Titel:
Berufung, Erledigung, Sittenwidrigkeit, Technik, Schriftsatz, Zinsen, Streitwertfestsetzung, Hinweisbeschluss, Kostenentscheidung, Vertreter, Abweichung, Hinweis, Verwendung, Stellungnahme, Zug um Zug, Erledigung des Rechtsstreits
Schlagworte:
Berufung, Erledigung, Sittenwidrigkeit, Technik, Schriftsatz, Zinsen, Streitwertfestsetzung, Hinweisbeschluss, Kostenentscheidung, Vertreter, Abweichung, Hinweis, Verwendung, Stellungnahme, Zug um Zug, Erledigung des Rechtsstreits
Vorinstanz:
LG München I, Endurteil vom 16.03.2020 – 34 O 13453/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 58677
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin vom 16.04.2020 gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 16.03.2020, Az.: 34 O 13453/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das in Ziffer 1. genannte Endurteil des Landgerichts München I ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.016,34 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche geltend. Sie erwarb am 23.05.2014 einen Pkw Marke Skoda, Typ Octavia III CB 2.0 TDI, in welchen ein Dieselmotor der Beklagten mit der Bezeichnung EA288 verbaut ist.
2
Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils vom 16.03.2020, Az.: 34 O 13453/19, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
3
Mit Entscheidung vom genannten Tag wies das Erstgericht die Klage ab. Tragend stellte es dabei darauf ab, dass der Klägerin deshalb kein Schadensersatzanspruch zustehe, weil im vorliegenden Fall ein sittenwidriges Handeln der verantwortlichen Personen der Beklagten nicht substantiiert dargelegt sei.
4
Gegen dieses dem anwaltlichen Vertreter der Klägerin unter dem 19.03.2020 zugestellte Urteil legte derselbe mit Schriftsatz vom 16.04.2020, beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, Berufung ein (Bl. 160/161 d.A.), die er mit Schriftsatz vom 18.06.2020, beim Oberlandesgericht München eingegangen am gleichen Tag, begründete (Bl. 168/219 d.A.).
5
Die Klägerin argumentiert, das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung, eine Ausnahmeregelung liege nicht vor. Der bisher fehlende Rückruf des KBA sei weder Tatbestandsvoraussetzung, noch Indiz für eine Gesetzeskonformität. Im Übrigen treffe die Beklagte hinsichtlich der unternehmensinternen Entscheidungsprozesse eine sekundäre Darlegungslast.
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Die Klägerin beantragt,
auf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin wird das am 16.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts München I (Az.: 34 O 13453/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 27.686,86 € sowie Zinsen in Höhe von 7.345,31 € nebst weiterer Zinsen aus 30.200,- € in Höhe von 4% pro Jahr seit dem 19.06.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Skoda Octavia mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …717. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. wird aufgrund der Erhöhung des Gebrauchsvorteils um 329,48 € die teilweise Erledigung des Rechtsstreits erklärt und beantragt, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges seit 2 Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
8
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
9
Mit Beschluss vom 09.09.2020 (Bl. 260/263 d.A.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
10
Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 05.10.2020 (Bl. 264/269 d.A.) erwidert.
11
Im Übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
12
Die zulässige Berufung der Klägerin hat nach einhelliger Überzeugung des Senats in der Sache keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
13
Zur Begründung wird zunächst gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf den Hinweis des Senats vom 09.09.2020 (Bl. 260/263 d.A.) Bezug genommen.
14
Im Hinblick auf die Stellungnahme vom 05.10.2020 (Bl. 264/269 d.A.) ist ergänzend auf Folgendes hinzuweisen:
15
Es ist gerade nicht geklärt, ob eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren ist. Ist sie das nicht, ist die Erklärung nicht falsch. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, liegt in der Verwendung einer möglichen Technik ohnehin keine sittenwidrige Schädigung des Fahrzeugerwerbers. In der Angabe, die Abgasrückführung richte sich nach der Lufttemperatur, liegt auch keine konkludente Erklärung dahingehend, dass es eine nennenswerte Abweichung der Arbeitsweise des AGR-Systems bei niedrigen Temperaturen gibt. Der erstmals in der Stellungnahme vom 05.10.2020 pauschal erhobene Vorwurf, es gebe ein kartellrechtswidriges Zusammenwirken mit anderen Herstellern, ist völlig unsubstantiiert. 9 U 2344/20 - Seite 4 - Der Senat bleibt daher bei seiner Auffassung, dass, zumal ein verpflichtender Rückruf des KBA bislang nicht vorliegt, nicht von einer Sittenwidrigkeit ausgegangen werden kann.
16
Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 97 Abs. 1 ZPO.
17
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet in § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
18
Die Streitwertfestsetzung fußt in §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 40, 48 GKG, 3 ff. ZPO.