Titel:
Unzulässige Klage durch nicht beihilfeberechtigten Angehörigen
Normenketten:
VwGO § 42 Abs. 2
BayBhV § 1 Abs. 2 S. 2, 2 Abs. 1 Nr. 3
Leitsätze:
1. Eine Klage ist mangels Klagebefugnis nicht zulässig, wenn nicht der Beihilfeberechtigte, sondern sein Angehöriger Klage erhebt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine subjektive Klageänderung auf der Klägerseite wirkt nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Klage mangels Klagebefugnis bereits unzulässig, Klage durch den Sohn erhoben, beihilfeberechtigt ist der Vater, Keine Rubrumsberichtigung, da Klage nicht uneindeutig, Klagebefugnis, Beihilfeberechtigter, Klageänderung
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 15.03.2022 – 24 ZB 21.186
Fundstelle:
BeckRS 2020, 56116
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger erstrebt Beihilfeleistungen für Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme.
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Der Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 90 und den Merkzeichen G und B anerkannt und schwerbehindert. Beihilfeberechtigt ist der Vater des Klägers.
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Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 beantragte der Vater des Klägers beim Landesamt für F., Dienststelle L. … (Beihilfestelle), für den Kläger einen dreiwöchigen stationären Kuraufenthalt mit Begleitperson am T. M. in I.. Mit zwei Schreiben der Beihilfestelle vom 4. Januar 2018 wurde der Vater des Klägers darauf hingewiesen, unter welchen Bedingungen eine Gewährung von Beihilfe möglich ist, und dass weitere Unterlagen beizubringen seien. Insbesondere wurde die Vorlage eines medizinischen Gutachtens des Gesundheitsamtes gefordert. Nachdem das Gesundheitsamt L. … (Schreiben vom 19. Januar 2018) die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme nicht gesehen hatte, bat der Vater des Klägers mit Schreiben vom 31. Januar 2018 um Überprüfung dieser Einschätzung. Mit Schreiben vom 23. April 2018 bestätigte die Regierung von N. gegenüber der Beihilfestelle, dass derzeit die Notwendigkeit der beantragten stationären Maßnahme nicht gegeben sei.
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Mit Bescheid vom 4. Mai 2018 teilte die Beihilfestelle dem Vater des Klägers mit, dass die Aufwendungen für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht beihilfefähig seien. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. Juni 2018 ließ der Vater des Klägers gegen den Bescheid vom 4. Mai 2018 Widerspruch erheben. Die Beihilfefähigkeit sei gegeben, insbesondere hätten mehrere Fachärzte die Maßnahme für notwendig erachtet. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2018 wies die Beihilfestelle den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid war an den Bevollmächtigten des Vaters des Klägers adressiert und enthielt folgende Betreffzeilen (auf Hervorhebungen wurde verzichtet): „Vollzug der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV); Ihr Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 04.05.2018 Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme für J. … R. …“. Im Übrigen wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen.
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Mit Schreiben der Kanzlei Dr. J1. … vom 3. Mai 2018, beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangen am selben Tag, ist eine Klage „des Herrn J. … R. …, …, Anwaltskanzlei: Dr J1. …“ wegen Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme erhoben worden. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Ablehnung des Antrages des Klägers durch den Beklagten rechtswidrig gewesen sei, da die Maßnahme von mehreren Fachärzten als notwendig erachtet worden sei.
den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 4. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2018 aufzuheben und dem Kläger für sich und die erforderliche Begleitperson U. … R. … antragsgemäß Aufwendungen für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in I. vom 14. März 2018 bis 7. April 2018 in Höhe von insgesamt 5.701,00 Euro zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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Die Klage sei abzuweisen, da der Kläger durch den Bescheid vom 4. Mai 2018 nicht beschwert und damit auch nicht aktiv legitimiert sei. Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet.
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Mit Schreiben vom 28. August 2018 wurde seitens der Bevollmächtigten des Klägers beantragt, auf Klägerseite Herrn J2. … R. … anstelle von Herrn J. … R. … im Wege einer Rubrumsberichtigung, hilfsweise im Wege der Klageänderung einzusetzen. Der Beklagte habe in seinem Widerspruchsbescheid den Rechtsschein gesetzt, Ansprüche des bisherigen Klägers abzulehnen, der als Volljähriger auch die streitgegenständliche stationäre Behandlung erfahren habe. Vorsorglich wurde beantragt, den Klägerwechsel als sachdienlich anzuerkennen. Mit Schreiben vom 10. September 2018 trat der Beklagte dem Ansinnen der Klägerbevollmächtigten entgegen. Ein Fall einer Rubrumsberichtigung liege nicht vor, mit einem subjektiven Klägerwechsel bestehe kein Einverständnis.
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Mit Schriftsatz vom 26. September 2018 wurde für den Kläger weiter vorgetragen, dass dem „bisherigen Kläger J. … R. …“ bereits vor Klageerhebung alle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Geschehen abgetreten worden seien. Zwar könne diese Abtretung keine Aktivlegitimation, jedoch eine gewillkürte Prozessstandschaft begründen. Die Beklagtenseite trat dem mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 entgegen. Weiter ließ die Klägerseite mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018 vortragen, dass aus den der Klageschrift beigefügten Unterlagen bereits bei Klageerhebung erkennbar gewesen sei, dass Rechte des J2. … R.… geltend gemacht werden sollten. Eine Fristversäumung sei deshalb nicht eingetreten. Der Zustand des Klägers habe sich schon über Jahre hinweg nicht mehr geändert, die nunmehr völlig überraschende Neubewertung sei deshalb nicht nachvollziehbar und bedürfe deshalb der gerichtlichen Überprüfung. Dies führe zur Sachdienlichkeit der Klageänderung. Weiter wurde mit Schriftsatz vom 29. Januar 2019 vorgetragen, dass die Bezeichnung des Klägers in der Klageschrift auslegungsfähig sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien die Anforderungen an die Auslegung grundsätzlich gering. Selbst eine Auslegung abweichend vom Antragswortlaut sei möglich, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände erkennen ließen, dass das wirkliche Ziel von der Antragsfassung abweiche. Dies sei hier der Fall, da die Klage eindeutig den angegriffenen Bescheid enthielt und Adressat dieses Bescheides Herr J2. … R.… gewesen sei.
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Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
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Gegen den am 20. Dezember 2018 ergangenen Gerichtsbescheid ließ der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 7. Januar 2019 Antrag auf mündliche Verhandlung stellen.
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Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 wurde klägerseits mitgeteilt, dass der Beklagte, der vor dem streitgegenständlichen Zeitraum die Notwendigkeit der streitgegenständlichen Behandlung stets anerkannt hätte, auch für den nachfolgenden Zeitraum mit amtsärztlichem Gutachten vom 12. Februar 2019 die Notwendigkeit der Behandlung des Klägers mit Begleitperson anerkannt habe.
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Mit am 19. Oktober 2020 und 13. November 2020 - und damit nach der Entscheidung im hiesigen Verfahren - eingegangenen Schriftsätzen ergänzten die Klägerbevollmächtigten ihren Vortrag.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakte sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm für die durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme am T. M. Beihilfeleistungen zu gewähren.
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Die Klage ist bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt die nötige Klagebefugnis für die Klage.
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Gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO muss der Kläger für die Erhebung einer Verpflichtungsklage (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) geltend machen, durch die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein.
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1. Adressat des ablehnenden Verwaltungsaktes ist nicht der Kläger selbst, sondern der Vater des Klägers. Der Bescheid vom 4. Mai 2018 war an Herrn J2. … R.…, mithin den Vater des Klägers, adressiert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht in Zusammenschau mit dem Widerspruchsbescheid. Der Widerspruchsbescheid enthält im Betreff die Zeilen „Ihr Widerspruch gegen den Beihilfebescheid vom 04.05.2018“ und „Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme für J. … R. …“. Im ersten Absatz des Textes heißt es „aufgrund Ihrer Einwendungen …“ Die Anrede „Ihr“ bezieht sich dabei unzweifelhaft auf das Widerspruchsschreiben der Bevollmächtigten des Vaters des Klägers vom 25. Juni 2018, mit dem die Bevollmächtigten die Vertretung der rechtlichen Interessen des Herrn J2. … R. … … für dessen Sohn J.… R.… …“ (Hervorhebungen durch das Gericht) anzeigte. Widerspruchsführer war damit eindeutig Herr J2. … R. … Der Satz „Aufwendungen für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme für J.… R.…“ steht dem nicht entgegen, im Gegenteil: Wäre die Widerspruchsbehörde von einem Widerspruch des Herrn J. … R.… ausgegangen, hätte diese Zeile in Konsequenz lauten müssen „Ihre Aufwendungen …“. Somit geht schon aus der Betreffzeile hervor, dass Widerspruchsführer und zu behandelnde Person nicht identisch sind. Dass die Widerspruchsbehörde den Rechtsschein gesetzt haben könnte, der Kläger selbst sei Adressat des Widerspruchsbescheides, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
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Nachdem der Kläger weder Adressat des Ausgangs- noch des Widerspruchsbescheides war, ist er durch die Ablehnung der begehrten Beihilfeleistungen auch nicht in seinen Rechten verletzt.
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Eine Klagebefugnis kann auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 a.E. der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) hergeleitet werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 BayBhV können zwar Kinder eines aktiven Beamten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBhV) oder eines Versorgungsempfängers (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV) einen eigenen Beihilfeanspruch haben, allerdings nur, wenn und solange sie Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen erhalten (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 BayBhV) (vgl. zum Ganzen: VG München, U. v. 12.8. 2010 - M 17 K 09.3814 -, Rn. 34, juris). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
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2. Eine Rubrumsberichtigung dahingehend, Herrn J2.… R.… anstelle von Herrn J. … R. … als Kläger einzusetzen, oder eine Umdeutung der Klageschrift dahingehend, dass die Klage durch Herrn J2. … R. … erhoben sein sollte, kommt nicht in Betracht.
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Eine Umdeutung gemäß § 88 VwGO ist nicht veranlasst. Zwar ist nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe im Zweifel zu Gunsten des Betroffenen (hier also des Vaters des Klägers) anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte. Es müssen allerdings irgendwelche Anknüpfungspunkte bestehen, die für eine solche Auslegung herangezogen werden können. Ist - wie hier - der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten, kommt der Antragsformulierung eine gesteigerte Bedeutung zu (Schenke, in: Kopp/Schenke § 88 VwGO, 24. Aufl. 2018 Rn. 3 m. w. N.; SächsOVG, B. v. 20.4 2017 - 3 A 809/16 - juris, Rn. 16; B. v. 23.11.2016 - 3 A 630/16 - juris, Rn. 10 m.w.N.). Zwar darf selbst dann die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen, allerdings ist dafür erforderlich, dass die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht. Solche Umstände liegen hier aber gerade nicht vor. Die Klageschrift formuliert die „Klage des Herrn J. … R.…“ und beantragt „… dem Kläger für sich und die erforderliche Begleitperson … antragsgemäß Aufwendungen … zu gewähren“. In der Klagebegründung heißt es unter I.: „Der Kläger ist … mit einem Grad der Behinderung von 90 und den Merkzeichen G und B anerkannt und unstreitig schwerbehindert.“ Damit ist anwaltlich klargestellt, dass die Klage durch den Sohn, und nicht durch den Vater erhoben werden sollte. Der Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung, die Klage sei unklar gewesen und es hätte ein Hinweis des Gerichts erfolgen müssen, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Die Klageschrift nimmt durchweg auf Herrn J.… R.… als Kläger Bezug. So erläutert die Klageschrift unter I. und II. den Sachverhalt durchweg unter Bezugnahme auf den Kläger als denjenigen, für den die Behandlung notwendig ist und führt mehrfach aus, dass der Kläger bei den Maßnahmen stets in Begleitung seiner Mutter U.… R.… gewesen ist. Unter III. wird ausgeführt, dass der Kläger die streitgegenständliche Kur im Frühjahr 2018 mit seiner Mutter durchgeführt hat. Die Einleitungssätze zu II. und IV. lassen - entgegen der Auffassung des Klägervertreters - keinen anderen Schluss zu. Dort wird jeweils (sinngemäß - der Einleitungssatz zu II. ist insoweit unvollständig) ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf die von mehreren Fachärzten für notwendig erachtete Maßnahme habe. Liest man jeweils weiter im Text wird auch hier offensichtlich, dass von Herrn J.… R.… als Kläger gesprochen wird, da von der Erkrankung des Klägers und wiederum von der Begleitung durch seine Mutter die Rede ist. An keiner Stelle im Klageschriftsatz ist dagegen die Rede vom Vater des Klägers als Beihilfeberechtigtem. Die Klage ist demnach nicht unklar und insofern einer Auslegung der Klageschrift dahingehend, dass Herr J2.… R.… der Kläger sein soll oder einer bloß klarstellenden Rubrumsberichtigung nicht zugänglich (vgl. auch: SächsOVG, B. v. 14.7. 2017 - 3 D 40/17 -, Rn. 7 - 8, juris). Unabhängig davon, dass schon fraglich ist, ob Schriftsätze eines Beteiligten im Verfahren nach Erlass des betreffenden Urteils bei der Absetzung der Urteilsgründe noch berücksichtigt werden können, können die Ausführungen in den am 19. Oktober 2020 bzw. 13. November 2020 zu keiner anderen Beurteilung führen, da die Ausgangslage in den jeweils zugrunde liegenden Verfahren eine andere war.
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3. Ein Klägerwechsel im Wege der Klageänderung ist nicht zulässig.
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a) Eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Beklagten in den Parteiwechsel gemäß § 91 VwGO liegt nicht vor. Vielmehr hat der Beklagte mit Schriftsatz 10. September 2018 ausdrücklich erklärt, dass mit einem Klägerwechsel kein Einverständnis besteht.
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b) Unabhängig davon, ob ein gewillkürter Parteiwechsel auf der Klägerseite auch ohne Einwilligung des Beklagten zulässig ist, wirkt eine solche subjektive Klageänderung auf der Klägerseite jedenfalls nicht fristwahrend auf den Zeitpunkt der Klageerhebung zurück (vgl. BayVGH, B. v. 23.6.2017 - 15 ZB 16.920 - juris). Eine Klageänderung durch Auswechseln der Klägerpartei gemäß § 91 Abs. 1 VwGO wäre deshalb nicht sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO. Denn für eine Sachdienlichkeit wäre erforderlich, dass der Streitstoff im Wesentlichen gleichbleibt, die endgültige Beilegung des Rechtsstreits gefördert und ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.1996 - 15 B 94.1357 - BeckRS 1996, 16922, beck-online). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Zulassung des Vaters des Klägers als (neuer) Kläger würde bedeuten, dass insoweit ein Rechtsstreit neu entstünde, der ohne die Klageänderung deshalb unmöglich wäre, weil der Vater des Klägers den Bescheid hat unanfechtbar werden lassen. Damit wäre eine vom Vater erhobene Klage wegen Versäumung der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig.
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c) Eine Zulässigkeit der Klage ergibt sich auch nicht aus der nachträglich vorgelegten Abtretungserklärung von Herrn J2.… R. … an den Kläger vom 1. August 2018.
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Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV) kann der Anspruch auf Beihilfe nicht abgetreten werden. Da die Beihilfe aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt, soll die Anspruchsberechtigung nur in dieser besonderen Rechtsbeziehung zwischen Beamten und Dienstherrn bestehen. In diese besondere Rechtsbeziehung kann ein Dritter - hier der Kläger - nicht eintreten, wie es ansonsten typisches Merkmal der Abtretungsregelung nach § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist. Kann der Kläger in diese Rechtsbeziehung nicht eintreten, so können aus der „Abtretungserklärung“ auch keine anderen Rechtswirkungen hergeleitet werden. Dies unabhängig davon, dass eine gewillkürte Prozessstandschaft jedenfalls bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen ausgeschlossen ist.
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Nach alldem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.