Titel:
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Strafrechtliche Verurteilung, Ausweisung, erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen (verneint), Überwachungsmaßnahmen, Meldepflicht, Kontaktverbot
Normenketten:
AufenthG § 53 Abs. 3a
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2
AufenthG § 56
AufenthG § 11
Schlagworte:
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Strafrechtliche Verurteilung, Ausweisung, erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen (verneint), Überwachungsmaßnahmen, Meldepflicht, Kontaktverbot
Fundstelle:
BeckRS 2020, 59302
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland sowie verschiedene Maßnahmen der Aufenthalts- und Kontaktbeschränkung.
2
Der Kläger ist ein am …1992 geborener syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15.06.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11.08.2015 stellte der Kläger einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), das ihm mit Bescheid vom 12.11.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte. Daraufhin erteilte ihm die Ausländerbehörde eine bis zum 09.02.2019 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG.
3
Am 19.04.2016 wurde der Kläger wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Untersuchungshaft genommen.
4
Am 02.11.2016 klagte der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof den Kläger an, sich mindestens in der Zeit vom 23.08.2013 bis April 2014 in Aleppo und an anderen Orten in Syrien als Mitglied an der terroristischen Vereinigung im Ausland „Ahrar al-Sham“ beteiligt zu haben.
5
Mit Bescheid vom 28.08.2017 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 12.11.2015 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt (Ziffer 3). Die hiergegen erhobene Klage vom 12.09.2017 verwies das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 12.10.2017 an das Verwaltungsgericht München, da sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt in München in Haft befand.
6
Mit Urteil vom 19.09.2017 verurteilte das Oberlandesgericht München den Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, in sieben selbständigen Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit sonstiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz beruht und ohne dass eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a Kriegswaffenkontrollgesetz erstattet worden ist. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Kläger befand sich in der Folgezeit in Strafhaft.
7
Mit Bescheid der Regierung von Mittelfranken - Zentralstelle Ausländerextremismus Nordbayern - (nunmehr: Bayer. Landesamt für Asyl und Rückführungen) vom 06.06.2018 wurde
1. der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen;
2. festgestellt, dass der Kläger zur Ausreise verpflichtet ist;
3. das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Zeitraum von zehn Jahren, beginnend mit der Ausreise, befristet;
4. die Ausstellung des bis zum 09.02.2019 gültigen Reiseausweises für Flüchtlinge Nr. … zurückgenommen;
5. festgestellt, dass der durch die Stadt … am 10.02.2016 ausgestellte und bis zum 09.02.2019 gültige Reiseausweis für Flüchtlinge Nr. … sofort bei der Regierung von Mittelfranken oder einer in Amtshilfe für diese handelnden Behörde abzugeben ist;
6. festgestellt, dass die durch die Stadt … am 10.02.2016 ausgestellte und bis zum 09.02.2019 gültige Aufenthaltserlaubnis (Kartenträger) Nr. … sofort bei der Regierung von Mittelfranken oder einer in Amtshilfe für diese handelnden Behörde abzugeben ist;
7. festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, ab seiner Entlassung aus der Haft täglich zwischen 8.00 Uhr und 10.00 Uhr sowie ein zweites Mal zwischen 18.00 Uhr und 20.00 Uhr bei der zuständigen Polizeiinspektion … in …, …, Telefon: … unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapieres persönlich vorzusprechen;
8. festgestellt, dass der Aufenthalt des Klägers ab seiner Entlassung aus der Haft auf das Gemeindegebiet der Stadt … beschränkt ist;
9. festgestellt, dass der Kläger ab seiner Entlassung aus der Haft verpflichtet ist, in der Gemeinschaftsunterkunft … in …, …, seinen Wohnsitz zu nehmen, und der Kläger aufgefordert, sich am Tag seiner Haftentlassung unmittelbar, spätestens jedoch bis 16.00 Uhr, in die vorbezeichnete Gemeinschaftsunterkunft zu begeben;
10. festgestellt, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung bis zu seiner Ausreise verpflichtet ist, folgende Kommunikationsmittel nicht zu nutzen:
a. EDVgestützte Kommunikationsmittel
b. Mobiltelefone aller Art
c. öffentliche und private Fernsprecher aller Art
d. Faxgeräte aller Art wobei von diesem Verbot ausgenommen ist die Nutzung eines nicht-internetfähigen Mobiltelefons, nachdem der Kläger der Regierung von Mittelfranken dessen Telefon-, Karten- und Gerätenummer (IMEI) angezeigt hat, sowie die Nutzung eines Mobiltelefons, das dem Kläger im Falle der Elektronischen Aufenthaltsüberwachung von der für die Elektronische Aufenthaltsüberwachung zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt wird;
11. der Kläger verpflichtet, zu …, …, geb. … in Damaskus/Syrien, wohnhaft: …, …, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihm nicht zu verkehren, ihn nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen;
12. die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 4, 5, 6, 7 und 8 angeordnet;
13. für den Fall, dass der Kläger seiner Verpflichtung aus Ziffer 5 dieses Bescheides (Abgabe des Reiseausweises für Flüchtlinge) nicht binnen sieben Tagen ab Haftentlassung nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR angedroht;
14. für den Fall, dass der Kläger seiner Verpflichtung aus Ziffer 6 dieses Bescheides (Abgabe der Aufenthaltserlaubnis) nicht binnen sieben Tagen ab Haftentlassung nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 EUR angedroht;
15. für den Fall, dass der Kläger seine Verpflichtung unter Ziffer 7 dieses Bescheides (Meldepflicht) nicht beachtet, ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR angedroht;
16. für den Fall, dass der Kläger gegen seine Aufenthaltsbeschränkung in Ziffer 8 dieses Bescheides verstößt, ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR angedroht;
17. die Durchsetzung der Verpflichtung unter Ziffer 9 dieses Bescheides (Wohnsitzauflage) mit unmittelbarem Zwang für den Fall der Nichterfüllung angedroht;
18. für den Fall, dass der Kläger die unter Ziffer 10 festgelegte Pflicht (Kommunikationsmittelverbot) nicht beachtet, ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR angedroht;
19. für den Fall, dass der Kläger die unter Ziffer 11 festgelegte Pflicht (Kontaktverbot) nicht beachtet, ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 EUR angedroht.
8
Unter ausführlicher Schilderung der Aktivitäten des Klägers für die Vereinigung „Ahrar al-Sham“ wurde zur Begründung des Bescheids ausgeführt, dass aufgrund der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorliege; daneben bestünden schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 AufenthG wegen Falschangaben im Rahmen der Sicherheitsbefragung. Die Ausweisung sei auch im Hinblick auf den dem Kläger zuerkannten Flüchtlingsstatus gem. § 53 Abs. 3 AufenthG (a.F.) gerechtfertigt (Der Widerruf der Flüchtlingseigenschaft war zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht bestandskräftig). Aus Gründen der inneren Sicherheit sei die zweimal tägliche Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 AufenthG geeignet, erforderlich und angemessen, um die Aktivitäten des Klägers und die von ihm ausgehende Gefahr zu überwachen und seine Mobilität einzuschränken. Die Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 2, 3 AufenthG sei zur Beschränkung der sicherheitsrelevanten Aktivitäten und zur Personenüberwachung erforderlich und verhältnismäßig. Das Kommunikationsmittel- und Kontaktverbot gemäß § 56 Abs. 4 AufenthG sei wegen der nach der Ausreise aus Syrien fortbestehenden Verbindungen zu Mitgliedern der Terrororganisation notwendig; ein auf bestimmte soziale Medien beschränktes Verbot sei aufgrund der Umgehungsmöglichkeiten nicht gleichermaßen geeignet, weitere Aktivitäten zu unterbinden und einer weiteren Radikalisierung entgegen zu wirken. Die Anordnung eines Kontaktverbots gegen den im Strafverfahren Mitangeklagten … sei erforderlich, da in einem Zusammenwirken mit diesem aufgrund der geteilten Ideologien erneut strafbare Handlungen zu befürchten seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit der Annahme begründet, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine weitere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinreichend wahrscheinlich sei.
9
Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.06.2018 Klage erhoben und (zuletzt) beantragt,
den Bescheid vom 06.06.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24.09.2020 aufzuheben.
10
Gleichzeitig hat er beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. hinsichtlich der Ziffern 1, 4, 5, 6, 7 und 8 wiederherzustellen. Ferner hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, …, beantragt.
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Zur Begründung wird geltend gemacht, aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19.09.2017 (Seite 106) ergebe sich, dass die „Ahrar al-Sham“, welcher der Kläger angehört habe, auf (Groß-)Syrien beschränkte Ziele verfolge und somit keine unmittelbare Gefahr für Deutschland darstelle. Die „Ahrar al-Sham“ sei nur in Syrien aktiv. Hinzu komme, dass der Kläger sich bereits in Syrien von „Ahrar al-Sham“ gelöst habe und aus diesen Gründen aus Syrien geflohen sei. Er habe sich glaubhaft von seinen früheren Ansichten abgewandt. Er stelle keinerlei schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar. Dementsprechend sei die Ausweisung rechtswidrig und somit der Bescheid insgesamt aufzuheben.
12
Mit Beschluss vom 24.07.2018 (B 6 S 18.636) hat die Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 7 (Meldeauflage) und die Ziffer 15 (diesbezügliche Zwangsgeldandrohung) wiederhergestellt bzw. angeordnet, soweit sich der Kläger nicht nur einmal täglich, sondern noch ein zweites Mal bei der zuständigen Polizeiinspektion melden müsse. Im Übrigen wurde der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, jedoch mit den Maßgaben, dass (a) die Abschiebung des Klägers auszusetzen und ihm hierüber eine Bescheinigung zu erteilen sei, (b) ein angemessener Kontakt des Klägers zu seiner Kernfamilie über die zuständige Ausländerbehörde sichergestellt werde, (c) ihm einmal monatlich ein überwachter, telefonischer Kontakt zu … ermöglicht werde. Prozesskostenhilfe wurde dem Kläger nur im Umfang von 1/10 bewilligt.
13
Mit Beschluss vom 19.02.2019 setzte das Oberlandesgericht München die Vollstreckung der restlichen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Mit diesem Beschluss wurde der Kläger u.a. angewiesen, monatlich zweimal an Beratungsgesprächen mit Mitarbeitern des Violence Prevention Network e.V., die in Abstimmung mit dem Bayerischen Landeskriminalamt durchzuführen sind, teilzunehmen.
14
Der Kläger nahm in der Folgezeit seinen Wohnsitz in der zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft. Verstöße gegen die verfügten Überwachungsmaßnahmen stellten die zuständigen Behörden nicht fest.
15
Das Verwaltungsgericht München hat mit rechtskräftigem Urteil vom 07.03.2019 (M 22 K 17.48782) den Widerrufsbescheid vom 28.08.2017 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 (Flüchtlingsanerkennung, subsidiärer Schutzstatus) aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weder die Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG noch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorlägen. Die abgeurteilten Straftaten des Klägers belegten keine vom Kläger ausgehende Gefahr auf deutschem Boden; eine erneute Unterstützung der terroristischen Vereinigung erscheine nicht wahrscheinlich. Trotz Äußerung radikal-islamistischer Ansichten und des Unterstützens von Videobotschaften eines dschihadistischen Predigers sei es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass beim Kläger eine Affinität zu dschihadistischem Gedankengut bestehe. Seine beanstandungsfreie Zeit in Haft habe der Kläger zwar nach seinem Glauben gelebt, aber keinen erkennbar islamistisch geprägten Lebenswandel geführt, sondern seine Zeit mit Brettspielen, Fernsehen und Musikhören vertrieben, was mit strengen Handlungsanweisungen salafistisch geprägter Muslime unvereinbar wäre. Es sei trotz der abgeurteilten Tat daher nicht von einer Gefahr für den Aufnahmestaat auszugehen.
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Der gegen den oben genannten Beschluss der Kammer vom 24.07.2018 (B 6 S 18.636) gerichteten Beschwerde der Landesanwaltschaft Bayern gab der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.04.2020 (19 CS 18.1704) überwiegend statt; nur soweit sich die Beschwerde gegen die oben genannte Maßgabe (c) richtete, blieb sie erfolglos. Zur Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem aus, dass es keinen Zweifeln unterliegen könne, dass die gegen den wegen Unterstützens einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren rechtskräftig verurteilten Kläger verfügte Ausweisung rechtmäßig sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München sei zwar hinsichtlich des Ergebnisses, nicht aber hinsichtlich der Bewertung von Vorfragen bindend, und diese Bewertung des Verwaltungsgerichts überzeuge den Verwaltungsgerichtshof nicht. Die das besondere Ausweisungsinteresse begründende Sicherheitsgefahr setze nicht die Gefahr von Terrorakten im Bundesgebiet voraus; vielmehr werde die Sicherheit der Bundesrepublik bereits dadurch gefährdet, dass der Kläger einer ausländischen terroristischen Vereinigung angehört habe und von diesen Aktivitäten nicht erkennbar und glaubhaft Abstand genommen habe. Für letzteres lägen auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Oberlandesgerichts München vom 19.02.2019, mit welchem die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde, derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht Bayreuth verfügten Maßgabe der Aussetzung der Abschiebung mit entsprechender Bescheinigung bestünden auch hinsichtlich der angeordneten Überwachungsmaßnahmen keine rechtlichen Bedenken.
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Der Beklagte beantragte,
18
Er nahm in Ergänzung zu den Gründen des angefochtenen Bescheids dahingehend Stellung, dass die dem Kläger rechtskräftig zuerkannte Flüchtlingseigenschaft keine Änderung der Sach- und Rechtslage bewirke, da der Flüchtlingsstatus im angefochtenen Bescheid bereits berücksichtigt worden sei. Aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Es fehle zudem weiterhin an einem erkennbaren und glaubhaften Abstandsnehmen des Klägers von seinem früheren sicherheitsgefährdenden Handeln. Eine bloße Passivität oder die Einhaltung der der Überwachung des Klägers dienenden Auflagen genüge insofern nicht. Vielmehr seien eindeutige, von einer geänderten inneren Überzeugung getragene Erklärungen und Verhaltensweisen erforderlich, die weder vorgebracht seien noch tatsächlich vorlägen.
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Mit Bescheid vom 24.09.2020 änderte das Bayer. Landesamt für Asyl und Rückführungen den Bescheid vom 06.06.2018 wie folgt: Ziffer 7 (Meldeauflage) wurde dahingehend geändert, dass sich der Kläger ab sofort nur noch einmal täglich (ohne festes Zeitfenster) bei der zuständigen Polizeiinspektion melden müsse. Das Kommunikationsverbot in Ziffer 10 und die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung in Ziffer 18 wurden aufgehoben. Die Beteiligten erklärten daraufhin die Klage hinsichtlich Ziffer 10 und 18 des Bescheids vom 06.06.2018 übereinstimmend für erledigt. Der in der Hauptsache erledigte Verfahrensteil wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 12.11.2020 vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Aktenzeichen B 6 K 20.1220 eingestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.11.2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid vom 06.06.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24.09.2020 rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2020 (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 08.01.2020 - 10 B 18.2485 - juris Rn. 23).
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1. Die Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Beschluss vom 03.04.2020 (Rn. 22) festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit der Ausweisung keinen Zweifeln unterliegen könne. Für das erkennende Gericht haben sich nach dem im Hauptsacheverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab keine Umstände ergeben, die eine hiervon abweichende Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung rechtfertigen könnten. Der Kläger hat ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse verwirklicht (1.1.). Die angegriffene Ausweisungsverfügung genügt auch den besonderen Voraussetzungen für die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings gem. § 53 Abs. 3a AufenthG (1.2.). Dem steht kein gewichtiges Bleibeinteresse des Klägers gegenüber (1.3.). Auch die abschließende Abwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung fällt zulasten des Klägers aus (1.4.).
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1.1. Der Kläger hat ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG verwirklicht.
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Aufgrund der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor.
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Es liegt weiterhin ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Der Kläger ist wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Hinblick darauf ist ohne Zweifel der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 und Halbs. 2 Var. 1 AufenthG erfüllt. Wie der Bayer. Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 03.04.2020 (Rn. 23 ff.) ausgeführt hat, setzt dies nicht etwa voraus, dass die terroristische Vereinigung im Bundesgebiet aktiv ist oder auf Deutschland gerichtete Ziele verfolgt. Die Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt nach dem Willen des Gesetzgebers bereits aus der vorangegangenen Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung.
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Diese Gefährdung besteht gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbs. AufenthG solange fort, wie der Ausländer nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. Dieses Abstandnehmen ist ein innerer Vorgang und erfordert daher das Vorliegen äußerlich feststellbarer Umstände, die eine Veränderung der bisher gezeigten Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei genügt nicht das bloße Unterlassen weiterer Unterstützungshandlungen, vielmehr bedarf es eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen des Ausländers, mit denen er glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung distanziert. Grundvoraussetzung für eine solche Annahme ist jedenfalls die Einsicht des Ausländers in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns; er muss in jedem Fall sein sicherheitsgefährdendes Handeln in der Vergangenheit einräumen und offenlegen (BVerwG, U.v. 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 30; B.v. 25.04.2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53; VGH BW, B.v. 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 12; OVG NW, U.v. 15.03.2016 - 19 A 2330/11 - juris Rn. 65 f.). Die Darlegungs- und Feststellungslast für diese „Exkulpation“ trägt der Ausländer (Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 46; Fleuß in BeckOK AuslR, Stand Oktober 2020, § 54 AufenthG Rn. 84) Ob der Ausländer diese innere Distanz glaubhaft zum Ausdruck gebracht hat, entscheidet das Gericht gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen frei (BayVGH, B.v. 13.01.2020 - 10 ZB 19.1599 - juris Rn. 7; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 108 Rn. 4).
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Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht im vorgenannten Sinne von seinem vorangegangenen sicherheitsgefährdenden Verhalten Abstand genommen hat. Zu dieser Überzeugung ist das Gericht durch ausführliche Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, durch informatorische Anhörung der zuständigen Mitarbeiterin des Bayer. Landeskriminalamts, Sachgebiet Kompetenzzentrum für Deradikalisierung, in der mündlichen Verhandlung sowie durch Auswertung der in den Gerichts- und Behördenakten enthaltenen Schriftstücke gelangt.
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Der Eindruck, den das Gericht von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, lässt sich wie folgt beschreiben: Der Blick des Klägers auf seine Lebensverhältnisse und seine Biografie ist stark zukunftsorientiert. Er möchte die Geschehnisse in Syrien hinter sich lassen und sich in Deutschland eine Existenz aufbauen. Aus eigenem Antrieb berichtete der Kläger vor allem über die ihn belastenden Einschränkungen durch die ihm auferlegten Überwachungsmaßnahmen und seine Unzufriedenheit hiermit. Von sich aus hat der Kläger kaum etwas zu der - von der von seinem Rechtsbeistand vorgetragenen - inneren Abkehr von seinen früheren radikalen Ansichten berichtet. Das Gericht hat dabei nicht den Eindruck gewonnen, dass dies auf mangelnder Fähigkeit des Klägers, sich mündlich zu artikulieren, beruhte, zumal ihm durchgehend auch ein erfahrener Dolmetscher zur Verfügung stand. Er trug zwar vor, dass er den Anschluss an „Ahrar Al-Sham“ heute als großen Fehler ansehe. Darüber hinausgehende Schilderungen, die diese behauptete Erkenntnis auch für Außenstehende nachvollziehbar und plausibel erscheinen lassen, erfolgten jedoch nicht. Besondere Erlebnisse, Kontakte, Aktivitäten oder persönliche Erkenntnisse während seines Aufenthalts in Deutschland, die den behaupteten Einstellungswandel verdeutlichen könnten, hat er dabei nicht geschildert. Nach seinem Vortrag fand die Abwendung von der Vereinigung „Ahrar Al-Sham“ bereits aufgrund von Ereignissen in Syrien statt. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, er habe sich nicht dem sein Herrschaftsgebiet ausweitenden IS anschließen wollen. Dem Gericht erschließt sich nicht, warum der Kläger, wenn der behauptete innere Einstellungswandel doch bereits vor seinem Aufenthalt in Deutschland stattgefunden haben soll, noch in Deutschland einen Datenträger bei sich führte, auf dem sich eine große Zahl von Bildern befand, die Kampfaktivitäten der „Ahrar Al-Sham“ in Syrien zeigten. Nach den Erkenntnissen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (vgl. etwa Ermittlungsbericht des Bayer. Landeskriminalamts vom 11.05.2016, S. 12, Bl. 418 der behördlichen Ausländerakte Band I (Bl. 1-1016)) wurden auf diesem Datenträger über 1.000 Bilder gefunden, wobei der Kläger selbst auf vielen Bilden, zum Teil bewaffnet und in Kampfkleidung, zu sehen ist. Bilder von diesem Datenträger hatte der Kläger nach den Erkenntnissen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch anderen Asylsuchenden in Deutschland gezeigt. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Erklärung des Klägers, dass er diesen Datenträger als „Erinnerung“ behalten habe, legt einen inneren Einstellungswandel bereits in Syrien oder zu Beginn seines Aufenthalts in Deutschland jedenfalls nicht nahe. Hierauf in der mündlichen Verhandlung angesprochen, antwortete der Kläger im Wesentlichen, dass es nicht 1.000, sondern deutlich weniger Bilder gewesen seien.
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Auch die weiteren, an den Kläger gerichteten Nachfragen des Gerichts ergaben keine Erkenntnisse, die den behaupteten Einstellungswandel in belastbarer Weise belegen könnten. Befragt danach, warum er bei der ausländerbehördlichen Sicherheitsbefragung, wo in dem Fragebogen in arabischer Frage ausdrücklich nach Beziehungen zur Vereinigung „Ahrar Al-Sham“ gefragt wurde, die Mitgliedschaft bei dieser Vereinigung verschwiegen hatte, gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er, wie auch andere Asylsuchende, einfach überall „nein“ angekreuzt habe. In der behördlichen Ausländerakte ist dokumentiert, dass „Ahrar Al-Sham“ im Fragebogen bereits an dritter Stelle einer längeren Liste extremistischer Organisationen aufgeführt ist. Der Kläger hat neben dem Wort „Ahrar al-Sham“, das auch in arabischer Sprache abgedruckt ist, handschriftlich die Spalte „nein“ (zur Frage nach der Mitgliedschaft) markiert (Fragebogen zur Sicherheitsbefragung vom 11.02.2016, Anlage zu Frage 14, Bl. 942 der behördlichen Ausländerakte Band I (Bl. 1-1016)). Auf Seite 19 (Bl. 941 der vorgenannten Akte) des Fragebogens hatte der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er den Fragebogen vollumfänglich verstanden habe.
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Auf Vorhalt, dass er aufgrund einer Zeugenaussage im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts mit der Äußerung zitiert werde, er wolle wieder nach Syrien, um dort weiter zu kämpfen (S. 38 der Anklageschrift des Generalbundesanwalts (Bl. 140 f. der behördlichen Ausländerakte Band I (Bl. 1-1016)), erklärte der Kläger lediglich, dass er dies nicht gesagt habe.
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Befragt nach dem Inhalt und Verlauf der als Bewährungsauflage angeordneten Gespräche mit dem Violence Prevention Network e.V. berichtetet der Kläger, dass er diese Gespräche als hilfreich empfinde. Im Vordergrund stünden bei den Gesprächen Alltagsprobleme in Deutschland wie Arbeits- und Ausbildungssuche und die Hilfestellung bei Behördenkontakten. Auf die Frage, ob dort auch über seine Erlebnisse in Syrien gesprochen werde, gab der Kläger an, dass dies bisher nicht das zentrale Thema der Gespräche war. Man hätte gemeinsam einen Lebenslauf über sein bisheriges Leben erstellen wollen, dies sei aus organisatorischen Gründen aber bisher nicht erfolgt. Auf die Frage, ob Religion Thema der Gespräche sei, konnte der Kläger inhaltlich nichts berichten.
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Belastbare Anhaltpunkte für einen äußerlich greifbaren und zugleich auf einer inneren Überzeugung beruhenden Einstellungswandel konnte das Gericht den Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung insgesamt nicht entnehmen. Dem Kläger mag zugutegehalten werden, dass ein Reflexionsprozess hinsichtlich seiner früheren Überzeugungen begonnen hat, dass dieser Prozess hingegen abgeschlossen ist, konnte aufgrund seiner Äußerungen nicht festgestellt werden.
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Dieser Eindruck wurde bestätigt durch die informatorische Anhörung der Islamwissenschaftlerin …, für den Fall des Klägers zuständige Mitarbeiterin im Sachgebiet Kompetenzzentrum für Deradikalisierung beim Bayer. Landeskriminalamt. Sie wurde gebeten, die bereits schriftlich vorliegenden Stellungnahmen vom 04.02.2020 und vom 10.11.2020 zum Verlauf der Gespräche des Klägers mit dem Violence Prevention Network e.V. (VPN) in der mündlichen Verhandlung zu erläutern und ergänzende Nachfragen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten zu beantworten. Ihre Ausführungen waren in jeder Hinsicht nachvollziehbar und überzeugend. Die Islamwissenschaftlerin berichtete in neutraler und sehr ausgewogener Weise und hob dabei gerade auch für den Kläger sprechende positive Aspekte hervor. Sie hat sich hierbei jeder ausländerrechtlichen Wertung enthalten. Sie konnte der Kammer Zweck, methodische Herangehensweise und Verlauf der Gespräche gut nachvollziehbar darlegen. Ihre mündlichen Ausführungen deckten sich in allen wesentlichen Punkten mit den vorgenannten schriftlichen Stellungnahmen. Dies gilt insbesondere für die bereits schriftlich formulierten Aussagen, dass dem Kläger eine aktive Mitwirkung bei und Bereitschaft zur Einlassung auf die Gespräche bescheinigt werden kann. Zudem hätten sich aus den bisherigen Gesprächen keine sicherheitsrelevanten Erkenntnisse zulasten des Klägers ergeben. Gleichzeitig hätten bei den bisherigen (durchaus zahlreichen) Gesprächen Fragen der Alltagsbewältigung einen breiten Raum eingenommen. Der Kläger habe hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei „Ahrar Al-Sham“ ein Problembewusstsein entwickelt. Es brauche im weiteren Verlauf der Gespräche, deren Fortsetzung befürwortet werde, jedoch eine tiefergehende Aufarbeitung der Biografie, die künftig priorisiert werden solle.
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Für das Gericht bestätigt dies den bereits aufgrund der Befragung des Klägers gewonnenen Eindruck, dass der Prozess des Abstandsnehmens des Klägers von seinen früheren extremistischen Ansichten zwar begonnen haben mag, dieser Prozess jedoch nicht als abgeschlossen bezeichnet werden kann. Gerade die Auseinandersetzung mit der eigenen Biografie erscheint dem Gericht als bedeutsamer und wesentlicher Schritt im Prozess eines inneren Einstellungswandels. Diese Auseinandersetzung ist bisher jedoch nur ansatzweise erfolgt, auch wenn dies zum Teil durch erschwerende äußere Umstände und organisatorische Herausforderungen bedingt sein mag. Nach den anzuwendenden ausländerrechtlichen Maßstäben kann daher nicht von einem Abstandnehmen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbs. AufenthG gesprochen werden. Die Kammer stellt klar, dass damit nicht unterstellt wird, dass die methodische Herangehensweise des VPN nicht zielführend oder falsch sei. Die Mitarbeiterin des Bayer. Landeskriminalamts hat vielmehr nachvollziehbar erläutert, dass der Bindungsaufbau, auch durch Unterstützung bei der Alltagsbewältigung, wichtiger Bestandteil im Beratungsprozess sei, und dass es bei den Gesprächen nicht darum gehe, den Kläger mit einzelnen Erkenntnissen aus dem Strafverfahren direkt zu konfrontieren. Das erkennende Gericht hat jedoch zum Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung unter Anwendung der in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe festzustellen, ob der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten Abstand genommen hat, und dies steht unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht zur Überzeugung der Kammer fest.
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In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass nicht etwa ein Recht des Klägers darauf besteht, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids erst dann beurteilt wird, wenn der laufende Beratungs- und Reflexionsprozess weiter vorangeschritten ist. So ist in der Rechtsprechung in vergleichbarer Weise anerkannt, dass kein Recht des Ausländers darauf besteht, dass für die ausländerrechtliche Gefahrenprognose der Zeitpunkt des Abschlusses einer Therapie (z.B. bei Suchtmittelabhängigkeit) oder die Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung abgewartet wird (vgl. zum Ausweisungsrecht: BayVGH, B.v. 27.10.2017 - 10 ZB 17.993 - juris Rn. 16; zum Freizügigkeitsrecht: BayVGH, B.v. 15.10.2019 - 19 ZB 19.914 - juris Rn. 19 a.E.). Das erkennende Gericht hat diese Erwägungen zuletzt auch auf die Beurteilung einer Sozialtherapie für jugendliche Gewaltstraftäter angewandt (B.v. 21.09.2020 - B 6 S 20.709 - juris Rn. 12).
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Eine andere Bewertung des behaupteten Einstellungswandels ergibt auch nicht aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2019, mit dem die Reststrafe des Klägers zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kammer verkennt nicht, dass die Gründe dieses Beschlusses viele positive Aspekte zugunsten des Klägers enthalten. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof hat den Beschluss des Oberlandesgerichts in seinem Beschluss vom 03.04.2020 (Rn. 27 ff.) gewürdigt und den dortigen Ausführungen für die ausländerrechtliche Bewertung insgesamt keine maßgebliche Bedeutung beigemessen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dabei insbesondere mit den unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben im Strafrecht und Ausländerrecht - auf die das Oberlandesgericht im Übrigen selbst in seinem Beschluss hinweist - auseinandergesetzt. Die Kammer teilt diese Einschätzung im vorliegenden Hauptsacheverfahren und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen; insoweit haben sich im hiesigen Verfahren keine von der Bewertung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wesentlich abweichenden Erkenntnisse ergeben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es in gewissem Umfang einen Zirkelschluss darstellen würde, wenn aufgrund der Ausführungen des Oberlandesgerichts im Beschluss vom 11. Februar 2019 die vom Kläger ausgehende Gefahr i.S.d. §§ 53 ff. AufenthG verneint würde. Denn das Oberlandesgericht berücksichtigt bei der von ihm angestellten Prognose auch, dass der Kläger nach der Haft einer engmaschigen ausländerrechtlichen Überwachung durch die im vorliegenden Klageverfahren angefochtenen Verfügungen unterliegt. Soweit ferner das Verwaltungsgericht München in dem Urteil vom 07.03.2019 im Verfahren betreffend den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft seinerseits die Ausführungen des Oberlandesgerichts im genannten Beschluss aufgreift und die vom Kläger ausgehende Gefährdung auch deshalb verneint, weil beim Kläger „situative Momente“ aufgrund der seinerzeit empfundenen Perspektivlosigkeit maßgeblich für den Anschluss an „Ahrar Al-Sham“ gewesen seien, ist dies kein ausschlaggebendes Argument im ausweisungsrechtlichen Verfahren. Denn nach zu den § 54 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbs. AufenthG entwickelten ausländerrechtlichen Maßstäben muss das Abstandnehmen in einem solchen Maße gefestigt sein, dass mit einem Rückfall in frühere Verhaltensweisen auch dann nicht zu rechnen ist, wenn vergleichbare Umstände eintreten, wie sie bei dem seinerzeitigen sicherheitsgefährdenden Handeln bestanden, mithin auch bei einer Verschlechterung der aktuellen Lebenssituation (vgl. VGH BW, B.v. 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris Rn. 21; Hoppe in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl. 2020, § 7 Rn. 93). Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Kläger auch durch die schwierigen Lebensumstände und dramatischen Entwicklungen in seiner Heimat einschließlich der nachvollziehbar als Unrecht empfundenen Handlungen des Assad-Regimes in den Einflussbereich von „Ahrar Al-Sham“ gelangt ist. Dies rechtfertigt als solches jedoch nicht, ein Abstandnehmen i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 letzter Halbs. AufenthG festzustellen.
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1.2. Die Ausweisung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes für anerkannte Flüchtlinge gem. § 53 Abs. 3a AufenthG rechtmäßig. Bereits der angegriffene Ausweisungsbescheid berücksichtigt die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aufgrund des zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses geltenden § 53 Abs. 3 AufenthG a.F. Zwischenzeitlich sind die Voraussetzungen für die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings im neuen § 53 Abs. 3a AufenthG festgeschrieben, mit dem nach dem Willen des Gesetzgebers die Schwellen des Ausweisungsschutzes auf „den Kern der europa- und völkerrechtlichen Vorgabe zurückgeführt“ werden sollen (BT-Drs. 19/10047, S. 34).
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Nach dieser Vorschrift darf ein als Flüchtling anerkannter Ausländer nur ausgewiesen werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen ist oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Einzelnen:
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1.2.1. Die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3a Var. 3 AufenthG (Gefahr für die Allgemeinheit wegen Verurteilung zu einer schweren Straftat) sind zu bejahen.
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Als schwere Straftat, wegen der der Ausländer verurteilt sein muss, sind in der Regel Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität anzusehen, nicht dagegen Ordnungswidrigkeiten und Übertretungen, Bagatellkriminalität oder ganz allgemein minder bedeutsame Verstöße gegen Strafgesetze. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere auch die Art, Schwere und Häufigkeit der Straftaten (BVerwG, U. v. 17.01.1989 - 1 C 46/86 - BVerwGE 81, 155/160f. zum insoweit vergleichbaren Begriff der schwerwiegenden Gründe in § 11 Abs. 2 AuslG 1965; für die Anwendung dieser Grundsätze auch auf die aktuelle Rechtslage: Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 191). Zu solchen schweren Straftaten können insbesondere die in § 54 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 1b AufenthG genannten zählen (Dörig in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, § 7 Rn. 63). Ein Anhaltspunkt für die Schwere der Straftat ist auch § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, der eine mindestens dreijährige (Einzel-)Freiheitsstrafe voraussetzt (Dörig, a.a.O.; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 53 AufenthG Rn. 98).
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Am Vorliegen einer schweren strafrechtlichen Verurteilung in diesem Sinne können im Fall des Klägers, der wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland sowie wegen Verstößen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, aus Sicht des Gerichts keine ernstlichen Zweifel bestehen. Weder die abstrakte Rechtsnatur der verwirklichten Straftaten noch die im umfangreichen Strafurteil des Oberlandesgerichts München festgestellten Tathandlungen sowie die dortigen Strafzumessungserwägungen (S. 105 ff. des Urteils, Bl. 701 ff. der behördlichen Ausländerakte Band I (Bl. 1-1016)) geben insofern Anlass zu Zweifeln. Der Straftatbestand des § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB schützt hochwertige Rechtsgüter, unabhängig davon, ob - strafrechtlich umstritten (vgl. etwa Schäfer in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 129b Rn. 2 m.w.N.) - primär die Rechtsgüter, die durch dem Zweck der Vereinigung (Begehung von Mord und Totschlag) entsprechende Straftaten verletzt werden, oder aber die durch Vereinigung bedrohte öffentliche Sicherheit geschützt werden. Der Gesetzgeber sieht dementsprechend einen Regelstrafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die gegenüber dem Kläger verhängte Freiheitsstrafe liegt im mittleren Bereich dieses Strafrahmens. Bei den Strafzumessungserwägungen hat das Strafgericht ausgeführt, dass es die Schuld des Klägers nicht als gering ansieht und es nicht von einer Mitwirkung von nur untergeordneter Bedeutung ausgeht. Das Strafgericht hat von den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten des Absehens von Strafe bzw. der Strafmilderung keinen Gebrauch macht.
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§ 53 Abs. 3a AufenthG setzt zudem voraus, dass der Ausländer auch gegenwärtig eine Gefahr für Allgemeinheit darstellt. Insofern ist es nicht ausreichend, allein aufgrund der vorangegangen strafrechtlichen Verurteilung auf die gegenwärtige Gefährlichkeit zu schließen. Letztere besteht im Falle eines Ausweisungsinteresses gem. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nach der gesetzgeberischen Wertung allerdings solange fort, bis sich der Ausländer von seinem vorangegangenen sicherheitsgefährdenden Handeln erkennbar und glaubhaft distanziert hat (BayVGH, B.v. 13.01.2020 - 10 ZB 19.1599 - juris Rn. 13). Die Kammer hat nach den obigen Ausführungen aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens unter Würdigung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gesichtspunkte die Überzeugung gewonnen, dass ein solches erkennbar und glaubhaftes Abstandsnehmen nach ausländerrechtlichen Maßstäben im Falle des Klägers nicht gegeben ist. Unter nochmaliger Würdigung dieser Gesichtspunkte ist auch im Rahmen des § 53 Abs. 3a AufenthG die Gegenwärtigkeit der vom Kläger ausgehende Gefahr zu bejahen.
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1.2.2. Darüber hinaus sind unter Einbeziehung der vorangegangenen Erwägungen auch die weiteren Tatbestandsvarianten des § 53 Abs. 3a AufenthG (Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bzw. terroristische Gefahr aus schwerwiegenden Gründen), die als solche keine vorangegangene strafrechtliche Verurteilung verlangen, zu bejahen. Dass die terroristische Vereinigung nur im Ausland aktiv war bzw. ist, steht dem auch hier nicht entgegen (Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 53 AufenthG Rn. 99).
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1.2.3. Die Ausweisung des Klägers genügt auch den bei Anwendung des § 53 Abs. 3a AufenthG zu beachtenden (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Vorb. §§ 53-56 AufenthG Rn. 138) europarechtlichen Anforderungen. Die unionsrechtskonforme Anwendung des § 53 Abs. 3a AufenthG bedingt, dass die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings nur als sog. inlandsbezogene Ausweisung erfolgen kann (Bauer a.a.O., § 53 AufenthG Rn. 97; eine Abschiebung nach Syrien wäre wegen Art. 3 EMRK unzulässig, zum rechtlichen Hintergrund im Einzelnen: BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 48; Bauer, a.a.O., Vorb. §§ 53-56 AufenthG Rn. 132-134). Die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung enthält dementsprechend keine Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 des Bescheids vom 06.06.2018 ist lediglich ein deklaratorischer Hinweis auf § 50 Abs. 1 AufenthG). Unionsrechtlich ist für eine zum Verlust des Aufenthaltstitels eines Flüchtlings führende inlandsbezogene Ausweisung Art. 24 Abs. 1 der RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zu beachten. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einem Flüchtling so bald wie möglich nach der Anerkennung einen Aufenthaltstitel auszustellen, es sei denn, dass „zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung“ dem entgegenstehen. Ein sachlicher Unterschied zu der in der früheren Fassung des Art. 24 Abs. 1 (gem. RL 2004/83/EG) verwendeten Formulierung der „zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ besteht nicht (BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris 50). Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung solche zwingenden Gründe darstellen, wobei es jedoch der Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der Rolle, die der Ausländer in der Vereinigung gespielt hat, und des Schweregrades der Gefahr, die von seinen Handlungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, bedarf (vgl. EuGH, U.v. 24.06.2015 - C-373/13 - InfAuslR 2015, 357 Rn. 80 ff.; BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 52; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Vorb. §§ 53-56 AufenthG Rn. 137). Dabei ist nicht ausschließlich das in der Vergangenheit liegende sicherheitsgefährdende Verhalten in den Blick zu nehmen, sondern auch nach der fortbestehenden Gefährlichkeit des Flüchtlings zu fragen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 91).
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Nach diesem Maßstab ist im Falle des Klägers von solchen zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung auszugehen. Der Kläger wurde wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig verurteilt. Mit der Einstufung der Vereinigung als terroristisch und der Frage, ob die konkreten Tathandlungen in rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt sein könnten, hat sich das Oberlandesgericht München im Urteil vom 19.09.2017 ausführlich auseinandergesetzt. Die Kammer nimmt auf diese Ausführungen Bezug und macht sich diese zu eigen. Das Strafgericht erachtete zudem eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung trotz des Umstands, dass der Kläger im Bundesgebiet nicht vorbestraft war, für schuldangemessen (zur Berücksichtigung der Art der strafrechtlichen Sanktion vgl. auch EuGH, a.a.O., Rn. 93). Der Kläger hat die terroristische Vereinigung nicht nur unterstützt, sondern war über einen längeren Zeitraum selbst Mitglied und hat zur Schlagkraft der Vereinigung beigetragen. Seine persönliche Schuld wurde im Strafurteil nicht als gering eingestuft, von den gesetzlichen Möglichkeiten der Strafmilderung wurde kein Gebrauch gemacht (s.o.). Die Kammer hat sich im vorliegenden Verfahren des Weiteren eingehend mit dem Fortbestehen der vom Kläger ausgehenden Gefahr befasst und ist zu der Überzeugung gelangt, dass diese im Hinblick auf das bisher nicht vollzogene erkennbare und glaubhafte Abstandsnehmen des Klägers von seinem sicherheitsgefährdenden Verhalten weiter besteht.
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Nach Auffassung des erkennenden Gerichts liegen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls daher zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vor. Ob im Falle des Klägers auch die gegenüber Art. 24 Abs. 1 RL 2011/95/EU strengeren (vgl. EuGH, U.v. 24.06.2015 - C-373/13 - InfAuslR 2015, 357 Rn. 73 ff.) Voraussetzungen für einen Widerruf des Aufenthaltstitels gem. Art. 21 Abs. 3 RL 2011/95/EU vorliegen, kann daher offen bleiben.
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1.3. Dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht kein wesentlich ins Gewicht fallendes Bleibeinteresse (§§ 53 Abs. 1 und 2, 55 AufenthG) gegenüber. Ein typisiertes Bleibeinteresse gemäß § 55 AufenthG ist nicht ersichtlich. Auch ein den Fallgruppen des § 55 Abs. 2 AufenthG gleichartiges (vgl. Wortlaut „insbesondere“) schwerwiegendes Bleibeinteresse kann nicht festgestellt werden. Die Familie des Klägers befindet sich weiterhin in Syrien. Besondere familiäre, unter dem Schutz des Art. 6 GG stehende Beziehungen im Bundesgebiet hat der Kläger nicht aufgebaut. Auch abseits der gesetzlich typisierten Bleibeinteressen sind keine wesentlich zugunsten des Klägers ins Gewicht fallenden Umstände festzustellen. Der Kläger befand sich während eines beträchtlichen Zeitraums seines Aufenthalts in Deutschland in Untersuchungs- und anschließend in Strafhaft. Seine wirtschaftliche Integration ist zum maßgeblichen Beurteilungszeitraum nicht in besonderem Maße ausgeprägt: Bisher lebte der Kläger von öffentlichen Mitteln, auch wenn Bemühungen erkennbar sind, eine Arbeitsstelle zu finden, die sich nun durch eine in Aussicht gestellte Arbeitsstelle in der Systemgastronomie zu konkretisieren scheinen. Die persönliche Integration ist ebenfalls nicht stark ausgeprägt, auch wenn dem Kläger gewisse Leistungen im Hinblick auf die Erlernung der deutschen Sprache nicht abgesprochen werden können. So äußerte sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz des anwesenden Sprachmittlers in größerem Umfang in deutscher Sprache.
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1.4. Die abschließende Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteresse sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung fallen zulasten des Klägers aus. Das Bleibeinteresse ist im Rahmen dieser Abwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits deshalb mit reduziertem Gewicht zu berücksichtige, weil dem Kläger wegen der rechtskräftig zuerkannten Flüchtlingseigenschaft keine Aufenthaltsbeendigung droht (OVG RhPf, U.v. 05.04.2018 - 7 A 11529/17.OVG - NVwZ-RR 2019, 197 Rn. 64; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Vorb. §§ 53-56 AufenthG, Rn. 24). Gegenüber den vorstehenden Erwägungen zum Ausweisungsinteresse und zu den erhöhten Anforderungen an die Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings kommt auch dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten, dass sich der Kläger nach seiner strafrechtlichen Verurteilung beanstandungsfrei an alle Weisungen und Auflagen gehalten und sich insofern rechtstreu verhalten (vgl. § 53 Abs. 2 AufenthG a.E.) hat, kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Der Beklagte wird dies bei der auch nach rechtskräftigem Abschluss des gerichtlichen Verfahrens gebotenen fortlaufenden Prüfung der Überwachungsmaßnahmen (siehe dazu unten) zu berücksichtigen haben. Die Rechtsmäßigkeit der verfügten Ausweisung stellt dies nicht in Frage.
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2. Die in Ziffer 3 des Bescheids vom 06.06.2018 angeordnete Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zehn Jahre ab dem Tag der Ausreise ist rechtmäßig.
51
Seit Erlass des streitgegenständlichen Bescheids hat sich die Rechtslage hinsichtlich § 11 Abs. 1 AufenthG durch Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) mit Wirkung zum 21. August 2019 geändert. Nach neuer Rechtslage entsteht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes, wie es § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG a.F. noch bestimmte, sondern das Einreise- und Aufenthaltsverbot muss durch behördliche Einzelfallentscheidung angeordnet werden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG n.F.). Die nun gegebene Notwendigkeit einer behördlichen Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes wird aber durch eine auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. getroffene Befristungsentscheidung gewahrt (vgl. BVerwG, B.v. 13.07.2017 - 1 VR 3.17 - NVwZ 2017, 1531; B.v. 22.08.2017 - 1 A 10.17 - NVwZ 2018, 345; U.v. 21.08.2018 - 1 C 21.17 - NVwZ 2019, 483). Aufgrund des Erfordernisses einer behördlichen Anordnung ist die Anfechtungsklage gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot zulässig (vgl. Urteil der Kammer v. 30.09.2020 - B 6 K 18.988 - S. 6 des Urteilsabdrucks; siehe auch OVG Berlin-Bbg, U.v. 06.07.2020 - OVG 3 B 2/20 - juris Rn. 17).
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Der Beklagte hat ausweislich des Bescheids vom 06.06.2018 (S. 27/28) eine Ermessensentscheidung auf der Grundlage des § 11 Abs. 3 AufenthG (a.F.) getroffen, die gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO, mithin auf rechtlich relevante Ermessensfehler, überprüfbar ist. Solche Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte die gesetzlich durch § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG a.F. vorgegebenen Grenzen der Ermessensausübung gewahrt. Die Ausschöpfung der „Soll“-Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG a.F. ist im Hinblick auf die erhebliche strafrechtliche Verurteilung und das oben festgestellte besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse und die fortbestehende, vom Kläger ausgehende Gefahr nicht zu beanstanden. Die Ermessensausübung begegnet auch dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn man sie an der aktuellen Gesetzesfassung des § 11 AufenthG misst. Insofern ist festzustellen, dass diese auch den durch § 11 Abs. 5 und Abs. 5a AufenthG n.F. vorgegebenen gesetzlichen Rahmen nicht zulasten des Klägers überschreitet: Selbst wenn die auch von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung genannte Vorschrift des Abs. 5a nicht einschlägig sein sollte, weil man etwa eine restriktive Auslegung der Norm befürworten würde (in diese Richtung: Zeitler in HTK-AuslR, zu § 11 Abs. 5a AufenthG, Stand 21.08.2019, Rn. 14), so ist die Ermessensentscheidung des Beklagten jedenfalls von § 11 Abs. 5 AufenthG n.F. gedeckt.
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Die Ziffer 3 des Bescheids vom 06.06.2018 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die festgesetzte Frist „mit der Ausreise“ beginnt. Die hiergegen vom Klägerbevollmächtigten vorgebrachte Argumentation, dass dies wegen der rechtlich nicht zulässigen Abschiebung des Klägers unverhältnismäßig sei, ist zwar im Grundsatz nachvollziehbar. Es wird auch nicht verkannt, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass bei einer inlandsbezogenen Ausweisung die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mit der Ausreise beginnen dürfe, sondern aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf den Zeitpunkt der Bestandskraft der Ausweisungsverfügung festzusetzen sei (so NdsOVG, B.v. 16.01.2017 - 13 LA 43/15 - juris Rn. 6). Das erkennende Gericht folgt dem aus folgenden Gründen nicht: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG beginnt die Frist „mit der Ausreise“. Ausnahmen hiervon sieht das Gesetz nicht vor, obwohl dem Gesetzgeber die Konstellation der inlandsbezogenen Ausweisung bewusst war (vgl. auch Bauer in Bergmann/Dienelt, Vorb. §§ 53-56 AufenthG Rn. 24; Zeitler in HTK-AuslR, zu § 11 Abs. 2 AufenthG, Stand 21.08.2019, Rn. 12; Maor in BeckOK AuslR, § 11 AufenthG Rn. 9). Diese Fallkonstellation wird in den Gesetzesmaterialien sogar explizit angesprochen. So heißt es in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 25.02.2015 (BT-Drs. 18/4097, S. 35): „Sofern ein Einreise- und Aufenthaltsverbot besteht und die Frist nicht zu laufen beginnt, weil der Betroffene aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden darf oder unverschuldet nicht ausreisen kann, kommt die nachträgliche Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 4 Satz 1 in Betracht (Inlandsfall).“ Der Gesetzgeber selbst geht daher davon aus, dass dem Umstand, dass der Fristbeginn bei einer inlandsbezogenen Ausweisung zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung nicht feststeht, rechtssystematisch über das Instrument der nachträglichen Verkürzung bzw. Aufhebung Rechnung zu tragen ist. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird es als „geklärt“ bezeichnet, dass in Fällen, in denen eine zeitnahe Aufenthaltsbeendigung nicht möglich ist, bei der Fristbestimmung auf typisierende Annahmen zurückgegriffen werden muss, der Betroffene aber jederzeit einen Antrag auf Verkürzung der festgesetzten Frist stellen kann (BVerwG, B.v. 11.11.2013 - 1 B 11.13 - BeckRS 2013, 59147 Rn. 3 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 30.07.2013 - 1 C 9.12 - ZAR 2014, 82 Rn. 42 f.). Das Bundesverwaltungsgericht weist dabei auch darauf hin, dass in einem solchen Fall der Schlechterstellung des Ausländers durch die nicht anlaufende Frist eine Besserstellung im Vergleich zum klassischen Ausweisungsfall dadurch gegenübersteht, dass er die Bundesrepublik tatsächlich nicht zeitnah verlassen muss (B.v. 11.11.2013, a.a.O.). Das erkennende Gericht selbst hat zwar in anderen Verfahren einen auf den Tag der Bestandskraft oder Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung festgesetzten Fristbeginn nicht beanstandet, weil dies jedenfalls den Ausländer nicht in seinen Rechten verletzt, wie dies § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Begründetheit der Anfechtungsklage verlangt (so auch Bauer in Bergmann/Dienelt, Vorb. §§ 53-56 AufenthG Rn. 24). Ein Anspruch des Klägers, dass der Fristbeginn abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestimmt wird, besteht jedoch aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht.
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Ob dem Kläger im Falle eines nachträglichen Verkürzungs- bzw. Aufhebungsantrags die nach Erlass des Bescheids vom 06.06.2018 in Kraft getretene, verschärfte Fristenregelung des § 11 Abs. 5a AufenthG entgegengehalten werden könnte, erscheint fraglich und bedürfte in jedem Fall einer eingehenden rechtlichen Prüfung. Im vorliegenden Verfahren bedarf dies keiner Entscheidung.
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3. Die Ziffern 4 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheids sind rechtmäßig. Die „Rücknahme“ des Reiseausweises für Flüchtlinge findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 48 Abs. 1 oder jedenfalls Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG (siehe Beschluss der Kammer vom 24.07.2018 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, unter 1.4.2.2.1. der Gründe) i.V.m. Art. 28 Nr. 1 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Die obigen Feststellungen zu der von dem Kläger ausgehenden Gefahr genügen auch den in Art. 28 Nr. 1 Satz 1 Halbs. 2 GFK genannten zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Herausgabepflicht folgt hinsichtlich des Reiseausweises aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV. Ergänzend wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Erwägungen im angegriffenen Bescheid (S. 28/29) Bezug genommen.
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Die Herausgabepflicht (Ziffer 6 des Bescheids) für den durch die Ausweisung gem. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG und zwischenzeitlich auch durch Ablauf der Geltungsdauer gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erloschenen Aufenthaltstitel folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG.
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4. Die im Bescheid vom 06.06.2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24.09.2020 angeordneten Überwachungsmaßnahmen (Ziffern 7, 8, 9, 11) und die hierauf bezogenen Zwangsmittelandrohungen sind rechtmäßig.
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Das Gericht hat die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Unbeschadet dessen ist, worauf auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 03.04.2020 (Rn. 36) ausdrücklich hingewiesen hat, der Beklagte verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit der Überwachungsmaßnahmen auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fortlaufend zu prüfen.
59
4.1. Die gemäß dem Änderungsbescheid vom 24.09.2020 nunmehr tägliche Meldepflicht gem. Ziffer 7 des Ausgangsbescheids stützt sich in rechtmäßiger Weise auf § 56 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. AufenthG. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof noch im April dieses Jahres eine Meldepflicht zweimal pro Tag mit festen Zeitfenstern als verhältnismäßig erachtet hat. Die nunmehr geltende Meldepflicht einmal pro Tag ohne fixes Zeitfenster ermöglicht dem Kläger deutlich mehr Freiraum bei der Gestaltung seines Alltags. Es besteht auch eine deutlich geringere Gefahr, dass die Meldepflicht in Konflikt mit einer vom Kläger angestrebten Erwerbstätigkeit tritt.
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4.2. Die Wohnsitzverpflichtung (Ziffer 9 des Bescheids vom 06.06.2018) kann in rechtmäßiger Weise auf § 56 Abs. 3 AufenthG gestützt werden. Sie ist geeignet, das sicherheitsgefährdende Verhalten, das zur Ausweisung geführt hat, zumindest zu erschweren, und auch im Übrigen verhältnismäßig. Besondere persönliche Umstände, die es für den Kläger unzumutbar erscheinen lassen, seinen Wohnsitz gerade in der Stadt … zu nehmen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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4.3. Die Aufenthaltsbeschränkung (Ziffer 8 des Bescheids vom 06.06.2018) auf das Gebiet der Stadt … genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 56 Abs. 2 Halbs. 2 AufenthG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Klägers bereits kraft Gesetzes (§ 56 Abs. 2 Halbs. 1 AufenthG) auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt ist. Maßgeblich ist insofern der Bezirk der örtlichen Ausländerbehörde (Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 56 AufenthG Rn. 15), hier also der Landkreis … Die Verschärfung durch die Beschränkung des Aufenthalts auf das Stadtgebiet … erachtet das Gericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als verhältnismäßig.
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4.4. Das nach Aufhebung des weitergehenden Kommunikationsverbots mit Änderungsbescheid vom 24.09.2020 fortbestehende Kontaktverbot zu …l (Ziffer 11 des Bescheids vom 06.06.2018) stützt sich auf § 56 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Dieses hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 03.04.2020 (Rn. 39) - entgegen der von der Kammer noch im Beschluss vom 24.07.2018 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfügten Einschränkung - im vollen Umfang für rechtmäßig erachtet und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass es sich bei … um den Mittäter bei den abgeurteilten Straftaten handelt. Neue Aspekte haben sich im Hauptsacheverfahren nicht ergeben. Ziffer 11 des Bescheids genügt danach den rechtlichen Anforderungen.
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Zu den angeordneten Überwachungsmaßnahmen ist ergänzend anzumerken, dass das Gericht nach dem Akteninhalt und den Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung durchaus den Eindruck gewonnen hat, dass der Beklagte die ihm obliegende Pflicht zur fortlaufenden Überprüfung der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen ernst nimmt. Bereits vor der mündlichen Verhandlung verfügte der Beklagte mit der Lockerung der Meldepflicht und der Aufhebung des elektronischen Kommunikationsverbots für den Kläger bedeutsame Erleichterungen. Durch eine Dauerverlassenserlaubnis wurde dem Kläger zudem jüngst die gewünschte Teilnahme an einem Sprachkurs in … ermöglicht. Die Beteiligten erklärten in der mündlichen Verhandlung zudem übereinstimmend, dass dem Kläger ein Umzug zu seiner Vertrauten, Frau …, ermöglicht worden wäre, der Kläger dies jedoch letztlich abgelehnt habe. Der Beklagtenvertreter hat zudem in der mündlichen Verhandlung erläutert, in welcher Form künftig weitere Lockerungen denkbar sind, etwa in Form der Rückführung der Aufenthaltsbeschränkung auf den gesetzlichen Regelfall (Bezirk der örtlichen Ausländerbehörde).
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Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.