Inhalt

AG Nürnberg, Beschluss v. 02.10.2020 – 101 F 2332/16
Titel:

Wiedereinsetzung, Frist, Gutachten, Beendigung, Ablauf, Anspruch, Beseitigung, Zeitpunkt, Voraussetzungen, Fristbeginn, Termin, Abschluss, Aufforderung, Beauftragung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Beendigung des Verfahrens, zwei Wochen

Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Frist, Gutachten, Beendigung, Ablauf, Anspruch, Beseitigung, Zeitpunkt, Voraussetzungen, Fristbeginn, Termin, Abschluss, Aufforderung, Beauftragung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Beendigung des Verfahrens, zwei Wochen
Rechtsmittelinstanz:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 21.05.2021 – 5 T 7252/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 57507

Tenor

Der Antrag des Sachverständigen R. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 2 Abs. 2 JVEG wird zurückgewiesen.

Gründe

1
Der Antrag war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen.
2
Der Sachverständige war in dem vorliegenden Verfahren mit der Erstattung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Bei der Beauftragung wurde der Sachverständige – wie es formularmäßig immer geschieht – auf § 2 JVEG hingewiesen. Hierbei wurde ihm gegenüber erläutert, dass bei schriftlicher Begutachtung der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn dieser nicht binnen drei Monaten geltend gemacht wird. Er wurde über den Fristbeginn im Falle der Einreichung des schriftlichen Gutachtens aufgeklärt. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags die Frist mit der Bekanntgabe der Erledigung beginnt. Ein schriftliches Gutachten wurde von dem Sachverständigen trotz mehrfacher Ermahnung und trotz Androhung eines Ordnungsgeldes nicht eingereicht. Es wurde daher am 04.12.2017 in Anwesenheit des Sachverständigen mündlich verhandelt. Mangels schriftlichen Gutachtens erstattete der Sachverständige das Gutachten im Termin mündlich. Das Verfahren wurde sodann an diesem Tag unter Mitwirkung des Sachverständigen durch Abschluss einer Vereinbarung zwischen den Beteiligten beendet. Der Sachverständige wurde wegen der formellen Verfahrensbeendigung vom Gericht nunmehr nicht mehr zur Vorlage des Gutachtens aufgefordert. Das Protokoll dieses Termins wurde auch dem Sachverständigen übermittelt.
3
Nach Beendigung des Verfahrens am 04.12.2017 wurde der Sachverständige von dem Gericht nicht mehr hinzugezogen. Unabhängig von der Beendigung des Verfahrens sagte der Sachverständige den Beteiligten von sich aus im Termin zu, einen Umgangstermin zu begleiten, was in der Folgezeit offenbar aber nicht geschah.
4
Der Sachverständige, der eine Abrechnung über seine Tätigkeit trotz des eingangs erteilten Hinweises in der Folgezeit nicht erstellt hatte, erkundigte sich im März 2020 – mehr als zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens – danach, ob die Vorlage eines schriftlichen Gutachtens noch gewünscht sei. Dies wurde nach Anforderung der bereits weggelegten Akte und entsprechender Überprüfung verneint. Der Sachverständige verlangte hiernach Entschädigung gemäß den Regelungen des JVEG. Nachdem er von der Kostenbeamtin darauf hingewiesen worden war, dass die Frist zur Geltendmachung gemäß § 2 JVEG bereits verstrichen sei, beantragte er mit Schreiben vom 21.07.2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Da sein Antrag keinerlei Begründung enthielt, wurde er am 23.07.2020 auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung gemäß § 2 Abs. 2 JVEG sowie die entsprechende 2-Wochen-Frist und auf die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG hingewiesen. Mit Schreiben vom 18.08.2020 machte der Sachverständige geltend, das Verfahren sei am 04.12.2017 noch nicht abgeschlossen gewesen. Er hätte auch noch im Januar 2018 Post vom Gericht erhalten.
5
Gemäß § 2 Abs. 2 JVEG gewährt das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn der Berechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Nach Ablauf eines Jahres von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
6
Hieran gemessen, konnte einer Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Die Ausführungen des Sachverständigen vom 18.08.2020 erfüllen bereits nicht die inhaltlichen Anforderungen an eine Glaubhaftmachung gemäß § 2 Abs. 2 JVEG. Die Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte zudem zu spät. Der Sachverständige wurde ferner bereits darauf hingewiesen, dass eine Wiedereinsetzung insbesondere wegen der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG nicht erfolgen kann. Hiernach kann Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von dem Ende der versäumten Frist an, nicht mehr beantragt werden. Das Verfahren wurde am Ende der Verhandlung am 04.12.2017 durch Abschluss einer Vereinbarung förmlich beendet. Das Protokoll dieser Sitzung wurde auch dem Sachverständigen übermittelt. An der Beendigung des Verfahrens ändert sich nichts dadurch, dass der Sachverständige den Eltern von sich aus in der Sitzung anbot, einen Umgangstermin pro b. zu begleiten.
7
Die Frist gemäß § 2 Abs. 1 JVEG ist daher bereits abgelaufen. Über den Fristbeginn wurde der Sachverständige bei Beauftragung unterrichtet. Der Sachverständige konnte zudem nicht ernsthaft davon ausgehen, dass das schriftliche Gutachten, welches er trotz mehrfacher Aufforderung während des Verfahrens zu keinem Zeitpunkt vorgelegt, sondern im Termin mündlich erstattet hatte, nunmehr nach Ablauf von mehr als zwei Jahren nach dem förmlichen Abschluss des Verfahrens noch benötigt werde. Es ist offenkundig, dass ein Sachverständigengutachten nach dem Ablauf einer derart langen Zeit keine hinreichende Aussagekraft mehr besitzt und daher auch nicht Grundlage einer aktuellen gerichtlichen Entscheidung sein könnte. Bereits nach Ablauf eines Jahres kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG nicht mehr in Betracht.