Inhalt

LArbG München, Urteil v. 29.04.2020 – 11 Sa 711/19
Titel:

Klage auf Höhergruppierung

Normenkette:
ArbGG § 66 Abs. 1, Abs. 2, § 64 Abs. 6 S. 1
Leitsatz:
Mangels Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen der Erbringung von Arbeitsvorgängen, die mindestens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen und der höheren Entgeltgruppe zuzuordnen waren, erfolglose Klage auf Höhergruppierung. (Rn. 21)
Schlagworte:
Eingruppierung, stellvertretende Leiterin einer Krankenpflegerschule, Entgeltgruppe, Arbeitszeit, Studiengang, Hochschule, Vorbereitungsdienst, Tarifvertrag, Zustimmung, Höhergruppierung
Vorinstanz:
ArbG Rosenheim, Endurteil vom 08.08.2019 – 5 Ca 167/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 57539

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim (Az. 5 Ca 167/19) vom 08.08.2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin. Diese ist seit 01.10.1987 bei der Beklagten tätig, seit dem 01.10.2010 als stellvertretende Schulleiterin der staatlich anerkannten Krankenpflegeschule A-Stadt. Die Klägerin verfügt über einen in Österreich erworbenen Masterabschluss im Studiengang Pflegewissenschaft. Auf das Arbeitsverhältnis ist der TVöD-K (VKA) anwendbar. Neben der Vertretungsfunktion für die Leitung ist die Klägerin insbesondere zuständig für Organisation, Planung und Durchführung des Unterrichts, die Erstellung und Auswertung von Prüfungen, die Planung und Durchführung der Ausbildung und damit für die Vorbereitung zur Prüfung. Sie nimmt Prüfungen ab, ist an der Öffentlichkeitsarbeit beteiligt, des Weiteren betreut sie Langzeitpraktikanten der Studiengänge Pflegepädagogik der KFSH D-Stadt sowie der TU D-Stadt und ist Mitprüferin bei Lehrproben. Des Weiteren ist sie Studienbetreuerin der zukünftigen Studenten Pflege dual der Hochschule Z, Ansprechpartnerin für die Praxisanleiter bei der Durchführung der Praxisaufträge sowie der Erstellung der Praxisberichte.
2
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Klägerin beträgt 31 Zeitstunden, was 22 Lehr-Pflichtstunden entspricht. 20 dieser Pflichtstunden arbeitet die Klägerin als Lehrkraft. Im Umfang von zwei dieser Pflichtstunden ist sie von der Lehrtätigkeit freigestellt für die Wahrnehmung der Aufgaben der stellvertretenden Schulleitung.
3
Der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zu einer Eingruppierung der Klägerin in eine andere Entgeltgruppe als Entgeltgruppe E14 der Anlage 1 - Entgeltordnung, Teil B, XI, 3, TVöD - K. Der Antrag der Beklagten auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe EG11 vor dem Arbeitsgericht Rosenheim - Kammer Traunstein - blieb erfolglos (Az: 4 BV 11/18).
4
Die einschlägigen Vorschriften des TVöD lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 12 (VKA) Eingruppierung
(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.“
(2) 1 Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2 Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3 Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4 Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6 Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1 Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungsoder Instandsetzungsarbeit). 2 Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 3 Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.
(3) Die Entgeltgruppe der/des Beschäftigten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.
Entgeltordnung VKA Teil B
XI. Beschäftigte in Gesundheitsberufen
[…]
3. Lehrkräfte in der Pflege
Entgeltgruppe 10 Lehrkräfte mit entsprechender Zusatzqualifikation.
Entgeltgruppe 11
1. Lehrkräfte an Pflegeschulen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als stellvertretende Leiterinnen oder Leiter oder als Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleiter einer Hebammenschule.
Entgeltgruppe 12
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als Leiterinnen oder Leiter einer Hebammenschule.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als stellvertretende Leiterinnen oder Leiter oder als Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleiter einer Hebammenschule.
Entgeltgruppe 13
1. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und - soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen - mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 als Leiterinnen oder Leiter einer Hebammenschule.
Entgeltgruppe 14
1. Stellvertretende Leiterinnen und Leiter einer Pflegeschule.
2. Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter einer Pflegeschule.
Entgeltgruppe 15
Leiterinnen und Leiter einer Pflegeschule.
5
Mit ihrer am 02.04.2019 beim Arbeitsgericht Rosenheim - Kammer Traunstein - eingegangen Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung nach Entgeltgruppe 14 TVöD - VKA. Sie war erstinstanzlich der Auffassung, sie sei allein deshalb in die Entgeltgruppe E14 einzugruppieren, da sie als stellvertretende Leiterin an die Schule berufen worden sei. Weitere Voraussetzungen sehe die Entgeltordnung nicht vor.
6
Die Klägerin beantragte erstinstanzlich:
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.01.2017 in der Entgeltgruppe 14 VKA - TVöD eingruppiert ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.087,02 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2019 sowie ausgerechnete Zinsen i.H.v. 1.838,91 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragte erstinstanzlich,
die Klage abzuweisen.
8
Sie war erstinstanzlich der Auffassung, im Rahmen der Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit seien die Lehrtätigkeit und die Leitungsaufgabe als unterschiedliche Arbeitsvorgänge zu unterscheiden. Der deutlich überwiegende Teil der von der Klägerin erbrachten Stunden entfalle dabei auf reine Lehrtätigkeit. Daher sei nach dem Grundsatz des § 12 TVöD-VKA die Eingruppierung nach dem zeitlich überwiegenden Arbeitsvorgang zu treffen, also der Lehrtätigkeit. Dabei greife auch nicht die EG 13, da die Klägerin jedenfalls keine „entsprechenden Tätigkeiten“ im Sinne der EG 13 FG 1 ausübe, die eine wissenschaftliche Hochschulbildung erfordere.
9
Das Arbeitsgericht Rosenheim hat mit dem angefochtenen Endurteil vom 08.08.2019 die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Klägerin nicht gemäß § 12 TVöD-VKA i. V. m. TVöD Anl. 1 - Entgeltordnung (VKA) Teil B Ziff. XI, 3. in Entgeltgruppe 14 eingruppiert sei, da gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD-VKA ein Beschäftigter in der Entgeltgruppe eingruppiert sei, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, wobei dies dann der Fall ist, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe erfüllen. Entsprechend sei Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgang. Unter Hinweis auf verschiedene Rechtsprechung war das Arbeitsgericht der Auffassung, dass die von der Klägerin ausgeübte Lehrtätigkeit einerseits und die Ausübung ihrer Leitungsfunktion andererseits zwei verschiedene Arbeitsvorgänge seien. Während die Lehrtätigkeit in erster Linie auf Wissensvermittlung ausgerichtet ist, sei Gegenstand der von der Klägerin vorgetragenen Leitungstätigkeit insbesondere die dahinterstehende Organisation des Schulbetriebs, die Vorbereitung und Abnahme von Prüfungen, die Betreuung von Praktikanten sowie die Kommunikation mit Dritten. Diese beiden Arbeitsvorgänge seien trennbar und nach dem Vortrag der Parteien auch tatsächlich getrennt. Während die Klägerin unterrichte, führe sie keine Leitungstätigkeiten aus, während sie Leitungsaufgaben wahrnehme, unterrichte sie nicht. Die Klägerin habe auch nicht behauptet, dass sich ihre Unterrichtsgestaltung aufgrund ihrer Leitungsfunktion in irgendeiner Weise anders darstelle, als die ihrer Kollegen. Anders als im Fall der vom BAG (4 AZR 300/10) bewerteten ärztlichen Tätigkeit seien vorliegend die verschiedenen Arbeitsvorgänge nicht dergestalt verwoben, dass sie notwendig einheitlich zu beurteilen wären. Auch ergebe sich aus Ziff. XI. 3. der Entgeltordnung (VKA) nichts anderes. Dort sei nach dem eindeutigen Tarifwortlaut lediglich die Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge geregelt. Der systematische Gesamtzusammenhang der Beschreibung der Entgeltgruppen in Ziff. XI. 3. der Entgeltordnung spreche eher gegen die klägerische Interpretation. So unterfielen der Entgeltgruppe 11 Alternative 2 „Beschäftigte der Entgeltgruppe 10 als stellvertretende Leiterinnen oder Leiter einer Hebammenschule“. In diesem Fall hätten die Tarifvertragsparteien mittelbar sowohl die Lehrtätigkeit als auch die Leitungsfunktion zu den Merkmalen der einschlägigen Entgeltgruppe gezählt. Für Entgeltgruppe 14 gelte dies nicht. Im Ergebnis stehe daher für die Kammer fest, angesichts der Tatsache, dass die Leitungsfunktion unter Zugrundelegung dieser getrennten Betrachtung unstreitig zeitlich weniger als 50% der von der Klägerin ausgeführten Arbeitsvorgänge ausmache, dass die Klägerin demnach nicht in Entgeltgruppe 14 eingruppiert sei. Entsprechend sei der Antrag abzuweisen gewesen. Daher sei auch der klägerische Zahlungsanspruch abzuweisen, da eine andere Rechtsgrundlage für den Zahlungsanspruch als ihre Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 von Seiten der Klägerin nicht dargelegt sei.
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Gegen dieses der Klägerin am 16.10.2019 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung der Klägern mit Schriftsatz vom 08.11.2019, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen. Die Klägerin ist auch im Rahmen der Berufung unter Wiederholung der erstinstanzlichen Argumentation der Auffassung, dass sie richtigerweise in Entgeltgruppe 14 VKA-TVöD einzugruppieren sei. Denn die Beschreibung zur Entgeltgruppe 14 beinhalte keine verschiedenen Tätigkeitsmerkmale oder verschiedenen Arbeitsvorgänge. Als einzige Voraussetzung für die Vergütung nach Entgeltgruppe 14 sei niedergelegt, eine Tätigkeit als „Stellvertretende Leiterin und Leiter einer Pflegeschule“. Weitere Voraussetzungen sehe die Tarifnorm nicht vor. Daher sei es zur Eingruppierung in Entgeltgruppe 14 nicht notwendig, weitere Anforderungen zu erfüllen. Die Tarifvertragsparteien hätten ausweislich anderer Entgeltgruppen zwischen unterschiedlichen Berufsgruppen differenzieren können, wie sie es etwa bei Lehrkräften an Hebammenschulen getan hätten. Eine andere Differenzierung, etwa eine Bezugnahme auf Voraussetzungen niedrigerer Entgeltgruppen sei, wie es in anderen Entgeltgruppen gemacht worden sei, möglich gewesen aber nicht erfolgt. Wenn daher die Tarifvertragsparteien gewollt hätten, dass ein Mitarbeiter der die stellvertretende Leitung einer Pflegeschule inne habe, zusätzliche Voraussetzungen, wie die Zuordnung in die Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe erfüllen müsse, hätten sie diese entsprechend formulieren können. Eine entsprechende Formulierung etwa derart, dass es sich um Beschäftigte einer bestimmten niedrigeren Entgeltgruppe handle, die als stellvertretende Leiter oder Leiterinnen tätig seien, sei aber nicht erfolgt. Nach dem kommunalen Arbeitgeberverband seien weitere Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Dementsprechend sei das sog. Hälftekriterium des § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD nicht heranzuziehen. Nachdem auch etwa die Größe der Schule keine Rolle mehr spielen solle, wäre eine andere Ansicht insoweit unlogisch. Entsprechende weitere Qualifikationen seien zudem nicht erforderlich. Jedenfalls stünde der Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 zu, da die Klägerin entsprechend ihres erbrachten Nachweises in der ersten Instanz einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Form eines Masterabschlusses abgelegt habe, der auch als gleichwertig von einer zuständigen staatlichen Stelle anerkannt sei. Entsprechend stehe ihr diese Vergütung jedenfalls zu.
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Die Klägerin beantragte zuletzt,
1.
Das Endurteil des Arbeitsgerichts Rosenheim - Kammer Traunstein - 5 Ca 167/19 - vom 08.08.2019 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.01.2017 in der Entgeltgruppe 14 VKA-TVöD eingruppiert ist.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.087,02 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2019 sowie ausgerechnete Zinsen i. H. v. € 1.838,91 zu zahlen.
12
Die Beklagte beantragte zuletzt,
Zurückweisung der Berufung.
13
Die Beklagte ist auch im Rahmen der Berufungsinstanz weiterhin der Auffassung, dass eine Höhergruppierung nicht veranlasst sei. Denn unstreitig übe die Klägerin auf der einen Seite Lehrtätigkeiten, andererseits Leitungstätigkeiten aus, wobei diese Tätigkeiten auch getrennt ausgeübt würden, die Leitungstätigkeiten aber jedenfalls nicht mehr als 50% der Arbeitszeit der Klägerin ausmachen würde. Für Lehrkräfte, die besondere dienstliche Aufgaben wahrnehmen, etwa in Form der Schulleitung seien nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an beruflichen Schulen vom 12.07.1985 sog. Anrechnungsstunden vorgesehen, welche letztlich beim Schulleiter Herrn Y 10 Stunden und bei der Klägerin 2 Stunden ausmachen würden. Im Rahmen ihrer regelmäßigen Arbeitszeit sei die Klägerin zu 22 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten verpflichtet, von denen die Klägerin also im Umfang von 2 Stunden befreit sei, um ihren Aufgaben als stellvertretende Schulleiterin wahrzunehmen. Darüber hinausgehende Schulleitertätigkeiten würden bei der Klägerin nicht anfallen, was aufgrund der Größe der Schule auch nicht möglich sei. Von den Leitungstätigkeiten sei zu trennen die Lehrtätigkeit der Klägerin bestehend aus dem theoretischen Unterricht, dem fachpraktischen Unterricht im Schulgebäude und bei praktischen Begleitungen in der Klinik, wobei noch Vor- und Nachbereitungszeiten anfielen, sowie übrige Zusammenhangstätigkeiten, wie Schülergespräche. Lediglich im Falle der Verhinderung des Schulleiters würde die Klägerin auch Funktionen als stellvertretende Schulleiterin wahrnehmen.
14
Eine ständige Vertretung findet nicht statt. Mit in Kraft treten der neuen Entgeltordnung zum 01.01.2017 sei die Klägerin daher in die Entgeltgruppe P11 Stufe 6 übergeleitet. Bei einem Abwesenheitsvertreter lägen zumindest zwei Arbeitsvorgänge vor, einerseits die Leitung während der Zeit einer Vertretung, andererseits die übrige vertragsgemäße Tätigkeit. Außerhalb der Vertretungszeit würden keine Leitungstätigkeiten anfallen. Auch bei einer ständigen Vertretung wäre des Weiteren Voraussetzung für die Eingruppierung in Entgeltgruppe 14, dass mindestens zur Hälfte der Gesamtarbeitszeit Schulleitertätigkeiten ausgeübt würden. Ansonsten würde sich die Leitungstätigkeit nicht auf die Eingruppierung auswirken. Dies ergebe sich aus § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD-K. Entsprechend sei der Grundsatz des Hälftekriteriums in jedem Fall Grundvoraussetzung für eine Höhergruppierung. Nach der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-K seien Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen, die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Es sei zwar möglich, dass die gesamte Tätigkeit des Angestellten nur einen Arbeitsvorgang bilde, wenn der Aufgabenkreis nicht weiter aufteilbar und nur einer einheitlichen rechtlichen Bewertung zugänglich sei. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit könnten jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Nachdem die Leitungstätigkeit und Lehrtätigkeit trennbar seien und unterschiedliche Wertigkeit hätten, seien diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen. Dies entspreche auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Bei der Leitungstätigkeit handle es sich auch nicht um ein Funktionsmerkmal. Die Klägerin sei nicht ständig während der gesamten Arbeitszeit als stellvertretende Schulleiterin tätig. Sie müsse auch nicht jederzeit zur Verfügung stehen und in der Lage sein, aktiv durch Einteilung der erforderlichen Anordnung fachlichen Weisungen Leitungsaufgaben wahrzunehmen. Dies entspreche nicht den Gegebenheiten. Wenn die Klägerin im Unterricht sei, habe sie ausschließlich die Ausbildung der Schüler sicherzustellen. Sie könne den Unterricht auch nicht unterbrechen und Leitungstätigkeiten nachgehen. Bei Vorliegen eines Funktionsmerkmals müsse man darauf abstellen, welche Tätigkeit den weitaus größten Teil der Gesamtarbeitszeit ausmache. Läge aber auch in Form der Lehrtätigkeit ein Funktionsmerkmal vor und damit zwei Funktionsmerkmale mit unterschiedlichen Wertigkeiten, sei eine einheitliche Bewertung der Tätigkeit nicht möglich. Entscheidend sei dann die zeitlich überwiegend ausgeübte Funktion. Die EG 13 sei mangels Ausübung von einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung entsprechenden Tätigkeiten nicht zutreffend. Die begehrte Stufenzuordnung sei ebenfalls nicht zutreffend. Ein Zinsanspruch scheide aus.
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Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 05.11.2019, 14.01.2020, 15.03.2020, 01.04.2020, 06.04.2020, 20.04.2020, 23.04.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
I.
17
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und unter Ansetzung eines großzügigen Maßstabes auch hinreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Zwar beschränken sich die Ausführungen der Klägerin im Rahmen der Berufungsinstanz im Rahmen der Berufungsbegründungsschrift letztlich in der Wiederholung des bereits im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachten (vgl. insoweit Ausführungen im Schriftsatz vom 03.06.2019, S. 4 - 6). Dies wäre an und für sich nicht ausreichend, da eine maßgebliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil nur schwer erkennbar ist. Bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes ist es gerade noch als ausreichend anzusehen, dass sich der Berufungsbegründung entnehmen lässt, dass die Klägerin unter Wiederholung des erstinstanzlichen Sachvortrages wohl davon ausgeht, dass die von Seiten des Arbeitsgerichts getroffene Begründung, zwei verschiedene trennbare Arbeitsvorgänge lägen vor und da die Leitungsfunktion weniger als 50% der ausgeführten Arbeitsvorgänge ausmache, sei die Klägerin nicht in Entgeltgruppe 14 eingruppiert, falsch sei. Deshalb ist die Berufung zulässig.
II.
18
Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Insoweit kann an und für sich vollumfänglich auf die Begründung des erstinstanzlichen Urteils verwiesen werden, § 69 Abs. 2 ArbGG, angesichts der Tatsache, dass die Argumentation in der Berufungsbegründung an sich über diejenige, die bereits in der ersten Instanz getroffen wurde, nicht hinausgeht. Insoweit sind zur Berufung nur folgende Anmerkungen veranlasst:
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1. Entsprechend § 12 Satz 1TVöD-K (VKA) richtet sich die Eingruppierung des Be schäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Entsprechend Abs. 2 dieser Vorschrift ist die/der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, wobei dies dann der Fall ist, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Dabei ist nicht zutreffend, dass nur auf § 12 Abs. 1 TVöD-K abzustellen ist, sondern es ist tatsächlich auch die Regelung in § 12 Abs. 2 TVöD-K heranzuziehen. Warum dies nicht der Fall sein sollte, hat die Klägerin schon nicht dargelegt. Sie ist der Auffassung, dass allein die in EG 14 genannte auszuübende Tätigkeit maßgeblich sei für die Erfüllung der Voraussetzungen der EG 14. Allein die Ausübung dieser Tätigkeit, egal in welchem Umfang, würde bereits die entsprechende Eingruppierung auslösen. Dies ist aber tatsächlich nicht der Fall. Schließlich ist nach obiger tariflicher Regelung tatsächlich auf die jeweiligen Arbeitsvorgänge abzustellen. Lediglich wenn Arbeitsvorgänge anfallen mit entsprechender Wertigkeit, im Umfang von mindestens 50%, sind diese Arbeitsvorgänge maßgeblich für die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe, der diese Arbeitsvorgänge zuzuordnen sind. Dies folgt schon aus der systematischen Stellung des § 12 TVöD-K Eingruppierung in den allgemeinen Eingruppierungsvorschriften dieses Tarifvertrages. Dort sind die allgemeinen Vorschriften geregelt. Die jeweilige Eingruppierung richtet sich dann nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA).
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2. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich ggf. bei der Bezeichnung der Tätigkeit in EG 14 um ein Funktionsmerkmal handelt. Denn selbst wenn ein entsprechendes Funktionsmerkmal vorliegt, ist lediglich die gesamte Tätigkeit in dieser Funktion als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu werten. Die Arbeitnehmerin muss daher nicht mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit tatsächlich Einzeltätigkeiten der dort genannten Funktion ausüben (vgl. BAG v. 16.05.2019 - 6 AZR 93/18; v. 07.06.2006 - 4 AZR 225/05). Nur die Tätigkeiten, die also im Rahmen dieser Funktion ausgeübt werden, wie hier etwa im Rahmen der Leitungstätigkeit, werden tarifrechtlich einheitlich bewertet und stellen einen Arbeitsvorgang dar (vgl. BAG v. 31.08.1988 - 4 AZR 117/88). Hier hingegen würde die Ansicht der Klägerin dazu führen, dass auch andere Tätigkeiten, die mit der Funktion als Leiterin der Pflegeschule nichts zu tun haben und entsprechend zu trennen sind, auch nunmehr einen einheitlichen Arbeitsvorgang mit der Tätigkeit als Leiterin der Pflegeschule darstellen würden und es insoweit nicht auf das Hälftekriterium ankommen würde. Wenn etwas anderes, nämlich eine unterscheidbare Tätigkeit aus verschiedenen Bereichen vorliegt, die auch nicht einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient, dann liegen aber verschiedene Arbeitsergebnisse und damit auch unterschiedliche Arbeitsvorgänge vor (vgl. BAG v. 20.03.2013 - 4 AZR 486/11). Gleiches hat im Übrigen das BAG selbst im Fall des Funktionsmerkmals eines Arztes festgestellt, wonach grundsätzlich der Arztbegriff ein Funktionsmerkmal darstellt, so dass in der Regel eine einheitliche Bewertung der Tätigkeit indiziert ist. Es hat jedoch klargestellt, dass davon eine Ausnahme zu machen ist, wenn es um unterscheidbare Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen geht, die eine unterschiedliche tarifliche Wertigkeit aufweisen (vgl. BAG v. 18.04.2012 - 4 AZR 305/10 -, Rz. 23, zit. nach juris). Gleichermaßen hat dies etwa das BAG auch festgestellt in Bezug auf eine Tätigkeit eines Rettungsassistenten, dessen Tätigkeiten als Rettungsassistent zwar eine einheitliche Tätigkeit und einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden, jedoch Tätigkeiten des dortigen Klägers als Rettungsassistent, die er anderweitig (dort in der Rettungsleitstelle ausübt) seien nicht Bestandteil dieses Arbeitsvorgangs. Für diese andersartige Tätigkeit sei ein anderes Tätigkeitsmerkmal im Tarifvertrag vorgegeben (vgl. BAG v. 29.11.2001 - 4 AZR 736/99).
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Entsprechendes gilt auch im vorliegenden Fall. Zum einen ist unstreitig zwischen den Parteien, dass die Klägerin nur in einem untergeordneten zeitlichen Umfang Leitungstätigkeiten ausübt. Sie hat auch nicht etwa dargelegt, dass entsprechende Tätigkeiten im Rahmen der Lehrtätigkeit als ständige Vertretung in dem Sinn anfielen, dass eine Trennung der Tätigkeiten nicht mehr möglich sei. Die Lehrtätigkeit wird jedenfalls nicht in einem Grand der Vermischung etwa mit Leitungstätigkeiten ausgeübt, dass diese untrennbar miteinander verbunden sind. Vielmehr können die Lehrtätigkeit, die vor allem gegenüber den Schülern erbracht wird und die leitende Tätigkeit, die mit der Organisation des Schulbetriebes zu tun hat, durchaus getrennt werden. Dass diese Leitungstätigkeiten zu mehr als 50% der Arbeitszeit anfallen, behauptet nicht einmal die Klägerin. Diese beiden Tätigkeiten bilden auch unterschiedliche Arbeitsvorgänge, da sie auf ein unterschiedliches Arbeitsergebnis gerichtet sind. Dieses Arbeitsergebnis besteht bei der Lehrtätigkeit in der Erbringung und Ausbildung der Schüler und der Wissensvermittlung, im Rahmen der Leitungstätigkeit, wie gesagt, in der Organisation und Aufrechterhaltung des Lehrbetriebes. Beide Arbeitsvorgänge sind auch nach der tariflichen Regelung unterschiedlich bewertet. Für die Lehrtätigkeit, die in EG 14 überhaupt nicht aufscheint, sind die EG 10, 11 und 13 vorgesehen, während in Entgeltgruppe 14 die Leitungstätigkeit aufgeführt ist. In welche Eingruppierungsgruppe letztlich die Eingruppierung richtigerweise erfolgt, richtet sich nach den Grundsätzen, die in § 12 TVöD-K normiert sind, nach dem überwiegenden Anteil von mindestens 50% der Gesamttätigkeit. Dies ist bei der Leitungstätigkeit jedenfalls nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte daher auch nicht ein zusätzliches Merkmal in EG 14 aufgenommen werden müssen, um die erstinstanzliche Ansicht zu stützen. Vielmehr ist genau das Gegenteil der Fall. Soweit auch die Lehrtätigkeit mit zu berücksichtigen gewesen wäre, hätte man diese in EG 14 mitaufführen müssen, wie das etwa für stellvertretende Leiter im Bereich der Hebammenschulen mit dem Verweis auf die Beschäftigung gemäß Entgeltgruppe 11 der Fall ist. Ansonsten verbleibt es bei der Trennung der Arbeitsvorgänge, der Trennung bzgl. der Wertigkeit nach den jeweiligen Entgeltgruppen und der Eingruppierungsautomatik nach dem Überwiegen der Arbeitsvorgänge. Somit konnte insoweit die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.
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3. Die Klägerin ist auch nicht in Entgeltgruppe EG 13 eingruppiert. Danach handelt es sich um Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit. Zwar ist der Klägerin noch zuzugestehen, dass nach den erbrachten Nachweisen in der ersten Instanz, nämlich dem Masterabschluss, den die Klägerin in Österreich absolviert hat und der entsprechenden Anerkennung durch die staatliche Behörde (Bl. 198 f. d. A.), noch die Voraussetzung gegeben ist, dass die Klägerin Lehrkraft mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung ist. Jedoch fehlen jegliche Darlegungen dazu, dass es sich auch um eine entsprechende Tätigkeit handelt. Entsprechend hat die Beklagte bereits in der ersten Instanz darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine entsprechenden Tätigkeiten im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale ausübe, da dies nach ständiger Rechtsprechung voraussetze, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert. Die von ihr auszuübende Tätigkeit müsse einen sog. akademischen Zuschnitt haben, d. h. sie müsse schlechthin die Fähigkeit von einer einschlägig ausgebildeten Akademikerin auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, wenn die entsprechenden Kenntnisse lediglich nützlich oder erwünscht sind. Sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sein (vgl. BAG v. 14.09.2016 - 4 AZR 964/13 -, zum wortgleichen Merkmal im Bereich des BAT/BAT-O). Dies zeigt auch die Tatsache, dass die Entgeltgruppen 11 und 13 insoweit differieren, dass für Entgeltgruppe 11 nur Lehrkräfte an Pflegeschulen mit abgeschlossener Hochschulbildung und nach Entgeltgruppe 13 Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, aber jeweils mit entsprechenden Tätigkeiten vorliegen müssen. Es ist nicht ausreichend, dass etwa eine Hochschulbildung vorliegt und ein entsprechender Hochschulabschluss, sondern es müssen auch entsprechende Tätigkeiten erbracht werden, die gerade die im Zusammenhang mit dem wissenschaftlichen Hochschulabschluss vorliegenden Kenntnisse erfordern. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin. Insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten bereits in der ersten Instanz wäre es notwendig gewesen, soweit die Klägerin wenigstens eine Vergütung nach EG 13 fordert, hierzu vorzutragen. Dies ist aber unterblieben. Da das Berufungsgericht aber ohnehin jeglichen Vortrag auch erster Instanz zu berücksichtigen hat, kam es auf die Tatsache, dass die Beklagte den erstinstanzlichen Vortrag erst mit Schriftsatz vom 23.04.2020 und damit nach Ablauf der gemäß § 128 Abs. 2 S.2 ZPO gesetzten Frist wiederholt hat, nicht an. Entsprechend kommt auch eine Eingruppierung in EG 13 nicht in Betracht und war insgesamt die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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5. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende einschlägige zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen.