Inhalt

AG München, Versäumnisurteil v. 11.02.2020 – 483 C 249/20 WEG
Titel:

Frist, Einspruchsfrist, Einspruch, Rechtsbehelfsbelehrung, Anspruch, Protokoll, Mitwirkung, Partei, Gefahr, Zinsen, Klage, Rechtsstreit, Ablauf, Verteidigungsmittel, anwaltliche Mitwirkung

Schlagworte:
Frist, Einspruchsfrist, Einspruch, Rechtsbehelfsbelehrung, Anspruch, Protokoll, Mitwirkung, Partei, Gefahr, Zinsen, Klage, Rechtsstreit, Ablauf, Verteidigungsmittel, anwaltliche Mitwirkung
Rechtsmittelinstanz:
AG München, Endurteil vom 03.12.2020 – 483 C 249/20 WEG
Fundstelle:
BeckRS 2020, 51824

Tenor

I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die WEG    ,  , EUR 13.450,19 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins nach § 247 BGB ab 17.01.2020 zu bezahlen. 
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.  
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 
IV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf EUR 13.450,19 festgesetzt.