Inhalt

VG München, Urteil v. 01.10.2020 – M 12 K 20.2018
Titel:

Zusammentreffen von eigenem Ruhegehalt mit dem abgeleiteten Witwengeld

Normenketten:
BayBeamtVG Art. 69 Abs. 2, Art. 83 Abs. 5 S. 2, Art. 84 Abs. 1, Abs. 4, Art. 85 Abs. 3
BayBG Art. 64 Nr. 1
SGB VI § 97
Leitsatz:
Beim Zusammentreffen von eigenem Ruhegehalt mit dem abgeleiteten Witwengeld oder einer ähnlichen Versorgung ist der volle Witwengeldanspruch der Ruhensberechnung zugrunde zu legen, selbst wenn das Witwengeld wegen des Bezugs einer Witwenrente zum Teil ruht und daher nicht zur Auszahlung kommt. (Rn. 27 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einbeziehung des vollen Anspruchs auf eine dem Witwengeld ähnliche Versorgung trotz teilweiser Ruhendstellung in die Ruhensberechnung nach Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG, Arbeitsvertrag, gesetzliche Rentenversicherung, Witwenrente, Ruhestand, Festsetzung, Versorgungsbezüge, Witwe, Ministerialzulage, Ministerium, Bayerische Landesbank, anzurechnendes Einkommen, Hinterbliebenenbezüge, Ruhensbetrag, Anrechnung, Deutsche Rentenversicherung, Unabhängigkeit der Bank, Überzahlung, Rückforderung, Witwengeld, Auszahlung, Anspruch, Ruhen, teilweise, Ruhensberechnung, Ruhendstellung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 22.04.2022 – 3 ZB 21.680
Fundstelle:
BeckRS 2020, 56794

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Die Klägerin stand als Regierungsrätin beim Bayerischen Staatsministerium … … … … … im Dienst des Beklagten. Mit Ablauf des Monats März 2019 wurde sie gemäß Art. 64 Nr. 1 Bayerisches Beamtengesetz in den Ruhestand versetzt.
2
Mit Bescheid vom 7. März 2019 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin auf 3.811,52 Euro (brutto) monatlich festgesetzt.
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Mit E-Mail vom … Oktober 2019 teilte die Klägerin mit, dass ihr Ehemann am … September 2019 verstorben sei.
4
Mit Bescheid vom 28. Oktober 2019 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin aufgrund der mittlerweile gesetzlich geregelten Ruhegehaltsfähigkeit der Ministerialzulage ab dem 1. April 2019 auf 4.110,51 Euro (brutto) monatlich festgesetzt.
5
Mit E-Mail vom *. Januar 2020 übersandte die Klägerin die Dezemberabrechnung der Witwenversorgung der Bayerischen Landesbank (BayernLB), bei der ihr Ehemann vormals beschäftigt war. Beigefügt war ein Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 20. Dezember 2019, wonach die Klägerin auf ihren Antrag vom 30. Oktober 2019 hin eine große Witwenrente beginnend am 26. September 2019 erhält. Für die Zeit vom 26. September bis 31. Dezember 2019 erhielt die Klägerin eine Nachzahlung in Höhe von 2.831,26 Euro. Für die Zeit ab 1. Januar 2020 ergebe sich eine monatliche Rente von 497,86 Euro. Die Rente sei nicht zu zahlen, weil das anzurechnende Einkommen von 569,84 Euro höher sei als die monatliche Rente.
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Mit E-Mail vom *. Januar 2020 übersandte die Klägerin die Festsetzung der Hinterbliebenenbezüge ab 1. Oktober 2019 durch die BayernLB. Darin wird ausgeführt, dass der Ehemann der Klägerin Pensionist der BayernLB mit Dienstvertrag nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen gewesen sei. Dementsprechend hätten die hinterbliebenen Familienangehörigen mit Ablauf des Sterbemonats Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge. Die Zahlung der Witwenversorgung beginne mit Ablauf des Sterbemonats und betrage 60% aus dem Versorgungsbezug des verstorbenen Ehemannes. Darauf werde die Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung in voller Höhe angerechnet, auch wenn diese teilweise oder ganz ruhen sollte. Der Differenzbetrag in Höhe von 2.783,78 Euro entspreche dem monatlichen Bankanteil, der an die Klägerin zur Auszahlung komme. Mit E-Mail vom 6. Februar 2020 wurde die Berechnung nochmals erläutert.
7
Mit Bescheid vom 11. Februar 2020 wurden die Versorgungsbezüge der Klägerin ab 1. Oktober 2019 auf 2.734,48 Euro (brutto) monatlich festgesetzt. Dabei wurde ab 1. Oktober 2019 ein Ruhensbetrag nach Art. 84 BayBeamtVG in Höhe 1.376,03 Euro und ab 1. Januar 2020 in Höhe von 1.507,57 Euro berücksichtigt.
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Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 teilte der Beklagte mit, dass in der Zeit vom 1. Oktober 2019 bis 29. Februar 2020 Versorgungsbezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden und deshalb zurückzufordern seien. Die Hinterbliebenenversorgung der BayernLB werde nach Art. 84 BayBeamtVG auf das Ruhegehalt angerechnet. Für den genannten Zeitraum ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 8.378,11 Euro.
9
Mit Schreiben vom … Februar 2020 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Be scheid vom 11. Februar 2020 und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, ihr Ehemann habe bis zu seinem Tod Versorgungsbezüge von der BayernLB bezogen. Sie habe gegenüber der BayernLB Anspruch auf Witwenversorgung aus dem ATAngestellten-Arbeitsvertrag ihres Mannes. Sie selbst verfüge aus ihrem Beamtenverhältnis über Versorgungsbezüge … Die Anwendung des Art. 84 BayBeamtVG halte sie nicht für zulässig. Sie sehe die Verwendung ihres Mannes im öffentlichen Dienst als nicht gegeben an. Ihr Mann habe vom 1. September 1976 bis 31. Dezember 1999 durchgehend Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Sie habe nach Anweisung der BayernLB die Witwenrente der Deutschen Rentenversicherung beantragt und grundsätzlich bewilligt bekommen. Eine Auszahlung ergebe sich wegen ihrer eigenen Versorgung nicht. Jedoch werde monatlich der Betrag durch die BayernLB von der Witwenversorgung abgezogen. Seit 1. Januar 2000 sei ihr Mann außertariflicher Bankangestellter der BayernLB mit Versorgungszusage gewesen. Die sog. Versorgungszusage habe nicht jeder Mitarbeiter automatisch erhalten. Der Zeitpunkt sei durchaus von Einsatz und Leistung abhängig gewesen. Das Abhängigkeitsverhältnis, das angeblich grundsätzlich kennzeichnend für den öffentlichen Dienst sein solle, könne sie nicht erkennen. Als die BayernLB dringend Mitarbeiter habe abbauen müssen, habe ihr Mann das Angebot zum vorzeitigen Ruhestand angenommen und am 11. Februar 2009 mit Wirkung zum 1. Januar 2011 eine Sondervereinbarung hierzu abgeschlossen. Zum einen wende sie sich gegen die Anrechnung an sich. Ihrer Meinung nach sei die BayernLB zwar als Gesellschaft des öffentlichen Rechts gegründet, werde jedoch eindeutig als unabhängige Bank betrieben. Für jeden Versorgungsberechtigten würden von der BayernLB in voller Höhe Versorgungsrücklagen gebildet und entsprechend in die Bilanzen eingestellt. Der Freistaat betone die Unabhängigkeit der Bank bei jeder Gelegenheit. In die Geschäfte der Bank greife er direkt nicht ein. Der Freistaat als überwiegender Anteilseigener der BayernLB verfüge zwar über die Sicherheit der Versorgungsrücklagen zum Versorgungsfall ihres verstorbenen Mannes, kürze aber gleichzeitig ihre Versorgung, die sie selbst in über 45 Jahren Tätigkeit erworben habe, und berücksichtige nicht, dass ihr von der Witwenversorgung die fiktiv festgesetzte Witwenrente aus der Deutschen Rentenversicherung abgezogen werde. Ihres Erachtens dürfe die Rechtsform der Bank keine Rolle spielen. Zum anderen sei die Rückforderungssumme für sie nicht nachvollziehbar. Der festgesetzte Betrag sei weitaus höher als die vorhergehenden monatlichen Einbehalte. Wieso im Dezember von ihrer Versorgung ein erhöhter Betrag abgezogen werde, erkläre sich ihr nicht.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2020 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Art. 84 BayBeamtVG sei beim Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge anzuwenden. Es werde das Ruhen früherer Versorgungsbezüge aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst geregelt, wenn diese mit weiteren eigenständigen Versorgungsbezügen in einer Person zusammentreffen. Die Definition des Begriffs „Verwendung im öffentlichen Dienst“ ergebe sich aus Art. 83 Abs. 5 BayBeamtVG. Dies sei jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechst oder ihrer Verbände (ausgenommen öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaften oder ihre Verbände). Der Ehemann der Klägerin sei bei der BayernLB beschäftigt gewesen. Diese sei als Anstalt des öffentlichen Rechts eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Somit liege beim Ehemann der Klägerin eine Verwendung im öffentlichen Dienst vor. Er habe aus dieser Verwendung Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen erhalten, auf Grund derer auch das Witwengeld an die Klägerin gezahlt werde. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 84 BayBeamtVG seien somit erfüllt. Gemäß Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG sei das Ruhegehalt eines Ruhestandsbeamten zu regeln, wenn ein Anspruch auf Witwengeld erworben werde. Dieser Vorschrift sei mit Bescheid vom 11. Februar 2020 Rechnung getragen worden. Die Berechnung der Höchstgrenze sei in Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 BayBeamtVG bezeichnet. Diese belaufe sich auf 71,75 vom Hundert der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zu Grunde liegende Ruhegehalt bemesse. Diese Höchstgrenze erhöhe sich nach Art. 88 Abs. 1 BayBeamtVG im Auszahlungsmonat der Sonderzahlung (Dezember; Art. 79 Abs. 1 BayBeamtVG). Die BayernLB sehe eine Gewährung einer Sonderzahlung nicht vor. Deshalb unterbleibe eine Erhöhung der Höchstgrenze im Monat Dezember. Im Auszahlungsmonat Dezember werde aber eine Sonderzahlung neben dem Ruhegehalt der Klägerin gewährt (Art. 75 BayBeamtVG). Aus diesem Grund erhöhe sich jeweils im Dezember eines Jahres die Gesamtversorgung. Nachdem aber die Höchstgrenze aus oben angegebenem Grund nicht erhöht werde, entstehe dadurch in diesem Monat ein höherer Ruhensbetrag.
11
Mit Bescheid vom 9. April 2020 wurde die Bewilligung von Versorgungsbezügen für die Zeit ab 1. Oktober 2019 insoweit zurückgenommen, als sie auf der nicht durchgeführten Ruhensberechnung nach Art. 84 BayBeamtVG beruht (Nr. 1 des Bescheids) und eine Überzahlung in Höhe von 8.378,11 Euro zurückgefordert (Nr. 2 des Bescheids).
12
Mit Schriftsatz vom … Mai 2020, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,
unter Abänderung des Bescheids des Beklagten vom 11. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2020 diesen zu verpflichten, bei der Ruhensberechnung der Versorgungsbezüge der Klägerin den Betrag der Hinterbliebenenversorgung der Bayerischen Landesbank zu berücksichtigen, der sich nach Abzug des durch die gesetzliche Rentenversicherung festgestellten Anspruchs auf Witwenrente ergibt.
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Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom … August 2020 im Wesentlichen ausgeführt, die BayernLB habe eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von monatlich 3.263,64 Euro festgestellt. Abweichend von den landesrechtlichen Vorschriften (Art. 85 Abs. 3 BayBeamtVG) werde aber die durch die gesetzliche Rentenversicherung festgestellte Witwenrente in Höhe von 479,86 Euro trotz Nichtzahlung durch die gesetzliche Rentenversicherung (aufgrund von Einkommensanrechnung seitens der gesetzlichen Rentenversicherung) dennoch auf die Hinterbliebenenversorgung der BayernLB angerechnet, so dass sich ein monatlicher Auszahlungsbetrag in Höhe von 2.783,78 Euro errechne. Der Beklagte setze aber im Rahmen der Ruhensberechnung den Betrag in Höhe von 3.263,64 Euro an und hebe damit die Ruhensberechnung der BayernLB quasi auf. Dies sei rechtswidrig. Art. 84 Abs. 1 BayBeamtVG spreche von „Erhalten aus einer Verwendung“, was einen Hinweis auf einen tatsächlich zustehenden auszahlbaren Anspruch darstelle. Die Verwaltungsvorschriften zu Art. 84 BayBeamtVG regelten diesen Fall nicht. Es sei daher keine Grundlage dafür zu erkennen, dass die Ruhensberechnung der BayernLB aufgehoben werde. Dies stelle auch einen Wertungswiderspruch dar, da auch die landesrechtlichen Regelungen vorsähen, dass Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angerechnet werden und auch ruhende Rentenansprüche nicht auf Versorgungsleistungen angerechnet werden (85.0.3 BayVV-Versorgung).
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Mit Schriftsatz vom 11. August 2020 führte der Beklagte im Wesentlichen aus, ein schlägig sei vorliegend die Regelung des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG. Diese regele den Fall, dass ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld o.ä. Versorgung erwerbe. Auch aus der Formulierung des Art. 84 Abs. 1 BayBeamtVG lasse sich kein Bezug zu einem Auszahlungsbetrag herstellen. Die Formulierung spreche lediglich den grundsätzlichen Bezug eines weiteren Versorgungsbezugs an. Das Wort „erhalten“ definiere den Begriff des Versorgungsbezugs nicht plötzlich als Höhe des Auszahlungsbetrags. Der Begriff des Versorgungsbezugs definiere sich vielmehr durch Art. 2 Abs. 1 BayBeamtVG mit den jeweiligen Verweisen auf die entsprechenden Berechnungsgrundlagen. Die Definition in Art. 2 BayBeamtVG nehme ausdrücklich nicht Bezug auf die Ruhensvorschriften der Art. 83 ff. BayBeamtVG. Würde man in dem Wort „erhalten“ eine Definition des Versorgungsbezugs als Höhe des Auszahlungsbetrags sehen, würde dies außerdem Nr. 84.1.2 BayVV-Versorgung entgegenstehen. Die Klägerin beziehe seit 1. April 2019 ein Ruhegehalt, das vom Beklagten ausgezahlt werde. Seit 1. Oktober 2019 habe sie zusätzlich einen Anspruch auf eine Witwenversorgung von der BayernLB. Gleichzeitig habe sie ab diesem Zeitpunkt einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Unbestritten führe der Bezug des Witwengeldes der BayernLB zur Anwendung der Ruhensvorschrift des Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG. Dabei sei grundsätzlich dieser neue Versorgungsbezug vor einer möglichen Anwendung der Ruhensvorschrift des Art. 85 BayBeamtVG anzusetzen. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik. Das bedeute, dass zunächst die Ruhensberechnung nach Art. 84 BayBeamtVG vorgenommen werde. Im Regelfall korrespondiere dies mit der Zielsetzung der Ruhensvorschriften, da ein wegen einer Hinterbliebenenrente gemindertes Witwengeld in der Summe mit der Rente wieder den Betrag des ungeminderten Witwengeldes ergebe. Käme bei der nach Art. 84 BayBeamtVG vorzunehmenden Ruhensberechnung jedoch das geminderte Witwengeld zum Ansatz, würde dies die erforderliche Ruhensberechnung nach Art. 85 BayBeamtVG aufheben. Im Fall der Klägerin handele es sich allerdings um keinen Regelfall. Die Hinterbliebenenrente ruhe in voller Höhe wegen einer vom Rentenversicherungsträger vorgenommenen Einkommensanrechnung. Nach den Verwaltungsvorschriften Nr. 85.0.3 BayVV-Versorgung sei üblicherweise dann keine Ruhensberechnung nach Art. 85 BayBeamtVG durchzuführen. Die BayernLB, die das beamtenrechtliche Witwengeld gewähre, führe dennoch eine Ruhensberechnung durch und zwar mit dem fiktiven Rentenbetrag, der ohne Einkommensanrechnung vom Rentenversicherungsträger zu zahlen wäre. Inwieweit diese Vorgehensweise rechtmäßig und auf besondere Regelungen der BayernLB zurückzuführen sei, könne nicht beurteilt werden. Es bleibe jedoch festzustellen, dass die Streitsache auf Umständen beruhe, die dem Verantwortungsbereich der BayernLB zuzuordnen seien. Daraus folge, dass der Beklagte bei seiner Ruhensberechnung nach Art. 84 BayBeamtVG zurecht das Witwengeld von der BayernLB vor der Anwendung der Ruhensvorschrift des Art. 85 BayBeamtVG angesetzt habe. Sei die fiktive Ruhensberechnung der BayernLB trotz entgegenstehender Verwaltungsvorschriften zu Recht erfolgt, solle ein solcher rechtmäßiger Zustand durch die Ruhensberechnung nach Art. 84 BayBeamtVG nicht wieder aufgehoben werden. Sei die fiktive Ruhensberechnung der BayernLB jedoch zu Unrecht erfolgt, würde die Berücksichtigung des zu Unrecht geminderten Witwengeldes bei der Ruhensberechnung nach Art. 84 BayBeamtVG dazu führen, dass der Beklagte ein unrechtmäßiges Vorgehen einer anderen Stelle finanziere. Denn dann würden die Beträge, die sich die BayernLB einspare, vom Beklagten gezahlt. Eine solche Rechtsfolge werde nicht akzeptiert. Die Versorgungssituation der Klägerin beruhe ausschließlich auf der von der BayernLB vorgenommenen Ruhensregelung des Witwengeldes nach Art. 85 BayBeamtVG, wofür der Beklagte nicht die finanziellen Folgen zu tragen habe.
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Mit Schreiben vom 12. August 2020 führte der Beklagte im Wesentlichen weiter aus,
der Versorgungsurheber für das Witwengeld der Klägerin sei zuletzt als außertariflicher Beschäftigter und nicht als Beamter tätig gewesen. Damit seien die Bestimmungen des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes für das Witwengeld nicht anwendbar. Folglich finde die Verwaltungsvorschrift Nr. 85.0.3 BayVV-Versorgung ebenfalls keine Anwendung. Das Witwengeld der Klägerin beruhe vielmehr auf einer entsprechenden Versorgungsvereinbarung, die sich zwar an die beamtenrechtliche Versorgung anlehne, aber Art und Umfang einer Anwendung versorgungsrechtlicher Rechtsnormen explizit festlege. Nach Auskunft der BayernLB sei vorliegend in der Versorgungsvereinbarung ausdrücklich eine Rentenanrechnung auch für den Fall des Ruhens der Rente festgelegt worden. Da eine fiktive Rentenanrechnung im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart worden sei, sei davon auszugehen, dass die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bezüglich der vereinbarten Versorgung bekannt gewesen und akzeptiert worden seien. In diesem Zusammenhang werde auf die nach Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG gesetzlich vorgeschriebene fiktive Rentenanrechnung hingewiesen. Verglichen mit der gewollten Rechtsfolge durch eine gesetzlich vorgeschriebene fiktive Rentenanrechnung könne im vorliegenden Fall die gleiche Rechtsfolge nicht deswegen infrage gestellt werden, weil diese durch eine entsprechende Versorgungsvereinbarung bewusst so festgelegt worden sei und sich auf eine Versorgung beziehe, die auf der gleichen Versorgungsvereinbarung basiere. Bei der Ruhensberechnung nach Art. 84 BayBeamtVG sei grundsätzlich der ungeregelte weitere Versorgungsbezug zugrunde zu legen, wobei ein Ausgleich für einen Ruhensbetrag nach Art. 85 BayBeamtVG entweder durch eine tatsächliche Rentenzahlung erfolge oder ein Ausgleich vom Gesetzgeber oder aufgrund einer Vereinbarung bewusst ausgeschlossen werde.
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Mit Schriftsatz vom *. September 2020 führte der Klägerbevollmächtigte weiter aus,
die Argumentation des Beklagten laute, die Ruhensberechnung der BayernLB werde nicht akzeptiert, wobei dahingestellt bleiben könne, ob deren Ruhensberechnung der Richtigkeit entspreche oder nicht. In jedem Fall bestünden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der BayernLB, da nach Auffassung des Beklagten ein fiktives Ruhen nicht eintreten dürfe. Ob dies allerdings richtig sei, sei nicht geprüft worden. Dies bedeute im Kern, dass nicht akzeptiert werde, was nicht sein dürfe. Ein solcher Ansatz entspreche keinem rechtmäßigem staatlichen Handeln. Der Beklagte hätte vielmehr prüfen müssen, ob er für seine Rechtsauffassung rechtliche Gründe habe und ihm für seinen Eingriff eine Eingriffsgrundlage zur Seite stehe. Dies sei nicht der Fall. Ausgangspunkt sei, ob ein Ruhen nach Art. 84 Abs. 1 BayBeamtVG erfolge. Unstreitig zahle die BayernLB tatsächlich weniger Leistung, als der Beklagte der Ruhensberechnung zugrunde lege. Die Rechtsauffassung des Beklagten zu der Frage, ob er die Versorgung um einen fiktiven, nicht geleisteten Betrag erhöhen und seiner Ruhensberechnung zugrunde legen durfte, gehe fehl, da es nicht in der Kompetenz des Beklagten liege, ob eine andere öffentlichrechtliche Stelle zu Recht von einem Ruhen ausgehe oder nicht. Dies werde auch nicht vom Fürsorgegedanken getragen. Abzustellen sei tatsächlich nur darauf, wie sich aus dem Wortlaut des Art. 84 Abs. 1 BayBeamtVG ergebe, ob aus einer anderen Verwendung im öffentlichen Dienst Leistungen gewährt werden. Dabei werde nicht darauf abgestellt, ob die Zahlungen von Leistungen zu Recht erfolge oder nicht. Ein Überprüfungsrecht, ob Ansprüche zu Recht bestehen und geleistet werden, sei dem Beklagten nicht eingeräumt worden. Vielmehr gehe der Normgeber davon aus, dass es letztlich nur darauf ankomme, ob anderweitige Leistung gewährt werden oder nicht, die ihren Grund in einer Verwendung im öffentlichen Dienst haben. Der Normgeber gehe lediglich davon aus, dass er seine Fürsorgepflicht auf Gewährung von Versorgung dadurch erfülle, dass er die entsprechende Versorgung dem Grunde und der Höhe nach regele und dann in der Gesamtschau unter Einbeziehung anderer Versorgungszahlungen nur einen Höchstbetrag an Versorgung gewähren wolle. Voraussetzung hierfür sei aber nach dem Normgedanken, dass diese Versorgung auch tatsächlich gewährt werde. Aus dem Fürsorgeprinzip ergebe sich, dass gerade nur solche Leistungen auf die Versorgungsleistung angerechnet werden sollen, die auch tatsächlich gezahlt werden. Nur wenn Leistungen, auf die ein Anspruch bestehe, treuwidrig zulasten des Beklagten durch den Versorgungsempfänger nicht abgerufen werden, könne eine fiktive Berücksichtigung erfolgen. Diese Fälle seien aber ausdrücklich und abschließend geregelt, so in Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG. Eine solche Regelung sei für die Fälle des Art. 84 BayBeamtVG nicht ersichtlich. Die BayernLB gewähre eine beamtenähnliche Versorgung kraft arbeitsrechtlicher Versorgungszusage und nach eigenem Versorgungsstatut. Es sei davon auszugehen, dass dieses Versorgungsstatut ordentlich und rechtmäßig umgesetzt werde. Wenn dieses Versorgungsstatut tatsächlich ein Ruhen eigener Leistungen vorsehe, ohne dass eine anderweitige Leistung tatsächlich fließe, sei dies seitens des Beklagten zu akzeptieren. Im Fall der Klägerin gewähre die BayernLB Versorgungsleistungen nur abzüglich des Witwenrentenanspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung, der aber wegen des Ruhens der Witwenrente nicht erfüllt werde. Damit sei klar, dass die BayernLB ihre Hinterbliebenenversorgung nicht in der Höhe gewähre, wie dies seitens des Beklagten angenommen werde.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, den Be zug aus der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von 497,86 Euro habe ihr Mann als Angestellter bei der BayernLB erworben. Besonders verdiente Personen hätten eine Versorgungszusage erhalten, die sie in Bezug auf die Versorgung einem Staatsbeamten gleichgestellt habe. Ihr Mann habe diese Zusage am 1. Januar 2000 erhalten; damit sei auch die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verbunden gewesen. Zum 1. Januar 2011 sei ihr Ehemann in den vorzeitigen Ruhestand getreten. Einen Antrag auf die gesetzliche Rente habe ihr Ehemann nicht gestellt, da die Voraussetzungen, insbesondere das Rentenalter, nicht vorgelegen hätten. Ihr Mann sei im Alter von 64 Jahren verstorben. Die Klägerin übergab u.a. ein Schreiben der BayernLB vom 5. August 2020 sowie den Arbeitsvertrag ihres Ehemannes samt Sondervereinbarung über die vorzeitige Ruhestandsversetzung. In § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrags ist geregelt, dass auf die Hinterbliebenenbezüge die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet werden, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht legt den Klageantrag gem. § 88 VwGO dahingehend aus, dass die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihre Versorgungsbezüge mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass bei der Ruhensberechnung lediglich der Betrag der Hinterbliebenenversorgung der Bayerischen Landesbank zu berücksichtigen ist, der sich nach Abzug des durch die gesetzliche Rentenversicherung festgestellten Anspruchs auf Witwenrente ergibt.
20
Die so ausgelegte Klage ist zulässig, aber unbegründet.
21
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die Versorgungsbezüge der Klägerin mit der o.g. Maßgabe neu festzusetzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. März 2020 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22
Rechtsgrundlage der Ruhensberechnung des Beklagten ist Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG.
23
Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist Art. 84 Abs. 1 BayBeamtVG nicht anwendbar, da keine der in Satz 1 geregelten Fallkonstellationen einschlägig ist. Weder erhält die Klägerin als Ruhestandsbeamtin Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung als neue Versorgungsbezüge (Nr. 1) noch erhält sie als Witwe Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung als neue Versorgungsbezüge (Nr. 3), nachdem der Anspruch auf Witwengeld erst nach der Ruhestandsversetzung der Klägerin entstanden ist. Auch Art. 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG ist nicht einschlägig. Inhaltlich geht es dabei um die Witwe, die nach dem Tod des Beamten Witwengeld bezogen hat, erneut einen Beamten heiratet und nach dessen Tod erneut Witwengeld bezieht (vgl. zur wortgleichen bundesrechtlichen Regelung: Reich, BeamtVG, 2. Aufl. 2019, § 54, Rn. 5).
24
Die Fallkonstellation, dass eine Ruhestandsbeamtin einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung erwirbt, ist allein von Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG erfasst (vgl. auch Zahn in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: April 2020, § 54 Rn. 31).
25
Nach Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG wird das Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrags nach Art. 69 Abs. 2 BayBeamtVG nur bis zum Erreichen der in Art. 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 4 BayBeamtVG bezeichneten Höchstgrenze gezahlt, wenn eine Ruhestandsbeamtin einen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung erwirbt.
26
Die Klägerin ist Ruhestandsbeamtin. Nach Eintritt in den Ruhestand hat sie einen Anspruch auf Witwenversorgung gegenüber der BayernLB erworben. Dieser Anspruch resultiert aus der Beschäftigung ihres verstorbenen Ehemannes bei der BayernLB und damit aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Eine Verwendung im öffentlichen Dienst ist gem. Art. 83 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der Beschäftigung bei öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften und deren verbänden. Die BayernLB ist nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Bayerische Landesbank (BayLaBG) eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
27
Die Witwenversorgung der BayernLB ist eine dem beamtenrechtlichen Witwengeld ähnliche Versorgung. Es handelt sich um eine Leistung, die ihrem Charakter nach dem Witwengeld entspricht, da sie nicht auf eigenen Beiträgen beruht, sich der Anspruch gegen den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes richtet, es sich nicht um eine ergänzende oder zusätzliche Versorgung handelt und die Versorgungsleistungen in voller Höhe durch den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes erbracht werden (vgl. 84.1.1.2 BayVV-Versorgung).
28
Beim Zusammentreffen von eigenem Ruhegehalt mit dem abgeleiteten Witwengeld oder einer ähnlichen Versorgung ist der volle Witwengeldanspruch der Ruhensberechnung zugrunde zu legen, selbst wenn das Witwengeld wegen des Bezugs einer Witwenrente zum Teil ruht und daher nicht zur Auszahlung kommt (vgl. Zahn in Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand: April 2020, § 54 Rn. 92).
29
Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG, der nicht auf den Zahlbetrag des Witwengeldes bzw. der ähnlichen Versorgung abstellt, sondern allein auf den von der Ruhestandsbeamtin erworbenen Anspruch auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung. Der Gesetzgeber differenziert in Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG deutlich zwischen dem Erwerb eines Anspruchs und dem daneben zur Auszahlung kommenden Ruhegehalt. Der Anspruch der Klägerin gegenüber der BayernLB beläuft sich auf 3.263,64 Euro. Dass dieser in Höhe von 497,86 Euro ruht, ändert an dem dem Grunde nach bestehenden Anspruch der Klägerin nichts.
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Ein Widerspruch zu der Regelung des Art. 85 Abs. 3 BayBeamtVG bzw. zu 85.0.3 BayVV-Versorgung ist bei dieser Auslegung des Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG nicht ersichtlich. Zwar ist es zutreffend, dass beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten nach Art. 85 Abs. 3 Nr. 1 BayBeamtVG bei Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten ebenso wie ruhend gestellte Rententeile (85.0.3 BayVV-Versorgung) nicht in die Ruhensberechnung nach Art. 85 BayBeamtVG einbezogen werden. Dies ist vorliegend aber auch nicht der Fall. Die ruhend gestellte Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung führt nicht zum Ruhen des von der Klägerin bezogenen Ruhegehalts nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG.
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Neben der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat die Klägerin hier jedoch einen Anspruch auf eine ähnliche Versorgung wie Witwengeld gegenüber der BayernLB aus einer Verwendung ihres Ehegatten im öffentlichen Dienst erworben. Wird im Verhältnis der BayernLB zur Klägerin abweichend von Art. 85 BayBeamtVG die ruhend gestellte gesetzliche Witwenrente im Rahmen der dortigen Ruhensberechnung berücksichtigt, hat dies keinen Einfluss darauf, dass seitens des Beklagten gem. Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG der volle Versorgungsanspruch gegenüber der BayernLB in die Ruhensberechnung einzustellen ist. Der Gesetzgeber hat nach Auffassung des Gerichts in Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG bewusst auf den Erwerb eines Anspruchs auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung und nicht auf den tatsächlichen Zahlbetrag abgestellt. Andernfalls würden individualvertragliche Vereinbarungen zwischen dem Versorgungsurheber und dem Träger des Witwengeldes bzw. der ähnlichen Versorgung zulasten des Beklagten gehen. Würde die BayernLB nämlich Witwenversorgung nach den für Beamte geltenden Regelungen (Art. 85 BayBeamtVG) gewähren, könnte die gesetzliche Witwenrente nicht zum Ruhen des Witwenversorgung führen mit der Folge, dass vom Beklagten ohne Weiteres die volle Höhe von 3.263,64 Euro im Rahmen der Ruhensberechnung zu berücksichtigen wäre. Nichts anderes kann gelten, wenn die BayernLB hiervon abweichend aufgrund einer Individualvereinbarung mit dem Versorgungsurheber ihre dem Witwengeld ähnliche Versorgung in Höhe der gesetzlichen Witwenrente ruhend stellt. Sonst müsste der Beklagte auf seine Kosten das ausgleichen, was die BayernLB durch die Ruhendstellung einspart. Dies hat der Gesetzgeber dadurch vermieden, dass er in Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG allein auf die Höhe des erworbenen Anspruchs abstellt. Folgerichtig ist in den BayVV-Versorgung auch nur zu Art. 85 BayBeamtVG geregelt, dass ruhende Rententeile nicht berücksichtigt werden. Anders als beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten, deren Ruhendstellung sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches richtet, ist eine Ruhendstellung bei einer ähnlichen Versorgung wie dem Witwengeld nämlich der Individualvereinbarung zugänglich. Einer Regelung wie in Art. 85 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG bedurfte es nicht, da nach Art. 84 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG auf den Erwerb des Anspruchs auf Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung abzustellen ist, unabhängig von einem evtl. abweichenden Zahlbetrag wegen Ruhendstellung.
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Im vorliegenden Fall ist in § 15 Abs. 5 des Arbeitsvertrags des Ehemannes der Klägerin ausdrücklich geregelt, dass auf die Hinterbliebenenbezüge die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden und zwar auch insoweit, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen. Eigens in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin hat der Ehegatte der Klägerin somit bewusst vertraglich darauf verzichtet, dass die Hinterbliebenenversorgung der BayernLB vollständig an die Klägerin zur Auszahlung gelangen, selbst wenn ihr als Ausgleich eine gesetzliche Witwenrente wegen Ruhens nicht gezahlt wird. Dieser Verzicht ihres Ehegatten ist der Sphäre der Klägerin zuzurechnen und ändert an der maßgeblichen Höhe des erworbenen Anspruchs gegen die BayernLB nichts (s.o.). Es stellt auch keinen Wertungwiderspruch zu Art. 85 BayBeamtVG dar, dass die der Klägerin tatsächlich ausgezahlte Gesamtversorgung geringer ausfällt, wenn sich der Versorgungsurheber der dem Witwengeld ähnlichen Versorgung mit einer von Art. 85 BayBeamtVG (bzw. damals § 54 BeamtVG) abweichenden Regelung ausdrücklich einverstanden erklärt hat.
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Einwände gegen die Ruhensberechnung als solche sind weder substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.