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AG Nürnberg, Anerkenntnisurteil v. 25.03.2020 – 21 C 8856/19
Titel:

Missbräuchliche Klausel in Verbrauchervertrag bei Luftbeförderung - Rechtswahlklausel

Normenketten:
BGB § 242, § 307 Abs. 1, § 398
Rom I-V Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1
RL 93/12/EWG Art. 3 Abs. 1
Leitsatz:
Eine Vertragsklausel in einem Luftbeförderungsvertrag, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht (ebenso EuGH BeckRS 2016, 81742). (Rn. 17 – 24) (red. LS Andy Schmidt)
Schlagworte:
Treu und Glauben, Auskunftsanspruch, Rechtswahlklausel, ABB, Luftbeförderungsvertrag, claim-Handling-Companies
Vorinstanz:
AG Nürnberg, Verfügung vom 10.02.2020 – 21 C 8856/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 5794

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.654,06 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB
hinsichtlich des/der Buchenden P. V. seit dem 13.11.2019 aus EUR 29,40;
hinsichtlich des/der Buchender S. M. T. seit dem 13.11.2019 aus EUR 18,83;
hinsichtlich des/der Buchenden P. G. seit dem 13.11.2019 aus EUR 12,01;
hinsichtlich des/der Buchenden Sh. B. seit dem 09.11.2019 aus EUR 3,47;
hinsichtlich des/der Buchenden S. M. seit dem 09.11.2019 aus EUR 29,40;
hinsichtlich des/der Buchenden St. K. seit dem 07.11.2019 aus EUR 1,37;
hinsichtlich des/der Buchenden F. P. Br. seit dem 07.11.2019 aus EUR 3,47;
hinsichtlich des/der Buchenden Se. Sch. seit dem 31.10.2019 aus EUR 29,40;
hinsichtlich des/der Buchenden J. F. N. seit dem 30.10.2019 aus EUR 15,09;
hinsichtlich des/der Buchenden Se. Sch. seit dem 30.10.2019 aus EUR 58,80;
hinsichtlich des/der Buchenden H. L. seit dem 26.10.2019 aus EUR 15,09;
hinsichtlich des/der Buchenden M. Be. seit dem 26.10.2019 aus EUR 44,71;
hinsichtlich des/der Buchenden M. Be. seit dem 26.10.2019 aus EUR 44,71;
hinsichtlich des/der Buchenden M. Be. seit dem 26.10.2019 aus EUR 28,14;
hinsichtlich des/der Buchenden H. Ba. seit dem 25.10.2019 aus EUR 29,40
hinsichtlich des/der Buchenden Th. Schä. seit dem 23.10.2019 aus EUR 25,66;
hinsichtlich des/der Buchenden V. P. seit dem 23.10.2019 aus EUR 15,09;
hinsichtlich des/der Buchenden B. Kl. seit dem 22.10.2019 aus EUR 54,64;
hinsichtlich des/der Buchenden Ch. K. We. seit dem 20.10.2019 aus EUR 18,83;
hinsichtlich des/der Buchenden W. Ge. seit dem 20.10.2019 aus EUR 18,22;
hinsichtlich des/der Buchenden H. Y. seit dem 20.10.2019 aus EUR 18,83;
hinsichtlich des/der Buchenden C. Gl. seit dem 19.10.2019 aus EUR 20,44;
hinsichtlich des/der Buchenden J. Al. seit dem 18.10.2019 aus EUR 30,19;
hinsichtlich des/der Buchenden Ma. Fö. seit dem 07.10.2019 aus EUR 3,47;
hinsichtlich des/der Buchenden D. Nö. seit dem 06.10.2019 aus EUR 10,22;
hinsichtlich des/der Buchenden L. Fr. seit dem 06.10.2019 aus EUR 91,21;
hinsichtlich des/der Buchenden T. Schu. seit dem 05.10.2019 aus EUR 29,40;
hinsichtlich des/der Buchenden R. Ma. seit dem 04.10.2019 aus EUR 58,80;
hinsichtlich des/der Buchenden H. Ha. seit dem 29.09.2019 aus EUR 12,83;
hinsichtlich des/der Buchenden I. He. seit dem 28.09.2019 aus EUR 25,90;
hinsichtlich des/der Buchenden P. Ha. seit dem 27.09.2019 aus EUR 15,09;
hinsichtlich des/der Buchenden Ch. We. seit dem 23.09.2019 aus EUR 51,06;
hinsichtlich des/der Buchenden J. Z. seit dem 18.09.2019 aus EUR 25,53;
hinsichtlich des/der Buchenden A.r Su. seit dem 14.09.2019 aus EUR 15,09;
hinsichtlich des/der Buchenden G. Ma. seit dem 11.09.2019 aus EUR 64,75;
hinsichtlich des/der Buchenden M. Kr. seit dem 10.09.2019 aus EUR 30,19;
hinsichtlich des/der Buchenden A. Sp. seit dem 08.09.2019 aus EUR 102,12;
hinsichtlich des/der Buchenden T. Schu. seit dem 07.09.2019 aus EUR 12,01;
hinsichtlich des/der Bucherden C. Ch. Ha. seit dem 07.09.2019 aus EUR 12,00;
hinsichtlich des/der Buchenden A.Schu. seit dem 05.09.2019 aus EUR 32,64
hinsichtlich des/der Buchenden W. Ze. seit dem 31.08.2019 aus EUR 10,22;
hinsichtlich des/der Buchenden Ch. Po. seit dem 29.08.2019 aus EUR 51,06;
hinsichtlich des/der Buchenden A. Ba. seit dem 28.08.2019 aus EUR 24,02;
hinsichtlich des/der Buchenden E. Fr. seit dem 24.08.2019 aus EUR 18,83;
hinsichtlich des/der Buchenden S. He. seit dem 23.08.2019 aus EUR 23,80;
hinsichtlich des/der Buchenden T. Sto. seit dem 17.08.2019 aus EUR 15,09;
hinsichtlich des/der Buchenden A. Be. seit dem 16.08.2019 aus EUR 2,19;
hinsichtlich des/der Buchenden D. Kr. seit dem 14.08.2019 aus EUR 18,83;
hinsichtlich des/der Buchenden L. Bo. seit dem 14.08.2019 aus EUR 18,22;
hinsichtlich des/der Buchenden Fl. Scho. seit dem 11.08.2019 aus EUR 29,40;
hinsichtlich des/der Buchenden Fl. Scho. seit dem 11.08.2019 aus EUR 88,20;
hinsichtlich des/der Buchenden H. O. Rü. seit dem 07.08.2019 aus EUR 51,06;
hinsichtlich des/der Buchenden D. To. seit dem 04.08.2019 aus EUR 44,71;
hinsichtlich des/der Buchenden D. To. seit dem 04.08.2019 aus EUR 44,71;
hinsichtlich des/der Buchenden Y. He.seit dem 31.07.2019 aus EUR 15,09;
hinsichtlich des/der Buchender T. hoa Ng. seit dem 24.07.2019 aus EUR 37,66;
hinsichtlich des/der Buchenden Ma. M. Va. De Ca. seit dem 29.03.2019
aus EUR 3,47 an die Klägerin zu zahlen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.795,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage aus abgetretenem Recht in der 1. Stufe einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe von Steuern und Gebühren geltend, welche von den Zedenten an die Beklagte entrichtet wurde, um in der 2. Stufe die aus Sicht der Klägerin zu Unrecht einbehaltenen Steuern und Gebühren zurückzuerhalten.
2
Die Zedenten haben mit der Beklagten bestehende Flugverträge wobei die Flüge von den Zedenten unter Entrichtung des vollen Flugpreises inklusive Steuern und Gebühren nicht angetreten wurden. Eine gesonderte Ausweisung der Höhe der jeweils entrichteten Steuern und Gebühren erfolgte durch die Beklagten nicht.
3
In Art. 2.4 Satz 1 der ABB hat die beklagte Partei festgelegt:
„Sofern das Übereinkommen oder einschlägige Gesetze nichts anderes vorsehen, unterliegen ihr Beförderungsvertrag, diese Beförderungsbestimmungen und unsere Regulierung Regelungen an dem irischen Recht.“
4
Die Klägerin meint, dass ihr gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der von den Zedenten an die Beklagte entrichteten Steuern und Gebühren zusteht, da diese Steuern und Gebühren aufgrund des jeweiligen Nichtantritts der Flüge von der Beklagten nicht an die zuständigen Stellen entrichtet worden ist und daher an die Zedenten hätte ausgegliedert werden müssen.
5
Trotz der von der Beklagten in den ABB festgelegten Rechtswahlklausel sei das deutsche Recht anwendbar, da die Rechtswahlklausel unwirksam sei.
6
Ein Anspruch auf Auskunftserteilung über die Höhe der Steuern und Gebühren ergebe sich aus § 242 BGB.
7
Die Abtretung sei wirksam nach deutschem Recht und die von der Beklagten eingewanderte Ausschlussfrist die die Beklagte in Art. 4.12.1 der AGB vorsieht sei nach deutschem Recht unwirksam.
8
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte erkennt den klägerischen Anspruch an.
9
Sie behauptet, dass aufgrund der in ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen wirksam vereinbarten Rechtswahlklausel das irische Recht anwendbar sei. Die Ausschlussfrist in ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen für die Rückforderung der Steuern und Gebühren von einem Monat sei wirksam vereinbart worden.
10
Auch die jeweils eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 € für jeden Rückzahlungsanspruch sei wirksam in den allgemeinen Beförderungsbedingungen vereinbart worden. Soweit das Gericht den Zahlungsanspruch für begründet hält, erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit der Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 € pro Person gegenüber dem Anspruch der Klägerin.
11
Im Übrigen sei die Abtretung der Zedenten an die Klägerin unwirksam danach irischen Recht eine Abtretung nicht erfolgen könne.
12
Dass in den allgemeinen Beförderungsbedingungen enthaltene Abtretungsverbot von Rückerstattungsansprüchen sei wirksam vereinbart. Damit ergibt sich keine Anspruchsgrundlage für die Auskunftserteilung nach § 242 BGB, da irisches Recht anwendbar sei.
13
Auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen wird vollumfänglich Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere Form und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat die Beklagte dann Auskunft erteilt und die Forderung entsprechend ihrer Auskunft anerkannt.
15
Die zulässige Stufenklage ist auf der 1. Stufe begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus § 242, 398 BGB aus abgetretenem Recht.
16
Im Rahmen der Sonderverbindung, die zwischen den Parteien also den Zedenten und der Beklagten aufgrund des gebuchten Flugvertrages besteht, gewährt § 242 BGB grundsätzlich einen Auskunftsanspruch in soweit, dass die Zedenten, wenn sie in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang ihrer Rechte im Ungewissen sind und der Verpflichtete also die Beklagte, die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erfüllen kann. Insoweit besteht ein Auskunftsanspruch der Zedenten gegenüber der Beklagten auf Auskunft nämlich der unterbliebenen Ausweisung der gesteuerten und Gebühren.
17
Die Klägerin kann sich auch auf § 242 BGB als auf das deutsche Recht berufen.
18
Grundsätzlich ist der Beklagten zuzugeben, dass die Rechtswahl gemäß Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Rom I-V grundsätzlich möglich ist. Als Kontrollmaßstab sind allerdings auch die der Umsetzung der Klauselrichtlinie dienenden Vorschriften, welche richtlinienkonform auszulegen sind, anzuwenden.
19
Allerdings sind die getroffene Rechtswahlklausel in den ABB der Beklagten irreführend und intransparent und daher rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Klausel-Richtlinie und infolgedessen unwirksam. Die Klausel ist irreführend, insofern als der Anschein erweckt wird, dass neben den einschlägigen Gesetzen lediglich das Übereinkommen von Montreal aus dem Jahr 1999 der Wahl irischen rechts entgegenstehen könnte, nicht aber die Verordnung ((EG) 261/2004). Die Beklagte definiert in ihren ABB unter Art. 1 Begriffsbestimmungen den Begriff Übereinkommen dahingehend, dass damit das Übereinkommen von Montreal aus dem Jahr 1999 gemeint ist. Weitere Bestimmungen des Begriffs „Übereinkommen“ finden sich in den ABB der Beklagten nicht. Auch ein Verbraucher kann anhand des Wortes Übereinkommen nicht darauf kommen dass die Verordnung (EG) 261/2004 damit gemeint ist, da es sich um einen unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakt und nicht um einen völkerrechtlichen Vertrag handelt. Den Begriff der „einschlägigen Gesetze“ definiert die Beklagte in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Aus Sicht eines Verbrauchers ist es fern liegend unter „einschlägigen Gesetzen“ auch die Verordnung (EG) 241261/2004 zu verstehen. Allerdings handelt es sich bei dieser Verordnung um einen zentralen Baustein des europäischen Gesetzgebers im Bereich des Kundenschutzes welche das Montrealer Übereinkommen ergänzt. Das Verschweigen der Beklagten in der entsprechenden Klausel, dass der Inhalt dieser Verordnung dem gewählten irischen Rechts entgegenstehen könnte, führt zu einer Irreführung der Verbraucher macht die Klausel daher unwirksam.
20
Ein Verweis auf Art. 5 II RomI VO findet sich in den ABB der Beklagten nicht. Damit weist die Beklagte nicht auf die Einschränkung der Rechtswahlklausel nach Art. 5 II RomIVO hin, was zur Unwirksamkeit der Rechtswahlklausel führt.
21
Dies hat der EUGH bereits in seiner „Amazonentscheidung“ für den fehlenden Hinweis auf Art. 6 RomVOI entschieden. Nichts anderes kann in dem unterlassenen Hinweis auf Art. 5 II Rom VO I gelten.
22
Dies sieht die auch für Luftbeförderungsverträge anzuwendende Richtlinie 93/13/EWG zum Schutz der Verbraucher vor. Sie enthält eine Beschränkung der Gestaltung der Verträge der Unternehmer vor. Die streitgegenständliche Klausel also die ABB der Beklagten hätte auf das bindende Recht, dass ihre Wirksamkeit beeinflusst, hinweisen müssen. (Rechtsprechung des EuGH C-191/15) nach dieser Rechtsprechung müssen Rechtswahlklauseln, die im Kern auch Elemente betreffen, die nicht von der Rechtswahlklausel erfasst sind, auch solche Ausnahmen also das sogenannte bindende Recht aufmerksam machen. Diese bindende Rechtsvorschrift, die die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Rechtswahlklausel vorliegend beeinflusst, wäre nach Art. 5 Abs. 2 Rom 1-VO die Fluggastrechte für 261/2004/EG.
23
Dies hat der EuGH in seiner Rechtsprechung zu dem Streitfall (Amazon) betont, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Vertragsklausel, die nicht im einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. Absatz so liegt der Fall auch in dem vom EuGH entschiedenen gleich gelagert. Die Beklagte die Verträge sind auf elektronischem Weg geschlossen wurden und vermitteln den Eindruck dass nur das Recht des Mitgliedsstaates anzuwenden sei, in dem der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach der Verordnung Art. 6 Absatz Art. 6 der Richtlinie 93/13 auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, dass ohne diese Klausel anzuwenden wäre. Darüber hat die Beklagte unstreitig die Zedenten nicht aufgeklärt.
24
Wenn man die Rechtswahlklausel der Beklagten im Sinne der Richtlinie 93/13 EWG und der V. 261/2004/EG auslegt ist diese rechtsmissbräuchlich und unwirksam.
25
Eine wirksame Abtretung der Auskunftsansprüche liegt damit vor. Aufgrund der Anwendbarkeit des deutschen Rechts ist von einer Unwirksamkeit des Abtretungsverbotes in den ABB wegen unangemessener Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB auszugehen. Eine solche Klausel ist unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsverbot nicht besteht, die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen des entgegenstehenden Interesse des Anwenders überwiegt. Ein solches schützenswertes Interesse ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Die Bearbeitung von Anfragen von „claim-Handling-Companies“ führt nicht erkennbar zu einem höheren Aufwand als die Bearbeitung von Anfragen von Natural Parteien (ständige Rechtsprechung AG Nürnberg LG Nürnberg)
26
Auch die in den ABB enthaltene Ausschlussfrist für die Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Zedenten unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten, eine derart kurze Ausschlussfrist zu vereinbaren und damit eine Rückforderung schon deutlich vor dem Eintreten der gesetzlichen Verjährungsfrist auszuschließen ist nicht erkennbar. Klausel ist darüber hinaus auch intransparent. Die Formulierung nach der innerhalb eines Monats die vollständige Rückerstattung der bezahlten staatlichen Steuern beantragt werden kann, lässt den Vertragspartner über den Fristbeginn im Unklaren.
27
Ob die in den A BB vereinbarte Verwaltungsgebühren wirksam vereinbart wurden, kann auf dieser Stufe dahinstehen, da derzeit unklar ist, in welcher Höhe Rückforderungsansprüche bestehen und ob die Aufrechnung den Rückforderungsanspruch in voller Höhe erlöschen lassen würde.
28
Allerdings hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass Luftfahrtunternehmen, die von den Kunden geschuldeten Beiträge für Steuern und Gebühren bei der Veröffentlichung ihrer Flugpreise gesondert ausweisen müssen und diese nicht (auch nicht teilweise) in den Flug praller Flugpreis einbeziehen dürfen. (Urteil vom 06.07.2017, Rs. C290-16) in derselben Entscheidung wurde klargestellt, dass Klauseln in AGB, die ein pauschales Bearbeitungsentgelt für die Rückerstattung solche Gebühren und Steuern vorsehen, als unwirksam aufgrund eines nationalen Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen angesehen werden können. Nach deutschem Recht wäre daher die Klausel in Nummer 4.2.1 der AGB der Beklagten gemäß § 307 Absatz ein Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam (BGH Beschluss vom einen 20.04.2016, AZ: IZR220/14)
29
Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a ZPO