Titel:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Insolvenzverwalter, Insolvenztabelle, Zustellung, Anmeldung, Forderungsanmeldung, Zeitpunkt, Forderung, Hinweis, Verfahren, Versammlung, Insolvenzforderungen, Voraussetzung, Eintritt, Berichtstermin
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Insolvenzverwalter, Insolvenztabelle, Zustellung, Anmeldung, Forderungsanmeldung, Zeitpunkt, Forderung, Hinweis, Verfahren, Versammlung, Insolvenzforderungen, Voraussetzung, Eintritt, Berichtstermin
Fundstelle:
BeckRS 2020, 60091
Tenor
1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 25.08.2020 um 10.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 26.10.2020 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben.
Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf Mittwoch, 18.11.2020, 08:30 Uhr, L.-keller, N. Straße 2 S.platz, 8... M.; wg. notwendigen Sicherheitskontrollen bitte rechtzeitig erscheinen Hinweis:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Weitere Hinweise zur Durchführung der Gläubigerversammlung unter Corona-Bedingungen Es wird ganz ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Berichtstermin unter den besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie und vor dem Hintergrund der damit verbundenen gesetzlichen Beschränkungen zum Zeitpunkt des Berichtstermines stattfinden soll. Geeignete Flächen, die auch unter Corona-Bedingungen genutzt werden können, sind derzeit nur schwer zu finden. Die Fläche des Löwenbräukellers ist mit ca. 1.665 m2 begrenzt und durch die Corona-Abstandsbestimmungen wird die nutzbare Fläche noch weiter eingeschränkt, so daß unter Corona-Bedingungen aktuell nur ca. dreihundert Sitzplätze zur Verfügung stehen. Am Berichtstermin teilnehmenwollende Insolvenzgläubiger werden daher gebeten, sich bis 06.11.2020 gegenüber dem Amtsgericht München Insolvenzgericht, 8... M. unter Angabe des Aktenzeichens, der Art und Höhe Ihrer Forderung anzumelden, damit hierdurch das Amtsgericht Insolvenzgericht auch erkennen kann, mit welchem Teilnahmeinteresse im Hinblick auf die Raumgröße zu rechnen ist und damit auch der Prüfungsaufwand beim Einlaß, und die hiermit verbundene infektionsbegünstigende Nähe der Teilnehmer und des Sicherheitspersonals, minimiert werden kann. Es wird klar gestellt, daß eine solche Anmeldung nicht Voraussetzung für den Zulaß zum Berichtstermin ist, zugangsberechtigt ist jeder nicht nachrangige Insolvenzgläubiger, der diese Eigenschaft und seine Personalien bei der Eingangskontrolle belegen kann. Desweiteren wird klar gestellt, daß die obig genannte Anmeldung zum Berichtstermin in keinster Weise eine Forderungsanmeldung an den Insolvenzverwalter nach §§ 174ff InsO ersetzt. Bei entsprechender Nachfrage kann pro Gläubiger nur eine vertretungsberechtigte Person Eintritt erhalten.
Wegen den Beschränkungen der Corona-Gesetzgebung ist beim Einlaß und während des Berichtstermins ein geeigneter Mund-Nasen-Schutz zu tragen und die Abstandsbeschränkungen sind von jedem Teilnehmer zu wahren.
Es wird desweiteren aufmerksam gemacht, daß die Räume wegen der Corona-Gefahr ständig gelüftet werden, wobei alle Fenster, die geöffnet werden können, auch geöffnet werden, so daß je nach den herrschenden Witterungsbedingungen mit einem kühlen Raumklima zu rechnen ist. Auf eine entsprechende Bekleidung wird hingewiesen. Eine Garderobe oder eine Verpflegungseinrichtung steht auch im Hinblick auf die Corona-Situation nicht zur Verfügung. In der Versammlung nicht zugelassene Gegenstände (gefährliche Gegenstände, Gepäck o.ä.) können daher nicht aufbewahrt werden.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Donnerstag, 10.12.2020, 09:00 Uhr, Sitzungssaal 202, 2. Stock, I. straße 5, Amtsgericht München Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung nach § 67 I InsO eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Gründe
1
Der Antrag ist am 25.06.2020 beim Insolvenzgericht München eingegangen.
2
Die Schuldnerin hat im Zuständigkeitsbereich des Insolvenzgerichts München ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 3 Abs. 1 Satz 1 InsO).
3
Nach den Feststellungen des Gerichts sind Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gegeben.
4
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Insolvenzgerichtsbarkeit folgt aus dem Umstand, dass die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland hat (Art. 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 EuInsVO 2015 - Verordnung EU 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015, AblEU L 141/19 vom 5.6.2015). Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts München ergibt sich aus § 3 Abs. 1 InsO, da sich der Mittelpunkt der wirtschaftlich selbstständigen Tätigkeit der Schuldnerin, ihr im Handelsregister eingetragener Sitz und ihre dort eingetragene Geschäftsanschrift im Bezirk des hiesigen Insolvenzgerichts, nämlich in Aschheim, befindet, was allesamt für Dritte objektiv nach außen erkennbar ist. Im Übrigen werden die genannten Rechts-Tatsachen auch durch die Feststellungen des Sachverständigen und des vorläufigen Insolvenzverwalters getragen.