Titel:
Fahrzeug, Annahmeverzug, Nutzungsuntersagung, Ermessen, Schadenersatz, Betriebsstilllegung, Kenntnis, Zeitpunkt, Medien, Kilometerstand, Zahlung, Zinsen, Klage, Schaden, Zug um Zug, Kosten des Rechtsstreits, Ermessen des Gerichts
Schlagworte:
Fahrzeug, Annahmeverzug, Nutzungsuntersagung, Ermessen, Schadenersatz, Betriebsstilllegung, Kenntnis, Zeitpunkt, Medien, Kilometerstand, Zahlung, Zinsen, Klage, Schaden, Zug um Zug, Kosten des Rechtsstreits, Ermessen des Gerichts
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 08.02.2021 – 17 U 5766/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZR 194/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 59310
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadenersatz nach dem Kauf eines Pkws, der von der VW-Abgasthematik (sog. Abgasskandal) betroffen ist, geltend.
2
Die Klagepartei kaufte von Johann Straus Automobile, 8... V., einen Pkw der Marke VW Amarok zu einem Kaufpreis von 24.300 € brutto. Über den Kaufpreis wurde unter dem 27.11.2014 die Rechnung (K1) erstellt. Das Fahrzeug ist mit einem EU 5 Dieselmotor der Baureihe EA 189, den die Beklagte entwickelte, ausgestattet.
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Die im Fahrzeug installierte Softwareprogrammierung erkannte den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und versetzte die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1. Diese Motorsteuerungssoftware ist nicht gesetzeskonform.
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Im Herbst 2015 begann die umfassende Medienberichterstattung. So berichteten ab 20.09.2015 Medien online und in Zeitungen über die Manipulations-Software im Zusammenhang mit dem Dieselmotor EA 189. Am 22.09.2015 informierte die Beklagte die Öffentlichkeit über auffällige Abweichungen der Abgaswerte zwischen Prüfstands- und realem Fahrbetrieb bei Fahrzeugen mit Motoren vom Typ EA 189. Am selben Tag veröffentlichte die Beklagte als börsennotiertes Unternehmen auch eine Ad-hoc-Mitteilung mit demselben Inhalt. Anfang Oktober 2015 wurde eine Internetseite freigeschaltet, auf der jedermann durch Eingabe einer FIN überprüfen konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Umschaltlogik ausgestattet war. Die Beklagte informierte hierüber am 02.10.2015 mit einer Pressemitteilung.
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Das als Gebrauchtfahrzeug bei einem Kilometerstand von 41.660 km erworbene Fahrzeug wies am 18.08.2020 einen Kilometerstand von 47.155 km auf. Der Kläger hat sich nicht dem Musterfeststellungsverfahren gegen die Beklagte angeschlossen.
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Die Klagepartei ist der Auffassung, die Beklagte hafte ihr aus § 826 BGB i.V.m § 31 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 EG-TypV, § 27 Abs. 1 EG-FGV sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Die Beklagte habe von der gesetzeswidrigen Motorsteuerungssoftware gewusst, die Implementierung der Software müsse sie sich zurechnen lassen. Es sei ein Schaden entstanden, wobei zugunsten der Beklagten ein etwaiger Gebrauchsvorteil nicht anzurechnen sei. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung sei allenfalls ein Nutzungsersatz von 3.524,42 € (Bl. 10 d.A.) in Abzug zu bringen. Die Ansprüche der Klagepartei seien mangels konkreten und bewiesenen Beklagtenvortrag zur Kenntnis der Klagepartei, mangels gesicherter Rechtslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung und mangels grob fahrlässiger Unkenntnis der Klagepartei nicht verjährt.
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Die Klagepartei beantragt,
- 1.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 20.420,17 € nebst Zinsen in Höhe von 4.442,52 € sowie weiteren Zinsen aus 20.420,17 € in Höhe von 4% p.a. seit 22.04.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Amarok mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer gegen Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht mehr als 319,87 € zu zahlen.
- 2.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW Amarok mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer seit spätestens 26.12.2019 in Annahmeverzug befindet.
- 3.
-
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.899,24 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.12.2019 zu zahlen.
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Die Beklagtenpartei beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, der Klagepartei sei kein kausaler Schaden entstanden und die Beklagte habe auch nicht sittenwidrig und mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Die behaupteten Ansprüche seien gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt und daher unabhängig von ihrem Bestehen gemäß § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar.
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Das Gericht hat am 18.08.2020 mündlich verhandelt und den Sach- und Streitstand erörtert.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 18.08.2020 verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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I. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Zahlung von 20.420,17 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sowie Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung noch auf Feststellung des Annahmeverzugs oder auf Zahlung von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 1.899,24 € aus § 826 BGB i.V.m § 31 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 EG-TypV, § 27 Abs. 1 EG-FGV sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.
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1. Der Klagepartei steht die geltend gemachte Hauptforderung gegen die Beklagte aus § 826 BGB i.V.m § 31 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 3 Abs. 3, 9 Abs. 1 EG-TypV, § 27 Abs. 1 EG-FGV sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht zu, da die deliktischen Ansprüche jedenfalls verjährt sind, § 214 Abs. 1 BGB.
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Zwar hat grundsätzlich diejenige Partei, die sich auf Verjährung beruft, die Voraussetzungen für den Verjährungseintritt darzulegen und zu beweisen, denn sie hat Beginn und Ablauf der Verjährungsfrist zu beweisen (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage 2020, v. § 194 Rn. 24). Der Einwand der Klageseite, die Beklagte habe zur Kenntnis der Klagepartei vom eigenen Schaden, von den die Sittenwidrigkeit begründenden Umständen und von zuzurechnenden Handlungen/Vorsatz von Mitarbeitern der Beklagten keine konkreten Tatsachen vorgetragen und bewiesen, bleibt jedoch dennoch unbehelflich.
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Denn vorliegend besteht die Besonderheit, dass der individuelle Verjährungsbeginn, d.h. der Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners, § 199 Abs. 1 BGB, regelmäßig mit dem unstreitigen Zeitpunkt des allgemeinen Bekanntwerdens des „Dieselskandals“ übereinstimmt. Denn über die der Beklagten vorgeworfene Täuschung wurde ab Herbst 2015 umfassend in sämtlichen Medien berichtet; dass ein in Deutschland lebender Kunde des Konzerns hiervon keine Kenntnis gehabt haben sollte, ihm jedenfalls nicht grob fahrlässige Unkenntnis im Sinn von § 199 Abs. 1 Nummer 2 Alt. 2 BGB vorzuwerfen wäre, ist nicht vorstellbar (vgl.: OLG München, Hinweisbeschluss vom 05.02.2020, Az.: 3 U 7392/19; OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.12.2019, Az.: 20 U 5741/19).
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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die erforderliche Kenntnis in Fällen wie hier im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Es ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im wesentlichen risikolos führen zu können. Es ist keine grundsätzliche Voraussetzung des Verjährungsbeginns, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen liegt vor, wenn sich dem Gläubiger die Kenntnis der relevanten Tatsachen förmlich aufdrängen musste, er jedoch davor die Augen verschloss (OLG München, Hinweisbeschluss v. 09.06.2020, Az.: 3 U 2049/20).
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Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen die Voraussetzungen für eine Klageerhebung bereits im Jahre 2015 vor. Die breite Öffentlichkeit war in Form von Pressemitteilungen ab Ende September 2015 bis Mitte Oktober 2015 darüber informiert, dass der Motor EA189 mit einer Abschalteinrichtung versehen war, die vom Kraftfahrtbundesamt als nicht ordnungsgemäß angesehen wurde und daher zu entfernen war. Zeitgleich war der sogenannte Diesel- und Abgasskandal Gegenstand einer sehr umfassenden Presseberichterstattung. Aufgrund der ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und der sich daran anschließenden sämtliche Medien beherrschenden Diskussion über den Einsatz manipulierter Dieselmotoren durch die Beklagte in deren Konzern, über die Betroffenheit deutscher Verbraucher und über die Verantwortung maßgeblicher Vertreter der Beklagten waren bereits im letzten Quartal des Jahres 2015 alle Umstände der Öffentlichkeit bekannt geworden, die der Klagepartei die notwendige Kenntnis im Hinblick auf das von der Beklagten betriebene „Geschäftsmodell“ (bewusste Manipulation von Dieselmotoren in millionenfacher Weise) und deren Folgen (etwa im Maximalfall eine Betriebsstilllegung und damit eine Nutzungsuntersagung wegen Gesetzeswidrigkeit) und somit auf die anspruchsbegründenden Umstände, hätten vermitteln können. Zudem schaltete die Beklagte Anfang Oktober 2015 eine Webseite frei, auf der durch Eingabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) überprüft werden konnte, ob ein konkretes Fahrzeug mit der Abschalteinrichtung versehen, also von dem sogenannten Dieselskandal betroffen war.
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Wenn sich die Klagepartei der Diesel-Thematik erst angenommen haben sollte, nachdem ein Infoschreiben der Beklagten aus dem Jahre 2016 über die Ausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der manipulierenden Software zugegangen ist, steht dies einem Verjährungsbeginn im Jahre 2015 nicht entgegen. Denn die Klagepartei hätte damit das außer Acht gelassen, was in dieser Situation jedem hätte einleuchten müssen. Ausgehend von dem zuvor geschilderten Vorgängen im Jahr 2015 und der darauf beruhenden massiv und auch in die Details teils gehenden Berichterstattung in den gesamten Medien, dem Verhalten der Beklagten selbst und den Verlautbarungen des Kraftfahrtbundesamtes erscheint das Unterlassen weiterer Erkundigungen durch den Kläger nach Bekanntwerden des Skandals im letzten Quartal des Jahres 2015 unter rechtlichen Gesichtspunkten geradezu unverständlich.
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Daher kommt es nicht darauf an, ob die Klagepartei wusste, dass in ihrem Fahrzeug ein Motor des Typs EA 189 eingebaut war. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klagepartei, obwohl sie wusste, dass sie ein von der Beklagten hergestelltes Dieselfahrzeug fuhr und obwohl es sich ihr im Hinblick auf die Gesamtumstände geradezu aufdrängen musste, dass gegebenenfalls ihr Fahrzeug auch betroffen sein könnte, keinerlei Erkundigungen eingeholt hat und lediglich abgewartet hat.
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Dass solche Erkundigungen der Klagepartei schon im letzten Quartal des Jahres 2015 unschwer möglich gewesen wären, ergibt sich schon aus der Möglichkeit zur einfachen Recherche über die von der Beklagten seit Anfang Oktober 2015 eingerichteten und auch öffentlich bekannt gemachten Homepage, bei der die Klagepartei nur durch Eingabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer Klarheit über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs hätte erlangen können.
22
Der Klagepartei fällt auch jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis im Hinblick auf die Person des Haftungsschuldners zur Last. Für die Frage der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis im Sinne des § 199 BGB kommt es nämlich nicht darauf an, ob der Gläubiger aus den ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Entscheidend ist allein, ob Umstände bekannt oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt sind, die sowohl die Haftung begründen können als auch den Haftungsschuldner kennzeichnen, was vorliegend der Fall ist.
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Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage, ob die Beklagte wegen unerlaubter Handlung in Anspruch genommen werden kann, in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt wurde und zunächst keine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu dieser Frage vorlag. Jedenfalls stand im Jahr 2015 der klageweisen Geltendmachung eines deliktischen Anspruchs von Erwerbern solcher Kraftfahrzeuge keine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung entgegen. Es gab 2015 auch keinen „ernsthaften“ Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum bezüglich der Frage einer Haftung der Beklagten wegen des Motors EA 189. Von daher war dem Kläger bereits im Jahre 2015 die Erhebung einer Klage zumutbar.
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Es ist auch nicht ausnahmsweise der Verjährungsbeginn hinausgeschoben wegen Vorliegens einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage. Hierfür genügt es nicht, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung einer bestimmten Frage vorliegt. Für die Beurteilung, ob eine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorliegt, ist zudem der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblich. Erstentscheidungen, erst recht aber Entscheidungen von Obergerichten, die sich mit der Diesel-Problematik auseinandersetzen, ergingen erst ab dem Jahr 2016. Dass die Rechtslage zu einem späteren Zeitpunkt unsicher wird, nachdem die Verjährung erst einmal zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist aber nicht zu verlängern.
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Zudem war bereits im Jahr 2015 eine hinreichend gesicherte Grundlage gegeben, auf der sich eine Klageerhebung aus § 826 BGB als erfolgversprechend, wenn auch nicht als risikolos darstellt. So hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. - bereits am 02.11.2015 auf seiner Homepage ein Rechtsgutachten vom 28.10.2015 veröffentlicht, welches zu dem Ergebnis kam, dass Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus § 826 BGB möglich seien.
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Damit ist jedenfalls für das Jahresende 2015 vom Verjährungsbeginn bezüglich des klägerischen deliktischen Anspruchs auszugehen; die Verjährung endete mit dem Schluss des Jahres 2018, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
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Die Klagepartei hat nicht vorgetragen, dass vor der Klageerhebung verjährungsunterbrechende Maßnahmen ergriffen wurden. Hingegen hat sich der Kläger insbesondere nicht der Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte angeschlossen.
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Die erst im Dezember 2019 eingegangene Klage konnte die bereits abgelaufene Verjährung nicht mehr unterbrechen.
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2. Nachdem der Hauptanspruch unbegründet ist, sind auch die geltend gemachten Nebenansprüche einschließlich des Feststellungsbegehrens unbegründet.
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II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.