Inhalt

VG München, Urteil v. 04.03.2020 – M 7 K 18.2384
Titel:

Widerruf der Waffenbesitzkarte und Ungültigerklärung des Jagdscheins, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, „Reichsbürgerbewegung“

Normenketten:
WaffG § 45 Abs. 1 und 2
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2
BJagdG § 18
Schlagworte:
Widerruf der Waffenbesitzkarte und Ungültigerklärung des Jagdscheins, Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, „Reichsbürgerbewegung“
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 20.12.2021 – 24 ZB 20.1386
Fundstelle:
BeckRS 2020, 53297

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins, dessen Verlängerung er zugleich begehrt.
2
Der Kläger war Inhaber einer Waffenbesitzkarte (Nr. …*), in welche insgesamt zwei Kurzwaffen eingetragen waren, sowie eines Jagdscheins (Nr. …*).
3
Am 19. Dezember 2015 stellte der Kläger beim Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) unter Verwendung eines Formulars des Bundesverwaltungsamts. Seinen Geburtsstaat bezeichnete der Kläger unter Nr. 1.6 des Formulars als „Deutschland (Königreich Bayern)“. Im Rahmen der Angaben zum Geburtsort/-kreis (Nr. 1.5) und zu seiner aktuellen Anschrift (Nr. 1.10) wurde der jeweilige Ort ohne Postleitzahl eingetragen. Weiter war bei den Angaben zu anderen Staatsangehörigkeiten unter Nr. 4.1 („Ich besitze nur die deutsche Staatsangehörigkeit.“) nicht angekreuzt. Stattdessen war Nr. 4.2 („Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten“) angekreuzt und dort Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ seit „Geburt“ erworben durch „Abst. gem. RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“ vermerkt. Im Leerfeld „weitere Angaben“ des Formulars findet sich folgende Eintragung: „Ich weise auf die Mitteilung gemäß § 33 (1) (Ru) StAG an das Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) hin, welches vom Bundesverwaltungsamt geführt wird - und bitte darum, daß dort alle Angaben im Bereich „Sachverhalt“ befüllt werden, insbesondere „Deutsche Staatsangehörigkeit erworben am“ und „Erworben durch“. In der für den Vater und Großvater des Klägers beigelegten Anlage Vorfahren (Anlage V) war bezüglich des am … … 1918 geborenen Vaters und seines am … … 1871 geborenen Großvaters unter den Nrn. 3.8 und 4.3 jeweils „Abst. gem. RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“ vermerkt.
4
Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 erkundigte sich das Landratsamt beim Kläger, oder ihm aufgrund seiner früheren Tätigkeit als …beamter bereits einmal ein Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt worden sei. Dieser würde es ermöglichen, die Bearbeitung seines Antrags zügig abzuschließen. Der Sachbearbeiter habe festgestellt, dass der Kläger unehelich geboren worden sei, weshalb sich seine Abstammung von seiner Mutter und nicht vom Vater, bzgl. welchem die entsprechende Anlage V (s.o.) vorgelegt worden sei, ableite. Zuvor hatte das Landratsamt den Kläger bereits mit Schreiben vom 25. Januar 2016 um persönliche Vorsprache gebeten, damit dieser fehlende Angaben in seinem Antrag ergänzen könne.
5
Darauf antwortete der Kläger mit E-Mail vom *. März 2016 und übersandte eine eingescannte Kopie seines damaligen (bis 28. Februar 1967 befristeten) Staatsangehörigkeitsausweises. Zudem habe er noch einige Fragen, zu denen er freundlichst in schriftlicher Form um Antwort bitte. So habe das Landratsamt ihm mitgeteilt, dass die Formulare des Bundesverwaltungsamtes nur für Auslandsdeutsche und nicht für Inländer bestimmt seien und er außerdem eine weitere Meldeauskunft beibringen müsse. Er habe sich zwischenzeitlich beim Bundesverwaltungsamt erkundigt und dort erfahren, dass dem nicht so sei und die Formulare bundesweit gelten würden. Was sei nun richtig - die für ihn gesetzlich nicht nachvollziehbare Aussage der Sachbearbeiterin im Landratsamt oder die Aussage des Mitarbeiters des Bundesverwaltungsamts. Warum werde sein Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit im Ausländeramt behandelt. Er sei doch kein Ausländer oder Staatenloser. Wie beurteile die Sachbearbeiterin diesen Sachverhalt aus ihrer Sicht. Kann es sein, dass die Anträge seiner Frau und von ihm auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAG Stand 1913 bewusst verzögert würden.
6
Am 16. März 2016 wurde dem Kläger ein Staatsangehörigkeitsausweis erteilt.
7
Am … April 2016 wandte sich der Kläger erneut per E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin des Landratsamts und bat um Kopien der handschriftlich geänderten Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit samt Anlage Vorfahren für seine Ehefrau und sich. Ebenso bat er um Zusendung der entsprechenden Leerformulare des Landratsamts, die ihm vorgelegt worden seien, die er aber nicht angenommen habe, weil er schon die Formulare Antrag F und Anlage V des Bundesverwaltungsamts ausgefüllt gehabt habe.
8
Mit E-Mail vom … April 2016 antwortete dem Kläger daraufhin der - offensichtlich dem Kläger persönlich bekannte (Anrede „per du“) - Leiter der Ausländerbehörde im Landratsamt und Dienstvorgesetzte der Sachbearbeiterin. Mit der Ausstellung der Staatsangehörigkeitsausweise sei das Verfahren abgeschlossen. Die Zusendung neuer Anträge sei auch aus Kostengründen nicht notwendig. Der Bitte des Klägers, Kopien der Anträge sowie der vorgelegten Urkunden zu fertigen und zuzusenden, könne nicht entsprochen werden. Da der Kläger selbst einmal im öffentlichen Dienst gewesen sei, gehe man davon aus, dass er schon vor Abgabe der Unterlagen Kopien gefertigt habe. Im Übrigen bitte man den Kläger, von weiteren Anfragen und Schreiben abzusehen, weil dadurch der Dienstbetrieb unnötig behindert würde und andere Antragsteller unverhältnismäßig lang auf die Unterlagen warten müssten. Die anderen Bürger würden es dem Kläger danken. Man betrachte die Angelegenheit daher als erledigt.
9
Am … April 2016 übersandte der Kläger daraufhin ein an den Leiter der Ausländerbehörde adressiertes Telefax. Er sei fassungslos über die unverschämten feindseligen Aussagen in der E-Mail vom … April 2016. Er finde keine Erklärung. Liege es daran, dass seine Ehefrau und er einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hätten. Liege es daran, dass von der Sachbearbeiterin in dem Zusammenhang eine Dienstleistung abgefordert worden sei, die sie eventuell nicht erbringen wolle oder solle. Oder gebe es andere Gründe. Anschließend beschreibt der Kläger den Ablauf des Antragsverfahrens aus seiner Sicht und nimmt zu den Aussagen in der E-Mail vom … April 2016 Stellung. So akzeptiere er, dass das Verfahren abgeschlossen sei, auch wenn mehrere schriftlich gestellte Fragen durch die Sachbearbeiterin bis dato nicht beantwortet worden seien. Er bitte darum, den Formularsatz doch noch zuzusenden, der für einen Bekannten gedacht sei, der ebenfalls einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit stellen wolle und beim Ausfüllen mit der Hilfe des Klägers rechne.
10
Mit Schreiben vom 25. November 2016 hörte das Landratsamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und der Einziehung seines Jagdscheins an. Der Kläger habe einen Staatsangehörigkeitsausweis nach §§ 1, 3, 4 Abs. 1 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz beantragt. Dieses Handeln lasse nur die Annahme zu, dass er der „Reichsbürgerbewegung“ angehöre.
11
Am … Dezember 2016 nahm der Kläger dazu Stellung. Seit seinem 17. Lebensjahr sei er ohne Unterbrechung Waffenträger/Waffenbesitzer, nie habe es einen Eintrag im Bundeszentralregister oder beim Kraftfahrtbundesamt für seine Person gegeben. Zeitlebens sei er immer für Recht und Gesetz eingetreten, davon 27 Jahre als …beamter und 25 Jahre als Privatdetektiv, letzteres auch im Auftrag der Stadt … und des Landratsamts. Darum könne er nicht glauben, dass man ihn unter Generalverdacht setze, nur weil er den Staatsangehörigkeitsausweis besitze, der doch in einem rechtlich erlaubten Verwaltungsakt erstellt worden sei. In einem Rechtsstaat dürfe man nicht alle Besitzer eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Generalsverdacht stellen. Sein … als … geleisteter Treueschwur auf Grundgesetz und Verfassung des Freistaats Bayern habe für ihn heute noch Bestand. Ihm sei völlig unklar, was das Landratsamt als Stellungnahme von ihm erwarte.
12
Am … Februar 2017 wandte sich der Kläger erneut per Telefax an das Landratsamt und monierte, dass er keine Reaktion auf seine Stellungnahme erhalten habe. Zudem habe er noch eine Frage, nämlich wieso der bei seinem Eintritt in die … von ihm vorgelegte Staatsangehörigkeitsausweis nur auf fünf Jahre befristet worden sei. Er folgere daraus, dass er nur in diesen fünf Jahren deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Welche Staatsangehörigkeit sei ihm nun zugeschrieben und welche Gültigkeit habe sein Staatsangehörigkeitsausweis nach RuStAG. Gehe er richtig in der Annahme, dass das RuStAG doch noch gültig sei, wo doch das Landratsamt nach diesem Gesetz auf Antrag den Staatsangehörigkeitsausweis ausstelle. Zugleich erhob der Kläger per E-Mail Dienstaufsichtsbeschwerde beim Landratsamt und der Regierung von Oberbayern gegen den Sachbearbeiter der Waffenbehörde, welcher ihm die Anhörung vom 25. Dezember 2016 übersandt hatte. Er sei im Schreiben vom 25. November 2016 wider besseres Wissen und ohne jeden Anlass als Angehöriger der sog. Reichsbürgerbewegung bezeichnet worden. Auf seine Fragen zu diesem Schreiben habe er bis heute keine Antwort erhalten.
13
Auf entsprechende Anforderung des Landratsamts vom 22. Dezember 2016 übersandte das …präsidium Oberbayern … Sachgebiet ... - Staatsschutz einen Ermittlungsbericht betreffend den Kläger vom 24. März 2017. Darin wird mitgeteilt, dass beim Kläger eine Zugehörigkeit zu Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung nach derzeitiger Aktenlage erkennbar sei. Dies ergebe sich aus der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ und die begehrte Auskunft „Erworben am“ und „erworben durch“ im EStA-Register. Die mit provokanten Fragen anstatt Stellungnahmen gespickte Argumentationslinie des Klägers im Rahmen seiner Stellungnahme am … Dezember 2016, insbesondere die Distanzierung von der sog. „Reichsbürgerideologie“, sei bei objektiver Betrachtung nicht glaubhaft.
14
Mit Schreiben vom 13. April 2017 wurde der Kläger unter Hinweis auf die Ermittlungen des …präsidiums Oberbayern … erneut angehört.
15
Am … April 2017 bat der Kläger per E-Mail u.a. um Übersendung des Ermittlungsberichts vom 24. März 2017, welcher ihm vom Landratsamt nach erfolgter Abstimmung mit dem …präsidium Oberbayern … am 1. Juli 2017 übersandt wurde.
16
Auf entsprechenden Hinweis des Landratsamts, dass noch keine weitere Stellungnahme des Klägers in der Sache eingegangen sei, ergänzte dieser seinen Standpunkt per Telefax vom … Juli 2017. Durch Recherche im Internet habe er feststellen können, dass als Reichsbürger laut Gesetz vom 15. September 1935 (aufgehoben durch Gesetz des Alliierten Kontrollrats vom 20.9.1945) nur der deutsche Staatsangehörige, dem das Reichsbürgerrecht durch Verleihung zugesprochen worden sei, zähle. Dies treffe bei ihm ja wirklich nicht zu. Sein Staatsangehörigkeitsausweis nach dem RuStAG genüge offenbar, um ihn falsch zu verdächtigen. Er könne erneut versichern, dass er nach seinem Kenntnisstand weder ein sog. Reichsbürger sei noch der sog. Reichsbürgerbewegung nahestehe.
17
Mit Telefax vom ... August 2017 übermittelte der Kläger zudem ein Gerichtsprotokoll zu einem ihn betreffenden eingestellten Strafverfahren, welches im Ermittlungsbericht vom 24. März 2017 erwähnt wird. Außerdem übersandte er ein Schreiben des Landkreises D* … vom 1. März 2006. Weiter führte er diverse Artikel der Bayerischen Verfassung an, aus welchen sich ergebe, dass es, um Ministerpräsident werden zu können, gemäß der bayerischen Verfassung zwingend erforderlich sei, nach RuStAG die bayerische Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern zu besitzen.
18
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beantragte der Kläger am … Januar 2018 eine Verlängerung seines (am 31. März 2017 auslaufenden) Jagdscheins für drei Jahre. Gegenstand der Vorsprache war auch das laufende waffen- und jagdrechtliche Verwaltungsverfahren. Laut Aktenvermerk sei dem Kläger im Rahmen des Gesprächs erläutert worden, dass die Vermutung seiner Zugehörigkeit zur sog. Reichsbürgerbewegung nicht auf seiner Antragstellung an sich, sondern aufgrund der darin vorgenommenen reichsbürgertypischen Angaben erfolgt sei. Der Kläger habe daraufhin angegeben, dass er die Informationen zur Befüllung dem Internet entnommen habe, sich aber nicht mehr an die exakte Quelle erinnere. Der Kläger habe angeführt, dass er sich an Gesetze halten und seine Steuern bezahlen würde. Ihm sei nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt und darauf hingewiesen worden, dass von einem Widerruf der Waffenbesitzkarte und einer Ungültigerklärung/Nichtverlängerung des Jagdscheins nur abgesehen werden könne, wenn er sich glaubhaft und nachdrücklich distanziere. Seine Begründung für die Befüllung des Antrags müsse dahingehend nachvollziehbar sein.
19
Am … März 2018 übersandte der Kläger eine weitere Stellungnahme. Das Kreuzchen im Antrag, mit welchem er eine weitere Staatsangehörigkeit anzeige, sei Unsinn. Er könne nicht nachvollziehen, warum er es gesetzt habe. Hier sei ihm ein Fehler unterlaufen. Die Begriffe „Königreich Bayern“ und „RuStAG 1913“ habe er verwendet, weil die Vorfahren laut einem vom Bundesverwaltungssamt herausgegebenen Merkblatt zurück bis vor 1914 zu benennen seien. Selbstverständlich habe er auch nicht mit dem Dritten Reich (Nazi-Zeit) in Verbindung gebracht werden wollen. Er wiederholte zudem seine Hinweise auf den „Reichsbürgerbrief“ und die Notwendigkeit, dass ein bayerischer Ministerpräsident nach RuStAG 1913 die bayerische Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern nachweise.
20
Auf entsprechende Bitte des Landratsamts erstellte das PP Oberbayern … auf Basis dieses Sachverhalts eine Neubewertung vom 11. April 2018. Die Einschätzung vom 24. März 2017 werde uneingeschränkt aufrechterhalten, eine geeignete Distanzierung liege nach polizeilicher Auffassung nicht vor.
21
Mit Bescheid vom 20. April 2018 widerrief das Landratsamt die Waffenbesitzkarte Nr. … des Klägers (Nr. 1.1 des Bescheids). Der Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins Nr. … wurde versagt und der Jagdschein eingezogen (Nr. 1.2). Der Kläger wurde aufgefordert, dem Landratsamt die Waffenbesitzkarte und den Jagdschein binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzugeben (Nr. 1.3). Der Kläger wurde aufgefordert, die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen und Munition binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und hierfür dem Landratsamt unverzüglich, spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids einen geeigneten Nachweis zu erbringen (Nr. 1.4). Die Sicherstellung, Einziehung, Verwertung oder Vernichtung der unter Nr. 1.4 aufgeführten Waffen und Munition nach Fristablauf (Nr. 1.5) und die sofortige Vollziehung der Nrn. 1.3, 1.4 und 1.5 wurden angeordnet (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger die in den Nrn. 1.1 und 1.1 genannten Erlaubnisse nicht fristgerecht zurückgibt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR je Erlaubnisdokument angedroht (Nr. 3). Es wurden Gebühren in Höhe von insgesamt 215,- EUR (80,- EUR Widerruf Waffenbesitzkarte und 135,- EUR für Versagung Jagdscheinverlängerung) sowie Auslagen i. H.v. 2,76 EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt (Nr. 4). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung änderte der Beklagte den Bescheid in seiner Nr. 1.5 ab und strich die Anordnungen Einziehung, Verwertung und Vernichtung.
22
Den Widerruf der Waffenbesitzkarte sowie die Einziehung und Nichtverlängerung des Jagdscheins begründete das Landratsamt mit § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG sowie §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BJagdG. Aufgrund der Ermittlungsberichte des PP Oberbayern … vom 24. März 2017 und 11. April 2018 sei von einer Zugehörigkeit des Klägers zur Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung nach derzeitiger Aktenlage auszugehen. Die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das RuStAG in seiner Fassung von 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ und die Beantragung von „EStA-Registerauszügen“ mit dem Ziel einer Auskunft „erworben am (durch Geburt) /erworben durch (Abstammung RuStAG) seien typische Verhaltensweisen sog. Reichsbürger. Eine glaubhafte nachdrückliche Bekundung für Distanzierung von dieser Ideologie sei seitens des Klägers nicht erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Begründung der übrigen Anordnungen, wird ergänzend auf den Bescheid vom 20. April 2018 Bezug genommen.
23
Mit Eingang am … Mai 2018 erhob der Kläger vertreten durch seine Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2018 und beantragt,
24
Eine Klagebegründung erfolgte nicht.
25
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
1.
Der Bescheid des Landratsamts … vom 20.04.2018 wird aufgehoben.
2.
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids verpflichtet, auf den Antrag vom …01.2018 den Jagdschein Nr. … zu verlängern, hilfsweise dem Beklagten unter Aufhebung dieses Bescheids zu verpflichten, den Antrag vom …01.2018 unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
26
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 4. März 2020 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27
Die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
28
1. Der Bescheid vom 20. April 2018 in seiner zuletzt gültigen Fassung vom 4. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in eigenen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Bescheidsaufhebung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und auf Verlängerung seines Jagdscheins (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).
29
1.1 Der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Nr. 1.1 des Bescheids angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig, weil der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig ist.
30
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
31
Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BTDrs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 a.a.O; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris sowie B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71).
32
Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris).
33
Im konkreten Fall rechtfertigen die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, eine Annahme bzw. Prognose, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschriebenes Verhalten zeigen wird und somit nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Der Kläger hat vorliegend durch sein Verhalten Tatsachen geschaffen, die die Annahme rechtfertigen, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht.
34
So sprechen im konkreten Fall insbesondere die Stellung eines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) unter Hinweis auf das RuStAG von 1913 und die Angabe „Königreich Bayern“ als Staatsangehörigkeit dafür, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat.
35
Denn Reichsbürger und Selbstverwalter bestreiten die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und bezeichnen diese z.T. als „Firma BRD“. Sie sind der Auffassung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland besitzen bzw. aus dieser „austreten“ können. Ausgehend von der falschen Annahme, ohne Staatsangehörigkeitsausweis staatenlos zu sein, beantragen sie häufig einen Staatsangehörigkeitsausweis (sog. „gelber Schein“) zur Bestätigung ihrer Reichs- und Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 179 ff.). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029 - juris Rn. 16). Der „gelbe Schein“ wird zudem als Nachweis der Rechtsstellung als Staatsangehöriger des vorgeblich fortbestehenden „Deutschen Reichs“ angesehen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 180). In diesem Kontext ist auch die, in dem Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit getätigte Angabe der weiteren Staatsangehörigkeit des Klägers „Königreich Bayern seit Geburt erworben durch Abst. gem. RuStAG Stand 1913, §§ 1, 3 Nr. 1, 4 (1)“ zu sehen. Dies legt ebenfalls grundsätzlich „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Kläger nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310 - juris Rn. 19). Denn aus Sicht der „Reichsbürger“ bestimmt sich ihre Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Jahr 1913 geltenden Fassung, wonach die Reichsangehörigkeit zum Deutschen Reich gegeben war, wenn eine Staatsangehörigkeit eines Landes des Deutschen Reichs bestand (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 180). Der Kläger hat hierdurch eine weitere für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht (vgl. zur Angabe „Königreich Bayern“ BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 15). Durch diese Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913, mit der Angabe der weiteren Staatsangehörigkeit „Königreich Bayern“ und dem Einfordern spezifischer Eintragungen im EStA-Register hat der Kläger somit nicht nur eine für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweise gezeigt, sondern hierdurch zugleich nach außen gegenüber einer Behörde den Eindruck erweckt, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern darum, einen Nachweis dafür zu erhalten, dass er die Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern durch Abstammung erworben hat. Der Kläger hat seine in den dargelegten Äußerungen und Verhaltensweisen zum Ausdruck kommende innere Einstellung damit nach außen hin zu erkennen gegeben. Auch der im Formular auffallende, bewusste Verzicht auf Postleitzahlen ist eine typische, gerichtsbekannte Verhaltensweise von Reichsbürgern, die auf verschiedenen, absurden verschwörungstheoretischen Begründungen (z.B. „Weltpostvertrag 1874“, „Reichspost“) fußt. Ebenso ist die Einlassung bzw. Frage des Klägers im Rahmen seiner E-Mail vom 6. März 2016, warum sein Antrag durch die Ausländerbehörde bearbeitet werde, ein gerichtsbekanntes Argumentationsmuster der Reichsbürgerszene, welche die Zuständigkeit der Ausländer- bzw. Staatsangehörigkeitsbehörde schon als Indiz wertet, dass man ohne spezifischen Nachweis (nach RuStAG 1913) für deutsche Behörden quasi als Ausländer oder Bürger ohne volle Rechte (nicht „als echter Deutscher“) gelte. Die weiteren, vom Kläger in seinen E-Mails formulierten Fragen und Vermutungen, etwa, dass sein Antrag bewusst verzögert werde, unterstreichen diesen Eindruck. Denn auch insoweit wird von szenetypischen Internetauftritten - u.a. dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnten „B* …“ (www. …tv) - verschwörungstheoretisch behauptet, dass die zuständigen Behörden für Personen, welche einen „Antrag nach RuStAG 1913“ stellen wollten, das Antragsverfahren ablehnen oder verzögern würden, um so den Zugang zur angeblichen Rechtsstellung als „Bürger mit vollen Rechten“ zu erschweren. Ebenso typisch ist in diesem Zusammenhang die Einlassung des Klägers in seiner Stellungnahme vom … März 2018 an das Landratsamt, dass er einen Nachweis bis vor 1914 bezweckt und nicht mit der „Nazi-Zeit“ in Verbindung gebracht werden wolle. Auch diese Intention folgt einer gängigen, in vielen einschlägigen reichbürgertypischen/-nahen Internetauftritten und auch sonstigen Dokumenten bzw. Einlassungen zu findenden (gerichtsbekannten) Argumentation. Demnach hätten die „Nazis“ mittels der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934“ eine deutsche Staatsangehörigkeit „erfunden“, die man als „Nazistaatsangehörigkeit“ nicht haben wolle, weshalb man mit dem Nachweis „bis 1913 zurückgehen“ müsse.
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Die Einlassungen des Klägers sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermögen demgegenüber an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. Der Kläger konnte nicht plausibel und nachvollziehbar erklären, wieso er trotz der eben erläuterten, von ihm geschaffenen und vielfach nach außen getragenen Tatsachen kein Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ bzw. von deren Ideologie sein soll. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers sind teilweise schon in sich widersprüchlich bzw. widersprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Zudem führt der Kläger zur vermeintlichen Erklärung seines damaligen Verhaltens wiederum Aspekte an, die einem typischen Argumentationsmuster der Reichsbürgerbewegung folgen. Letztendlich hat sich der Kläger insoweit unglaubwürdig gemacht, seine Einlassungen erscheinen sowohl vom zeitlichen Ablauf als auch inhaltlich verfahrenstaktisch motiviert, um einen drohenden Verlust seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse zu verhindern. So gibt der Kläger einerseits an, dass er eine Ausfüllanleitung aus dem Internet („B* …“) verwendet habe, ohne darüber nachzudenken. Andererseits erläutert er, dass er 2011 und 2012 nach dem Vorfall mit der … … von der Gruppierung „B* …“ kontaktiert und zu deren Versammlungen eingeladen worden sei. Er habe dann den Kontakt abgebrochen, weil die Leute ihm suspekt vorgekommen seien. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum der Kläger dennoch - trotz dieser angeblichen Vorbehalte - gerade auf die Ausfüllhilfe dieses Internetauftritts zurückgegriffen haben will. Auch die von ihm in seinen E-Mails formulierten Fragen konnte der Kläger letztendlich nicht plausibel erklären, ebenso wenig wie das Weglassen der Postleitzahlen oder sein wiederholtes Beharren auf der irrigen Rechtsansicht, dass der Bayerische Ministerpräsident eine „Staatsangehörigkeit des Königreichs Bayern nach RuStAG“ nachweisen müsse. Seine diesbezüglichen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren vage und letztendlich ausweichend. All dies bestätigt den vom Gericht gewonnenen Eindruck, dass sich der Kläger der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig gefühlt und diese auch nach außen vertreten hat. Soweit der Kläger daher etwa durch seine eidesstaatliche Versicherung geltend macht, dass er nicht Angehöriger der Reichsbürgerbewegung gewesen sei oder sei und nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung der BRD infrage stelle, ergibt sich daraus nichts Anderes. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält oder dies bloß behauptet, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17).
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Ebenso wenig ist hierin oder auch in seinen sonstigen Äußerungen eine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ im Fall des Klägers festzustellen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 - M 7 K 17.750 - juris Rn. 39). Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53). Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht, jedenfalls aber nicht bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses feststellen. Hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat, sind nicht erkennbar, zumal der Kläger nach wie vor bestreitet, jemals der Ideologie nahegestanden bzw. diese als für sich verbindlich angesehen zu haben. Wie bereits erwähnt, liegt daher auch insoweit nahe, dass der Kläger seine Einstellung nicht aufgrund einer eigenen Motivation bzw. Einsicht geändert, sondern verfahrenstaktisch agiert.
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1.2 Vor diesem Hintergrund ist auch die in Nr. 1.2 des Bescheids vom 20. April 2018 verfügte Versagung der Verlängerung des Jagdscheins und die Einziehung des abgelaufenen Jagdscheins nach § 18 Satz 1 BJagdG (bzgl. der Einziehung), § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 BJagdG rechtmäßig, zumal der Kläger auch bis zum im Hinblick auf die Versagungsgegenklage (Verlängerung Jagdschein, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) relevanten Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung den auf ihn entfallenden Verdacht weder glaubhaft widerlegen konnte noch sich ernsthaft von der Reichsbürgerideologie distanziert hat (vgl. 1.1). Daher besteht weder ein Anspruch auf Verpflichtung noch auf erneute Verbescheidung. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in den Nrn. 1.2 bis 1.5, 3 und 4. des Bescheids ausgesprochenen Nebenverfügungen (in ihrer zuletzt gültigen Fassung) sind weder ersichtlich noch vorgetragen; insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf dessen Gründe Bezug genommen.
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2. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit die in Nr. 1.5 des Bescheids enthaltene Verfügung im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten geändert wurde, hat dies dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO folgend keine kostenrechtliche Auswirkung, weil es sich um eine für den Kläger unwesentliche bzw. zu vernachlässigende Änderung handelt.
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.