Inhalt

AG Erding, Beschluss v. 25.02.2020 – XVII 507/10 (2)
Titel:

Kein Vergütungsanspruch des Umgangsbegleiters aus der Staatskasse

Normenkette:
BGB § 1684 Abs. 4 S. 3
Leitsatz:
Bei der Vergütung und Auslagen eines Umgangsbegleiters handelt es sich nicht um Verfahrenskosten, sondern es sind Kosten, die den Umgang selbst betreffen und entweder durch den Umgangsberechtigten selbst oder Dritte zu tragen sind. Mitwirkungsbereite Dritte haben mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. (Rn. 8 – 9) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Umgangsbegleiter, Vergütung, Staatskasse, Vergütungsanspruch, Verfahrenskosten
Rechtsmittelinstanzen:
LG Landshut, Beschluss vom 02.09.2020 – 64 T 2602/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2022 – XII ZB 442/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 58877

Tenor

Der Antrag der Umgangsbegleiterin Frau N.N.3 vom 19.11.2014 beziehungsweise 27.04.2015 in Höhe von 4.234,56 € wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Mit Schreiben vom 19.11.2014, eingegangen bei Gericht am 20.11.2014, und ergänzt mit Schreiben vom 27.04.2015, eingegangen bei Gericht am 28.04.2015, beantragt N.N.3 für den begleiteten Umgang zwischen der Betroffenen N.N.1 und Frau N.N.4 Vergütung und Auslagen für den Zeitraum 31.01.2014 - 26.01.2015.
2
Die Staatskasse und Gegenseite wurde zum Antrag gehört.
3
Durch Beschluss des Amtsgerichts Erding - Abteilung für Betreuungssachen - vom 07.01.2014 wurde auf Antrag der Beteiligten N.N.4 der Umgang zwischen ihr und der Betroffenen N.N.1 geregelt und Frau N.N.3 wurde als Begleitperson bestimmt.
4
Frau N.N.3 wird durch das Amtsgericht Erding - Abteilung für Betreuungssachen - öfters als berufsmäßige Betreuerin bestellt. Aus dem Tenor und Gründe der Entscheidung ist eindeutig erkennbar, dass Frau N.N.3 als Begleitperson und nicht als Berufsbetreuerin bestellt wurde.
5
Durch die Entscheidung des Gerichts erfolgte keine Anordnung einer Umgangspflegschaft entsprechend § 1684 III BGB.
6
Als Umgangsbegleiterin muss Frau N.N.3 mitwirkungsbereit sein. Sie kann ihr Einverständnis von der Übernahme der Kosten abhängig machen.
7
Im Bericht der Betreuungsbehörde vom 04.12.2013 wurde unter anderem mitgeteilt, dass Frau N.N.3 bereit und in der Lage ist, die Umgangsbegleitung zu übernehmen.
8
Bei der Vergütung und Auslagen der Umgangsbegleiterin handelt es sich nicht um Verfahrenskosten, sondern es sind Kosten, die den Umgang selbst betreffen und entweder durch den Umgangsberechtigten selbst oder Dritte zu tragen sind.
9
Mitwirkungsbereite Dritte haben mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage keinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.
10
Eine Festsetzung gegen Frau N.N.4 durch das Gericht ist ebenfalls nicht möglich, da es sich hierbei um keine Verfahrenskosten (Gerichtskosten oder außergerichtliche Kosten der Beteiligten) handelt.