Titel:
Leistungen, Rentenversicherung, Einkommen, Bewilligung, Bescheid, Lebensunterhalt, Widerspruchsbescheid, Gerichtsbescheid, Ablehnung, Widerspruch, Frist, Auslegung, Anspruch, Bewilligungszeitraum, private Rentenversicherung, Bewilligung von Leistungen, nicht ausreichend
Schlagworte:
Leistungen, Rentenversicherung, Einkommen, Bewilligung, Bescheid, Lebensunterhalt, Widerspruchsbescheid, Gerichtsbescheid, Ablehnung, Widerspruch, Frist, Auslegung, Anspruch, Bewilligungszeitraum, private Rentenversicherung, Bewilligung von Leistungen, nicht ausreichend
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 10.03.2022 – L 16 AS 200/20
BSG Kassel, Beschluss vom 16.05.2022 – B 4 AS 76/22 BH, B 4 AS 77/22 BH, B 4 AS 78/22 BH, B 4 AS 79/22 BH, B 4 AS 80/22 BH
Fundstelle:
BeckRS 2020, 57906
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten im Streit ist die Ablehnung eines Antrags der Klägerin auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) durch den Beklagten mangels Hilfebedürftigkeit für die Zeit vom 01.03.2019 bis 29.02.2020.
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Die 1961 geborene Klägerin übt eine selbständige Tätigkeit in den Bereichen Kunsthandwerk und Trockenstrahlservice aus und ist freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sie wohnt mit zwei weiteren Personen in ihrem Einfamilienhaus mit drei Räumen sowie Küche und Bad (Grundstücksgröße 1.168 m2, Grundfläche nach eigenen Angaben ca. 60 m2, Wohnfläche ca. 28 m2). Daneben ist sie Eigentümerin eines unbebauten Grundstücks mit einer Größe von 1.630 m2 (Landwirtschaftsfläche). Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung geht aus den Akten nicht hervor. Im streitgegenständlichen Zeitraum bezog sie von der BG H. und W. eine Unfallrente nach Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 441,32 Euro monatlich. Zudem besaß sie zwei Rentenversicherungen, eine bei der E. Versicherung (Versicherungsbeginn am 01.12.2004) und eine bei der H. Versicherung (Versicherungsbeginn ebenfalls am 01.12.2004), ein Girokonto, einen Bausparvertrag und eine Versicherung bei der Neuen Bayerischen Beamtenlebensversicherung.
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Seit 2006 ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit wurden die Anträge vom Beklagten bislang abgelehnt bzw. Leistungen versagt. Diesbezüglich waren bereits zahlreiche Verfahren bei Gericht anhängig.
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Aus den Behördenakten ergibt sich, dass der Verkehrswert der H. Rentenversicherungen zum 01.12.2013 insgesamt 8.615,58 Euro betrug (8.407 Euro Rückkaufswert und 208,58 Euro Überschussanteilguthaben), zum 01.12.2015 insgesamt 9.137,29 Euro und zum 01.12.2017 insgesamt 9.641,43 Euro (Rückkaufswert 9.325 Euro, Überschussanteilguthaben 316,43 Euro).
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Am 31.03.2019 stellte die Klägerin beim Beklagten per Fax erneut einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II und bat um Übersendung der erforderlichen Formulare.
6
Mit Schreiben vom 01.04.2019 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass im Rahmen der Antragstellung eine Identitätsprüfung zwingend erforderlich sei. Dies erfordere das persönliche Erscheinen der Klägerin unter Vorlage eines gültigen Ausweises. Um dies zeitnah zu ermöglichen und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen, werde die Klägerin am 08.04.2019 zu einem Gespräch beim Beklagten geladen. Zu dem Termin erhalte die Klägerin ihre kompletten Antragsunterlagen ausgehändigt.
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Zu dem Termin am 08.04.2019 erschien die Klägerin nicht. Daraufhin erging eine neue Einladung für den 24.04.2019 unter Beifügung der Antragsunterlagen.
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Mit Fax vom 26.04.2019 teilte die Klägerin mit, dass sie zu dem Termin nicht erscheinen werde. Sie sei seit 1993 selbständig tätig. Der Termin sei sinnlos.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.05.2019 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 31.03.2019 daraufhin für die Zeit vom 01.03.2019 bis 29.02.2020 ab. Sie habe keinen Anspruch, weil sie ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen habe.
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Hiergegen legte die Klägerin am 04.06.2019 Widerspruch ein. Der Nachweis werde nachgereicht. Wegen Arbeit habe sie zur Zeit keine Zeit.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2019 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe keine Antragsunterlagen abgegeben. Sie sei der Mitwirkungspflicht trotz Belehrung über die Rechtsfolgen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen. Der Beklagte sei somit befugt gewesen, dahingehend zu bescheiden, dass die Leistungen wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit abgelehnt werden.
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Am 22.08.2019 hat sich die Klägerin an das Sozialgericht Landshut gewandt und Klage erhoben. Sie müsse seit Jahren weit unter Hartz IV-Satz leben und sei schon mehrfach um den Aufwendungsersatz betrogen worden. Der angegebene Grund der Vorladung könne durch Akteneinsicht einfacher und kostengünstiger erfüllt werden. Da sie aufgrund unbehandelter Krankheiten für ihre berufliche Tätigkeit sehr viel länger brauche und sie dies zur Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit vorrangig mache, werde sie die Unterlagen sobald wie möglich zur Einsicht vorlegen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2019 zu verpflichten, ihr ab dem 01.03.2019 dem Grunde nach vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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Es werde auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen.
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Mit gerichtlichen Schreiben vom 10.09.2019 und 26.09.2019 hat das Gericht von der Klägerin weitere Informationen und Unterlagen angefordert (u.a. Nachweise zum Rückkaufswert und zur Höhe der eingezahlten Beiträge in die privaten Rentenversicherungen, lückenlose Kontoauszüge, abschließende Anlage EKS mit Belegen und Nachweisen, Angaben und Nachweise zu den Betriebskosten des Hauses, aktueller Grundbuchauszug, Fahrzeugscheine).
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Daraufhin hat die Klägerin Kopien ihres handschriftlich erstellten Geschäftsbuches – so das Vorbringen der Klägerin – an das Gericht übermittelt, zudem aufgrund des kleinen Formats und schwachen Drucks nicht lesbare Kontoauszüge. Beigefügt waren zudem ein Kontoauszug ihres Bausparvertrages (Guthaben Stand Januar 2019: 53,18 Euro), ein Beitragsbescheid zur Entwässerungsanlage und eine Mahnung der Verwaltungsgemeinschaft M. die Beitragsrechnung einer Wohngebäudeversicherung sowie eine handschriftlich erstellte Übersicht zu den Einnahmen und Ausgaben ihrer selbständigen Tätigkeit (offenbar für die Zeit vom 01.03.2018 bis 28.02.2019).
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Mit Schreiben vom 03.12.2019 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die vom Gericht angeforderten Unterlagen und Informationen nicht (vollständig) vorgelegt worden seien. Das Geschäftsbuch enthalte keinerlei Nachweise und Belege. Kontoauszüge seien nicht vollständig vorgelegt worden und seien überwiegend nicht lesbar (zu kleines Format und zu schwacher Druck). Nachweise zu der privaten Rentenversicherung seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Der Datenschutz werde im Verfahren sichergestellt. Bei vorzulegenden Kontoauszügen dürften Leistungsempfänger die Empfänger von (eigenen) Zahlungen und die Verwendungszwecke in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten (etwa Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben) offengelegt werden müssten.
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Daraufhin hat die Klägerin dahingehend Stellung genommen, dass sie Belege gemäß DSGVO und SGB (Daten unbeteiligter Dritter) nicht herausgeben könne; das wäre eine Straftat. Die Kontoauszüge seien ihres Wissens vollständig. Das Gericht müsse sie nur vergrößern. Auszüge habe sie nur noch zum Ausdrucken. Leider gehe ihr Drucker nicht besser. Druckerfarbe und Geräteverschleiß seien extrem teuer. Sie habe keine private Rentenversicherung. Das sei die von der Politik geforderte selbständige Versicherung zur Altersvorsorge für ca. 25 Jahre Arbeit.
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Mit Schreiben vom 09.01.2020 hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die Beweislast für die Feststellung ihrer Hilfebedürftigkeit bzw. für den Umfang derselben trage. Die Beteiligten sind mit gleichem Schreiben zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Akte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört.
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Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 02.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf vorläufige Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.03.2019.
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Streitgegenständlich ist der Bescheid vom 02.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2019, mit dem der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 31.03.2019 abgelehnt wurde. Die Auslegung der Klage ergibt, dass die Klägerin vor dem Hintergrund ihrer selbständigen Tätigkeit und den ungewissen Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum vorläufige Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.03.2019 begehrt.
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Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 41a SGB II. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Arbeitslosengeld II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig und (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 SGB II ist über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn (1.) zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder (2.) ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
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Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II ist unstreitig. Im Streit ist hier allein die Frage der Hilfebedürftigkeit der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum.
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Vorliegend ist jedoch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum hilfebedürftig gewesen ist. Nachweise zum Beleg ihrer Hilfebedürftigkeit hat die Klägerin nicht vorgelegt, weder im Verwaltungsverfahren noch im anschließenden Gerichtsverfahren. Eine inhaltliche Ablehnung durch den Grundsicherungsträger (im Gegensatz zu einer bloßen Versagung von Leistungen gemäß § 66 SGB I) erging zu Recht, da alle erreichbaren Erkenntnisquellen zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit ausgeschöpft waren (zur Abgrenzung vgl. Karl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl., § 9 (Stand: 30.08.2019), Rn. 207).
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Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Klägerin trägt die Beweislast für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit (Bundessozialgericht, Urteile vom 18.02.2010, AZ. B 14 AS 32/08 R, juris-Rn. 18 und vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 10/08 R juris-Rn. 21). Die Unerweislichkeit einer Tatsache, vorliegend die Hilfebedürftigkeit, geht zu Lasten desjenigen Beteiligten, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24.05.2006, Az. B 11a AL 7/05 R, juris-Rn. 32; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2012, Az. L 19 AS 937/12, juris-Rn. 49).
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Das Arbeitslosengeld II umfasst nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II den Regelbedarf, die Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Der Regelbedarf für Alleinstehende – wie hier die Klägerin – betrug im streitgegenständlichen Zeitraum 424 Euro bzw. 432 Euro monatlich. Die Bedarfe für die Unterkunft und Heizung wurden von der Klägerin trotz Aufforderung nur teilweise belegt. Bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist jedenfalls eine monatliche Rentenzahlung in Höhe von 441,32 Euro monatlich.
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Das Einkommen der Klägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit wurde trotz entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts nicht belegt. Kontoauszüge, Quittungen oder sonstige Belege wurden nicht vorgelegt. Damit ist nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt nicht bereits durch ihr Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit bestreiten kann.
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Auch ist nicht nachgewiesen, dass das Vermögen der Klägerin unterhalb der Freigrenzen des § 12 Abs. 2 SGB II liegt. Aktuelle Angaben zum Rückkaufswert der Rentenversicherung bei der H., für die kein Verwertungsausschluss ersichtlich ist, und zu den eingezahlten Beiträgen hat die Klägerin nicht gemacht. Belege wurden nicht übersandt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Rückkaufswert der Rentenversicherung bei der H. Versicherung sich zum 01.12.2013 auf insgesamt 8.615,58 Euro belaufen hat (8.407 Euro Rückkaufswert und 208,58 Euro Überschussanteilguthaben – vgl. Schreiben der H.v aus dem Dezember 2013), zum 01.12.2015 auf insgesamt 9.137,29 Euro (Mitteilung der Klägerin vom 05.02.2016) und zum 01.12.2017 auf insgesamt 9.641,43 Euro (Rückkaufswert 9.325 Euro, Überschussanteilguthaben 316,43 Euro). Die eingezahlten Beiträge beliefen sich gemäß der Mitteilung der Klägerin vom 16.08.2016 zum Stand 26.07.2016 bis zur Prämienfreistellung auf insgesamt 8.640 Euro. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach dem Stand der Akten auch Eigentümerin einer unbebauten Landwirtschaftsfläche mit einer Größe von 1.630 m2 ist, das im Jahr 2002 für ca. 3.000 bis 3.500 Euro erworben wurde. Auch hierbei könnte es sich um verwertbares Vermögen handeln.
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Die Klägerin wurde durch das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die mit gerichtlichem Schreiben vom 10.09.2019 und 26.09.2019 angeforderten Unterlagen und Informationen zum Beleg der Hilfebedürftigkeit nicht (vollständig) vorgelegt worden sind, dass das handschriftlich erstellte Geschäftsbuch keinerlei Nachweise und Belege enthält, und dass die Kontoauszüge nicht vollständig und zudem in überwiegend nicht lesbarer Form eingereicht worden sind (zu kleines Format und zu schwacher Druck). Nachweise zu der privaten Rentenversicherung sind ebenfalls nicht vorgelegt worden.
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Trotz des Hinweises durch das Gericht hat die Klägerin die Unterlagen nicht nachgereicht. Damit ist es dem Gericht nicht möglich, die von der Klägerin behauptete Hilfebedürftigkeit zu prüfen. Deren Vorbringen erschöpft sich insoweit in bloßen Behauptungen ohne entsprechende Nachweise.
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Eine Prüfung der Hilfebedürftigkeit setzt voraus, dass die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen bekannt ist. Insoweit obliegt es zunächst dem Betroffenen, sämtliche hierfür erforderlichen Tatsachen anzugeben, entsprechende Beweismittel zu bezeichnen sowie sämtliche Beweisurkunden vorzulegen bzw. ihrer Vorlage zuzustimmen (§ 60 SGB I). Dies ist der Klägerin im Rahmen eines aus Steuermitteln finanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, auch zumutbar (vgl. beispielhaft Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 10/08 R; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.06.2018, Az. L 15 AS 164/18 B ER juris-Rn. 6 f.). Wenn ein Antragsteller z.B. die Vorlage von Kontoauszügen verweigert, sind die Möglichkeiten der Amtsermittlung zur Feststellung von Kontobewegungen erschöpft (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.11.2011, Az. L 7 AS 881/10).
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Im Ergebnis geht die Unerweislichkeit der Hilfebedürftigkeit der Klägerin daher zu deren Lasten (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.2002, Az. B 11 AL 3/02 R).
36
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache.