Inhalt

VGH München, Beschluss v. 01.12.2020 – 19 ZB 20.2436
Titel:

Berufung, Zulassung, Frist, Zustellung, Darlegung, Kostenentscheidung, verwerfen, Rechtsmittel, Zeitpunkt, Zugang, Beschlusses, GKG, Oktober, abgelaufen, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung

Schlagworte:
Berufung, Zulassung, Frist, Zustellung, Darlegung, Kostenentscheidung, verwerfen, Rechtsmittel, Zeitpunkt, Zugang, Beschlusses, GKG, Oktober, abgelaufen, Zulassung der Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 15.09.2020 – AN 11 K 18.2251
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 18.02.2021 – 19 ZB 20.2436
Fundstelle:
BeckRS 2020, 53542

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsantragsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.
2
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. September 2020 wurde der Bevollmächtigten des Klägers am 25. September 2020 zugestellt. Die Frist für die Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung hat der Kläger mit dem am 23. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Antragsschreiben vom 23. Oktober 2020 eingehalten (§ 124a Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 222 ff. ZPO).
3
Dagegen wurde die Frist für die Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen sei, versäumt. Diese Frist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), auf die in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen wurde, ist am 25. November 2020 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187, 188 BGB). Eine Begründung des Zulassungsantrags ist trotz Ankündigung im Antragsschriftsatz vom 23. Oktober 2020 bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingegangen.
4
Wiedereinsetzungsgründe nach § 60 VwGO wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
5
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
6
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
7
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit Zugang dieses Beschlusses wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).