Titel:
Leistungen, Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Neubau, Bauvorhaben, Planungsleistungen, Abnahme, Klage, Pflichtverletzung, Anspruch, Beschaffenheit, Zeitpunkt, Nutzung, Frist, mangelhafte Leistung
Schlagworte:
Leistungen, Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Neubau, Bauvorhaben, Planungsleistungen, Abnahme, Klage, Pflichtverletzung, Anspruch, Beschaffenheit, Zeitpunkt, Nutzung, Frist, mangelhafte Leistung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 13.07.2021 – 2 U 2524/20
OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.08.2021 – 2 U 2524/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 53450
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 2.242.063,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen mangelhafter Planungsleistungen beim Bauvorhaben „S.“ in M. - Neubau eines Studentenwohnheims nebst Tiefgarage mit Einzelhandels- und gewerblicher Nutzung im Erdgeschoss - geltend.
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Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit Ingenieurvertrag vom 18./21.02.2011 mit der Erbringung der Leistungen der Tragwerksplanung für das B. in M.. Es wurde eine stufenweise Beauftragung vereinbart. Mit Abschluss des Vertrages erfolgte die Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 4 gem. § 49 Abs. 1 HOAI i.V.m. Anlage 13 HOAI. Ein Abruf der Leistungen der Leistungsphase 5 (dazu gehören insbesondere Schal- und Bewehrungspläne) erfolgte mit Schreiben vom 08.11.2011. Mit der Ausführung des Bauvorhabens beauftragte die Klägerin die G…Schlüsselfertigbau GmbH & Co. KG, …. Diese wiederum beauftragte mit der Ausführung der Rohbau- und Baumeisterarbeiten die R. L… GmbH & Co. Bauunternehmung KG, …. Der Rohbau sollte zum 21.12.2012 fertiggestellt sein. Dieser Termin war in den Planungsterminplänen berücksichtigt und mit den Planungsbeteiligten sowie dem Generalunternehmer abgestimmt.
3
Der Beklagte stellte die mit Vertragsabschluss beauftragten Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 bis Herbst 2011 fertig. Mit Schreiben vom 08.11.2011 rief die Klägerin sodann die Leistungen der Ausführungsplanung, d.h. die Erstellung der Schal- und Bewehrungspläne, ab („freigegeben“). Die zu diesem Zeitpunkt angedachte Terminplanung wurde in der Folgezeit in Abstimmung mit den Planungsbeteiligten und auch mit den ausführenden Unternehmen mehrfach abgeändert. Zuletzt legte die Klägerin folgende Terminvorgaben fest:
UG: Bewehrungsplanung Fundamente/Sohle: Erstellung 28.11.2011 bis 20.02.2012, Prüfung 21.02. bis 19.03.2012
UG: Schal- und Bewehrungsplanung Wände/Decke: Erstellung 07.02.2012 bis 28.03.2012, Prüfung 22.03. bis 11.04.2012
EG; Schal- und Bewehrungsplanung; Erstellung 29.03.2012 bis 10.05.2012, Prüfung 04.05. bis 28.05.2012
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Die Architekten übermittelten den aktualisierten Planungsterminplan Stand 13.03.2012 den Bau- und Planungsbeteiligten, d.h. auch dem Beklagten. Er wurde aufgefordert, die Planungstermine zu prüfen und mögliche Einwände zu den Terminen zu nennen.
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Der Beklagte teilte daraufhin mit, die für die Obergeschosse genannten Termine könne er nur halten, wenn ihm die Werkplanung W 2 mit Aussparungen für das Erdgeschoss und das 1. OG bis zum 06.04.2012 vorlägen und er Unterstützung durch zusätzliche Mitarbeiter oder ein externes Büro erhalte. Gegen die Termine für die Erstellung der Schal- und Bewehrungspläne für das Untergeschoss sowie das Erdgeschoss erhob er dagegen keine Einwände. Die einzelnen Pläne wurden vom Beklagten beim Prüfstatiker der Klägerin eingereicht. Nach Rückmeldung des Prüfstatikers überarbeitete der Beklagte die Pläne teilweise nochmals und reichte sie erneut zur Prüfung ein. Der Beklagte wurde im Hinblick auf das Bauvorhaben letztmalig im Januar 2013 bei einer Änderung des Planes „B008d“ tätig (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 12.04.2020, S. 4).
6
Eine förmliche Abnahme der Planungsleistungen des Beklagten fand nicht statt. Die tatsächliche Rohbaufertigstellung auf Grundlage der Planungsleistungen des Beklagten erfolgte entgegen den ursprünglichen Vorstellungen der Beteiligten nicht am 21.12.2012, sondern erst am 19.06.2013.
7
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Großteil der Pläne nicht innerhalb der Zeitvorgaben eingereicht (siehe im einzelnen Klageschrift S. 11 bis 19). Darüber hinaus habe der Prüfstatiker die Freigabe des größten Teils der eingereichten Pläne - auch derjenigen, die vom Beklagten fristgerecht eingereicht worden seien - verweigert und verweigern müssen, weil die Pläne des Beklagten fehlerhaft gewesen seien und in erheblichem Umfang nachgebessert bzw. neu erstellt werden hätten müssen. Die vom Prüfstatiker zur Überarbeitung zurückgegebenen Pläne habe der Beklagte dem Prüfstatiker sodann teilweise erst nach Ablauf einer erheblichen weiteren Bearbeitungszeit wieder vorgelegt. Auch dann seien die Pläne allerdings nicht „baufrei“ gewesen, sondern vom Prüfstatiker beanstandet worden. Dieser habe in einem erheblichen Umfang „Grüneintragungen“ angebracht, die erst hätten abgearbeitet werden müssen, bevor die Pläne dann als „baufrei“ in den Planserver hätten eingestellt werden können und damit den bauausführenden Unternehmen zur Verfügung gestanden hätten. Die Nichtvorlage bzw. die verspätete Bereitstellung freigegebener Bewehrungspläne für die Wände, Stützen, Unterzüge und Decke des UG habe zur Folge gehabt, dass die Ausführung der entsprechenden Bauteile vom beauftragten Generalunternehmer bzw. dessen Subunternehmer, der Fa. L…, nicht entsprechend dem mit dem Generalunternehmer vereinbarten Terminplan habe erbracht werden können. Tatsächlich habe sich die Erstellung des Rohbaus des Untergeschosses bis Ende Oktober hingezogen. Die Verzögerungen bei der Bereitstellung der Bewehrungspläne hätten für die Ausführung der Rohbau-Teilleistung „Erdgeschoss“ zur Folge gehabt, dass die Leistung nicht im vertraglich vorgesehenen Zeitraum habe erbracht werden können, sondern erst im Zeitraum von Mitte Oktober 2012 bis zur dritten Kalenderwoche 2013, wobei das im Dezember einsetzende Schlechtwetter für zusätzliche Verzögerungen gesorgt habe. Diese Verzögerungen hätten zudem auch Auswirkungen auf die Fertigstellung des Obergeschosses gehabt, was kausal zu der verspäteten Rohbaufertigstellung am 19.06.2013 geführt habe.
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In Folge dessen seien der Klägerin Folgeschäden in Höhe von insgesamt 1.293.667,00 Euro sowie Mehrkosten aufgrund der Bauzeitverlängerung in Höhe von 1.022.590,00 Euro entstanden (im Einzelnen vergleiche die Aufzählung in der Klageschrift S. 31 bis S. 44).
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Die Klägerin meint, gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der Folgeschäden und Mehrkosten aus §§ 634 Ziff. 3, 280, 281 und 286 BGB zu haben. Es sei dabei nicht primär auf die Verzögerung der fehlerfreien Leistung, sondern auf Mängel bei den Planungsleistungen noch im Erfüllungsstadium abzustellen.
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Die Klage ist dem Beklagten am 07.09.2018 zugestellt worden.
11
Die Klägerin beantragt,
I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.242.063,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu bezahlen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Der Beklagte beantragt,
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Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 20.12.2018 die Einrede der Verjährung erhoben.
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Er ist der Ansicht, seine Planungsleistungen seien konkludent nach einer rügelosen Entgegennahme der Planungsarbeiten im Sommer 2012, spätestens aber mit Fertigstellung des Rohbaus des Untergeschosses am 16.01.2013 oder aber mit vollständiger Fertigstellung des Rohbaus am 19.06.2013 abgenommen worden. Etwaige Ansprüche seien daher verjährt. Darüber hinaus sei die Klage unschlüssig, da es sich bei den geltend gemachten Schäden um Verzögerungsschäden handeln würde und eine bauablaufbezogene Darstellung fehle. Die zeitlichen Vorgaben seien zudem weit überwiegend eingehalten worden. Es fehle darüber hinaus auch an einer Mahnung; die Fertigstellungstermine seien keine Vertragsfristen, sondern nur Zielvorgaben gewesen. Etwaige Verzögerungen seien ferner allein auf Unzulänglichkeiten in der Sphäre des Prüfstatikers zurückzuführen, der zu langsam gearbeitet habe und mit der Prüfung überfordert gewesen sei. Selbst wenn man nicht auf die Verzögerung, sondern auf die behaupteten Mängel abstellen wollte, sei die Klage ebenfalls unschlüssig, weil nicht substantiiert zu konkreten Mängeln sowie zur Kausalität im Hinblick auf die geltend gemachten Schadenspositionen vorgetragen worden sei. Die Planungsleistungen des Beklagten seien mangelfrei gewesen, die Anmerkungen des Prüfstatikers hätten aus fachlich-technischer Sicht nicht auf Mängel hingewiesen. Nachbesserungen diesbezüglich durch den Beklagten seien allein aufgrund von Änderungswünschen seitens der Auftraggeber erfolgt. Dies gelte insbesondere auch für die letzten Tätigkeiten des Beklagten ab der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2012.
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Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 13.02.2020 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Die Klage ist zulässig.
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Das Landgericht Regensburg ist gemäß §§ 1 ff. ZPO, 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus den §§ 12, 13 ZPO, da der Beklagte seinen Wohnsitz im Gerichtsbezirk hat.
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Die Klage ist jedoch unbegründet.
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1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Schadensersatzes. Ein durchsetzbarer Anspruch folgt weder aus den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB noch unmittelbar aus § 280 Abs. 1 BGB. Denn unabhängig davon, ob man die von der Klägerin geltend gemachten Schadenspositionen als Verzögerungsschäden oder als Mangelfolgeschäden im Erfüllungsstadium qualifizieren möchte, kann sich der Beklagte jedenfalls auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 214 Abs. 1 BGB berufen. Inwieweit zunächst ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz in Folge einer Pflichtverletzung des Beklagten entstanden ist, war mithin nicht mehr entscheidungserheblich.
21
2. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02.11.2018 die Einrede der Verjährung erhoben.
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3. Die Voraussetzungen für das Leistungsverweigerungsrecht des § 214 Abs. 1 BGB sind erfüllt, da etwaige Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt sind. Die Klägerin stützt ihre Klageforderung darauf, dass die Planungen des Beklagten aufgrund von wiederholter Schlechtleistung erst nach langwierigen Nachbesserungen von Folgeplanern hätten verwendet werden können, wodurch der Klägerin Vermögensschäden im geltend gemachten Umfang entstanden sei.
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a) Legt man diesbezüglich die Rechtsauffassung der Klägerin zugrunde, dass die geltend gemachten Mehrkosten und Folgeschäden nicht primär auf einer Verzögerung der Fertigstellung der Planungen, sondern auf einer Schlechtleistung des Beklagten im Erfüllungsstadium beruhen, so wären die mit der Klage geltend gemachten Schadenspositionen als Mangelfolgeschäden zu qualifizieren. Die Ersatzfähigkeit solcher Schäden wäre allein am Maßstab des § 280 Abs. 1 BGB zu messen. Ein solcher Anspruch wäre spätestens am 19.06.2018 und daher vor Klageerhebung verjährt gewesen.
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(1) Die Verjährung von Ansprüchen wegen Mangelfolgeschäden aus § 280 Abs. 1 BGB richtet sich auch bei einem Schadenseintritt im Erfüllungsstadium nicht nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195 ff. BGB, sondern nach dem Gewährleistungsregime des Nacherfüllungsanspruchs, d.h. nach § 634 a BGB. Die Verjährung von Ansprüchen im Erfüllungsstadium, die der Sache nach die Haftung des Unternehmers für Mängel seines Werks betreffen, sind an den Lauf der Gewährleistungsfristen des Nacherfüllungsanspruchs geknüpft (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.3.2009 - 9 U 152/08, BeckRS 2010, 26424), weil sich der Erfüllungsanspruch mit Abnahme in einen Nacherfüllungsanspruch umwandelt und alle Ansprüche, die sich auf die vertragswidrige Beschaffenheit des Werks, in welcher Phase auch immer, stützen, in gleicher Frist verjähren (vgl. BeckOGK/Raab-Gaudin, 1.3.2019, § 634 a BGB Rn. 156). § 634 a BGB differenziert in den Absätzen 1 und 2 nur nach unterschiedlichen Werkarten und nicht nach dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung vor oder nach Abnahme. Darum ist § 634 a BGB auf einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung anwendbar, selbst wenn die mangelhafte Leistung (Schlechtleistung) vor Abnahme erfolgte (vgl. Müller, NZBau 2015, 337, 340).
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(2) Gemessen daran hätte die Verjährungsfrist eines solchen Anspruchs der Klägerin spätestens am 19.06.2013 zu laufen begonnen und wäre am 19.06.2018, mithin vor Klageerhebung, vollendet gewesen. Denn spätestens mit Realisierung der Planungsleistungen des Beklagten durch Umsetzung im Rohbau, der vollständig am 19.06.2013 fertig gestellt wurde, lag eine konkludente Abnahme der Planungsleistungen vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.02.2014, VII ZR 26/12) kommt eine konkludente Abnahme von Planungsleistungen in Betracht, wenn das Werk nach den Vorstellungen des Auftraggebers im Wesentlichen mangelfrei fertiggestellt ist und der Auftragnehmer das Verhalten des Auftraggebers als Billigung seiner erbrachten Leistung als im wesentlichen vertragsgerecht verstehen darf. Der Beklagte konnte in Folge der Umsetzung seiner Arbeiten im Baufortschritt des Rohbaus am 19.06.2013 davon ausgehen, dass die Klägerin die Planungen als im wesentlichen vertragsgemäß billigte. Unerheblich ist für eine konkludente Abnahme, ob zuvor erst mehrere Nachbesserungsversuche im Erfüllungsstadium zur praktischen Verwertbarkeit und damit zur Abnahmereife geführt haben. Denn die Motive für eine konkludente Abnahme sind für den Eintritt der Abnahmewirkungen nach der Konzeption des Gesetzes unbeachtlich. Da die Verjährung auch bei einem Verjährungsbeginn bei einer konkludenten Abnahme am 19.06.2013 noch vor Klageerhebung vollendet gewesen wäre, konnte dahingestellt bleiben, ob für die konkludente Abnahme im Einklang mit dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 02.06.2020 auf die bereits ein halbes Jahr früher erfolgte Fertigstellung des Untergeschosses abzustellen gewesen wäre. Nichts anderes gilt, wenn man statt auf die tatsächliche Umsetzung der Planungsleistungen auf das Verstreichenlassen einer angemessenen Prüffrist bezüglich der durch den Beklagten auf Rückmeldung des Prüfstatikers hin nochmals überarbeiteten Pläne abstellt. Nicht entscheidungserheblich war nach dem Vorstehenden entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin, ob oder wann es zu einem sog. Abrechnungsverhältnis zwischen den Parteien gekommen war.
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b) Qualifiziert man die geltend gemachten Schadenspositionen hingegen als Verzögerungsschäden im Erfüllungsstadium, so würde sich deren Ersatzfähigkeit nach den engeren Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB richten. Die Verjährung eines solchen Anspruchs bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 195 ff. BGB. Die Verjährungsfrist hätte dann mit Anspruchsentstehung und Kenntnis der Klägerin hiervon zu laufen begonnen, wäre jedoch spätestens gemäß § 217 BGB mit Verjährung des Erfüllungsanspruchs verjährt. Der exakte Beginn der Anspruchsentstehung kann dabei dahingestellt bleiben. Selbst wenn der Beklagte durch etwaige Nachbesserungen eine Verjährungshemmung bewirkt hätte, wäre die letzte Handlung des Beklagten die Bearbeitung des Plans „B008d“ im Januar 2013 gewesen, sodass bei einer dreijährigen Regelverjährungsfrist die Verjährung bereits vor der am 07.09.2018 erfolgten Klageerhebung vollendet war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 2 ZPO.