Inhalt

ArbG München, Beschluss v. 25.05.2020 – 6 BV 41/19
Titel:

Betriebsrat, Arbeitgeber, Betriebsratsmitglied, Verletzung, Auskunft, Widerspruch, Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Bestimmung, Verfahren, Antragsteller, Betriebsratsmitglieder, Unterlagen, Betriebsausschuss, Beschwerde einlegen

Schlagworte:
Betriebsrat, Arbeitgeber, Betriebsratsmitglied, Verletzung, Auskunft, Widerspruch, Beschwerde, Staatsanwaltschaft, Bestimmung, Verfahren, Antragsteller, Betriebsratsmitglieder, Unterlagen, Betriebsausschuss, Beschwerde einlegen
Rechtsmittelinstanz:
LArbG München vom -- – 7 TaBV 41/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 59087

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Regelung der Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 17.04.2018 in § 12 Ziffer I)
„Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber oder dem Betriebsratsvorsitzenden ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, Stillschweigen zu bewahren“ unwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Regelung der Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 17.04.2018 in § 12 Ziffer II)
„Die Betriebsratsmitglieder haben Unterlagen, die sie aufgrund ihrer Betriebstätigkeit erhalten, vertraulich zu behandeln und sicher aufzubewahren“ unwirksam ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Regelung der Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 17.04.2018 in § 14 Ziffer I)
„Das Betriebsratsgremium hat die Pflicht und das Recht, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei Amtshandlungen einzelner Mitglieder des Betriebsrats zu überprüfen und Auskunft bzw. Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen“ unwirksam ist.
4. Es wird festgestellt, dass die Regelung der Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 17.04.2018 in § 14 Ziffer II)
„Bei grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten einzelner Betriebsratsmitglieder ist das Betriebsratsgremium befugt, ein Verfahren gegen ein Mitglied einzuleiten. Die gegen dieses Betriebsratsmitglied anzuwendenden Maßnahmen sind vom Betriebsrat zu beschließen. Der Betriebsausschuss hat vorher die Untersuchung zu führen, um Tatbestände zu klären“ unwirksam ist.
5. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit mehrerer Regelungen in der Geschäftsordnung des Betriebsrates.
2
Die Antragsteller sind Mitglieder des bei der Beteiligten zu 3 gebildeten Betriebsrates. Der Betriebsrat, der Beteiligte zu 2, besteht aus 63 Mitgliedern.
3
Der Betriebsrat gab sich nach § 36 BetrVG eine Geschäftsordnung, datierend vom 17.04.2018 (Anlage ASt1, Bl. 13 ff. d.A.). Darin ist u.a. Folgendes geregelt:
„§ 9 Geschäftsbetrieb (vgl. § 36 BetrVG)
I. Der Betriebsratsvorsitzende regelt den Geschäftsbetrieb des Betriebsrats im Rahmen der gefassten Beschlüsse.
§ 12 Vertraulichkeit (vgl. § 79 BetrVG)
I. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber oder dem Betriebsratsvorsitzenden ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, Stillschweigen zu bewahren (§§ 79 / 120 BetrVG).
II. Die Betriebsratsmitglieder haben Unterlagen, die sie aufgrund ihrer Betriebstätigkeit erhalten, vertraulich zu behandeln und sicher aufzubewahren.
§ 14 Rechenschaftspflicht (vgl. § 23 BetrVG)
I. Das Betriebsratsgremium hat die Pflicht und das Recht, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei Amtshandlungen einzelner Mitglieder des Betriebsrats zu überprüfen und Auskunft bzw. Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen.
II. Bei grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten einzelner Betriebsratsmitglieder ist das Betriebsratsgremium befugt, ein Verfahren gegen ein Mitglied einzuleiten. Die gegen dieses Betriebsratsmitglied anzuwendenden Maßnahmen sind vom Betriebsrat zu beschließen. Der Betriebsausschuss hat vorher die Untersuchung zu führen, um Tatbestände zu klären (§ 23 BetrVG).
…“
4
Die Antragsteller sind der Meinung, die streitgegenständlichen Regelungen in der Geschäftsordnung (nachfolgend: „GO“) des Betriebsrates seien unwirksam. Die in § 9 Abs. 1 der GO enthaltene Kompetenz des Betriebsratsvorsitzenden verstoße gegen § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG. § 12 Abs. 1 der GO verstoße gegen § 79 Abs. 1 BetrVG. Durch § 12 Abs. 2 der GO werde den Betriebsratsmitgliedern eine Geheimhaltungspflicht und Aufbewahrungspflicht auferlegt, die es gesetzlich nicht gebe. Die gesamten Regelungen in § 14 der GO seien Erweiterungen der Rechte und Pflichten des Betriebsrates aus § 23 BetrVG. Dem einzelnen Betriebsratsmitglied könne außerdem weder eine Rechenschaftspflicht noch eine Auskunftspflicht auferlegt werden. Das in § 14 Abs. 2 der GO verankerte Ermittlungs- und Sanktionsverfahren gebe es im Betriebsverfassungsgesetz nicht. Eine abschließende Regelung finde sich in § 23 BetrVG.
5
Die Antragsteller beantragen,
1. Es wird festgestellt, dass die Regelung der Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 17.04.2018 in § 9 Ziffer I)
„Der Betriebsratsvorsitzende regelt den Geschäftsbetrieb des Betriebsrats im Rahmen der gefassten Beschlüsse“ unwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass die Regelung der Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 17.04.2018 in § 12 Ziffer I)
„Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsrat bekannt geworden und vom Arbeitgeber oder dem Betriebsratsvorsitzenden ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, Stillschweigen zu bewahren (§§ 79 / 120 BetrVG)“ unwirksam ist.
3. Es wird festgestellt, dass die Regelung der Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 17.04.2018 in § 12 Ziffer II)
„Die Betriebsratsmitglieder haben Unterlagen, die sie aufgrund ihrer Betriebstätigkeit erhalten, vertraulich zu behandeln und sicher aufzubewahren“ unwirksam ist.
4. Es wird festgestellt, dass die Regelung der Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 17.04.2018 in § 14 Ziffer I)
„Das Betriebsratsgremium hat die Pflicht und das Recht, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bei Amtshandlungen einzelner Mitglieder des Betriebsrats zu überprüfen und Auskunft bzw. Rechenschaft über ihre Tätigkeit zu verlangen“ unwirksam ist.
5. Es wird festgestellt, dass die Regelung der Geschäftsordnung des Betriebsrats vom 17.04.2018 in § 14 Ziffer II)
„Bei grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten einzelner Betriebsratsmitglieder ist das Betriebsratsgremium befugt, ein Verfahren gegen ein Mitglied einzuleiten. Die gegen dieses Betriebsratsmitglied anzuwendenden Maßnahmen sind vom Betriebsrat zu beschließen. Der Betriebsausschuss hat vorher die Untersuchung zu führen, um Tatbestände zu klären (§ 23 BetrVG)“ unwirksam ist.
6
Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen,
die Anträge zurückzuweisen.
7
Der Beteiligte zu 2 ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Regelungen der Geschäftsordnung seien wirksam.
8
§ 9 Abs. 1 der GO statuiere keine eigene und in Widerspruch zu § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG stehende Geschäftsführungsbefugnis für den BR-Vorsitzenden. Die Regelung knüpfe bereits nach ihrem Wortlaut an der Formulierung des § 26 Abs. 1 BetrVG an.
9
§ 12 Abs. 1 der GO verstoße nicht gegen § 79 Abs. 1 S. 1 BetrVG; insoweit sei zu berücksichtigen, dass das Verbot, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren, im Innenverhältnis zwischen den Betriebsratsmitgliedern nicht gelte. Bei § 12 Abs. 2 der GO handele es sich um eine allgemein übliche Klausel zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zum Schutz von personenbezogenen Daten. Die Norm habe keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern letztlich nur eine deklaratorische Wirkung.
10
Durch § 14 GO würden die Rechte und Pflichten des Betriebsrates aus § 23 BetrVG nicht erweitert; es würden auch keine zusätzlichen Rechte und Pflichten geschaffen.
11
Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 16.01.2020 und vom 18.05.2020 verwiesen.
II.
12
1. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere ist das Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO gegeben. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Antragsteller ein rechtliches Interesse daran haben, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Das Feststellungsinteresse besteht vorliegend darin, dass die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung hinsichtlich der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Regelungen der Geschäftsordnung sind. Die Antragsteller sind durch die Bestimmungen der Geschäftsordnung in ihren Rechten als Betriebsratsmitglieder unmittelbar betroffen. Der erstrebte Feststellungsbeschluss ist geeignet, diese streitige Frage zwischen den Beteiligten zu klären.
13
2. Die Anträge sind weitgehend begründet. Die angegriffenen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Betriebsrates in der Fassung vom 17.04.2018 sind nach Auffassung der Kammer mit Ausnahme von § 9 Abs. 1 GO rechtsunwirksam.
14
a) Die Regelung in § 9 Abs. 1 GO, wonach der Betriebsratsvorsitzende den Geschäftsbetrieb des Betriebsrates im Rahmen der gefassten Beschlüsse regelt, ist wirksam.
15
§ 36 BetrVG als Rechtsgrundlage hierfür bestimmt, dass in einer solchen schriftlichen Geschäftsordnung des Betriebsrates, die mit der (qualifizierten) Mehrheit der Betriebsratsmitglieder zu beschließen ist, „sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung getroffen werden“.
16
Mit solchen „sonstigen Bestimmungen über die Geschäftsführung des Betriebsrates“ sind allein formale Verfahrensregelungen zur Ordnung der internen Betriebsratsarbeit, der technischen Festlegung von Verfahrensabläufen gemeint, wobei der Rahmen durch die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen der §§ 26 ff. BetrVG gezogen ist - diese können durch die Geschäftsordnung des Betriebsrates nicht geändert, sondern nur näher ausgestaltet und ergänzt werden; auch können in einer Geschäftsordnung keine zusätzlichen Pflichten und Aufgaben begründet werden (vgl. BAG, 16.11.2005 - 7 ABR 11/05; LAG München, 28.05.2015 - 4 TaBV 4/15). Unter solche formalen Verfahrensregelungen fallen alle Angelegenheiten, die sich auf die Durchführung der dem Betriebsrat durch das Betriebsverfassungsgesetz übertragenen Aufgaben beziehen, also etwa die Einberufung der Ladung zu den Betriebsratssitzungen; Ladungsfristen, Form von Ladungen, Mitteilung der Tagesordnung; Termine / Rhythmus der Betriebsratssitzungen; deren Ablauf und Protokollierung; Ordnung in den Sitzungen; die Bekanntmachung von Beschlüssen; das Abstimmungsverfahren; ggf. die Bildung von weiteren Ausschüssen des Betriebsrates; unter Umständen auch die Konkretisierung des Begriffs der laufenden Geschäfte i.S.d. § 27 Abs. 2 u. Abs. 3 BetrVG und Ähnliches (LAG München a.a.O. m.w.N.).
17
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist § 9 Abs. 1 GO wirksam, da durch diese Bestimmung keine zusätzlichen, über den Rahmen der §§ 26 ff. BetrVG hinausgehenden Kompetenzen begründet werden. Insbesondere sollte mit dieser Bestimmung nicht gegen § 27 Abs. 2 BetrVG verstoßen werden, wie sich aus § 3 Abs. 2 GO ergibt. Danach führt gemäß § 27 Abs. 2 BetrVG der Betriebsausschuss die laufenden Geschäfte des Betriebsrates. Wie sich aus der Bezugnahme auf § 36 BetrVG in der Überschrift zu § 9 GO ergibt, geht es bei § 9 Abs. 1 GO nicht um die Vertretung des Betriebsrates nach außen, sondern um die interne Regelung des „Geschäftsbetriebs des Betriebsrates“, wobei die Regelung klarstellt, dass dieser Geschäftsbetrieb Gegenstand der Beschlussfassung des Betriebsrates ist. Letztlich erschließt sich der Kammer nicht konkret, für welche Fallgestaltungen sich überhaupt der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 GO eröffnet. Die - zudem unglücklich formulierte - Bestimmung ist nach Auffassung der Kammer überflüssig, da sie keinen erkennbaren eigenen Regelungsgehalt hat.
18
Dies führt jedoch, da sie nicht gegen die §§ 26 ff. BetrVG verstößt, nicht zu ihrer Unwirksamkeit.
19
b) § 12 Abs. 1 GO ist unwirksam. Nach dieser Bestimmung hat der Betriebsratsvorsitzende das Recht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als geheimhaltungsbedürftig zu bezeichnen. Gleichzeitig wird den Betriebsratsmitgliedern die Pflicht auferlegt, hinsichtlich solcher vom Betriebsratsvorsitzenden als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Damit werden die Rechte des Betriebsratsvorsitzenden sowie die Pflichten der Betriebsratsmitglieder entgegen § 79 BetrVG erweitert. Dies ist jedoch, wie oben ausgeführt, im Rahmen einer Geschäftsordnung des Betriebsrates nicht möglich.
20
c) § 12 Abs. 2 GO ist unwirksam. Soweit es sich dabei, wie die Antragsgegner vorgetragen haben, um eine übliche Klausel zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis und zum Schutz von personenbezogenen Daten handelt, hätte es hierzu einer präziseren Formulierung bedurft. Die Bestimmung geht über die im Betriebsverfassungsgesetz vorhandenen punktuellen Bestimmungen zu einer Geheimhaltungspflicht, wie zum Beispiel in § 79 oder § 82 Abs. 2 S. 3 BetrVG hinaus, indem den Betriebsratsmitgliedern eine pauschale Verpflichtung auferlegt wird, Unterlagen vertraulich zu behandeln und sicher aufzubewahren, unabhängig davon, welchen Inhalt diese Unterlagen haben. Damit werden durch die Bestimmung zusätzliche Pflichten der Betriebsratsmitglieder geschaffen, die im Betriebsverfassungsgesetz nicht vorgesehen sind.
21
d) § 14 Abs. 1 GO ist unwirksam. Die Bestimmung verweist in der Überschrift auf § 23 BetrVG, erweitert die darin enthaltenen Rechte des Betriebsrates jedoch und schafft zusätzliche Pflichten sowohl für den Betriebsrat als Gremium als auch für das einzelne Betriebsratsmitglied. § 23 Abs. 1 BetrVG gibt dem Betriebsrat lediglich das Recht, beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten zu beantragen. Eine Pflicht hierzu sieht § 23 Abs. 1 BetrVG nicht vor. Auch das in der Bestimmung enthaltene Auskunftsrecht des Betriebsrates bzw. die Rechenschaftspflicht des Betriebsratsmitglieds ist im Betriebsverfassungsgesetz nicht enthalten. Die Auskunftspflicht verstößt insbesondere auch gegen die im Betriebsverfassungsgesetz verankerten Schweigepflichten des Betriebsratsmitglieds in § 82 Abs. 2 S. 3 u. § 83 Abs. 1 S. 3 BetrVG.
22
e) § 14 Abs. 2 GO ist unwirksam. Auch hier gilt, dass die in § 23 BetrVG vorgesehenen Rechte des Betriebsrates durch diese Bestimmung erheblich erweitert werden. Schon die Formulierung „ein Verfahren gegen ein Mitglied einzuleiten“ weicht vom Wortlaut des § 23 BetrVG, wonach beim Arbeitsgericht der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat beantragt werden kann, ab. Tatsächlich handelt es sich hierbei um einen Terminus aus dem Strafprozessrecht (Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft). Im Rahmen dieses Verfahrens können dann die „gegen dieses Betriebsratsmitglied anzuwendenden Maßnahmen“ vom Betriebsrat beschlossen werden. Diese Formulierung lässt offen, welche Art von „Maßnahmen“ der Betriebsrat beschließen will. Eine Beschränkung auf die in § 23 Abs. 1 BetrVG enthaltene Vorgehensweise lässt sich der Bestimmung in der Geschäftsordnung nicht entnehmen. Vielmehr wären vom Wortlaut der Bestimmung auch anderweitige Sanktionen des Betriebsrates gegenüber einem Betriebsratsmitglied gedeckt. Dies ist jedoch nicht zulässig. Die weitere Bestimmung, wonach der Betriebsausschuss vorher die Untersuchung zu führen hat, um Tatbestände zu klären, ist schon allein deswegen rechtsunwirksam, weil sie sich auf das in den beiden vorherigen Sätzen dargelegte Verfahren gegen das Betriebsratsmitglied bezieht. Die Bestimmung ist daher insgesamt unwirksam.
III.
23
Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten zu 1 bis 66 Beschwerde einlegen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.