Inhalt

VG Bayreuth, Beschluss v. 02.04.2020 – B 4 S 20.173
Titel:

Zweitbescheid nach dem SchfHwG

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
SchfHwG § 25, § 14 a, § 14 b, 1 Abs. 1, 4
KüO § 1
VwGO Art. 29, 30, 36
Schlagwort:
Zweitbescheid nach dem SchfHwG
Fundstelle:
BeckRS 2020, 51661

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. …, Gemarkung … (Anwesen ...), welches mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaut ist.
2
Mit bestandskräftigem Feuerstättenbescheid des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers … vom 28. Dezember 2015 wurde der Antragsteller aufgefordert, im o.g. Anwesen … im genannten Bescheid näher aufgeführte Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführen zu lassen. Die unter Ziffer 1 des genannten Bescheids aufgeführten Kehrarbeiten im Schornstein sind danach dreimal jährlich (Termin 1: 01.01. - 31.03.; Termin 2: 01.04. - 30.06.; Termin 3: 01.10. - 30.11.), die im Bescheid unter Ziffern 2 bis 18 genannten Überprüfungsarbeiten dagegen einmal jährlich zwischen dem 01.10. und dem 30.11. durchzuführen. Auf den Inhalt des genannten Bescheids wird im Übrigen verwiesen.
3
In der Folgezeit wurden die genannten Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch den Kaminkehrermeister … erst im März/April 2017 rückwirkend für das Jahr 2016 durchgeführt.
4
Mit weiterem bestandskräftigen Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers … vom 7. März 2017 wurde der Antragsteller erneut aufgefordert, im o.g. Anwesen 18 im genannten Bescheid näher aufgeführte Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführen zu lassen. Die unter Ziffer 1 des genannten Bescheids genannten Kehrarbeiten sind demnach in Abänderung zum Bescheid vom 28. Dezember 2015 nur noch einmal jährlich (im Zeitraum vom 01.10. - 30.11.) durchzuführen. Die Ziffern 2 bis 18 blieben dagegen im Vergleich zum Feuerstättenbescheid vom 28. Dezember 2015 unverändert. Letzterer wurde aufgehoben. Auf den Inhalt des genannten Bescheids wird im Übrigen verwiesen.
5
Die termingerechte Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten für das Jahr 2017 wies der Antragsteller bis zum 16. Dezember 2017 nicht nach. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin nach vorheriger Anhörung des Antragstellers am 23. Januar 2018 einen Zweitbescheid und forderte den Antragsteller auf, die in den Ziffern 1 - 18 des Feuerstättenbescheids vom 28. Dezember 2015 festgelegten Schornsteinfegerarbeiten für das Jahr 2017 vollständig und ordnungsgemäß bis spätestens 19. Februar 2018 durchführen zu lassen (Ziffer 1). Im Übrigen wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 2) und eine Bescheidsgebühr in Höhe von 75,00 EUR festgesetzt (Ziffer 3). Auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen. Der genannte Bescheid wurde dem Antragsteller mittels Zustellungsurkunde am 25. Januar 2018 zugestellt. Dagegen erhob er bei der Antragsgegnerin am 20. Februar 2018 Widerspruch und eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
6
Mit Bescheid vom 3. Mai 2018 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Widerspruch vom 20. Februar 2018 unzulässig sei. Gleichzeitig wurde die mit Zweitbescheid vom 23. Januar 2018 angedrohte Ersatzvornahme auf den 24. Mai 2018 angekündigt und gleichzeitig für den Fall, dass die festgesetzte Ersatzvornahme wegen eines Hindernisses, welches der Antragsteller zu vertreten habe, nicht durchgeführt werden könne, unmittelbarer Zwang angedroht. Die Zustellung dieses Bescheids erfolgte am 5. Mai 2018. Dagegen erhob der Antragsteller am 1. Juni 2018 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Klage (Az. B 4 K 18.956), über die bisher noch nicht entschieden wurde. Das streitige Verfahren konnte auch im Rahmen eines Mediationsverfahren nicht vollständig beigelegt werden. Die Antragsgegnerin ließ die Schornsteinfegerarbeiten für das Jahr 2017 am 24. Mai 2018 im Wege der Ersatzvornahme teilweise durchführen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den mit Ersatzvornahme durchgeführten Arbeiten um die noch ausstehenden Kaminkehrerarbeiten für das Jahr 2017 gehandelt habe. Die Durchführung der Ersatzvornahme entbinde den Antragsteller nicht, die Kaminkehrerarbeiten für das Jahr 2018 ordnungsgemäß nachzuweisen.
7
Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, dass die nach dem Feuerstättenbescheid vom 7. März 2017 im Zeitraum Oktober bis November 2018 durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten noch nicht durchgeführt worden seien. Der Erlass eines weiteren Zweitbescheids wurde angekündigt, dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Mit weiterem Zweitbescheid vom 19. Februar 2019, der am 22. Februar 2019 zugestellt wurde, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut auf, die in den Ziffern 1 - 18 des Feuerstättenbescheids vom 7. März 2017 festgelegten Schornsteinfegerarbeiten für das Jahr 2018 vollständig und ordnungsgemäß bis spätestens 15. März 2019 durchführen zu lassen (Ziffer 1). Im Übrigen wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 2) und eine Bescheidsgebühr in Höhe von 75,00 EUR festgesetzt (Ziffer 3). Auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen. Auch gegen diesen Bescheid ist ein Klageverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth anhängig (Az. B 4 K 19.542), über welches bisher nicht entschieden wurde.
8
Mit Bescheid vom 21. März 2019 wurde die mit Zweitbescheid vom 19. Februar 2019 angedrohte Ersatzvornahme auf den 17. April 2019 angekündigt und gleichzeitig für den Fall, dass die festgesetzte Ersatzvornahme wegen eines Hindernisses, welches der Antragsteller zu vertreten habe, nicht durchgeführt werden könne, unmittelbarer Zwang angedroht. Die Zustellung dieses Bescheids erfolgte am 23. März 2019. Im Zuge eines Mediationstermins beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 5. April 2019 wurde die dem Antragsteller mit Bescheid vom 19. Februar 2019 gesetzte Frist auf den 16. Mai 2019 verlängert. Der Antragsteller ließ daraufhin die im Feuerstättenbescheid vom 7. März 2017 geforderten Kaminkehrerarbeiten rückwirkend für das Jahr 2018 am 14. Mai 2019 vom Schornsteinfeger … durchführen. Eine Bestätigung über die Ausführung der Arbeiten wurde der Antragsgegnerin vorgelegt.
9
Da der Antragsteller die Durchführung der im Feuerstättenbescheid vom 7. März 2017 genannten Kaminkehrerarbeiten für 2019 (Zeitraum: Oktober/November 2019) nicht bis zum 18. Dezember 2019 nachgewiesen hatte, wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 erneut zum beabsichtigen Erlass eines Zweitbescheids angehört. Mit streitgegenständlichem Zweitbescheid vom 3. Februar 2020, der dem Antragsteller am 6. Februar 2020 zugestellt wurde, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut auf, die in den Ziffern 1 - 18 des Feuerstättenbescheids vom 7. März 2017 festgelegten Schornsteinfegerarbeiten für das Jahr 2019 vollständig und ordnungsgemäß bis spätestens 26. Februar 2020 durchführen zu lassen (Ziffer 1). Im Übrigen wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 2) und eine Bescheidsgebühr in Höhe von 75,00 EUR festgesetzt (Ziffer 3). Auf den Inhalt des Bescheids wird verwiesen.
10
Gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2019 (gemeint wohl: 3. Februar 2020) erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Februar 2020, der am 24. Februar 2020 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth einging, Klage, und beantragt sinngemäß, den Zweitbescheid vom 3. Februar 2020 aufzuheben. Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 4 K 20.174 geführt.
11
Gleichzeitig beantragt er sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
12
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, die Antragsgegnerin erlasse trotz laufender Gerichtsverfahren weitere Bescheide. Dies sei Behördenwillkür. Die erforderlichen Kaminkehrerarbeiten seien erst im Juni 2019 durchgeführt worden. Seit der letzten umfangreichen Überprüfung durch den Kaminkehrermeister im Mai 2019 sei das Anwesen … von Mietern unbewohnt. Derzeit werde kein Einzelofen oder Kamin benutzt. Daher sei nicht verständlich, weshalb nach einem halben Jahr bereits wieder gereinigt werden müsse. Die Kaminkehrerarbeiten seien nach dem Schornsteinfegergesetz nur jährlich durchzuführen. Der erlassene Zweitbescheid sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich und vollkommen verfrüht. Der Antragsteller erklärt zudem, er sei bereit, die Arbeiten im Mai 2020 wieder von einem Kaminkehrer seines Vertrauens durchführen zu lassen.
13
Die Antragsgegnerin beantragt mit Schriftsatz vom 4. März 2020, den Antrag abzulehnen.
14
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller lasse in den letzten Jahren die nach dem jeweiligen Feuerstättenbescheid jährlich durchzuführenden Überprüfungsarbeiten in den Wohnungen seines Anwesens nicht fristgerecht erledigen. Aufgrund der Tatsache, dass die Überprüfungsarbeiten für das Jahr 2018 erst im Mai 2019 hätten erledigt werden können, sei der Antragsteller nunmehr der Meinung, dass damit alle Arbeiten für das Jahr 2019 erledigt seien. Dabei werde jedoch verkannt, dass es sich bei den im Frühjahr 2019 durchgeführten Arbeiten um die nicht erledigten Schornsteinfegerarbeiten des Vorjahres gehandelt habe. Die regulären Schornsteinfegerarbeiten seien jedoch nach dem derzeit gültigen Feuerstättenbescheid immer im Oktober bzw. November eines Jahres zu erledigen. Ein Verzicht auf die im Feuerstättenbescheid festgelegten jährlichen Überprüfungsarbeiten würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen führen, die die auferlegten Fristen genau einhielten. Auch der Einwand des Antragstellers, das Anwesen … sei unbewohnt, treffe nicht zu. Nach Ermittlungen im Einwohnermelderegister der Antragsgegnerin sei dort neben dem Antragsteller auch noch ein Herr … gemeldet. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht vorgetragen, dass die Feuerstätten in den übrigen (unbewohnten) Wohnungen fachgerecht stillgelegt worden seien. Daher seien sie weiterhin prüfpflichtig. Auf die Möglichkeit der Stilllegung sei der Antragsteller auch im Rahmen eines gerichtlichen Mediationsverfahrens hingewiesen worden.
15
Der Rechtsstreit wurde mit Kammerbeschluss vom 26. März 2020 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen.
16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und die auch in den Verfahren B 4 K 18.956 und B 4 K 19.542 vorgelegten Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
17
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Zweitbescheid vom 3. Februar 2020 anzuordnen, ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).
18
1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO zulässig, da der Klage des Antragstellers gegen den Zweitbescheid vom 3. Februar 2020 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 25 Abs. 4 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt.
19
2. Der Antrag ist aber unbegründet.
20
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts überwiegt. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt überwiegt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. In Fällen der gesetzlichen Sofortvollzugsanordnung unterscheidet sich indes die Interessenabwägung des Gerichts von derjenigen, die in den Fällen einer behördlichen Anordnung stattfindet. Während im Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber diesbezüglich einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (siehe Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Rn. 152a; BVerfG, B.v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - juris Rn. 21; BVerwG, B.v. 14.4.2005 - 4 VR 1005/04 - juris Rn. 11 f.). Die einfachgesetzliche Ausgestaltung wirkt sich mithin auf die Anforderungen an die Interessenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus. Hat sich der Gesetzgeber - wie hier in § 25 Abs. 4 SchfHwG - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Einzelfall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist.
21
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn der angegriffene Zweitbescheid vom 3. Februar 2020 ist bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
22
2.1 Der Zweitbescheid vom 3. Februar 2020 ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin war für den Erlass des Bescheids sachlich und örtlich zuständig (§ 23 SchfHwG, § 1 Abs. 1 Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung - ZustVSchfw, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung - GO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Der Antragsteller wurde auch mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zum beabsichtigten Erlass des Zweitbescheids angehört.
23
2.2 Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
24
2.2.1 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Welche Anlagen innerhalb welcher Zeiträume gereinigt und überprüft werden müssen, regelt die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt nach § 14 a SchfHwG gegenüber den Eigentümern in einem schriftlichen Bescheid (Feuerstättenbescheid) fest, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraumes durchzuführen sind. Die Eigentümer sind verpflichtet, die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten durchführen zu lassen. Die Durchführung der Arbeiten ist dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des § 4 Abs. 2 SchfHwG vom Eigentümer nachzuweisen (vgl. § 4 Abs. 1 und 3 SchfHwG).
25
Rechtsgrundlage für die Ziffer 1. des streitgegenständlichen Zweitbescheids ist § 25 Abs. 2 Satz 1 SchwfHwG. Nach dieser Vorschrift setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Ein solcher Zweitbescheid muss dann ergehen, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zum Ablauf der in § 4 Abs. 2 SchfHwG bezeichneten Frist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 SchfHwG erwähnte, vollständig ausgefüllte Formblatt nicht zugegangen ist und innerhalb dieses Zeitraums die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten auch nicht auf andere Weise nachgewiesen wurde (§ 25 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 SchfHwG).
26
Diese Voraussetzungen für den Erlass eines Zweitbescheids sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsteller hat die in Ziffern 1 bis 18 des bestandskräftigen Feuerstättenbescheids vom 7. März 2017 festgelegten Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Anwesen … nicht innerhalb des hierfür festgelegten Zeitraums von Oktober bis November 2019 durchgeführt bzw. die Durchführung mittels des hierfür vorgesehenen Formblattes oder auf sonstige Weise nicht nachgewiesen. Dies wird vom Antragsteller letztlich auch nicht bestritten. Soweit er vorbringt, die Arbeiten in seinem Gebäude seien erst im Mai 2019 durchgeführt worden, weshalb eine weitere Überprüfung im Oktober/November desselben Jahres nicht notwendig sei, verkennt er, dass die im Mai 2019 vom Schornsteinfeger … durchgeführten Arbeiten eigentlich schon im Oktober/November 2018 für das Jahr 2018 hätten durchgeführt werden müssen. Darauf wurde der Antragsteller mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2018 auch ausdrücklich hingewiesen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann man sich keine jährlich durchzuführenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten durch eine verzögerte Beauftragung eines Schornsteinfegers einsparen. Soweit der Antragsteller vorbringt, dass sämtliche im Anwesen … befindlichen Wohnungen derzeit nicht bewohnt werden und daher auch sämtliche Feuerungsanlagen nicht betrieben würden, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 1 Abs. 1 der auf § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG gestützten Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) alle Abgasanlagen, Heizgaswege der Feuerstätten, Räucheranlagen und notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen kehr- und überprüfungspflichtig sind. Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 KÜO nur dauerhaft stillgelegte Anlagen ausgenommen, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist. Eine dauerhafte Stilllegung der überprüfungspflichtigen Anlagen im Anwesen … hat der Antragsteller nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen bisher aber nicht nachgewiesen.
27
Der Erlass eines Zweitbescheids stellt bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dem Grunde nach eine gebundene behördliche Entscheidung dar. Ein Ermessensspielraum verbleibt der Behörde beim Vollzug des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG zum einen nur hinsichtlich des Zeitpunkts, an dem sie den Zweitbescheid erlässt, und zum anderen hinsichtlich der Bemessung der darin für die Durchführung der ausstehenden Arbeiten zu setzenden Nachfrist (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 22 ZB 16.1914 - juris Rn. 12 ff.). Diesbezüglich - insbesondere hinsichtlich der Nachfristsetzung bis spätestens 26. Februar 2020 - sind keine Ermessensfehler des Antragsgegners ersichtlich.
28
2.2.2 Die Androhung der Ersatzvornahme (Ziffer 2 des Zweitbescheids) beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG i.V.m. Art. 29, 30 und 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) und ist wiederum zwingend vorgesehen.
29
2.2.3 Die Festsetzung der Gebühr in Ziffer 3 des Zweitbescheids stützt sich auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 und 6 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. Tarifnummer 2.IV.8/8 und 1.I.8/1 des Kostenverzeichnisses (KvZ) und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
30
3. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.
31
4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Der Hauptsachestreitwert ist mit 500,00 EUR anzusetzen, da der Zweitbescheid lediglich der Durchsetzung des (bestandskräftigen) Feuerstättenbescheids dient. Insoweit erscheint es interessengerecht, die gesetzliche Wertung des § 14b SchfHwG auch hier anzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2018 - 22 ZB 18.1784 - juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 16.7.2018 - W 8 K 17.425 - juris Rn. 32; VG Magdeburg, B.v. 11.4.2018 - 3 B 319/17 - juris Rn. 33). Der in der Hauptsache anzusetzende Streitwert war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), so dass letztlich 250,00 EUR festzusetzen waren.