Titel:
Bescheid, Ermessensentscheidung, Ablehnung, Verfahren, Demokratieprinzip, Anspruch, Generalstaatsanwaltschaft, Darlegung, Einsichtnahme, Einsichtsrecht, Antragsteller, Einsicht, Antragstellung, Transparenzgebot, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, beglaubigte Abschrift
Normenketten:
EGGVG § 23 Abs. 1 Satz 1
GVG § 21e Abs. 9 § 21g Abs. 7
Leitsätze:
1. Die Ablehnung der Übermittlung von Ausfertigungen von Geschäftsverteilungsplänen durch den Gerichtspräsidenten stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar.
2. Die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten über die Gewährung von Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan (§ 21e Abs. 9 GVG) erstreckt sich auch auf spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne.
3. Das dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit dem Transparenzgebot und dem Demokratieprinzip entsprechende, jedermann zustehende Einsichtsrecht gemäß § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 Halbs. 1 GVG bezieht sich nur auf gerichtliche und spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahrs.
4. Aus dem Einsichtsrecht folgt kein Anspruch auf (kostenpflichtige) Übersendung des begehrten Geschäftsverteilungsplans, sondern nur ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber.
5. Der Gesichtspunkt der Informationsmöglichkeit des Bürgers über die Gerichtsbesetzung in einem künftigen oder jedenfalls laufenden Verfahren greift nicht bei einem Einsichtsbegehren in Geschäftsverteilungspläne abgeschlossener Geschäftsjahre. In diese muss die Einsicht nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt werden. Insoweit steht dem Präsidenten ein Beurteilungsspielraum zu.
Schlagworte:
Bescheid, Ermessensentscheidung, Ablehnung, Verfahren, Demokratieprinzip, Anspruch, Generalstaatsanwaltschaft, Darlegung, Einsichtnahme, Einsichtsrecht, Antragsteller, Einsicht, Antragstellung, Transparenzgebot, gerichtliche Entscheidung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung, beglaubigte Abschrift
Fundstelle:
BeckRS 2020, 60055
Tenor
I. Der Antrag des Antragstellers K… auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Juni 2020 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
1
Mit an das Oberlandesgericht Nürnberg gerichtetem Schreiben vom 28.5.2020 beantragte der Antragsteller die Übersendung von beglaubigten, hilfsweise nicht beglaubigten Abschriften aller normalen sowie aller senatsinternen Geschäftsverteilungspläne für den Zeitraum sowie den rechtlichen Bereich, in denen Herr Richter Dr. Q… am Oberlandesgericht Nürnberg tätig gewesen ist.
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Zur Begründung führt er - zusammengefasst - aus, dass Herr Dr. Q… als Mitglied des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs an einem ihn betreffenden Revisionsverfahren beteiligt sei und er gerne prüfen möchte, ob dieser bereits mit anderen Richtern, welche ihm nachweisbar geschadet hätten, beruflich zu tun hatte und ob dieser eventuell aus verfahrensfremden Motiven gemäß § 21g Abs. 2 GVG handele, wovon er derzeit aufgrund einer vorsätzlichen Verweigerung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör ausgehen müsse.
3
Er, der Antragsteller, könne aus gesundheitlichen Gründen derzeit keine Auto-, Bus- oder Bahnfahrten unternehmen und vor allem kein - egal aus welchem Grund - Gericht betreten. Auch sei er finanziell nicht in der Lage, Fahrtkosten von seinem Wohnort nach Nürnberg und zurück und Kosten für die Abschriften zu tragen.
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Mit Schreiben vom 16.6.2020 beantragte der Antragsteller beim Bayerischen Obersten Landesgericht gemäß § 23 EGGVG, das Oberlandesgericht Nürnberg anzuweisen, ihm unverzüglich die beantragten normalen sowie internen Geschäftsverteilungspläne für die Zeiträume, in denen Dr. Q… am Oberlandesgericht Nürnberg richterlich tätig war, entweder als nicht beglaubigte Abschrift bzw. als PDF-Mailkopie zur Verfügung zu stellen.
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Der Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg lehnte das Gesuch vom 28.5.2020 mit Bescheid vom 22.6.2020 unter Hinweis darauf ab, dass § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 GVG grundsätzlich nur ein Einsichtsrecht in die Geschäftsverteilungspläne für das aktuelle Geschäftsjahr vorsähen. In die Geschäftsverteilungspläne für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre müsse eine Einsichtnahme daher nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gewährt werden, das der Antragsteller aber nicht dargelegt habe.
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Mit Schreiben vom 2.7.2020 erwiderte der Antragsteller auf den Bescheid vom 22.6.2020.
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Der Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg nahm mit Schreiben vom 24.7.2020 zum Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.6.2020 Stellung.
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Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft München, beantragte mit Schreiben vom 4.8.2020, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16.6.2020 als unbegründet zu verwerfen.
9
Hierzu nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 12.8.2020 Stellung. Mit Schreiben vom 19.8.2020 teilte er nach Hinweis vom 17.8.2020, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts Nürnberg sind und das Verfahren über seinen weiteren Antrag, die Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Nürnberg-Fürth betreffend, gesondert geführt werde (Anm.: jetziges Aktenzeichen 203 VAs 399/20), mit, dass keine weitere Stellungnahme seinerseits geplant sei.
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Mit Verfügung vom 25.9.2020 wurde der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Vorsitzende des 1. Zivilsenats des Bayerischen Obersten Landesgerichts das vorliegende Verfahren an die für Entscheidungen über Anträge nach § 23 Abs. 1 EGGVG, soweit diese Angelegenheiten der Strafrechtspflege oder des Vollzugs betreffen, zuständigen auswärtigen Strafsenate in Nürnberg abgegeben hat und dass das Verfahren von dem zuständigen 4. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts übernommen wurde.
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Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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1. Der Antrag ist gemäß § 23 Abs. 1 und 2 EGGVG statthaft und zulässig.
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a) Die mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22.6.2020 erfolgte Ablehnung, Ausfertigungen der Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts sowie der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne dem Antragsteller per E-Mail oder Briefpost zu übermitteln, stellt einen Justizverwaltungsakt im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG dar (vgl. OLG Düsseldorf, AnwBl 2020, 367, juris Rn. 8; OLG Koblenz, MDR 2019, 1213, juris Rn. 7).
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b) Richtiger Antragsgegner ist die für die Rechtsverletzung durch einen Justizverwaltungsakt verantwortliche staatliche Stelle (BGH, NZI 2016, 278, juris Rn. 12). Dies ist der Präsident des Gerichts, um dessen Geschäftsverteilungspläne es geht (OLG Koblenz, MDR 2019, 1213, juris Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2019 -14 VA 2/19, juris Rn. 6).
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Zwar fehlt es an einer gesetzlichen Bestimmung, die ausdrücklich anordnet, wer über die Gewährung von Einsicht in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan zu entscheiden hat. Aber § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG weist dem Präsidenten (oder aufsichtsführenden Richter) die Befugnis zu, die Geschäftsstelle zu bestimmen, in der der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen ist. Angesichts dieser die Festlegung des Ortes der Einsichtnahme betreffenden Kompetenzzuweisung ist mangels einer anderweitigen Zuständigkeitsregelung der Präsident (oder aufsichtsführende Richter) auch zur Entscheidung über die Gewährung von Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des Gerichts berufen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1979, 1043; Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 21e Rn. 76). Nichts anderes gilt für die Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan, da § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG gemäß der hierfür maßgeblichen Vorschrift des § 21g Abs. 7 GVG insoweit ohne inhaltliche Änderung entsprechend anzuwenden ist (vgl. BGH, NJW 2019, 3307, juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, MDR 2019, 502, juris Rn. 24; im Erg. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2019 - 14 VA 2/19, juris Rn. 6; Kissel/Mayer, a.a.O., § 21g, Rn. 39).
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c) Der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung steht nicht entgegen, dass dieser sich ursprünglich als Untätigkeitsantrag nach § 23 Abs. 2, § 27 Abs. 1 EGGVG darstellte, der verfrüht, nämlich vor Ablauf von drei Monaten nach der Antragstellung erhoben wurde. Denn der Vornahmeantrag kann, wenn die Behörde - wie hier - nach Stellung des Vornahmeantrags einen ablehnenden Bescheid erteilt, als Verpflichtungsantrag weiterverfolgt werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.6.2020 - 2 VAs 19/19, juris Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 27 EGGVG, Rn. 1).
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Der formgemäß gestellte schriftliche Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist demgemäß auch innerhalb der sich aus § 26 Abs. 1 EGGVG ergebenden Antragsfrist eingelegt worden.
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d) Zur Entscheidung über den Antrag sind die Strafsenate des Bayerischen Obersten Landesgerichts gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EGGVG in Verbindung mit Art. 12 Nr. 3 AGGVG zuständig, weil es sich vorliegend um eine Angelegenheit der Strafrechtspflege im Sinne der Geschäftsverteilung des Bayerischen Obersten Landesgerichts handelt. Der Antrag auf Übersendung der Geschäftsverteilungspläne hat seine Grundlage in einem gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren, das sich in der Revisionsinstanz vor dem Bundesgerichtshof befindet. Zudem war das Mitglied des dort mit der Revision befassten 4. Strafsenats, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Q…, auf den sich das Auskunftsgesuch bezieht, während seiner Angehörigkeit zum Oberlandesgericht Nürnberg als Richter zu einem nicht unerheblichen Teil mit Strafsachen befasst.
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2. In der Sache bleibt der Antrag ohne Erfolg. Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts, mit dem das hier verfahrensgegenständliche Gesuch auf Übermittlung der Geschäftsverteilungspläne des Oberlandesgerichts sowie der senatsinternen Geschäftsverteilungspläne zurückgewiesen worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch auf Übersendung der von ihm begehrten Geschäftsverteilungspläne, sondern nur ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren. Die Ablehnung der Übersendung der betreffenden Geschäftsverteilungspläne an den Antragsteller durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgte ermessensfehlerfrei.
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a) Ein Anspruch auf Übersendung von Geschäftsverteilungsplänen ergibt sich nicht aus dem Gesetz, das dem Bürger nur ein Recht auf Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne auf der Geschäftsstelle des jeweiligen Gerichts einräumt.
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Nach § 21e Abs. 9 GVG ist der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts in der von dem Präsidenten oder aufsichtsführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht. Nach § 21g Abs. 7 GVG findet § 21e Abs. 9 GVG für die Geschäftsverteilung innerhalb der Spruchkörper (hier der Senate des Oberlandesgerichts) entsprechende Anwendung.
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Diese Vorschriften ordnen nicht nur an, dass Geschäftsverteilungspläne aufzulegen sind, sondern bestimmen darüber hinaus, dass die Auflegung „zur Einsichtnahme“ erfolgt. Aus dieser Festlegung des Zwecks der Auflegungspflicht folgt zwar, dass Einsicht in Geschäftsverteilungspläne zu gewähren ist, es sich insofern also nicht um eine Ermessensentscheidung handelt (BGH, NJW 2019, 3307, juris Rn. 14). Von dem Einsichtsrecht gemäß § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG ist jedoch nicht die (kostenpflichtige) Übersendung eines Ausdrucks des Geschäftsverteilungsplans umfasst (vgl. - auch zum folgenden - BGH, NJW 2019, 3307, juris Rn. 19, und Beschluss vom 25.9.2019 - IV AR (VZ) 4/19, juris Rn. 15 ff.; so auch OLG Koblenz, MDR 2019, 1213, juris Rn. 8). Nach dem Gesetzestext ist der Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegen (§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG). Weitere Zugangsarten [vgl. hierzu § 1 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), § 3 Abs. 2 Umweltinformationsgesetz (UIG), § 6 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG)] nennt das Gesetz nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG einen über ihren Wortlaut hinausgehenden Anspruch gewähren. Auch aus den Gesetzesbegründungen ergibt sich hierzu nichts (vgl. BT-Drucks. 14/1875 S. 13; VI/2903 S. 5; VI/557 S. 23). Regelungen über Akteneinsichtsrechte (vgl. etwa § 147 StPO) lassen schon aufgrund ihres andersartigen Regelungsgegenstandes keine Rückschlüsse auf die Reichweite des Zugangsrechts nach § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG zu (vgl. BGH, NJW 2019, 3307, juris Rn. 19 m.w.N.; so tendenziell auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2019 - 14 VA 2/19, juris Rn. 11). Dementsprechend wird ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie von Geschäftsverteilungsplänen in Rechtsprechung und Literatur nahezu einhellig abgelehnt (vgl. die Nachweise zur nicht veröffentlichten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung bei BGH, NJW 2019, 3307, juris Rn. 19, sowie OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.2.2019 - 2 VAs 2/19, juris Rn. 4, 6; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2006, 208, juris Rn. 5; OLG Hamburg, FamRZ 2020, 525, juris Rn. 11 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 21.8.2018 - 15 VA 30/18, juris Rn. 23; OLG Jena, NStZ-RR 2015, 23, juris Rn. 3; OLG Koblenz, MDR 2019, 1213, juris Rn. 8; OLG Oldenburg, NdsRpfl. 2020, 117, juris Rn. 4; siehe ferner - zu § 21e Abs. 9 GVG - StGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2015 - 1 VB 12/15, juris Rn. 12; Kissel/Mayer, a.a.O., § 21e Rn. 75; MünchKomm-StPO/Schuster, 2018, § 21e GVG Rn. 66; Zöller/Lückemann, ZPO, 33. Aufl., § 21e GVG Rn. 35; a.A. MünchKomm-ZPO/Zimmermann, 5. Aufl., § 21e GVG Rn. 59).
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b) Unabhängig davon, dass der Antragsteller somit keinen Anspruch auf Übersendung der betreffenden Geschäftsverteilungspläne hat, könnte er sich auch nicht auf ein Einsichtsrecht berufen. Dieses Einsichtsrecht steht zwar jedermann zu, bezieht sich aber nur auf die Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres. Der vorliegende Antrag betrifft jedoch Geschäftsverteilungspläne aus Zeiträumen, in denen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Q… noch als Richter am Oberlandesgericht Nürnberg tätig war. Seine Ernennung zum Richter am Bundesgerichtshof erfolgte bereits im Mai 2011, also lange vor dem Jahr der Antragstellung.
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aa) Das Einsichtsrecht in die vom Präsidenten aufgelegten Geschäftsverteilungspläne der Gerichte steht jedermann zu (vgl. die Nachweise bei BGH, NJW 2019, 3307, juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, MDR 2019, 502 juris Rn. 26 ff.). Der Bundesgerichtshof hat in Verfahren, die jeweils das laufende Geschäftsjahr betrafen, klargestellt, dass dies auch für spruchkörperinterne Geschäftsverteilungspläne gilt. Danach besteht das Recht auf Einsichtnahme in einen spruchkörperinternen Geschäftsverteilungsplan auch für denjenigen, der nicht an einem Verfahren beteiligt ist, das bei dem Spruchkörper anhängig ist (vgl. BGH, NJW 2019, 3307, juris Rn. 15 m.w.N. zur Rspr. und Lit., und Beschluss vom IV AR (VZ) 4/19, juris Rn. 11).
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Hierfür spricht - wie der Bundesgerichtshof ausführt - bereits der Wortlaut von § 21g Abs. 7 GVG und § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG, der nicht vorsieht, dass die Einsichtnahme an die Darlegung eines besonderen Interesses geknüpft wäre. Die genannten Vorschriften sind insofern anders gefasst als andere gesetzliche Bestimmungen, die Einsichtsrechte gewähren und das Erfordernis der Darlegung oder Glaubhaftmachung eines näher bezeichneten Interesses ausdrücklich nennen (vgl. etwa § 299 Abs. 2 ZPO, § 13 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 475 Abs. 1 und 2 StPO). Auch die Gesetzesbegründungen zu § 21g Abs. 7 GVG und § 21e Abs. 9 GVG enthalten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den Anspruch auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne nur bei Vorliegen eines besonderen Interesses zubilligen wollte (vgl. BGH, NJW 2019, 3307, juris Rn. 16 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/1875 S. 13; VI/2903 S. 5; VI/557 S. 23).
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Dies steht insbesondere auch in Einklang mit dem Sinn und Zweck des § 21g GVG (vgl. - auch zum folgenden - BGH, NJW 2019, 3307, juris Rn. 17). Die gesetzlichen Vorgaben zur Aufstellung spruchkörperinterner Geschäftsverteilungspläne sind Teil des Regelwerks, welches das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in eine nach allen Seiten unabhängige, unparteiische und von sachfremden Einflüssen freie Rechtsprechung sichert (vgl. BGHZ 126, 63, juris Rn. 44). § 21g GVG ist im Lichte der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) zu betrachten (vgl. BGHZ 126, 63, juris Rn. 45); hiermit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (BVerfGE 148, 69, juris Rn. 47; BVerfGE 95, 322, juris Rn. 25, jeweils m.w.N.). Da § 21g GVG somit auch die Öffentlichkeit betrifft, liegt es nahe, auch das Einsichtsrecht nach § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG als ein „Jedermannrecht“ zu verstehen (BGH, NJW 2019, 3307, juris Rn. 17; OLG Hamburg, FamRZ 2020, 525, juris Rn. 16). Demgemäß ist anerkannt, dass die Bürger Anspruch haben, Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne zu nehmen und auf diese Weise zu kontrollieren, ob dem Prinzip des gesetzlichen Richters genügt wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2019 - 14 VA 2/19, juris Rn. 9).
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bb) Das sich aus § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 GVG ergebende Einsichtsrecht für jedermann bezieht sich nur auf das aktuelle Geschäftsjahr, nicht aber auf Geschäftsverteilungspläne der zum Zeitpunkt des Einsichtsbegehrens bereits abgeschlossenen Geschäftsjahre.
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Dies entspricht der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der Kommentarliteratur, soweit die Frage der Einsichtnahme in frühere Geschäftsverteilungspläne überhaupt im Raum stand oder behandelt wird, einhellig vertretenen Ansicht (so OLG Düsseldorf, MDR 2019, 502, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 21.8.2018 - I - 15 VA 30/18, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2019 - 14 VA 9/19, Justiz 2020, 32, juris Rn. 10; BeckOK GVG/Valerius, 8. Ed. 1.8.2020, § 21e Rn. 22; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 21e GVG Rn. 35; so auch tendenziell, aber offengelassen von OLG Hamm, Beschluss vom 8.5.2018 - I - 5 VA 12/18, juris Rn. 53). Der Bundesgerichtshof hat sich hierzu bislang nicht geäußert, da dessen Entscheidungen ausschließlich das Einsichtsrecht in Geschäftsverteilungspläne des laufenden Geschäftsjahres betrafen.
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Die Beschränkung auf das laufende Geschäftsjahr ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschriften in Verbindung mit dem für Geschäftsverteilungspläne geltenden Jährlichkeitsprinzip, wonach für jedes Geschäftsjahr ein eigenständiger Geschäftsverteilungsplan aufzustellen ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.8.2018 - I-15 VA 30/18, juris Rn. 12; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 21e GVG Rn. 35).
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Der Geschäftsverteilungsplan, von dem § 21e Abs. 9 GVG spricht, ist derjenige des § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG (OLG Düsseldorf, MDR 2019, 502, juris Rn. 11). Danach trifft das Präsidium die in § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG bestimmten Anordnungen (Besetzung der Spruchkörper, Bestellung des Ermittlungsrichters, Regelung der Vertretung und Verteilung der Geschäfte) vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der für das Vorjahr beschlossene Geschäftsverteilungsplan tritt an dessen Ende ohne weiteres außer Kraft (Kissel/Mayer, a.a.O., § 21e GVG Rn. 97; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 21e GVG Rn. 14b).
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Der Geschäftsverteilungsplan im Sinne des § 21e Abs. 9 GVG ist somit immer nur derjenige des Geschäftsjahres, in welchem die Einsicht begehrt wird (OLG Düsseldorf, MDR 2019, 502, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2019 - 14 VA 9/19, Justiz 2020, 32, juris Rn. 10) einschließlich der in diesem Geschäftsjahr hierzu beschlossenen Änderungen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.8.2018 - I-15 VA 30/18, juris Rn. 13; so wohl auch Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 21e Rn. 75, wonach nicht nur die Jahresgeschäftsverteilung, sondern auch alle ändernden und ergänzenden Beschlüsse hierzu, die während des Geschäftsjahres ergehen, aufzulegen sind). Das Gleiche gilt wegen der in § 21g Abs. 7 GVG ausgesprochenen Verweisung für senatsinterne Geschäftsverteilungspläne, die gemäß § 21g Abs. 2 Satz 1 GVG ebenfalls vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer aufgestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2019, 502, juris Rn. 11; OLG Hamm, Beschluss vom 21.8.2018 - I-15 VA 30/18, juris Rn. 11).
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cc) Aus dem „Jedermannrecht“ auf Einsicht in den laufenden Geschäftsverteilungsplan lässt sich auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Recht auf Einsicht oder gar auf Übersendung der Geschäftsverteilungspläne abgeschlossener Geschäftsjahre herleiten.
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(1.) Das Gebot zur Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplans für ein Gericht/einen Senat dieses Gerichts folgt - wie bereits ausgeführt - aus dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG normierten verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtssuchenden auf den gesetzlichen Richter (BVerfGE 95, 322, juris Rn. 25 ff.). Da sowohl der allgemeine Geschäftsverteilungsplan nach § 21e GVG als auch der spruchkörperinterne Geschäftsverteilungsplan nach § 21g GVG neben Organisationsfunktionen die Funktion haben, den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG) für jeden Einzelfall festzulegen, in dem der Richter nach den Zuständigkeitsregeln der Prozessordnung tätig zu werden hat, ist es erforderlich, dass die Person des für die Entscheidung zuständigen Richters und sein Aufgabenbereich im Voraus und nach allgemeinen Gesichtspunkten bestimmt sind (BVerfGE 17, 294, juris Rn. 15; BVerfGE 95, 322, juris Rn. 28; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 21e GVG Rn. 33; Kissel/Mayer, a.a.O., GVG § 16 Rn. 6; § 21a Rn. 1; § 21e Rn. 98; § 21g Rn. 1). Um dieser Funktion gerecht zu werden, müssen gemäß § 21e Abs. 9, § 21g Abs. 7 GVG die allgemeinen und internen Jahresgeschäftspläne schriftlich fixiert und in der dort vorgeschriebenen Weise offen gelegt werden (OLG Hamm, Beschluss vom 8.5.2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 57).
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Hintergrund dieser Offenlegungspflicht ist es, dass sich jedermann ungehindert über die Besetzung des Gerichts und die Aufgabenverteilung unterrichten können soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 8.5.2018 - I-15 VA 12/18 -, juris Rn. 57; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2019 - 14 VA 2/19, juris Rn. 12; Kissel/Mayer, a.a.O., § 21e Rn. 75). Dies entspricht dem verfassungsrechtlichen Justizgewährungsanspruch in Verbindung mit dem Transparenzgebot und dem Demokratieprinzip. Der Bürger muss sich darüber informieren können, welche Richter zur Entscheidung über bestimmte Rechtsstreitigkeiten berufen sind. Ebenso wie es verfassungsrechtlich geboten ist, veröffentlichungswürdige Gerichtsentscheidungen zu publizieren (vgl. BVerwGE 104, 105, juris. Rn. 23 ff.), gebietet der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlungen, den Bürgern die Zuständigkeit und die Besetzung der Spruchkörper zugänglich zu machen. Dies umfasst das Recht des Bürgers, sich über die Besetzung eines konkreten Spruchkörpers in einem bestimmten Fall (laufendes Verfahren), aber auch das Recht, sich über die Besetzung in einem künftigen Verfahren informieren zu können (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.3.2019 - 14 VA 2/19, juris Rn. 12; zum Informationsanspruch in Gerichtsverfahren vgl. auch BVerfGE 103, 44, juris Rn. 60 f.). Daneben besteht ein entsprechendes Informationsrecht in Bezug auf solche noch laufenden oder abgeschlossenen Verfahren, an denen der jeweilige Rechtsuchende beteiligt ist bzw. war (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.8.2018 - I-15 VA 30/18, juris Rn. 14).
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(2.) Der Gesichtspunkt der Informationsmöglichkeit des Bürgers über die Gerichtsbesetzung in einem künftigen oder jedenfalls laufenden Verfahren greift nicht bei einem Einsichtsbegehren in Geschäftsverteilungspläne abgeschlossener Geschäftsjahre.
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Das allgemeine Informationsrecht des Bürgers über die im Voraus festzulegende Zuständigkeit und Besetzung der Spruchkörper wird durch das Einsichtsrecht in die Geschäftsverteilungspläne des jeweils laufenden Geschäftsjahrs gewährleistet. Die außer Kraft getretenen Geschäftsverteilungspläne der abgelaufenen Geschäftsjahre bringen dem Bürger, der zudem die Möglichkeit hatte, in den jeweiligen Vorjahren das Einsichtsrecht wahrzunehmen, insoweit keinen Erkenntnisgewinn. Ob sich das allgemeine Einsichtsrecht des Bürgers auf frühere - außer Kraft getretene - Geschäftsverteilungspläne erstreckt, aus denen sich die Zuständigkeit und Besetzung der Spruchkörper in zum Zeitpunkt der Antragstellung noch anhängigen Verfahren ergibt, braucht der Senat nicht zu entscheiden, da solche vorliegend nicht im Raum stehen. Es liegt aber nahe, dass in diesem Fall der die Einsicht begehrende Bürger darzulegen hat, auf welches laufende Verfahren sich sein Kontrollinteresse hinsichtlich der Einhaltung des Rechts auf den gesetzlichen Richter bezieht.
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(3.) Für in der Vergangenheit abgeschlossene Verfahren, an denen der Antragsteller gar nicht beteiligt war, kann sein Anspruch auf den gesetzlichen Richter denknotwendig nicht verletzt worden sein. Folglich ist es auch nicht geboten, dass sich das allgemeine Informationsrecht, wer in der Vergangenheit aufgrund zurückliegender und bereits außer Kraft getretener Geschäftsverteilungspläne gesetzlicher Richter war, erstreckt (OLG Hamm, Beschluss vom 21.8.2018 - I-15 VA 30/18, juris Rn. 14). Ein allgemeines Kontrollrecht der Bürger für die Zuständigkeit und ordnungsgemäße Besetzung der Spruchkörper in bereits abgeschlossenen Verfahren hat der Gesetzgeber durch die Regelungen in § 21e Abs. 9 GVG und § 21g Abs. 7 GVG nicht schaffen wollen. Dies ergibt sich schon daraus, dass selbst auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten eine isolierte Überprüfung eines Geschäftsverteilungsplans nicht stattfindet. Vielmehr kann dieser nur gegen eine ihn konkret belastende Gerichtsentscheidung Rechtsmittel einlegen und dabei im Wege der Besetzungsrüge auch einen fehlerhaften Geschäftsverteilungsplan rügen (vgl. MünchKomm-ZPO/ Zimmermann, a.a.O., § 21g GVG Rn. 17 und § 21e GVG Rn. 64; Mayer/Kissel, a.a.O., GVG § 21e Rn. 120; § 21g Rn. 49). Auch aus Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich nicht, dass einem Rechtssuchenden losgelöst von einem konkreten Verfahren die Möglichkeit eröffnet werden muss, den Geschäftsverteilungsplan einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung unterziehen zu können. Seinen Belangen ist durch die Rügerechte innerhalb der allgemeinen Rechtsmittel Genüge getan (Zöller/Lückemann, a.a.O., § 21e GVG Rn. 49; Mayer/Kissel, a.a.O., § 21e GVG Rn. 120). Es ist mithin auch nicht erkennbar, warum unabhängig von einem konkreten Verfahren oder unabhängig von einem sonstigen berechtigten Interesse ein Anspruch auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne des Gerichts oder in interne Geschäftsverteilungsplänen von Spruchkörpern für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre bestehen soll (zu letzteren OLG Hamm, Beschluss vom 21.8.2018 - I-15 VA 30/18, juris Rn. 15).
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c) Da ein Einsichtsrecht des Antragstellers in die Geschäftsverteilungspläne abgeschlossener Geschäftsjahre somit nicht besteht, muss die Einsicht nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt werden (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21.8.2018 - 15 VA 30/18, juris Rn. 10; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 21e GVG, Rn. 35). Ein solches kann sich etwa aus einer Beteiligung an einem Verfahren, das in dem betreffenden Jahr geführt wurde, ergeben (OLG Hamm, Beschluss vom 21.8.2018 - 15 VA 30/18, juris Rn. 10).
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Ein solches berechtigtes Interesse hat der Präsident des Oberlandesgerichts Nürnberg rechtsfehlerfrei verneint.
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aa) Der Umstand, dass kein Anspruch auf Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie eines Geschäftsverteilungsplans besteht, bedeutet nicht, dass die Übersendung eines Ausdrucks oder einer Kopie eines Geschäftsverteilungsplans unzulässig wäre. Wenn der nach § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG Einsichtsberechtigte um eine vom Gesetz nicht vorgesehene Art des Zugangs zu einem Geschäftsverteilungsplan ersucht, ist hierüber nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl. BGH, NJW 2019, 3307, juris Rn. 25 m.w.N. zur Rspr. und zur Lit.; OLG Hamburg, FamRZ 2020, 525, juris Rn. 21). Dabei ist es denkbar, dass dem Einsichtsberechtigten nach den Grundsätzen der Ermessensreduzierung auf null oder der Selbstbindung der Verwaltung sogar ein Anspruch darauf zusteht, dass ihm der Geschäftsverteilungsplan in der begehrten, von § 21g Abs. 7, § 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG nicht vorgesehenen Art zugänglich gemacht wird (BGH, NJW 2019, 3307, juris Rn. 25, und Beschluss vom IV AR (VZ) 4/19, juris Rn. 23). Hierfür ist vorliegend allerdings nichts ersichtlich.
42
bb) Die vom Präsidenten des Oberlandesgerichts getroffene Ermessensentscheidung, die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensfehlgebrauch oder Ermessensüberschreitung unterliegt (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2020, 525, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.6.2020 - 2 VAs 19/19, juris Rn. 17), weist keinen Rechtsfehler auf (§ 28 Abs. 2 und 3 EGGVG).
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Der Präsident des Oberlandesgerichts geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass eine Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses gewährt werden muss.
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Hinsichtlich der Frage, ob ein berechtigtes Interesse dargelegt wurde, steht dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ein Beurteilungsspielraum zu.
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Der Präsident des Oberlandesgerichts hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, der Antragsteller habe weder vorgetragen, Beteiligter an einem Verfahren gewesen zu sein, das in den vergangenen Geschäftsjahren beim Oberlandesgericht Nürnberg geführt wurde, noch dass er von einem solchen Verfahren unmittelbar oder konkret betroffen ist.
46
Er hat ausgeführt, dass die Besorgnis des Antragstellers, Herr Dr. Q… könne als Mitglied des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs aufgrund seiner früheren Zusammenarbeit mit Richtern am Oberlandesgericht Nürnberg, welche dem Antragsteller „nachweisbar geschadet“ hätten, „evtl. aus verfahrensfremden Motiven gemäß § 21g Abs. 2 GVG“ handeln, kein Einsichtsrecht begründe. Er hat auf den Regelungsgehalt des § 21g Abs. 2 GVG Bezug genommen und darauf hingewiesen, es sei nicht ersichtlich, welche verfahrensfremden Motive sich dabei für das Strafverfahren, an dem der Antragsteller beteiligt ist, ergeben könnten. Auch wäre, sofern der Antragsteller eine Parteilichkeit Herrn Dr. Q… im Revisionsverfahren aus diesem Grund befürchte, ein früheres Kollegialitätsverhältnis zwischen Richtern allein grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis einer Befangenheit zu begründen.
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Diese vom Präsidenten des Oberlandesgerichts getroffene Feststellung, dass der Antragsteller ein solches berechtigtes Interesse nicht dargelegt hat, hält sich innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungspielraums.
48
Der Antragsteller hat kein eigenes nachvollziehbares und schützenswertes Interesse an der begehrten Einsicht dargetan. Ihm geht es darum, eine Vielzahl von Geschäftsverteilungsplänen des Oberlandesgerichts Nürnberg der vergangenen Jahre darauf zu durchforsten, mit welchen Richtern Richter am Bundesgerichtshof Q… während seiner Zugehörigkeit zum Oberlandesgericht Nürnberg zusammengearbeitet hat, um feststellen zu können, ob sich hierunter Richter befinden, die dem Antragsteller vermeintlich geschadet haben, vermag aber nicht diejenigen Richter namentlich zu benennen.
49
Die Rechtsverfolgung bringt dem Antragsteller aus objektiver Sicht auch sonst keinen erkennbaren Nutzen; er nimmt mit seiner Vorgehensweise keine anerkennenswerte und durch die Rechtsordnung zu schützende Rechtsposition ein. Er bedarf der Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne (durch Übersendung einer Kopie oder als elektronisches Dokument) nicht zur Feststellung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG), denn er macht nicht geltend, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt an einem vor dem Oberlandesgericht Nürnberg laufenden Gerichtsverfahrens beteiligt gewesen sei (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18.7.2019 - 1 VA 40/19, juris Rn. 18; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.7.2019 - 6 VA 1/19, juris Rn. 15). Damit verfolgt der Antragsteller kein der gesetzgeberischen Intention der §§ 21e und 21g GVG entsprechendes antragsgerechtes Ziel (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08. Mai 2018 - I-15 VA 12/18, juris Rn. 58).
50
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Tragung der Gerichtskosten durch den Antragsteller wird unmittelbar durch das Gesetz geregelt (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 19. § 22 Abs. 1 GNotKG). Es besteht auch kein Anlass, die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dem Antragsteller entstandenen außergerichtlichen Kosten aus der Staatskasse anzuordnen (§ 30 EGGVG).
51
Die Festsetzung des Geschäftswerts für das vorliegende Verfahren beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Senat weicht hinsichtlich der Frage des Einsichtsrechts in Geschäftsverteilungspläne abgeschlossener Geschäftsjahre nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Übersendung von Geschäftsverteilungsplänen im Ermessen des Gerichtspräsidenten steht. Die Überprüfung der Ausübung des Ermessens ist eine Einzellfallentscheidung.