Inhalt

AG Forchheim, Beschluss v. 29.10.2020 – 1 XVII 110/06
Titel:

Betreuung, FamFG, Voraussetzungen, Stellungnahme, Verfahrenspflegerin, Anwesenheit, unentschuldigt, Ermittlungen, Betreuerin, Betroffene, gerichtlichen

Schlagworte:
Betreuung, FamFG, Voraussetzungen, Stellungnahme, Verfahrenspflegerin, Anwesenheit, unentschuldigt, Ermittlungen, Betreuerin, Betroffene, gerichtlichen
Rechtsmittelinstanzen:
LG Bamberg, Beschluss vom 09.02.2021 – 43 T 95/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 27.10.2021 – XII ZB 114/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 52669

Tenor

Die Betreuung wird verlängert.
Die Betreuung umfasst weiterhin folgende Aufgabenkreise:
- Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung
- Vertretung in Nachlassangelegenheiten
- Entgegennahme und Öffnen sowie Anhalten der Post in den übertragenen Aufgabenkreisen
- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Gerichten
- Vermögenssorge
Als Betreuerin bleibt bestellt:
- als Berufsbetreuerin-
Der Aufgabenkreis der Betreuerin umfasst:
- Vermögenssorge
- Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung
- Vertretung in Nachlassangelegenheiten
- Entgegennahme und Öffnen sowie Anhalten der Post in den übertragenen Aufgabenkreisen
- Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Gerichten
Das Gericht wird spätestens bis zum 21.08.2027 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.

Gründe

1
Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Betreuung (§ 295 FamFG) sind gegeben.
2
Der Betreute ist aufgrund einer der in § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Krankheiten bzw. Behinderungen, nämlich einer mittelgradigen Intelligenzminderung bei frühkindlichem Autismus, nicht in der Lage, die Angelegenheiten ausreichend zu besorgen, die zu den genannten Aufgabenkreisen gehören.
3
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
- dem ärztlichen Zeugnis des Herrn Dr. med. vom 08.09.2020,
- der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 27.10.2020 und
- dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung des Betreuten am 15.09.2020 verschafft hat.
4
Einer weiteren Anhörung in Anwesenheit der Betreuerin und der Verfahrenspflegerin blieb der Betroffene unentschuldigt fern.
5
Bei der Festsetzung der Überprüfungsfrist hat das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen berücksichtigt und geht aber davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Betreuten aufgrund des seit Jahren unveränderten Krankheitsbildes bis zur erneuten Überprüfung nicht wesentlich bessern wird.