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LG Nürnberg-Fürth, Beschluss v. 30.10.2020 – 10 O 3309/19
Titel:

Rechtsverteidigung, Erfolg, Aussicht, ZPO, hinreichende, Aussicht auf Erfolg, hinreichende Aussicht auf Erfolg, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

Schlagworte:
Rechtsverteidigung, Erfolg, Aussicht, ZPO, hinreichende, Aussicht auf Erfolg, hinreichende Aussicht auf Erfolg, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 08.05.2020 – 10 O 3309/19
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 14.10.2019 – 10 O 3309/19
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.01.2021 – 3 W 175/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 13.04.2021 – VI ZB 6/21
BVerfG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2021 – 1 BvR 977/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 53624

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 02.10.2020 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
2
Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn bei summarischer Prüfung für die begehrte Rechtsfolge - im maßgeblichen Zeitpunkt der „Entscheidungsreife“ - eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht. Dabei dürfen an die Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden; es reicht bereits aus, wenn das Gericht nach einer summarischen Prüfung den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für vertretbar hält. Das gilt namentlich dann, wenn in der Hauptsache schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden sind (BGH, Beschluss vom 30.04.2020 - StB 29/18; Beschluss vom 30.04.2020 - StB 31/18 und Beschluss vom 30.04.2020 - StB 32/18).
3
Dies ist hier nicht der Fall.
4
Vorliegend geht es nicht um schwierige Rechtsfragen, sondern um eine Abwägung im Rahmen der Meinungsfreiheit und Tatsachenbehauptung, wie sie in jedem gleich gelagerten Fall vorzunehmen ist. Aus tatsächlicher Sicht ist der Sachverhalt unproblematisch. Zusammenfassend kann auf die bereits ergangenen Entscheidungen (jeweils Beschluss Landgericht Nürnberg-Fürth vom 14.10.2019 und vom 08.05.2020 sowie Beschluss Oberlandesgericht Nürnberg vom 23.06.2020) Bezug genommen werden. Die weitere Begründung durch die Antragstellerin vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen.