Inhalt

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 30.06.2020 – 1 U 269/19
Titel:

Berufung, Versicherungsbedingungen, Rechtsfehler, Nachweis, Rechtsverletzung, Sicherung, Bedeutung, Endurteil, Beweiserhebung, Rechtssache, Verhandlung, Fortbildung, Rechtsprechung, Tatsachengrundlage, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg, Fortbildung des Rechts

Schlagworte:
Berufung, Versicherungsbedingungen, Rechtsfehler, Nachweis, Rechtsverletzung, Sicherung, Bedeutung, Endurteil, Beweiserhebung, Rechtssache, Verhandlung, Fortbildung, Rechtsprechung, Tatsachengrundlage, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg, Fortbildung des Rechts
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, Endurteil vom 16.07.2019 – 21 O 12/19
OLG Bamberg vom -- – 1 U 269/19
Rechtsmittelinstanz:
OLG Bamberg, Beschluss vom 30.07.2020 – 1 U 269/19
Fundstelle:
BeckRS 2020, 53461

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 16.07.2019, Az. 21 O 12/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 € festzusetzen
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis einschließlich 17.07.2020.

Entscheidungsgründe

1
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Bayreuth vom 16.07.2019, Az. 21 O 12/19, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
I.
2
Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO), weil das angefochtene Endurteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht; noch nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (vgl. §§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 546 ZPO). Der Senat ist im vorliegenden Fall an die Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz gebunden, weil weder bei der Beweiserhebung noch bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler erkennbar sind. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung hat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keine Sach- bzw. Rechtsfehler ergeben.
3
Der Senat schließt sich daher der Sach- und Rechtsauffassung des Erstgerichts an, dass der Klägerin die geltend gemachten versicherungsrechtlichen Ansprüche nicht zustehen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, Bezug. Im Hinblick auf den Vortrag der Berufung wird nur noch ergänzend Folgendes ausgeführt:
4
Entgegen der Ansicht der Berufung ist das Erstgericht aufgrund beanstandungsfrei festgestellter Tatsachengrundlage zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin der ihr obliegende Nachweis nicht gelungen ist, dass es aufgrund eines Starkregenereignisses vom 15.5.2018 zu einer Überschwemmung im Sinne des § 3 der Besonderen Bedingungen Wohngebäude und/oder zu einem Rückstau nach § 4 dieser Versicherungsbedingungen gekommen ist.
5
1. Der von der Klägerin erstmals im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung am 04.06.2019 geschilderte Schadenshergang, wonach Wasser in mehreren Bächen von dem oberhalb ihres Grundstücks liegenden Felsen auf die Terrasse gelaufen sei, ist beklagtenseits - ebenso wie der bisherige schriftsätzliche Klagevortrag - zulässig mit Nichtwissen bestritten worden. Dieser Vortrag war somit keineswegs als unstreitig zu Grunde zu legen, sondern es oblag der Klägerin, entsprechenden Beweis zu führen.
6
Dies ist ihr - wie erstinstanzlich zu Recht gleichfalls dargestellt - nicht gelungen.
7
Die von der Klägerin benannte Zeugin A. hat im Termin vom 04.06.2019 weder von sich aus bekundet, dass Wasser auch vom Hang herabkommend auf das Grundstück der Klägerin geflossen ist, noch hat sie - auf Vorhalt der entsprechenden Angaben der Klägerin - dies tatsächlich bestätigen können. Ausweislich des Protokolls vom 04.06.2019, dort S. 7 und 9, hatte sie auf Vorhalt der entsprechenden Angaben der Klägerin insoweit nur angegeben, dass das zwar so gewesen sei, sie das aber nicht sagen könne und dass sie das nicht gesehen habe. Das Erstgericht hat somit - entgegen dem Vortrag der Berufung - im Rahmen seiner Tatsachenermittlung sehr wohl auch die (bestrittenen) Angaben der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung mitberücksichtigt, konnte sich aber - mangels entsprechender Bestätigung durch die Zeugin - beanstandungsfrei keine Überzeugung dahingehend bilden, dass tatsächlich auch Niederschlagswasser vom Hang herab auf das klägerische Grundstück geflossen ist.
8
2. Gleichfalls rechtsfehlerfrei ist das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass mit der hier nachweislich witterungsbedingten Ansammlung des Niederschlagswassers auf der Terrasse keine „Überschwemmung“ nach § 3 der maßgeblichen Versicherungsbedingungen vorgelegen hat.
9
Aufgrund der streitgegenständlichen Gebäudeversicherung haftet die Beklagte nur für die tatsächlich versicherten Risiken und zwar entsprechend den Definitionen aus dem Versicherungsvertrag, sodass es für die Annahme eines Versicherungsfalles nicht ausreicht, dass sich das von der Klägerin als ursächlich angegebene Niederschlagswasser in irgendeiner Weise schadensursächlich realisiert hat, vielmehr muss sich dieses im Rahmen der dort genannten Definition auch ausgewirkt haben. Nach der Definition der Nr. 3 der gegenständlichen Versicherungsbedingungen handelt es sich bei „Überschwemmung“… „um die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“ auch durch Witterungsniederschläge. Die Klausel unterscheidet insoweit die unbebaute Geländeoberfläche (Grund und Boden) des Grundstücks von dem versicherten Gebäude selbst. Eine „Überschwemmung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen ist daher nach herrschender obergerichtliche Rechtsprechung nicht anzunehmen, wenn nicht Grund und Boden, sondern lediglich Gebäudeteile, wie zum Beispiel Balkon, Terrasse oder Flachdächer überflutet werden und infolgedessen Schäden eintreten (vgl. OLG München, Urteil v. 13.07.2017, 14 U 3092/15; OLG Oldenburg. Beschluss v. 20.10.2011, 5 U 160/11; KG Berlin, Beschluss v. 18.06.2019, 6 U 52/19, jew. m.w.N.). Die von der Berufung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.4.2005, IV ZR 252/03, steht dem nicht entgegen, weil sich auch nach dieser dem verständigen Versicherungsnehmer aus der Definition der Überschwemmung nichts anderes erschließen kann, als dass sich eine solche allein auf Grund und Boden bezieht. Nachdem hier eine solche Überschwemmung i.S. der Versicherungsbedingungen schon nicht nachweislich festzustellen war, kommt es auf die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung weiter dargestellten Maßgaben zum Ursachenzusammenhang zwischen eingetretenem versichertem Risiko und geltend gemachten Schaden hier nicht an.
II.
10
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor. Über klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfragen hat der Senat nicht zu befinden. Er beabsichtigt eine einzelfallbezogene Entscheidung auf der Grundlage nach der gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung berufungsrechtlich nicht zu beanstandenden erstinstanzlichen Feststellungen zu treffen. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (vgl. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Anhaltspunkte dafür, dass in einer solchen neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die zu einer anderen Beurteilung führten, bestehen nicht.
11
Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten, die aussichtslose Berufung innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist in diesem Zusammenhang auf die in Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1220, 1222) hin.
12
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Anwendung von §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO zu bestimmen sein.