Titel:
Jugendhilfe, Kostenerstattung, Kostenerstattungsanspruch, Erstattung, Kostenentscheidung, Zahlung, Vollstreckung, Mehrkosten, Kind, Klage, Anspruch, Frist, Zeitpunkt, Sicherheitsleistung, Erstattung der Kosten, Kosten des Verfahrens, Erstattung der Aufwendungen
Schlagworte:
Jugendhilfe, Kostenerstattung, Kostenerstattungsanspruch, Erstattung, Kostenentscheidung, Zahlung, Vollstreckung, Mehrkosten, Kind, Klage, Anspruch, Frist, Zeitpunkt, Sicherheitsleistung, Erstattung der Kosten, Kosten des Verfahrens, Erstattung der Aufwendungen
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 26.11.2021 – 12 ZB 20.900
Fundstelle:
BeckRS 2020, 52487
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Strafdrittels für Mehraufwendungen, die durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung für das Kind … für den Zeitraum vom 1.12.2014 bis 9.2.2015 entstanden sind.
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Die Klägerin teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 9.9.2014 mit, dass sie für den Minderjährigen …, geb. am …, seit 1.7.2014 in Fortführung nach Übernahme vom Jugendamt des Landkreises Schmalkalden-Meiningen Jugendhilfeleistungen nach § 34 SGB VIII (Unterbringung in einem Heim oder sonstige betreute Wohnform) gewähre. Ab dem 1.9.2014 sei sie für die Gewährung der Hilfe gem. § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht mehr örtlich zuständig, weil der allein vorhandene Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten habe. Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Kostenerstattung gem. § 89c SGB VIII.
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Mit Schreiben vom 17.9.2014 forderte der Beklagte bei der Klägerin verschiedene Unterlagen an. Diese wurden dem Beklagten mit Anschreiben vom 2.10.2014 übersandt.
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Mit Schreiben vom 24.11.2014 bat die Klägerin den Beklagten um Mitteilung, bis wann der Fall übernommen werde. Unter dem 15.12.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass es nicht für sinnvoll gehalten werde, den Jugendhilfefall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen, wenn sich die örtliche Zuständigkeit ggf. innerhalb kürzester Zeit wieder ändern werde. Derzeit bestünden große Zweifel, ob bzw. dass Frau … im Zuständigkeitsbereich des Beklagten den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen habe und sich bis auf weiteres hier aufhalte. Sollte Frau … zum 1.2.2015 noch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnhaft sein, so werde der Fall zu diesem Zeitpunkt in die eigene Zuständigkeit übernommen. Für die Zeit vom 1.9.2014 bis zum tatsächlichen Wegzug bzw. zur Übernahme des Falles durch den Beklagten werde die Erstattung der Aufwendungen zugesichert.
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Mit Schreiben vom 26.1.2015 bat die Klägerin den Beklagten um die Übernahme des Falles bis spätestens zum 1.3.2015.
6
Der Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 11.2.2015 mit, dass es nicht für sinnvoll erachtet werde, den Fall in die eigene örtliche Zuständigkeit zu übernehmen, da die Kindsmutter mitgeteilt habe, nicht im Landkreis Rottal-Inn wohnen bleiben zu wollen. Die Kostenerstattung wurde zugesichert. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit E-Mail vom 12.2.2015 mit, dass die sofortige Übernahme des Falles erwartet werde. Der Beklagte teilte der Klägerin mit E-Mail vom 16.2.2015 mit, dass die Kindsmutter zum 9.2.2015 in den Landkreis Schmalkalden-Meiningen verzogen sei und somit ab dem 9.2.2015 keine Zuständigkeit des Beklagten mehr bestehe.
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Die Klägerin übersandte dem Beklagten unter dem 23.2.2015 eine Kostenrechnung über 22.768,23.-€. In dieser Kostenrechnung waren Mehrkosten nach § 89c Abs. 2 SGB VIII in Höhe von 3010,12.-€ enthalten. Der Beklagte leistete an die Klägerin unter dem 11.3.2015 Kostenerstattung in Höhe von 19.758.-€. Mit Schreiben vom 15.4.2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Übernahme der Mehrkosten abgelehnt werde. Die Kindsmutter habe gegenüber dem Leiter des Sozialdienstes mehrmals angegeben, nicht auf Dauer im Zuständigkeitsbereich des Beklagten wohnen bleiben zu wollen. Der Sachverhalt sei daher vom Beklagten gründlich geprüft worden. Von einem vorsätzlichen pflichtwidrigen Verhalten könne nicht ausgegangen werden.
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Die Klägerin bat mit Schreiben vom 20.4.2015 um die Erstattung der Mehrkosten. Der Beklagte hätten spätestens Mitte Oktober 2014 alle Unterlagen zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit vorgelegen und einer Fallübernahme habe nichts mehr im Wege gestanden, so dass diese spätestens zum 1.12.2014 habe stattfinden können. Ausweislich eines nur in der von der Klägerin vorgelegten Behördenakte befindlichen Schreibens vom 28.5.2015 mahnte die Klägerin beim Beklagten eine Beantwortung ihres Schreibens vom 20.4.2015 an und machte einen Kostenerstattungsanspruch für den Zeitraum vom 19.8.2014 bis 31.8.2014 geltend. Mit Schreiben vom 11.9.2015 wurde durch die Klägerin die Zahlung der Mehrkosten und eine Kostenübernahme für den Zeitraum vom 19.8.2014 bis 31.8.2014 angemahnt.
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Der Beklagte wies mit Schreiben vom 21.9.2015 darauf hin, dass eine Kostenerstattung für den Zeitraum vom 19.8.2014 bis 31.8.2014 seitens der Klägerin nicht angemeldet worden sei. In einem Schreiben vom 2.2.2016 führte der Beklagte aus, die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 26.1.2015 eine Fallübernahme zum 1.3.2015 gefordert. Die Abmeldung der Kindsmutter sei bereits Anfang Februar 2015 erfolgt. Eine Übernahme des Falls sei daher im März 2015 nicht angezeigt gewesen.
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Unter dem 23.2.2016 übersandte die Klägerin an den Beklagten eine Kopie eines Schreibens vom 28.5.2015 und führte zur Geltendmachung des Strafdrittels aus, dass die Kindsmutter mit dem Zuzug in Eggenfelden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet habe. Die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts sei unabhängig von einer bestimmten Zeitdauer. Der Beklagte sei von Anfang an in der Lage gewesen, in seinen Gesprächen mit der Kindsmutter die entsprechenden Nachweise zur Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts zu ermitteln.
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Der Beklagte gewährte unter dem 14.3.2016 Kostenerstattung für den Zeitraum vom 19.8.2014 bis 31.8.2014.
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Mit Schriftsatz vom 19.12.2018, bei Gericht eingegangen am 20.12.2018 erhob die Klägerin Klage (Az.: RN 4 K 18.2106). Geltend gemacht wird, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die dem Minderjährigen … gewährte Jugendhilfe vom 19.8.2014 bis 31.8.2014 zu. Der Beklagte sei seit dem 19.8.2014 der örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe. Der Beklagte sei gem. § 89c Abs. 2 SGB VIII auch zur Zahlung der Mehrkosten für den Zeitraum vom 1.12.2014 bis 9.2.2015 verpflichtet. Der Beklagte habe pflichtwidrig gehandelt, da er die Fallübernahme verzögert habe. Er habe bereits im September 2014 Kenntnis davon erlangt, dass die Jugendhilfe von … mit großer Wahrscheinlichkeit in seinen Zuständigkeitsbereich fallen könnte. Der Fall weise keine besonderen Schwierigkeiten auf, so dass das Landratsamt Rottal-Inn innerhalb kurzer Zeit, jedenfalls innerhalb von zwei Monaten und vor dem 1.12.2014, hätte erkennen müssen, dass es für die Jugendhilfe von … zuständig sei. Der Klägerin seien aufgrund dieses pflichtwidrigen Handelns Mehrkosten für den Zeitraum vom 1.12.2014 bis 9.2.2015 entstanden. Hätte der Beklagte den Fall rechtzeitig übernommen, hätte die Klägerin in diesem Zeitraum nicht mehr für … einstehen müssen.
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Soweit die Klägerin eine Kostenerstattung für den Zeitraum vom 19.8.2014 bis 31.8.2014 eingeklagte hatte, wurde das Verfahren für erledigt erklärt und eingestellt. Im Übrigen wurde das Verfahren unter dem Az.: RN 4 K 19.574 fortgeführt. In diesem Verfahren beantragt die Klägerin:
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Der Beklagte wird verurteilt, ein Strafdrittel der Mehrkosten in Höhe von 3010,12.-€ für den Zeitraum vom 1.12.2014 bis 9.2.2015 gem. § 89c Abs. 2 SGB VIII zu zahlen.
15
Der Beklagte beantragt,
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Vorgetragen wird, aufgrund der von der Klägerin beantragten Kostenerstattung und Fallübernahme habe der Beklagte den nicht eindeutigen Sachverhalt hinsichtlich seiner Zuständigkeit geprüft. Mehrmalige Aussagen der Kindsmutter beinhalteten eindeutig, dass sie nach ihrer Entlassung ihren Lebensmittelpunkt wieder in Frankfurt am Main begründen wolle. Überraschenderweise sei die Kindsmutter nach ihrer Haftentlassung aber direkt in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verzogen. Die persönlichen Umstände und Aussagen der Kindsmutter hätten die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in Eggenfelden bezweifeln lassen. Die Kindsmutter sei dann auch Anfang Februar 2015 wieder zurück in den Landkreis Schmalkalden-Meiningen zu ihrer Großmutter verzogen. Der Beklagte habe trotz des nicht gesicherten gewöhnlichen Aufenthalts der allein sorgeberechtigten Kindsmutter und der somit rechtlich nicht eindeutig gelagerten örtlichen Zuständigkeit dennoch seine Zuständigkeit anerkannt, indem er der Klägerin die Kosten für die geleistete Jugendhilfe für … zeitnah und fristgerecht erstattet habe. Die Fallübernahme sei vom Beklagten zu keiner Zeit schuldhaft verzögert worden, da kein pflichtwidriges Handeln vorgelegen habe. Die vom Beklagten gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebrachte Fallübernahme zum 1.2.2015 sei den von der Kindsmutter wiederholt geäußerten Zukunftsperspektiven außerhalb des Gebietes des Beklagten geschuldet. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 26.1.2015 selbst das Datum der Fallübernahme auf den 1.3.2015 festgelegt. Durch den Umzug der Kindsmutter am 9.2.2015 nach Meiningen sei eine pädagogische und wirtschaftliche Fallübernahme zum 1.3.2015 aber nicht mehr angezeigt gewesen.
17
Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 5.4.2019, die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.4.2019 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte mit den eingereichten Schriftsätzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung mit Urteil entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis dazu erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).
20
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung eines Strafdrittels in Höhe von 3010,12.-€ wegen der Aufwendung von Kosten für eine jugendhilferechtliche Maßnahme für den Zeitraum vom 1.12.2014 bis 9.2.2015 gem. § 89c Abs. 2 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII).
21
§ 89c Abs. 2 SGB VIII gewährt einen pauschalierten Verwaltungskostenzuschlag für den Verwaltungsmehraufwand, der dem ursprünglich zuständig gewesenen Jugendhilfeträger deshalb entstanden ist, weil er Jugendhilfekosten aufgrund eines pflichtwidrigen Handelns des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers aufgewendet hat (siehe hierzu Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 29.4.2010, Az.: W 3 K 09.126- juris). Ein an sich örtlich zuständiger Träger der Jugendhilfe handelt pflichtwidrig im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII, wenn er seine Zuständigkeit erkennt und dennoch die notwendige und geeignete Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt. Das setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Jugendhilfeträger durch ein inkorrektes Verwaltungshandeln die Wahrnehmung seiner Zuständigkeit ablehnt oder verzögert und dadurch die Verpflichtung des erstattungsberechtigten Jugendhilfeträgers ausgelöst wird (BayVGH, Beschluss vom 14.11.2011, Az.: 12 ZB 09.2095- juris). Im Falle einer verzögerten Entscheidung lässt sich dabei eine feste Zeitspanne, ab der eine Pflichtwidrigkeit anzunehmen wäre, zwischen der Kenntnis von den zuständigkeitsbegründenden Tatsachen und der Entscheidung über die Fallübernahme nicht festlegen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, ob die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit rechtlich schwierig gelagert ist (siehe hierzu Verwaltungsgericht Würzburg a.a.O. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
22
Dies zugrundelegend ist hier nicht von einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten auszugehen. Dem Beklagten war hier zuzugestehen, dass er zunächst seine örtliche Zuständigkeit eingehend überprüft hat. Im Hinblick darauf, dass die Kindsmutter gegenüber dem Beklagten nach dessen Angaben wiederholt ihre Umzugsabsichten geäußert hat, war die Frage danach, ob sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich des Beklagten begründet hat, berechtigt. § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) enthält eine Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts, auf die auch für die Begriffsbestimmung nach dem SGB VIII zurückzugreifen ist (siehe hierzu Lange in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, § 86 SGB VIII RdNr. 30). Demgemäß hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Abzustellen ist darauf, dass sich die Person an einem Ort oder in einem bestimmten Gebiet bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsorientierten Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Es kommt nicht auf eine bereits eingetretene oder vorgesehene Dauerhaftigkeit des Aufenthalts an einem bestimmten Ort bzw. in einem bestimmten Gebiet an, sondern auf dessen Zukunftsoffenheit, d.h. darauf, ob der Aufenthalt nicht von vorneherein auf eine zeitlich absehbare Beendigung angelegt ist (siehe hierzu Lange a.a.O. RdNrn. 30 ff). Allein die Tatsachen, dass die Kindsmutter sich im Zuständigkeitsbereich des Beklagten im Sinne des Meldegesetzes angemeldet und einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt hat, sind aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend, um die Prognose zu tragen, sie habe dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dem Beklagten war zuzugestehen, die seitens der Kindsmutter ihm gegenüber geäußerten Umzugspläne über einen gewissen Zeitraum zu beobachten und erst dann den Fall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen. Der Beklagte hat dies gegenüber der Klägerin im Schreiben vom 15.12.2014 auch erläutert und eine Fallübernahme zum 1.2.2015 in Aussicht gestellt. Dass das Ansinnen des Beklagten nicht pflichtwidrig war, zeigt sich auch darin, dass die Klägerin ihrerseits eigene Ermittlungen zum gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter aufgenommen hat und deren Ergebnisse dem Beklagten mit Schreiben vom 26.1.2015 mit der Bitte, den Fall bis zum 1.3.2015 zu übernehmen, mitgeteilt hat.
23
Es stellt auch kein widersprüchliches Verhalten des Beklagten dar, dass er bereits im Schreiben vom 15.12.2014 eine Kostenübernahme zugesichert hat, die eine Annahme der Zuständigkeit des Beklagten impliziert, aber für eine Übernahme des Falles in die eigene Zuständigkeit eine Frist bis zum 1.2.2015 erbeten hat. Hätte sich die Zusage der Kostenübernahme im Nachhinein als rechtswidrig herausgestellt, hätte sie mit geringem Verwaltungsaufwand rückabgewickelt werden können, zumal zu diesem Zeitpunkt noch keine Abrechnungen erfolgt waren. Eine Rückübertragung des Falles in die Zuständigkeit der Klägerin im Falle einer zu Unrecht erfolgten Übernahme durch den Beklagten wäre hingegen sowohl für die Klägerin als auch den Beklagten mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf hinzuwiesen, dass die Klägerin letztlich selbst im Schreiben vom 26.1.2015 eine Fallübernahme des Beklagten zum 1.3.2015 erbeten hat. Darin zeigt sich, dass auch ihrerseits nicht von einem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten ausgegangen wurde.
24
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 2. HS. VwGO.
25
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.