Titel:
Betriebsrat, Sozialplan, Anspruch, Zahlungsanspruch, Klage, Betrieb, Verlust, Abgeltung, Personalabteilung, pauschale, Sachvortrag, Akte, Beklagte, brutto, Pauschale Abgeltung
Schlagworte:
Betriebsrat, Sozialplan, Anspruch, Zahlungsanspruch, Klage, Betrieb, Verlust, Abgeltung, Personalabteilung, pauschale, Sachvortrag, Akte, Beklagte, brutto, Pauschale Abgeltung
Fundstelle:
BeckRS 2020, 52615
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger war seit 17.11.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Der Betrieb der Beklagten in B-Stadt, in welchem der Kläger beschäftigt wurde, wird stillgelegt, dem zufolge wurde mit dem bestehenden Betriebsrat ein Interessensausgleich und Sozialplan vereinbart, hinsichtlich des Inhalts des Sozialplans wird auf Blatt 11 - 30 der Akte Bezug genommen und verwiesen.
2
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Zahlung nach Ziffer V. des vorgenannten Sozialplans in Höhe von 15.000,00 €.
3
Er ist der Auffassung, dass die Zeiten des Wehrdienstes zu berücksichtigen sind und daher ein Zahlungsanspruch besteht.
4
Der Kläger hat beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger gemäß Ziffer V. des Sozialplans der F. GmbH vom 17.04.2019 für den Verlust der Übergangszahlung/des Übergangszuschusses eine pauschale Abgeltung in Höhe von 15.000,00 € brutto zu bezahlen.
5
Die Beklagte beantragt,
6
Die Beklagte macht geltend, dass die Klage bereits unschlüssig sei. Im Übrigen sei sie aber auch unbegründet, der Kläger sei erst am 17.11.1983 bei der S. AG eingetreten, so dass es an einer wirksamen Zusage fehlt.
7
Des Weiteren stehe einem Anspruch des Klägers 8.8.2 der Dienstzeitrichtlinie entgegen.
Entscheidungsgründe
8
Die zulässige Klage ist unbegründet, ein Anspruch des Klägers auf 15.000,00 € ist nicht gegeben, der Sachvortrag des Klägers ist unschlüssig und lässt einen Anspruch nach Ziffer V. des Sozialplans nicht ansatzweise erkennen.
9
Die Klage ist weder plausibel noch kann nachvollzogen werden, worauf sich der Anspruch des Klägers stützt. Das Vorliegen einer wirksamen Zusage im Sinne Ziffer V. des Sozialplans ist vom Kläger nicht behauptet.
10
Nur mit Hilfe der Klageerwiderung sowie den Ausführungen der Personalabteilung der Beklagten gegenüber dem Kläger ist ansatzweise zu erkennen, worum es gehen könnte, jedenfalls ist dies nicht geeignet, einen schlüssigen Sachvortrag des Klägers zu ersetzen.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Streitwert wurde entsprechend dem bezifferten Antrag gebildet.