Inhalt

VG München, Urteil v. 05.02.2020 – M 7 K 18.527
Titel:

Widerruf der Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines, Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, „Reichsbürgerbewegung“

Normenketten:
WaffG § 45 Abs. 2 S. 1
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2
BJagdG § 18 S. 1
BJagdG § 17 Abs. 1, 3
Schlagworte:
Widerruf der Waffenbesitzkarte, Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheines, Waffenrechtliche (Un-)Zuverlässigkeit, „Reichsbürgerbewegung“
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 08.12.2021 – 24 ZB 20.1495
Fundstelle:
BeckRS 2020, 53110

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarte, die Ungültigerklärung sowie Einziehung seines Jagdscheins und die dazu ergangenen Folgeanordnungen durch das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt).
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Der Kläger war Inhaber einer Waffenbesitzkarte (Nr. … vom 3. Juni 1992), in die zuletzt zwei Langwaffen eingetragen waren, sowie eines Jagdscheins (Nr. … vom 10. August 2016).
3
Der Kläger stellte am 16. Juni 2016 beim Landratsamt unter Verwendung eines Formulars des Bundesverwaltungsamts - BVA - einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis). Unter Nr. 1.6 des BVA-Formulars gab er als Geburtsstaat „Bundesland Bayern“ an. Ebenso findet sich die Angabe „Bundesland Bayern“ unter den Nrn. 1.9 (Datum/Ort der Eheschließung), 1.11 (Wohnsitzstaat) und 5.1 (Aufenthaltszeiten seit Geburt) des Formulars. Im Rahmen der Angaben zum Geburtsort/-kreis (Nr. 1.5) und zu seiner aktuellen Anschrift (Nr. 1.10) wurde der jeweilige Ort ohne Postleitzahl eingetragen. Bei den Angaben zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit war unter Nr. 3.8 „Sonstiges“ angekreuzt und „erworben durch Abstammung § 4 Absatz 1 RuStAG Stand 22.07.1913“ eingetragen. Weiter war bei den Angaben zur Staatsangehörigkeit Nr. 4.1 („Ich besitze nur die deutsche Staatsangehörigkeit.“) nicht angekreuzt. Stattdessen war Nr. 4.2 („Ich besitze/besaß neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch folgende weitere Staatsangehörigkeiten“) angekreuzt und dort Staatsangehörigkeit „Bundesland Bayern“ seit „Geburt“ erworben durch „Abstammung § 4 Absatz 1 RuStAG Stand 22.07.1913“ vermerkt.
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Mit Schreiben vom … Juli 2016 wandte sich der Kläger mit seiner Ehefrau an das Landratsamt und teilte mit, dass er dringend auf den „gelben Schein“ angewiesen sei, weil ein Käufer aus dem Ausland diesen verlange. Zudem stellte der Kläger klar, dass er mit seinem „Feststellungsantrag“ (auf Staatsangehörigkeit) „die Ableitung der Staatsangehörigkeit nach RuStAG 1913“ erreichen wolle.
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Nach Erhalt des am 28. Juli 2016 ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweises wandte sich der Kläger (mit seiner Ehefrau) am … August 2016 erneut an das Landratsamt und bat u.a. darum, „die Daten an das BVA (Erworben durch wurde nicht eingetragen) und die Gemeinde K. gemäß § 33 StAG richtig weiterzuleiten“.
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Nachdem das Landratsamt dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 16. September 2016 mitteilte, dass es keinen Anspruch auf Eintragung von Grund und Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit im EStA-Register gebe, antwortete dieser am … September 2016 mit einem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben. Darin führte er aus, dass die Angabe „[der Kläger] ist deutscher Staatsangehöriger“ in der Urkunde vom 28. Juli 2016 falsch sei und er dieser widerspreche. Durch Einreichen des Antrags und der beglaubigten Familiendokumente sei die Abstammung des „Mannes … aus der Familie … […] im Bundesland Bayern […] zweifelsfrei nachgewiesen“. Es seien § 4 Abs. 1 Halbsatz 1 und § 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 anzuwenden. Demnach und auch Art. 116 Abs. 1 GG folgend unterscheide die Bundesrepublik Deutschland zwischen Deutschen mit deutscher Staatsangehörigkeit und Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Ihm statt der nachgewiesenen Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat die deutsche Staatsangehörigkeit, „die nach der der Definition der BRD-Verwaltung der Rechtsangehörigkeit ent[spreche], die Adolf Hitler am 05.02.1934 völkerrechtswidrig eingeführt [habe], stell[e] eine empfindliche Rechtsverletzung dar“. Er sei Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit, weshalb es korrekt heißen müsse „[der Kläger] ist Deutscher mit Staatsangehörigkeit im Bundesland Bayern“ bzw. „ist deutscher Staatsangehöriger in einem Bundesstaat“. Er fordere das Landratsamt daher auf, den Staatsangehörigkeitsnachweis und auch den EStA-Registerauszug entsprechend zu korrigieren.
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Am 16. November 2016 hörte das Landratsamt den Kläger zum beabsichtigen Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und der Einziehung des Jagdscheins an. Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger der sog. Reichsbürgerbewegung angehöre, die Rechtsordnung ablehne und daher unzuverlässig i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sei.
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Am … November 2016 äußerte der Kläger daraufhin, dass weder er noch Mitglieder seiner Familie der sog. Reichsbürgerbewegung angehören würden. Der in der Anhörung geäußerte Verdacht stütze sich offenbar auf die beantragte Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit. Diese Anträge seien aufgrund einer Information im Internet gestellt und nach Einholung von juristischem Rat nicht weiterverfolgt worden. Er verwahre sich ausdrücklich gegen den Vorwurf, der sog. Reichsbürgerbewegung anzugehören.
9
Auf entsprechende Bitte des Landratsamts äußerte sich das Polizeipräsidium (PP) O., Sachgebiet (SG) … - Staatsschutz mit Schreiben vom 4. Juli 2017 in Form eines Ermittlungsberichts zum Kläger und teilte mit, dass beim Kläger „eine Zugehörigkeit zur Ideologie der sog. ‚Reichsbürgerbewegung‘ bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung eindeutig erkennbar“ sei. Die vom Kläger verfassten (o.g.) Schreiben anlässlich der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsnachweises ließen einen deutlichen Bezug zur Reichsbürgerideologie erkennen, so etwa durch deren Diktion „Mann … aus der Familie …“ oder „gelber Schein“. Die Distanzierung des Klägers wirke vor diesem Hintergrund plakativ und unglaubwürdig, zumal der Kläger nicht glaubhaft und nachdrücklich dargelegt habe, wie es zu den irritierenden Eintragungen gekommen sei. Eine bloße und nicht überprüfbare Nennung von Quellen wie „Info im Internet“ oder „juristischer Rat“ sei nicht ausreichend.
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Auf Basis dieser polizeilichen Einschätzung wurde der Kläger erneut mit Schreiben vom 14. August 2017 angehört.
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Daraufhin nahm der zwischenzeitlich für das Verwaltungsverfahren Bevollmächtige des Klägers mit Schriftsatz vom *. September 2017 Stellung. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ihn im Oktober 2016 in der Angelegenheit angesprochen und erläutert, dass sie ihre Argumentation im Rahmen des Staatsangehörigkeitsnachweises dem Internet entnommen hätten. Er habe dem Ehepaar erklärt, dass es sich bei diesem Vortrag gegenüber dem Landratsamt um rechtlich nicht haltbaren Unsinn handle und sie dadurch in den Verdacht gerieten, der Reichsbürgerbewegung anzugehören. Er kenne die Familie des Klägers; seines Erachtens handle es sich um eine bäuerliche Familie, die sich gesetzestreu verhalte und nichts mit den Reichsbürgern zu tun habe.
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Am … Oktober 2017 sprach laut entsprechendem Vermerk in den Behördenakten der Kläger persönlich unter Begleitung seines Bevollmächtigten beim Landratsamt vor. Dabei wurde dem Kläger zunächst die Einschätzung des PP Oberbayern … erläutert. Der Kläger führte aus, dass er angesichts der Flüchtlingssituation im Jahr 2015 aus Angst den Staatsangehörigkeitsnachweis beantragt habe. Jeden Tag seien tausende von Flüchtlingen unkontrolliert über die Grenze … eingereist. Er und seine Ehefrau hätten jeweils einen Erbhof. Er habe einen Nachweis gewollt, dass es sich um ihre Höfe handle und sie deutsche Staatsangehörige seien. Der Bevollmächtigte des Klägers ergänzte, dass die Ehefrau des Klägers damals Kontakt zu einer Person in … gehabt habe, die der Reichsbürgerszene zugewandt sei. Aufgrund dessen sei man auch auf die entsprechenden Seiten im Internet gestoßen. Auf Nachfrage an den Kläger, warum er Widerspruch eingelegt habe und seine Schreiben auch typische Reichsbürgerdiktion enthalten würden, habe er angegeben, sich hier ebenfalls an Aussagen im Internet orientiert zu haben. Daran anknüpfend nahm der Bevollmächtigte des Klägers nochmals mit Schriftsatz vom … Oktober 2017 Stellung und vertiefte die bereits vorgetragene Argumentation.
13
Mit am 20. Januar 2018 zugestelltem Bescheid vom 18. Januar 2018 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarte bzw. die damit erteilte waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers (Nr. 1.1 des Bescheids), erklärte seinen Jagdschein für ungültig und zog diesen ein (Nr. 1.2). Das Landratsamt forderte den Kläger auf, Waffenbesitzkarte und Jagdschein innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzugeben bzw. zurückzusenden (Nr. 1.3). Weiter wurde der Kläger aufgefordert, seine Waffen und die zugehörige Munition innerhalb von vier Wochen nach Bescheidsbekanntgabe einem Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und einen Nachweis über die Überlassung oder das Unbrauchbarmachen binnen eines Monats dem Landratsamt vorzulegen (Nr. 1.4). Ansonsten würden nach Fristablauf Waffen und ggf. Munition durch das Landratsamt sichergestellt, eingezogen und verwertet oder vernichtet (Nr. 1.5). Die Anordnungen unter Nrn. 1.2 bis 1.5 des Bescheids wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 2). Für den Fall, dass der Kläger den Anordnungen in Nrn. 1.1 und 1.2 des Bescheids nicht fristgerecht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR je Erlaubnisurkunde angedroht (Nr. 3). Es wurden Gebühren in Höhe von 215,- EUR und Auslagen in Höhe von 2,76 EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt (Nr. 4).
14
Den Widerruf der Waffenbesitzkarten und die Einziehung des Jagdscheins begründete das Landratsamt mit § 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG sowie §§ 18, 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BJagdG. Der Kläger sei waffen- und jagdrechtlich unzuverlässig, weil er der Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung bzw. Staatsleugnung oder Selbstverwaltung zugehörig sei. Dies sei aufgrund des Ermittlungsberichts des PP Oberbayern … SG … eindeutig erkennbar. Beim Kläger seien typische Verhaltensweisen der sog. Reichsbürger festzustellen, etwa die Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das RuStaG 1913 mit behaupteter Staatsangehörigkeit „Bundesland Bayern“, die Bezeichnung des Staatsangehörigkeitsausweises als „Gelber Schein“, die Einsendung sinnwidriger Schreiben, querulatorisches Verhalten und die Beantragung von Korrekturen im EStA-Registerauszug. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Begründung der übrigen Anordnungen wird ergänzend auf den Bescheid vom 18. Januar 2018 Bezug genommen.
15
Mit Schriftsatz vom *. Februar 2018 erhob der Bevollmächtigte des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 18. Januar 2018. Zur Begründung wird vorgetragen, dass der angefochtene Bescheid dem Kläger allein aufgrund der Argumentation im Staatsangehörigkeitsverfahren unterstelle, der Reichsbürgerbewegung anzugehören. Eine konkrete Prüfung, ob der Kläger entgegen seinen klaren, mehrfachen Bekundungen überhaupt Verbindung zur Reichsbürgerbewegung habe, werde offenbar nicht für notwendig gehalten. Umstände, dass er sich außerhalb der Rechtsordnung bewege, seien nicht gegeben. Eine waffen- und jagdrechtliche Unzuverlässigkeit liege damit eindeutig nicht vor.
16
Der Kläger beantragt vertreten durch seinen Bevollmächtigten:
Der Bescheid des Landratsamts … vom 18.01.2018 wird aufgehoben.
17
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
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und verteidigt mit Schriftsatz vom … März 2018 seinen Bescheid. Der Kläger habe klar, eindeutig und nachhaltig unter Verwendung einer Reihe typischer Ansätze der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffen- und Jagdgesetzes in Abrede gestellt.
19
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung änderte der Beklagte seinen Bescheid vom 18. Januar 2018 dahingehend ab, dass in dessen Nr. 1.5 die Worte „eingezogen und verwertet oder vernichtet“ gestrichen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren Az. M 7 S 18.536, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am
5. Februar 2020 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
21
1. Der Bescheid vom 18. Januar 2018 in seiner zuletzt gültigen Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger somit nicht in eigenen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Bescheidsaufhebung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22
1.1 Der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Nr. 1.1 des Bescheids angeordnete Widerruf der Waffenbesitzkarte ist rechtmäßig, weil der Kläger waffenrechtlich unzuverlässig ist.
23
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei, also im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis, der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. hier des Bescheiderlasses (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2007 - 6 C 24.06 - juris Rn. 35).
24
Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).
25
Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 a.a.O; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris sowie B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71).
26
Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris).
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Der Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 94) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als personell, organisatorisch und ideologisch heterogen. Sie setzt sich aus Einzelpersonen ohne Organisationsanbindung, Kleinst- und Kleingruppierungen, länderübergreifend aktiven Personenzusammenschlüssen und virtuellen Netzwerken zusammen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 (S. 175) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Dabei werden z.B. der Rechtsstand von 1937, 1914 zwei Tage vor dem Ausbruch des Ersten Weltkrieges oder auch 1871 genannt. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. In ihrer Gesamtheit ist die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als staatsfeindlich einzustufen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2018 des Bundes (S. 95). Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 176).
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Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23).
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Im konkreten Fall rechtfertigen die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, eine Annahme bzw. Prognose, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschriebenes Verhalten zeigen wird und somit nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Der Kläger hat vorliegend durch sein Verhalten Tatsachen geschaffen, die die Annahme rechtfertigen, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht.
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So sprechen im konkreten Fall zunächst die Stellung eines Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (Staatsangehörigkeitsausweis) unter Hinweis auf das RuStAG von 1913, die Angabe „Bundesland Bayern“ als Staatsangehörigkeit bzw. Wohnsitzstaat und das Einfordern spezifischer Eintragungen im EStA-Register dafür, dass der Kläger der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist bzw. er sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht hat.
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Denn Reichsbürger und Selbstverwalter bestreiten die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und bezeichnen diese z.T. als „Firma BRD“. Sie sind der Auffassung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland besitzen bzw. aus dieser „austreten“ können. Ausgehend von der falschen Annahme, ohne Staatsangehörigkeitsausweis staatenlos zu sein, beantragen sie häufig einen Staatsangehörigkeitsausweis (sog. „gelber Schein“) zur Bestätigung ihrer Reichs- und Staatsangehörigkeit nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 179 ff.). Vom Staatsangehörigkeitsausweis erhofft sich dieser Personenkreis - rechtlich völlig unzutreffend - unter anderem den „Ausstieg aus der Firma BRD“ oder die Sicherung vermeintlicher Rechte beim „Untergang des Systems“ (vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029 - juris Rn. 16). Der - vom Kläger u.a. in seinem Schreiben vom 19. Juli 2016 ausdrücklich so bezeichnete - „gelbe Schein“ wird zudem als Nachweis der Rechtsstellung als Staatsangehöriger des vorgeblich fortbestehenden „Deutschen Reichs“ angesehen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 180). In diesem Kontext sind auch die im Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit getätigten Angaben der weiteren Staatsangehörigkeit des Klägers „Bundesland Bayern seit Geburt erworben durch Abstammung gem. § 4 Absatz 1 RuStAG Stand 22.07.1913“ und „Bundesland Bayern“ bzgl. Wohnort seit Geburt und Ort der Eheschließung zu sehen. Dies legt ebenfalls grundsätzlich „reichsbürgertypisch“ nahe, dass sich der Kläger nicht als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansieht (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2018 - 21 CS 17.2310 - juris Rn. 19). Denn aus Sicht der „Reichsbürger“ bestimmt sich ihre Staatsangehörigkeit nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Jahr 1913 geltenden Fassung, wonach die Reichsangehörigkeit zum Deutschen Reich gegeben war, wenn eine Staatsangehörigkeit eines Landes des Deutschen Reichs bestand (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 S. 180). Der Kläger hat hierdurch eine weitere für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht (vgl. zur ähnlichen Angabe „Königreich Bayern“ BayVGH, B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332 - juris Rn. 15). Durch diese Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises unter Berufung auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der Fassung von 1913, mit der Angabe der weiteren Staatsangehörigkeit „Bundesland Bayern“ hat der Kläger somit nicht nur eine für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweise gezeigt, sondern hierdurch zugleich nach außen gegenüber einer Behörde den Eindruck erweckt, dass es ihm nicht nur um den Erwerb eines Staatsangehörigkeitsausweises geht, sondern darum, einen Nachweis dafür zu erhalten, dass er die Staatsangehörigkeit des „Bundeslands Bayern“ durch Abstammung erworben hat. Der Kläger hat seine in den dargelegten Äußerungen und Verhaltensweisen zum Ausdruck kommende innere Einstellung damit nach außen hin zu erkennen gegeben.
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Dass es sich hierbei um eine gefestigte innere Einstellung und nicht bloß um eine Art einmaliges „Momentversagen“ oder ein unreflektiertes „Abschreiben“ von Ausfüllhilfen aus dem Internet handelt, verdeutlichen die weiteren Schreiben und Äußerungen des Klägers. So weist er in seinem als „Widerspruch“ bezeichneten Schreiben vom … September 2016 nochmals ausdrücklich und ausführlich (mit in der Sache kruder Argumentation) darauf hin, dass es ihm gerade um eine Abstammung nach RuStAG 1913 geht. Reichsbürgertypisch ist - neben der Bezeichnung „BRD-Verwaltung“ (s.o.: „Firma BRD“) - in diesem Zusammenhang auch die Einlassung des Klägers, dass er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit nachgewiesen habe wolle, da diese „nach Definition der BRD-Verwaltung der Reichsangehörigkeit [entspreche], die Adolf Hitler am 05.02.34 völkerrechtswidrig eingeführt“ habe. Auch diese Intention folgt einer gängigen, in vielen einschlägigen reichbürgertypischen/-nahen Internetauftritten und auch sonstigen Dokumenten bzw. Einlassungen zu findenden (gerichtsbekannten) Argumentation. Demnach hätten die „Nazis“ mittels der „Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934“ eine deutsche Staatsangehörigkeit „erfunden bzw. konstruiert“, die man als „Nazistaatsangehörigkeit“ nicht haben wolle, weshalb man mit dem Nachweis „bis 1913 zurückgehen“ müsse. Ebenso verhält es sich mit der szenetypischen Argumentation „Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit“ und dem Einfordern spezifischer Einträge im EStA-Register, wodurch die Abstammung nach dem RuStAG Stand 1913 dokumentiert werden soll.
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Und schließlich sind auch die Äußerungen des Klägers während der Vorsprache beim Landratsamt ein weiteres - wenn auch schwächeres - Indiz, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt und zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses der Ideologie der Reichsbürgerbewegung wenigstens nahestand. Reichsbürger weisen oft (teilweise mit Verschwörungstheorien zusammenhängende) Ängste vor einem bevorstehenden Zusammenbrechen der gesellschaftlichen und staatlichen Strukturen, einem Verlust von dinglichen Rechten, ihres Eigentums o.ä. auf (s.o.: „Untergang des Systems“, vgl. BayVGH, B.v. 19.12.2017 - 21 CS 17.2029 - juris Rn. 16). Insoweit handelt es sich um gerichtsbekannte und wiederum den einschlägigen Internetauftritten zu entnehmende, für Reichsbürger typische und gängige Motivationslagen bzw. Argumentationsmuster. In diesem Zusammenhang sind etwa die Äußerungen des Klägers zur Einreise von Flüchtlingen 2015 und dem Nachweis des Eigentums an den „Erbhöfen“ einzuordnen.
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Die Einlassungen des Klägers sowohl im Verwaltungs- als auch Gerichtsverfahren vermögen vor diesem Hintergrund an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. Der Kläger konnte nicht plausibel und nachvollziehbar erklären, wieso er trotz der eben erläuterten, von ihm geschaffenen und nach außen getragenen Tatsachen kein Anhänger der „Reichsbürgerbewegung“ bzw. von deren Ideologie sein soll. Allein der pauschale Verweis auf Hinweise und Tipps aus dem Internet ist insoweit unbehelflich, zumal gerade die szenetypischen Internetauftritte ein wesentliches Element zur Verbreitung der Ideologie darstellen (s.o. und Verfassungsschutzbericht Bund 2018, S. 103: „Vielzahl von Internetpräsenzen mit entsprechenden Veröffentlichungen“). Letztendlich hat sich der Kläger so insgesamt weitgehend unglaubwürdig gemacht, seine Einlassungen erscheinen der allgemeinen Lebenserfahrung folgend wenig plausibel und vielmehr verfahrenstaktisch motiviert, um einen Verlust seiner waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse zu verhindern.
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Soweit der Kläger geltend macht, er halte sich an geltende Gesetze, ergibt sich daraus nichts Anderes. Der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben verhält, begründet keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17).
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Ebenso wenig ist eine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ im Fall des Klägers festzustellen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 - M 7 K 17.750 - juris Rn. 39). Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53). Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht, jedenfalls aber nicht bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses feststellen. Hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat, sind nicht erkennbar, zumal der Kläger nach wie vor bestreitet, jemals der Ideologie nahegestanden bzw. diese als für sich verbindlich angesehen zu haben.
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1.2 Vor diesem Hintergrund ist auch die in Nr. 1.2 des Bescheids vom 18. Januar 2018 verfügte Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach § 18 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 BJagdG rechtmäßig (vgl. 1.1). Die Pflicht zur Rückgabe für diese Erlaubnisdokumente ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG für die Waffenbesitzkarte), so dass auch die Nr. 1.3 rechtmäßig ist. Auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in den Nrn. 1.4, 1.5 (in ihrer Fassung vom 5. Februar 2020/mündliche Verhandlung), 3 und 4 des Bescheids ausgesprochenen Nebenverfügungen sind weder ersichtlich noch vorgetragen; insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf dessen Gründe Bezug genommen.
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2. Die Kostenentscheidung basiert auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit sich die ursprüngliche Klage infolge der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Bescheidsänderung teilweise erledigt hat, hat dies dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO folgend keine kostenrechtliche Auswirkung. Denn bei der geänderten Nrn. 1.5 handelt es im Verhältnis zu den vorliegend inmitten stehenden Nrn. 1.1 und 1.2 um eine untergeordnete und in ihrer Bedeutung für den Kläger zu vernachlässigende Nebenbestimmung.
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3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.