Titel:
Anordnung, Planung, Gefahrenpotential, Observation, Dritte, Straftaten, Grundsatz, betroffen, entgegen, Artikel, beantragt, Beweismitteln, angeordnet, Betroffenen
Schlagworte:
Anordnung, Planung, Gefahrenpotential, Observation, Dritte, Straftaten, Grundsatz, betroffen, entgegen, Artikel, beantragt, Beweismitteln, angeordnet, Betroffenen
Rechtsmittelinstanz:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.06.2022 – 8 W 1346/22
Fundstelle:
BeckRS 2020, 57932
Tenor
Nach Artikel 36 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 Satz 1 PAG wird die längerfristige Observation d. Betroffenen bis längstens zum 08.04.2020 angeordnet.
Gründe
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Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Nürnberg ergibt sich aus Artikel 92 Absatz 2 Satz 1 PAG.
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Von d. Betroffenen geht eine drohende Gefahr (Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b PAG) für ein bedeutendes Rechtsgut (Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 PAG) aus.
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Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich insbesondere Folgendes:
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Von d. Betroffenen geht eine drohende Gefahr (Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b PAG) für ein bedeutendes Rechtsgut (Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 PAG) aus.
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Aus den vorgelegten Beweismitteln ergibt sich insbesondere Folgendes:
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Der Betroffene ist verdächtig, die X Terrororganisation „X“ jedenfalls in den Jahren X gemeinsam mit weiteren Beteiligten aktiv … unterstützt zu haben. Er hatte dabei auch unmittelbaren Kontakt mit Beteiligten in X. Das geschilderte Verhalten des Betroffenen begründet eine drohende Gefahr i.S.d. Art. 11 Abs. 3 PAG, nämlich die konkrete Wahrscheinlichkeit, wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind. Es ist davon auszugehen, dass der Betroffene die X Ideologie der von ihm unterstützten Organisation teilt und somit weiterhin bereit ist, vergleichbare Organisationen in gleicher Weise zu unterstützen bzw. sonstige terroristische Straftaten aus gleicher religiösideologische Motivation zu unterstützen oder selbst zu begehen.
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Die längerfristige Observation d. Betroffenen ist erforderlich, um sein Kontaktfeld aufzuhellen, Aufenthaltsorte und Anlaufpunkte festzustellen und das Gefahrenpotential bzw. bereits die Planung konkreter Straftaten festzustellen und diese ggf. zu unterbinden.
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Die Erfüllung der polizeilichen Aufgabe wäre auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert. Andere Mittel, um die Aufenthaltsorte, das Bewegungsbild, die Kontakte, das äußere Erscheinungsbild und das Verhalten bzw. die Tätigkeiten des Betroffenen - umfassend und nicht nur punktuell - festzustellen, sind nicht ersichtlich.
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Die Anordnung der Observation bestimmter - namentlich identifizierter - Kontaktpersonen (Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 PAG) ist nicht beantragt. Zwar werden auch Dritte, insbesondere Kontaktpersonen, von der Maßnahme betroffen sein, dies steht der Anordnung der Maßnahme jedoch nicht entgegen (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 PAG).
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Die vorgenommene Befristung (gesetzliche Höchstfrist gem. Art. 36 Abs. 4 Satz 5 PAG) erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um den Zweck der Maßnahme zu erfüllen.
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.
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Eine vorherige Anhörung d. Betroffenen unterblieb, um den Erfolg der Maßnahme nicht zu gefährden.