Inhalt

LArbG München, Urteil v. 18.02.2020 – 6 Sa 355/19
Titel:

Gewerkschaftlicher Durchführungsanspruch

Normenketten:
TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5
ZPO § 97 Abs. 1, § 253 Abs. 2 Nr. 2
ArbGG § 72 Abs. 2
Leitsatz:
Die Berufung war mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass die Klage als unzulässig abzuweisen war. Dem Kläger steht zwar an sich ein Druchführungsanspruch zu, beinhaltend die Anwendung des mit dem Beklagten abgeschlossenen Tarifvertrag, allerdings beschränkt auf die - nicht namentlich mitgeteilten - beim Kläger organisierten Personen. Für eine generell beanspruchte Druchführung des Tarifvertrags besteht nach Ansicht der Kammer kein Rechtsschutzinteresse; soweit im Hilfsantrag allgemein eine Beschränkung des Begehrens auf beim Kläger organisierte Beschäftigte erfolgt war, war der Antrag nicht hinreichend bestimmt. Mangels Namensnennung wäre die Frage, wegen welcher Person hätte vollstreckt werden können, auf das Vollstreckungsverfahren verschoben worden.
Schlagwort:
Gewerkschaftlicher Durchführungsanspruch
Vorinstanz:
ArbG München, Endurteil vom 02.05.2019 – 6 Ca 7342/18
Rechtsmittelinstanz:
BAG Erfurt, Urteil vom 13.10.2021 – 4 AZR 403/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 52882

Tenor

I. Das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 2. Mai 2019 - 6 Ca 7342/18 wird, unter Zurückweisung der Berufung des Klägers, abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren um einen Tariferfüllungsanspruch des Klägers.
2
Der Kläger ist eine im Betrieb der Beklagten, einem in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts verfassten Z, vertretene Gewerkschaft. Die Parteien schlossen in der Vergangenheit mehrere Haustarifverträge, u.a. einen Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 3. Juni 1992 (Anlage K1, Bl. 11 ff. d. A.) mit Durchführungstarifverträgen. Zum Durchführungstarifvertrag Nr. 4 haben die Parteien jeweils einen Honorarrahmen für Fernsehen sowie für Hörfunk vereinbart. Innerhalb der Honorarrahmen werden verschiedene Leistungen beschrieben, denen ein gewisser Vergütungsrahmen zugeordnet ist. Im Honorarrahmen Fernsehen (vgl. Anlage K2, Bl. 27 ff, 39 ff. d. A.) ist u.a. geregelt:
„- - - 29.00 Moderation, Präsentation mit eigenem Text je von € bis € Die Höhe des Pauschalhonorars richtet sich nach Umfang und Schwierigkeitsgrad der Aufgabe und des Textes sowie der Beschäftigungsdauer. Umfangreiche Vorbereitungen können nach Ziff. 38.10 zusätzlich bezahlt werden.
10.10 Text nicht live gesprochen
10.11 bis 20 Minuten Sendelänge
10.12 bis 30 Minuten Sendelänger
10.13 bis 45 Minuten Sendelänge
10.14 bis 60 Minuten Sendelänge
20.20 Text live gesprochen
20.21 bis 20 Minuten Sendelänge
20.22 bis 30 Minuten Sendelänge
20.23 bis 45 Minuten Sendelänge
20.24 bis 60 Minuten Sendelänge
281,57 672,05
418,41 1.101,38
771,16 1.696,16
953,69 2.206,86
330.22 859,37
506,61 1.320,15
953,69 2.206,86
1.200,52 2.641,01
31.00 Diskussion und Gespräche; Fachgespräche,
Interviews
Das Honorar des Gesprächsleiters und/oder Gesprächsteilnehmers bei Diskussionen und Gesprächen richtet sich nach der Sendelänge. Bei Fachgesprächen richtet sich das Honorar nach der Beschäftigungsdauer; es wird die Zeit vergütet, die der Mitwirkende der Produktion zur Verfügung steht.
Das Honorar wird als Pauschalhonorar ausgewiesen.
10.10 Diskussionen und Gespräche bis 30 Minuten Sendelänge
12.12 - Gesprächsleiter/-in 12.13 - Gesprächsteilnehmer/-in bis 45 Minuten Sendelänge
12.14 - Gesprächsleiter/-in 12.15 Gesprächsteilnehmer/-in bis 60 Minuten Sendelänge
12.16 - Gesprächsleiter/-in 12.17 - Gesprächsteilnehmer/-in 935,00 1.320,15
330.22 551,05
1.214,19 1.541,66
551.05 771,16
1.541,66 1.984,68
771,16 881,93

31.20 Fachgespräche

31.21 Teilnehmer/-in Tag

31.22 Gesprächsleiter/-in incl. Recherchen und/oder

443,02

660,42

Vorbereitungsarbeiten Tag

31.30 Interviewer Mindest Honorar

31.31 nicht live Minute

99,14

551,05

221.50 62,21

881,93

31.32 live Minute

31.40 Interviewpartner erhalten nur dann ein Honorar, wenn sie nicht in eigener Sache sprechen.

32.00 Herstellung von aktuellen Kurzreportagen und Magazinbeiträgen: Redaktion, Regie, Schnittanweisung, Text

62,21

145,61

32.10 Kurzreportagen je angefangene Minute

170,92

337,05

32.11 Kurzbeiträge unter 60 Sekunden

203,74

248,17

32.20 bei besonderen Erfordernissen im Minute

Künstlerischen, didaktischen oder journalistischen Bereich (auch Glossen)

Beiträge über 5 Minuten sind über

Ziff. 32.30 abzurechnen.

Herstellung von aktuellen KurzReportagen und Magazinbeiträgen

354,13

551,05

32.30 Magazinbeiträge Beitrag Beiträge von mehr als 15 Minuten Sendelänge sind daraufhin zu überPrüfen, ob die Ziffern 05.00 und 14.00 anzuwenden sind

32.40 Umschnitt eines sendefertigen

2.215,77 6.061,37

Beitrags in eine kürzere Fassung Minute

32.50 Umschnitt eines sendefähigen

62,21

99,14

Beitrags in eine längere Fassung Minute Als Obergrenze gilt der Tagessatz nach Ziff. 38.10

33.00 Sportreportagen

119,64

234,48

33.10 Sportberichte Minute

71,10

250,22

Einzelbericht unter 60 Sekunden, sofern kein weiterer Bericht vom selben Sportereignis erfolgt.

33.20 Live-Kommentierung von Sportereignissen

33.21 bis 90 Minuten

204,42

1.025,50

250,22

33.22 über 90 Minuten
1.387,33
38.00 Sonstige Mitarbeit
Die Honorierung erfolgt pro Tag. Fallen mehr als fünf Beschäftigungstage an, sollte pauschaliert werden.

38.10

Produktionsvorbereitende und Tag

- abschließende Tätigkeiten, z.B. redaktionelle Mitarbeit, Recherchen, Beschaffung von Unterlagen.

181,87

385,59

38.15

Bedienen des Teleprompters Stunde (sofern nicht bereits in anderen Honoraren enthalten)

17,78

17,78

38.20

Produktionsberatende Tätigkeiten, z.B. Fachberatung Tag

319,28

443,02

38.30

Tipps

32,82

121,70

38.40

Bearbeiten von Zuschauerpost Stunde

30,77

30,77“

3
Die Honorarkennziffern (HKZ) im Bereich Hörfunk (Anlage K3, Bl. 44 ff., 51 ff. d. A.) enthalten u.a.:
„- - - 21.00 Moderation Vergütung für die Erstelllung der entsprechenden Manuskripte siehe Ziffer 02.00

21.10

Moderation mit eigenem Text, Bandproduktion

21.11

bis 15 Minuten Sendelänge

78,63 110,06

21.12

bis 30 Minuten Sendelänge

110,06 154,51

21.13

bis 45 Minuten Sendelänge

143,58 198,27

21.14

bis 60 Minuten Sendelänge

176,39 231,09

21.15

bis 90 Minuten Sendelänge

200,31 280,31

21.16

bis 120 Minuten Sendelänge

In begründeten Fällen können anhand dieser Sätze Wochenpauschalen vereinbart werden.

260,49 350,02

21.20

Moderation mit eigenem Text (Musiksendungen)

21.21

bis 20 Minuten Sendelänge

110,06 154,51

21.22

bis 30 Minuten Sendelänge

143,58 170,92

21.23

bis 45 Minuten Sendelänge

176,39

209,20

21.24

bis 60 Minuten Sendelänge

207,14

275,50

21.25

bis 90 Minuten Sendelänge

239,95

430,03

21.26

bis 120 Minuten Sendelänge

354,13

540,78

21.27

bis 180 Minuten Sendelänge

443,02

637,84

21.28

bis 240 Minuten Sendelänge

620,09

797,83

21.40

21.41

In begründeten Fällen können anhand dieser Sätze Wochenpauschalen vereinbart werden.

Moderation, öffentlich bis 60 Minuten Sendelänge

561,99

992,69

21.42

bis 90 Minuten Sendelänge

793,05

1.211,46

21.43

über 90 Minuten Sendelänge

1.817,86

26.00 Reportagen

26.10

26.21

26.22

26.23

26.24

26.25

Kurzbeiträge (alternativ Pauschale) Für Reportagen gilt ein Honorarwert von bis 10 Minuten bis 20 Minuten bis 30 Minuten bis 45 Minuten bis 90 Minuten

Minute mindeste

33.48 ns 167,49

238.60

317,21

440,28

561,99

1.041,23 1.

47,86

256,35

341,16

462,85

583,86

79,21

26.30

26.31

Berichterstattung von größeren Sportveranstaltungen Antrittshonorar

Stunde

41.01

162,21

26.32

26.40

Sendehonorar (alternativ Pauschale) Minute selbstgesprochen informative

30,10

103,91

32.82

121,70

27.00

27.10

Kurzbeiträge (Quickies) zwischen 0:40 und 1:30 Minuten außerhalb von Nachrichtensendungen.

Interviews

Interview

Minute

33,48

42,39

27.20

Interview mit besonderer

Minute

41,01

50,58

27.30

fachlicher Vorbereitung oder fachlichen Kenntnissen Telefoninterview

Minute

33,48

36,92

Es gilt ein Honorarwert von mindestens 5 Minuten Bei Interviews mit verschiedenen Partnern an verschiedenen Auf

mindestens 167,49

nahmeorten zum selben Themenkreis gilt ein Honorarwert von 10 Minuten.
Besteht ein Kurzbeitrag unter 10 Minuten aus verschiedenen Elementen ist nach Ziffer 02.81 zu honorieren (z.B. Manuskript, Umfragen, Reportagen usw.)

29.00

Diskussionen und Gespräche

29.10

Diskussionen und Gespräche bis 30 Minuten Sendelänge

29.11

Gesprächsleiter 319,28 495,67

29.12

Gesprächsleiter mit besonderer 424,56 616,67 fachlicher Vorbereitung bzw. bei Hörerbeteiligung

29.13

29.20

Gesprächsteilnehmer 152,46 443,02 Diskussionen und Gespräche über

30 Minuten Sendelänge

29.21

Gesprächsleiter 476,50 732,90

20.22

Gesprächsleiter mit besonderer 561,99 914,74 fachlicher Vorbereitung bzw. bei Hörerbeteiligung

29.23

Gesprächsteilnehmer 306,27 708,95

29.30

30.00

Bearbeitung und Fertigstellung eines 330,22 440,28 aufgenommenen Gesprächs Sonstige Mitarbeit

30.10

Produktionsvorbereitende und Tag 88,88 308,33

- abschließende Tätigkeit, z.B.

redaktionelle Mitarbeit, Gestaltung von Programmflächen,

Recherchen, Beschaffung von Unterlagen etc.

30.20

Bei Beschäftigung unter 4 Stunde 21.88 21.88 Stunden gilt Cuttern fremder Beiträge

30.21

bis 5 Minuten 47,18 62,21

30.22

über 5 Minuten 53,33 88,88 Bei größerem Umfang erfolgt die Honorierung nach Ziffer 30.10

30.30

30.40

Bearbeitung von Hörerpost oder Stunde 30,77 30,77 Beantwortung von Höreranrufen nach der Sendung Bei Schneiden, Produzieren und

gegebenenfalls Überspielen von eigenen Beiträgen/sendefertigen Programmteilen
- durch Korrespondenten oder
- durch andere Mitarbeiter mit eigener Technik und/oder auf Anweisung der Redaktion wird ein Zuschlag von 10% auf das Honorar bezahlt Bei Wiederholungshonoraren wird dieses Honorar nicht berücksichtigt.
…“
4
Die Beklagte vergütet alle bei ihr beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen nach diesem Tarifvertrag, unabhängig von deren gewerkschaftlicher Organisierung.
5
Am 9. Nov. 2016 informierte die Beklagte den Kläger über eine geplante Änderung der Vergütung für die in der neuen Redaktion „Y“ eingesetzten Mitarbeiter, zu denen auch arbeitnehmerähnliche Personen gehören. Seit Ende Dezember 2016 werden die dort eingesetzten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter grundsätzlich mit einem pauschalen Schichthonorar vergütet, insbesondere die sog. „pauschalierten Tagesreporter“. Allein außerhalb der Schichtzeit erstellte Aufträge werden noch als Einzelaufträge vergütet.
6
Mit seiner am 18. Juli 2018 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und der Beklagten am 27. Juli 2018 zugestellten Klage vom 17. Juli 2018 wendet sich der Kläger gegen diese von der Beklagten geübte Praxis.
7
Er hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, mit der pauschalen Vergütung von Schichtzeiten statt der Bezahlung nach Tätigkeiten, verstoße die Beklagte gegen den im Haustarifvertrag und die im Honorarrahmen festgelegte Vergütungssystematik. Danach sei eine Vergütung nach Honorarkennziffern vorgesehen und nicht eine pauschalierte Vergütung.
8
Die HKZ 30.00 („sonstige Mitarbeit Honorarrahmen Hörfunk“) und HKZ 38.00 („sonstige Mitarbeit Honorarrahmen Fernsehen“) seien, wie er gemeint hat, Auffangtatbestände, die sich abschließend auf produktionsvorbereitende und produktionsabschließende Tätigkeiten bezögen. Die Beklagte habe eine neue Vergütungssystematik eingeführt und verhalte sich demnach tarifwidrig.
9
Demgegenüber hat die Beklagte die Ansicht vertreten, sie verhalte sich tarifkonform. Sie vergüte auch die im Bereich „Y“, da überwiegend arbeitsteilig gearbeitet werde, eingesetzten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter unter Anwendung des mit dem Kläger vereinbarten Honorarrahmens Fernsehen bzw. Hörfunk. Nur einzelne Tätigkeiten in der neuen tridimensionalen Redaktion, in Sonderheit die Schicht als Tagesreporter, bezahle sie nach anderen Honorarkennziffern des Honorarrahmens. Die Beauftragung mit einer Schicht als Tagesreporter werde nun entsprechend der HKZ 38.10 des Honorarrahmens Fernsehen sowie HKZ 30.10 des Honorarrahmens Hörfunk vergütet. Letztlich bestehe allein Streit um die Auslegung des Honorarrahmens Fernsehen bzw. Hörfunk.
10
Jedenfalls, so hat die Beklagte gemeint, könne der Kläger nur für seine Mitglieder einen Anspruch auf Tariferfüllung geltend machen, nicht aber für alle bei ihr beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen.
11
Das Arbeitsgericht München hat die Klage mit Endurteil vom 2. Mai 2019 (Bl. 125 ff. d. A.) vollumfänglich auf Kosten des Klägers abgewiesen. Wegen des (un-)streitigen Sachvortrags der Parteien im Übrigen, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie der maßgeblichen rechtlichen Erwägungen des Erstgerichts wird auf diese Entscheidung Bezug genommen.
12
Im Wesentlichen führt das Arbeitsgericht aus, es könne dahinstehen, ob die Beklagte mit der pauschalierten Vergütung von Tagesreporterschichten gegen die Honorarrahmen Fernsehen bzw. Hörfunk - der nach Ansicht der Kammer anzunehmen sei, verstoßen habe. Grundsätzlich habe der Kläger einen Anspruch auf die Durchführung der mit ihm abgeschlossenen Tarifverträge, als Konkretisierung der allgemeinen Pflicht „pacta sunt servanda“. Ein dahingehender Anspruch auf Durchführung des Tarifvertrags bestehe aber nur hinsichtlich seiner Mitglieder, nicht aber hinsichtlich anderweit oder nicht organisierter arbeitnehmerähnlicher Personen, die bei der Beklagten beschäftigt sind. Trotz der in der Vergangenheit erfolgten Gleichbehandlung aller arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter, unabhängig von deren Organisierung durch die Beklagte stehe es dieser frei, nicht beim Kläger organisierte Mitarbeiter anders zu behandeln.
13
Gegen diese ihm am 16. Mai 2019 zugestellte Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14. Juni 2019, der am selben Tag per Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangen war, Berufung eingelegt und diese nach der auf seinen Antrag hin erfolgten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 31. Juli 2019 (Beschluss vom 12. Juli 2019, Bl. 176 d. A.), mit Schriftsatz vom 26. Juli 2019, eingegangen am selben Tag per Telefax, begründet.
14
Er trägt vor, der Honorarrahmen lege die Vergütung bestimmter Tätigkeiten arbeitnehmerähnlicher Personen fest. Eine pauschale Vergütung sei nach beiden Honorarrahmen allein dann vorgesehen, wenn keine konkrete andere der Honorarkennziffer des jeweiligen Honorarrahmens zuordenbare Tätigkeit vorliege. Tatsächlich vergüte die Beklagte die bei ihr beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter nicht mehr nur nach den Honorarrahmen, sondern wende ein neues Vergütungssystem mit neuen, pauschalierten Honorarsätzen an. Diese neuen Vergütungssätze wichen erheblich nicht nur von der Vergütungssystematik, sondern auch von der Höhe der Vergütung ab. Dies stelle entgegen der Ansicht der Beklagten aber keine Frage der Tarifauslegung dar.
15
Er ist der Ansicht, er habe einen Anspruch gegen die Beklagte auf Durchführung des abgeschlossenen Tarifvertrages. Dieser Anspruch richte sich bei einem Haustarifvertrag, wie hier, direkt gegen die Arbeitgeberin, die direkt gehalten sei, die Tarifnorm anzuwenden. Durch das beklagtenseits entwickelte neue Vergütungssystem verhalte sich die Beklagte tarifwidrig.
16
Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei der Klageantrag hinreichend bestimmt. Ein Leistungsantrag sei so konkret wie möglich zu fassen, um dem Beklagten die Handlungspflichten aufzuzeigen und Zuwiderhandlungen gegen den Tenor einer Entscheidung durchzusetzen. Bei der Frage der Bestimmtheit seien aber die Besonderheiten des materiellen Rechts zu beachten. Zu berücksichtigen sei das Interesse der Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können sowie das Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Entscheidungswirkungen, aber auch sein Interesse an einem wirksamen Rechtsschutz, der durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert oder beseitigt würde. Insbesondere müsse er nicht die betroffenen Gewerkschaftsmitglieder benennen. Bei einem Haustarifvertrag sei die Arbeitgeberin ihm gegenüber direkt verpflichtet, die Tarifnormen einzuhalten. Ein überwiegendes rechtliches Interesse an einer Ausnahme von diesem Verfahrensgrundsatz sei hier nicht zu erkennen.
17
Mithin sei der Antrag nicht auf die Gewerkschaftsmitglieder zu beschränken oder diese gar namentlich zu benennen. Im Übrigen erkenne auch das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 17. 5. 2011 - 1 AZR 473/09) an, eine Unterscheidung sei nur dann geboten, wenn sich der Antrag nicht auf alle Arbeitnehmer beziehe, sondern lediglich auf die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer. Zudem liege nach dieser Entscheidung schon dann eine Behinderung koalitionsgemäßer Betätigung vor, wenn Maßnahmen darauf gerichtet sind, die Wirkungen des von Koalitionen geschaffenen Tarifrechts zu vereiteln oder diese leerlaufen zu lassen.
18
Er b e a n t r a g t:
19
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 14. Juni 2019, Aktenzeichen 11 Ca 9268/15 aufgehoben.
20
Die Beklagte wird verurteilt, die in dem Durchführungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 01.04.2016 für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter erstellten Vergütungsregeln für die bei ihr in der Redaktion „Y“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter anzuwenden und zwar Moderation nach HKZ 21.00 ff Honorarrahmen Hörfunk, Reportagen nach HKZ 26.00 ff Honorarrahmen Hörfunk, Interviews nach HKZ 27.00 ff Honorarrahmen Hörfunk, Diskussionen und Gespräche nach HKZ 29.00 ff Honorarrahmen Hörfunk
sowie
während einer Dienstschicht entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen nach HKZ 21.00 ff Honorarrahmen Hörfunk, Reportagen nach HKZ 26.00 ff Honorarrahmen Hörfunk, Interviews nach HKZ 27.00 ff Honorarrahmen Hörfunk, Diskussionen und Gespräche nach HZK 29.00 ff Honorarrahmen Hörfunk sowie das Erstellen von Moderationen, Präsentationen mit eigenem Text nach HKZ 29.00 ff Honorarrahmen Fernsehen, Diskussionen und Gespräche, Fachgespräche, Interviews nach HKZ 31.00 Honorarrahmen Fernsehen, aktuelle Kurzreportagen und Magazinbeiträge nach HKZ 32.00 ff. Honorarrahmen Fernsehen und Sportreportagen nach HKZ 33.00 ff Honorarrahmen Fernsehen.
sowie
während einer Dienstschicht entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen, Präsentationen mit eigenem Text nach HKZ 29.00 ff
Honorarrahmen Fernsehen, Diskussionen und Gespräche, Fachgespräche, Interviews nach HKZ 31.00 ff Honorarrahmen Fernsehen, aktuelle Kurzreportagen und Magazinbeiträge nach HKZ 32.00 ff Honorarrahmen Fernsehen und Sportreportagen nach HKZ 33 ff Honorarrahmen Fernsehen.
21
Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem vorstehenden Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, die in dem Durchführungstarifvertrag Nr. 4 zum Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen vom 01.04.2016 für arbeitnehmerähnliche Mitarbeiter erstellten Vergütungsregeln für die bei ihr in der Redaktion „Y“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter, die Mitglied beim Kläger sind, anzuwenden und zwar
Moderation nach HKZ 21.00 ff Honorarrahmen Hörfunk, Reportagen nach HKZ 26.00 ff Honorarrahmen Hörfunk, Interviews nach HKZ 27.00 ff Honorarrahmen Hörfunk, Diskussionen und Gespräche nach HKZ 29.00 ff Honorarrahmen Hörfunk, 
sowie
während einer Dienstschicht entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen nach HKZ 21.00 ff Honorarrahmen Hörfunk, Reportagen nach HKZ 26.00 ff Honorarrahmen Hörfunk, Interviews nach HKZ 27.00 ff Honorarrahmen Hörfunk, Diskussionen und Gespräche nach HZK 29.00 ff Honorarrahmen Hörfunk sowie das Erstellen von Moderationen, Präsentationen mit eigenem Text nach HKZ 29.00 ff Honorarrahmen Fernsehen, Diskussionen und Gespräche, Fachgespräche, Interviews nach HKZ 31.00 Honorarrahmen Fernsehen, aktuelle Kurzreportagen und Magazinbeiträge nach HKZ 32.00 ff. Honorarrahmen Fernsehen und Sportreportagen nach HKZ 33.00 ff Honorarrahmen Fernsehen,
sowie
während einer Dienstschicht entstandene und/oder fertiggestellte Moderationen, Präsentationen mit eigenem Text nach HKZ 29.00 ff Honorarrahmen Fernsehen, Diskussionen und Gespräche, Fachgespräche, Interviews nach HKZ 31.00 ff Honorarrahmen Fernsehen, aktuelle Kurzreportagen und Magazinbeiträge nach HKZ 32.00 ff Honorarrahmen Fernsehen und Sportreportagen nach HKZ 33 ff Honorarrahmen Fernsehen.
22
Die Beklagte b e a n t r a g t,
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der geltend gemachte Anspruch sei allein auf Gewerkschaftsmitglieder bezogen; nur für diese folge aus dem Tarifvertrag eine Pflicht, diesen anzuwenden. Aus dem Haustarifvertrag ergebe sich keine Nebenpflicht, auch nicht organisierte Beschäftigte nach dem Tarifvertrag zu behandeln. Insoweit bestehe kein Durchführungsanspruch. Der Antrag des Klägers beinhaltet keine Ausnahme für abweichende Abmachungen mit nicht organisierten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeitern. Der Antrag sei daher, wie sie meint, nicht hinreichend bestimmt. Dem Kläger sei beizupflichten, dass der Antrag wegen unterbliebener Benennung seiner Mitglieder nicht als unzulässig abzuweisen sei; wohl aber sei er in toto unbegründet.
Vorsorglich sei die in der Redaktion „Y“ vorgenommene Honorierung nach HKZ 30.10 bzw. 38.10 des Honorarrahmens nicht tarifwidrig. Das Erstgericht habe, entgegen der Ansicht des Klägers, kein tarifwidriges Verhalten ihrerseits festgestellt. Die in diesem Bereich beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter würden weiterhin nach dem Honorarrahmen des Tarifvertrags vergütet, nur eben würden die neuen Tätigkeiten der trimedialen Redaktion nach anderen Honorarkennziffern honoriert.
23
Wegen des Sachvortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 17. Juli 2018 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 31. Jan. 2019 (Bl. 103 ff. d. A.), vom 14. Juni 2019 (Bl. 157 ff. d. A.), vom 26. Juli 2019 (Bl. 191 ff. d. A.) und vom 4. Feb. 2020 (Bl. 340 ff. d. A.), der Beklagten vom 17. Dez. 2018 (Bl. 87 ff. d. A.) und vom 20. Sept. 2019 (Bl. 309 ff. d. A.) - einschließlich evtl. Anlagen - sowie auf die Sitzungsprotokolle vom 2. Mai 2019 (Bl. 120 ff. d. A.) und vom 18. Feb. 2020 (Bl. 354 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24
Die statthafte Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
25
1. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und zulässig. Sie ist formund fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 2, § 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG, § 222 ZPO) worden.
26
In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg.
II.
27
Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die erhobene Klage ist allerdings bereits unzulässig. Der Kläger hat kein rechtlich schützenswertes Interesse, die Durchführung des nur unter den Tarifgebundenen geltenden Tarifvertrages (§ 4 Abs. 1 TVG) generell und unabhängig auf die Tarifbindung durchzusetzen. Die angebrachten Hilfsanträge berücksichtigen zwar diesen Umstand; allerdings sind die gestellten Anträge unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), da sie keine unmittelbare Vollstreckung ermöglichen.
28
2. Die gestellten Hauptanträge sind zwar noch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 3. ZPO), doch hat der Kläger kein rechtlich schützenswertes Interesse, diese generell durchzusetzen.
29
a. Ein - wie hier angebrachter - Leistungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt sein. Aus ihm muss sich nicht nur die begehrte Leistung ergeben, sondern die Begründung hat auch die begehrte Leistung möglichst genau zu individualisieren (BAG v. 15. 11. 1978 - 5 AZR 199/77, DB 1979, 702; weitergehend BAG v. 10. 11. 2010 - 5 AZR 766/09, NZA 2011, 876, Gutschrift von Arbeitszeit auf dem Arbeitszeitkonto).
30
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Begehren der Klagepartei ist in den Anträgen ausreichend konkret zum Ausdruck gebracht. Der Beklagte wendet den streitgegenständlichen Tarifvertrag an, weswegen auch das Verlangen, ihn generell zur Anwendung zu bringen, hinreichend bestimmt ist.
31
b. Allerdings fehlt es an einem rechtlich schützenswerten Interesse, die generelle An wendung des Tarifvertrages unabhängig von der Tarifbindung der einzelnen Arbeitnehmer, zu begehren. Der Kläger kann die Tarifanwendung nur für seine Mitglieder geltend machen.
32
aa. Der streitgegenständliche Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen stellt einen nicht allgemeinverbindlichen (§ 5 TVG) Haustarifvertrag dar, dem nur die Arbeitgeberseite, der Beklagte, sowie die tarifgebundenen Arbeitnehmer unterfallen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Nicht der Klagepartei angehörende Arbeitnehmer können, vorbehaltlich einer vertraglichen Bezugnahmeklausel, keine Rechte aus dem Tarifvertrag ableiten. Für diese kann auch der Kläger keine Tarifanwendung verlangen, da die klagende Gewerkschaft allein ihre Mitglieder vertritt und für diese sprechen kann.
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bb. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte, nach dem Vortrag der Klagepartei generelle Bezugnahmeklauseln in den Verträgen der Beschäftigten vereinbart hat. Zwar findet dann der Tarifvertrag kraft vertraglicher Bezugnahme auch auf die Vertragsverhältnisse der nicht gewerkschaftsangehörigen Beschäftigten des Beklagten Anwendung. Doch ist es nicht Aufgabe der klagenden Gewerkschaft, die Einhaltung vertraglicher Abreden ihr nicht angehörender Beschäftigter durchzusetzen. Vielmehr obliegt es den betreffenden Personen selbst, die vertraglichen Rechte und Ansprüche ggf. gerichtlich geltend zu machen.
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2. Die hilfsweise angebrachten Anträge sind expressis verbis auf die der Klagepartei angehörenden Beschäftigten des Beklagten beschränkt. Allerdings sind die insoweit gestellten Anträge nicht ausreichend bestimmt, weswegen die Klage ebenso unzulässig ist.
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a. Bei der Prüfung der hinreichenden Bestimmtheit eines Klageantrags sind die Be sonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist insbesondere das zu schützende Interesse der beklagten Partei, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie deren Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Entscheidungswirkungen, wie auch das ebenfalls schützenswerte Interesse der Klagepartei an wirksamem Rechtsschutz. Angesichts dessen sind generalisierende Formulierungen im Einzelfall unvermeidlich, um die Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsschutzes zu erlangen bzw. diese durch prozessuale Anforderungen nicht unzumutbar zu erschweren oder zu beseitigen (vgl. BAG v. 26. 7. 2012 - 6 AZR 221/11, AP TVG § 1 Telekom Nr. 14 Rz. 24; BAG v. 14. 12. 2011 - 10 AZR 283/10, NZA 2012, 501 Rz. 14; BAG v. 17. 5. 2011 - 1 AZR 473/09, AP GG Art. 9 Nr. 148 Nr. 21). Dennoch ist ein Leistungsantrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn ein stattgebendes Urteil die Leistung so genau bezeichnet, dass der Schuldner ohne Weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Urteilsspruch nachkommen kann, und das Urteil vollstreckungsfähig ist (vgl. BAG v. 26. 7. 2012, a.a.O., Rz. 24; BAG v. 25. 1. 2006 - 4 AZR 552/04, AP § 1 TVG Durchführungspflicht Nr. 6 Rz. 14).
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b. Diesen Anforderungen entsprechend die Hilfsanträge nicht. Diese sind expressis verbis beschränkt auf die „in der Redaktion „Y“ beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiter, die Mitglied beim Kläger sind“. Insoweit werden diese Personen auch vom Kläger vertreten; dieser kann für sie auch die Durchführung eines Tarifvertrages gelten machen (vgl. BAG v. 14. 6. 1995 - 4 AZR 915/93. NZA 1996, 43, unter I 2 a der Gründe).
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Allerdings sind die Anträge nicht hinreichend bestimmt, da im Falle eines zusprechenden Urteils aus dem Titel keine unmittelbare Vollstreckung möglich wäre. Denn es bedürfte dann jeweils noch eines (weiteren) Beleges, ob und ggf. seit wann eine bestimmte Person Mitglied des Klägers ist/war. Damit würde die Frage der Tarifbindung und damit der Anwendbarkeit des Tarifvertrages im Beschäftigungsverhältnis unstatthafter Weise auf das Vollstreckungsverfahren verlagert. Aus einem zusprechenden Urteil könnte der Arbeitgeber gerade nicht ersehen, durch welche Handlungen er dem Urteilsausspruch nachkommen kann. Denn ihm müssen die tarifgebundenen arbeitnehmerähnlichen Personen gerade nicht bekannt sein.
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Zwar ist es denkbar, dass diese ihre Gewerkschaftszugehörigkeit dem Beklagten gegenüber offen gelegt haben; zwingend ist dies aber nicht und angesichts der Zurückhaltung bei der Bekanntgabe der beim Beklagten beschäftigten Mitglieder durch den Kläger nicht zu erwarten. Eine weitergehende Aufklärungsmöglichkeit hat der Beklagte nicht. Weder hatte er das Recht, bei Einstellung der arbeitnehmerähnlichen Personen nach deren Gewerkschaftszugehörigkeit zu fragen, noch steht ihm ein solches Recht im laufenden Vertragsverhältnis zu.
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III. Die Kostenfolge ergibt sich auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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IV. Umstände, die eine Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ZPO) bedingten, sind nicht gegeben.