Titel:
Verwaltungsakt, Schadensersatzanspruch, Marke, Kaufpreis, Unfall, untersagung, Fahrzeug, Zulassung, Ermessen, Widerruf, Sachmangel, Regulierung, Genehmigung, Fahrzeughalter, Zug um Zug, Ermessen des Gerichts, ins Blaue hinein
Schlagworte:
Verwaltungsakt, Schadensersatzanspruch, Marke, Kaufpreis, Unfall, untersagung, Fahrzeug, Zulassung, Ermessen, Widerruf, Sachmangel, Regulierung, Genehmigung, Fahrzeughalter, Zug um Zug, Ermessen des Gerichts, ins Blaue hinein
Rechtsmittelinstanzen:
OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 26.01.2021 – 5 U 3310/20
OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.03.2021 – 5 U 3310/20
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 354/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 51686
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 25.995,06 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin macht deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen des behaupteten Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Regulierung von Stickoxidemissionen geltend.
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Am 21.10.2014 erwarb die Klägerin ein Fahrzeug Mercedes-Benz C 220. T CDI zum Kaufpreis von 29.022,00 €. Das mit dem Motor OM651 ausgestattete Fahrzeug wurde der Klägerin übergeben.
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Die Klägerin behauptet, dass im streitgegenständlichen Motor OM 651 die Kontrolle der Stickoxidemissionen über die sogenannte Abgasrückführung erfolge, wobei diese bei einstelligen Außentemperaturen deutlich reduziert sei, was eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle (Thermofenster). Das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) habe mit dem Entzug der Zulassung gedroht, weil das Fahrzeug mit der unzulässigen Abschalteinrichtung nicht einmal zulassungsfähig sei.
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Die Klägerin beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz mit der Fahrgestellnummer … an die Klagepartei den Kaufpreis in Höhe von 29.022,00 Euro abzüglich eines in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigungsbetrages nebst Zinsen
a. in Höhe von 4 % aus 29.022,00 Euro vom 21.10.2014 bis zum 14.07.2018 sowie
b. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.995,06 Euro seit dem 15.07.2018 zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1. in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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Die Beklagte trägt vor, es habe keinen vom KBA angeordneten Rückruf oder Widerruf der erteilten EG-Typgenehmigung hinsichtlich des streitgegenständlichen Motors gegeben. Sie behauptet außerdem, es lägen weder vorsätzliches Handeln ihrerseits noch ein Schaden bei der Klägerin vor. Sie trägt außerdem Folgendes vor: Sofern die Emissionsreduktion bei unterschiedlichen Temperaturen unterschiedliche Ergebnisse erreiche, könne dies entweder physikalisch bedingt sein durch andere Umgebungsbedingungen oder durch andere Betriebsbedingungen (so führe eine höhere Motorlast infolge höherer Beladung des Fahrzeugs oder höheren Tempos zu höheren Emissionen) oder auf technische Erfordernisse zurückgehen. Das habe nichts mit einer behaupteten Manipulation zu tun. Die technischen Ausgestaltungsentscheidungen zum Emissionskontrollsystem seien auf Mitarbeiterebene - und nicht von verfassungsmäßig berufenen Vertretern - nach den Grundsätzen ingenieursmäßiger Vorsicht getroffen worden. Weder ein Organ, Organmitglied oder ein „deliktischer Verantwortlicher“ der Beklagten habe entschieden, eine unzulässige Abschalteinrichtung in das streitgegenständliche Fahrzeug einbauen zu lassen.
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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Klägerin stehen keine deliktischen Schadensersatzansprüche, gerichtet auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, zu.
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1. Die Klägerin konnte weder substantiiert darlegen noch beweisen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 verbaut ist. Aufgrund dessen kann auch keine Täuschung der Klägerin durch die Beklagte hinsichtlich einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung angenommen werden.
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Die Beklagte hat vorgetragen, dass das KBA keinen Rückruf hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs angeordnet habe. Substantierter Gegenvortrag der Klagepartei hierzu fehlt. Aufgrund dessen war den Beweisangeboten der Klagepartei nicht nachzukommen. In einem gleichgelagerten Fall hat das OLG Nürnberg entschieden, dass es prozessual unzulässig ist, wenn die Klagepartei willkürliche Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, u.a. bezogen auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem von der Beklagten hergestellten Motor OM 651, der Sachverhalt sei mit den Sachverhalten aus den Klagen gegen die … nicht vergleichbar (Urt. v. 19.07.2019, Az. 5 U 1670/18, juris). Sieht die zuständige Behörde die Abschalteinrichtung in Form eines sog. „Thermofensters“ als zulässig an, sind die Fahrzeughalter nicht der Gefahr einer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung ausgesetzt, so dass die Fahrzeuge diesbezüglich nicht mangelbehaftet sind. Somit sind sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche gegen den Hersteller ausgeschlossen (vgl. OLG Celle, Urt. v. 18.12.2019, Az. 7 U 511/18).
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Gemäß Art. 5 VO (EG) 715/2007 ist die Verwendung einer Abschalteinrichtung, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringert, zulässig, wenn:
a)die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten;
b)die Einrichtung nicht länger arbeitet, als zum Anlassen des Motors erforderlich ist;
c)die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.
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Vorliegend ist davon auszugehen, dass das KBA diese Voraussetzungen geprüft und bestätigt hat. Anderenfalls wäre wohl - wie teilweise bei anderen Fahrzeugen der Beklagten - entsprechender Rückrufbescheid erlassen worden. Es besteht eine Bindungswirkung an die Entscheidungen des KBA, wie das OLG Celle zutreffend festgestellt hat (a.a.O.):
„Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die Zivilgerichte an die Beurteilung durch das KBA als zuständige Typenzulassungsbehörde gebunden sind. Die sogenannten „Thermofenster“ sind zwar im Grundsatz unzulässig, können unter bestimmten Bedingungen, wie vorstehend dargelegt, aber auch zulässig sein. Die Frage, ob eine Illegalität gegeben ist, hängt von einer komplexen Prüfung des technischen Sachverhalts und sodann von der Subsumtion unter die EU-Zulassungsverordnung ab. Für diese Prüfung ist das KBA als Fachbehörde im Rahmen der Erteilung der EG-Typengenehmigung zuständig. Unstreitig verfügt das Fahrzeug der Kläger über die erforderliche EG-Typengenehmigung. Bei dieser handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der Tatbestandswirkung für die Zivilgerichte entfaltet. Solange ein solcher Verwaltungsakt nicht durch die zuständige Behörde oder durch ein Verwaltungsgericht aufgehoben worden oder nichtig ist, ist die Zulässigkeit der betreffenden Abschalteinrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG einer Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2015 - I ZR 13/14, BGHZ 205, 195, Rn. 31, m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.09.2006 - IX ZR 89/05 -, juris, Rn. 14).
b) Trotz dieser Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts kann allerdings ein Sachmangel vorliegen, woraus unter Umständen neben vertraglichen auch deliktische Ansprüche resultieren können, wenn feststeht, dass eine objektiv rechtswidrige Genehmigung durch den Fahrzeughersteller aufgrund einer Täuschung erschlichen worden ist, wie dies beim Einsatz einer sogenannten „Schummelsoftware“ (Prüfstanderkennungssoftware) angenommen werden muss (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 - 10 U 134/19, Rn. 79, 80). Als Folge muss mit einer Betriebsuntersagung oder gar dem Widerruf der mithilfe der Software erschlichenen Typengenehmigung gerechnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - VIII ZR 225/17, juris, Rn. 20, 21).
Hat der Fahrzeughersteller dagegen die Prüfer weder durch den Einsatz einer Prüfstanderkennungssoftware getäuscht, noch gegenüber der Genehmigungsbehörde eine temperaturabhängige Abschaltvorrichtung im Sinne des Artikel 5 Abs. 2 VO715/2007/EG verschwiegen und erteilt die Behörde die EG-Typengenehmigung, beinhaltet dies die Billigung der Abschaltvorrichtung im Rahmen ihrer Bewertung. In einem solchen Fall scheidet eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne von § 826 BGB öder ein sonstiges deliktisches Verhalten des Herstellers von vornherein aus. Auch fehlt es schon an einem Sachmangel, weil die behördliche Genehmigung vorliegt und daher anders als beim Einsatz einer Schummelsoftware eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 FZV durch die Zulassungsbehörde nicht drohen kann (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. August 2019 - 21 U 3241/19 -, juris, Rn. 22, 24; OLG Koblenz, Urt. v. 09.12.2019 - 12 U 555/19).
Daraus folgt, dass - grundsätzlich und so auch im vorliegenden Fall - der Klagevortrag, der Fahrzeughersteller habe eine objektiv rechtswidrige temperaturabhängige Abschaltvorrichtung, ein sogenanntes Thermofenster, eingebaut, zur schlüssigen Darlegung eines Sachmangels sowie eines deliktischen Handelns nicht ausreichen kann. Denn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Abschaltvorrichtung ist, wie dargelegt, durch die Zulassungsbehörde zu prüfen. Erteilt diese die Typenzulassung, ohne vom Hersteller über die Funktionsweise ihres Emissionsreduzierungssystems getäuscht worden zu sein, ist vonder Rechtmäßigkeit der Abschalteinrichtung auszugehen. Entgegen der Annahme der 23. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart ist es dem Zivilrichter in einem solchen Fall von vornherein verwehrt, eine eigene und im Ergebnis abweichende Prüfung vorzunehmen (vgl. LG Stuttgart, Urteile v. 17.01.2019 - 23 O 172/18, juris, Rn. 27 ff., 60 und - 23 O 180/18, Rn. 23 ff., 53).“
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2. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 verbaut ist.
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Der Vortrag der Klagepartei genügt nicht den Anforderungen des BGH an den Vortrag hinsichtlich der sittenwidrigen Schädigung eines Fahrzeugherstellers, die sich aus den BGH-Urteilen vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19 und vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, ergeben. Nach den Ausführungen des BGH im o.g. Urteil kommt es für die Frage einer sittenwidrigen Schädigung i.S.d. § 826 BGB u.a. darauf an, ob - bei Entdeckung der unzulässigen Abschalteinrichtung durch das KBA - eine Betriebsuntersagung oder Stillegung des Fahrzeugs droht. Entscheidend ist die ex-ante-Sicht des Käufers, auf das nachträgliche Beseitigen der unzulässigen Abschalteinrichtung durch das Aufspielen eines Software-Updates kommt es nicht an. Da die Käufer sich keine konkreten Vorstellungen über die Rechtsbeständigkeit der Typgenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte machen, steht das Inverkehrbingen von Fahrzeugen durch ein Unternehmen, das aufgrund einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung des KBA die Erteilung der Typgenehmigung erschleicht, wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich. Das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns ist dann verwerflich, wenn es durch arglistige Täuschung des KBA erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und Umwelt, gleichgültig zeigt.
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Vorliegend ist nicht einmal bekannt, dass das KBA nachträglich festgestellt hat, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege und einen verpflichtenden Rückruf anordnete (wobei in Parallelverfahren, in denen dies der Fall ist, der KBA-Bescheid noch nicht bestandskräftig ist und die Beklagte vorgetragen hat, dass ein Widerruf der Typgenehmigung nicht angedroht worden sei). Es wird seitens der Klagepartei weder substantiiert vorgetragen, wie es dazu kam, dass das KBA zunächst die Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erteilte noch, welchen Personen i.S.d. § 31 BGB bei der Beklagten etwaiges sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Die - offenbar ins Blaue hinein erfolgte und durch keinen konkreten Sachvortrag belegte - Aufzählung von angeblich für die Beklagte als Personen i.S.d. § 31 BGB in diesem Zusammenhang tätig gewordenen Personen genügt nicht den Anforderungen an substantiierten Klagevortrag. Nach den Ausführungen des BGH im o.g. Urteil entbindet auch die sekundäre Darlegungslast des Fahrzeugherstellers die Kläger nicht davon, hinreichende Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands von der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung vorzutragen (im BGH-Fall hat die Klagepartei hinreichend vorgetragen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung im Hause des dort betroffenen Fahrzeugherstellers vom Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten verantwortlichen Vorständen getroffen wurde). Ein solcher Vortrag der Klagepartei fehlt.
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3. Die Beklagte bestreitet vorsätzliches Handeln. Zu den Einzelheiten diesbezüglich trägt die Klägerin nicht ausreichend vor. Den vorhandenen Anhaltspunkten kann lediglich entnommen werden, dass es rechtlich möglich war, sich auf gesetzlich festgelegte Ausnahmen zu berufen, es sich sowohl technisch als auch rechtlich um eine komplexe Angelegenheit handelt (vgl. die auf der KBA-Website veröffentlichten Publikationen) und eine höchstrichterliche Klärung der relevanten rechtlichen Fragen bislang fehlt. Aufgrund dessen kann mangels substantiierten Vortrags der beweisbelasteten Klagepartei nicht ohne Weiteres vom vorsätzlichen Handeln der Beklagten i.S.d. § 826 BGB ausgegangen werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte im Vertrauen auf die rechtliche Zulässigkeit des Thermofensters dieses bzw. andere technische Ausgestaltungen verwendete, was gegen vorsätzliches/sittenwidriges Handeln sprechen würde.
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2. Ob auch fahrlässiges Handeln der Beklagten einen Schadensersatzanspruch der Klagepartei i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. VO (EG) 715/2017 begründen kann, muss vorliegend nicht entschieden werden. Abgesehen davon, dass es streitig ist, ob ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB vorliegt, das dem Schutz individueller Vermögensinteressen oder ausschließlich der Umwelt und der Weiterentwicklung des Binnenmarktes dient sowie ob es aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes des EU-Rechts hierauf überhaupt ankommt (vgl. zum Meinungsstand z.B. Lenger, „Deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller im VW-Abgasskandal“, VuR 2018, 251; wird der Schadensersatzanspruch mit der Übernahme einer ungewollten Verbindlichkeit begründet, wird dieser Anspruch nicht von der Schutznorm der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gedeckt, vgl. BGH, Urt. v. 26.05.2020 und v. 30.07.2020, a.a.O.), muss dieser Streit hier nicht entschieden werden. Trotz des mehrfachen Bestreitens der Beklagten, dass der Klagepartei überhaupt ein Schaden entstanden ist, hat die Klagepartei keine konkreten Nachteile dargelegt.
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3. Mangels Bestehen der Hauptforderung war die Klage auch hinsichtlich der Nebenforderungen abzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.