Titel:
Freistellung, Bestellung, Nachtrag, Teilnahme, Wirkung, Mitglied, Vertreter, Vorsitzender, Richterin, Turnus, Tag, Folge, II, Beklagtenvertreter
Schlagworte:
Freistellung, Bestellung, Nachtrag, Teilnahme, Wirkung, Mitglied, Vertreter, Vorsitzender, Richterin, Turnus, Tag, Folge, II, Beklagtenvertreter
Vorinstanzen:
LG München I vom -- – 2 O 13637/19
OLG München, Beschluss vom 01.12.2020 – 9 U 3081/20
LG München I, Urteil vom 29.04.2020 – 2 O 13637/19
Rechtsmittelinstanz:
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 24.08.2022 – 2 BvR 257/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 59708
Die Anhörungsrüge der beklagten Partei gegen den Beschluss, AZ: 9 U 3081/20 Bau, vom 26.11.2020 wird kostenfällig zurückgewiesen.
1
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 321a ZPO jedenfalls unbegründet. Der Senat war ordnungsgemäß besetzt. Der Beklagtenvertreter hat den 4. Nachtrag zur Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München für das Jahr 2020 vom 23.04.2020, soweit er daraus eine Unzuständigkeit des am Beschluss vom 26.11.2020 mitwirkenden Richters am Oberlandesgericht D. ableiten will, offenbar falsch verstanden. Dort wird zwar unter I. Nr. 14 als ein Grund für die Änderung der Geschäftsverteilung die Freistellung des Richters am Oberlandesgericht T. D. wegen seiner Bestellung zum Pressesprecher der Justizpressestelle bei dem Oberlandesgericht München für den zivilrechtlichen Bereich mit Wirkung vom 01.05.2020 genannt, dies hatte aber nicht zur Folge, dass der genannte Richter zum 01.05.2020 aus dem 28. Senat und damit aus dem Vertretersenat des 9. Senats ausschied, sondern führte in II. Nr. 19 lediglich dazu, dass die Teilnahme des 28. Senats am allgemeinen Turnus reduziert wurde. RiOLG D. ist nach wie vor Mitglied des 28. Zivilsenats und war damit Vertreter für die an diesem Tag abwesende und damit verhinderte Richterin am Oberlandesgericht S.