Titel:
Erwerbsminderung, Rente, Kosovo, Unfall, Bescheid, Gesundheitszustand, Versicherungszeiten, Widerspruch, Versicherungskonto, Anspruch, Zahlung, Klage, Kostenentscheidung, Invalidenrente, Rente wegen Erwerbsminderung
Schlagworte:
Erwerbsminderung, Rente, Kosovo, Unfall, Bescheid, Gesundheitszustand, Versicherungszeiten, Widerspruch, Versicherungskonto, Anspruch, Zahlung, Klage, Kostenentscheidung, Invalidenrente, Rente wegen Erwerbsminderung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 53211
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen.
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Der 1965 geborene Kläger wohnt wieder in seinem Heimatland, dem Kosovo. Versicherungszeiten hat er zurückgelegt in der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Oktober 1993 bis zum 29. Mai 1997. Für die Wartezeit nach § 41 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VI sind insgesamt 44 Monate anrechenbar.
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Er stellte am 05. Januar 2018 Antrag auf Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte führte Ermittlungen zu den Versicherungszeiten des Klägers durch. Im Kosovo sind beim Kläger keine Versicherungszeiten nachgewiesen.
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Mit Bescheid vom 05. April 2018 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Kläger erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht. Der Kläger müsse um eine Rente zu erhalten, die so genannte Mindestversicherungszeit erfüllen. Diese müsse zu einem Zeitpunkt erfüllt sein, bevor die Erwerbsminderung eingetreten sei.
5
Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt und vorgetragen, er habe einen Unfall gehabt und er sei in Bayern im Gefängnis gewesen. Der Versicherungsträger in P. hat bescheinigt, dass der Kläger keine anrechnungsfähigen Versicherungszeiten im Kosovo zurückgelegt hat. Nach April 1999 hat der Kläger zum privat finanzierten obligatorischen Rentensparsystem im Kosovo Beiträge bezahlt. Sein Versicherungskonto enthält bis zum 05. April 2018 44 Wartezeitmonate. Dies würde für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht genügen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Wartezeit für die vom Kläger beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung habe er nicht erfüllt. In der Zeit von 19. Oktober 1993 bis zum 29. Mai 1997 seien 44 Kalendermonate in der gesetzlich deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. Diese seien auf die Wartezeit anrechenbar. Weitere Versicherungszeiten seien nicht nachgewiesen und nicht anrechenbar.
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Dagegen hat der Kläger am 14. November 2018 Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Er hat vorgetragen, er habe einen Anspruch auf Invalidenrente. Sein Gesundheitszustand sei irreparabel. Er habe am 27. Januar 1997 einen Unfall erlitten der sich auf dem Flughafen S. anlässlich seiner Zwangsabschiebung nach P. ereignet habe.
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Der Vorsitzende stellt fest, dass der Kläger sinngemäß beantragt, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen.
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Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
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Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Klageakte sowie den Inhalt der beigezogenen Akten insbesondere der Akten der Beklagten Bezug genommen.
Gründe
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Die Klage ist zulässig jedoch nicht begründet.
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Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt soweit wie möglich aufgeklärt ist. Die Beteiligten sind vorher gehört worden (vgl. § 105 Abs. 1 SGG).
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Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 05. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Oktober 2018 mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung zu bewilligen.
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Voraussetzung für die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung ist, dass die so genannte allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt wird. Dies hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 05. Oktober 2018 dargelegt. Das Gericht verweist insoweit nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz auf den Widerspruchsbescheid. Es folgt insoweit den Begründungen der Beklagten.
15
Außer den 44 Kalendermonaten an Versicherungszeiten kann der Kläger keine Versicherungszeiten nachweisen.
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Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe einen Arbeitsunfall erlitten, steht fest, dass dies nicht der Fall gewesen sein kann. Der Kläger wurde abgeschoben und bei der Abschiebung auf dem Flughafen S. hat sich nach dem Vortrag des Klägers der Unfall ereignet. Es handelte sich also nicht um einen Arbeitsunfall. Deswegen kommt auch nicht eine vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VI in Betracht.
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Auch ein Aufenthalt in einem Gefängnis geführt für den Kläger nicht zu Versicherungszeiten.
18
Die Klage war daher abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.