Titel:
Verspätete Einstellung der Zwangsvollstreckung
Normenkette:
ZPO § 775 Nr. 2, § 776
Leitsatz:
Wird über einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses infolge eines Büroversehens nicht entschieden, kann die Einstellung auch nach erfolgter Vollstreckungsmaßnahme erfolgen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Zwangsvollstreckung, einstweilige Einstellung, Vollstreckungsmaßnahme, Büroversehen
Vorinstanz:
LG Amberg, Beschluss vom 10.06.2020 – 13 O 151/20
Rechtsmittelinstanzen:
LG Amberg, Beschluss vom 24.03.2021 – 33 T 642/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZB 26/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 55875
Tenor
1. Dem Antrag des Schuldners … vom 10.06.2020, gerichtet auf die Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 26.05.2020, wird stattgegeben.
2. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
4. Der Gegenstandswert wird auf 12.158,40 € festgesetzt.
5. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu 1 wird die Pfändung und Überweisung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.05.2020 einstweilen eingestellt. Die Pfändung ruht.
Gründe
1
Der gestellte Antrag ist zulässig und begründet.
2
Gemäß Beschluss des Landgerichts Amberg vom 09.06.2020 (Az: 13 O 151/20) wird die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 29.01.2020 einstweilen eingestellt. Diese Entscheidung wurde aufgrund eines Büroversehens erst verspätet getroffen.
3
Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen somit nicht (mehr) vor. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hätte nach jetziger Sachlage nicht erlassen werden dürfen.
4
Er ist daher aufzuheben.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 788 ZPO.
6
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert der Forderung, §§ 3, 48 GKG i.V.m. §§ 2 ff. ZPO.