Inhalt

SG Würzburg, Gerichtsbescheid v. 26.11.2020 – S 12 R 575/20
Titel:

Berufungsfrist, Gelegenheit zur Stellungnahme, Regelaltersrente

Normenketten:
SGB § 67 Nr. 1
SGG § 105 Abs. 1, § 136 Abs. 3
Schlagworte:
Berufungsfrist, Gelegenheit zur Stellungnahme, Regelaltersrente
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 23.02.2022 – L 19 R 25/21
BSG Kassel, Beschluss vom 22.04.2022 – B 5 R 23/22 BH
Fundstelle:
BeckRS 2020, 57630

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Rentenanpassung zum 01.07.2020 streitig. Der Kläger begehrt eine weitergehende Erhöhung seiner Altersrente.
2
Der am ... 1940 geborene Kläger ist gelernter Tankwart und bezieht seit dem 01.10.2005 eine Regelaltersrente von der Beklagten.
3
Die Beklagte erhöhte die Rentenleistungen mit dem streitgegenständlichen Rentenanpassungsbescheid zum 01.07.2020. Danach belaufe sich die monatliche Rente ab dem 01.07.2020 auf einen Betrag in Höhe von 675,79 EUR gegenüber dem bisherigen Betrag in Höhe von 653,26 EUR.
4
Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 28.07.2020, eingegangen bei der DRV Nordbayern am 31.07.2020, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2020 zurück. Die persönlichen Entgeltpunkte des Klägers würden 19,7658 betragen. Der Rentenartfaktor für die Regelaltersrente betrage 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB Vl). Der aktuelle Rentenwert sei zum 01.07.2020 auf 34,19 EUR festgelegt worden. Somit ergebe sich eine Brutto-Rente von 675,79 EUR (19,7658 x 1,0 x 34,19 EUR). Die Ermittlung der Brutto-Rente zum 01.07.2020 sei entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt und nicht zu beanstanden.
5
Dagegen hat der Kläger mit Schreiben vom 09.09.2020 Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben.
6
Zur Begründung behauptet der Kläger, dass die EU-Volksvertreter wahrheitswidrig behauptet hätten, dass die Bürger durch die Umstellung auf den Euro keine Nachteile zu befürchten hätten. In Wahrheit hätte dies eine Geldentwertung verursacht, was letztlich auch seine Rentenansprüche nachteilig beeinflusst habe, Einkommen und Renten wären nahezu halbiert worden. Im Zeitrahmen des Euro hätten Renten gegenüber Inflationsraten ca. 23% an Kürzungen erfahren. Auffällig sei, dass am 01.01.2002 Renten durch den Euro um 48,88% gekürzt worden seien.
7
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 01.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2020 verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente zu gewähren, auf dem Stand vor der Euro-Umstellung ab dem 01.01.2002.
8
Die Beklagte beantragt unter Verweisung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid:
Die Klage wird abgewiesen.
9
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestands wegen der weiteren Einzelheiten auf die vorgelegte Beklagtenakte sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

10
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet.
11
Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind mit Verfügung des Gerichts vom 22.10.2020 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Ihnen wurde dabei die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, § 105 Abs. 1 S. 2 SGG. Im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhalts am 25.11.2020 erklärten sich die Beteiligten hiermit ausdrücklich einverstanden.
12
Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch des Klägers auf eine weitere Erhöhung des Rentenzahlbetrages, gegenüber dem Betrag, den ihm die Beklagte bereits zugesprochen hat und auf eine Berechnung der Rente auf Basis des Wertes der DM vor der Umstellung auf den Euro ist nicht gegeben.
13
Der Kläger ist durch den Rentenanpassungsbescheid nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG. Dieser sieht eine monatliche Erhöhung seiner Altersrente um 22,53 EUR ab dem 01.07.2020 vor. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob dem Kläger bereits die formelle Beschwer abzusprechen und die Klage damit bereits als unzulässig einzustufen ist. Jedenfalls ist die Klage unbegründet, weil der Kläger durch die Rentenanpassung nicht belastet und in seinen Rechten betroffen wird.
14
Wie der Kläger im Rahmen der Anhörung im Erörterungstermin deutlich gemacht hat, rügt er nicht die Berechnungsweise seiner Rente, sondern er richtet sich ausschließlich gegen die ab dem 01.01.2002 vorgenommene Umstellung der Währung von DM auf Euro und den damals festgelegten Umrechnungskurs. Für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf eine Altersrente auf Basis des Wertes, den die DM vor der Euro-Umstellung ab dem 01.01.2002 hatte, existiert keine Rechtsgrundlage. Auch hat der Kläger erst ab Oktober 2005 die Voraussetzungen für die Gewährung einer Regelaltersrente erfüllt.
15
Die dem Kläger gewährte Rentenanpassung zum 01.07.2020 ist nach dem anzuwendenden einfachen Recht, insbesondere nach dem SGB VI, in Euro entsprechend der für den Kläger ermittelten Entgeltpunkte festgestellt worden. Rechtsfehler bei der Ermittlung des Rentenzahlbetrags werden weder konkret vom Kläger aufgezeigt noch sind solche anderweitig erkennbar. Dies berücksichtigend scheidet eine gerichtliche Überprüfung der Währungsumstellung von DM auf Euro aus, weil die Rentenanpassung zum 01.07.2020 hierzu keine Regelung trifft.
16
Das Gericht macht von der Möglichkeit des § 136 Abs. 3 SGG Gebrauch und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2020 folgt.
17
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.