Titel:
Schreibversehen, Auslassung, Zusatz, Wiedergabe, Endurteil, Gesellschafterbeschluss, offensichtliches Schreibversehen, versehentliche Auslassung
Schlagworte:
Schreibversehen, Auslassung, Zusatz, Wiedergabe, Endurteil, Gesellschafterbeschluss, offensichtliches Schreibversehen, versehentliche Auslassung
Vorinstanzen:
OLG München, Endurteil vom 21.10.2020 – 7 U 2993/20
LG München I, Urteil vom 09.01.2020 – 6 O 18942/18
Rechtsmittelinstanzen:
BGH Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 07.12.2021 – II ZR 190/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2022 – II ZR 190/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 56029
Das Endurteil des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 21.10.2020, Az. 7 U 2993/20, wird antragsgemäß in den Gründen, Seite 3, 6. Absatz, hinsichtlich des Zitats des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 24.07.2012, dort letzter Halbsatz dahingehend berichtigt, dass es statt „der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.“ richtig „der Rest der ausstehenden Pflichteinlage kann nur zinslos durch die Geschäftsführung eingefordert werden, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst wird.“ heißt. -