Titel:
Leistungen, Gemeinde, Vergleich, Bewilligung, Zahlung, Wirksamkeit, Genehmigung, Vertragsschluss, Mangel, Grundbuchamt, Gemarkung, Zustimmung, Anfechtung, Widerklage, Sinn und Zweck, culpa in contrahendo, wirtschaftliche Bedeutung
Schlagworte:
Leistungen, Gemeinde, Vergleich, Bewilligung, Zahlung, Wirksamkeit, Genehmigung, Vertragsschluss, Mangel, Grundbuchamt, Gemarkung, Zustimmung, Anfechtung, Widerklage, Sinn und Zweck, culpa in contrahendo, wirtschaftliche Bedeutung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 17.02.2021 – 17 U 4797/20
OLG München, Beschluss vom 08.04.2021 – 17 U 4797/20
OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 19.07.2021 – 17 U 4797/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 23.06.2022 – V ZR 80/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 58596
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der vor dem Landgericht München II zum Aktenzeichen 11 O 1524/ 18 am 19.12.2018 geschlossene Vergleich im Hinblick auf die Beklagten zu 1), 2), und 3) wirksam ist.
Im übrigen werden die Klage und die Widerklagen abgewiesen.
2. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 bis 3 tragen der Kläger 11% und die Beklagten zu 1) bis 3) 89%.
Die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der Beklagten zu 4) trägt der Kläger zu 80%, die Beklagte zu 4 zu 20%.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 27.200,00 € festgesetzt bis zum 19.12.2018, danach auf € 21.650 im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 bis 3 und auf € 27.200 im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) bis zum 27.06.2018, danach auf € 19.200.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Rückübertragung eines Nießbrauchsrechts und die Wirksamkeit eines in diesem Verfahren am 19.12.2018 geschlossenen Vergleichs.
(ursprünglicher Prozessgegenstand)
2
Der Kläger ist Eigentümer der im Grundbuch des Amtsgerichts Weilheim in Oberbayern, Grundbuch von Bernried, Bd. 28, Blatt 1067 eingetragenen Grundstücke, Flurnummern 476/6, 477 und 478 jeweils der Gemarkung B..
3
Die Beklagten zogen bereits im Jahr 2014 in das auf den Grundstücken liegende Anwesen B1. straße 16, ein Einfamilienhaus, ein.
4
Bei der Beklagte zu 3 handelt es sich um die Tochter der Beklagten zu 1 und 2. Die Beklagte zu 4 ist die noch minderjährige Tochter der Beklagten zu 3, die durch diese alleine gesetzlich vertreten wird.
5
Mit Urkunde des Notars Dr. W. O1. vom 17.11.2015, URNummer Dr. ... (Anlage K2) wurde die Einräumung eines Nießbrauchs für die Beklagten zu 1) bis 4) beurkundet.
6
Im Rahmen des Notarvertrags wurde gemäß Abschnitt II 3 folgendes vereinbart:
„Rein schuldrechtlich vereinbaren die Vertragsparteien folgendes:
Das Nießbrauchsrechts ist in Einräumung und Ausübung entgeltlich gewährt.
Die Nießbrauchsberechtigten verpflichten sich, ein Konto zu eröffnen, auf welches ab dem auf die Beurkundung folgenden Monats monatlich im Voraus einen Betrag von € 800,- einbezahlt wird. Etwaige Mieteinnahmen aus dem Objekt werden ebenfalls auf das von den Nießbrauchsberechtigten zu eröffnende Konto eingezahlt.
Für die Dauer von 10 Jahren werden die Einzahlungen der Nießbrauchsberechtigten, welche gesamtschuldnerisch für die Einzahlung haften, ausschließlich zur Bewirtschaftung des Objekts, also für die Instandhaltung und Instandsetzung verwendet. Die Nießbrauchsberechtigten sind verpflichtet, eine Instandhaltungsrücklage zu schaffen, welche bis zum Ablauf der genannten 10 Jahre zumindest den Betrag von € 30.000 enthält.
Sollten nach Ablauf der genannten 10 Jahre die Instandhaltungsrücklage trotz ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen Betrag aufweisen, welcher € 30.000 unterschreitet, so werden weiterhin die Einzahlungen der Nießbrauchsberechtigten bis zur Erreichung des Betrages von € 30.000.- auf das Instandhaltungsrücklagekonto erfolgen.
Nach Ablauf von 10 Jahren erfolgen die monatlichen Zahlungen direkt an den Nießbrauchsgeber oder dessen Erben, jedoch mit der vorerwähnten Ausnahme. Die Auszahlungen erfolgen direkt erst dann, wenn eine Instandhaltungsrücklage in Höhe von € 30.000,00 auf dem Konto gesichert ist.
Die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, welche den Betrag von € 30.000 überschreiten und durch die Instandhaltungsrücklage nicht mehr gedeckt werden, werden von den Nießbrauchsberechtigten übernommen.
Bis zur Beendigung des Nießbrauchsrechtsvertrages übernehmen die Nießbrauchsberechtigten sowohl die Hausverwaltung als auch die Dienste eines Hausmeisters. Der Nießbrauchsgeber bei erklärt, dass er eine Haftung für evtl. durch die Nießbrauchsberechtigten verursachte Schäden sei es am Objekt selbst oder sei es gegenüber Dritten, nicht übernimmt. Es wird ein absoluter Haftungsausschluss des Nießbrauchsgebers vereinbart."
7
Das Amtsgericht Familiengericht hatte hinsichtlich der Beklagten zu 4 die Genehmigung des Vertrages vom 17.11.2015 versagt.
8
Daraufhin wurde am 03.02.2016 ein „Nachtrag zum Nießbrauchswertes“ beurkundet (Anlage K 18). In diesem Vertrag wurde zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1,2, 3,4 der ursprüngliche Nießbrauchsvertrag geändert und unter Ziffer II.1. beurkundet:
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Alle Vertragsteile, sowohl der Eigentümer als auch die volljährigen Nießbraucher, Herr U. Biederer, Frau A. B3., Nicole Heider, stellen hiermit Frau N2. D. von allen schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Nießbrauchsrechtsvertrag bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres frei.
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Ferner erhält Frau N2. D. mit Vollendung ihres 18. Lebensjahres das unwiderrufliche Kündigungsrecht, um ab diesem Zeitpunkt entscheiden zu können, ob sie als Volljährige diesen Vertrag zu denselben Bedingungen fortführen oder beenden möchte.
11
Im Übrigen bleibt es bei den Bestimmungen der vor Urkunde. Die vor Urkunde ist mit dieser Urkunde zu verbinden und wie diese auszufertigen.
12
Nach vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung wurde das Nießbrauchsrecht bezüglich aller 4 Beklagten am 14.04.2016 ins Grundbuch eingetragen.
13
Der Kläger forderte mit Schreiben vom 09.01.2018 jeden der Beklagten auf, bis zum 31.01.2018 auf ein neu zu errichtendes Konto den rückständigen Betrag in Höhe von 30.959,07 €, bestehend aus den rückständigen monatlichen Zahlungen in Höhe von 800 € für die Monate Dezember 2015 bis Februar 2018 (21.600 €), zuzüglich der Mieten des Herrn E1. S1. über Euro 6950,07 und des Herrn F1. B3., Vater des Beklagten zu 1 über Euro 3300 zu bezahlen (Anlagenkonvolut K3).
14
Nachdem insoweit keine Reaktion seitens der Beklagten erfolgte, erklärte der Kläger mit Schreiben vom 15.02.2018 gegenüber den Beklagten den Rücktritt vom Vertrag des Notars Dr. W. O1. vom 17.11.2015 (Anlage K2), vergleiche Anlagenkonvolut K4.
15
Nachdem bis zum 14.03.2018 eine Rückmeldung seitens der Beklagten nicht erfolgt war, erklärte der Unterzeichner in Vertretung des Klägers mit Schreiben vom 14.03.2018 noch einmal den Vertragsrücktritt und forderte die Beklagten auf, bis zum 30.03.2018 eine Willenserklärung in grundbuchtauglicher Form auf Übertragung des Nießbrauchsrechts oder alternativ eine Löschungsbewilligung gegenüber dem Kläger abzugeben (Anlagenkonvolut K5).
16
Mit E-Mail vom 29.03.2018 widersprachen die Beklagten anwaltlich der Rückabwicklung des Notarvertrags zum 17.11.2015.
17
Die Klagepartei trägt vor, der Kläger wäre durchaus selbst in der Lage gewesen, sich um das Anwesen selbst zu kümmern. Ein Verkauf des Anwesens an die Beklagten sei nie angedacht gewesen, der Kläger habe das Haus nicht vor dem Verkauf seines Sohnes und dessen Vormund schützen wollen. Dem Kläger sei es ausschließlich darum gegangen das Haus in seinem Bestand zu erhalten und seinen Sohn durch regelmäßig eingehende Zahlungen der Beklagten abzusichern.
18
Die Klagepartei stützt ihre Rückübertragungsansprüche primär auf §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB.
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Ein Rücktrittsgrund ergebe sich insbesondere daraus, dass die Beklagten entsprechend der Verpflichtung aus dem notariellen Vertrag kein Instandhaltungsrücklagenkonto eingerichtet und auch auf entsprechende Anforderung hin nicht eingerichtet haben. Hierzu seien sie gemäß Ziffer II 3 verpflichtet gewesen. Dieses wäre zweckgebunden gewesen und wäre von den Beklagten treuhänderisch zugunsten des Klägers zu verwalten gewesen.
20
Der Verpflichtung im Notarvertrag vom 17.11.2015 ein „Hausverwaltungskonto“ zu eröffnen, seien die Beklagten - unstreitig - nicht nachgekommen. Das bereits seit 24.10.2013, also vor Abschluss des Notarvertrags, eröffnete Konto entspräche nicht dem Sinn und Zweck der vertraglichen Regelung. Im Notarvertrag sei vereinbart worden, ein selbständiges Konto für eine Instandhaltungs- und Instandsetzungsrücklage einzurichten.
21
Eine Verrechnung von Euro 14.050 auf die Zahlungsverpflichtung aus dem Notarvertrag sei nie vereinbart worden. Im Übrigen werde auch die Zahlung bestritten. Auch würden Zahlungen auf dieses Konto bestritten. Die Beklagten seien daher ihrer Zahlungsverpflichtung nicht voll umfänglich nachgekommen.
22
Die Klagepartei hat ursprünglich beantragt (Schriftsatz vom 23.04.2018, S.2 d.A.):
I. Die Beklagten werden verurteilt, die Übertragung des im Grundbuch des Amtsgerichts Weilheim in Oberbayern, Grundbuch von B., Band 28, Blatt 1067 Abteilung 2, lfd. Nummer 8 eingetragene Nießbrauchsrecht gemäß Bewilligung des Notars Dr. W. O1. vom 17.11.2015, URNummer ..., eingetragen ins Grundbuch am 14.04.2016, auf den Kläger zu erklären und die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch zu bewilligen.
II. Die Beklagten werden verurteilt, die Grundstücke Flurnummen 476/6, 477 und 478 der Gemarkung B. einschließlich der dort aufstehenden Gebäude und sonstigen Baulichkeiten mit Ausnahme der im Erdgeschoss des Wohnhauses B1. straße 16 liegenden Wohnung links, wie in Anlage K 7 farblich gekennzeichnet, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad und Flur, derzeit vermietet an Herrn E1. S1., sowie mit Ausnahme der im Besitz des Klägers stehenden Räume im Dachgeschoss des Gebäudes B1. straße 16, Bernried, wie im beiliegenden Plan Anlage K 8 farblich gekennzeichnet, bestehend aus 2 Zimmern und Bad, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
23
Die beklagte Parteien haben ursprünglich beantragt,
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Die beklagten Parteien tragen vor, Motiv des Klägers für die Bestellung eines entgeltlichen Nießbrauchs am Anwesen sei auch gewesen, dass der Kläger das Haus vor dem Verkauf seines Sohnes und dessen (damals vom Sohn bestellten) Vormunds schützen und den Erhalt habe sichern wollen. Der Kläger habe nach dem Erreichen der im Vertrag festgelegten 30.000 € (nach 10 Jahren) das monatliche Entgelt von 800 € dem Sohn zu Gute kommen lassen wollen.
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Da der Kläger selbst nicht in der Lage gewesen sei, sein Anwesen in Bernried herzurichten und mit seinem Sohn zerstritten gewesen sei, habe er die Beklagten gebeten, ihn hierbei zu unterstützen. Dieser Bitte seien die Beklagten auch nachgekommen. Zunächst hätten sie die Wochenenden in Bernried verbracht, um das Grundstück und den Garten aufzuräumen und herzurichten. Im weiteren Verlauf habe der Kläger die Beklagten gedrängt, in das Haus in auf dem Grundstück einzuziehen, um sämtliche notwendige Arbeiten und auch die fortlaufenden Instandhaltungsarbeiten direkt vor nehmen zu können.
26
Motiv des Klägers sei es auch gewesen, den Beklagten zu deren Absicherung ein entgeltliches Nießbrauchsrecht einzuräumen.
27
Die Beklagten seien ihre Verpflichtung aus dem notariellen Vertrag vollumfänglich nachgekommen. Bereits im Zusammenhang mit dem Einzug in Bernried und den anstehenden Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Notarvertrages sei ein Konto am 24.10.2013 eröffnet worden, dieses aus als Hausverwaltungsskonto bezeichnet, und seit dem 06.06.2014 bis zur Beurkundung des Notarvertrags auf dieses Konto monatliche Zahlungen geleistet worden.
28
Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb die bereits bestehende Kontoverbindung nicht in die Entwürfe des Notarvertrags aufgenommen wurde. Auch der Notar habe im Rahmen der Verlesung der Notarurkunde nochmals das Thema des Kontos angesprochen und nachgefragt, ob ein solches Konto tatsächlich bereits vorhanden sei und dieses auch akzeptiert werde (Blatt 68 der Akte). Den Beklagten sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Notarvertrags bewusst gewesen, dass der Notarvertrag von dem mündlich Vereinbarten abweiche.
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Zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass die bereits bis zur Beurkundung des Notarvertrags geleisteten Zahlungen in Gesamthöhe von Euro 14.050 mit ihrer Zahlungsverpflichtung aus dem Notarvertrag verrechnet werden und erst erneute Zahlungen seitens der Beklagten geleistet werden müssen, wenn das entstandene Guthaben aufgebraucht wurde.
30
Nichtsdestotrotz hätten die Beklagten auch nach dem 20.11.2015 weitere Zahlungen im Gesamthöhe von 11.000 € auf das Hausverwaltung konnte geleistet wie folgt:
„Auch nach dem 20.11.2015 seien weitere Leistungen in Gesamthöhe von 11.000 € auf das Hausverwaltungskonto geleistet worden. Insgesamt hätten die Beklagten somit seit Eröffnung des Kontos Euro 25.050 auf dieses einbezahlt. Damit läge sogar eine Überzahlung vor.“
31
Sowohl von der Kontoeröffnung, als auch von den monatlichen Zahlungen habe der Kläger auch Kenntnis, da er seit Eröffnung des Kontos jährlich einen Kontoauszug von diesen erhalten habe, sowohl in Papierform, als auch in elektrischer Form auf einem USB-Stick.
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Das Verhalten des Klägers könnten sich die Beklagten nur damit erklären, dass sich dieser mit seinem einzigen Sohn wieder versöhnt habe, diesen nun nicht mehr schaden möchte und ihn somit der Vertragsschluss reue.
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Insgesamt hätten die Beklagten somit seit Eröffnung des Kontos Euro 25.050 auf dieses einbezahlt. Es liege somit eine Überzahlung in Höhe von 3.450 € vor.
34
Die beklagte Partei ist der Auffassung ein Anspruch des Klägers auf Rückübertragung des Nießbrauchs bestehe mangels Rücktrittsrechtes nicht. Die Beklagten hätten ihre vertraglichen Pflichten vollumfänglich erfüllt.
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Die Beklagten haben Bedenken hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Klägers geäußert, diesen Einwand jedoch im Verlauf zurückgenommen.
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Die Beklagten haben zugleich mit Schriftsatz vom 27.06.2018 Widerklage erhoben (Blatt 26/27 der Akte).
37
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1-3 hat mit Schriftsatz vom 29.05.2019, dort Seite 4, Blatt 162 der Akte, die Widerklage vom 24.06.2018 zurückgenommen.
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Die Beklagte zu 4) hat sich der Rücknahme der Widerklage vom 27.06.2018 im Schriftsatz der Beklagten zu 1-3 vom 19.05.2019 (dort Seite 14) angeschlossen und ebenfalls die Rücknahme der Klage erklärt.Die Klagepartei hat zugleich der Rücknahme der Widerklage in der Beklagten zu 1-3 wie auch der Beklagten zu 4 im Schriftsatz vom 25.06.2019 zugestimmt (Blatt 215 der Akte).
(Mündliche Verhandlung und Vergleichsschluss)
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Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 18.12.2018 (Blatt 110 der Akte) einen Vergleichsvorschlag an das Gericht übermittelt, eingegangen bei Gericht am 18.12.2019 per Fax.
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Das Gericht hat am 19.12.2018 für mündlich verhandelt. Insoweit auf die wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.12.2018 Bezug genommen. Die Parteien haben im Termin vom 19.12.2018 einen Vergleich geschlossen.
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Auf den Vergleichstext wird voll umfassend Bezug genommen.
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Unter Ziffer 15 des Vergleichs wurde geregelt:
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Die Parteien gehen davon aus, dass die Wirksamkeit des Vergleiches soweit es die Beklagte zu 4) betrifft gemäß §§ 1643, 1821 Nummer 1 BGB bezogen auf die Beklagte zu 4) von der Genehmigung des Familiengerichts abhängt abhängig ist … Unter Ziffer 17 des Vergleichs wurde geregelt:
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Vergleich zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) bis 3) auch dann wirksam ist, sollte das Familiengericht hinsichtlich der Beklagten zu 4) keine Genehmigung erteilt.
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Mit Beschluss des Amtsgerichts Weilheim vom 12.02.2019 wurde die familiengerichtlichen Genehmigung versagt (Aktenzeichen 51 F 7219, Anlage K 16). Die Klagepartei hat daraufhin die Fortführung des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 28.03.2019 (Blatt 130/131) der Akte beantragt.
46
Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 11.09.2019 (Blatt 291 der Akte) nochmals hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag vom 17.11.2015 (Anlage K1) nebst Nachtrag vom 03.02.2016 (Anlage K 18) erklärt und die hilfsweise die Kündigung ausgesprochen. Die Klagepartei hat insoweit auch hilfsweise die Anfechtung des Notarvertrags vom 17.11.2015/03.02.2016 wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB erklärt.
47
Der Nießbrauch der Beklagten zu 1-3 wurde durch das zuständige Grundbuchamt beim Amtsgericht Weilheim aufgrund des Vergleichs gelöscht.
48
Die Klagepartei verfolgt weiter ihr ursprüngliches Begehren gegen die Beklagte zu 4). Sie verweist auf die Urkunde des Notars Dr. W. O1. vom 03.02.2016 (UR-Nr.: Dr.O 257/2016), vorgelegt mit Schriftsatz vom 12.04.2019 als Anlage K 18. Die Klagepartei ist der Auffassung, selbst unterstellt, die Beklagte zu 4 treffe keine schuldrechtliche Verpflichtung, so stünde dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 4 dennoch ein Rücktrittsrecht zu. Anerkannt sei, dass der Rücktrittsgrund bei einer Mehrheit von Beteiligten nur in der Person eines Beteiligten vorliegen müsse, solange es sich nur bei dem Geschäft um ein einheitliches Rechtsgeschäft handle. Selbst unterstellt, gegenüber der Beklagten zu 4 habe kein Rücktrittsgrund vorgelegen, sei dieser gegenüber den Beklagten 1-3 gegeben gewesen. Insoweit werde auf den bisherigen Sach - und Rechtsvortrag verwiesen. Der Einwand der Beklagten zu 4, ihr gegenüber habe ein Rücktrittsgrund nicht vorgelegen, sei damit unerheblich. Eine Rücktrittserklärung sei auch wirksam erfolgt.
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Hinsichtlich der Beklagten zu 1-3 begründet die Klagepartei ihr Feststellungsinteresse hinsichtlich der Wirksamkeit des Vergleiches mit den Beklagten zu 1-3 damit, zunächst hatten die Beklagten zu 1 und 2 mit anwaltlichen Schreiben vom 28.03.2019 geltend gemacht, der Vergleich sei gemäß § 138 BGB unwirksam, weil ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Die Beklagten zu 1 und 2 seien in diesem Termin „übertölpelt“ worden.“ Auch die Beklagte zu 3) habe sich letztlich gegen die Wirksamkeit des Vergleichs gewandt.
50
Die Klagepartei ist der Auffassung, der Prozessvergleich sei hinsichtlich der Beklagten zu 1-3 nicht unwirksam, er habe den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des Vergleichsschlosses entsprochen, ein gravierendes Missverhältnis liege nicht vor. Auch sei auf die Beklagten kein Druck ausgeübt worden, sie seien auch nicht übertölpelt worden.
51
Eine Unwirksamkeit des Vergleichs ergebe sich auch nicht aus der fehlenden Zustimmung des Vormundschaftsgerichts, da im Vergleich hierfür gerade Regelungen getroffen worden seien.
52
Es sei den Beklagten kein vorformulierter Vertragstext vorgelegt worden, dessen Inhalt die Beklagten nicht hätten in Kürze erfassen können. Die Verhandlung da habe insgesamt über 3 Stunden gedauert, die Beklagten seien anwaltlich beraten und durch eine Rechtsreferendarin vertreten gewesen, im Rahmen der Unterbrechungen sei die vergleichsweise Einigung intensiv erörtert worden. Jede einzelne Klausel des Vergleichs sei intensiv erörtert worden.
53
Auch liege eine „Perplexität“ des Vergleichs nicht vor. Ferner sei keine Gesamtnichtigkeit des Vergleichs auf der Grundlage des § 139 BGB gegeben. Unter Ziffer 17 des Vergleichs war vorgesehen eine familiengerichtliche Genehmigung zu erholen, für den Fall der Nichtgenehmigung die Wirksamkeit des Vergleichs hinsichtlich der Beklagten zu 1-3 vereinbart. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Argumentation, die Verpflichtung der Beklagten zu 1-3 zur Räumung und Herausgabe an den Kläger mache schlicht und ergreifend keinen Sinn, wenn der Nießbrauch für die Beklagte zu 4 bestehen bleibe. Die Beklagten zu 1-3 sein aufgrund des Löschung des Nießbrauchs nicht aus eigenem Recht wohnberechtigt, sie blieben dann davon abhängig, ob die Beklagte zu 4, hätte sie weiterhin das Nießbrauchsrecht inne, spätestens mit ihrer Volljährigkeit darüber entscheiden müsse, ob sie das Nießbrauchsrecht fortbestehen lasse oder zur Löschung bringen möchte.
54
Eine Nichtigkeit ergebe sich auch nicht wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB die Argumentation der Beklagten, es liege ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, basiere zunächst auf der unzutreffenden Annahme, dass die Klage keinerlei Erfolgsaussichten habe. Auch bestehe ein Vergleich gerade in einem wechselseitigen Nachgeben.
55
Auch § 138 Abs. 2 BGB greifen nicht, da kein völlig unverständlicher Druck im Termin ausgeübt worden sei. Es liege weder eine geschäftliche Unerfahrenheit oder ein Mangel an Urteilsvermögen auf Seiten der Beklagten vor, welche ausgenutzt worden sein auch habe keine Interessenkollision des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1-4 vorgelegen.
56
Hinsichtlich der Anfechtung des notariellen Vertrags ist die Klagepartei der Auffassung, die Beklagten zu 1-3 hätten einen Irrtum erregt infolge fehlender Aufklärung über zweckwidrige Mittelverwendung und den hieraus resultierenden Irrtum hätten die Kläger auch den Notarvertrag vom 17.11.2015 nicht abgeschlossen.
57
Der für eine Rückabwicklung auf Grundlage eines Schadensersatzanspruchs aus culpa in contrahendo erforderliche Vermögensschaden könne sich nicht nur aus dem Vermögensvergleich im Sinne einer Differenzhypothese vor und nach dem schadensstiftenden Ereignis ergeben. Wer als Verwalter finanzielle Mittel, unbekanntermaßen zweckwidrige verwende, mit einem Vertrag eine Treuhand übertrage, die dem Verwalter erneut eine zweckwidrige Mittelverwendung ermögliche, schließe damit einen, auch aus objektiver Sicht, unvernünftigen und damit das Vermögen schädigenden Vertrag. Demnach werde hilfsweise für den Fall, dass die von ihm ausgesprochen vom Kläger ausgesprochenen Rücktrittsrechte und Kündigungen und die erfolgte Anfechtung nicht wirksam sein sollten gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückabwicklung des Notarvertrag geltend gemacht.
58
Die Klagepartei ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Herausgabe von Belegen, welche im Schriftsatz vom 06.09.2019 einzelnen benannt sind.
59
Im Vergleich vom 19.12.2018 hätten sich die Beklagten zu 1-3 - wirksam - verpflichtet, sämtliche Dokumente bezogen auf das streitgegenständliche Anwesen, insbesondere Handwerkerrechnungen, Rechnungen für Reparaturen einschließlich Material an den Kläger herauszugeben (Ziffer 8 des Vergleichs). Von der Beklagten zu 2 sei an dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28.01.2019 sechs Leitzordner übergeben worden, es würden jedoch zahlreiche Belege fehlen, deren Herausgabe nunmehr begehrt werde.
60
Der Vergleich haben nicht die zur Vollstreckung ausreichenden Bestimmtheit. Hiernach sei ein Titel nur dann zur Vollstreckung geeignet, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt sei. Dies sei hier nicht der Fall.
61
Die Klagepartei hat nach mehrfacher Klageerweiterung zuletzt beantragt,
I. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, die Übertragung des im Grundbuch des Amtsgerichts Weilheim in Oberbayern, Grundbuch von Bernried, Band 28, Blatt 1067 Abteilung 2, lfd. Nummer 8 eingetragene Nießbrauchsrecht gemäß Bewilligung des Notars Dr. W. O1. vom 17.11.2015, URNummer ..., eingetragen ins Grundbuch am 14.04.2016, auf den Kläger zu erklären und die Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch zu bewilligen.
II. Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, die Grundstücke Flurnummen 476/6, 477 und 478 der Gemarkung B. einschließlich der dort aufstehenden Gebäude und sonstigen Baulichkeiten mit Ausnahme der im Erdgeschoss des Wohnhauses B1. straße 16 liegenden Wohnung links, wie in Anlage K 7 farblich gekennzeichnet, bestehend aus Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad und Flur, derzeit vermietet an Herrn E1. S1., sowie mit Ausnahme der im Besitz des Klägers stehenden Räume im Dachgeschoss des Gebäudes B1. straße 16, Bernried, wie im beiliegenden Plan Anlage K 8 farblich gekennzeichnet, bestehend aus 2 Zimmern und Bad, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
62
III. Es wird im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 bis 3 festgestellt, dass der vor dem Landgericht München II zum Aktenzeichen 11 O 1524/18 am 19.12.2018 geschlossene Vergleich wirksam ist.
63
VI. Die Beklagten zu 1. bis 3. werden verurteilt, dem Kläger nachfolgende Belege zu Händen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, Schönefelder Ziegler Lehners Rechtsanwälte P. mbB, herauszugeben:
1. Beleg zur Zahlung vom 05.01.2016 über € 31,10 an P.P.
2. Beleg zur Zahlung vom 19.02.2016 über € 189,48 an Herrn Dr. W. O1.
3. Beleg zur Zahlung vom 24.02.2016 über € 48,51 an H. M.
4. Beleg zur Zahlung vom 29.03.2016 über € 56,68 an N. Markendiscount
5. Beleg zur Zahlung vom 06.04.2016 über € 887,03 an Ch. Sch.
6. Beleg zur Zahlung vom 25.04.2016 über € 217,50 an Landesjustizkasse B.
7. Beleg zur Zahlung vom 25.04.2016 über weitere € 217,50 an Landesjustizkasse B.
8. Beleg zur Zahlung vom 10.05.2016 über weitere € 29,10 an BX Tank Fo.
9. Beleg zur Zahlung vom 11.07.2016 über € 152,61 an H. M.
10. Beleg zur Zahlung vom 04.08.216 über € 14,98 an N. Markendiscount
11. Beleg zur Zahlung vom 09.08.2016 über € 34,18 an N. Markendiscount
12. Beleg zur Zahlung vom 22.08.2016 über € 44,90 an B. W.
13. Beleg zur Zahlung vom 24.08.2016 über € 18,36 an P.P.
14. Beleg zur Zahlung vom 24.08.2016 über € 56,00 an Gemeinde B.
15. Beleg zur Zahlung vom 18.11.2016 über € 83,40 an A.
16. Beleg zur Zahlung vom 14.03.2017 über € 22,99 an U. Sch.
17. Beleg zur Zahlung vom 21.03.20017 über € 55,34 an N. Markendiscount
18. Beleg zur Zahlung vom 17.05.2019 über € 62,98 an P.P.
19. Beleg zur Zahlung vom 18.05.2019 über € 32,17 an H. M.
20. Beleg zur Zahlung vom 18.05.2019 über € 6,07 an H. M.
21. Beleg zur Zahlung vom 14.06.2017 über € 55,13 an C. El. SE
22. Beleg zur Zahlung vom 08.08.2017 über € 79,99 an A. S.
23. Beleg zur Zahlung vom 01.09.2017 über € 13,80 an F2. AG
24. Beleg zur Zahlung vom 22.01.2018 über € 16,18 an P..
25. Beleg zur Zahlung vom 01.02.2018 über € 191,00 an Stadtwerke W.
26. Beleg zur Zahlung vom 02.02.2018 über € 8,81 an P.P.
27. Beleg zur Zahlung vom 05.02.2018 über € 57,98 an P.P.
28. Beleg zur Zahlung vom 07.02.2018 über € 575,24 an Stadtwerke W.
29. Beleg zur Zahlung vom 02.05.2018 über € 788,73 an LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein M3. AG
30. Beleg zur Zahlung vom 29.05.2018 über € 42,87 an J. Tankstellen
31. Beleg zur Zahlung vom 24.07.2018 über € 217,46 an ESB E2. S2. GmbH
32. Beleg zur Zahlung vom 30.07.2018 über € 455,55 an A.
33. Beleg zur Zahlung vom 31.07.2018 über € 158,00 an ESB E2. S2. GmbH
64
V. Die Beklagten zu 1. und 3. werden verurteilt, an den Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten Sch. Z. L. Rechtsanwälte P. mbB folgende Belege herauszugeben:
1. Beleg zur Zahlung vom 25.02.2015 über € 205,24 an H.-baumarkt
2. Beleg zur Zahlung vom 04.03.2015 über € 170,84 an Gemeinde B.
3. Beleg zur Zahlung vom 19.06.2015 über € 209,00 an An. B.
4. Beleg zur Bargeldabhebung vom 08.07.2015 über € 432,05
5. Beleg zur Zahlung vom 13.10.2015 über € 6,99 an P.P.
6. Beleg zur Zahlung vom 13.11.2015 über € 104,40 an P.P.
7. Beleg zur Zahlung vom 26.11.2015 über € 539,92 an Dr. W. O1.
8. Beleg zur Zahlung vom 30.11.2015 über € 20,01 an P.P.
9. Beleg zur Zahlung vom 01.12.2015 über € 29,99 an P.P.
10. Beleg zur Zahlung vom 07.12.2015 € 66,00 an P.P.
11. Beleg zur Zahlung vom 10.12.2015 über € 19,00 an St. S.
12. Beleg zur Zahlung vom 15.12.2015 über € 25,76 an P.P.
13. Beleg zur Zahlung vom 15.12.2015 über € 21,64 an P.P.
14. Beleg zur Zahlung vom 15.12.2015 über € 18,58 an P. P.
15. Beleg zur Zahlung vom 21.12.2015 über € 14,15 an M. Br.
16. Beleg zur Zahlung vom 21.12.2015 über € 20,00 an O2. GmbH
65
Im Hinblick auf den Klageantrag Ziffer I. gemäß Klageschrift vom 23.4.2018 folgenden Hilfsantrag für den Fall der Abweisung des Antrags Ziffer I.:
66
Die Beklagte zu 4) wird verurteilt, die Aufhebung des im Grundbuch des Amtsgerichts Weilheim in Oberbayern, Grundbuch von Bernried, Band 28, Blatt 1067 Abteilung 2, laufende Nummer 8 eingetragenen Nießbrauchsrechts gemäß Bewilligung des Notars Dr. W. O1. vom 16.11.2015, UR-Nr. Dr. O 3460/2015 eingetragen in das Grundbuch am 14.04.2016, gegenüber dem Kläger zu erklären und die Löschung des vorgenannten Nießbrauchsrechts im Grundbuch zu bewilligen Hilfsweise für den Fall der Klageabweisung hinsichtlich der Feststellungsanträge aus dem Schriftsatz vom 08.04.2019 und 26.07.2019 (Ziffer III):
67
Die in der Klageschrift vom 23.04.2018 gestellten Anträge gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) und ferner wiederum hierzu als Hilfsantrag den Antrag gemäß Schriftsatz vom 23.06.2020, bezogen auf die Beklagten zu 1) bis 3).
68
Die Beklagten zu 1) bis 3) haben zuletzt beantragt,
I. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich Ziffer 1 der Klage vom 23.04.2018 unter Verwahrung gegen die Kosten hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) für erledigt erklärt.
II. Die Anträge gemäß Ziffer 2 der Klage vom 23.04.2018 sowie die Klageerweiterungen vom 08.04.2019, 26.07.2019, 06.09.2019 und vom 23.06.2020 bzw. 24.06.2020 (die nunmehr eingeführten Hilfsanträge) abzuweisen.
69
Die Beklagte zu 4) beantragt,
70
Die Beklagten zu 1-3 sind der Auffassung, der Vergleich sei unwirksam. Sie begründen dies damit, die Klage sei offensichtlich unbegründet gewesen. Die Beklagten hätten sich nicht nur an alle Pflichten aus dem Notarvertrag gehalten, sondern darüber hinaus volle Arbeitskraft und ihre vollständigen finanziellen Mittel in die Immobilie eingebracht.
71
Es sei völlig unverständlich, wie der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten und auch die zuständige Richterin diesem völlig im Widerspruch zur Sach- und Rechtslage stehenden Vergleich, durch den die Existenz aller 4 Beklagten zerstört würde, zustimmen konnten. Eine Unwirksamkeit ergebe sich aus § 139 BGB, da das Familiengericht dem Vergleichsschluss hinsichtlich der Beklagten zu 4 nicht zugestimmt habe. Ein Vergleichsschluss würde schlicht und ergreifend keinen Sinn machen, wenn der Nießbrauch für die Beklagte zu 4 bestehen bliebe. Der Vergleich sei aufgrund Perplexität unwirksam.
72
Auch sei der Vergleich hinsichtlich der Beklagten zu 1-3 gemäß § 138 Abs. 1, Abs. 2 nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstoße, da ein mehr als nur gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe. Das Missverhältnis sei so gravierend, dass es noch nicht einmal im Sinne von § 138 Abs. 2 auf die Ausbeutung einer Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche der Beklagten ankomme, weil ein absoluter Wuchertatbestand vorliege. Es sei auch durch die Ausübung eines völlig unverständlichen Drucks im Termin am 19.12.2018 auf die Beklagten eine Zwangslage produziert und ausgenutzt sowie deren geschäftliche Unerfahrenheit und deren Mangel an Urteilsvermögen ausgenutzt worden.
73
Die Beklagten verneinen den Anspruch auf Herausgabe von weiteren Unterlagen.
74
Die Beklagte zu 4 ist der Auffassung, ein Anspruch auf Rückübertragung bzw. Löschung des Nießbrauchs bestehe ihr gegenüber nicht. Die Beklagte zu 4 träfe keine schuldrechtliche Verpflichtung. Dies sei von der Klagepartei vor Vergleichsschluss in Täuschungsabsicht nicht offengelegt worden. Damit liege ein Rücktrittsgrund gegenüber der Beklagten zu 4 jedenfalls nicht vor. Im Übrigen sei der Zugang der Rücktrittserklärung nicht wirksam.
II. (Widerklage/n der Beklagten zu 1 bis 3)
75
Die Widerkläger sind der Auffassung, der Kläger sei verpflichtet, die erneute Eintragung eines Nießbrauchs zugunsten der Beklagten zu 1 bis 3 zu bewilligen.
76
Die Widerklageansprüche ergeben sich daraus, dass es dem Kläger nach Vergleichsschluss gelungen sei, das zuständige Grundbuchamt beim Amtsgericht Weilheim zu veranlassen, den Vergleich ungewöhnlich rasch umzusetzen und den Nießbrauch der Beklagten zu 1-3 zu löschen, ohne irgendwelche Fragen zu stellen. Deshalb sei die Berichtigung durch Wiedereintragung des Nießbrauchs für die Beklagten zu 1-3 zu bewilligen.
77
Die Beklagten zu 1-3 begründen ihren Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich vom 19.12.2018 für unzulässig zu erklären mit der Unwirksamkeit des Vergleichs. Auch die vermeintlich salvatorische Klausel sei perplex und nicht durchführbar, insoweit bleibe es bei der Gesamtnichtigkeit. Da der Nießbrauch zugunsten der Beklagten zu 4 jedenfalls bestehen bleibe, seien auch die Beklagten zu 1-3 zur Herausgabe des Vertragsobjektes nicht verpflichtet.
78
Das Zustandekommen des völlig realitätsfremden gerichtlichen Vergleichs vom 19.12.2018 beruhe auf einer völlig fehlenden rechtlichen Analyse oder einem Missverhältnis der vertraglichen Konzeption des mit der notariellen Urkunde vom 17.11.2015 bestellten Nießbrauchs. Die Widerkläger hätten sich entgegen dem klägerischen Vortrag an sämtliche vertraglichen Nebenpflichten gehalten. Eine unmittelbare Zahlungspflicht dem Kläger gegenüber trete erst nach 10 Jahren in Kraft. Allenfalls ein Verzug mit dieser Zahlungsverpflichtung könne einen Rücktritt vom gesamten Vertrag rechtfertigen, nicht jedoch ein angeblicher Verstoß gegen vertragliche Nebenpflichten bzw. eine Modalität der Erbringung einer vertraglichen Nebenpflicht, zumal nicht im Hinblick auf die existenzielle wirtschaftliche Bedeutung des Nießbrauchs für die Beklagten. Nach Aktenlage sei die Klage somit im Termin am 19.12.2018 gegen alle Beklagten eindeutig abweisungsreif gewesen, gegen die Beklagte zu 4, die unstreitig nicht zu entsprechender Zahlungsverpflichtung gewesen sei, sei sie zweifelsfrei sogar von Anfang an unschlüssig gewesen.
79
Die Widerkläger machen mit Schriftsatz vom 29.05.2019 weitere Ausführungen, weshalb der ursprünglichen Klage nicht statt zu geben gewesen wäre. Insoweit wird auf den Schriftsatz vom 29. 05. 2019 Bezug genommen.
80
Die Widerkläger führen insbesondere zur Unwirksamkeit des Vergleichs aus, vor dem Hintergrund der eindeutigen Unbegründetheit der Klage gegen die Beklagten zu 1-3 und der noch eindeutigeren Unschlüssigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 4 vermöge der neue Prozessbevollmächtigte der Beklagten (auf Anmerkung des Gerichts) den Abschluss des Vergleichs vom 19.12.2018 immer noch nicht zu glauben. Es sei zunächst völlig unverständlich, wie der damalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten und auch die zuständige Richterin diesem völlig im Widerspruch zur Sach- und Rechtslage stehenden Vergleich, durch den die Existenz der 4 Beklagten zerstört würde, zustimmen konnten. Aufgrund des Nachtrags zum Nießbrauchsvertrag vom 03.02.2015 habe die Beklagte zu 4 nichts bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres nichts zu zahlen. Das Familiengericht beim Amtsgericht Weilheim habe die erforderliche familiengerichtlichen Genehmigung versagt. Im Termin vom 19.12.2018 sei völlig unverständlicher Druck ausgeübt worden, eine Zwangslage produziert und ausgenutzt worden sowie deren geschäftliche Unerfahrenheit und dessen deren Mangel an Urteilsvermögen ausgenutzt worden. Für alle Beteiligten sei erkennbar gewesen dass die Klage unbegründet gewesen sei, die Beklagten dies nicht einschätzen konnten.
81
Die Beklagten zu 1) bis 3) beantragen im Wege der Widerklage:
I. (Widerklage vom 29.05.2019)
Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, am Grundbesitz Flur-Nr. 476/6, 477 und 488 der Gemarkung B. erneut die Eintragung eines Nießbrauchs für den Beklagten zu 1), Herrn U. B., geboren am ... 1963, die Beklagte zu 2), Frau A. B3., geborene Kr., geboren am ... 1962, und Ni. He., geborene B., geboren am ... 1982, als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB zusammen mit N. Dr., geboren am ... 2004, löschbar bei Todesnachweis, auf der Grundlage der notariellen Nießbrauchsbestellung vom 17.11.2015, Urkunden-Nr. ..., Notar Dr. W. O1., M., im Grundbuch des Amtsgerichts Weilheim von Bernried, Band 28, Blatt 1067, zu bewilligen.
II. (Widerklage vom 22.07.2019)
82
1. Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Vergleich vom 19.12.2018 des gegenständlichen Verfahrens Aktenzeichen 11 O 1524/18 wird für unzulässig erklärt.
83
2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 19.12.2018 an die Beklagten zu 1.) bis 3.) und Widerkläger herauszugeben.
84
3. Gemäß § 770 ZPO wird angeordnet, dass die Vollstreckung aus dem Vergleich des Landgerichts München II vom 19.12.2018, Aktenzeichen 11 O 1524/18 bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.
85
4. Hilfsweise dazu wird beantragt, das Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
86
Die Klagepartei beantragt,
Abweisung sämtlicher Widerklagen
87
Der Widerbeklagte ist der Auffassung, die Widerklageanträge seien nicht begründet, da der Vergleich wirksam zustande gekommen sei unter Wiederholung, Bezugnahme und Ergänzung der bereits zur Begründung der Feststellungsanträge hinsichtlich der Wirksamkeit des Vergleichs geäußerten Rechtsauffassung.
88
Das Gericht hat am 19.12.2018 sowie am 24.01.2020 und nach Rücknahme der Zustimmung zur Abgabe an den Güterichter durch die Klagepartei am 24.06.2020 mündlich verhandelt.
89
Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
90
Durch den nachgelassenen Schriftsatz der Klagepartei vom 07.07.2020 und den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagtenvertreter zu 1 - 3 vom 24.07.2020 ist eine Widereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO nicht geboten, da diese kein neues Tatsachenvorbringen enthalten und Rechtsausführungen jederzeit möglich sind.
Entscheidungsgründe
I. (Anspruch auf Rückübertragung/Löschung des Nießbrauchs des Beklagten zu 4))
91
1. Die Klage ist zulässig, soweit der Kläger einen Anspruch auf Übertragung des Nießbrauchsrechts auf den Kläger und die Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung ins Grundbuch gegenüber der Beklagten zu 4 begehrt.
92
1.1. Das Landgericht München II ist aufgrund des Streitwertes sachlich und aufgrund des Wohnsitzes der Beklagten sowie des belegenen Objekts örtlich zuständig.
93
1.2. Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit des Klägers liegen nicht vor. Die beklagte Partei hat zunächst eingewandt, es bestünden Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers, da dieser starke Psychopharmaka verschrieben bekomme und hierzu auch Blutdruckmittel einnehme. Diesen Einwand hat die beklagte Partei nicht aufrechterhalten. Zwar hat das Gericht die Prozessfähigkeit von Amts wegen zu prüfen, jedoch ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, insbesondere nicht zur Erholung eines entsprechenden Gutachtens. Das Gericht hat mit dem Kläger mehrfach persönlich verhandelt. Es hatte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass der Kläger dem Prozessgeschehen nicht folgen kann. Auch aus dem Attest Dr. S3., Anlage K 13, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit.
94
1.3. Eine entgegenstehende Rechtskraft besteht bezüglich der Beklagten zu 4 nicht. Am 19.12.2018 wurde im gegenständlichen Verfahren ein Vergleich zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1-4 geschlossen. Dieser Stand bezüglich der minderjährigen Beklagten zu 4 jedoch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts. Das Vormundschaftsgericht hat diese Zustimmung nicht erteilt. Damit besteht zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4 kein Vergleich, weder auf materieller Basis, noch insoweit, als der Rechtsstreit hierdurch beendet ist. Die Zulässigkeit der ursprünglichen Klage ist durch den Vergleich nicht entfallen.
95
Die Klagepartei hat in soweit anerkannt, dass der Vergleich hinsichtlich der Beklagten zu 4 nicht wirksam geworden ist und deshalb eine Vollstreckung hinsichtlich der Beklagten zu 4 aus diesem Vergleich nicht möglich ist. Die Klagepartei hat ausgeführt, dass zu keinem Zeitpunkt streitig gewesen sei, dass die Beklagte zu 4 aus dem gerichtlichen Vergleich vom 19.12.2018 nicht in Anspruch genommen werden könne.
96
2. Der Kläger hat jedoch gegen die Beklagte zu 4 keinen Anspruch auf Übertragung des Nießbrauchs der Beklagten zu 4 bzw. die entsprechende Bewilligung.
97
Zwischen dem Kläger als Eigentümer des streitgegenständlichen Anwesens und den Beklagten zu 1-4 war ursprünglich am 17.11.2015 ein notarieller Vertrag dahingehend geschlossen worden, das den Beklagten zu 1-4 ein Nießbrauch eingeräumt wurde. Dies wurde mit Urkunde des Notars Dr. W. O1. vom 17.11.2015 beurkundet. In diesem Vertrag wurden „rein schuldrechtlich“ (Zitat) eine Vereinbarung, durch die den Beklagten verschiedene Verpflichtungen auferlegt wurden, getroffen. Das Amtsgericht Familiengericht hat hinsichtlich der Beklagten zu 4 die Genehmigung des Vertrages vom 17.11.2015 versagt. Daraufhin wurde am 03.12.2016 ein „Nachtrag zum Nießbrauchsvertrag“ beurkundet. Dieser „Nachtrag zum Nießbrauchsvertrag“ wurde zwischen dem Kläger und allen 4 Beklagten geschlossen und in diesem Vertrag die Beklagte zu 4 von allen schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Nießbrauchsrechtsvertrag bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres freigestellt. Die Beklagte zu 4 erhielt die Möglichkeit mit Vollendung ihres 18. Lebensjahres das unwiderrufliche Kündigungsrecht auszuüben, um ab diesem Zeitpunkt entscheiden zu können, ob sie als Volljährige diesen Vertrag zu denselben Bedingungen fortführen oder beenden möchte. Im Übrigen verblieb es bei den Bedingungen der Vorurkunde.
98
Bei verständiger Auslegung dieses Nachtragsvertrages sowohl im Hinblick auf dessen Wortlaut und auch auf dessen Sinn und Zweck, wurde hier der Beklagten zu 4 ein Nießbrauchsrecht - bis zu dem 18. Lebensjahr - ohne jegliche schuldrechtliche Verpflichtung eingeräumt. Der Nachtrag basiert nämlich gerade darauf, dass das Vormundschaftsgericht einer entsprechenden schuldrechtlichen Verpflichtung der Minderjährigen nicht zugestimmt hatte.
99
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Nießbrauch der Beklagten zu 4 ohne weiteres an die Erfüllung der schuldrechtlichen Verpflichtungen der Beklagten zu 1-3 geknüpft sein sollte. Dies wäre eine für die Minderjährige nachteilige Auslegung, die sich nicht aus dem Sinn und Zweck und auch nicht aus dem Wortlaut ergibt. Die Minderjährige wäre dann, bei dieser Auslegung, darauf angewiesen, dass die Erwachsenen ihre Verpflichtung erfüllen würden, ansonsten würde auch sie den ihr eingeräumten Nießbrauch ohne jegliche Möglichkeit einer Einflussnahme verlieren. Es ist nicht ersichtlich, dass dies gewollt war.
100
Es hätte dem Kläger auch jederzeit frei gestanden, nach der Verweigerung durch das Vormundschaftsgericht, der Beklagten zu 4 keinerlei Nießbrauch einzuräumen. Ihr Wohnrecht hätte sie auch ohne dingliche Regelung im Zweifel auch von der Beklagten zu 3 oder den Beklagten zu 1-2 unschwer ableiten können. Vielmehr hat sich der Kläger dafür entschieden, der Beklagten zu 4 einen selbstständigen Nießbrauch ohne schuldrechtliche Verpflichtung einzuräumen. Dies sollte entsprechend der vertraglichen Verpflichtung jedenfalls bis zu deren 18. Lebensjahr gelten.
101
Damit kommt es auf die Frage, ob die Beklagten zu 1-3 ihrer schuldrechtlichen Verpflichtung nachgekommen sind, im Verhältnis zu der Beklagten zu 4 nicht an, da diese, jedenfalls keinerlei schuldrechtliche Verpflichtung hatte und damit eine solche auch nicht verletzen konnte.
102
Aus diesem Grunde kam es auf die Einvernahme der Zeugen L2., insbesondere zur konkreten Ausgestaltung der schuldrechtlichen Verpflichtung und die Notwendigkeit der Errichtung eines Instandhaltungskontos und der Verrechnung des bereits eingezahlten Betrages nicht an. Der Nachtragsvertrag mit der Beklagten zu 4 war bei Ladung des Zeugen L2. dem Gericht gerade nicht bekannt.
103
Es ist auch nicht ersichtlich das insoweit jegliche Art des Irrtums, der zu einer Anfechtung des Vertrages führen könnte, vorlag. Dem Kläger waren alle Umstände bekannt, er hat sich in einem notariellen Vertrag bewusst für diese Regelung entschieden. Ob hier im Vorfeld bereits Verpflichtungen nicht erfüllt wurden, ist insoweit ebenfalls unerheblich.
104
Dass er diese Regelung, egal und aus welchen Erwägungen, nunmehr bereut, führt nicht zu einer Unwirksamkeit des Nachtragsvertrages.
105
Damit kam es auf die Hilfsanträge hinsichtlich der Beklagten zu 4 seitens der Klagepartei nicht an.
II. (Feststellung der Wirksamkeit des Vergleichs vom 19.12.2018 bzgl. der Beklagten 1) bis 3))
106
1. Die Klage ist zulässig, soweit die Klagepartei nunmehr die Feststellung begehrt, dass der Vergleich vom 19.12.2018 bezüglich der Beklagten zu 1-3 wirksam ist.
107
1.1. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.
108
1.2. Es besteht insoweit auch ein Feststellungsinteresse der Klagepartei. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben bereits nach unstreitigen Vortrag nach Vergleichsschluss schriftsätzlich die Unwirksamkeit des Vergleiches geltend gemacht. Sie haben zwar keinen, an sich prozessual vorgesehenen Antrag auf Fortführung des Rechtsstreits gestellt, jedoch durch die als Widerklage erhobene „Vollstreckungsgegenklage“ klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vergleich als unwirksam erachten und sich gegen diesen zur Wehr setzen wollen. Andererseits ist durch die „Vollstreckungsgegenklage“ das Rechtsschutzbedürfnis der Klagepartei an einer Feststellung der Wirksamkeit des Vergleiches bezüglich der Beklagten zu 1-3 nicht entfallen. Die Anträge aus der Vollstreckungsgegenklage gehen nicht so weit, dass sie zum entfallen des Feststellungsinteresses führen würden, da die Rechtskraft aus der Vollstreckungsgegenklage nicht zwangsläufig zu einer Feststellung der Wirksamkeit des Vergleiches führt.
109
1.3. Der Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Vergleiches ist auch in diesem (Ausgangs-) Verfahren festzustellen.
110
Die Fortsetzung des ursprünglichen Rechtsstreits ist dann geboten, wenn - aus prozessualen oder sachlich-rechtlichen Gründen - die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Vergleichs geltend gemacht wird und damit seine den Prozess beendende Wirkung infrage gestellt wird (BGH NJW 1977,583; BGHZ 79,74 m.w.N.). Im alten Verfahren auszutragen ist danach der Streit über die ursprüngliche Nichtigkeit zum Beispiel nach §§ 134,138,779 BGB (BGHZ 28,171; 51,141 ff; BGH NJW 1971,467). Grundsätzlich sind also neben den prozessualen auch alle materiellrechtlichen Mängel im alten Prozessstreit geltend zu machen (vergleiche Staudinger/Marburger (2015), BGB § 779, Rdnr.116).
112
Insbesondere ist auch, wie bereits dargelegt, der Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 4 noch nicht abgeschlossen, sodass die Geltendmachung in einem gesonderten Rechtsstreit zu einer willkürlichen Aufspaltung desselben Prozessstoffes und der Gefahr widerstreitenden Entscheidungen führen würde.
113
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass hier nicht diejenige Partei die Fortführung des Rechtsstreites begehrt, die sich auf die Unwirksamkeit des Vergleiches beruft (hier die Beklagten zu 1-3) sondern die Klagepartei, die die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleiches begehrt.
114
Die oben genannten Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn hier die Partei, die sich auf die Wirksamkeit des Vergleiches beruft insoweit die Feststellung begehrt. Sie begehrt damit das kontradiktatorische Gegenteil dessen, was, bei Geltendmachung durch die sich hierauf berufende Partei zur Fortsetzung des Rechtsstreits führen würde.
115
2. Eine Wirksamkeit des Vergleiches ist auch hinsichtlich der Beklagten zu 1-3 festzustellen.
116
2.1. Ob es im Vorfeld des Vergleiches zu körperlichen Übergriffen gekommen ist, ist insoweit nicht entscheidungserheblich. Jedenfalls war im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses keine Gewaltanwendung oder Gewaltandrohung gegeben.
117
2.2. Auch eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 138 Abs. 2 BGB ist nicht ersichtlich.
118
Weder lag ein gravierendes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, noch eine Zwangslage vor.
119
Unbeschadet der Frage, ob die Sach- und Rechtslage im Rahmen der vorläufigen Beurteilung zutreffend bewertet wurde, stellt der Vergleich regelmäßig das Ergebnis der Bemühungen beider Parteien um eine sachgerechte Lösung dar.
120
Ein Vergleich kann gerade nicht mit der Argumentation angegriffen werden, die Sach- und Rechtslage sei falsch eingeschätzt worden. Dies würde im Nachhinein faktisch zur Angreifbarkeit jeglichen Vergleichs führen, sobald die Parteien auf ihre ursprünglich geäußerten Rechtsauffassung (wieder) beharren.
121
Im Übrigen liegt auch eine völlige Fehlbewertung der Sach- und Rechtslage nicht vor. In den Vergleichsabschluss wurden mannigfaltige Überlegungen, wie zum Beispiel, dass die Errichtung eines Instandhaltungsrücklagenkontos entsprechend dem Wortlaut des Vergleiches vereinbart war, und somit die beklagte Partei für einen anderweitigen Vortrag beweisbelastet war, einbezogen. Hierauf kommt es jedoch unter obigen Gesichtspunkten nicht an.
122
Auch inhaltlich wurde ein Ausgleich angestrebt und gefunden.
123
So wurde im Vergleich, der am 19.12.2018 geschlossen wurde, eine langfristige Räumungsfrist vereinbart und insbesondere unter Ziffer 6 und 14 des Vergleichs weitere Ausgleichsregelungen getroffen. Hierauf kam es jedoch im Ergebnis nicht an, da in jedem Fall ein offensichtliches Missverhältnis nicht festzustellen ist.
124
Auch die Ausnutzung einer Zwangslage ist nicht ersichtlich. Sämtliche Parteien waren anwaltlich vertreten. Konkrete Umstände, inwieweit - gerade angesichts der anwaltlichen Vertretung - eine Unerfahrenheit, ein mangelndes Urteilsvermögen oder eine erhebliche Willensschwäche vorgelegen haben sollen, wurden weder vorgetragen noch sind aus sonstigen Umständen ersichtlich.
125
2.3. Der Vergleich wurde auch formwirksam geschlossen.
126
2.4. Eine Unwirksamkeit gemäß § 779 BGB ist ebenfalls nicht gegeben.
127
Der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt entsprach der Wirklichkeit. Soweit die Parteien in diesem Zeitpunkt dem Gericht den Nachtragsvertrag bzgl. der Beklagten zu 4) nicht zur Kenntnis gebracht hatten, ist dies unerheblich. Die Parteien kannten als Vertragspartner den Sachverhalt. Insoweit liegt auch keine Täuschung des Klägers gegenüber den Beklagten vor, da diese, als Vertragspartner den Vertrag und den Nachtrag selbst kannten. Eine überlegende Kenntnis ist hier nicht ersichtlich.
128
2.5. Auch ein Verstoß gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsgeschäft ist dann sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Auch der Inhalt oder der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts kann die Sittenwidrigkeit begründen. Hierfür fehlt es an jeglichen konkreten Anknüpfungstatsachen. Durch den Vergleich sollte sowohl eine materielle Regelung erzielt werden, als auch eine Beendigung des Rechtsstreites herbeigeführt werden. Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt nicht vor.
129
2.6. Auch eine Unwirksamkeit des Vergleiches gemäß § 139 BGB ist nicht gegeben.
130
2.6.1. Eine solche ergibt sich nicht daraus, dass der Vergleich letztlich hinsichtlich der Beklagten zu 4 aufgrund der Verweigerung der Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht nicht wirksam wurde.
131
Gerade für diesen Fall wurde unter Ziffer 17 des Vergleichs ausdrücklich geregelt, dass der Vergleich bezüglich der Beklagten zu 1-3 auch dann Bestand haben sollte, wenn hinsichtlich der minderjährigen Beklagten zu 4 keine vormundschaftsgerichtlliche Genehmigung erteilt werden sollte.
132
Die Parteien haben damit ausdrücklich geregelt, was passieren sollte, wenn der Vergleich hinsichtlich der Beklagten zu 4 nicht wirksam werden sollte. Diese Frage wurde erkannt und ausdrücklich beantwortet.
133
§ 139 BGB stellt nur eine Vermutung der Gesamtnichtigkeit bei Teilnichtigkeit auf, wenn nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.
134
Diese Vermutung greift hier gerade nicht, da eine ausdrückliche Regelung der Parteien erfolgt ist.
135
2.6.2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass damit der Nießbrauch zugunsten der Beklagten zu 1-3 aufgehoben ist und gegenüber der Beklagten zu 4 damit noch keine Regelung getroffen wurde.
136
Das Gericht verkennt nicht, dass dies, bei Fortbestand des Nießbrauchs der Beklagten zu 4 entsprechend der vertraglichen Regelung zumindest bis zu deren 18. Lebensjahr, zu einer problembehafteten Lage führt. Genau aus diesem Grunde wurde auch mehrfach eine voll umfassende gütliche Einigung angestrebt.
137
Dies war den Parteien jedoch bei Vergleichsschluss bewusst und stellt letztlich ein Risiko des Klägers dar, welches sich nunmehr verwirklicht hat.
138
Der Kläger hat jedoch bewusst, wie bereits dargelegt, durch den Nachtrag zur ursprünglichen Nießbrauchseinräumung der Beklagten zu 4 einen Nießbrauch eingeräumt, der an keinerlei schuldrechtliche Voraussetzungen geknüpft war. Insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.
139
Er hat sich mit dem ursprünglichen Regelungswerk bewusst hierfür entschieden und hat diesen Weg letztendlich durch die Eingehung des Vergleiches konsequent fortgesetzt.
140
Die Möglichkeit des Auseinanderfallens des Nießbrauchs der Beklagten zu 1-3 und des Nießbrauchs der Beklagten zu 4 war bereits in dem ursprünglichen vertraglichen Regelungswerk beinhaltet. Dies führt damit keinesfalls zu einer Perplexität des Vergleiches.
141
Im Übrigen ist auch zu sehen, dass das Innehaben eines Nießbrauchs nicht automatisch damit verbunden ist, dass der Nießbrauchsberechtigte sein Wohn- und Nutzungsrecht auch selbst ausübt.
142
Auch ist zu sehen, dass in dem Vergleich zugleich Druck und Anreiz für die Räumung durch die Beklagte zu 1-3 geschaffen wurde, insbesondere durch die Eingehung der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger. Auch wenn ich hier tatsächlich die Zahlungspflicht an den Kläger im Vergleichstext, versehentlich, nicht aufgenommen wurde, so kann der Vergleich nicht anders ausgelegt werden. Dies entsprach dem klaren Willen der Parteien bei Vertragsschluss. Zusehen ist, dass mit der Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1 bis 3 aus dem Vergleich sowohl deren ursprüngliche Zahlungsverpflichtungen aus dem ursprünglichen Vertrag als auch deren Verpflichtung zu Hausmeisterdiensten u.a. entfallen.
143
Damit war dem entsprechenden Feststellungsantrag des Klägers zu entsprechen. Der Vergleich ist hinsichtlich der Beklagten zu 1-3 sowohl materiellrechtlich als auch prozessual wirksam geschlossen worden.
144
Damit kam es nicht darauf an, ob die Beklagten zu 1) bis 3) ihre schuldrechtliche Verpflichtung aus der notariellen Regelung erfüllt haben. Der Zeuge L2. war daher, da das ursprüngliche Prozessrechtsverhältnis zwischen diesen Parteien beendet ist, insoweit nicht mehr zu hören. Auch auf die weiteren Ausführungen zur Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Verpflichtung kam es daher nicht an, ebensowenig auf die Frage, ob entsprechend dem Argument aus § 9 IV ErbbauRG ein Mindestrückstand von zwei Jahresbeiträgen erforderlich ist.
145
Ebensowenig kam es darauf an, ob der Kläger vom ursprünglichen Vertrag zurücktreten oder diesen anfechten konnte. Insoweit wurde eine wirksame Regelung getroffen.
146
Auf die Hilfsanträge der Klagepartei auf Rückübertragung bzw. Löschung des Nießbrauchs gegenüber den Beklagten zu 1-3 kam es damit nicht an.
147
Diese wäre im übrigen auch bereits deshalb unbegründet, als der Nießbrauch zwischenzeitlich tatsächlich gelöscht wurde, sodass ein entsprechender Antrag ins Leere geht.
III. (Herausgabe diverser Unterlagen)
148
Soweit die Klagepartei die Herausgabe von verschiedenen Unterlagen begehrt, und ihr Begehren auf Ziffer 8 des Vergleichs vom 29.12.2018 stützt, bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage in diesem Punkt, jedenfalls ist die Klage aber unbegründet.
149
In dem Vergleich vom 19.12.2018 wurde eine entsprechende Regelung getroffen. Der Vergleich ist, wie bereits dargelegt, hinsichtlich der Beklagten zu 1-3, die von dieser Ziffer betroffen sind wirksam, damit besteht ein Titel und eine, dem klägerischen Begehren entgegenstehende Rechtskraft.
150
Soweit die Herausgabe der von der Klagepartei nunmehr begehrten Unterlagen nicht erfolgt ist, wurde hier ein dem Grunde nach eine Regelung getroffen, aus der jedoch nicht ersichtlich ist, ob auch die konkreten Unterlagen hiervon umfasst sind. Die Frage der Verpflichtung zur Herausgabe wäre im Rahmen der Vollstreckung zu klären, gegebenenfalls im Rahmen eines gesonderten Rechtsstreits über die Auslegung des Vergleichs, jedenfalls nicht durch Fortführung des „alten“ Rechtsstreits.
151
Eine materielle Verpflichtung zur Herausgabe der Unterlagen besteht im Übrigen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis nicht. Eine solche wurde vertraglich nicht geregelt. Sie kann auch als Nebenpflicht nicht ohne weiteres unterstellt werden.
I. (Widerklage vom 27.06.2018)
152
Über die ursprüngliche Widerklage der Beklagten zu 1) bis 4) war nicht zu entscheiden, da diese mit Zustimmung des Klägers zurückgenommen wurde. Die Rücknahme der Beklagten zu 1 bis 3 geht insoweit ins Leere, da sie erst nach Vergleichsschluss erfolgte, der den Rechtsstreit zischen diesen Beteiligten insoweit bereits beendet hat.
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Die Rücknahme der Beklagten zu 4) ist wirksam, mit Zustimmung des Klägers, erfolgt.
154
II. Soweit die Beklagten zu 1-3 beantragt haben, den Rechtsstreit hinsichtlich der Ziffer 1 der Klage vom 23.04.2018 unter Verwahrung gegen die Kosten hinsichtlich der Beklagten zu 1-3 für erledigt zu erklären, ist hierin jedenfalls kein Antrag zu sehen, der zu verbescheiden wäre, jedenfalls wäre er unzulässig.
155
Die Erledigterklärung eines klägerischen Anspruchs durch die Beklagten ist prozessual nicht vorgesehen. Wäre es möglich, dass der Beklagte (!) einen klägerischen Anspruch für erledigt erklären könnte, enthält dies zwar einen kreativen Ansatz, der jedoch jegliche Zivilrechtsstreitigkeiten aushebeln würde.
156
Der Antrag ist daher auf als Antrag auf Klageabweisung auszulegen, eine gesonderte Entscheidung ist nicht geboten.
III. (Widerklage auf (Rück -) Übertragung des Nießbrauchs bezüglich der Beklagten zu 1-3)
157
Soweit die Beklagten einen Anspruch auf Rückübertragung des Nießbrauchs auf die Beklagten zu 1-3 begehren, besteht ein entsprechender Anspruch nicht.
158
Unbeschadet der Frage, ob die Widerklage in diesem Punkt zulässig ist, da sie über die Frage der Wirksamkeit des Vergleiches hinausgeht und hier bereits eine Rückabwicklung begehrt wird, was regelmäßig in einem gesonderten Prozess durchgesetzt werden müsste, ist jedenfalls materiellrechtlich ein solcher Anspruch nicht gegeben.
159
Der Nießbrauch wurde aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung im Vergleich vom 19.12.2018 bezüglich der Beklagten zu 1-3 gelöscht. Der Vergleich ist wirksam. Insoweit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen.
IV. (Vollstreckungsgegenklage als Widerklage)
160
Die als Widerklage erhobene Vollstreckungsgegenklage ist, soweit sie sich auf die Unwirksamkeit des Vergleiches stützt, bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im vorliegenden Fall ist die Fortführung des früheren Rechtsstreites möglich, in diesem Fall ist das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig zu verneinen (vergleiche BGH NJW 1971,467).
161
Im vorliegenden Fall wird der Ausgangsrechtsstreit fortgeführt, sodass für die Vollstreckungsgegenklage kein gesondertes Rechtsschutzbedürfnis besteht.
162
Konkrete Einwände, die, über die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Vergleiches hinaus, einer Vollstreckung entgegenstehen würden, sind nicht geltend gemacht. Die bloße Tatsache, dass die Beklagte zu 4 weiterhin Nießbrauchsberechtigte ist, steht einer Vollstreckung gegen die Beklagten zu 1-3 primär nicht entgegen. Es kann hier nicht pauschal von einem der Vollstreckung entgegenstehenden Wohnrecht der Beklagten zu 1-3 ausgegangen werden. Ein entsprechender Vortrag liegt nicht vor, wäre aber auch mit der Zielrichtung der Beklagten zu 1-3, die sich auf ein Fortbestehen des eigenen Nießbrauchs berufen, nicht schlüssig vereinbar.
163
Im Vergleich vom 19.12.2018 wurde zwischen die den Parteien eine Kostenregelung getroffen, die, insoweit, aufgrund der festgestellten Wirksamkeit des Vergleichs zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1-3 in deren Verhältnis auch wirksam ist.
164
Im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1 bis 3 war daher nur noch über die weiteren Kosten zu entscheiden, im übrigen verbleibt es bei der Kostenregelung aus dem Vergleich.
165
Die Kosten, welche im Verhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten 1 bis 3 aufgrund der Widerklage vom 27.06.2018 entstanden sind, sind in der Kostenregelung des Vergleichs vom 19.12.2018 beinhaltet.
166
Soweit weitere Kosten dadurch entstanden sind, dass der Kläger die Feststellung der Wirksamkeit des Vergleiches gegenüber den Beklagten zu 1-3 begehrt hat und diese durch die Widerklageanträge ihrerseits die Rückübertragung des Nießbrauchs zugunsten der Beklagten zu 1-3 begehrt haben und sich im Wege der Widerklage in Form der Vollstreckungsgegenklage gegen die Wirksamkeit des Vergleiches gewandt haben, waren die Kosten den Beklagten zu 1-3 aufzuerlegen.
167
Soweit weitere Kosten durch die Klageerweiterung, die sich insoweit nur gegen die Beklagten zu 1 bis 3 richtet, hinsichtlich der Herausgabe von Belegen entstanden sind, sind diese vom Kläger zu tragen.
168
Soweit der Kläger gegenüber der Beklagten zu 4 die Rückübertragung bzw. Löschung des Nießbrauchs begehrt, hat der Kläger die Kosten zu tragen, da er insoweit voll umfänglich unterlegen ist.
169
Nicht vom Vergleich erfasst ist die Widerklage der Beklagten der Beklagten zu 4, die insoweit jedoch mit Zustimmung des Klägers wirksam zurückgenommen wurde, da in diesem Streitverhältnis der Vergleich, wie bereits festgestellt nicht wirksam ist. Insoweit hat die Beklagte zu 4 gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten zu tragen.
170
Der Streitwert hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages war bereits mit Beschluss vom 19.12.2018 auf 19.200 € festgesetzt worden, für die ursprüngliche Widerklage auf Euro 8000.
171
Auch für die Fortführung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 4 ist von diesem Streitwert in Höhe von 19.200 € auszugehen.
172
Für den Antrag auf Herausgabe der Unterlagen, wie von der Klagepartei begehrt, war ein Streitwert von 2450 € anzusetzen. Das Gericht folgt insoweit dem Vortrag der Klagepartei das für 49 Belege je Euro 50 anzusetzen sind.
173
Hinsichtlich der von der den Beklagten zu 1-3 begehrten Rückübertragung des Nießbrauchs liegt das kontradiktatorische Gegenteil zum ursprünglichen Klageantrages des Klägers vor, sodass auch hier ein Streitwert von Euro 19.200 anzusetzen ist. Hinsichtlich der Widerklage als Vollstreckungsgegenklage liegt kein inhaltlich abweichender Streitgegenstand vor, sodass hierfür kein eigenständiger Streitwert festzusetzen ist.
174
Entsprechend der Quote des Unterliegens und Obsiegs ergibt sich daher die Kostenregelung wie tenoriert.
175
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 I S. ZPO.
176
Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung wird auf die Ausführungen bei der Kostenentscheidung Bezug genommen.