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LG München I, Endurteil v. 24.07.2020 – 25 O 3281/20
Titel:

Kein gesetzliches Widerrufsrecht bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Normenkette:
BGB § 492, § 495, § 506 Abs. 2, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 818
Leitsätze:
1. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ist keine entgeltliche Finanzierungshilfe iSv § 506 Abs. 2 BGB. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Bestimmung des § 506 Abs. 2 BGB ist auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht analog anzuwenden (Abweichung OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 32913). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Leasingvertrag, Widerrufsrecht, Kilometerabrechnung, entgeltliche Finanzierungshilfe
Fundstelle:
BeckRS 2020, 58974

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird bis 30.06.2020 auf 15.760,76 €, für die Zeit danach auf 16.137,87 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung seines mit der Beklagten geschlossenen Leasingvertrags nach Widerruf.
2
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 26.01.2017 einen Privatleasingvertrag, Antragsnummer ... über einen BMW 225xe Active Tourer ab. Bedingungsgemäß handelte es sich um einen Privat-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung. Der Anschaffungspreis des Fahrzeugs lag bei 37.697,77 €, der im Vertrag als Nettodarlehensbetrag ausgewiesen wird. Als Vertragswert wird ein Betrag in Höhe von 32.697,77 € ausgewiesen.
3
Der Kläger leistete eine Leasingsonderzahlung von 5.000 € sowie monatliche Gesamtleasingraten in Höhe von 289,91 €.
4
Dem Leasingantrag waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Merkblatt „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ beigefügt.
5
Auf S. 8 des Leasingantrags befindet sich eine mit „Widerrufsinformation“ überschriebene Widerrufsbelehrung.
6
Mit Schreiben vom 24.10.2018 widerrief der Kläger per E-Mail seine auf Abschluss des streitgegenständlichen Leasingvertrags gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten. Diese wies den Widerruf mit E-Mail vom 25.10.2018 zurück.
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Ein Schlichtungsverfahren vor dem Bundesverband deutscher Banken e.V. führte zu keinem Erfolg.
8
Der Leasingvertrag wurde zwischenzeitlich beendet. Der Kläger gab das Fahrzeug am 03.03.2020 an die Beklagte zurück. Im Rahmen des Leasingvertrags zahlte der Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von 16.137,87 € an die Beklagte.
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Der Kläger meint, der Leasingvertrag sei rückabzuwickeln, da er wirksam den Widerruf erklärt habe.
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Er meint, ihm stehe ein Widerrufsrecht entsprechend § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 495, 355, 356b BGB zu. Nach den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Regelungen werde der Kläger nicht vollständig vom Restwertrisiko entlastet. Er trage vielmehr nicht nur das Risiko bei Untergang, Verlust und Beschädigung, sondern auch bei einer Wertminderung der Leasingsache auch ohne sein Verschulden. Der Kläger müsse der Beklagten bei Rückgabe des Fahrzeugs einen entsprechenden Minderwert ausgleichen. Die Beklagte selbst habe den Leasingvertrag auf S. 6 des Vertrags als „entgeltliche Finanzierungshilfe“ eingestuft.
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Jedenfalls aber habe die Beklagte dem Kläger dadurch, dass sie ihm eine Widerrufsinformation erteilt habe, ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt.
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Die Widerrufsinformation sei fehlerhaft, da sie nicht den gesetzlichen Vorgaben der §§ 356 b, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und auch nicht den Mustervorgaben entsprochen habe. Daher habe die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen und der Kläger habe den Widerruf zum genannten Zeitpunkt noch erklären können.
13
So sei die Widerrufsbelehrung grob fehlerhaft hinsichtlich der dargestellten Widerrufsfolgen und enthalte widersprüchliche Angaben.
14
Zudem seien die in der Widerrufsinformation genannten Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB nicht alle in den Vertragsunterlagen mitgeteilt worden.
15
Der Kläger begehrte zunächst mit der am 23.10.2019 erhobenen Klage die Feststellung, dass der Beklagten gegen den Kläger aus dem Leasingvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung am 24.10.2018 kein Anspruch mehr auf die vertraglich vereinbarten Leasingraten zusteht und die Zahlung eines Betrags in Höhe von 14.565,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 24.10.2018 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung des Annahmeverzugs.
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Aufgrund der Beendigung des Leasingvertrags erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2020 den ursprünglichen Klageantrag Ziff. 1 für erledigt. Die Beklagte stimmte der Erledigterklärung nicht zu.
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Der Kläger beantragt zuletzt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.137,87 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 24.10.2018 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 892,50 € zu zahlen.
18
Die Beklagte beantragt:
Klageabweisung
19
Die Beklagte meint, dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht zu.
20
Kraftfahrzeugleasingverträge mit Kilometerabrechnung enthielten weder die Verpflichtung des Leasingnehmers, das Leasingobjekt zum Vertragsende zu erwerben noch die Garantie des Leasingnehmers für den Einstand eines bestimmten Wertes des Leasingobjekts zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung. Der Kilometerleasingvertrag sei dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung neben einer ggf. vereinbarten Sonderzahlung nur die vereinbarten Leasingraten schulde. Für den Fall, dass die vertraglich vorgesehene Gesamtfahrleistung überschritten werde, komme zum Ende des Vertrags noch ein Ausgleich für die gefahrenen Mehrkilometer in Betracht. Nach Ablauf des Vertrags habe der Leasingnehmer das Fahrzeug zurückzugeben, ohne für den konkreten Wert des Fahrzeuges einstehen zu müssen. Das Verwertungs- und Vollamortisationsrisiko liege allein bei der Beklagten.
21
Damit sei § 506 Abs. 2 BGB nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung komme mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht.
22
Die Beklagte habe dem Kläger auch kein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Selbst dann komme es nicht auf die Vorgaben für das gesetzliche Widerrufsrecht an.
23
Schließlich sei die erteilte Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft gewesen, da sie vollständig, zutreffend und verständlich gewesen sei.
24
Die ursprünglich beim Landgericht Landau erhobene Klage wurde mit Beschluss des Landgerichts Landau vom 11.03.2020 auf Antrag der Klagepartei an das Landgericht München I verwiesen.
25
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
27
Der Kläger kann keine Rückzahlung der geleisteten Leasingraten nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 BGB verlangen, da die Leasingraten aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Leasingvertrags und damit nicht ohne Rechtsgrund geleistet wurden.
28
1. Dem Kläger steht kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 506, 492, 495 BGB zu.
29
Der vorliegende Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung entspricht nicht einer entgeltlichen Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 BGB. Dass die Beklagte den Vertrag selbst als „entgeltliche Finanzierungshilfe“ bezeichnet hat, ist unerheblich, da bei der Einordnung der Rechtsnatur des Vertrags auf die Vertragsbedingungen abzustellen ist.
30
Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten als entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 491 BGB, wenn vereinbart ist, dass der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann, § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB, oder der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB. Insoweit knüpft die Regelung des § 506 Abs. 2 BGB an die Vollamortisationspflicht des Verbrauchers an. Eine solche ist beim Kilometerleasing nicht gegeben:
31
Wie die Beklagte zu Recht vorträgt, ist der Kilometerleasingvertrag dadurch gekennzeichnet, dass der Leasingnehmer als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung neben einer ggf. vereinbarten Sonderzahlung nur die vereinbarten Leasingraten schuldet. Für den Fall, dass die vertraglich vorgesehene Gesamtfahrleistung überschritten wird, kommt zum Ende des Vertrags noch ein Ausgleich für die gefahrenen Mehrkilometer in Betracht. Nach Ablauf des Vertrags hat der Leasingnehmer das Fahrzeug zurückzugeben, ohne für den konkreten Wert des Fahrzeuges einstehen zu müssen. Das Verwertungs- und Vollamortisationsrisiko liegt damit allein bei der Beklagten.
32
Die Vollamortisation am Ende des Vertrags zu erzielen ist folglich nicht Bestandteil des Kilometerleasingvertrags. Das Gesetz verlangt das Einstehen für einen bestimmten Wert, welcher in einer festen Zahl anzugeben ist (BT-Drucksache 16/11643, S. 92). Wenn, wie bei dem vorliegenden Kilometerleasingvertrag bei Laufzeitende nur für einen vertraglich festgelegten Zustand garantiert wird, kann somit nicht von einer Restwertgarantie gesprochen werden. Der Leasingnehmer schuldet nicht den gesamten Beschaffungsaufwand, was einer Vollamortisation entsprechen würde. Eine solche ist dann erreicht, wenn zum einen das Leasingentgelt (vollständig) entrichtet wird und zum anderen der Restwert durch den Leasingnehmer abgesichert wird, was eine vertragliche Regelung erfordert, die hier nicht getroffen wurde.
33
Dagegen greift auch nicht das Argument des Klägers, dass er unter Hinweis auf die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Haftung, Rückgabe des Fahrzeugs und zur Abrechnung nach regulärem Vertragsende nicht nur das Risiko bei Untergang, Verlust und Beschädigung, sondern auch bei einer Wertminderung der Leasingsache auch ohne sein Verschulden trage, da er der Beklagten bei Rückgabe des Fahrzeugs einen entsprechenden Minderwert ausgleichen müsse. Diese Regelungen beziehen sich auf die Pflicht des Klägers, das Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit in einem vertragsgemäßen Zustand zurückzugeben und regeln die Folgen einer Rückgabe nach einer übergebührlichen Nutzung. Damit wird dem Leasingnehmer aber nicht das allgemeine Verwertungsrisiko nach Ablauf der Leasingzeit aufgebürdet, das die Frage der Verwertbarkeit des Fahrzeugs, das in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben wird, am Markt sowie des dort zu erzielenden Preises betrifft. Insoweit ist dem Kläger zuzugeben, dass davon auszugehen ist, das die Beklagte dies bei der Kalkulation der Leasingraten berücksichtigt. Das Risiko der Verwertung des Fahrzeugs nach Ablauf der Leasingzeit (und damit das Risiko, dass sich die Marktlage entgegen ihrer Kalkulation verändert) trägt sie dennoch.
34
2. Eine analoge Anwendung des § 502 Abs. 2 BGB scheidet aus. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.
35
Der deutsche Gesetzgeber hat in Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG die Vorschrift des § 506 BGB zum 11.06.2010 neu gefasst. Dort wurde in Absatz 2 definiert, wann ein Verbrauchervertrag über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 1 gilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2012 - I 24 U 15/12). Zudem geht § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB über den Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie hinaus. Der Gesetzgeber hat ausführlich begründet, warum Ziffer 3 als über die Richtlinie hinausgehende Regelung aufgenommen worden ist. Sofern dem Unternehmer eine Vollamortisation ermöglicht wird, die der Verbraucher finanziert, stehe dies Verträgen mit einer Erwerbsverpflichtung gleich (Begr. RegE, BT-Drs. 16/11643, 92). Es wird in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass sich ein Vertrag mit einer Klausel über eine Restwertgarantie so deutlich vom Leitbild des Mietvertrages unterscheidet, dass eine Besserstellung gegenüber anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen nicht gerechtfertigt sei (BT-Drucksache 16/11643, S. 92). Anhaltspunkte für eine unbewusste Regelungslücke, etwa dass dem Gesetzgeber nicht bekannt war, dass es Leasingverträge mit Kilometerabrechnung gibt, bei denen der Leasingnehmer gerade nicht für einen bestimmten in einer Zahl angegebenen Wert des Gegenstandes einzustehen hat, liegen nicht vor.
36
Der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf ist insoweit nicht zu folgen. Das Urteil vom 05.12.2018 - 24 U 164/17 stützt sich auf das vorangegangene Urteil vom 02.10.2012 - 24 U 15/12. Nach dieser ersten Entscheidung wurden zwar die Vorschriften, insbesondere auch § 506 Abs. 1 BGB geändert, die Regelung des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB aber unverändert belassen. Auch dies spricht im Ergebnis gegen eine planwidrige Regelungslücke. Anhaltspunkte für eine bewusste Regelungslücke, bei der der Gesetzgeber der Rechtsprechung die Klärung dieser Frage überlassen wollte, liegen nicht vor (vgl. OLG München vom 26.02.2020 - 32 U 6712/19).
37
3. Der Widerruf des Vertrags war auch nicht aufgrund eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts möglich.
38
Es ist schon fraglich, ob die Beklagte dadurch, dass sie dem Kläger eine Widerrufsbelehrung erteilt hat, diesem ein vertragliches Widerrufsrechte einräumen wollte.
39
Wird eine Widerrufsbelehrung erteilt, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist dies aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (OLG München vom 23.04.2020 - 32 U 890/20 m.w.N.).
40
Das Widerrufsrecht wäre jedoch jedenfalls verfristet. Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein ein Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist gleichwohl nur dann in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (OLG München vom 23.04.2020 - 32 U 890/20 m.w.N.). Solche Anhaltspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
41
4. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten.
II.
42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
III.
43
Die Festsetzung des Streitwerts beruht bis zur mündlichen Verhandlung auf dem Wert der in der Klageschrift angekündigten Anträge, ab dem Zeitpunkt der Erledigterklärung in Ziff. 1 und Klageerweiterung in Ziff. 2 richtet sie sich nach dem Wert der geänderten Anträge.