Inhalt

ArbG München, Endurteil v. 06.02.2020 – 2 Ca 10614/19
Titel:

Arbeitsvertrag, Besoldungsgruppe, Widerruf, Vertragsschluss, Anfechtung, Arbeitsleistung, Genehmigung, Gesellschaft, Zustimmung, Landwirtschaft, Vertrag, Leistung, Rechtswirksamkeit, Beamtenbesoldung, kollusives Zusammenwirken, aufschiebenden Bedingung, Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Schlagworte:
Arbeitsvertrag, Besoldungsgruppe, Widerruf, Vertragsschluss, Anfechtung, Arbeitsleistung, Genehmigung, Gesellschaft, Zustimmung, Landwirtschaft, Vertrag, Leistung, Rechtswirksamkeit, Beamtenbesoldung, kollusives Zusammenwirken, aufschiebenden Bedingung, Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Rechtsmittelinstanzen:
LArbG München, Urteil vom 22.10.2020 – 3 Sa 450/20
BAG Erfurt vom -- – 2 AZN 89/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 57765

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 24. September 2019 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und unbefristet fortbesteht.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 11.033,67 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
2
Bei der Beklagten handelt es sich um eine anerkannte Ordensgemeinschaft der katholischen Kirche, um ein Kloster in der Rechtsform einer Körperschaft dessen Rechts.
3
Nach den Konstitutionen für die Schwestern des regulierten III. Ordens des heiligen F. auf dem R. und in der Filiale S. (Bl. 155.ff. d.A) wird die Ordensgemeinschaft durch die Oberin von R. vertreten (Vorbemerkungen, 7. Absatz).
4
Die Klägerin ist im Jahr 1990 als Novizin in das Kloster eingetreten und durch Ablegung der ewigen Profess 1995 als Mitglied des Ordens eingetreten.
5
Seit 2009 ist sie in der klostereigenen Landwirtschaft beschäftigt und legte im Jahr 2014 die Meisterprüfung der Land- und Forstwirtschaft ab. Im Jahre 2016 wurde durch die Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und für die Gesellschaft apostolischen Lebens der Beschluss gefasst, dass das Kloster aufgelöst wird, zuvor aber der kanonische Status der verbleibenden Schwestern noch geklärt werden müsse.
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Nachdem schon länger keine Oberin der Ordensgemeinschaft vorstand, beauftragte der Erzbischof von D-Stadt und F-Stadt mit Dekret vom 18. Januar 2018 einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater mit Wirkung vom 01. Februar 2018 mit der gesamten Vermögensverwaltung des Klosters einschließlich der Wirtschaftsbetriebe.
7
Nach Gesprächen mit der Klägerin über einen Übertritt in ein anderes Kloster (wegen der Schließung) oder einen Austritt schloss die Klägerin mit der Beklagten, diese vertreten durch den eingesetzten Verwalter, einen Arbeitsvertrag vom 09.08.2018 (Bl. 5 ff. d.A.), wonach die Klägerin auf unbestimmte Zeit als Landwirtschaftsmeisterin in der Landwirtschaft des Klosters ab 01.09.2018 eingestellt wird. Der Vertrag stand unter der aufschiebenden Bedingung des rechtswirksamen Austritts der Klägerin aus dem Orden und beinhaltet unter anderem eine ordentliche Unkündbarkeit und eine Versorgungszusage mit 71,75% des monatlichen Bruttotabellenentgelts der Besoldungsgruppe A 8 der Bayerischen Beamtenbesoldung.
8
Diesem Vertrag wurde am 09.08.2018 die kirchenaufsichtliche Genehmigung der erzbischöflichen Finanzkammer D-Stadt erteilt, unterzeichnet vom stellvertretenden erzbischöflichen Finanzdirektor und dem Hauptabteilungsleiter Stiftungsaufsicht.
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Mit Austrittsindult vom 20. August 2018 wurde der Klägerin vom Erzbischof von D-Stadt und F-Stadt der Austritt aus den Orden gewährt.
10
In der Folge war die Klägerin dann aufgrund des Arbeitsvertrags in der Land- und Forstwirtschaft des Klosters tätig.
11
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit außerordentlicher Kündigung vom 24. September 2019 (Bl. 17 d.A.) gekündigt, darüber hinaus vorsorglich den Rücktritt vom Arbeitsvertrag erklärt und vorsorglich die Anfechtung des Arbeitsvertrages sowie ergänzend den Widerruf des Arbeitsvertrages erklärt und ist vom Arbeitsvertrag gemäß § 313 Abs. 1 und 3 BGB zurückgetreten. Unterzeichnet ist die Erklärung vom 24. September 2019 von Schwester B., apostolische Kommissarin.
12
Diese war mit Dekret vom 18. Oktober 2018 aus dem Vatikan von der Kongregation für die Institute geweihten Lebens du die Gesellschaften apostolischen Lebens zur apostolischen Kommissarin des Klosters ernannt worden (Bl. 98 d.A.).
13
Auszugsweise lautet das Dekret wie folgt:
„Die Apostolische Kommissarin hat die Aufgabe, die Gemeinschaft zu leiten und in Übereinstimmung mit der Instruktion Cor Orans und der Apostolischen Konstitution Vultum Dei quarere einer dauerhaften Regelung zu zuführen. Sie hat daher die Kompetenzen der Oberin und des Rates des Klosters. Die Apostolische Kommissarin wird dieses Dikasteriums vor der Umsetzung jeglicher Entscheidung in wirtschaftlichen Angelegenheiten um Zustimmung bitten, andernfalls ist die Maßnahme selbst nichtig.“
14
Mit dem vorliegenden Dekret erhält die darüber hinaus die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters des Klosters, um zivile Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Kloster zu regeln.
15
Die Klägerin hat die Kündigung vom 24.09.2019 wegen Nichtvorlage einer Originalvollmacht mit Schreiben vom 27.09.2019 zurückgewiesen.
16
Die Klägerin wendet sich mit der am 08.10.2019 zugestellten Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses.
17
Sie hält den Arbeitsvertrag für wirksam und die Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht, sowie mangels eines hinreichenden Kündigungsgrundes, der Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist und gegebenenfalls gemäß § 613a Abs. 4 BGB wegen Betriebsübergangs für unwirksam.
18
Die Klägerin beantragt,
Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 24.09.2019 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und unbefristet fortbesteht.
19
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
20
Die Beklagte hält den Arbeitsvertrag wegen Verstoß gegen die guten Sitten für nichtig, da es sich um ein wucherisches Rechtsgeschäft handle. Die im Vertrag vereinbarte Gegenleistung für die Tätigkeit der Klägerin stehe in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung und beruhe auf einer verwerflichen Einstellung der Klägerin. Darüber hinaus bestehe ein kollusives Zusammenwirken, also ein planmäßiges Zusammenwirken vom Vertreter und Vertragspartner zum Nachteil des Vertretenen, also der Beklagten. Erforderlich wäre auch eine kirchenaufsichtliche Zustimmung des Ortsoberhirten, somit hier des Erzbischofs, gewesen für die gültige Vornahme der Belastung des Vermögens der Beklagten, welche nicht vorläge. Darüber hinaus sei für Mietverträge, die einen Zeitraum von mehr als neun Jahre andauern, die Genehmigung der Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens erforderlich, welche nicht vorläge. Auch vor diesem Hintergrund sei der Vertrag unwirksam. Die Geschäftsgrundlage sei gemäß § 313 Abs. 1 und 3 BGB weggefallen, da das Kloster nicht mehr aufgelöst werden soll, sondern der Vatikan per Dekret der Ordenskongregation im Oktober 2018 beschlossen habe, dass die Selbständigkeit des R. Schwesternkonvents erhalten bleibe. Die Beklagte hätte den Vertrag mit der Klägerin nicht geschlossen, wenn das Kloster nicht geschlossen worden wäre, da dann der kanonische Status der Klägerin nicht hätte geklärt werden müssen. Die außerordentliche Kündigung sei auch ohne Vorlage einer Originalvollmacht wirksam. Denn die unterzeichnende Schwester B. sei mit Dekret vom 18. Oktober 2018 von der Kongregation für die Institute geweihten Lebens und Gesellschaften apostolischen Lebens im Vatikan zur apostolischen Kommissarin für die Beklagte bestellt worden und habe die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters des Klosters, um zivile Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Kloster zu regeln, erhalten. Der Klägerin sei das Dekret zum Zeitpunkt der Aushändigung der Kündigung im Original zur Inaugenscheinnahme vorgelegt worden. Die außerordentliche Kündigung sei aus betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt, da infolge von Rationalisierungsmaßnahmen das Beschäftigungsbedürfnis der Klägerin entfallen sei. Darüber hinaus sei die Geschäftsgrundlage entfallen, da die Parteien bei Vertragsschluss im August 2018 davon ausgegangen seien, dass das Kloster aufgelöst werde. Nachdem im Oktober 2018 der Vatikan per Dekret beschlossen habe, dass die Selbständigkeit des R. Schwesternkonvent erhalten bleie, hätte der kanonische Status der Klägerin nicht geklärt werden müssen, so dass die Beklagte den Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte, so dass die Parteien den streitgegenständlichen Vertrag gar nicht geschlossen hätten. Im Übrigen liege ein Verstoß gegen die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vor. Durch das Verhalten der Klägerin werde die Glaubens- und Sittenlehre durch die Klägerin nicht mehr beachtet, so dass auch aus diesen Gründen die Kündigung gerechtfertigt sei.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze sowie im Übrigen auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22
Die zulässige Klage ist begründet.
23
Zwischen den Parteien ist rechtswirksam ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden und dieser Arbeitsvertrag wurde nicht durch die Kündigung vom 24.09.2019 beendet. Er besteht damit fort.
24
Der Arbeitsvertrag vom 09.08.2018 ist wirksam.
25
Er ist nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Insbesondere beinhaltet er kein wucherisches Rechtsgeschäft.
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Insoweit kann dahinstehen, ob ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.
27
Denn vorliegend ist schon keine verwerfliche Einstellung der Klägerin bei Vertragsschluss erkennbar. Dass die Klägerin als „Wucherer“ die beim anderen Teil bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausgebeutet hätte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Insbesondere handelt es sich beim unterzeichnenden Vertreter der Beklagten um den per erzbischöflichen Dekret eingesetzten Verwalter des Klosters, einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Auch wurde der Vertrag am selben Tag des Vertragsschlusses vom stellvertretenden erzbischöflichen Finanzdirektor und vom Hauptabteilungsleiter Stiftungsaufsicht genehmigt, auf die die zitierten Attribute wohl sicherlich nicht zutreffen.
28
Im Übrigen ist nach Auffassung der Kammer ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung der Klägerin und der vertraglich vereinbarten Gegenleistung. Im Hinblick auf die Gesamtumstände des Falles nicht erkennbar. Denn die Klägerin sollte nach dem Wunsch der Beklagten entweder in einen anderen Orden übertreten oder eben aus dem Orden ganz austreten, was der Klägerin ganz erhebliche soziale Nachteile erbringt, die durch die arbeitsvertraglich vereinbarten Gegenleistungen ausgeglichen werden sollten.
29
Sonst wäre auch gar nicht verständlich, warum ein Arbeitsvertrag mit diesem Inhalt geschlossen worden ist, noch dazu mit kirchenaufsichtlicher Genehmigung.
30
Sittenwidrigkeit ergibt sich auch nicht aufgrund des behaupteten kolllusiven Zusammenwirkens zwischen der Klägerin und dem Verwalter zum Nachteil der Beklagten. Ein kolllusiven Zusammenwirken ist nicht feststellbar. Denn zu Zeitpunkt des Vertragsschlusses sollte das Kloster nach dem Beschluss des Vatikans aufgelöst werden, so dass zuvor der kanonische Status der Schwestern geklärt werden musste. Im Übrigen wird nochmals auf die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Erzdiözese verwiesen. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass die Unterzeichner dieser Genehmigung kollusiv zu Lasten der Beklagten zusammengearbeitet hätten.
31
Es fehlt auch die erforderliche kirchenrechtliche Zustimmung nicht. Denn gemäß dem Dekret des Erzbischofs von D-Stadt und F-Stadt vom 18. Januar 2018 wurde eine geforderte Erlaubnis für außergewöhnliche Ausgaben an die erzbischöfliche Finanzkammer übertragen, wobei dort im Übrigen von schriftlicher Genehmigung die Rede ist. Diese Genehmigung wurde am Tag des Abschlusses des Arbeitsvertrages auch erteilt. Unerheblich ist, ob die Genehmigung der Kongregation für die Institute geweihten Lebens und für die Gesellschaften apostolischen Lebens für Mietverträge, die einen Zeitraum von mehr als neun Jahren andauern, erforderlich wäre. Den dann wäre lediglich die Überlassung der Dienstwohnung unwirksam, jedoch nicht der Arbeitsvertrag an sich.
32
Im Übrigen könnte sich die Beklagte aber auch nicht auf eine diesbezügliche Formunwirksamkeit berufen, denn das Kirchenrecht scheint hier doch sehr undurchsichtig zu sein, was sich auch darin zeigt, dass die Beklagte zu Genehmigungs- und Zustimmungspflichten nur scheibchenweise vorträgt.
33
Der Arbeitsvertrag ist auch nicht aufgrund des in der Kündigung erklärten Rücktritts, Anfechtung oder Widerruf unwirksam, weil im Vertrag diese Möglichkeit nicht vorgesehen und im Übrigen arbeitsrechtlich nicht möglich ist.
34
Auch die erklärte Anfechtung führt nicht zu einer Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages. Denn weder sind Anfechtungsgründe gemäß § 119 oder § 123 BGB ersichtlich, noch wäre überhaupt die einjährige Anfechtungsfrist des § 124 BGB eingehalten.
35
Die außerordentliche Kündigung vom 24.09.2019 ist schon gemäß § 174 BGB unwirksam.
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Gemäß § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.
37
Bei der Kündigung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft.
38
Bei der die Kündigung aussprechenden apostolischen Kommissarin B. handelt es sich nicht um eine gesetzliche Vertreterin der Beklagten, auf die § 174 BGB nicht anzuwenden wäre, sondern um eine Bevollmächtigte als rechtsgeschäftliche Vertreterin.
39
Ausweislich der Vorbemerkungen zu den Konstitutionen für die Schwestern des regulierten III. Ordens des Heiligen F. auf dem R. und in der Filiale S. wird die Ordensgemeinschaft durch die Oberin von R. vertreten. Diese ist damit gesetzliche Vertreterin des Ordens.
40
Schwester B. wurde gemäß dem Dekret der Kongregation für die Institute geweihten Lebens und die Gesellschaften apostolischen Lebens aus dem Vatikan vom 18. Oktober 2018 zwar als apostolische Kommissarin des Klosters eingesetzt. Sie ist damit jedoch nicht gesetzliche Vertreterin des Klosters geworden.
41
Gemäß dem Dekret hat die apostolische Kommissarin die Aufgabe, die Gemeinschaft zu leiten und in Übereinstimmung mit der Instruktion einer dauerhaften Regelung zuzuführen. Gemäß dem Dekret hat sie daher die Kompetenzen der Oberin und des Rates des Klosters. Dies bedeutet, dass sie nicht die Oberin des Klosters ist, sondern eben apostolische Kommissarin mit den Kompetenzen der Oberin.
42
In dem Dekret erhält die apostolische Kommissarin darüber hinaus die Befugnisse des gesetzlichen Vertreters des Klosters, um zivile Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Kloster zu regeln. Sie ist damit nicht zur gesetzlichen Vertreterin des Klosters bestimmt, sondern ihr ist lediglich die Vollmacht eingeräumt, im Umfang des gesetzlichen Vertreters des Klosters die zivilen Angelegenheiten zu regeln. Als gesetzliche Vertreterin wurde sie gerade nicht eingesetzt, sondern eben nur mit den Befugnissen einer gesetzlichen Vertreterin ausgestattet.
43
Da die apostolische Kommissarin nicht gesetzliche Vertreterin, sondern bevollmächtigte Vertreterin der Beklagten ist, hätte bei Ausspruch der Kündigung die Vollmachtsurkunde in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt werden müssen. Die diesbezügliche Behauptung der Beklagten wurde von der Klägerin bestritten und von der Beklagten nicht unter Beweis gestellt.
44
Nachdem die Klägerin die Kündigung mit Schreiben vom 27.09.2019 unverzüglich zurückgewiesen hat, ist sie gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam.
45
Auf die Frage, ob hinreichende Kündigungsgründe zum Ausspruch der außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit sozialer Auswahlfrist vorliegen und ob die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten wurde, kommt es damit gar nicht mehr an.
46
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
47
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 61 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 GKG. Vorliegend wurde der dreifache Bruttomonatsverdienst, den die Klägerin in einem anderweitigem Verfahren in Höhe von € 3.677,89 behauptet hat, angesetzt.
48
Gegen dieses Urteil ist für die Beklagte das Rechtsmittel gemäß nachfolgender Rechtsmittelbelehrungstatthaft. Für die Klägerin ist ein Rechtsmittel mangels Beschwer nicht gegeben.