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AG Traunstein, Anerkenntnisurteil v. 23.12.2020 – 319 C 852/20
Titel:

Vorlage des OP-Berichts zum Nachweis von Behandlungskosten

Normenkette:
ZPO § 93
Leitsatz:
Zur Begründung stationärer Behandlungskosten und zum Nachweis deren Schlüssigkeit ist die Vorlage des Operationsberichts unerlässlich. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Behandlungskosten, OP-Bericht, sofortiges Anerkenntnis
Rechtsmittelinstanz:
LG Traunstein, Beschluss vom 04.05.2021 – 3 T 312/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 52288

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.897,94 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 22.08.2020 zu bezahlen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1
1. Unter dem 28.10.2020 wurde ein schriftliches Vorverfahren angeordnet und am 30.10.2020 wurde die Klage zugestellt.
2
2. Innerhalb der verlängerten Klageerwiderungsfrist bis 28.12.2020 wurde die Klageforderung unter Verwahrung der Kostenlast mit Schriftsatz vom 09.12.2020 anerkannt.
3
Es handelt sich um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO. Der von der Beklagten beauftragten Lohmann & Birkner Health Care Consulting GmbH lag erst nach Klageerhebung der schon zuletzt mit Schreiben der Beklagten vom 23.01.2020 (Anlage K 13, Bl. 25 d.A.) anforderte OP-Bericht vor. Zur Begründung stationärer Behandlungskosten und zum Nachweis deren Schlüssigkeit ist die Vorlage des Operationsberichts unerlässlich.
4
Insofern hatte die Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben.