Inhalt

AG Lindau, Beschluss v. 16.03.2020 – 4 XVII 103/19
Titel:

Anordnung, Gutachten, Stellungnahme, Gefahr, Voraussetzungen, Abwendung, Betreuerin, Eindruck, Gerichts, BGB, Betreuten

Schlagworte:
Anordnung, Gutachten, Stellungnahme, Gefahr, Voraussetzungen, Abwendung, Betreuerin, Eindruck, Gerichts, BGB, Betreuten
Vorinstanzen:
AG Lindau, Beschluss vom 07.08.2019 – 4 XVII 103/19
AG Lindau, Beschluss vom 04.06.2019 – 1 XVII 103/19
Rechtsmittelinstanzen:
LG Kempten, Beschluss vom 12.05.2020 – 42 T 1356/19; 43 T 1683/19; 42 T 488/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 14.10.2020 – XII ZB 235/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 51875

Tenor

Ein Einwilligungsvorbehalt wird angeordnet.
Der Betreute bedarf zu Willenserklärungen, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betreffen, der Einwilligung des Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).
Die Betreuung bleibt im Übrigen unverändert.
Die Überprüfungsfrist bleibt unverändert.
Bis zu einer erneuten Entscheidung gelten die getroffenen Regelungen fort.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

1
Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts liegen vor (§ 1903 BGB).
2
Dies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen, insbesondere aus
-
dem ärztlichen Gutachten der Sachverständigen … vom 21.01.2020,
-
der Stellungnahme der Betreuerin … vom 07.01.2020,
-
der Stellungnahme des Verfahrenspflegers … vom 10.03.2020 und
-
dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts, den sich dieses bei der Anhörung des Betreuten am 06.02.2020 verschafft hat.
3
Die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts erfolgt zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betreuten.
4
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 Satz 1 FamFG.