Titel:
Berichtigung von Rubrum und Tenor
Normenkette:
ZPO § 319 Abs. 1
Leitsatz:
Offensichtliche Eintragungs- und Schreibversehen sowie offensichtliche Fehler bei der Übernahme des Beschlusstextes aus einer Anlage in die Urteilsgründe sind gem. § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Berichtigungsbeschluss, Eintragungs- und Schreibversehen, offensichtliche Fehler
Vorinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 21.10.2020 – 7 U 2556/20
LG München I, Endurteil vom 20.03.2020 – 6 O 18941/18
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 07.12.2021 – II ZR 192/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 56134
Tenor
1. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 21.10.2020, Az. 7 U 2556/20, wird im Rubrum hinsichtlich der Klägerin dahingehend berichtigt, dass es statt „vertreten durch d. Geschäftsführer“ richtig „vertreten durch die E. M. GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. F. L.“ heißt.
2. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 21.10.2020, Az. 7 U 2556/20, wird in Ziffer 1 des Tenors dahingehend berichtigt, dass es statt „23.03.2020“ richtig „20.03.2020“ heißt.
3. Das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 21.10.2020, Az. 7 U 2556720, wird des weiteren in den Gründen auf Seite 3 im sechsten Absatz dahingehend berichtigt, dass es statt „der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos durch die Gesellschaft eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.“ richtig „der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos durch die Geschäftsführung eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.“ heißt.
Entscheidungsgründe
1
Die vorgenommenen Berichtigungen des Rubrums und des Tenors erfolgen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO. Es handelt sich zum einen um offensichtliche Eintragungs- und Schreibversehen (Ziffern 1. und 2. des Tenors) und zum anderen (Ziffer 3. des Tenors) um einen offensichtlichen Fehler bei der Übernahme des Beschlusstextes aus der Anlage K 2 in die Urteilsgründe.