Titel:
Hilfe zur Pflege
Normenketten:
BVG § 26c
OVG § 1 Abs. 1
Schlagwort:
Hilfe zur Pflege
Fundstelle:
BeckRS 2020, 53626
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
3. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt Pflegeleistungen der Kriegsopferfürsorge (Hilfe zur Pflege) indem er sich gegen den - ihm dem Grunde nach Hilfe zur Pflege zusprechenden - Bescheid vom 21.02.2018 in Form des Widerspruchsbescheids 01.08.2018 wendet.
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Der Kläger erlitt am 14.03.1960 einen Bundeswehrunfall, der „Narben an der Stirn mit leichter umschriebener Hautempfindlichkeitsstörung und eine Innenschwerhörigkeit rechts“ verursachte. Diese Unfallfolgen wurden durch das Versorgungsamt Ulm mit Bescheid vom 23.02.1962 anerkannt.
3
Am 08.01.1979 wurde der Kläger Opfer einer Gewalttat und erlitt folgende Gesundheitsstörungen: „Beeinträchtigung der hirnorganischen Leistungsfähigkeit und hirnorganischer Wesensveränderung; cerebral anfallsartige Störungen mit Kopfschmerzen unterschiedlicher Häufigkeit; sensible und motorische Störungen auf der linken Körperseite (Halbseitenlähmung des linken Armes und linken Beines einschließlich Lockerung des Bandapparates am linken Kniegelenk); Schwerhörigkeit linkes Ohr; Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmacksvermögens; Lähmungserscheinungen im Ausbreitungsbereich der linken Gesichtsnerven; Narbe am linken Knie; Blasenentleerungsstörungen mit suprapubischer Harnableitung; wiederkehrende Harnwegsinfekte; Potenzstörung“. Diese Gesundheitsstörungen wurden durch das Amt für Versorgung und Familienförderung München mit „Grundbescheid“ vom 28.06.1995 (Bl. 56 ff. Beiakte zum Verfahren B 3 K 19.114, 1 Bd. KOF-Hilfsakten) anerkannt und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit ab dem 08.01.79 gemäß § 30 Abs. 1 BVG mit 100 von Hundert festgestellt. Weiter wurde dem Kläger ab dem 01.01.79 gemäß § 31 Abs. 5 BVG eine Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe I und ab dem 01.05.79 nach Stufe II gewährt. Es wurde festgestellt, dass ab dem 01.01.79 ein Anspruch auf Pflegezulage nach Stufe I gemäß § 35 Abs. 1 Satz 4 BVG besteht, dass dem Kläger in Anwendung des § 3 DVO zu § 15 BVG eine Kleiderverschleißpauschale nach der Bewertungszahl 20 zusteht, der Kläger sonderfürsorgeberechtigt gemäß § 27e BVG ist und dass er unabhängig von der Höhe des Einkommens Anspruch auf wenigstens die Hälfte der vollen Ausgleichsrente gemäß § 33 Abs. 4 Satz 1 BVG hat.
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Mit seinem „Ausführungsbescheid“ vom 15.03.2001 (Bl. 76 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 0.1“, grün) erkannte das Amt für Versorgung und Familienförderung, München I zusätzlich als weitere Schädigungsfolge ab dem 08.01.1979 an: „Gleichsinniger Gesichtsfeldausfall der linken Gesichtshälfte für beide Augen i.S. der Entstehung“. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) blieb bei 100 v.H. (Ziffer 1). Für die Zeit vom 01.01.1979 bis 30.04.1979 wurde dem Kläger eine Schwerstbeschädigtenzulage nach Stufe II gewährt (Ziffer 2).
5
Gemäß den Bescheiden der Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft Stuttgart vom 11.12.1980 und 26.08.1983 wurden folgende Gesundheitsstörungen wegen der Tat am 08.01.1979 anerkannt: „Taubheit links; Ausfall des linken Gleichgewichtsorgans mit Schwindelerscheinungen bei Lageveränderungen; Blasenentleerungsstörung mit rezidivierenden Harnwegsinfekten; suprapubisch liegender Fistelkatheder; Potenzverlust; linksseitige Teilparese mit Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der oberen Gliedmaßen und Behinderung der Steh- und Gehfähigkeit; Halbseitensensibilitätsstörung links; organische Wesensveränderung mit Reizbarkeit und allgemeiner Verlangsamung; Neigung zu depressiven Stimmungen; Reduzierung der Hirnleistung; Herabsetzung der Merkfähigkeit; cerebrale anfallsartige Störungen und Kopfschmerzen unterschiedlicher Häufigkeit; Herabsetzung der Sehschärfe am linken Auge; unvollständiger Halbseitenausfall des Gesichtsfeldes nach links beidseits und beidseits konzentrische Einengung der übrigen Gesichtsfeldaußengrenzen; zentraler Gesichtsfeldausfall links; Herabsetzung der Tränenproduktion; geringe Schwächung der Lidkraft links.“
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Der Grad der Behinderung (GdB) wurde durch das Versorgungsamt Ulm mit Bescheid vom 14.02.1996 mit 100 seit dem 08.01.1979 festgestellt.
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Mit Schreiben vom 23.03.2017 beantragte der Kläger im Rahmen eines „Mehrfachantrags“ unter anderem Hilfe zur Pflege beim Beklagten. Um die Durchführung seiner Pflege weiterhin zu gewährleisten, sei dringend die Hilfe einer ständig anwesenden Pflegeperson erforderlich. Der Kläger könne die finanziellen Mittel dafür selbst nicht aufbringen (Bl. 3 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, Bd. 3.7, gelb). Vorgelegt wurde unter anderem ein Kfz-Hilfe ablehnender Bescheid der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) vom 13.03.2017 (Bl. 25 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, Bd. 3.7, gelb) sowie die der Ablehnung zugrundeliegende Bewertung der CareService mbH & Co. KG zur pflegerischen Versorgung des Klägers vom 27.01.2017 (Bl. 43 ff. Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, Bd. 3.7, gelb). Darin wurde festgestellt, dass gemäß § 15 SGB XI auf Grundlage der Begutachtungsrichtlinien die Voraussetzungen zur Anerkennung des Pflegegrades 3 erfüllt seien. Die pflegefachliche Bewertung auf Grundlage des § 44 SGB VII bemisst den Hilfebedarf der Kategorie III der Gesundheitsschäden, mit einer Pflegegeldempfehlung in Höhe von 50% vom Höchstbetrag.
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Mit Schreiben vom 25.04.2017 verwies der Beklagte auf die vorrangigen Anträge und Widersprüche bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, sodass die dort laufenden Verfahren abzuwarten seien (Bl. 84 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, Bd. 3.7, gelb). Weiter sei über einen Teil der Mehrfachanträge, wie auch die Hilfe zur Pflege, im Bereich der Kriegsopferfürsorge bereits mehrfach entschieden. Der Beklagte verwies auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 02.06.2008 sowie die Entscheidung vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 01.09.2008. Ein im wesentlicher gleichartiger Eingang, der lediglich frühere, ordnungsgemäß bearbeitete Anträge wiederhole, ohne neue Tatsachen oder Gesichtspunkte vorzubringen, könne mit Verweis auf § 17 Abs. 3 der allgemeinen Geschäftsordnung (AGO) unbeantwortet bleiben.
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Der Kläger erwiderte im Schreiben vom 12.05.2017 unter Hinweis auf anhängige Verfahren vor dem Sozialgericht Ulm, dass den bisher bereits mehrfach entschiedenen Anträgen unzutreffende Tatsachen zugrunde liegen würden (Bl. 84 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, Bd. 3.7, gelb). Es sei unberücksichtigt geblieben, dass beim Kläger aufgrund des Geschehens im Jahr 1979 die Voraussetzung für die Gewährung der Pflegezulage der Stufe VI nach OEG bzw. BVG vorliege und Einkommen und Vermögen daher nicht anzurechnen sei.
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Im Gutachten vom 22.08.2017 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI führte der medizinische Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) aus, dass seit dem 22.04.2017 beim Kläger der Pflegegrad 2 anzunehmen sei (Bl. 131 Beiakte zum Verfahren B 3 K 19.114, 1 Bd. KOF-Hilfsakten). Als pflegebegründende Diagnose ist im Gutachten Parkinson sowie Bewegungseinschränkungen bei Morbus Parkinson angegeben. Der Kläger gab im Rahmen der Begutachtung an, dass die Mindeststundenzahl des Pflegeaufwands von 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche nicht erreicht werde. Die Pflege erfolge durch die Ehefrau an sieben Tagen pro Woche mit zehn Pflegestunden pro Woche. Weitere Pflegepersonen wurden nicht angegeben.
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Der Kläger verlangte am 05.10.2017 telefonische einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid und teilte mit, dass er unverlangt von der Pflegeversicherung untersucht worden und dabei der Pflegegrad 2 festgestellt worden sei (Bl. 87 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, Bd. 3.7, gelb). Der Kläger führte mit Schreiben vom 07.10.2017 weiter aus, dass die früheren Entscheidungen nicht ordnungsgemäß bearbeitet und abgelehnt worden seien (Bl. 68 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, Bd. 3.7, gelb). Die Leistungen müssten ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen gewährt werden. Der Kläger bat um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides bis zum 20.10.2017. Mit weiterem Schreiben vom 09.10.2017 ergänzte der Kläger, dass Leistungen, wie die Hilfe zur Pflege, bisher abgelehnt worden seien, obwohl die Voraussetzungen vorliegen würden (Bl. 71 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, Bd. 3.7, gelb). Mit weiterem Schreiben vom 20.10.2017 wies der Kläger auf seinen Status als Sonderfürsorgeberichtigter nach § 27e BVG hin und führte u.a. aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfe zur Pflege durch die Pflegegutachten aus dem Jahre 1995, vom 19.01.2017 und 22.08.2017 seit dem 08.01.1979 vorliegen würden (Bl. 73 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, Bd. 3.7, gelb). Eine Pflege mit Überwachung und Betreuungsleistungen rund um die Uhr sei notwendig und erforderlich und auch seither erbracht worden. Der Kläger gehe davon aus, dass die Leistungen der Hilfe zur Pflege unter denselben Voraussetzungen wie die Kfz-Hilfe zu gewähren seien.
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Mit Gutachten des MDK Baden-Württemberg zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 30.11.2017 im Widerspruch-/Einspruchsverfahren wurde weiterhin der Pflegegrad 2 seit dem 22.04.2017 festgestellt (Bl. 215 ff., Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 8“, grau). Unter anderem wird darin ausgeführt, dass das Gutachten vom 22.08.2017 unter Berücksichtigung des Widerspruchsschreibens hinsichtlich der Würdigung der pflegerelevanten Vorgeschichte, der Darstellung der funktionellen Einschränkungen, Fähigkeitsstörungen und Ressourcen des Versicherten im Sinne des SGB XI schlüssig und inhaltlich sachlich nicht zu beanstanden sei. Als pflegebegründende Diagnose wurde ein „primäres Parkinson-Syndrom“ ausgeführt. Der Pflegeaufwand der Pflegepersonen wurde unverändert angegeben.
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Der Kläger legte mit Schreiben vom 15.01.2018 weitere Unterlagen vor, unter anderem eine Begutachtung des MDK Baden-Württemberg vom 04.07.1997 mit der Feststellung der Pflegestufe 1 unter Angabe der Pflegeperson der Ehefrau des Klägers, weiter ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI der DAK vom 12.01.2001 mit der Feststellung der Pflegestufe 1 unter Angabe der Pflegeperson der Ehefrau des Klägers, ein Gutachten des MDK zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI mit der Feststellung des Pflegegrades 2 unter Angabe der Ehefrau des Klägers als Pflegeperson (siehe oben), ein Gutachten der CareService mbH & Co. KG vom 27 Januar 2017 mit der Feststellung des Pflegegrades 3 unter Angabe der Tochter des Klägers als Pflegeperson (siehe oben) sowie ein Gutachten des MDK Baden-Württemberg vom 04.12.2017 (siehe oben) (Bl. 165 ff. Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 8“, grau).
14
Mit Schreiben vom 18.01.2018 übersandte der Kläger an den Beklagten weitere Unterlagen. Darin führte er aus, dass mit vier Pflegepersonen bereits im Jahr 1979 ein schriftlicher Vertrag geschlossen worden sei, wonach diese nach Eingang der ihm zustehenden Pflegeleistungen einen monatlichen Pflegebetrag in Höhe von 3.000 EUR mit jährlicher Anpassung erhalten würden. Er übersandte mit Schreiben vom 19.01.2018 weitere Unterlagen unter Hinweis auf die Beendigung der Tätigkeit der Pflegepersonen und seine Pflegesituation. Er erinnerte an seine bisherigen Schreiben unter Verweis auf die benötigte Pflege rund um die Uhr für den Kläger durch aktuell vier Pflegepersonen und eine weitere bei ihm und seiner Ehefrau wohnenden Pflegeperson (Bl. 144 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 8“, grau) im Schreiben vom 20.01.2020. In einem weiteren Schreiben vom 22.01.2018 übersandte der Kläger an den Beklagten den o.g. Schriftverkehr aus dem Jahre 2017 sowie den Bescheid des Beklagten über die Bewilligung von Kfz-Hilfe vom 01.04.2016 (Bl. 155 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 8“, grau). Mit Schreiben vom 23.01.2018 legte der Kläger dem Beklagten ein Schreiben des MDK vom 15.01.2018 vor (Bl. 227 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 8“, grau). Darin wurde erneut angegeben, dass die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nach eingehender persönlicher Befunderhebung im Hausbesuch am 02.08.2017 erfolgt und das Gutachten formal korrekt erstellt worden sei. Die einzelnen Kriterien in den sechs Modulen zur Beurteilung der Pflegebedürftigkeit seien korrekt ermittelt und dokumentiert worden. Im Ergebnis kam die Gutachterin zur Einschätzung, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen des Pflegegrades 2 erfüllt sei. Hinsichtlich eines weiteren Schreibens des Klägers vom 08.01.2018 würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen würden. Es erfolgte eine Nachfrage mit Schreiben vom 29.01.2018 beim Beklagten über die Finanzierung und Erstellung einer behindertengerechten Wohnung für sich und seine Ehefrau sowie einer Einliegerwohnung für eine ständig erforderliche Pflegeperson an (Bl. 239, 241 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 8“, grau).
15
Er erklärte im Schreiben vom 01.02.2018, dass seine Pflegepersonen einstimmig erklärt hätten, die Pflegetätigkeit ab sofort zu beenden. Es würde zusätzlich dringend eine ständige Pflegeperson benötigt, die im Hause des Klägers wohnen solle (Bl. 241 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 8“, grau). Mit weiterem Schreiben vom 01.02.2018 wies der Kläger den Beklagten erneut auf seine Pflegesituation hin (Bl. 242 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 8“, grau). Er wies im Schreiben vom 10.02.20018 darauf hin, dass sich im Zeitraum vom 01.01.1979 bis zum 01.01.1995 die Pflegezulage nicht nach den Feststellungen des MDK richten könne, und fragte nach dem Maßstab vor Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung mit dem MDK am 01.01.1995 (Bl. 269 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 8“, grau). Weiter zweifele er an der Richtigkeit der vorliegenden Pflegegutachten. Mit weiterem Schreiben vom 10.02.2018 forderte der Kläger unter Vorlage weiterer Dokumente den Beklagten erneut zur Gewährung der Pflegeleistungen auf (Bl. 284 ff. Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 8“, grau). Am 16.02.2018 forderte der Kläger erneut schriftlich die Gewährung von Hilfe zur Pflege vom Beklagten unter Vorlage weiterer Dokumente ein (Bl. 253 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 8“, grau).
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Der Beklagte stellte mit Bescheid vom 21.02.2018 (Bl. 299, Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 8“, grau) fest, dass dem Kläger Hilfe zur Pflege gemäß § 26c BVG dem Grunde nach zustehe. Vorrangig seien jedoch Leistungen der Pflegekasse und der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau). Nur soweit der Kläger Kosten habe, die durch diese nicht gedeckt würden, könnten diese unter Anrechnung des Einkommens und des Vermögens des Klägers durch das ZBFS übernommen werden. Da der Kläger jedoch keine ausreichenden Angaben zu seinem Vermögen gemacht habe, sei derzeit nicht zu ermitteln, ob und in welcher Höhe eine Auszahlung an ihn zu erfolgen habe. Mit Schreiben vom 22.02.2018 forderte der Beklagte den Kläger auf, zur Bearbeitung seines Antrages auf Hilfe zur Pflege weitere Unterlagen vorzulegen, namentlich ein vollständig ausgefülltes Antragsformular und die entsprechenden Belege, eine Bestätigung der Pflegekasse, welche Leistungen zur Pflege übernommen werden, eine Bestätigung der BG-Bau, welche Pflegeleistungen übernommen werden, sowie Nachweise über den Umfang der Arbeitszeit und Entgelt der einzelnen Pflegepersonen, die für den Kläger tätig seien.
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Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.03.2018 Widerspruch mit der Begründung, die Leistungen der Pflegekasse und der BG Bau seien nicht vorrangig; er habe mit der gesetzlichen Pflegeversicherung gar nichts zu tun (Bl. 309, Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 8“, grau). Auch sei das ZBFS nicht an die Entscheidung der Pflegekasse hinsichtlich des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit gebunden, da sämtliche Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) unzutreffend und nicht rechtskräftig seien. Für die Gewährung der Leistungen sei das Ausfüllen der zugesandten Fragebogen zum Vermögen nicht erforderlich, da alle Leistungen ausschließlich wegen der Schädigungsfolgen und daher ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen erbracht werden müssten. Mit Schreiben vom 16.03.2008 sowie mit Schreiben vom 31.03.2018 führte er weiter zur Gewährung von Pflegeleistungen und Begründung des Widerspruchs aus. Mit Schreiben vom 10.05.2018 teilte der Kläger dem Beklagten u.a. mit, dass er die mit Schreiben vom 22.02.2018 erbetenen Formulare ausfüllen und zusenden werde (Bl. 362 ff. Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 9“, grau)
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Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2018 zurück (Bl. 430 ff. Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 9“, grau). Er verwies auf die Feststellung eines Anspruchs auf „aufstockende“ Hilfe zur Pflege gemäß § 26c BVG dem Grunde nach im Bescheid vom 21.05.2018. Leistungen der „Kriegsopferfürsorge“ (§§ 25 ff. BVG) seien gegenüber Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie gegenüber anderen zweckgleichen Sozialleistungen nachrangig und vom sonstigen Einkommen und Vermögen zu decken (§ 25a Abs. 1 BVG). Die BG-Bau habe mit Bescheid vom 03.03.2017 eine unfallbedingte Hilflosigkeit und damit Leistungen der Pflege gemäß § 44 SGB VII verneint. Aufgrund der gesundheitlichen Schädigungsfolgen der Gewalttat vom 08.01.1979 erhalte der Kläger eine „automatische“ Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 1. Satz 7 BVG. Soweit der Pflegebedarf überwiegend auf schädigungsfremde Leiden zurückzuführen ist, bestehe für den übersteigenden Pflegeaufwand ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege gemäß § 26c BVG. Leistungen nach § 26c BVG könnten nur unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens gewährt werden. Nach § 26 c Abs. 1 BVG in Verbindung mit § 62a SGB XII sei die Entscheidung der Pflegekasse für den Beklagten bindend. Bisher fehle ein Nachweis über entsprechende Pflegeaufwendungen, die über die automatische Pflegezulage gemäß § 35 BVG hinausgehen würden. Zusätzlich sei noch die Einkommens- und Vermögenssituation klärungsbedürftig. Abschließend wies der Beklagte auf § 35 Abs. 2 BVG hin. Mit Schriftsatz vom 13.08.2018 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth Klage gegen den Bescheid des ZBFS vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01.08.2018 erhoben. Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen der Pflegehilfe seit 01.01.1979 bis heute (einschließlich Zinsen) und weiter zu gewähren und zu bezahlen.
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Er sei seit dem 01.01.1979 schwerstpflegebedürftig und bedürfe rund um die Uhr ständiger Pflege. Das Versorgungsamt gewähre ihm jedoch bisher nur eine Pflegezulage der Stufe I in Höhe von monatlich 311 EUR. Seine tatsächliche Pflegestufe sei bis heute nicht festgestellt. Nach Auskunft seiner Ärzte lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegestufe VI mit einem Zuschlag für Pflege rund um die Uhr vor. Für seine Pflege seien seit 1979 vier Pflegepersonen rund um die Uhr erforderlich. Nachweise über die behaupteten erbrachten Pflegeleistungen der vier Pflegepersonen könne der Kläger nicht erbringen, da der Kläger trotz vertraglicher Vereinbarung aufgrund der monatlichen Pflegezulage von derzeit 311 EUR die Pflegekräfte nicht bezahlen könne. Entgegen der Mitteilungen im Widerspruchsbescheid liege die Hilflosigkeit allein wegen der Schädigungsfolgen vor. Es würden keine schädigungsfremden Gesundheitsstörungen bestehen. Eine Hilfe zur Pflege könne nie ausschließlich schädigungsbedingt sein. Der Beklagte sei nicht an die Entscheidung der gesetzlichen Pflegekasse gebunden und müsse in Vorleistung treten. In den Pflegegutachten der gesetzlichen Pflegeversicherung werde die Hilflosigkeit mit Pflege rund um die Uhr wiederholt festgestellt. Der Beklagte teile mit Bescheid vom 01.04.2016 (Anlage zum Schriftsatz vom 13.08.2018) die Auffassung, dass der Kläger allein wegen der Schädigungsfolgen Anspruch auf Kfz-Hilfe ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen habe. Mit zwei Schriftsätzen vom 15.11.2018 hat der Kläger unter Hinweis auf § 44 SGB X ergänzt, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei.
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Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.10.2018 beantragt,
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Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in Bescheid und Widerspruchsbescheid.
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Mit Beschluss vom 19.06.2019 des Bayerischen Verwaltungsgericht in der Sache B 3 E 19.113 wurde ein Antrag des Klägers im einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt, mit dem der Kläger vom Beklagten u.a. die einstweilige Gewährung von „Hilfe zur Pflege“ ab 01.01.1979 bis heute verlangte. Der Kläger trug zur Begründung seines Eilantrags vor, er habe sich zu dieser Zeit in einer Notlage befunden, da er seit dem 01.01.1979 schwerstpflegebedürftig sei und rund um die Uhr ständiger Pflege bedürfe. Das Versorgungsamt gewähre ihm jedoch bisher nur eine Pflegezulage der Stufe I in Höhe von monatlich 311 EUR. Seine tatsächliche Pflegestufe sei nicht festgestellt. Für seine Pflege seien seit 1979 vier Pflegepersonen rund um die Uhr erforderlich. Nach Auskunft seiner Ärzte lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegestufe VI mit einem Zuschlag für Pflege rund um die Uhr vor. Auch seine Ehefrau sei seit dem 01.01.2015 wegen zweier Schlaganfälle und degenerativer Augenmuskulatur schwerstpflegebedürftig und benötige ständig eine eigene Pflegeperson und Haushaltshilfe. Obwohl sie den Antragsteller jahrelang gepflegt habe, hätten die Hauptfürsorgestelle und das Versorgungsamt ihm mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch auf Pflege nach dem OEG i.V.m. BVG habe. Sie erhalte aus der gesetzlichen Pflegeversicherung Pflegegeld nach dem Pflegegrad II in Höhe von monatlich 316 EUR. Mit den Pflegepersonen des Antragstellers sei 1979 eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden, dass diese die entsprechenden finanziellen Leistungen erhalten würden, wenn von der Hauptfürsorgestelle, dem Versorgungsamt und der BG Bau Pflegeleistungen gewährt würden. Da dies jedoch bis zum Tage des Beschlusses nicht der Fall gewesen sei, hätten die Pflegepersonen nunmehr beabsichtigt, ihre Pflegeleistungen sofort einzustellen. An tatsächlichen Pflegekosten würden für ihn ca. 4.500 EUR und für seine Ehefrau ca. 1.500 EUR monatlich anfallen.
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Das Gericht verneinte das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für den geltend gemachten Eilrechtsschutz in Bezug auf die Pflegeleistungen. Abgesehen davon, dass der Vortrag des Antragstellers schon angesichts der Tatsache, dass er bereits im Jahr 2017 mit demselben Vorbringen an die DAK Ravensburg herangetreten (Bl. 116 Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 8“, grau), seine Pflege seither jedoch offenbar weiterhin gewährleistet sei, nicht glaubhaft erscheint, seien hierzu trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts keinerlei Mittel zur Glaubhaftmachung vorgelegt worden. Es hätten dem Gericht weder Unterlagen oder geeignete Erklärungen der betroffenen Personen vorgelegen, aus denen sich ergebe, dass der Antragsteller tatsächlich von vier Pflegepersonen gepflegt werde und er dieser Pflege auch bedürfe, noch dazu, dass diese Pflegepersonen ihre Pflegeleistungen nun plötzlich, nachdem sie diese angeblich seit 40 Jahren kostenlos erbringen würden, allein aufgrund der fehlenden Bezahlung hätten einstellen wollen. Die alleinige Behauptung des Antragstellers, dass dem so sei, genüge dem Gericht nicht. Zudem sei angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller über zwei nicht durch ihn bewohnte Grundstücke bzw. Häuser verfüge (* …, … und …, …; vgl. Bl. 37, Beiakte zum Verfahren B 3 K 18.879, „Bd. 3.3“, gelb), auch nicht ersichtlich gewesen, dass er nicht in der Lage dazu wäre, durch Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines dieser Grundstücke die Bezahlung seiner Pflegepersonen jedenfalls für die Dauer des Gerichtsverfahrens sicherzustellen.
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Mit Schreiben vom 10.07.2020 wies das Gericht den Kläger auf seine aus §§ 60 ff. SGB I ergebenden Mitwirkungspflichten im Hinblick auf die begehrte - anderen Sozialleistungen nachrangige - Hilfe zur Pflege gem. § 26c BVG hin. Der Kläger wurde unter Fristsetzung aufgefordert, tatsächliche Pflegekosten, die konkret anfallen und angefallen sind, sowie Pflegeleistungen, die er bezieht oder bezogen hat, zu benennen und zu belegen.
25
Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 10.07.2020 darauf hingewiesen, dass die Akten der Verfahren B 3 K 18.879 sowie B 3 E 19.113 und B 3 K 19.114 beigezogen wurden.
26
Mit gerichtlichem Schreiben vom 01.09.2020 wurden die Beteiligten zur Absicht des Gerichts angehört, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
27
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird gemäß § 117 Abs. 3 S. 2 VwGO analog auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
29
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
30
1. Der Verwaltungsrechtsweg ist gem. § 7 Abs. 2 des Opferentschädigungsgesetzes - OEG - (i.V.m. § 1 OEG i.V.m. § 26c des Bundesversorgungsgesetzes - BVG -) eröffnet, soweit der Kläger „Hilfe zur Pflege“ gem. § 26c BVG begehrt.
31
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 VwGO. Das Begehren des Klägers ist in seinem Interesse dahingehend auszulegen, dass er sich nicht gegen den Bescheid vom 21.02.2018 wendet, soweit ihm darin „Hilfe zur Pflege“ dem Grunde nach zugesprochen wird, §§ 86 Abs. 2, 88 VwGO. Vielmehr geht es dem Kläger ersichtlich um die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung einer bestimmten Leistung. Im Übrigen fehlt es der Klage, soweit sie sich gegen den Bescheid richtet, an einer Beschwer des Klägers.
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2. Dem Verpflichtungsbegehren des Klägers im Hinblick auf die von ihm begehrte „Hilfe zur Pflege“ kann jedoch in der Sache nicht entsprochen werden.
33
a. Die Zuständigkeit des Beklagten als Hauptfürsorgestelle zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 2 OEG i.V.m. Art. 107 Abs. 2 Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzen - AGSG - (davor § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten - DVOEG - (gültig bis 31.07.2005) bzw. § 1 Abs. 1 DVOEG (gültig bis 31.12.2008)).
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b. Ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i.V.m. § 26c BVG besteht nicht.
35
Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG ist nachrangig gegenüber Leistungen der Pflegeversicherung nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs, Elftes Buch, Soziale Pflegeversicherung - SGB XI -. Weiter ist sie - im Ergebnis - auch nachrangig gegenüber Bezügen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, vgl. § 65 Abs. 1 Nr. 1 BVG, § 4 Abs. 2 und 4 OEG, § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs, Siebtes Buch, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -.
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„Hilfe zur Pflege“ als Leistung der Kriegsopferfürsorge i.S.v. § 25a BVG kann weiter nur erbracht werden, soweit der aus § 26c BVG anzuerkennende Bedarf nicht aus den übrigen Leistungen nach dem BVG - und ggf. dem sonstigen Einkommen und Vermögen - gedeckt werden kann. Insbesondere gehen nach § 26c Abs. 2 BVG die Leistungen nach § 35 BVG (Pflegezulage) vor, die der Kläger bereits bezieht.
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Darüber hinaus ist die Entscheidung der Pflegekasse über den Pflegegrad und damit das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit im Rahmen der Ermittlung von „Hilfe zur Pflege“ bindend, § 26c Abs. 1 BVG i.V.m. § 62a des Sozialgesetzbuchs, Zwölftes Buch, Sozialhilfe - SGB XII -. Insofern genügt auch nicht ein etwaiger Verweis auf ein Gutachten vom 27.01.2017, das beim Kläger den Pflegegrad 3 feststellt, da nach einem Gutachten der Pflegeversicherung vom 22.08.2017 beim Kläger den Pflegegrad 2 zugrunde zu legen wäre.
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Der Kläger hat vor diesem Hintergrund weder Tatsachen in hinreichend substantiierter Form dargelegt noch nachgewiesen, die der Ermittlung und Berechnung eines solchen Anspruchs auf Hilfe zur Pflege nach § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 26c BVG zugrunde gelegt werden könnten. Weder zu tatsächlich angefallenen bzw. anfallenden - und in seiner Kenntnissphäre liegenden - Pflegeaufwendungen noch zu in diesem Zusammenhang - als vorrangig zu behandelnde - bezogene Pflegeleistungen, trug der Kläger auch nach erneuter ausdrücklicher Aufforderung unter Fristsetzung des Gerichts ausreichend vor. Ein konkreter über die bereits erhaltenen Pflegeleistungen hinausgehender Mehraufwand der Pflege, der über die Hilfe zur Pflege nach § 26c BVG abgedeckt werden könnte, ist damit nicht ermittelbar. Die Angaben des Klägers, insbesondere, dass er mit Personen etwaige Verträge geschlossen habe, verbleibt - wie bereits im behördlichen Verfahren - ohne stichhaltige Nachweise und genügt nicht.
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Bei der gerichtlichen Aufforderung zum Vortrag und Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen handelt es sich um eine Anordnung mit Fristsetzung hinsichtlich ergänzenden Klägervorbringens i.S.v. § 87b VwGO. Darüber und über die mögliche Folge einer Präklusion weiteren Vorbringens wurde der Kläger mit gerichtlichen Schreiben vom 30.07.2020 auch belehrt.
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Die Frage, inwiefern der Kläger sein Einkommen im Übrigen einzusetzen hätte, § 1 Abs. 1 OEG i.V.m. § 25a Abs. 1 BVG i.V.m. § 25 c Abs. 3 BVG, kann daher offenbleiben.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Nach § 188 Satz 2, 1. Halbsatz i.V.m. Satz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.
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3. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.