Inhalt

LG Ingolstadt, Endurteil v. 12.02.2020 – 33 O 1121/16
Titel:

Schadensersatz, Schmerzensgeld, Versorgung, Berufsgenossenschaft, Mangel, Zulassung, Gutachten, Streitwert, Unfallgeschehen, Leistung, Anerkennung, Auslegung, Unfallzeitpunkt, Nutzung, Kosten des Rechtsstreits, angemessenes Schmerzensgeld

Schlagworte:
Schadensersatz, Schmerzensgeld, Versorgung, Berufsgenossenschaft, Mangel, Zulassung, Gutachten, Streitwert, Unfallgeschehen, Leistung, Anerkennung, Auslegung, Unfallzeitpunkt, Nutzung, Kosten des Rechtsstreits, angemessenes Schmerzensgeld
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Vorlagebeschluss vom 31.08.2020 – 8 U 1521/20
BayObLG, Beschluss vom 21.03.2022 – 102 AR 196/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 58899

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 35.843,25 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Unfallgeschehen.
2
Der Kläger ist selbstständiger Elektriker und wurde von der beklagten Gebietskörperschaft im Jahr 2013 mit der Durchführung von Elektroarbeiten im Rahmen von Sanierungsarbeiten der gemeindlichen Turnhalle beauftragt. Am 18.01.2013 betrat der Kläger bei laufenden Sanierungsarbeiten die klappbare, 2-teilige Dachbodentreppe, die ins Dachgeschoss der Turnhalle führte, wobei ein Kunststoffbolzen am Verbindungsbeschlag der Leiter brach, der untere Treppenteil seitlich wegschwang und der Kläger aus einer Höhe von ca. 1,5 m auf den Boden stürzte. Der Kläger erlitt durch den Sturz einen Fersenbein-Trümmerbruch rechts, seine operative Versorgung am 29.01.2013 war notwendig (Operationsbericht Anlage K2). Der Kläger war vom 18.01.2013 bis zum 17.06.2013 zu 100% arbeitsunfähig erkrankt (Anlage K3), im Verlauf der Heilung kam es auch zu Komplikationen.
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Der Kläger trägt vor, die zur Verfügung gestellte Treppe stelle die einzige Zugangsmöglichkeit zum Dachboden dar. Die Treppe erlaube nur einen gelegentlichen Aufstieg auf Dachböden für Kontroll- und Wartungszwecke. Mangels anderer Zugangsmöglichkeiten sei diese Treppe im Rahmen der Umbauarbeiten jedoch einer erheblichen, weit über das übliche Maß hinausgehenden Belastung ausgesetzt worden, so hätten auch schwere Materialien anderer Gewerke transportiert werden müssen, auch das Personengewicht anderer Handwerker habe allein bis zu 130 kg betragen. Die Treppe sei für diese Art der Nutzung deshalb völlig ungeeignet gewesen. Die Treppe habe auch nicht den arbeitsrechtlichen Bestimmungen genügt, zumal keine Absturzsicherung vorhanden gewesen sei (Anlage K1). Dem Kläger sei diese vorangegangene starke Belastung der Treppe nicht bekannt gewesen. Hingegen habe die Bauleitung der Beklagten die Einhaltung der Anweisung nicht überwacht, keine Materialien über die Treppe zu transportieren.
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Der Kläger begehre Ersatz von Fahrtkosten sowie Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld. Der Kläger leide nach wie vor unter eingeschränkter Belastbarkeit des Fußes, es verbleibe eine Funktionsbeeinträchtigung von einem Drittel (Anlage K 43).
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Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a, ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 15.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.000 € seit dem 21.08.2013 und weiteren 5000 € seit 15.04.2014 zu bezahlen,
b, Schadensersatz in Höhe von 18.343,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2014 und zuzüglich vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfallereignis vom 18.01.2013 in der in Ausübung seiner Tätigkeit für die Beklagte noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Vorbehalten bleiben Ansprüche aus künftiger Heilbehandlung aufgrund privater Krankenversicherung.
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Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
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Die Beklagte führt aus, bei der streitgegenständlichen Treppe habe es sich um das Produkt eines namhaften Herstellers ROHBOlUHUI mit Zulassung nach technischer Prüfung DIN EN 14975 bzw. Vorgängernorm gehandelt, deren Nutzung nicht beschränkt sei. Aufgrund der Ausmaße der Deckenöffnung mit ca. 0,5 m x 1,1 m sei relevanter MaterialtranspOrt über die Treppe Ohnehin nicht denkbar. Deshalb sei zur Einbringung der Baumaterialien eine Seitenwand des Dachraumes geöffnet worden (Gutachten ... vom 31.10.2014). Eine Überlastung der Treppe habe deshalb nicht vorgelegen. Ein bauartbedingter Mangel der Treppe liege ebenso nicht vor, die Treppe sei deshalb ohne weiteres zu benutzen gewesen. Eine -bestritteneÜberlastung der Treppe habe sich auf den später gebrochenen Bolzen auch nicht ausgewirkt. Da ein Bruch des Bolzens bei maximaler Belastung zu erwarten ist, rücke vielmehr das Vorliegen eines Bedienungsfehlers durch den Kläger selbst in den Vordergrund. Generell handele es sich bei einer Baustelle um einen Ort mit vielen Gefahren, die von jedem Unternehmer ein hohes Maß an Vorsicht und Eigenverantwortung verlange. Da ein Mangel an der Treppe nicht zu erkennen gewesen sei, könne der Beklagten kein haftungsbegründender Vorwurf gemacht werden.
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Die in Ansatz gebrachten Schadensersatzkosten seien ebenso zu bestreiten wie Haushaltsführungsschaden und entgangener Gewinn.
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Es wird verwiesen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26.04.2017, den Beweisbeschluss vom 05.07.2017, das Sachverständigengutachten des Diplom-Ingenieur Univ.
vom 18.12.2017, das Protokoll vom 26.09.2018 mit Anhörung des Sachverständigen, das Protokoll vom 07.08.2019 und 06.11.2019 mit Einvernahme der Zeugen, die Schriftsätze der Parteivertreter und die zum Akt gelangten Anlagen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte haftet nicht für das Zustandekommen des Unfalls.
I.
11
Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 26.04.2017 gab der Kläger an, den Werkvertrag von der Gemeinde erhalten zu haben, Gegenstand des Auftrages war eine Grundsanierung der 25 Jahre alten Turnhalle. Es sollte Wärmeschutz installiert werden und, auf den Aufgabenbereich des Klägers als Elektriker bezogen, eine Notlichtanlage, Brandmeldeanlagen sowie Wärmeabzugsklappen. Auch hat ein Austausch der Lüftungsanlage stattgefunden, mit diesem Werk war der Kläger jedoch nicht betraut. Aufgabe des Klägers waren die Versetzung von Schaltern, Tausch der Notlichtanlage und Leuchtmittel, Installation einer Lautsprecheranlage sowie Blitzschutz/Überspannungsschutz. Er führt aus, es sei nicht geboten gewesen, auf der Baustelle gleichzeitig mit anderen Unternehmern zu arbeiten. Deshalb habe der Kläger seine Tätigkeiten sich so eingeteilt, dass er alleine auf der Baustelle arbeiten habe können.
II.
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Die Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers ist nicht bereits nach den §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen.
13
Durch rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 28.09.2016 wurde den Parteien dargelegt, dass ein Haftungsausschluss hinsichtlich der begehrten Ansprüche nach den §§ 104 ff. SGB VII in Betracht kommen kann. Bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen sind Unternehmer zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt […] haben, § 104 SGB VII. Das Erfordernis einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne der genannten Vorschriften konnte dabei nach den Darlegungen der Klage erfüllt sein.
14
Der Kläger lässt im Nachgang dazu vortragen, er sei nicht gesetzlich unfallversichert, auch sei eine Leistung der Berufsgenossenschaft nicht erbracht worden. Darüber hinaus sei bei dem Handeln der Beklagten von bedingtem Vorsatz auszugehen, sie habe sich insoweit die Kenntnis ihres Architekten zurechnen zu lassen.
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Nach § 106 III SGB VII gelten die §§ 104, 105 SGB VII entsprechend bei vorübergehender Verrichtung betrieblicher Tätigkeiten durch Versicherte mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte.
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Eine gemeinsame Betriebsstätte setzt voraus, dass betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt parallel ausgeführte Tätigkeiten hingegen, die ohne Beziehung nebeneinander erfolgen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung (BGH Urteil vom 22.01.2013, VI ZR 175/11). Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame” Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. 1. 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. 9. 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604f.; vom 8. 6. 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14; vom 1. 2. 2011 - VI ZR 227/09, a.a.O.; vom 10. 5. 2011 - VI ZR 152/10, a.a.O.; vom 11. 10. 2011 - VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9). (NZS 2013, 431, beckonline).
III.
17
Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die Renovierungsarbeiten an der Turnhalle sowohl Malerarbeiten, Lüftungs- und Heizungsarbeiten sowie Elektroarbeiten betrafen. Bei Ausbaugewerken ist es typisch, dass die Arbeiten aufeinander abgestimmt sind, zumal sehr voneinander auch technisch abhängig sind. Dabei kommt es nicht an darauf an, ob der Kläger auch die Elektroarbeiten zur Versorgung der Lüftungsanlage hergestellt hat. Ebenfalls bestand eine Bauleitung durch Beauftragung eines Architekten, dem auch die Bauaufsicht oblag.
18
Der Kläger weist jedoch unwidersprochen auf den zeitlichen Ablauf hin, nach dem Sachverständigengutachten H 31.10.2014 (Anlage der Beklagtenvertreter) Seite 8, wird ausgeführt, dass der Hauptauftrag bereits abgeschlossen gewesen sei, am Schadenstag habe der Kläger lediglich einen Nachtrag abgearbeitet. Die übrigen Arbeiten, die im Zuge der Sanierung der Turnhalle von weiteren beteiligten Firmen durchgeführt wurden, waren nach diesen Angaben bereits abgeschlossen. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Betriebsstätte gab es am Unfalltage deshalb nicht. Nur hierfür will das SGB VII den Schutz der sozialrechtlichen Unfallversicherung gewährleisten.
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Aus dem Umstand, dass der Kläger nicht gesetzlich unfallversichert ist und eine Leistung der Berufsgenossenschaft nicht erfolgte, können keine entscheidungsrelevanten Ergebnisse hergeleitet werden. Eine Bindung gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder wenn das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist (vgl. OLG Hamm VersR 2000, 602; OLG Oldenburg, OLGR 2001, 162; KassKomm/Ricke, SGB VII § 108 Rn. 7a (Stand: Dezember 2011); Stöhr, VersR 2004, 809, 817) (NZS 2013, 431, beckonline).
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Auf diese rechtliche Beurteilung hat das Gericht im Beschluss vom 05.07.2017 hingewiesen, Ziffer I. III. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig geblieben, dass die streitgegenständliche Einschubtreppe sich bereits seit 1988 in der Turnhalle befindet und zur Originalausstattung bei Erstellung der Halle gehört. Eine Erneuerung oder Ertüchtigung hat nicht stattgefunden.
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Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung führt der Kläger aus, die Treppe wiederholt benutzt und zur Aufstellung bedient zu haben, am Unfalltag gegen 19:30 Uhr sei der Vorfall dann passiert, beim Herabgehen sei die Leiter unter dem Kläger weggebrochen. Den ganzen Tag über sei vom Defekt an der Treppe nichts zu merken gewesen, auf Fragen des Gerichts führt der Kläger auch aus, dass der Bruch des Bolzens sich nicht angekündigt habe. Insgesamt ist der Kläger der Meinung, dass die Leiter grundsätzlich für diesen Einsatz nicht geeignet war, sondern eine andere Leiter gestellt habe werden müssen.
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Die Parteien gehen in der Beurteilung einig, dass der Treppe kein Mangel anzumerken war, nach der Ansicht des Klägers habe die Beklagte jedoch den Wissensvorsprung einer vorangegangenen Überlastung der Treppe gehabt. Diese lässt das bestreiten. Es konnte noch vor Durchführung der Beweisaufnahme ermittelt werden, dass es eine Öffnung des Daches zum Zwecke des Transports von Baumaterialien entgegen anfänglicher Planung tatsächlich jedoch nicht gegeben hat.
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Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Ergründung ausreichender Anknüpfungstatsachen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens konnte am 05.07.2017 Beweisbeschluss erlassen werden mit dem Untersuchungsgegenstand, die Dachbodentreppe sei am 18.01.2013 technisch fehlerhaft gewesen, sodass es zum Bruch eines Kunststoffbolzen des Verriegelungsmechanismus und hierdurch bedingt Wegrutschen der Leiter habe kommen können. Hierbei hätten als auslösende oder begünstigende Momente das Alter und/oder der vorangegangene Belastungszustand durch Arbeitspersonal und Materialien, fehlende Wartung und unterlassene turnusgemäße Sicherheitsüberprüfung beigetragen. Ferner war zu untersuchen, ob der gerügte Mangel am Haltebolzen erkennbar oder voraussehbar gewesen sei.
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Zum Sachverständigen wurde Diplom-Ingenieur HUHU aus HUI bestimmt, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der IHK München und Oberbayern für Arbeitsschutz im Hoch- und Tiefbau. Auf den Beweisbeschluss wird ergänzend verwiesen.
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Der Sachverständige stellt zutreffend fest, dass der aktuelle technische Zustand der Treppe zum Prozesszeitpunkt und Beweisaufnahmezeitpunkt nicht mehr derselbe ist wie zur Zeit des Unfalls. Nachträlgich hat eine Reparatur stattgefunden, wobei der gebrochene Kunststoffbolzen auch nicht aufgehoben wurde.
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Der Umstand, dass der originale Bolzen nicht mehr vorhanden ist, war bei Abfassung des Beweisbeschlusses bekannt. Der Sachverständige wurde jedoch gebeten, aus den noch vorhandenen tatsächlichen Umständen wie Alter der Treppe, Herstellungszeitpunkt, etwaige Wartungsverpflichtung, Konstruktionsweise, Verwendungszweck der Treppe sowie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Feststellungen der beim Akt befindlichen Privatgutachten das Beweisthema abzuhandeln. Auf den entsprechenden rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 03.08.2017 (Blatt 73 der Akte) wird verwiesen, § 404 a I ZPO.
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Der Sachverständige legt seine gutachterlichen Ausführungen unter dem 18.12.2017 vor.
28
Er führte keine Ortsbesichtigung durch, nach der unstreitigen Situation (auch Bericht des DGUV, Deutsche gesetzliche Unfallversicherung vom 01.03.2013) befindet sich der Aufstieg im 1. Obergeschoss und führt in den Dachbereich der Turnhalle. Er dient normalerweise als Zugang zur Lüftungsanlage, wurde aber vor dem Unfallzeitpunkt von mehreren Unternehmen, darunter Lüftungsbauer, Maurer sowie dem Kläger selbst zur Sanierung der Lüftungsanlage und anderem benutzt. Es wurden neue Lüftungsrohre verlegt, eine alte Brandmeldeanlage und Notbeleuchtung deinstalliert und erneuert. Insgesamt waren dazu nach Aktenlage 5 Personen mit handwerklichen Arbeiten beschäftigt, es wird eine häufige Benutzung der Treppe zum Materialtransport beschrieben. Bei der Dachbodentreppe handelt es sich nach den Feststellungen der Unfallversicherung um eine 2-teilige Schiebebodentreppe, die aktuell von der Norm EN 14975 erfasst ist. Sie stammt vermutlich aus dem Jahre 1984, wurde 1988 eingebaut und war der Vorgängernorm DIN 4570 unterworfen. Hersteller ist die Firma ROTO. Auf die bildliche Darstellung der Treppe im Gutachten wird verwiesen.
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Dem Sachverständigen wurde im Rahmen des Beweisbeschlusses auch aufgegeben, sich mit den eingeholten Privatgutachten auseinanderzusetzen. Das Gutachten HH vom 31.10.2014 (Anlage Beklagtenvertreter) hält eine Überlastung der Treppe für nicht plausibel schadensursächlich.
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Für den Sachverständigen ist unklar, wie es zum Versagen des Kunststoffbolzens gekommen ist. Dieser wurde nach dem Unfall ersetzt, wobei der beschädigte Bolzen weder aufbewahrt noch eine Fotodokumentation gefertigt wurde. Es kann daher keine Aussage erfolgen, ob der Bolzen tatsächlich gebrochen ist oder die Schraubverbindung versagt hat, auch kann eine Einschätzung hinsichtlich eines etwaigen Ermüdungsbruches oder Spontanbruches nicht erfolgen. Unter grafischer Darstellung führt der Sachverständige aus, dass der Faktor Mensch als individuelle Leistungsvoraussetzung beim Unfallereignis zu berücksichtigen sei. Da der Unfall am Freitag gegen 19:30 Uhr stattfand, wertet der Sachverständige, nach einer langen Arbeitswoche und einem langen Arbeitstag des Klägers eine nachgelassene Aufmerksamkeit und einsetzende Müdigkeit. Als gefahrbegünstigend wird dabei gewertet, dass der Kläger Material in der Hand hatte und sich nicht beidhändig an den Treppenläufen festhalten konnte. Verantwortlich für die Sicherheit der Baustelle sind zum einen der Bauherr, der sich vorliegend eines Architekten (Sicherheitskoordinator) bedient habe. Diesem obliegt es, eine Gefahrenanalyse durchzuführen und Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen festzulegen. Aktenkundig geworden sind Sicherheitsbelehrungen zumindest gegenüber den Unternehmen HHBH^HHIII dahingehend, dass Material durch die Deckenöffnung zu transportieren sei (wie tatsächlich nicht erfolgt). Zuletzt ist der Unternehmer eigenverantwortlich tätig und muss sein Arbeitsfeld auf Gefährdungen hin überprüfen und für sich beurteilen.
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Zu der Fragestellung der technischen Fehlerhaftigkeit der Treppe zum Unfallzeitpunkt führt der Sachverständige aus (Blatt 17 des Gutachtens), dass eine hierzu gültige Norm erst im Jahre 1998 eingeführt wurde, für die Beurteilung vorangehender Zeiträume sei hinzuweisen auf die DIN 1055 für Verkehrslasten, dort war eine Einzellast von 1,5 kN (entspricht 150 kg) bei Treppenstufen vorgesehen. Das Alter der Treppe konnte sich auf den Versorgungsmechanismus begünstigend auswirken, wenn man von einem Bruch des Kunststoffbolzens ausginge. Entsprechende Weichmacher könnten im Zeitablauf ausgasen. Näheres zum Bruch des Bolzens ist nicht bekannt geworden. Nach Auslegung der Treppe für eine Einzellast von 150 kg hatte sie dies auch dauerhaft auszuhalten. Eine Überlastung könnte zu einer Schädigung der Konstruktion geführt haben. Aufgrund der örtlichen Situation und der relativ beengten Deckenöffnung geht der Sachverständige aber eher nicht davon aus, dass 33 O 1121/16 - Seite 8 - sperriges oder schweres Material über die Bodentreppe getragen wurde. Eine begünstigende Wirkung aufgrund von Lastzuständen ist von ihm deshalb eher auszuschließen.
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Eine unterlassene Wartung wird nicht als unfallbegünstigend gewertet, zumal die Bodentreppe wartungsfrei ist. Auch eine turnusmäßige Sicherheitsprüfung ist für entsprechende Treppen nicht vorgeschrieben. Der Mangel am Haltebolzen war nur dann erkennbar oder voraussehbar, wenn er optisch festzustellen gewesen wäre, beispielsweise durch eine abgesprungene Kante. Auch hierzu ist nichts Näheres bekannt geworden. Auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens wird ergänzend verwiesen.
IV.
33
Auf Antrag der Klageseite wird der Sachverständige im Termin vom 26.09.2018 ergänzend zum Gutachten angehört. Auf das Protokoll vom Tage wird verwiesen.
34
Von der Durchführung eines Ortstermins verspricht der Sachverständige sich aufgrund veränderter Situation der Treppe keine weiteren Erkenntnisse. Bei größerem Bauverkehr ist nach den Unfallverhütungsvorschriften ein Treppenaufgang herzustellen. Für kurzfristige untergeordnete Arbeiten sei es hinnehmbar, wenn Material in einer Hand hochgetragen wird, wobei dann nur noch eine Hand zum Festhalten an der Leiter frei ist. Die Beurteilung hängt vom Volumen und Zeitablauf der Baustelle ab. Der Sachverständige hält es bei Wertung der Einbausituation für praktisch ausgeschlossen, dass mehrere Personen die Treppe gleichzeitig benutzt haben oder größere Gegenstände hinaufgetragen haben.
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Die Fragestellungen der Klage knüpfen an Hypothesen und Unterstellungen an. Der Kläger führt indes aus, die Treppe zutreffend aufgebaut und die Arretierung kontrolliert zu haben.
36
Anweisungen des Architekten, den Materialtransport nicht über die Treppe zu bewerkstelligen, lagen vor. Zum Volumen der Baustelle meint der Sachverständige, es sei überschaubar gewesen, auch der Transport von Baumaterial durch das Fenster sei erörtert worden. Bei einer fest eingebauten Treppe sind die Regelungen über Treppen bei Bauarbeiten nicht einschlägig, sondern betreffen lediglich mobile Treppen. Bei Gerüstbauten zum Beispiel wird nach Prüfung der Standsicherheit eine Plakette befestigt, die die Freigabe der Treppe erklärt. Falls ein Sicherheitskoordinator gebraucht werde, soll er im Abstand zwischen 2 und 3 Wochen die Baustelle besichtigen. Nach dem Dafürhalten des Sachverständigen dürfte die streitgegenständliche Baustelle nach der Baustellenverordnung einen Sicherheitskoordinator erfordern, dieser war in der Person des Architekten tätig. Auf das Protokoll und die zum Akt gereichten Lichtbilder wird ergänzend verwiesen.
V.
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Den Parteien wurde durch Verfügung von 04.10.2018 aufgegeben, zum Volumen der stattgehabten Bauarbeiten vorzutragen (Zeitdauer, Ausschreibungsunterlagen, Angebote, Verträge, Abrechnungen, Abnahmeprotokoll, Beauftragung des Architekten als Bauleiter und 33 O 1121/16 - Seite 9 - Sicherheitsbeauftragte und dessen Tätigkeitsberichte, Blatt 143 der Akten). Auf den entsprechenden Eingang der Anlagen wird verwiesen.
38
Die gelieferten Informationen konnten eine weitergehende Beweisaufnahme ermöglichen.
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So konnte am 07.08.2019 der Zeuge HHHHUBHHUI, Heizungsbaumeister einvernommen werden. Er führt aus, nicht zeitgleich mit dem Kläger auf der Baustelle gearbeitet zu haben. Das Material habe man über die Zugtreppe nach oben geschafft, der Zeuge habe Lüftungsrohre mit einem Durchmesser bis zu 40 cm nach oben getragen, daneben auch Werkzeuge. Das transportierte Rohr ist recht leicht, Material habe man durch die Treppenöffnung nach oben durchgereicht und musste diese deshalb nicht die Treppe hochtragen. Ein anderer Zuweg zum Dachboden war nicht gegeben, der Transport von Baumaterialien über das Fenster war nicht möglich, da dieses nicht zu öffnen war. Der Zeuge kann nicht berichten über Mängel an der Treppe. Auf die weitere Angabe des Zeugen wird verwiesen.
40
Der Architekt der Beklagten, Zeuge HHHHHH, führte uneidlich einvernommen aus, die Maßnahmen der Sanierung hätten bereits 2012 begonnen und bis Ende November 2014 angedauert. Das finanzielle Volumen der Sanierung wird mit 346.000 € beschrieben, beim Bauablauf gab es Stillstand aufgrund Winterpausen und Terminsverschiebungen. Seine Bestellung als Sicherheitskoordinator verneint der Zeuge, zumal nicht die hierfür notwendige Anzahl an Firmen tätig waren und diese auch nicht gleichzeitig auf der Baustelle agierten. Er berichtet von regelmäßigen Baustellenterminen 3 bis 4 x die Woche als Bauleiter. Auf Vorhalt gibt der Zeuge an, die Gestellung eines Treppenturmes erscheine ihm unverhältnismäßig, hierzu hätte man die Außenwand durchbrechen und abfangen müssen, wobei der Schulbetrieb ohne Beeinträchtigung hat weiterlaufen müssen. Allein diese Maßnahmen hätten ca. 140.000 € in Anspruch genommen. Auch das Dach wurde nicht abgedeckt, zumal man ein Notdach hätte bauen müssen, um Wassereinbruch zu verhindern. Auch hier hätte es eine bauzeitliche Behinderung gegeben, abgesehen von den ausgelösten Kosten.
41
Die Treppe sei vom Zeugen nicht als Gefahrenpotenzial erkannt worden, sie verfügt über zwei Handläufe und rastete beim Ausfahren sauber ein. Auch der Zeuge habe die Treppe selbst wiederholt benutzt, die Vorschädigung eines Bolzens wird von ihm nicht für nachvollziehbar gehalten. Die Materialien des Maurers wurden mit Eimer hochgezogen, die Lüftungsmaterialien durchgereicht, die Treppe mithin hierdurch nicht belastet.
42
Im Rahmen einer Sicherheitsbelehrung wurden die Unternehmen darauf hingewiesen, dass über die Treppe kein Lasttransport erfolgen darf. Nach der Einschätzung des Zeugen handelt es sich nicht um eine größere Baumaßnahme im Sinne der Baustellenverordnung, zumal im Dachgeschoss lediglich die Verrohrung installiert wurde, die Lüftungsaggregate selbst stehen nach wie vor im darunterliegenden Geschoss.
43
Die angegebenen Kosten beziehen sich auf die gesamte Baumaßnahme, im Obergeschoss haben lediglich untergeordnete Maßnahmen stattgefunden. Das diesbezügliche Auftragsvolumen schätzt der Zeuge mit ca. 30.000 € ein. Die Lüftungsbaumaßnahmen dürften im Dachgeschoss lediglich 2 Wochen gedauert haben. Der Zeuge hat nach Angaben die beteiligten Handwerker auf die spezifischen Anforderungen aufmerksam gemacht und die Schnittstellen zwischen ihren Gewerken geregelt. Die Leiter selbst sah der Zeuge als geeignet an.
44
Auf das Schreiben des Zeugen gegenüber der HHHHmHHHHiyern vom 28.04.2014 und die weiter von ihm als Anlage zum Protokoll gereichten Schreiben wird ergänzend verwiesen (Blatt 185 ff. der Akte).
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Im Termin vom 06.11.2019 konnte der Maurermeister Zeuge HUHHUUHI uneidlich einvernommen werden. Er führt aus, Arbeiten im Obergeschoss nur an zwei Tagen durchgeführt zu haben, er habe dort Abrissarbeiten gemacht und dann wieder zugemauert. Ausweislich des Regieberichtes des Zeugen war es keine große Arbeit. Auf Vorhalt der zum Akt gelangten Lichtbilder, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, meint der Zeuge, er habe kleine Ziegelsteine benutzt, weil die leichter transportabel sind. Dazu werden 5-6 Steine in einem Kübel gelegt und hinaufgetragen. Das Körpergewicht des Zeugen wird mit 90 kg sowie 20-25 kg Last beschrieben. Man nehme hier ein paar Stufen auf der Leiter, stelle das Material dann oben ab und steige nach. Der Zeuge schätzt, ca. 10 mal die Leiter betreten zu haben und Material transportiert zu haben. Auf seine Aussage wird ergänzend verwiesen.
46
Sämtliche Zeugenangaben waren zur Überzeugung des Gerichts glaubwürdig, die einvernommenen Zeugen haben um Wahrheit bemüht ausgesagt.
VI.
47
Zur Überzeugung des Gerichts nach durchgeführter umfänglicher Beweisaufnahme lässt sich der Beklagten kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls nachweisen.
48
Die Erstellung eines Treppenturms hätte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen HU einen Betrag von 140.000 € in Anspruch genommen, dies entspricht 40% der gesamten Bausumme. Dies war der Beklagten deshalb unter Berücksichtigung der lediglich untergeordneten Arbeiten im Obergeschoss und des Einbringens nur leichter Materialien und geringfügigen Arbeitsumfangs sowie Tätigkeit von lediglich ein bis 2 Personen zum selben Zeitpunkt nicht zumutbar und nicht verhältnismäßig. Eine fehlende Absturzsicherung am oberseitigen Treppenausgang ist nicht unfallursächlich geworden. Ein Mangel an der Treppe war nach einvernehmlicher Darstellung sowie Sachverständige Ausführung nicht erkennbar, dies bedeutet auch für die Beklagte als Bauherrin und den von ihr beauftragten Architekten keine Darstellung entsprechender Versäumnisse. Auch eine fehlende Geeignetheit der Treppe zur Durchführung des Zweckes konnte im Verfahren nicht bestätigt werden.
49
Mit Schreiben der Klägervertreter vom 05.11.2019, übergeben im Termin vom 06.11.2019 bei Schluss der mündlichen Verhandlung am selben Tage, wird ausgeführt, die Leiter sei nur mit 120 kg zu belasten gewesen (Anlage K1 zum Schriftsatz). Weiter ausgeführt wird zur Vermutung, dass mehrere Personen gleichzeitig die Leiter betreten hätten, wofür das bisherige Verfahren jedoch keinen Anhalt geliefert hat. Auf das Schreiben wird weitergehend verwiesen.
50
Auch unter dem 08.11.2019 erfolgt weiterer nicht nachgelassenen Vortrag der Klägervertreter, auf den verwiesen wird.
51
Soweit neue Beweismittel benannt werden, werden diese als präkludiert zurückgewiesen, §§ 282 I, 296 II ZPO. Die Anhörung des Sachverständigen hat bereits am 26.09.2018 stattgefunden (Blatt 133-142 der Akte), ohne dass die Klageseite insoweit weitere abklärungsbedürftige Fragen aufgeworfen hätte. Es muss als schlichtweg nicht verständlich betrachtet werden, wenn die Klägervertreter ein Jahr und 2 Monate brauchen, um die Aussagen des Sachverständigen zu überprüfen und auf etwaige Ergänzungsfragen hinzuwirken. Dabei lag das Gutachten des Sachverständigen bereits seit dem 18.12.2017 vor und wurde unter Fristsetzung und Hinweis auf §§ 411 Abs. 4 Satz 2, 296 Abs. 1, Abs. 4 ZPO zugestellt (Blatt 113 der Akte). Aktenkundig geworden hat der Kläger hierauf auch reagiert und die Anhörung des Sachverständigen im Termin beantragt, dies ist erfolgt am 26.09.2018. Die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen waren deshalb 2 Jahre vor Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt, ohne dass der neue Vortrag der Klageseite bislang Eingang ins Verfahren gefunden hätte.
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Auch die Terminierung zum 06.11.2019 ist bereits 4 Monate vorher, mithin am 13.08.2019 erfolgt (Blatt 202 der Akte). Der weitergehende Vortrag der Klageseite ist deshalb schuldhaft verspätet, der Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung würde den Rechtsstreit verzögern, Entschuldigungsgründe sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch wiederholt die Klageseite sich in einer vom Gericht nicht zu bestätigenden Beweiswürdigung dahin, dass eine Überlastung der Treppe augenscheinlich stattgefunden habe.
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Die durchgeführte Beweisaufnahme konnte dies gerade nicht bestätigen. Als deren Ergebnis lässt sich vielmehr festhalten, dass die Treppe weder ungeeignet zur Durchführung der konkreten Maßnahmen gewesen ist noch erkennbar fehlerhaft beschädigt oder verschlissen war. Die Beklagte hat durch Einschaltung des Architekten die ihr zumutbaren Maßnahmen für die Gewährung eines reibungslosen Baustellenablaufes inklusive Vermeidung von Gefährdungen getroffen, weder lässt sich ein Auswahl- noch ein Überwachungsverschulden hierbei feststellen. Der beauftragte Architekt hat fürsorglich und umfänglich die Arbeiten begleitet sich über technische Möglichkeiten der Einbringung von Baustoffen Gedanken gemacht und entsprechend mit den beteiligten Unternehmen kommuniziert. Eine Überlastung der Treppe hat es zur Überzeugung des Gerichtes nicht gegeben, die beteiligten Lüftungsbauer und Maurer haben zur vollen Überzeugung des Gerichts wahrheitsgemäß und glaubwürdig ausgeführt, nur leichte Materialien wie Lüftungsrohre oder einen Eimer mit wenigen Ziegelsteinen mit bis zu 25 kg transportiert zu haben, und auch dies nur über eine kleine Wegstrecke, zumal Materialien abgestellt oder durchgereicht werden konnten. Die von der Klage wiederholte Annahme, es habe deshalb eine Überlastung der Treppe gegeben, hat sich durch die Beweisaufnahme gerade nicht bestätigt.
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Damit liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein Verschulden der Beklagten für das Zustandekommen des bedauerlichen Unfalls und die Schädigung des Klägers vor. Seine Verletzung fußt vielmehr auf einem realisierten gemeinen Lebensrisiko, der Zuspruch von Schmerzensgeld und Schadensersatz konnte auf dieser Rechtsgrundlage nicht erfolgen.
VII.
55
Die Klage war abzuweisen.
56
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stammt aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.