Inhalt

LG Landshut, Urteil v. 04.12.2020 – 3 KLs 204 Js 7164/13
Titel:

nachträgliche Gesamtstrafenbildung auch bei Erledigung einer der einzubeziehenden Strafen

Normenkette:
StGB § 40, § 41, § 53 Abs. 2 S. 2, § 54, § 55 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Auch wenn bei einer einzubeziehenden Gesamtstrafe, die aus einer Einzel-freiheitsstrafe und einer gesondert verhängten Geldstrafe besteht, die Geldstrafe bereits vollständig gezahlt ist, ist insgesamt auch mit der Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn jedenfalls die insoweit zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe und damit die einzubeziehenden Strafen aus der früheren Verurteilung insgesamt noch nicht erledigt sind. (Rn. 70 und 1055 – 1065) (redaktioneller Leitsatz)
2. Hinsichtlich der einzubeziehenden Geldstrafe kann bei der nunmehr zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB davon abgesehen werden, eine gesonderte Geldstrafe zu verhängen, wenn dies jetzt nicht mehr angebracht ist, und es ist dann insgesamt eine einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden (bestätigt durch Beschluss des Revisionsgerichts BGH BeckRS 2021, 31094). (Rn. 1059 – 1065) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Insolvenzverschleppung, Betrug, Bankrott, Gesamtstrafe, Einbeziehung früherer Strafen, Freiheitsstrafen, Geldstrafen, teilweise Erledigung
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 21.09.2021 – 1 StR 186/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 51656

Tenor

I. Der Angeklagte …, geb. … 1979, ist schuldig der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des Betrugs in 4 Fällen, davon in 1 Fall in 40 tateinheitlichen Fällen, des vorsätzlichen Bankrotts in 4 Fällen, davon in 1 Fall in 65 tateinheitlichen Fällen und in einem Fall in Tateinheit mit Untreue sowie veruntreuender Unterschlagung.
II. Der Angeklagte … geb. … 1981, ist schuldig der Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des Betrugs in 2 Fällen, davon in 1 Fall in 19 tateinheitlichen Fällen sowie der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in 65 tateinheitlichen Fällen.
III. Es werden deshalb verurteilt:
1. der Angeklagte … zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 11 Monate; davon gelten 2 Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt;
2. der Angeklagte … unter Einbeziehung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts … vom ….2018 (Az.: 4 KLs 306 Js 130281/15), welche in ihre Einzelstrafen aufgelöst wird, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monate; davon gelten 2 Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt. Die zur Erfüllung der Bewährungsauflage im Verfahren 4 KLs 306 Js 130281/15 geleisteten 50 Sozialstunden werden mit 1 Woche auf die erkannte Strafe angerechnet.
IV. Gegen den Angeklagten … wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 125.000 € angeordnet.
V. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter …: § 15 a Abs. 1, Abs. 4 InsO, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1, 246 Abs. 1, Abs. 2, 266 Abs. 1, Abs. 2, 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 7b), Abs. 6, 14 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 28 Abs. 2, 52, 53, 54, 73 Abs. 1, 73c StGB;
Angeklagter …: § 15a Abs. 1, Abs. 4 InsO, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1, Nr. 3, 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 25 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, Abs. 2, 49 Abs. 1, 52, 53, 54, 55, 58 Abs. 2 S. 2 StGB.

Entscheidungsgründe

1
Dem Urteil ist keine Verständigung gemäß § 257c StPO vorausgegangen.
A. Vorspann
2
Der Angeklagte … war seit der Gründung mit Vertrag vom 06.05.2008 alleiniger eingetragener und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer sowie seit 27.05.2009 Alleingesellschafter der unter … in das Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragenen … GmbH (nachfolgend kurz: …), die ihren Sitz in der … in … hatte. Der Angeklagte … war von Juli 2010 bis Dezember 2013 bei der … als Vertriebsleiter tätig; er hatte im Zeitraum vom 09.11.2012 bis 28.10.2013 Einzelprokura.
3
Mit Beschluss vom 01.03.2014 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - … das Insolvenzverfahren über das Vermögen der …
4
Unternehmensgegenstand der … war insb. Handel mit, Planung, Montage und Inbetriebnahme von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, vornehmlich Photovoltaik-Anlagen (nachfolgend kurz: PV-Anlagen).
I. Verspätete Insolvenzantragsstellung
5
Die Zahlungsunfähigkeit der … trat Ende April 2013 ein, was die Angeklagten zunächst billigend in Kauf nahmen und Ende Juni 2013 wegen drohender Pfändungsmaßnahmen erkannten, der Angeklagte … bereits Ende Mai 2013 nicht zuletzt auf Grund des Rates von Rechtsanwalt … einen Insolvenzantrag zu stellen.
6
Den Angeklagten war bewusst, dass der Angeklagte … spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag zu stellen hatte. Gleichwohl stellte der Angeklagte … mit Wissen und Wollen des Angeklagten … zunächst keinen Insolvenzantrag für die … sondern erst am 21.01.2014, woraufhin das Amtsgericht … am 01.03.2014 das Insolvenzverfahren eröffnete.
7
Der Angeklagte … unterstützte auf Grund ihres gemeinsamen Entschlusses den Angeklagten … die Geschäfte der … trotz Insolvenzlage fortzuführen, indem er es diesem - da es bei der … zu Lieferstopps gekommen war - gestattete, die Bestellungen des von der … zur Ausführung ihrer Verträge mit ihren Kunden (nachfolgend auch als (Kunden-) Aufträge bezeichnet) benötigten Materials über die von ihm faktisch geführte … GmbH (nachfolgend kurz: … GmbH) unter Ausnutzung der dieser gewährten Zahlungsziele abzuwickeln.
8
Um der … Liquidität zur Begleichung ihrer dringlichsten Verbindlichkeiten zuzuführen, wies der Angeklagte … entsprechend des gemeinsamen Tatplanes mit dem Angeklagten … die Mitarbeiter der … an, bei ihren Kunden möglichst schnell möglichst hohe Vorauszahlungen zunächst auf den Geschäftskonten der … und ab Juli 2013 wegen drohender Kontopfändungen der Gläubiger auf dem Geschäftskonto der … GmbH zu vereinnahmen.
II. Lieferantenbetrug
9
Trotz der seit Ende April 2013 für möglich gehaltenen Insolvenzlage schloss der Angeklagte … ab Mai 2013 selbst Verträge (Fälle 1 bis 3) und ließ zu, dass die entsprechend beauftragten Mitarbeiter (Fall 4), davon in Fall 4 lfd. Nr. 21 (… GmbH) der Angeklagte … ab Mai 2013 eine Vielzahl von Verträgen mit anderen Unternehmen schlossen, in denen sich die Vertragspartner zur Erbringung von Leistungen gegenüber der … auf Rechnung verpflichteten, die für eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich waren. Durch die vorbehaltlosen Beauftragungen und Bestellungen spiegelten die Angeklagten bzw. die Mitarbeiter der … die Zahlungsfähigkeit der … wahrheitswidrig vor.
10
Die Vertragspartner, denen die seit Ende April 2013 bestehende Zahlungsunfähigkeit der … nicht bekannt war, erbrachten ihre Lieferungen und Leistungen im Vertrauen darauf, das vereinbarte Entgelt für die Waren und Dienstleistungen zu erhalten. Bei Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der … hätten sie die Verträge gar nicht abgeschlossen und nicht mehr geliefert, jedenfalls nicht mehr in Vorleistung. Ansprüche von 25 Gläubigern in Höhe von insg. 311.462,27 EUR blieben unbezahlt.
11
Die Angeklagten wussten, dass die Vertragspartner der … nur deswegen ihre Lieferungen und Leistungen erbrachten, weil sie auf deren Bezahlung vertrauten. Es war ihnen klar, dass die … keine Leistungen mehr erhalten hätte, hätten die Vertragspartner gewusst, dass ihre Rechnungen nicht beglichen werden. Die Angeklagten hielten es jedenfalls für möglich, dass die Vertragspartner der … kein Entgelt mehr bekommen und einen Schaden in Höhe ihrer Forderungen erleiden werden, und billigten dies. Sie handelten in der Absicht, dass die … weiterhin mit Waren und Dienstleistungen versorgt wurde, damit der Betrieb weiterlaufen konnte, sowie um die Auszahlung ihrer monatlichen Gehälter und der Provisionen des Angeklagten … zu sichern. Dabei wussten sie, dass ein Anspruch auf Leistungserbringung durch die Vertragspartner nicht bestand.
12
Der Angeklagte … selbst nahm insgesamt 3 Bestellungen mit einem Schaden von insgesamt 5.450,78 EUR vor (Fälle 1 bis 3) und seine Mitarbeiter 21 Bestellungen, wobei mehrere an einem Tag getätigten Bestellungen als eine Tat gewertet wurden, mit einem Schaden in Höhe von insgesamt 306.011,49 EUR vor (Fall 4 lfd Nr. 1-21), darunter die Bestellung des Angeklagten … in Fall 4 lfd.Nr. 21 mit einem Schaden von 177.645,28 EUR.
III. Kundenbetrug
13
Die Angeklagten wussten, dass es zu Lieferstopps kam, weil die … ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht innerhalb der eingeräumten Zahlungsziele bezahlen konnte, und dass Mittel für die Vorausbezahlung des für die Erfüllung der fälligen Leistungsverpflichtungen aus den bestehenden (und von den Kunden vorausbezahlten) Aufträgen erforderlichen Materials nicht vorhanden waren. Ihnen war weiter bekannt, dass auch die … GmbH ab Ende März 2013 nicht mehr zur fristgerechten Bezahlung des Materials in der Lage war. Die Angeklagten rechneten daher spätestens seit Ende März 2013 mit der Möglichkeit, dass die … ihre Verpflichtungen aus den Verträgen über den Erwerb und Einbau von PV-Anlagen mit weiter geworbenen Kunden jedenfalls gegenüber einem Teil der Kunden nicht wird erfüllen können und es bei dieser Sachlage letztlich dem Zufall überlassen bleiben wird, welchem der Kunden gegenüber die vereinbarten Leistungen noch erbracht werden.
14
Gleichwohl ließen die Angeklagten entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes die Mitarbeiter der … unter Vorspiegelung uneingeschränkter Leistungsfähigkeit mit einer Vielzahl von Kunden Verträge über den Erwerb und die Montage von Photovoltaikanlagen schließen, in denen sich die Kunden zu Vorauszahlungen verpflichteten, sowie unter wahrheitswidriger Vorspiegelung der bevorstehenden Lieferung der bestellten PV-Anlagen die Kunden zur Zahlung auffordern. Wie von den Angeklagten beabsichtigt, wurden die Vorauszahlungen der Kunden für die Bezahlung der dringlichsten Verbindlichkeiten verwendet, um den Geschäftsbetrieb der … aufrecht zu erhalten.
15
Die Kunden hatten von all dem keine Kenntnis. Sie schlossen die Verträge im Vertrauen auf die uneingeschränkte Leistungsfähigkeit der … und erbrachten ihre Vorauszahlungen im Vertrauen auf die bevorstehende Montage der bestellten PV-Anlage durch die …, welche von den Mitarbeitern wahrheitswidrig als zeitnah bevorstehend angekündigt wurde.
16
Bei Kenntnis der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der … hätten die Kunden die Verträge gar nicht abgeschlossen, sich jedenfalls nicht zu Vorauszahlungen verpflichtet und solche auch nicht erbracht.
17
Die Angeklagten wussten, dass die Kunden der … nur deswegen die Verträge eingingen und Vorauszahlungen erbrachten, weil sie auf die Leistungs- und Lieferbereitschaft der … vertrauten. Es war ihnen klar, dass die … keine Vorauszahlungen mehr erhalten hätte, hätten die Kunden gewusst, dass ihre Verträge nicht erfüllt werden. Die Angeklagten hielten es jedenfalls für möglich, dass die Kunden der … die PV-Anlagen nicht mehr montiert bekommen und einen Schaden in Höhe ihrer Vorauszahlungen erleiden werden, und billigten dies. Ihnen war bewusst, dass die … keinen einredefreien Anspruch auf die Erbringung der Vorauszahlungen durch die Kunden hatte. Sie handelten in der Absicht, der … auf diese Weise weiterhin Liquidität zuzuführen, damit der Betrieb weiterlaufen konnte und auf diese Weise die Auszahlung ihrer monatlichen Gehälter sowie der Provisionen des Angeklagten … zu sichern.
18
Im Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit und Lieferbereitschaft der … leisteten 19 Kunden, die überwiegend bei Inanspruchnahme eines Skontos mit der gesamten Auftragssumme in Vorleistung gingen, Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 643.473,62 EUR, ohne dass sie die bestellten PV-Anlagen montiert erhielten. Der Schaden des Kunden … überstieg 50.000 EUR.
IV. Verlagerung von Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH
19
Die Angeklagten veranlassten auf Grund ihres gemeinsamen Tatentschlusses in Kenntnis der der Zahlungsunfähigkeit der … ab Juli 2013 57 Kunden, die mit der … eine Vertragsbeziehung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage eingegangen waren, insg. 65 Zahlungen in Höhe von insg. 828.857,88 EUR auf das Geschäftskonto der … GmbH zu erbringen. Sie wussten, dass diese Kundenzahlungen im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse der … gehören. Sie wollten diese Gelder auf diese Weise dem Gläubigerzugriff entziehen, insb. trotz anstehender Pfändungen des Geschäftskontos der … weiter über die Zahlungen der Kunden verfügen.
V. Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 125.000 EUR seitens der Fa. … GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz: …)
20
Der Angeklagte … veranlasste in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der … im Juli 2013 die Fa. … die in der Nachtragsvereinbarung vom 12.07.2013 mit der … vereinbarte Rückzahlung eines Kaufpreisanteils in Höhe von 125.000 EUR auf sein Privatkonto bei der Stadtsparkasse … zu bezahlen, wodurch diese Gelder, wie von ihm beabsichtigt, dem Gläubigerzugriff entzogen wurden. Er wusste, dass diese Gelder im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse der … gehören. Er wollte diese Gelder auf diese Weise dem Gläubigerzugriff entziehen, insb. trotz anstehender Pfändungen des Geschäftskontos der … weiter hierüber verfügen.
21
Der Angeklagte … erkannte, die ihm als Geschäftsführer obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der (zahlungsunfähigen) … zu verletzen und ihr in Höhe des vereinnahmten Betrages von 125.000 EUR einen Nachteil zuzufügen.
VI. Mangelnde Bilanzierung 2012 und mangelhafte Buchhaltung 2013
22
Der Angeklagte … nahm seit Ende März 2013 die drohende und seit Ende April 2013 die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der … zumindest billigend in Kauf, bevor er ab Ende Mai 2013 schließlich die Zahlungsunfähigkeit der … erkannte.
23
In Kenntnis seiner handelsrechtlichen Pflichten als ihr Geschäftsführer unterließ es der Angeklagte … den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 bis 30.06.2013 aufzustellen.
24
Dem Angeklagten … war weiter bekannt, dass er als Geschäftsführer der … zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet war. Wie von ihm erkannt, wurden die Handelsbücher so mangelhaft geführt, dass die Übersicht über den Vermögensstand der … erschwert wurde.
25
Die Buchungen für das Jahr 2013 sind teilweise nicht nachvollziehbar und wurden nicht zeitnah, sondern erst am 04.11.2013 festgeschrieben.
26
Die Vorauszahlungen der Kunden sind nicht vollständig verbucht. Soweit die Vorauszahlungen der Kunden verbucht wurden, erfolgte dies auf unterschiedlichen Konten, so dass keine Übersicht möglich war, in welchem Umfang Kunden Vorauszahlungen erbracht hatten, ohne dass deren Aufträge abgewickelt waren, also in welchem Umfang Verbindlichkeiten der … gegenüber ihren Kunden bestanden.
27
Dass die Kunden der … ihre Vorauszahlungen ab Juli 2013 an die … GmbH bezahlten, kann der Buchführung der … nicht entnommen werden.
28
Die Nachtragsvereinbarung vom 12.07.2013 mit der … und der Geldeingang von 125.000 EUR auf dem Privatkonto des Angeklagten … wurden in der Buchführung der … nicht erfasst.
29
Außerdem wurde kein Kassenbuch geführt und die Bargeldflüsse nicht vollständig gebucht.
VIL Kfz-Unterschlagung
30
Der Angeklagte … veranlasste den Verkauf und die Übergabe des bei der Firma … lediglich geleasten Pkw BMW 730d, … kurz vor dem 12.09.2013 an … Kfz Handel, Inhaber …
31
Der Angeklagte … wusste, dass dieser PKW der Fa. … und damit auch ihm als Geschäftsführer im Rahmen des am 16.11.2012 übernommenen Leasingvertrages vom 20.09.2010 nur mit Rückgabepflicht zum 27.09.2013 anvertraut worden war und weiterhin im Eigentum der Firma … GmbH, … in … stand. Insoweit verfügte der Angeklagte … wie ihm bewusst war, wie ein Eigentümer über diesen Pkw im Wert von 17.500 EUR.
VIII. Verfahrensbeschränkungen
32
Das Verfahren wurde hinsichtlich beider Angeklagter gemäß § 154 Abs. 2 StPO in den Anklagepunkten Ziff. I.2.b. (Neukundenbetrug) in Bezug auf die Vorwürfe zum Nachteil der Geschädigten … und …, Ziff. I.3.a. (Verlagerung von Kundengeldern) in Bezug auf den Vorwurf hinsichtlich des Kunden Ja(hre), Ziff. I.3.c. (Bankrott und Untreue durch Bargeldabhebungen vom Geschäftskonto der … GmbH bei der HypoVereinsbank) und Ziff. I.4.b. in Bezug auf mangelhafte Buchhaltung im Jahr 2012 eingestellt.
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Das Verfahren wurde hinsichtlich beider Angeklagter mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154a Abs. 2 StPO in den Anklagepunkten Ziff. I.3.a. (Verlagerung von Kundengeldern) jeweils auf den Vorwurf des Bankrotts beschränkt und in Ziff. I.2.a. Fall 4 (Lieferantenbetrug) die Vorwürfe zum Nachteil der Geschädigten … GmbH & Co. KG (Fall 4 lfd.Nr. 22, 23) und … (Fall 4 lfd.Nr. 25-27) sowie der Auftrag vom 27.08.2013 bei … GmbH (Fall 4 lfd.Nr. 6) fallen gelassen.
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Das Verfahren wurde hinsichtlich des Angeklagten … gemäß § 154 Abs. 2 StPO in den Anklagepunkten Ziff. I.2.a. Fälle 1-3 (Lieferantenbetrug), Ziff. I.4.a. und b. (mangelnde Bilanzierung 2012 und Buchhaltung 2013) eingestellt sowie gemäß § 154a Abs. 2 StPO in Ziff. I.2.a. Fall 4 der Anklage (Lieferantenbetrug) auf die lfd. Nr. 24 (… GmbH) beschränkt.
IX. Beweisführung
35
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt wurde. Die Angeklagten haben die Taten - mit Ausnahme des Angeklagten … in Bezug auf die Unterschlagung des geleasten Fahrzeugs - im Wesentlichen eingeräumt, insbesondere die objektive Tatseite. Lediglich den Zeitpunkt, wann sie die bei der … eingetretene Zahlungsunfähigkeit erkannt haben, ließen die Angeklagten offen. In Bezug auf den Betrug zum Nachteil der Kunden führten sie aus, noch daran geglaubt sowie gehofft zu haben, die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kunden noch erfüllen zu können. Insoweit wurden sie überführt durch die weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insb. durch die Ausführungen des Sachverständigen … den Auskünften der (angestellten oder freiberuflich tätigen) Mitarbeiter der …, der Lieferanten, der Kunden sowie durch die Urkunden.
36
Soweit der Angeklagte … dem Angeklagten … eine weitergehende Entscheidungskompetenz und ein weitergehendes Tätigkeitsfeld zuschrieb als von diesem eingeräumt wurde, folgte die Kammer der Einlassung des Angeklagten …. Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Angeklagte … eine ebenso weitreichende Entscheidungskompetenz wie der Angeklagte … hatte. Nach den Aussagen der Mitarbeiter der … füllte der Angeklagte … seine Geschäftsführerstellung aus. Insbesondere war er ihren übereinstimmenden Aussagen zufolge regelmäßig präsent, wohingegen der Angeklagte … vornehmlich im Vertrieb tätig war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte … den Angeklagten … zu den gegenständlichen Taten angestiftet hätte, haben sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben.
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Eine Leistungsunwilligkeit der Angeklagten konnte auch in Bezug auf den Betrug zu Lasten des Kunden … nicht festgestellt werden.
38
Die Zeugen waren glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft. Wenngleich die Mitarbeiter teilweise in unterschiedlichen Zeiträumen für die … tätig waren, schilderten sie die Tätigkeiten der beiden Angeklagten, die Vertriebsorganisation und -abläufe sowie die Abwicklung der Aufträge übereinstimmend. Dies gilt auch für die Kunden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten bestellten. Bei Gesamtbetrachtung der erhobenen Beweise konnte eine sich kontinuierlich verschlechternde finanzielle Situation der … festgestellt werden.
X. Strafzumessung
39
Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von einer Vollzugsstrafe tendenziell entsozialisierende Effekte zu erwarten sind, davon abgesehen, ausnahmsweise gemäß § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.
40
Der Angeklagte … wurde zuletzt am 02.07.2018 vom Landgericht … (Az. 4 KLs 306 Js 130281/15) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und Gesamtgeldstrafe von 620 Tagessätzen zu je 30 EUR verurteilt. Die Kammer hat eine Gesamtfreiheitstrafe nach Auflösung dieser Gesamtstrafe in ihre Einzelstrafen gebildet, §§ 53, 54, 55 StGB, und die im dortigen Bewährungsverfahren geleisteten 50 Sozialstunden angerechnet.
XI. Verzögerung des Verfahrens
41
Im Zeitraum vom 10.10.2018 bis 22.10.2019 fanden keine verfahrensfördernden Maßnahmen statt.
XII. Einziehung
42
Gegen den Angeklagte … wurde in Bezug auf den Bankrott in Tateinheit mit der Untreue, begangen durch die Umleitung der Rückzahlung des Kaufpreisbetrags durch die Fa. … auf sein Privatkonto die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 125.000 EUR angeordnet, §§ 73 Abs. 1, 73c StGB n.F.
B. Persönliche Verhältnisse
I. Angeklagter …
43
Der 41jährige Angeklagte … wurde am ….1979 als Sohn eines Hausmeisters und einer Zahntechnikerin in … geboren und wuchs als Einzelkind in der Familie auf. Er wurde mit 6 Jahren eingeschult und schloss 1995 die Realschule mit der mittleren Reife ab. Anschließend begann der Angeklagte … mit einer weiteren schulischen Bildung in der Fachoberschule, welche er jedoch vorzeitig abbrach. Im Anschluss daran erfolgte eine Ausbildung zum Speditionskaufmann mit erfolgreichem Abschluss 1998.
44
Danach war der Angeklagte … bis 2000 als Fuhrparkmanager bei der Fa. … in … beschäftigt, anschließend für ein paar Monate bei der Fa. … am Flughafen … im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen.
45
2001 nahm der Angeklagte eine Vertriebstätigkeit für die Fa. … als selbständiger Handelsvertreter auf, welche er bis 2007 wahrnahm. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Fa. … lernte er den Mitangeklagten … kennen, welcher den Angeklagten … dort einarbeitete.
46
In der Folgezeit war der Angeklagte … mit einem Einzelgewerbe im Bereich des Fenstervertriebs selbständig tätig, wobei sein Unternehmen Produkte der Fa. … vermittelte. In seinem Unternehmen waren etwa 10 festangestellte Mitarbeiter im Bereich der Telefonakquise sowie für Büroarbeiten beschäftigt; weitere etwa 15 Mitarbeiter waren dort als selbständige Handelsvertreter tätig.
47
Im Jahr 2008 reduzierte der Angeklagte … den Geschäftszweig der Vermittlung von Fensterprodukten und begann daneben mit der Vermittlung von Solarprodukten. In dieser Zeit boomte der Markt wegen der staatlichen Förderprogramme für die Solarenergie, so dass die Umsatzzahlen dieses Geschäftszweigs rasant stiegen und der Angeklagte … im September 2008 die - hier gegenständliche - Fa. … GmbH (im Nachfolgenden: …) gründete. Die ursprünglich vorhandenen etwa 20 Mitarbeiter wurden im Jahr 2011 auf etwa 50 aufgestockt und erreichten im Jahr 2012 eine Anzahl von etwa 250 Personen.
48
Der Angeklagte … ist seit … 2016 verheiratet und hat 2 Kinder. Die am ….2017 geborene Tochter stammt aus dieser Ehe. Daneben hat der Angeklagte einen älteren Sohn, welcher aus einer nichtehelichen Beziehung stammt und mittlerweile auf Grund seiner schweren Erkrankung (Gehirntumor) einen Behindertenstatus hat. Für dieses Kind zahlt der Angeklagte … monatlichen Unterhalt in Höhe von 400 EUR. Die Ehefrau des Angeklagten ist als Versicherungskauffrau beim Versicherungsunternehmen … beschäftigt.
49
Der Angeklagte wohnt in einer 2,5-Zimmer-Wohnung zur Miete und bezahlt Mietkosten in Höhe von 667 EUR inkl. Nebenkosten. Er hat Schulden in Höhe von mehreren Mio. Euro, welche aus der Insolvenz der …stammen. Der Angeklagte befindet sich seit ….2014 in Privatinsolvenz. Er verdient derzeit monatlich 1.500 EUR brutto bzw. 1.100 EUR netto.
50
Der Angeklagte … ist nicht vorbestraft.
51
Im Tatzeitraum lagen keine Erkrankungen vor.
II. Angeklagter …
1. Werdegang
52
Der 39jährige Angeklagte ist … Staatsangehöriger und lebt in ….
53
Er wurde am … 1981 in … nichtehelich als 4. Kind seiner Mutter geboren und wuchs dort bei seiner Großmutter auf, ehe er im Jahr 1991 zu seiner Mutter, die bereits seit der frühen Kindheit des Angeklagten in der Bundesrepublik lebte, nach Deutschland zog. Vom neuen Ehepartner der Mutter wurde er adoptiert, woraus eine Namensänderung und der Erwerb der … Staatsangehörigkeit herrühren. Der Stiefvater arbeitete als Bäcker, die Mutter als Putzfrau. Aus dieser Ehe seiner Mutter gingen zwei weitere Kinder hervor.
54
In Deutschland besuchte der Angeklagte zunächst für ein Jahr eine Übergangsklasse und im Anschluss die Hauptschule, die er im Jahr 1997 mit einem qualifizierten Hauptschulabschluss beendete.
55
Nach dem Absolvieren einer Lehre als Maurer im Jahr 1999 arbeitete er zunächst etwa 6 Monate als Autoaufbereiter. Im Zeitraum zwischen 2000 und 2010 war der Angeklagte als Handelsvertreter für Bauelemente tätig. In diesem Bereich arbeitete er zunächst bis 2006 für die Fa. … wo er, wie oben ausgeführt, den Angeklagten … kennenlernte. Anschließend war er bis 2008 für die Fa. … tätig, wo er erstmals mit dem Vertrieb von Photovoltaik-Anlagen in Berührung kam. Aus dieser Zeit stammten private Schulden des Angeklagten in einer Größenordnung von etwa 100.000 EUR, In der Folgezeit schloss sich für die Dauer eines Jahres eine Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter für eine Firma an, welche Dächer einbaute. Etwa 2009 stieg der Angeklagte zunächst aus dem Vertrieb aus und nahm für ein halbes Jahr bis Ende 2009 eine unselbständige Tätigkeit als Kellner bei der … in München auf.
56
Anschließend war der Angeklagte … für die … von Februar 2010 bis Ende 2013 im Vertrieb tätig, wobei er bereits nach wenigen Monaten im Sommer 2010 zum Vertriebsleiter aufstieg.
57
Während seiner Tätigkeit für die … erhielt der Angeklagte … einen monatlichen Lohn von rund 1.170 EUR. Daneben erwirtschaftete er bei der … als Vertriebsleiter Provisionen in einer Größenordnung von 20.000-25.000 EUR monatlich. Diese Provisionen ließ der Angeklagte an die eigens dafür im Frühjahr 2011 gegründete Fa. … UG, welche im Sommer 2011 zur GmbH wurde, auszahlen, um seinen Gläubigern (mit denen er später unter Einbindung des Angeklagten … als seinen Arbeitgeber unter Teilverzicht Ratenzahlungen vereinbarte) den Zugriff auf sein Vermögen zu erschweren. Der Angeklagte … war über die Fa. … GmbH, deren formelle Geschäftsführerin … seine damalige Lebensgefährtin und heutige Ehefrau war, als auf 450 EUR Basis geringfügig beschäftigt gemeldet.
58
Seit Ende des Jahres 2013 war der Angeklagte … bis zu ihrer Insolvenz Anfang des Jahres 2015 Geschäftsführer von mehreren Gesellschaften, welche im selben Geschäftsfeld (Vertrieb von Photovoltaik-Anlagen) agierten (sog. …). Seine unten näher dargestellte Verurteilung durch das Landgericht … vom 02.07.2018 betrifft Vorgänge aus dieser Tätigkeit.
59
Nach der Insolvenz der … war der Angeklagte … für die Dauer etwa eines Jahres nicht berufstätig. Von 2017 bis 2019 war er als Vertriebsmitarbeiter im Innendienst in einem weiteren neu gegründeten Unternehmen seiner Ehefrau … beschäftigt, welches 2019 ebenfalls Insolvenz anmelden musste.
60
Derzeit ist der Angeklagte … als Verkäufer bei einer Photovoltaikfirma, Fa. … GmbH & Co. KG, tätig. Er verdient dort ca. 2.800 EUR brutto.
61
Der Angeklagte … hat mit 18 Jahren das erste Mal geheiratet, aus dieser Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Seit ….2013 ist er in zweiter Ehe mit … verheiratet. Aus dieser Ehe ist ein heute 7-jähriger Sohn hervorgegangen. Mittlerweile lebt der Angeklagte … von seiner Ehefrau getrennt. Für seinen Sohn und die von ihm getrenntlebende Ehefrau bezahlt er monatlich Unterhalt von insgesamt 291 EUR.
62
Daneben ist der Angeklagte … Vater einer heute 17-jährigen Tochter aus einer früheren Beziehung. Für seine Tochter leistet er monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von rund 180 EUR.
63
Der Angeklagte verfügt über keine wesentlichen Vermögenswerte. Über sein Vermögen wurde im Jahr 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet.
64
Im Tatzeitraum lagen keine Erkrankungen vor.
2. Strafrechtliche Erkenntnisse
65
Der Angeklagte L… ist bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Bundeszentralregister enthält für ihn folgende Eintragungen:
1. …
2. …
Der Verurteilung des Landgerichts … vom ….2018 lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Der Angeklagte war seit September 2013 geschäftsführend in verschiedenen Unternehmen der unter seiner Beteiligung gegründeten …tätig, deren Geschäftszweck auf den Vertrieb von Solartechnik und das Anbieten von Dienstleistungen in Zusammenhang mit dieser ausgerichtet war.
Insbesondere war er jeweils einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer
-
der in Abteilung B in das Handelsregister des Amtsgerichts … unter Nummer … eingetragenen … GmbH mit Sitz in zunächst … und seit … 2013 … seit deren Gründung am … 2013,
-
der in Abteilung B in das Handelsregister des Amtsgerichts … unter Nummer … eingetragenen … GmbH mit Sitz in zunächst … und seit … 2013 … seit deren Gründung am … 2013 sowie
-
der in Abteilung B in das Handelsregister des Amtsgerichts … unter Nummer … eingetragenen, vormals als … UG und … GmbH und seit dem ….2014 als …mbH firmierenden Gesellschaft seit dem … 2014.
Die … GmbH war alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der in Abteilung A in das Handelsregister des Amtsgerichts … unter Nummer … eingetragenen … GmbH & Co. KG.
Über das Vermögen der … GmbH & Co. KG, der … GmbH und der … GmbH wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts … vom … 2015 (… GmbH & Co. KG), vom … 2015 (… GmbH) und vom … 2015 (… GmbH) das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom ….2015 mangels Masse abgelehnt.
1. Der Angeklagte war als Geschäftsführer der alleinigen persönlich haltenden Gesellschafterin der … GmbH & Co. KG über die in deren Namen getätigten Geschäftsabschlüsse mit Kunden sowie die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft jedenfalls im Wesentlichen informiert. Ihm war insbesondere bewusst, dass bis zum 30. Juni 2014 von Kunden, die bei der Gesellschaft Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeicher bestellt hatten, bereits Vorauszahlungen in Höhe von jedenfalls über 56.000,00 Euro geleistet und die eingezahlten Geldern von der Gesellschaft für den laufenden Geschäftsbetrieb verbraucht worden waren, ohne dass diese sich durch den Mitteleinsatz in die Lage versetzt hatte, ihre aus den Verträgen mit den Kunden herrührenden Gegenleistungen zu erbringen oder - im Falle bereits erklärter Rücktritte durch den Kunden - den Vertrag rückabzuwickeln. Dabei waren die Vorauszahlungen durch Kunden, wie dem Angeklagten bekannt war, die einzige Quelle der … GmbH & Co. KG, der auf ihren zum 30. Juni 2014 insgesamt nur ein Guthaben von 120 Euro aufweisenden Geschäftskonten keine Kreditlinien eingeräumt waren, um neue Liquidität zu generieren.
Der Angeklagte rechnete daher spätestens seit dem 1. Juli 2014 mit der Möglichkeit, dass die … GmbH & Co. KG ihre Verpflichtungen aus Verträgen über den Erwerb und Einbau von Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeichern mit weiter geworbenen Kunden jedenfalls gegenüber einem Teil der Kunden nicht werde erfüllen können und es bei dieser Sachlage letztlich dem Zufall überlassen bleiben werde, welchem der Kunden gegenüber die vereinbarten Leistungen noch erbracht werden würden. Er nahm einen solchen weiteren Verlauf - wiewohl er ihm unliebsam war und er die vage, durch tatsächliche Umstände nicht begründete Hoffnung hatte, die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft werde sich verbessernjedenfalls billigend in Kauf.
Der Angeklagte hielt dabei in der Absicht, der … GmbH & Co. KG durch Vorauszahlungen von Kunden neue liquide Mittel zuzuführen, um so insbesondere die Zahlung der Gehälter für deren Angestellte und die Angestellten weiterer Unternehmen der … aufbringen zu können, die mit der Beratung von potentiellen Kunden und der Entgegennahme von Kundenaufträgen beschäftigte Außendienstmitarbeiter an, laufend weiterhin neue Kunden unter Vereinbarung möglichst hoher Vorauszahlungen anzuwerben, ohne dass er die Außendienstmitarbeiter darauf hinwies, dass die … GmbH & Co. KG nicht uneingeschränkt zur Leistungserbringung in der Lage war. Ihm war bewusst, dass die Außendienstmitarbeiter gegenüber den potentiellen Kunden den Eindruck erwecken würden, die … GmbH & Co. KG sei uneingeschränkt zur Erbringung der versprochenen Leistungen fähig und die Kunden jedenfalls einen mit der Vereinbarung von Vorauszahlungen verbundenen Vertrag mit der Gesellschaft allein dann abschließen würden, wenn sie dem Glauben schenkten.
Tatsächlich schlossen die Außendienstmitarbeiter de … GmbH & Co. KG den Anweisungen des Angeklagten folgend mit den nachfolgend im Einzelnen benannten, jeweils auf die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft vertrauenden Kunden Verträge über den Erwerb und Einbau von Photovoltaik-Anlagen und/oder Batteriespeichern unter Vereinbarung von Vorauszahlungen ab, die die Kunden im Weiteren in der nachfolgend dargestellten Höhe auch tatsächlich auf Konten der … GmbH & Co. KG, nämlich deren Konto bei der Postbank … mit der Konto-Nummer … oder deren Konto bei der … Bank eG mit Konto-Nummer … erbrachten:

Kunde

Datum des Vertragsschlusses

vereinbarter Preis

geleistete Vorauszahlung

21. Juli 2014

10.116,00 €

10.115,00 €

21. Juli 2014

9.805,60 €

9.315,32 €

6. August 2014

30.107,00 €

27.096,30 €

6. August 2014

9.778,23 €

9.484,88 €

6. August 2014

10.580,35 €

10.580,35 €

8. August 2014

9.490,25 €

9.205,54 €

11. August 2014

29.393,00 €

28.511,21 €

11. August 2014

8.539,80 €

8.539,80 €

12. August 2014

9.092,79 €

9.092,79 €

19. August 2014

9.289,00 €

9.289,00 €

20. August 2014

11.900,00 €

11.900,00 €

20. August 2014

8.989,26 €

8.719,58 €

25. August 2014

25.585,00 €

25.585,00 €

27. August 2014

8.316,91 €

8.316,91 €

28. August 2014

14.836,92 €

14.391,81 €

1. September 2014

8.923,81 €

4.165,00 €

1. September 2014

52.360,00 €

50.789,20 €

2. September 2014

8.489,26 €

8.000,00 €

3. September 2014

8.898,26 €

7.293,76 €

4. September 2014

10.387,00 €

10.387,00 €

5. September 2014

11.241,93 €

10.679,83 €

9. September 2014

12.435,50 €

11.813,73 €

9. September 2014

29.748,81 €

28.856,35 €

11. September 2014

32.128,81 €

27.470,13 €

13. September 2014

19.756,38 €

18.756,38 €

15. September 2014

13.799,24 €

13.090,98 €

16. September 2014

13.447,00 €

13.447,00 €

24. September 2014

22.491,00 €

21.366,45 €

29. September 2014

9.778,23 €

9.778,23 €

1. Oktober 2014

5.950,00 €

5.950,00 €

7. Oktober 2014

32.725,00 €

28.568,93 €

2. Oktober 2014

25.228,00 €

24.471,16 €

10. Oktober 2014

8.925,00 €

5.000,00 €

13. Oktober 2014

15.113,00 €

12.852,00 €

14. Oktober 2014

11.900,00 €

11.305,00 €

14. Oktober 2014

9.639,00 €

8.330,00 €

15. Oktober 2014

28.560,00 €

27.703,20 €

20. Oktober 2014

7.735,00 €

7.735,00 €

22. Oktober 2014

20.230,00 €

19.218,50 €

27. Oktober 2014

12.322,45 €

12.322,45 €

1. November 2014

29.155,00 €

27.697,00 €

4. November 2014

22.491,00 €

21.366,45 €

5. November 2014

25.585,00 €

24.817,45 €

6. November 2014

26.132,64 €

26.132,64 €

7. November 2014

27.370,00 €

5.400,00 €

9. November 2014

7.973,00 €

7.733,81 €

10. November 2014

23.026,50 €

20.713,85 €

13. November 2014

15.470,00 €

15.005,90 €

17. November 2014

14.518,00 €

14.082,46 €

21. November 2014

19.397,00 €

17.457,30 €

25. November 2014

16.541,00 €

13.280,40 €

10. Dezember 2014

20.500,00 €

10.250,00 €

11. Dezember 2014

7.574,35 €

3.787,18 €

15. Dezember 2014

6.664,00 €

6.664,00 €

813.882,21 €

Dem Angeklagten war bewusst, dass die … GmbH & Co. KG bei der dargestellten Sachlage keinen einredefreien Anspruch auf die Erbringung der Vorauszahlungen durch die Kunden hatte.
In keinem der aufgeführten Fälle erbrachte die … GmbH & Co. KG gegenüber den Kunden im weiteren Verlauf die vereinbarte Leistung oder erstattete den angezahlten Betrag an sie zurück; lediglich … und … erhielten zu im Einzelnen nicht genau feststellbaren Zeitpunkten jedenfalls nach dem 11. November 2014 unter der Behauptung, die … GmbH & CO. KG sehe sich Lieferengpässen gegenüber und werde zu einem späteren Zeitpunkt im Januar oder Februar 2015 die vereinbarten Leistungen noch erbringen, Rückzahlungen von Beträgen in Höhe von 500 Euro … und 200 Euro (jeweils … und …).
2. Die … GmbH, die … GmbH und die … GmbH beschäftigten im Zeitraum von Mai 2014 bis Dezember 2014 als Arbeitgeberinnen fortlaufend Arbeitnehmer. Als Geschäftsführer dieser Gesellschaften war der Angeklagte, wie ihm bewusst war, verpflichtet, die Gesamtsozialversicherungsbeiträge fur die kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten einschließlich der von den Beschäftigten zu tragenden Teile bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats, in dem das Arbeitsentgelt erzielt wurde, an die jeweiligen Krankenkassen als Einzugsstellen zu zahlen.
Dieser Verpflichtung kam der Angeklagte aufgrund eines monatlich jeweils neu gefassten Tatentschlusses in einer Mehrzahl von Fällen nicht nach, indem er zwar dafür Sorge trug, dass an die jeweiligen Einzugsstellen spätestens zwei Tage vor Fälligkeit der Zahlungen Beitragsnachweise übermittelt wurden, im Folgenden aber die Zahlungen der Arbeitnehmeranteile nicht oder nicht vollständig veranlasste, ohne mitzuteilen, warum die Zahlungen nicht erfolgten. Dabei verfügten die Gesellschaften, die, wie dem Angeklagten bekannt war, insbesondere während der genannten Zeiträume die Arbeitsentgelte der Arbeitnehmer an diese bezahlten, über (noch) ausreichende Mittel, um die Zahlungen durchzuführen.
Hierbei wurden gegenüber nachfolgenden Einzugsstellen Beiträge der Arbeitnehmer vorenthalten:
-
Betriebskrankenkasse … (im Folgenden: BKK …), …
-
AOK Bayern (AOK), …
-
Betriebskrankenkasse der … AG (BKK …), …;
-
… BKK, …;
-
KKH Kaufmännische Krankenkasse (KKH), …
-
DAK Gesundheit (DAK), …;
-
SBK, …;
-
BARMER GEK (BARMER), …;
-
BKK … (BKK …,) …
-
… BKK, …
-
…-BKK, …
-
Techniker Krankenkasse (Techniker), …
-
Betriebskrankenkasse … (BKK …) …
-
IKK Classic, …
a) Im Einzelnen handelte es sich hinsichtlich der … GmbH um nachfolgende Einzelfälle:

Beitragsmonat

Einzugsstelle

Gesamtsozialversicherungsbeitrag

vorenthaltener Arbeitnehmeranteil

(1)

Mai 2014

BKK …

293,74 €

146,87 €

(2)

Juni 2014

BKK …

1.944,75 €

933,84 €

(3)

Juli 2014

BKK …

1.944,75 €

933,84 €

(4)

August 2014

BKK …

1.944,75 €

933,84 €

(5)

September 2014

BKK …

1.944,75 €

933,84 €

(6)

Oktober 2014

AOK

8.379,86 €

3.272,69 € (Teilzahlung: 291,67 € am 01.10.2014)

(7)

November 2014

AOK

8.262,45 €

3.536,19 €

(8)

Dezember 2014

AOK

5.364,36 €

2.498,22 €

(9)

Juni 2014

BKK …

1.824,14 €

879,45 €

(10)

Juli 2014

BKK …

1.951,29 €

940,68 €

(11)

August 2014

BKK …

1.951,29 €

940,68 €

(12)

September 2014

BKK …

1.951,29 €

935,79 €

(13)

Oktober 2014

BKK …

1.941,16 €

935,79 €

(14)

November 2014

BKK …

1.941,16 €

935,79 €

(15)

Dezember 2014

BKK …

1.941,16 €

935,79 €

(16)

Juli 2014

… BKK

1.455,20. €

359,74 €

(17)

August 2014

… BKK

1.455,20 €

697,71 €

(18)

September 2014

… BKK

1.456,91 €

697,71 €

(19)

Oktober 2014

… BKK

1.407,46 €

306,15 € (Teilzahlung: 367,88 € am 28.11.2014)

(20)

Dezember 2014

… BKK

703,74 €

337,02 €

(21)

Mai 2014

KKH

524,84 €

(22)

Juni 2014

KKH

948,01 €

(23)

Juli 2014

KKH

948,01 €

(24)

August 2014

KKH

948,01 €

(25)

September 2014

KKH

948,01 €

(26)

Oktober 2014

KKH.

948,01 €

(27)

November 2014

KKH

608,42 €

b) Hinsichtlich der … GmbH handelte es sich um nachfolgende Einzelfälle:

Beitragsmonat

Einzugsstelle

Gesamtsozialversicherungsbeitrag

vorenthaltener Arbeitnehmeranteil

(28)

September 2014

AOK

3.515,64 €

1.072,59 € (Teilzahlung: 626,40 € am 01.09.2014)

(29)

Oktober 2014

AOK

3.515,64 €

1.478,23 € (Teilzahlung: 220,76 € am 01.10.2014)

(30)

November 2014

AOK

2.903,27 €

1.403,02 €

(31)

Dezember 2014

AOK

1.713,38 €

828,03 €

(32)

Juli 2014

DAK

1.432,08 €

732,38 €

(33)

August 2014

DAK

1.432,08 €

732,38 €

(34)

September 2014

DAK

1.432,08 €

732,38 €

(35)

Oktober 2014

DAK

1.432,08 €

732,38 €

(36)

November 2014

DAK

1.432,08 €

732,38 €

(37)

Dezember 2014

DAK

1.432,08 €

732,38 €

(38)

Juli 2014

SBK

1.894,77 €

625,48 €

(39)

August 2014

SBK

315,80 €

153,52 €

(40)

November 2014

BARMER

1.856,96 €

895,49 €

(41)

Dezember 2014

BARMER

1.856,96 €

895,49 €

(42)

November 2014

BKK …

833,40 €

401,09 €

(43)

Dezember 2014

BKK …

1.747,93 €

841,23 €

(44)

Mai 2014

BKK …

219,43 €

106,24 €

(45)

Juni 2014

BKK …

1.298,43 €

628,65 €

(46)

Juli 2014

BKK …

1.250,10 €

605,25 €

(47)

August 2014

BKK …

1.132,10 €

548,12 €

(48)

September 2014

BKK …

1.250,10 €

605,25 €

(49)

Oktober 2014

BKK …

1.250,10 €

605,25 €

(50)

Dezember 2014

BKK …

625,06 €

302,68 €

c) Hinsichtlich der … GmbH handelte es sich um nachfolgende Einzelfälle:

Beitragsmonat

Einzugsstelle

Gesamtsozialversicherungsbeitrag

vorenthaltener Arbeitnehmeranteil

(51)

Juni 14

… BKK

479,57 €

(52)

Juli 14

… BKK

493,13 €

(53)

Juli 14

OAK

1.334,67 €

423,59 € (Teilzahlung: 258,97 € am 21.11.2014)

(54)

August 14

DAK

1.334,67 €

682,56 €

(55)

September 14

DAK

1.912,75 €

978,19 €

(56)

Oktober 14

DAK

1.506,59 €

770,48 €

(57)

November 14

DAK

913,41 €

467,12 €

(58)

Dezember 14

DAK

913,41 €

467,12 €

(59)

Juli 14

… BKK

2.257,23 €

1.069,76 €

(60)

August 14

… BKK

1.064,26 €

504,38 €

(61)

September 14

… BKK

1.064,26 €

504,38 €

(62)

Oktober 14

… BKK

1.064,26 €

504,38 €

(63)

November 14

… BKK

425,70 €

201,75 €

(64)

Juni 14

Techniker

2.812,79 €

1.371,27 €

(65)

Juli 14

Techniker

2.363,56 €

1.152,64 €

(66)

August 14

Techniker

3.475,92 €

809,13 € (Teilzahlung: 881,44 € am 02.09.2014)

(67)

Oktober 14

Techniker

2.812,79 €

1.371,27 €

(68)

November 14

Techniker

2.487,00 €

1.208,26 €

(69)

September 14

AOK

8.318,34 €

2.623,78 € (Teilzahlung: 1.330,93 € am 01.09.2014)

(70)

Oktober 14

AOK

8.353,34 €

3.770,26 € (Teilzahlung: 205,33 € am 01.10.2014)

(71)

November 14

AOK

7.179,62 €

2.823,01 € (Teilzahlung: 601,68 € am 26.11.2014)

(72)

Mai 14

SBK

126,85 €

55,98 €

(73)

Juni 14

SBK

198,64 €

92,81 €

(74)

November 14

BKK …

503,04 €

243,60 €

(75)

Juli 14

KKH

294,49 €

(76)

August 14

KKH

418,70 €

(77)

September 14

KKH

418,70 €

(78)

Oktober 14

KKH

418,70 €

(79)

November 14

KKH

418,70 €

(80)

Dezember 14

KKH

418,70 €

(81)

Oktober 14

IKK Classic

1.270,19 €

653,50 €

(82)

November 14

IKK Classic

671,96 €

345,71 €"

66
Im Rahmen der Strafzumessung wurden im Urteil des Landgerichts … folgende Ausführungen gemacht:
„1. a) Die Kammer entnimmt die Einzelstrafe in Fall 11.1 dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB.
Vorliegend war der Regelfall eines besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 StGB erfüllt, da der Angeklagte zum Nachteil des Geschädigten … einen Vermögensverlust in Höhe von 50.789,20 € und damit in einem als groß im Sinne dieser Vorschrift zu bewertenden Ausmaß verursacht hat (vgl. zur Wertgrenze BGH, Urteile vom 20.12.2012 - 4 StR 55/12, NStZ 2013 883, 887 f.; und vom 07.10.2003 - 1 StR 274/03, NStZ 2004, 155, 156; Beschluss vom 18.10.2011 - 4 StR 253/11, NStZ 2012, 213). Dass jenseits dessen auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB erfüllt ist, erscheint zumindest zweifelhaft, weil zwar der Angeklagte auf die auf Konten der … GmbH & Co. KG fließenden Vorauszahlungen zugreifen konnte und aufgrund der finanziellen Situation der Gesellschaften zudem auch etwaige Gehaltszahlungen an den Angeklagten selbst von den so erlangten Einnahmen abhingen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 09.05.2012 - 5 StR 499/11; vom 05.06.2008 - 1 StR 126/08, NStZ-RR 2008, 282: und vom 19.12.2007 - 5 StR 543/07, NStZ-RR 2008, 282, 283; vgl. zur Wiederholungsabsicht bei Tateinheit jüngst auch BGH, Urteil vom 28.03.2018 - 2 StR 176/17) aber ein hierauf gerichteter Wille des Angeklagten nicht ohne weiteres zu erkennen ist. Die Frage kann aber auf sich beruhen, da unabhängig von einer entsprechenden Willensrichtung des Angeklagten die Regelwirkung des (jedenfalls) verwirklichten Vermögensverlustes großen Ausmaßes hier in Rahmen einer Gesamtabwägung mit den übrigen strafzumessungserheblichen Umständen nicht etwa entfällt.
Zwar waren insoweit mehrere schuldmindernde Aspekte von einigem Gewicht in den Blick zu nehmen. Insbesondere war das von Schuldeinsicht und Reue getragene Geständnis des Angeklagten zu seinen Gunsten zu würdigen. Die von ihm begangene Tat war zudem nicht etwa Ausfluss dissozial motivierter Absichten des Angeklagten, sondern wesentlich auf dessen Überforderung zurückzuführen. Auch wirkt sich - neben den bereits geleisteten, freilich geringfügigen Rückzahlungen an einzelne Geschädigte - schuldmindernd aus, dass der Angeklagten sich - wovon sich die Kammer durch von ihm vorgelegte und mit den Verfahrensbeteiligten im Rahmen der Hauptverhandlung erörterten Unterlagen überzeugen konnte - auch bemüht, finanziell unterstützt durch sein persönliches Umfeld die durch die hier abgeurteilten Handlungen verursachten Schäden teilweise wiedergutzumachen, wozu von der Ehefrau auch bereits ein Betrag von 100.000 Euro (aus in Aussicht gestellten bis zu 300.000 Euro) bereits an einen Treuhänder geflossen ist. Diese Gesichtspunkte wiegen indes auch in ihrer Zusammenschau nicht so schwer, dass sie die Regelwirkung des beim Geschädigten … verursachten Vermögensverlustes aufwiegen könnten, zumal dieser nur ein Teil des durch die Betrugstat insgesamt verursachten Schadens erheblichen Ausmaßes war.
b) In den Fällen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt unter II.2 entnimmt die Kammer die Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 266a Abs. 1 StGB.
2. a) Bei der Zumessung der in Fall II.1 verwirkten Strafe hat die Kammer sodann insbesondere diejenigen Umstände in den Blick genommen und zu Gunsten sowie zu Lasten des Angeklagten gewichtet, die bereits bei der Strafrahmenwahl Erwähnung gefunden haben. Dabei musste sich insbesondere der erhebliche Gesamtschadensumfang in einer deutlich vom unteren Ende des eröffneten Strafrahmens abgesetzten Strafe niederschlagen. Der Vorahndung des Angeklagten hat die Kammer dagegen, da ihr infolge des Zeitablaufs und der durchgestandenen Bewährung ein Warneffekt in allein noch geringem Maße beizulegen war und ihr Hinweise auf eine auch in den hier abgeurteilten Taten zum Ausdruck gekommene verwerfliche Willensrichtung oder Gefährlichkeit nicht zu entnehmen waren, keine durchgreifend schulderhöhende Bedeutung beigemessen.
Dabei hielt es die Kammer Im vorliegenden Fall für geboten, von der Möglichkeit des § 41 StGB, neben der angedrohten Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe zu verhängen, auch eingedenk deren Ausnahmecharakters Gebrauch zu machen, um einerseits den hier durch Straftaten zum Nachteil fremden Vermögens auffällig gewordenen Angeklagten, der trotz des über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens noch über hinreichende Mittel verfügt, besonders eindringliche zu treffen und anderseits in dem durch die Schuldangemessenheit der Ahndung gezogenen Rahmen seinen Resozialisierungsbelangen angemessen Geltung verschaffen zu können. Der Anwendungsbereich des § 41 StGB Ist dabei - trotz der Zweifel an einer Gewerbsmäßigkeit das Vorgehens des Angeklagten (oben 1.a) - eröffnet, weil der Angeklagte jedenfalls versuchte, sich durch die Tat im Sinne dieser Vorschrift zu bereichern. Insoweit reicht ein lediglich mittelbar durch die Tat erlangter oder erwarteter Vermögensvorteil, der auch darin bestehen kann, dass sich der Täter durch die Tat eine zukünftige Einnahmequelle erhalten will, die er ohne ihre Begehung verloren hätte, aus (vgl. BGH, Urteil vom 24.08.1983 - 3 StR 89/83, NJW 1984, 2170 1.). So liegt der Fall auch hier, nachdem der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer in der (freilich: vagen) Hoffnung handelte, die Unternehmens-Gruppe, die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz war, mit Hilfe der betrügerisch erlangten Gelder dauerhaft weiterführen zu können. Bei der Entscheidung für die Heranziehung des § 41 StGB hat sich die Kammer auch davon leiten lassen, dass die hier verwirklichte Tatschuld (noch) solch beschränktes Gewicht hat, dass durch ihre gebotene Absenkung die Möglichkeit der Verhängung einer noch aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe eröffnet wurde, so dass die hier vorhersehbar entsozialisierenden Wirkungen einer vollzogenen Freiheitsstrafe vermeidbar wurden und insgesamt eine Tat und Täter besser gerecht werdende Ahndung ermöglicht wurde (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 26.11.2015 - 1 StR 389/15; und vom 24.07.2014 - 3 StR 176/14, NStZ-RR 2014, 338, 339; Urteil vom 24.08.1983 - 3 StR 89/83, NJW 1984, 2170, 2171).
Insgesamt hielt die Kammer zur Ahndung dieser Tat eine (Einzel)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und daneben eine (Einzel)Geldstrafe von 180 Tagessätzen für angemessen.
b) Bei der Zumessung der Einzelstrafen in den oben unter II.2 dargestellten Fällen hat die Kammer in allen Fällen zu Gunsten des Angeklagten wiederum dessen von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis sowie das dargestellte Bemühen um Schadenwiedergutmachung, in das auch die geschädigten Krankenkassen einbezogen werden sollen, gewürdigt. Sie hat bei der Strafzumessung zudem in den Blick genommen, dass es sich in allen Fällen um solche des bloßen Vorenthaltens (nach vorhergehendem Beitragsnachweise nach § 28f Abs. 3 SGB IV) handelte. Der Vorahndung hat die Kammer auch hier durchgreifend schulderhöhende Bedeutung nicht beigelegt.
Die Kammer hat im Übrigen hinsichtlich der Einzelfälle nach der Höhe der jeweils vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile - unter Berücksichtigung auch der in einzelnen Fällen zu spät geleisteten Teilzahlungen - unterschieden und dabei insgesamt die nachfolgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet (die Fallnummern beziehen sich auf die oben unter 11.2 vorangestellten Nummern; die in Klammern gesetzten Beträge entsprechen dem im jeweiligen Einzelfall endgültig vorenthaltenen Arbeitnehmeranteil):

Fall (1)

(146,87 €)

20 Tagessätze

Fall (2)

(933,84 €)

20 Tagessätze

Fall (3)

(933,84 €)

20 Tagessätze

Fall (4)

(933,84 €)

20 Tagessätze

Fall (5)

(933,84 €)

20 Tagessätze

Fall (6)

(3.272,69 €)

80 Tagessätze

Fall (7)

(3.536,19 €)

80 Tagessätze

Fall (8)

(2.498,22 €)

60 Tagessätze

Fall (9)

(879,45 €)

20 Tagessätze

Fall (10)

(940,68 €)

20 Tagessätze

Fall (11)

(940,68 €)

20 Tagessätze

Fall (12)

(935,79 €)

20 Tagessätze

Fall (13)

(935,79 €)

20 Tagessätze

Fall (14)

(935,79 €)

20 Tagessätze

Fall (15)

(935,79 €)

20 Tagessätze

Fall (16)

(359,74 €)

20 Tagessätze

Fall (17)

(697,71 €)

20 Tagessätze

Fall (18)

(697,71 €)

20 Tagessätze

Fall (19)

(306,15 €)

20 Tagessätze

Fall (20)

(337,02 €)

20 Tagessätze

Fall (21)

(524,84 €)

20 Tagessätze

Fall (22)

(948,01 €)

20 Tagessätze

Fall (23)

(948,01 €)

20 Tagessätze

Fall (24)

(948,01 €)

20 Tagessätze

Fall (25)

(948,01 €)

20 Tagessätze

Fall (26)

(948,01 €)

20 Tagessätze

Fall (27)

(608,42 €)

20 Tagessätze

Fall (28)

(1.072,59 €)

40 Tagessätze

Fall (29)

(1.478,23 €)

40 Tagessätze

Fall (30)

(1.403,02 €)

40 Tagessätze

Fall (31)

(828,03 €)

20 Tagessätze

Fall (32)

(732,38 €)

20 Tagessätze

Fall (33)

(732,38 €)

20 Tagessätze

Fall (34)

(732,38 €)

20 Tagessätze

Fall (35)

(732,38 €)

20 Tagessätze

Fall (36)

(732,38 €)

20 Tagessätze

Fall (37)

(732,38 €)

20 Tagessätze

Fall (38)

(625,48 €)

20 Tagessätze

Fall (39)

(153,52 €)

20 Tagessätze

Fall (40)

(895,49 €)

20 Tagessätze

Fall (41)

(895,49 €)

20 Tagessätze

Fall (42)

(401,09 €)

20 Tagessätze

Fall (43)

(841,23 €)

20 Tagessätze

Fall (44)

(106,24 €)

20 Tagessätze

Fall (45)

(628,65 €)

20 Tagessätze

Fall (46)

(605,25 €)

20 Tagessätze

Fall (47)

(548,12 €)

20 Tagessätze

Fall (48)

(605,25 €)

20 Tagessätze

Fall (49)

(605,25 €)

20 Tagessätze

Fall (50)

(302,68 €)

20 Tagessätze

Fall (51)

(479,57 €)

20 Tagessätze

Fall (52)

(493,13 €)

20 Tagessätze

Fall (53)

(423,59 €)

20 Tagessätze

Fall (54)

(682,56 €)

20 Tagessätze

Fall (55)

(978,19 €)

20 Tagessätze

Fall (56)

(770,48 €)

20 Tagessätze

Fall (57)

(467,12 €)

20 Tagessätze

Fall (58)

(467,12 €)

20 Tagessätze

Fall (59)

(1.069,76 €)

40 Tagessätze

Fall (60)

(504,38 €)

20 Tagessätze

Fall (61)

(504,38 €)

20 Tagessätze

Fall (62)

(504,38 €.)

20 Tagessätze

Fall (63)

(201,75 €)

20 Tagessätze

Fall (64)

(1.371,27 €)

40 Tagessätze

Fall (65)

(1.152,64 €)

40 Tagessätze

Fall (66)

(809,13 €)

20 Tagessätze

Fall (67)

(1.371,27 €)

40 Tagessätze

Fall (68)

(1.208,26 €)

40 Tagessätze

Fall (69)

(2.623,78 €)

60 Tagessätze

Fall (70)

(3.770,26 €)

80 Tagessätze

Fall (71)

(2.823,01 €)

60 Tagessätze

Fall (72)

(55,98 €)

20 Tagessätze

Fall (73)

(92,81 €)

20 Tagessätze

Fall (74)

(243,60 €)

20 Tagessätze

Fall (75)

(294,49 €)

20 Tagessätze

Fall (76)

(418,70 €)

20 Tagessätze

Fall (77)

(418,70 €)

20 Tagessätze

Fall (78)

(418,70 €)

20 Tagessätze

Fall (79)

(418,70 €)

20 Tagessätze

Fall (80)

(418,70 €)

20 Tagessätze

Fall (81)

(653,50 €)

20 Tagessätze

Fall (82)

(345,71 €)

20 Tagessätze

3. Bei der danach gemäß § 53, 54 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2, Abs. 3 StGB durchzuführenden Gesamtstrafenbildung hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass alle Taten Ausfluss der unternehmerischen Tätigkeit der vom Angeklagten (mit)gegründeten Gesellschaften der … war, deren Tätigkeit dabei nicht etwa von Beginn an dissozialen Absichten ausgerichtet war, und dass sie in unmittelbarem zeitlichem Fortgang begangen wurden.
Die Kammer hat ausgehend von diesen Erwägungen und davon, dass der verwirklichte Gesamtschuldumfang die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe nicht unerlässlich erscheinen lässt, von der Möglichkeit der § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 52 Abs. 3 StGB Gebrauch gemacht, die hier verhängten Einzelgeldstrafen auf eine neben die Freiheitsstrafe von zwei Jahren tretende Gesamtgeldstrafe zurückzuführen. Sie hat dabei auch in den Blick genommen, dass das Schwergewicht hier im Bereich der verhängten Geldstrafen liegt und von einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe - wie dargelegt - tendenziell entsozialisierende Effekte zu erwarten wären.
Die Kammer hielt in Abwägung aller Umstände die Kumulation der Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit einer Gesamtgeldstrafe von 620 Tagessätzen für zum gerechten Schuldausgleich und zur angemessenen Einwirkung auf den Angeklagten ausreichend aber auch erforderlich.
4. Dabei konnte die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB erfüllt sind.
Dem Angeklagten kann eine positive Sozialprognose gestellt werden. Durchgreifend bedenkliche kriminogene Faktoren in der Person oder den Lebensumständen des Angeklagten waren, nach der Beendigung seiner früheren wirtschaftlichen Betätigung, nicht festzustellen. Er ist sozial integriert und bemüht sich um eine Ordnung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse. Die einzige Vorstrafe betrifft ein Delikt aus einem gänzlich anderen Delinquenzbereich und ist episodenhaft geblieben. Die Kammer besorgt bei dieser Sachlage nicht, der Angeklagte werde ohne die Wirkungen des Strafvollzugs zukünftig neue Straftaten begehen.
Das vom Angeklagten gezeigte Bemühen um Schadenswiedergutmachung stellt jedenfalls in seiner Zusammenschau mit den im Rahmen der Strafzumessung erwähnten weiteren schuldmindernden Umständen und unter Berücksichtigung der dem Angeklagten zu stellenden positiven Sozialprognose einen besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB dar.
Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gleichfalls nicht, § 56 Abs. 3 StGB.
5. Die Tagessatzhöhe der verhängten Gesamtgeldstrafe war gemäß § 40 Abs. 2 StGB angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten mit 30 Euro festzusetzen, wobei die Kammer bei der Bestimmung desjenigen Nettoeinkommens, welches der Angeklagte durchschnittlich an einem Tag hat oder haben kann, neben den für die Tochter aus einer früheren Ehe geleisteten Unterhaltszahlungen auch den für den in seinem Haushalt lebenden Sohn geleisteten Naturalunterhalt angemessen berücksichtigt hat.“
67
Mit Bewährungsbeschluss vom ….2018 (Az. 4 KLs 306 Js 130281/15) wurde dem Angeklagten … auferlegt, eine Schadenswiedergutmachung in Höhe von 300.000 EUR an die Geschädigten des dortigen Verfahrens zu bezahlen.
68
Hierzu war der Angeklagte auf Grund seiner schlechten finanziellen Situation in der Folge nicht in der Lage, weshalb mit Beschluss vom ….2019 der Bewährungsbeschluss vom ….2018 durch das Landgericht … dahingehend abgeändert wurde, dass der Angeklagte … statt der Schadenswiedergutmachung 50 Sozialstunden bis 05.06.2020 abzuleisten hat.
69
Die auferlegten Sozialstunden wurden vom Angeklagten … im vollen Umfang erbracht.
70
Die durch Urteil des Landgerichts … vom ….2018 neben der Freiheitsstrafe verhängte Gesamtgeldstrafe von 620 Tagessätzen zu je 30 EUR wurde nebst Kosten vollständig bezahlt, indem rund 6.750 EUR vom Konto des Angeklagten … überwiesen wurden sowie rund 12.000 EUR vom Konto des … sowie weitere 840 EUR vom Konto der … bezahlt wurden, also von Angehörigen des Angeklagten ….
C. Festgestellter Sachverhalt
I. Firmenverhältnisse
1. … GmbH (im Nachfolgenden kurz: …)
71
Der Angeklagte … war seit der Gründung mit Vertrag vom ….2008 alleiniger eingetragener und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der unter … in das Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragenen … GmbH …, die seit März 2012 ihren Sitz in der … in … hatte. Zweigstellen der Gesellschaft befanden sich in … und …. Der Angeklagte … war seit 27.05.2009 Alleingesellschafter der ….
72
Unternehmensgegenstand laut Handelsregister war zunächst seit der Gesellschaftsgründung der Vertrieb von Solaranlagen, was ab März 2012 ausgeweitet wurde auf Handel mit, Planung, Montage und Inbetriebnahme von, Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, insbesondere aus solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden sowie an oder auf sonstigen eigenen oder fremden Flächen.
2. … e.K.
73
Der Angeklagte … war seit dem ….2010 zudem Inhaber der unter … eingetragenen Einzelunternehmung … e.K., die ihren Sitz seit März 2012 ebenfalls in der … in … hatte.
74
Die Einzelfirma führte insbesondere Dachsanierungen im Vorfeld der Montagen von Photovoltaik-Anlagen und/oder Batteriespeichern durch die … aus.
3. … GmbH (im Nachfolgenden kurz: … GmbH)
75
Die … UG wurde mit Vertrag vom ….2011 gegründet und im Juni 2011 zur GmbH. Als formelle Geschäftsführerin des unter … im Handelsregister des Amtsgerichts … eingetragenen und in der … ansässigen Unternehmens war die damalige Lebensgefährtin und jetzige (getrenntlebende) Ehefrau des Angeklagten …, eingesetzt. Alleingesellschafterin war ebenfalls ….
76
Tatsächlich jedoch lenkte alleine der Angeklagte … die Geschicke der … GmbH. Ihre Gründung, die ausweislich der Eintragung im Handelsregister ebenfalls in der Photovoltaik-Branche tätig war, erfolgte zur Abdeckung von Provisionen an den Angeklagten …, welche er aus seiner Tätigkeit als Vertriebsleiter bei der … erwirtschaftete. Eigene Geschäftstätigkeiten entfaltete die … GmbH zunächst nicht. Ab Ende November 2012 wurden Materialbestellungen der … über die … GmbH abgewickelt (vgl. unten unter C.III.1.3. und C.III.1.5.1.).
II. Geschäftstätigkeit der … Organisation des Vertriebs
1. Unternehmensgegenstand
77
Unternehmensgegenstand laut Handelsregister war Handel mit, Planung, Montage und Inbetriebnahme von, Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, insbesondere aus solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden sowie an oder auf sonstigen eigenen oder fremden Flächen.
78
Außerdem bot die … im Zusammenhang mit dem Vertrieb und der Montage von Photovoltaik-Anlagen stehende Dienstleistungen an, etwa die Beratung und Vermittlung von Finanzierungen. Die Montageaufträge der Kunden wurden von eigenen Mitarbeitern der … abgewickelt oder an Subunternehmer vergeben.
2. Tätigkeit des Angeklagten …
79
Der Angeklagte … war seit Juli 2010 bei der … als Vertriebsleiter angestellt. Der Angeklagte … erteilte dem Angeklagten … im Zeitraum vom 09.11.2012 bis 28.10.2013 Einzelprokura. Der Angeklagte … stellte im Dezember 2013 seine Tätigkeit für die … ein.
80
Zum Aufgabengebiet des Angeklagten … zählten in erster Linie der Aufbau und die Struktur des Vertriebs. Als Vertriebsleiter organisierte und strukturierte der Angeklagte … den gesamten Vertrieb. Er hatte die volle Verantwortung für diesen Bereich und war immer informiert. Ihm oblag die Organisation der wahrzunehmenden, häufig zuvor telefonisch durch die Call-Center-Mitarbeiter vereinbarten Kundentermine durch die Vertriebsmitarbeiter. Der Angeklagte … schulte die Mitarbeiter regelmäßig in wöchentlichen Meetings, koordinierte die Termine der Vertriebsmitarbeiter und berechnete die Provisionen für die Mitarbeiter. Diese waren bei der … angestellt oder als freiberufliche Handelsvertreter tätig. Im Rahmen der Personalentscheidungen wirkte der Angeklagte … als Vertriebsleiter vielfach bei der Auswahl der Mitarbeiter mit. Die einzelnen Modalitäten der Verträge - wie Bezahlung etc. - wurden jedoch mit dem Angeklagten … ausgehandelt.
81
Dem immer informierten Angeklagten … stand in sämtlichen Fragen des Unternehmens die Entscheidungskompetenz zu, wenngleich er in Fragen der Organisationsstruktur und der Unternehmenspolitik den Angeklagten … vielfach zu Rate zog. Der Angeklagte … war dem Angeklagten … jedoch hierarchisch untergeordnet.
3. Die Vertriebsabläufe im Einzelnen:
82
Die Angeklagten hielten die Mitarbeiter an, laufend Kunden unter Vereinbarung möglichst hoher Vorauszahlungen anzuwerben. Die Kunden suchten - durch Werbemaßnahmen der … aufmerksam geworden - selbst den Kontakt zur … oder wurden von den Mitarbeitern der … über Telefon oder Haustürbesuche akquiriert. Die … beschäftigte eigens Mitarbeiter, die über das Telefon die Kundenkontakte herstellten und Termine für die Besuche der (Außendienst-) Mitarbeiter vereinbarten. Die (Außendienst-) Mitarbeiter suchten die Kunden vor Ort auf, teilweise spontan und ohne, dass bereits ein (Telefon-) Kontakt derselben zur … bestand. Bei diesen Besuchen bot der (Außendienst-) Mitarbeiter den Kunden vor Ort den Erwerb und die Montage von PV-Anlagen an, informierte über die Einspeisevergütungen und besprach die Finanzierungsmöglichkeiten. Die Kunden unterzeichneten noch vor Ort eine verbindliche Bestellung über die Lieferung und Einbau einer dort näher bezeichneten PV-Anlage. Die Montage der PV-Anlage wurde regelmäßig mündlich binnen 6-8 Wochen nach Zahlung der vor Montagebeginn fälligen 90 % der Auftragssumme in Aussicht gestellt. Ab März 2013 warben die Mitarbeiter der … unter Vorlage eines entsprechenden Werbeflyers im Rahmen einer sog. „Frühlingsaktion“ mit einer Expressmontage binnen 3 Wochen.
83
Regelmäßig wurde die folgende Zahlungsvereinbarung getroffen: 20 % der Auftragssumme fällig sofort nach Auftragsbestätigung (alternativ: nach Feinmaß), 70 % der Auftragssumme bei Lieferbereitschaft vor Montagebeginn sowie 10 % der Auftragssumme bei Montagebeginn.
84
Die Kunden erhielten nach Unterzeichnung des Bestellformulars umgehend eine Auftragsbestätigung von der … und wenige Tage später nahm ein Techniker das Feinmaß. Der Auftrag wurde zügig geplant und den Kunden ein Geheft mit den technischen Einzelheiten der PV-Anlage sowie dem Preis übersendet. Dort war regelmäßig das Jahr der Bestellung als voraussichtlicher Termin für die Fertigstellung angegeben. Beigefügt war die erste Abschlagsrechnung der …. Es wurde den Kunden die Möglichkeit der sofortigen vollständigen Bezahlung bei Einräumung von 2 % bzw. 5 % Skonto eingeräumt.
85
Parallel setzte sich seitens der … ein Finanzierungsberater mit dem Kunden in Verbindung, um die Notwendigkeit einer Finanzierung abzuklären und ggfs. bei Bedarf eine Finanzierung zu organisieren. Die Kunden wurden von der … in dieser Phase engmaschig kontaktiert und über die aktuelle Situation der Finanzierung auf dem Laufenden gehalten, so dass eine vertrauensvolle Kundenbeziehung aufgebaut wurde.
86
Da die meisten Vertragsschlüsse als sog. Haustürgeschäfte zustande kamen, stand diesen Kunden nach Vertragsschluss jeweils ein zweiwöchiges gesetzliches Widerrufsrecht zu. In diesem Rahmen wurden die Mitarbeiter vom Angeklagten … sensibilisiert, die Kunden gerade während der Widerrufsfrist besonders intensiv zu betreuen.
87
Der Angeklagte … hielt in Absprache mit dem Angeklagten … die Mitarbeiter an, die Kunden zu Vorauszahlungen zu veranlassen, indem diese - sobald die erforderliche Finanzierung abgeklärt war - regelmäßig vor Versand einer Anzahlungsaufforderung in persönlichen (Telefon-) Gesprächen auf die Möglichkeit des geschilderten Skontoabzugs bei Bezahlung der gesamten Auftragssumme ausdrücklich hingewiesen wurden. In diesen Gesprächen teilten die Mitarbeiter der …, wie die Angeklagten wussten, den Kunden konkrete zeitnah bevorstehende Liefertermine mit. Es wurde den Kunden, die, als die Einspeisevergütungen zu sinken begannen, ein Interesse an möglichst schneller Montage der PV-Anlage hatten, der Eindruck vermittelt, dass sie bei einer Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises vorrangig beliefert würden. In der Annahme, dass die bestellten PV-Anlagen zeitnah montiert werden würden, gingen zahlreiche Kunden unter Inanspruchnahme des Skontoabzugs mit der gesamten Auftragssumme in Vorkasse.
88
Falls Kunden Bedenken hatten, in Vorleistung zu gehen, wurde den Kunden auf Geheiß des Angeklagten … mit Wissen und Wollen des Angeklagten … angeboten, das Geld auf ein sog. Treuhandkonto zu überweisen, welches vom Angeklagten … eingerichtet worden war. Die Mitarbeiter wurden von den Angeklagten aber dazu angehalten, aus Kostengründen von dieser Möglichkeit nur ausnahmsweise Gebrauch zu machen. Die Vorauszahlung der Kundin … vom 04.04.2013, deren Auftrag von der … nicht ausgeführt wurde, wurde entgegen der Vereinbarung, diese auf einem Sperrkonto zu hinterlegen, auf dem regulären Geschäftskonto der … vereinnahmt, so dass die Vorauszahlung infolge der Insolvenz der … bis auf die Insolvenzquote verloren ging.
89
Die Angeklagten entwickelten weitere Maßnahmen, um Anreize für die Mitarbeiter zu schaffen, die Vorauszahlungen von den Kunden möglichst schnell einzutreiben. So organisierten sie Bonusaktionen, welche tageweise durchgeführt wurden und sich in der zweiten Hälfte 2013 häuften. Beispielsweise bekam ein Mitarbeiter am Ende des Arbeitstages in bar einen Bonus von etwa 100-500 EUR für jeden Kunden ausbezahlt, der noch am selben Tag 70-100 % der Auftragssumme (per Blitzüberweisung) vorauszahlte.
4. Abwicklung der Aufträge der Kunden
90
Nach Eingang der Vorauszahlungen der Kunden wurde der jeweilige Kundenauftrag vom sog. „Innendienst“ der … weiterbearbeitet. Die Kunden erhielten jeweils eine Bestätigung des Zahlungseingangs mit der regelmäßigen Mitteilung einer Fertigstellung binnen 4-6 Wochen. Der Angeklagte … vereinbarte mit den Lieferanten der für den Einbau der PV-Anlagen erforderlichen Materialien die Zahlungsziele. Die Mitarbeiter im Innendienst, in den hier gegenständlichen Fällen (vgl. unten C.IV.1.) auch die Angeklagten, nahmen die einzelnen Materialbestellungen vor und gaben die Montagen der PV-Anlagen bei den eigenen Mitarbeitern oder bei Subunternehmern in Auftrag. Es wurden Listen der auszuführenden von den Kunden vorausbezahlten Aufträge mit den entsprechenden Lieferterminen gefertigt und ausgehängt. Beide Angeklagten hatten hiervon Kenntnis. Sie erkannten insbesondere den zeitlichen Verzug der … bei den geschuldeten Montagen der bereits vorausbezahlten PV-Anlagen.
91
An die Kunden wurden - teilweise ohne erkennbaren Grund, teilweise mit minimalen Änderungen - neue Auftragsbestätigungen versandt. Die Liefertermine wurden immer wieder nicht eingehalten bzw. verschoben, wie den Angeklagten bekannt war.
92
Die sich häufenden Beschwerden der Kunden, dass trotz ihrer Vorauszahlungen die PV-Anlagen nicht montiert wurden, gingen in der Vertriebsabteilung der … ein, wodurch sie dem Angeklagten … zur Kenntnis gelangten, aber auch im Innendienst oder direkt beim Angeklagten ….
5. Buchhaltung
93
Die Buchhaltung unterstand dem Angeklagten … Im Jahr 2012 wurde die Buchhaltung von Steuerberater … erledigt. Dieser kündigte mit Schreiben vom 07.12.2012 das Mandatsverhältnis mit der …, weil die … mit der Bezahlung seiner Rechnungen in Verzug war. Nachdem der Angeklagte … die Mandatskündigung wegen des Zeitpunkts der Kündigung zur Unzeit kurz vor Weihnachten nicht akzeptierte, war der Steuerberater … weiter bis 31.05.2013 - insb. mit der Vorbereitung des Jahresabschlusses 2012 - beauftragt, wobei er seine Leistungen nur noch unregelmäßig - abhängig von der Bezahlung seiner fälligen Rechnungen - erbrachte und schließlich wegen Außenständen in Höhe von rund 7.800 EUR einstellte. Da die Buchhaltung nicht von der … selbst vorgenommen werden konnte, wurde in der ersten Jahreshälfte 2013 … mit der Buchhaltung beauftragt.
III. Verspätete Insolvenzantragstellung
1. Finanzielle Entwicklung der …
94
Obwohl - wie geschildert - ihre Kunden regelmäßig erhebliche Vorauszahlungen leisteten, kam es bereits im Jahr 2012 zu Liquiditätsengpässen bei der ….
1.1. Ursachen für die Liquiditätsschwierigkeiten der …
95
Ursache für die schlechte finanzielle Situation der … waren neben den mit dem schnellen Wachstum und der Installierung weiterer Niederlassungen des Unternehmens in … und … verbundenen hohen Kosten, der sich verschlechterten Rahmenbedingungen infolge der absinkenden Einspeisevergütungen unter anderem die umfangreichen Entnahmen von verfügbaren Mitteln durch den Angeklagten …, Kosten für die von ihm genutzten Fahrzeuge und für die von ihm genutzte Wohnung in ….
96
Deshalb war es der … schon ab 2012 nicht möglich, alle fälligen Verbindlichkeiten aus Lieferungen gegenüber den Lieferanten sowie die geschuldeten Leistungen gegenüber den Kunden fristgerecht zu erfüllen.
1.1.1. Gehalt des Angeklagten …
97
Der Angeklagte … bezog zunächst ein monatliches Gehalt in Höhe von brutto 8.500 EUR. Im April 2012 erhöhte er dieses auf 17,000 EUR, das bis November 2012 regulär ausbezahlt wurde.
98
Im Jahr 2013 erhielt der Angeklagten … Gehaltszahlungen wie folgt:

Datum

Betrag in EUR

Monat

07.01.2013

9.222,15

Gehalt Dezember 2012

28.02.2013

7.000 und 11.600

Gehalt Januar 2013

09.04.2013

12.605,81

Gehalt Februar 2013

12.04.2013

5.600

02.05.2013

5.000

16.05.2013

2.200

30.05.2013

2.000

99
Die 1. Spalte der Tabelle enthält das Datum der Zahlung, die 2. Spalte den ausbezahlten Betrag und die 3. Spalte den genannten Verwendungszweck.
100
Weitere Auszahlungen des Geschäftsführergehalts konnten nicht festgestellt werden.
1.1.2. Entnahmen durch den Angeklagten …
101
Die Entnahmen des Angeklagte … wurden auf den Konten 1330 (Gesellschafterdarlehen an den Angeklagten …) und 1371 (Verrechnungskonto) als Forderungen gegenüber dem Geschäftsführer … gebucht, wobei auf dem Konto Gesellschafterdarlehen auch diejenigen Beträge erfasst wurden, die in der Buchhaltung mangels Belege keinen Geschäftsvorfällen zugeordnet werden konnten, mithin nicht ausschließbar ist, dass Beträge in nicht feststellbarer Höhe für Geschäftszwecke der … verwendet wurden.
102
Die Forderungen gegenüber dem Angeklagten … betrugen zum 31.12.2012 gerundet 330.600 EUR (Kto 1330: rund 251.100 EUR, Kto 1371: 79.500 EUR).
103
Das Konto 1330 „Gesellschafterdarlehen an den Angeklagten …“ wies zum 01.01.2012 einen Betrag von rund 289.115 EUR. Zum 31.12.2012 verringerte sich die Darlehensforderung auf rund 251.100 EUR und stieg zum 16.01.2013 auf rund 253.140 EUR. Dies war das Datum der letzten Buchung.
104
Auf dem Verrechnungskonto … (Konto 1371) wurden im Zeitraum Oktober bis Dezember 2012 Entnahmen durch den Angeklagten … in Höhe von insgesamt rund 79.500 EUR gebucht.
105
Im Jahr 2013 wurden auf dem Verrechnungskonto 1371 insgesamt Entnahmen in Höhe von rund 113.700 EUR und Einlagen in Höhe von rund 133.100 EUR gebucht. Das Verrechnungskonto … (1371) wies somit zum 18.07.2013 (Datum der letzten Buchung) eine Forderung der … gegen den Angeklagten … in Höhe von 60.087 EUR aus.
106
Insgesamt hat sich auf diesen Konten der Saldo der Forderungen der … gegenüber dem Angeklagten … im Zeitraum 01.01.2012 - 18.07.2013 von 289.115 EUR um 24.112 EUR auf 313.227 EUR (Kto 1330: rund 253.140 EUR, Kto 1371: rund 60.087 EUR) erhöht.
1.1.3. Fahrzeuge
107
Der Angeklagte … fuhr zwei hochpreisige von der … finanzierte Fahrzeuge, welche er neben Repräsentationszwecken überwiegend privat nutzte. So hielt der Angeklagte … ab August 2012 bis mindestens zum 13.09.2013 auf Firmenkosten einen Ferrari California als Leasingfahrzeug mit einer monatlichen Leasingrate von brutto 2.159,01 EUR.
108
Im September 2012 kaufte der Angeklagte … auf Kosten der … einen Porsche Panamera für 97.900 EUR, den er zumindest bis zum 16.07.2013 nutzte.
1.1.4. Wohnung
109
Der Angeklagte … wohnte in einer Penthouse-Wohnung im …. Der monatliche Mietzins hierfür in Höhe von ca. 4.500 EUR wurde von der … im April, Mai und Juli 2013 bezahlt und auf dem Konto 1371 (Verrechnungskonto …) verbucht.
1.2. Finanzielle Entwicklung im Jahr 2012
110
Seit 2012 kam es bei der … zu finanziellen Engpässen wie folgt:
„Es wurden die Löhne der Mitarbeiter teilweise mit einer Verspätung von mehreren Tagen ausbezahlt.“
111
Schon im ersten Quartal 2012 kam es immer wieder zu Materialengpässen, weil auf Grund der fehlenden Liquidität kein Material eingekauft werden konnte.
112
Ferner konnten bereits 2012 nicht alle fälligen Rechnungen fristgerecht bezahlt werden.
113
Seit Januar 2012 wurden die Beiträge zur Sozialversicherung bei der IKK Classic sowie ab Juni 2012 die bei der … BKK verspätet abgeführt. Die … BKK unternahm am 30.08.2012 einen Vollstreckungsversuch, den sie nach der Erteilung einer Einzugsermächtigung am 17.09.2012 zurücknahm.
114
Um weitere Liquiditätsengpässe zu vermeiden, bemühte sich der Angeklagte … erfolglos um einen Betriebsmittelkredit für die …
115
Von der VR-Bank … am 22.06.2012 wurde für das Geschäftskonto Nr. … eine Kreditlinie in Höhe von 100.000 EUR eingeräumt. Während die von der VR-Bank eingeräumte Kreditlinie der … in den Monaten Juni 2012 bis November 2012 finanziellen Spielraum in einem Bereich von rund 870 EUR (Juni 2012) bis 25.400 EUR (September 2012) verschaffte, war die Kreditlinie im Monat Dezember 2012 nicht nur komplett ausgeschöpft, sondern sogar um rund 1.006 EUR überschritten.
116
Zudem wurde im Jahr 2012 das Geschäftskonto Nr. … bei der HypoVereinsbank … regelmäßig in erheblichem Umfang - zeitweise bis rund 143.900 EUR - überzogen, was die HypoVereinsbank zunächst auch duldete. Dieses Konto wurde lediglich in den Monaten April, Mai und November 2012 nicht überzogen. In den übrigen Monaten fand eine Überziehung des Geschäftskontos im Bereich von rund 9.200 EUR (im Januar 2012), über rund 13.700 EUR (im Dezember 2012) bis rund 143.900 EUR (im Juli 2012) statt.
117
Trotz der eingeräumten Kreditlinie bei der VR-Bank und der Duldung der Überziehung des Geschäftskontos bei der HypoVereinsbank kam es in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 zu Liquiditätsengpässen.
118
Es häuften sich die Beschwerden der Kunden, weil trotz ihrer geleisteten Vorauszahlungen die PV-Anlagen nicht zu den vereinbarten Lieferterminen eingebaut wurden. Die vereinbarten Termine für den Einbau der PV-Anlagen wurden im Laufe des Jahres 2012 zunächst um wenige Wochen, gegen Ende 2012 hin teilweise um mehrere Monate überschritten.
119
Einige Kunden verlangten die Rückabwicklung ihres Vertrags und forderten ihre geleisteten Vorauszahlungen zurück.
120
Mehrere Kunden und andere Gläubiger der … ergriffen bereits 2012 die nachfolgend dargestellten Maßnahmen zur Beitreibung ihrer offenen fälligen Forderungen:

Datum

Maßnahme

Gläubiger

Forderungshöhe in EUR

14.05.2012

Erlass Mahnbescheid

4.607,20

23.05.2012

Erlass Mahnbescheid

5.775,07

03.07.2012

Erlass Mahnbescheid

… Bürosysteme

83,30

18.07.2012

Antrag Mahnbescheid

4.552,87

30.07.2012

Erlass Mahnbescheid

… mbH

361,17

30.10.2012

Erlass Mahnbescheid

1.880,20

18.12.2012

Erlass Mahnbescheid

9.206,55

121
Ferner kam die … mit der im Kaufvertrag über die Immobile … in …, wo sie ihren Firmensitz hatte, mit der Fa. … GmbH & Co.KG (kurz: …) vom 05.12.2011 vereinbarten ratenweisen Bezahlung des Kaufpreises über 1.075.000 EUR mit Ausnahme der ersten Rate in Verzug. So wurden die am 31.03.2012 fällige zweite Rate in Höhe von 50.000 EUR am 04.04.2012 und die am 30.06.2012 fällige dritte Rate in Höhe von 100.000 EUR am 05.07.2012 verspätet bezahlt. Die am 30.09.2012 fällige vierte Rate in Höhe von 180.000 EUR wurde am 27.09.2012 in Höhe von 30.000 EUR, am 24.10.2012 in Höhe von 50.000 EUR und am 31.10.2012 in Höhe von 100.000 EUR (zzgl. 2.080,50 EUR Rechtsanwaltskosten wegen Verzugs) an die … überwiesen. Die am 31.12.2012 fällige fünfte Rate in Höhe von 220.000 EUR bezahlte die … am 01.03.2013 lediglich in Höhe von 20.000 EUR. Der bis zum 31.03.2013 zur Zahlung fällige restliche Kaufpreis wurde nicht bezahlt, weshalb am 12.07.2013 die unten unter Ziffer VI. näher dargestellte Nachtragsvereinbarung geschlossen wurde. Die hieraus geschuldeten ersten beiden Raten in Höhe von monatlich 10.500 EUR wurden im August und September 2013 bezahlt, weitere nicht.
122
Am 09.11.2012 waren fällige Rechnungen des Steuerberaters … in Höhe von etwa 8.000 EUR nicht bezahlt. Deshalb wies dieser den Angeklagten … mit Schreiben vom 09.11.2012 unter Hinweis auf die Insolvenzordnung darauf hin, dass eine Insolvenzantragspflicht bestehe, wenn eine Zahlungsstockung von mehr als 3 Wochen vorhanden sei. Wegen seiner fortbestehenden hohen Außenstände kündigte der Steuerberater mit Schreiben vom 07.12.2012 das Mandatsverhältnis mit der … Nachdem der Angeklagte … die Mandatskündigung wegen des Zeitpunkts der Kündigung zur Unzeit kurz vor Weihnachten nicht akzeptierte, war der Steuerberater … weiter - insb, mit der Vorbereitung des Jahresabschlusses 2012 - beauftragt. Mit E-Mail vom 29.05.2013 wies der Steuerberater … den Angeklagten … erneut auf die bestehende Insolvenzantragspflicht hin, bevor das Mandatsverhältnis am 31.05.2013 endete.
123
Bis zur Insolvenzantragstellung am 21.01.2014 gelang es der … nicht, alle ihre im Jahr 2012 begründeten und fälligen Verbindlichkeiten gegenüber ihren Kunden zu erfüllen. Sie vereinnahmte 2012 von ihren Kunden insgesamt Vorauszahlungen in Höhe von rund 157.200 EUR, ohne die vorausbezahlten und fälligen Leistungen bis zum Insolvenzantrag zu erbringen oder ihren Kunden die Vorauszahlungen zurück zu erstatten.
1.3. Bestellungen über die … GmbH
124
Zum Ende 2012 konnte die … ihre fälligen Verbindlichkeiten gegenüber ihren Lieferanten nicht innerhalb der eingeräumten Zahlungsziele bezahlen mit der Folge von Lieferstopps, so dass weitere Materialeinkäufe nur noch gegen Vorauszahlung möglich waren.
125
Die beiden Angeklagten entschlossen sich daher, den Einkauf von Material, welches für die Abwicklung der bestehenden Kundenaufträge der … nötig war, ab Ende November 2012 über die vom Angeklagten … beherrschte … GmbH zu tätigen. Da die Bonitätsprüfungen der … GmbH positiv ausfielen, waren die Lieferanten, wie von den Angeklagten vorausgesehen und beabsichtigt, zur Einräumung von Zahlungszielen bereit. Auf diese Weise wurden gegenüber den Lieferanten die Zahlungsprobleme der … verschleiert. Die Angeklagten wollten auf diese Weise die Materialengpässe der … überwinden und deren Kundenaufträge abwickeln, um negative Kundenrezensionen im Internet zu vermeiden und den Fortbestand der … und damit ihren Lebensunterhalt zu sichern.
126
Über die Vornahme der Bestellungen für die … hinaus entfaltete die … GmbH keine Geschäftstätigkeit. Es bestanden zwischen der … und der … GmbH keine Vereinbarungen in Bezug auf gegenseitige Rechte und Pflichten, auch nicht aus dem auf den 28.06.2013 datierten Subunternehmervertrag (vgl. auch unten unter Ziffer V. Verlagerung von Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH). Die Liquidität der … GmbH wurde ausschließlich von der … zugeführt.
127
Die erste dieser Bestellungen tätigte der Angeklagte … mit Wissen und Wollen des Angeklagten … im November 2012 bei der Fa. … Photovoltaik GmbH in einem Auftragswert von rund 24.000 EUR, welche nach einer Bonitätsprüfung, wie von beiden Angeklagten beabsichtigt, eine Zahlungsfrist von 30 Tagen einräumte. Diese Bestellung über die … GmbH wurde fristgerecht bezahlt.
1.4. Finanzielle Entwicklung im Jahr 2013
128
Auch im ersten Quartal 2013 war die … darauf angewiesen, Materialbestellungen über die … GmbH zu tätigen, weil ihre Zahlungsziele bei den Lieferanten nicht eingehalten werden konnten und deshalb Lieferstopps verhängt worden waren. Es folgten in den Monaten Januar und Februar 2013 mehrere Bestellungen bei verschiedenen Lieferanten in der oben beschriebenen Weise über die … GmbH in einem Umfang von etwa 80.000-100.000 EUR. Anders als noch im Jahr 2012 konnten diese Bestellungen jedoch nicht mehr innerhalb des eingeräumten Zahlungsziels von regelmäßig 30 Tagen bezahlt werden, insb. weil die … der … GmbH keine weiteren Mittel zuführte. Spätestens Ende März 2013 waren die Zahlungsfristen für die im Januar und Februar 2013 vorgenommenen Bestellungen verstrichen und Verzug eingetreten.
129
Ab 2013 schöpfte … die von der VR-Bank eingeräumte Kreditlinie von 100.000 EUR fast komplett aus. In den Monaten Januar bis April 2013 standen auf Grund der Kreditlinie noch Beträge zwischen rund 17 EUR (im Januar 2013) und 9.100 EUR (im Februar 2013) zur Verfügung. Im Mai 2013 wurde die Kreditlinie seitens der VR-Bank gekündigt und das Konto nach Ausgleich des Saldos zum Ende Mai 2013 aufgelöst.
130
Das Geschäftskonto Nr. … bei der HypoVereinsbank wurde Anfang 2013 bis März 2013 erneut in erheblichem Umfang überzogen, nämlich im Januar 2013 um rund 120.800 EUR, im Februar 2013 um rund 75.500 EUR sowie im März 2013 um rund 119.700 EUR. Ab April 2013 wurden Überziehungen seitens der HypoVereinsbank nicht mehr geduldet.
131
Dies führte letztlich dazu, dass (auch) die über die … GmbH getätigten Materialbestellungen ab Ende März 2013 nicht mehr fristgerecht bei den Lieferanten bezahlt werden konnten. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hing der Einbau von PV-Anlagen bei den Kunden, die bereits Vorauszahlungen geleistet hatten (Altkunden) davon ab, dass neue Aufträge akquiriert wurden und die neuen Kunden Vorauszahlungen leisteten, mit welchen das für die Erfüllung der Alt-Verträge erforderliche Material beschafft werden konnte. Dabei hing, wie die Angeklagten wussten, die Ausführung der Aufträge von der Vehemenz der Beschwerden durch die Kunden ab, die regelmäßig mit verschiedensten Ausreden vertröstet wurden.
132
Ferner kam es im ersten Quartal 2013 häufig zu Lastschriftrückgaben. Auf dem Geschäftskonto Nr. … der … bei der HypoVereinsbank betrug die Zahl der Rücklastschriften im Januar 9 Stück, im Februar 14 Stück, im März 22 Stück und stieg im April 2013 sprunghaft auf 86 Stück an. Auf dem Geschäftskonto Nr. … bei der VR-Bank gab es im Januar 2 Rücklastschriften, im Februar und im März jeweils eine sowie im April 6 Stück. Insgesamt kam es somit im April 2013 zu 92 Rücklastschriften auf den beiden Geschäftskonten der …
133
Ab Januar 2013 liefen darüber hinaus Rückstände bei den Einzugsstellen zur Sozialversicherung auf, nämlich ab Januar 2013 bei der AOK Bayern, ab Februar 2013 bei der DAK und SBK, ab März 2013 bei der TK und BKK …, ab April 2013 bei der … BKK, ab Mai 2013 bei der BKK … und IKK …, ab Juni 2013 bei der Barmer GEK, ab Juli 2013 bei der KKH, ab August 2013 bei der IKK Classic sowie ab September 2013 bei der Krankenkasse ….
134
Auch bei den Auszahlungen ihrer Gehälter an die Angeklagten kam es 2013 zu Unregelmäßigkeiten. Im ersten Quartal 2013 wurde kein Lohn an den Angeklagten … bezahlt. Auch das Geschäftsführergehalt an den Angeklagten … wurde 2013 unregelmäßig und nur noch teilweise ausbezahlt.
135
Im Jahr 2013 erhielt der Angeklagten …, wie oben bereits ausgeführt, sein Gehalt wie folgt:

Datum

Betrag in EUR

Monat

07.01.2013

9.222,15

Gehalt Dezember 2012

28.02.2013

7.000 und 11.600

Gehalt Januar 2013

09.04.2013

12.605,81

Gehalt Februar 2013

12.04.2013

5.600

02.05.2013

5.000

16.05.2013

2.200

30.05.2013

2.000

136
Weitere Auszahlungen des Geschäftsführergehalts konnten nicht festgestellt werden.
137
An den Angeklagten … erfolgten im Jahr 2013 lediglich die beiden unten dargestellten Lohnzahlungen:

Datum

Betrag in EUR

12.04.2013

1.170

24.05.2013

1.000

138
Weitere Auszahlungen des Lohnes oder Provisionen an den Angeklagten … konnten nicht festgestellt werden.
139
Im ersten Quartal 2013 erbrachten zudem die Kunden weitere Vorauszahlungen in Höhe von rund 126.000 EUR, ohne dass die … bis zur Insolvenzantragstellung am 21.01.2014 ihre aus den Verträgen dieser Kunden fälligen Leistungsverpflichtungen erfüllte oder den Kunden die Vorauszahlungen rückerstattete. Die bis Ende März 2013 geleisteten Vorauszahlungen der bis zur Insolvenzantragstellung nicht belieferten Kunden beliefen sich auf insgesamt rund 283.200 EUR (im Jahr 2012: 157.200 EUR plus im 1. Quartal 2013: 126.000 EUR).
140
In dem Zeitraum Januar bis April 2013 ergriffen die Gläubiger Maßnahmen zur Beitreibung offener Verbindlichkeiten. Im Einzelnen kam es zu folgenden Maßnahmen in diesem Zeitraum:

Datum

Maßnahme

Gläubiger

Forderungshöhe in EUR

15.01.2013

Klage

15.554,78

29.01.2013

vollstr. Versäumnisurteil

16.000,00

14.02.2013

3. Mahnung

… Solar Hand.

21.117,55

17.02.2013

Mahnung

… GmbH

45.900,66

21.02.2013

Klage

26.122,00

22.02.2013

Urteil LG …

161,71 €

25.02.2013

Erlass Mahnbescheid

… GmbH

1.093,61

08.03.2013

1. Mahnung

35.002,85

11.03.2013

Erlass Mahnbescheid

45.220,00

14.03.2013

Erlass Mahnbescheid

5.618,24

19.03.2013

Zahlungserinnerung

… GmbH

844,90

21.03.2013

Erlass Mahnbescheid

14.554,28

27.03.2013

Erlass Mahnbescheid

… Elektro

3.280,70

05.04.2013

1. Mahnung

… GmbH

1.660,29

08.04.2013

1. Mahnung

… Solar El.

212,85

10.04.2013

Zahlungserinnerung

… AG

916,30

16.04.2013

1. Mahnung

148,97

17.04.2013

3. Mahnung

… Ind.

1.028,50

19.04.2013

Außerger.Anwaltsmahnung

… GmbH

129,34

26.04.2013

Erlass Mahnbescheid

… GmbH

5.925,40

141
Ab Mai 2013 stieg die Anzahl der Gläubigermaßnahmen zur Beitreibung offener Verbindlichkeiten wie nachfolgend dargestellt an.

Datum

Maßnahme

Gläubiger

Forderungshöhe in EUR

02.05.2013

3. Mahnung

… GmbH

1.087,87

03.05.2013

letzte Zahlungserinnerung

103,58

03.05.2013

Erlass Mahnbescheid

… Bürosysteme GmbH

2.359,62

06.05.2013

Zahlungserinnerung

… Imm.

594,00

08.05.2013

Mahnung

… GmbH

154,70

08.05.2013

3. Mahnung

… AG

941,80

10.05.2013

Erlass Mahnbescheid

… AG

68,00

11.05.2013

letzte Zahlungserinnerung

… Verl.

249,90

15.05.2013

Zahlungserinnerung

… GmbH

217,35

15.05.2013

3. Mahnung +Künd.andr.

1.137,95

15.05.2013

Arrestbefehl LG …

131.512,17

17.05.2013

Zahlungserinnerung

307,00

21.05.2013

letzte Mahnung

665,85

22.05.2013

Zahlungserinnerung

39,27

22.05.2013

5. Mahnung

175,00

22.05.2013

3. Mahnung

… AG

13,69

22.05.2013

letzte Mahnung

11.616,00

22.05.2013

letzte Mahnung

… Haustech.

109,16

23.05.2013

letzte Mahnung

… GmbH & Co. KG

1.474,97

23.05.2013

2. Mahnung

… GmbH

910,35

23.05.2013

2. Mahnung

… Leasing

583,67

24.05.2013

Vollstreckungsankündigung

Landesamt f. Verm. (Staatsoberkasse)

45,00

24.05.2013

letzte außerger. Mahnung

… GmbH

374,48

27.05.2013

Antrag Mahnbescheid

… GmbH Dachdeckerei

8.006,50

27.05.2013

1. Mahnung

52,40

27.05.2013

2. Mahnung

267,07

28.05.2013

3. Zahlungserinnerung

… GmbH

57.177,59

28.05.2013

4. Mahnung

… EI.

672,35

28.05.2013

Zahlungserinnerung

53.663,60

29.05.2013

Zahlungserinnerung

… Deutschland

238,21

31.05.2013

Mahnung

220,47

03.06.2013

Zahlungserinnerung Außenstände (Mandatsbeendigung)

7.809,17

03.06.2013

2. Mahnung

13.143,22

03.06.2013

letzte Zahlungserinnerung

… GmbH

1.164,31

03.06.2013

3. Mahnung

13.673,10

04.06.2013

letzte Mahnung

… Zeitung

538,71

05.06.2013

1. Mahnung

577,69

06.06.2013

Zahlungserinnerung

656,90

07.06.2013

Zahlungserinnerung

… GmbH

379,94

07.06.2013

letzte Mahnung

… GmbH

397,09

07.06.2013

2. Mahnung

821,81

07.06.2013

Mahnung

2 Monatsmieten

07.06.2013

Mahnung Mahnstufe 3

97.914,63

08.06.2013

Mahnung Mahnstufe 6

… KG

53,43

10.06.2013

2. Zahlungserinnerung

595,00

10.06.2013

3. Mahnung

… Deutschl. GmbH

130,90

10.06.2013

letzte Mahnung

… GmbH

249,86

11.06.2013

1. Mahnung

107,10

11.06.2013

Mahnung

… Trockenbau

2.380,00

13.06.2013

Zahlungserinnerung

… GmbH

652,66

13.06.2013

Mahnung

… GmbH

4.016,25

14.06.2013

3. Mahnung

… Gabelstapler

694,97

17.06.2013

letzte Mahnung

… GmbH

9.004,73

17.06.2013

letzte Mahnung

… GmbH

17.655,48

18.06.2013

Mahnung

… Elektro-Unt.

297,50

18.06.2013

Mahnung

90.096,04

19.06.2013

vollstr. Versäumnisurteil

17.300,58

20.06.2013

Mahnung

… GmbH

8.999,73

20.06.2013

3. Mahnung

… GmbH & Co. KG

297,50

24.06.2013

letzte Mahnung

… KG

4.997,63

25.06.2013

2. Mahnung

1.086,76

27.06.2013

Zahlungserinnerung

248,88

28.06.2013

letzte Mahnung

214,87

01.07.2013

2. Mahnung

… GmbH & Co. KG

221,25

03.07.2013

1. Mahnung

22.612,70

10.07.2013

Zahlungserinnerung

… GmbH

183.456,44

10.07.2013

Vollstreckungsbescheid

11.621,71

11.07.2013

Mahnung

… GmbH

928,20

12.07.2013

2. Mahnung

39,25

15.07.2013

Zahlungserinnerung

307,96

18.07.2013

vollstr. Versäumnisurteil

18.07.2013

2. Mahnung

139,23

21.07.2013

4. Mahnung

932,00

22.07.2013

Mahnung

GmbH

1.546,84

23.07.2013

3. Mahnung

5.506,75

24.07.2013

Mahnung

… Verlag GmbH

80,20

24.07.2013

2. Mahnung

… GmbH

374,48

26.07.2013

2. Zahlungserinnerung

2.936,00

30.07.2013

letzte außerger.Mahnung

822,87

30.07.2013

Mahnung

Landesamt f.Vermessung (STOK)

45,00

31.07.2013

Zahlungserinnerung

IKK classic

8.133,53

31.07.2013

Mahnung

… KG

7.405,89

31.07.2013

Vollstreckungsankündigung

Finanzamt Zwangsgeld

500,00

31.07.2013

Vollstreckungsankündigung

… (Hauptzollamt)

893,16

31.07.2013

Vollstreckungsankündigung

… BKK …

1.916,90

31.07.2013

Vollstreckungsankündigung

BKK …

266,16

01.08.2013

Erlass Mahnbescheid

… GmbH

27.057,20

01.08.2013

Zahlungserinnerung

BKK …

4.398,23

01.08.2013

Zahlungserinnerung

… GmbH

230,95

01.08.2013

3. Mahnung

… GmbH

581,29

01.08.2013

Zahlungserinnerung

Servicezentr.Süd(Ink.S.)

77,41

01.08.2013

Mahnung

Finanzamt …

260,50

01.08.2013

letzte außerger.Mahnung

… Bürobedarf GmbH

423,54

02.08.2013

Zahlungserinnerung

… SV-Büro

1.092,92

05.08.2013

letzte Mahnung

… Zeitung

648,31

05.08.2013

Zahlungserinnerung

AOK …

36.374,67

05.08.2013

Mahnung

Barmer GEK

8.692,86

06.08.2013

3. Mahnung

… GmbH

223,77

06.08.2013

Mahnung

… GmbH

1.104,58

06.08.2013

Zahlungserinnerung

… Leasing

474,34

06.08.2013

Zahlungserinnerung

Handwerkskammer

100,00

07.08.2013

Mahnung

BKK …

640,30

08.08.2013

Zahlungserinnerung

… AG

56,84

08.08.2013

Mahnung

… GmbH&Co.KG

281,02

08.08.2013

Mahnung

1.006,02

09.08.2013

Mahnung

… BKK

3.826,80

09.08.2013

Zahlungserinnerung

… Betr.KK

3.318,70

09.08.2013

Zahlungserinnerung

… Schuldanerk. v. 18.06.13

2.450,00

09.08.2013

4. Mahnung

… Verlag GmbH

135,38

10.08.2013

Mahnung

… Import-Export

125,00

12.08.2013

2. Mahnung

… Photovoltaik

22.528,79

12.08.2013

3. Mahnung

… GmbH

544,15

12.08.2013

Vollstreckungsbescheid

Handwerkerleistung (Gl.Name nicht ersichtlich)

6.126,36

12.08.2013

4. Mahnung

… GmbH

4.508,95

13.08.2013

1. Mahnung

Stadtwerke …

39.146,76

13.08.2013

2. Mahnung

IHK München

975,00

13.08.2013

3. Mahnung

… GMBH

97.914,63

13.08.2013

2. Zahlungserinnerung

… Deutschl.

51,82

14.08.2013

letzte Zahlungserinnerung

… GmbH

6.151,03

14.08.2013

Urteil Amtsgericht

6.971,35

14.08.2013

Mahnung

… AG

106,27

15.08.2013

Zahlungserinnerung

8.848,78

16.08.2013

letzte Zahlungserinnerung

… (Porsche)

1.001,23

16.08.2013

letzte Mahnung

… GmbH

487,60

16.08.2013

Erlass Mahnbescheid

… GmbH&Co.KG

102.523,43

19.08.2013

2. Mahnung

1902,31

20.08.2013

1. Mahnung

749,70

21.08.2013

2. Mahnung

… AG

757,70

21.08.2013

6. Mahnung

1.246,00

21.08.2013

Mahnung

(Arbeitsgericht)

332,00

21.08.2013

Mahnung

(Arbeitsgericht)

272,00

22.08.2013

2. Mahnung

… Infrastruktur GmbH

441,36

22.08.2013

Zahlungserinnerung

… (Legial AG)

2.602,19

23.08.2013

Zahlungserinnerung

… AG (… KSI Ford.)

67,50

23.08.2013

Mahnung

… Business-Hotel (Creditreform)

4.220,00

23.08.2013

letzte Zahlungserinnerung

… GmbH&Co.KG

2.880,00

26.08.2013

Mahnung

Finanzamt GrundESt

5.302,50

26.08.2013

Urteil Landgericht

13.684,14

26.08.2013

Mahnung

… GmbH (Creditreform)

1.175,33

26.08.2013

Zahlungserinnerung

… Ink.

157,09

26.08.2013

Zahlungserinnerung Mahnstufe 3

… Business Sol.

1.303,74

27.08.2013

Zahlungserinnerung

1.531,03

27.08.2013

Zahlungserinnerung

… Bürobedarf GmbH

909,65

27.08.2013

Zahlungserinnerung

… Ind. (Creditreform)

1.559,50

27.08.2013

Zahlungserinnerung

Autohaus …

1.138,47

27.08.2013

Zahlungserinnerung

351,65

27.08.2013

Vollstreckungsbescheid

… Deutschl.GmbH

748,50

27.08.2013

letzte Zahlungserinnerung

… Autom.

1.118,33

28.08.2013

Mahnung

126,73

29.08.2013

letzte Mahnung

… GmbH

876,60

29.08.2013

Mahnung

… (Arbeitsgericht)

332,00

29.08.2013

Zahfungserinnerung

… GmbH

46.891,60

30.08.2013

Zahlungserinnerung

… AG

423,64

30.08.2013

Mahnung

3.392,31

30.08.2013

1. Mahnung

6.985,95

30.08.2013

Zahlungserinnerung

…/Dt.Ink.

428,55

03.09.2013

Mahnung

… GmbH

856,21

04.09.2013

1. Mahnung

… GmbH

368,90

04.09.2013

3. Mahnung

… GbR

1.450,24

06.09.2013

Versäumnisurteil

8.100,00

09.09.2013

Vollstreckungsbescheid

… AG

09.09.2013

vollstr. Versäumnisurteil

15.272,46

12.09.2013

letzte Zahlungserinnerung

1.092,26

13.09.2013

letzte Zahlungserinnerung

… GmbH

928,20

17.09.2013

Mahnung Mahnstufe 2

1.531,03

19.09.2013

vollstr. Versäumnisurteil

19.165,03

20.09.2013

2. Mahnung

5.276,58

20.09.2013

Mahnung u.Sperrandroh.

… GmbH

1.506,63

23.09.2013

Vollstreckungsbescheid

6.126,36

26.09.2013

Vollstreckungsbescheid

… Deutschl. AG

103.637,19

04.10.2013

Vollstreckungsankündigung

Finanzamt GrundESt

5.190,00

09.10.2013

Vollstreckungsbescheid

… Systeme

2.450,00

09.10.2013

Erlass Mahnbescheid

… Zeitungsverlag

2.093,12

14.10.2013

vollstr. Versäumnisurteil

… AG

25.166,37

07.11.2013

Vollstreckungsbescheid

Elektro … GmbH

13.259,87

25.11.2013

Versäumnisurteil

16.698,75

26.11.2013

Versäumnisurteil

16.957,50

142
Es folgten zudem zahlreiche Vollstreckungsversuche seitens der Gläubiger.
143
So unternahm die … BKK am 24.05.2013 einen Vollstreckungsversuch, welcher nach einer Zahlung am 21.08.2013 erledigt war. Ferner wurde zu Gunsten der … BKK am 27.08.2013 das Konto der … gepfändet, was durch eine Zahlung am 03.09.2013 erledigt war.
144
Ab August 2013 lagen darüber hinaus bei der HypoVereinsbank die nachfolgend dargestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor:

Datum

Gläubiger (Antragsteller)

Restford. in €

27.08.13

5.080,84

09.09.13

23.517,52

13.09.13

17.354,49

13.09.13

32.988,07

17.09.13

26.797,54

24.09.13

… GbR

4.886,20

02.10.13

20.789,40

02.10.13

1.659,24

04.10.13

1.282,52

07.10.13

7.255,37

07.10.13

19.577,21

14.10.13

1.523,79

16.10.13

3.297,83

24.10.13

2.936,62

28.10.13

3.566,60

28.10.13

0,00

28.10.13

Finanzamt …

522,32

30.10.13

Finanzamt …

4.330,82

05.11.13

1.874,26

11.11.13

7.119,63

14.11.13

BKK …

3.404,15

18.11.13

27.582,02

21.11.13

BKK …

9.967,36

22.11.13

… GmbH

29.358,41

25.11.13

31.696,35

25.11.13

BKK …

1.421,13

25.11.13

20.172,63

25.11.13

16.998,76

25.11.13

27.902,02

25.11.13

16.190,26

27.11.13

7.262,66

28.11.13

18.445,07

02.12.13

36.532,42

02.12.13

1.436,36

02.12.13

10.712,15

03.12.13

19.394,69

04.12.13

5.946,58

04.12.13

… GmbH

49.610,62

04.12.13

… GmbH

20.031,99

05.12.13

36.074,72

09.12.13

… GmbH

28.080,23

09.12.13

3.599,09

11.12.13

Finanzamt …

339,32

11.12.13

17.907,10

12.12.13

22.390,35

145
Im zweiten Quartal 2013 leisteten Kunden weitere Vorauszahlungen an die … in Höhe von rund 396.100 EUR sowie im dritten Quartal 2013 in Höhe von rund 407.300 EUR, ohne dass die … bis zur Insolvenzantragstellung am 21.01.2014 ihre vorausbezahlten und fälligen Leistungsverpflichtungen erfüllte oder ihren Kunden die Vorauszahlungen rückerstattete.
1.5. Maßnahmen der Angeklagten zur Fortführung des Geschäftsbetriebes der …
146
Als die Angeklagten die finanzielle Schieflage der Gesellschaft erkannten, versuchten sie mit verschiedenen Mitteln, dem Niedergang der … gegenzusteuern. Dies geschah durch die bereits geschilderte Zwischenschaltung der … GmbH zur Vornahme von Materialbestellungen, durch die geschilderte Nachtragsvereinbarung mit der … durch Umleitung eingehender Gelder auf firmenfremde Konten, durch den Verkauf eines geleasten Fahrzeugs, durch zeitweise Vermietung des Ferrari an den Zeugen … durch Eigenmittelzufuhr vom Angeklagten … sowie schließlich durch die Versendung von Angeboten an die Kunden, die Rückzahlung ihrer Vorauszahlungen zu stunden. Durch diese Maßnahmen konnte jedoch die Zahlungsfähigkeit der … nicht wiederhergestellt werden.
147
Der Angeklagte … suchte im Mai 2013 und November 2013 Rat bei Rechtsanwalt … der schon im Mai 2013 die Stellung eines Insolvenzantrages empfahl. Außerdem nahm der Angeklagte … Ende Mai 2013 Kontakt zu Rechtsanwalt … auf sowie gemeinsam mit dem Angeklagten … im November 2013 zum Unternehmensberater … ohne dass es jeweils zu einer Mandatierung kam.
Im Einzelnen:
1.5.1. Bestellungen über die … GmbH
148
Wie bereits Ende 2012 ließ der Angeklagte … es auf Grund ihres gemeinsamen Entschlusses auch im Jahr 2013 weiterhin zu, dass der Angeklagte … Materialbestellungen der … in der oben beschriebenen Weise über die … GmbH abwickelte, weil die … ihre fälligen Verbindlichkeiten gegenüber ihren Lieferanten nicht innerhalb der eingeräumten Zahlungsziele bezahlen konnte, es zu Lieferstopps kam, so dass weitere Materialeinkäufe nur noch gegen Vorauszahlung möglich waren, bei der … jedoch Mittel für die Vorausbezahlung der Materialeinkäufe nicht vorhanden waren.
1.5.2. Verlagerung von Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH ab Juli 2013 (vgl. im Einzelnen dazu unter C.V.).
149
Nachdem im Juni 2013 bereits mehrere vollstreckbare Titel gegen die … erwirkt worden waren und erste Vollstreckungsversuche erfolgten, rechneten die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt mit einer Pfändung des Geschäftskontos Nr. … der … bei der HypoVereinsbank. Den Angeklagten war bewusst, dass bei einer Pfändung dieses Geschäftskontos die eingehenden Zahlungen der Kunden nicht mehr verfügbar sein würden und somit der … keine Liquidität für die Fortführung des Geschäftsbetriebs verbleiben würde.
150
Um über die neu eingehenden Zahlungen der Kunden der … frei verfügen zu können, veranlasste der Angeklagte … auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses mit dem Angeklagten … dass ab Juli 2013 die Kundenzahlungen auf das Geschäftskonto der … GmbH mit der Nr. … bei der Raiffeisenbank … eG geleitet wurden (vgl. im Einzelnen dazu unter C.V.).
151
Die dort eingegangenen Kundengelder wurden von den Angeklagten teilweise nach Abhebung vom Konto der … GmbH an die … (in bar) zurückgeführt, teilweise zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der … eingesetzt (vgl. im Einzelnen dazu unter C.V.).
1.5.3. Kaufpreisrückzahlung von der Fa. … in Höhe von 125.000 EUR, Juli 2013 (vgl. im Einzelnen dazu unter C.VI.)
152
Nachdem die …, wie oben ausgeführt, mit ihren Verbindlichkeiten aus dem notariellem Kaufvertrag vom 05.12.2011 in Verzug gekommen war, veranlasste der Angeklagte … unter Geltendmachung eines kurzfristigen dringenden Liquiditätsbedarfs der … am 12.07.2013 die … zum Abschluss einer Nachtragsvereinbarung, wodurch sich diese zur Rückzahlung des von der … an sie bezahlten anteiligen Kaufpreises in Höhe von 125.000 EUR verpflichtete und am selben Tag bezahlte. Wenngleich der Angeklagte … diese Rückzahlung auf seinem Privatkonto vereinnahmte, stellte er sie nicht widerlegbar der … zur Verfügung (vgl. im Einzelnen dazu unter C.VI.).
1.5.4. Verkauf des geleasten Fahrzeugs, September 2013
153
Die … vereinnahmte am 12.09.2013 einen Kaufpreis in Höhe von 22.000 EUR aus dem Verkauf des im Eigentum der … GmbH stehenden Pkw BMW/730d, FIN …, an … Kfz Handel, Inhaber … (vgl. im Einzelnen dazu unter C.VIII.). Nach Abzug des wegen eines vom Käufer geltend gemachten Getriebeschadens an diesen zurück erstatteten Betrags von 4.500 EUR standen der … 17.500 EUR zur Verfügung.
1.5.5. Vermietung des Ferrari
154
Im Laufe des Jahres 2013 vermietete der Angeklagte … darüber hinaus den oben unter Ziffer 1.1.3. genannten Ferrari zeitweise an den Zeugen … um Geld zu beschaffen. Darüberhinausgehende Feststellungen insb. zu Zeitpunkt und Höhe der vereinnahmten Miete und zur Verwendung derselben konnten nicht getroffen werden.
1.5.6. Mittelzuführung durch den Angeklagten …
155
Unter dem steigenden Druck der Gläubiger hob der Angeklagte … ab Juni 2013 Gelder von seinem Privatkonto mit der Konto-Nr. … bei der Sparkasse … ab, um Rechnungen der … zu bezahlen, bzw. er tätigte einige Überweisungen zu Gunsten der Gläubiger der … von seinem Privatkonto.
156
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Abhebungen und Überweisungen von seinem Privatkonto bis 11.07.2013:
Abhebungen:

Datum

Betrag in EUR

04.06.2013

20.000

05.06.2013

30.000

07.06.2013

10.000

10.06.2013

10.000

Überweisungen:

Datum

Betrag in EUR

Verwendungszweck

12.06.2013

5.000

Rechtsanwälte … (Kunde …)

157
Diese Mittel stammten aus einer Gutschrift hinsichtlich eines privaten Rechtsstreits des Angeklagten … in Höhe von 50.823,10 EUR sowie aus der Auflösung eines privaten Sparvertrags über 50.000 EUR.
158
Soweit der Angeklagte … nach Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 125.000 EUR durch … ab 12.07.2013 Abhebungen und Überweisungen von seinem Privatkonto zu Gunsten der … tätigte, sind diese unten unter Ziff. VI.3. dargestellt.
1.5.7. Beratungen und Anschreiben an die Gläubiger
159
Im Mai 2013 kontaktierte der Angeklagte … den Rechtsanwalt …, der unter Hinweis auf den Tatbestand der Insolvenzverschleppung dazu riet, für die … einen Insolvenzantrag zu stellen.
160
Ende Mai 2013 wandte sich der Angeklagte … ferner an den Rechtsanwalt … welcher im Bereich von Unternehmenssanierungen tätig ist, mit der Bitte um Prüfung einer möglichen Sanierung der … nachdem er vom Steuerberater … in dessen E-Mail vom 29.05.2013 auf die Insolvenzantragspflicht hingewiesen wurde.
161
… antwortete in einer E-Mail vom 31.05.2013 wie folgt:
„Hallo Herr …
zu dem Schreiben Ihrer Steuerberatung möchte ich darauf hinweisen, daß die darin behauptete Verpflichtung, einen Insolvenzantrag zu stellen, wohl falsch sein dürfte. Zum einen liegt die Bilanz wohl nur im Entwurf vor, zum anderen ergibt sich die Insolvenz-Pflicht nicht direkt aus einer Bilanz, sondern aus einem rechtlichen Überschuldungsstatus, der gesondert erstellt werden muss. Deshalb ist das Schreiben Ihres Steuerberaters überflüssig und ärgerlich, Sie müssen aber darauf reagieren.
Deshalb sollten wir so schnell wie möglich mit der Sanierungs-Arbeit beginnen. Wann könnten wir uns zusammensetzen?
viele Grüße
Fa. … GmbH
Geschäftsführer/Rechtsanwalt
Tel. …
Fax …"
162
Ein Mandat wurde nicht begründet, weil der Rechtsanwalt … einen Vorschuss für sein Honorar forderte, der nicht bezahlt wurde.
163
Nach der Durchsuchung der Räumlichkeiten der SeStra am 07.11.2013 anlässlich der verfahrensgegenständlichen Tatvorwürfe führten die Angeklagten Sondierungsgespräche mit dem Unternehmensberater … mit dem Ziel der Beschaffung von Finanzierungsmitteln für die … ohne dass es zu einer Auftragserteilung kam. Der Angeklagte … schilderte dem Zeugen … die finanzielle Situation der … und bezifferte die fälligen Verbindlichkeiten auf 7,2 Mio EUR sowie den Finanzbedarf auf 9,3 Mio. EUR. Er erläuterte den Finanzbedarf und die Ursachen der Zahlungsschwierigkeiten anhand des durch den Angeklagten … an den Zeugen … per E-Mail am 05.12.2013 übermittelten Schreibens, welches als „Plansanierung“ überschrieben und von den beiden Angeklagten in Zusammenarbeit mit …, einem Mitarbeiter der …, erstellt worden war. Dieses lautet wie folgt:
164
Obwohl Rechtsanwalt … in einem Gespräch im November 2013 das vorgestellte Konzept „Plansanierung“ als nicht tragfähig erachtete und weiterhin die Stellung eines Insolvenzantrages anriet, versandte der Angeklagte … im Dezember 2013 Schreiben an die Kunden der …, deren Aufträge trotz Vorauszahlungen nicht ausgeführt worden waren, in denen er diesen die in der oben dargestellten „Plansanierung“ aufgeführten Optionen A, B, C anbot.
165
Wegen der Insolvenz der … kam es nicht zum Vollzug der Ratenzahlungsvereinbarungen, soweit sich wenige Gläubiger auf eine solche Vereinbarung einließen.
2. Verspätete Insolvenzantragstellung
166
Die … war spätestens zum Ende April 2013 zahlungsunfähig, was beide Angeklagten zu diesem Zeitpunkt jedenfalls für möglich hielten und billigend in Kauf nahmen. Nachdem Rechtsanwalt … im Mai 2013 dem Angeklagten … dazu geraten hatte, einen Insolvenzantrag zu stellen, erkannte dieser spätestens zum Ende Mai 2013 die Zahlungsunfähigkeit der …. Spätestens ab Ende Juni 2013, als die Angeklagten die Pfändungsmaßnahmen auf dem Geschäftskonto der … besorgten (vgl. unten Ziffer V. Verlagerung von Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH), erkannte auch der Angeklagte … die Zahlungsunfähigkeit der ….
167
Ihnen war bewusst, dass der Angeklagte … als Geschäftsführer gemäß § 15 a Abs. 1 InsO spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen hatte.
168
Gleichwohl stellte der Angeklagte … für die … erst mit Schreiben vom 21.01.2014 Eigeninsolvenzantrag beim Amtsgericht …, nachdem bereits zuvor mehrere Fremdinsolvenzanträge gestellt worden waren (am 25.11.2013 durch … BKK, welche nach der Bezahlung der offenen Forderung am 19.12.2013 die Hauptsache am gleichen Tag gegenüber dem Insolvenzgericht … für erledigt erklärte; am 06.01.2014 durch BKK … am 16.01.2014 durch … Bayern; am 17.01.2014 durch … Nord).
169
Mit Beschluss des Amtsgerichts … - Insolvenzgericht - (Az. …) vom 21.01.2014 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet sowie mit Beschluss vom 01.03.2014 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
2.1. Entwicklung der Liquidität unter Zugrundelegung der Buchhaltung
170
Aus der Gegenüberstellung der sich bei Zugrundelegung der Buchhaltung der … ergebenden flüssigen Mitteln und kurzfristigen Verbindlichkeiten errechnete sich bereits für das komplette Jahr 2012 eine Unterdeckung von mehr als 50 %, in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 von mehr als 80 %.
171
Der Liquiditätsverlauf im Jahr 2012 stellte sich im Einzelnen wie folgt dar:
172
Aus der Gegenüberstellung von flüssigen Mitteln und kurzfristigen Verbindlichkeiten laut Buchführung errechnet sich seit Anfang des Jahres 2013 durchgehend eine Unterdeckung von mehr als 60 %.
173
Der Liquiditätsverlauf im Jahr 2013 stellte sich im Einzelnen wie folgt dar:
2.2. Fällige Verbindlichkeiten
174
Ab dem Monat Januar 2013 stiegen stetig die fälligen Verbindlichkeiten, die bis zur Insolvenz offenblieben.
175
Der Anstieg der bis zur Insolvenz unbezahlten fälligen Verbindlichkeiten ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:

Monat

Fortlaufende Summe unbezahlte Beträge

Januar 2013

67.432,99 EUR

Februar 2013

111.076,72 EUR

März 2013

136.416,02 EUR

April 2013

1.363.215,91 EUR

Mai 2013

1.544.129,23 EUR

Juni 2013

2.136.181,17 EUR

Juli 2013

2.164.122,19 EUR

August 2013

2.298.426,84 EUR

September 2013

2.311.989,85 EUR

Oktober 2013

2.410.152,44 EUR

November 2013

2.412.071,46 EUR

Dezember 2013

2.429.064,54 EUR

176
Im Zeitraum 31.03.2013 bis 30.04.2013 erhöhte sich die Summe der offenen und fälligen Verbindlichkeiten schlagartig von 136.416,02 EUR auf 1.363.215,91 EUR.
177
Rechtlich verbindliche Stundungsvereinbarungen über diese Beträge oder nur wesentliche Teile davon existieren nicht.
178
Die oben aufgeführten offenen und fälligen Verbindlichkeiten umfassen nicht die Vorausleistungen der Kunden aus dem zweiten Quartal 2013 in Höhe von rund 396.100 EUR sowie im dritten Quartal 2013 in Höhe von rund 407.300 EUR.
179
Insgesamt hatte die … bis zur Insolvenzantragstellung am 21.01.2014 von ihren Kunden Vorauszahlungen in Höhe von rund 1.086.600 EUR (2012: 157.200 EUR, 2013: 126.000 EUR im 1. Quartal, 396.100 EUR im 2. Quartal sowie 407.300 EUR im 3. Quartal) vereinnahmt ohne ihre aus diesen Verträgen fälligen Leistungsverpflichtungen zu erfüllen oder den Kunden die Vorauszahlungen zurückzuerstatten.
180
Ab April 2013 ergab sich somit eine deutliche Verschlechterung der Zahlungssituation bei der …, welche sich zudem dadurch verschärfte, dass die HypoVereinsbank die Überziehung des Kontos ab April 2013 nicht mehr duldete und die VR-Bank im Mai 2013 die Kreditlinie von 100.000 EUR kündigte.
181
Wie die beiden Angeklagten seit Ende April 2013 zumindest billigend in Kauf nahmen, konnte die Zahlungsfähigkeit der … nicht binnen drei Wochen hergestellt werden.
182
Die Beschaffung von Fremdkapital hätte das Vorliegen einer Bilanz 2012 sowie betriebswirtschaftlicher Auswertungen erfordert. Hieran mangelte es aber, weil die finanziellen Mittel für die Aufstellung der Bilanz fehlten und die Buchführung für das Jahr 2013 mangelhaft war (Einzelheiten siehe unten unter C.VII.).
183
Ab spätestens Ende Juni 2013 drohte der Geschäftsbetrieb der … zum Erliegen zu kommen, weil die weiterhin vereinnahmten Vorauszahlungen der Kunden auf den Geschäftskonten der … für die Angeklagten auf Grund der zahlreichen Vollstreckungsmaßnahmen und einer bevorstehenden Pfändung der Geschäftskonten nicht mehr als flüssige Mittel verfügbar gewesen wären, insbesondere nicht für die Bezahlung der dringlichsten Verbindlichkeiten wie Löhne für die Mitarbeiter oder für (teilweise über die … GmbH abgewickelten) Materialeinkäufe. Um den Betrieb fortzuführen, insb. um ihre Mitarbeiter zu halten, bereits bezahlte Kundenaufträge abzuwickeln und Fremdinsolvenzanträge zu vermeiden, veranlassten die beiden Angeklagten auf Grund eines gemeinsamen Tatentschlusses, dass die neu eingehenden Vorauszahlungen der Kunden der … auf das Geschäftskonto der … GmbH überwiesen wurden (näheres siehe unten unter C.V.) und der Angeklagte … bei … die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 125.000 EUR aus der Nachtragsvereinbarung vom 12.07.2013 auf sein Privatkonto (näheres siehe unten unter C.VI).
184
Den Angeklagten kam es nicht zuletzt zur Aufrechterhaltung ihrer Einkünfte als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter … und als Vertriebsleiter (…) darauf an, den Geschäftsbetrieb der … fortzuführen.
3. Subjektive Tatseite in Bezug auf den Angeklagten …
3.1. hinsichtlich des Vorliegens der Zahlungsunfähigkeit
185
Der Angeklagte … rechnete damit, dass zum 30.04.2013 nicht nur eine Zahlungsstockung vorlag, sondern die … zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war, und nahm dies billigend in Kauf. Ab Ende Mai 2013 erkannte er die eingetretene Zahlungsunfähigkeit.
186
Der Angeklagte … hatte schon deswegen Kenntnis von der finanziellen Lage der … weil er als alleiniger Geschäftsführer das finanzielle Tagesgeschäft leitete, über die Geschäftsergebnisse und Unternehmenszahlen Bescheid wusste sowie die Kontakte zu den Banken, Steuerberater, Finanzamt, Sozialversicherungen etc. pflegte. Er war auf Grund seiner Tätigkeit durchgehend umfassend über die finanzielle Entwicklung der … informiert.
187
Sämtliche Zahlungsfreigaben im Unternehmen erfolgten durch den Angeklagten … persönlich. Dieser entschied im regelmäßigen Zahlungslauf wöchentlich sowie daneben auch anlassbezogen nach Priorität, welche offenen Rechnungen bezahlt wurden. Dem Angeklagten … waren die Lastschriftrückgaben aus den jeweiligen Mitteilungen der Banken bekannt. Die Buchhaltung bereitete zudem Listen mit Rücklastschriften vor, welche dem Angeklagten … wöchentlich übermittelt wurden. Er kannte ebenso die Maßnahmen der Gläubiger zur Durchsetzung ihrer Forderungen nicht zuletzt aus den Informationen der Mitarbeiter aus der Buchhaltung.
188
Der Angeklagte … erkannte, dass ab Ende November 2012 bei den Lieferanten keine Materialeinkäufe seitens der … getätigt werden konnten, weil die Lieferanten keine Zahlungsziele mehr einräumten, weshalb er gemeinsam mit dem Angeklagten … Materialeinkäufe für die … in oben beschriebener Weise über die … GmbH abwickelte.
189
Der Angeklagte … wurde vom Angeklagten … darüber informiert, dass seit spätestens Ende März 2013 auch die … GmbH die mit den Lieferanten vereinbarten Zahlungsziele nicht einhalten konnte und nur die o.g. im November 2012 getätigte Bestellung bei der Fa. … Photovoltaik GmbH fristgerecht bezahlt werden konnte. Er zog hieraus den Schluss, dass auf diese Weise, nämlich indem die Einkäufe der … über die … GmbH abgewickelt wurden, die Liquiditätsprobleme der … nicht beseitigt werden konnten.
190
Der Angeklagte … erkannte, dass der stetige Zahlungsfluss durch die eingehenden Vorauszahlungen der Kunden nicht ausreichte, die fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen und die Leistungsverpflichtungen gegenüber den Kunden zu erfüllen. Ihm war bewusst, dass der Berg von sog. Altkunden, also Kunden, welche bereits ihre Vorauszahlungen getätigt haben und auf die Lieferung und Leistung durch die … warteten, immer größer wurde und mit den eingehenden Kundengeldern jeweils nur „Löcher gestopft“ wurden.
191
Darüber hinaus wusste der Angeklagte … bereits Anfang 2013 von der beabsichtigten Kündigung der Kreditlinie seitens der VR-Bank für den Fall, dass die … keine Bilanz mit positiver Fortführungsprognose für 2012 vorlegen konnte. Der Angeklagte … wusste aus seinen Gesprächen mit dem Steuerberater …, dass er weder eine Bilanz noch eine positive Fortführungsprognose für 2012 der VR-Bank vorlegen konnte und somit zeitnah die Kündigung der Kreditlinie drohte, was im Mai 2013 auch eintrat.
192
Ferner erkannte der Angeklagte … aus den ihm wöchentlich vorgelegten Rücklastschriften durch die Buchhaltung, dass die HypoVereinsbank ab April 2013 keine Überziehungen des Geschäftskontos mehr duldete, weshalb es allein im April 2013 nur auf diesem Konto zu 86 Rücklastschriften, sowie daneben zu 6 weiteren Rücklastschriften auf dem Konto der VR-Bank, kam.
193
Spätestens zum Ende April 2013 rechnete der Angeklagte … somit mit der Zahlungsunfähigkeit der … und nahm diese billigend in Kauf. Nachdem Rechtsanwalt … im Mai 2013 dem Angeklagten … dazu riet, einen Insolvenzantrag zu stellen, erkannte dieser spätestens zum Ende Mai 2013 die Zahlungsunfähigkeit der …
194
Zum Ende Juni 2013 erkannte der Angeklagte … ebenso wie der Angeklagte …, dass ohne die Umleitung der eingehenden Kundengelder auf das Konto der … GmbH der Zahlungsfluss im Unternehmen komplett versiegen würde mit der Folge einer Betriebseinstellung, nachdem bereits zahlreiche Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatten und die Angeklagten mit einer unmittelbar bevorstehenden Pfändung des Geschäftskontos der … rechneten.
3.2. hinsichtlich der Pflicht zur Insolvenzantragstellung
195
Der Angeklagte … kannte seine Pflicht, als Geschäftsführer der … gemäß § 15 a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen.
196
Auf diese Pflicht hatte ihn bereits mit E-Mail vom 06.03.2012 der in der Gesellschaft im Bereich Finanzcontrolling tätige Zeuge … hingewiesen, indem er dort ausdrücklich die Gefahr einer Insolvenzverschleppung ansprach, weil trotz der hohen Vorauszahlungen durch die Kunden die Ausgaben die Einnahmen deutlich überstiegen und die fälligen Verbindlichkeiten des Unternehmens immer höher wurden.
197
Ferner wies der Steuerberater … den Angeklagten … mit Schreiben vom 09.11.2012, mit dem er offene Rechnungen für Buchhaltungsarbeiten in Höhe von etwa 8.000 EUR monierte, auf die nach der Insolvenzordnung bestehende Insolvenzantragspflicht hin, wenn eine Zahlungsstockung von mehr als 3 Wochen vorhanden sei. Mit E-Mail vom 29.05.2013 wies der Steuerberater … anlässlich der Beendigung des Mandatsverhältnisses den Angeklagten … erneut auf die Insolvenzantragspflicht hin.
198
Im Mai 2013 riet zudem Rechtsanwalt … dem Angeklagte … unter Hinweis auf den Tatbestand der Insolvenzverschleppung dazu, für die … einen Insolvenzantrag zu stellen.
199
Mit dem Vollzug der Durchsuchungsbeschlüsse am 07.11.2013 wusste der Angeklagte … schließlich, dass die Ermittlungsbehörden gegen ihn u.a. wegen einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung ermitteln.
4. Tatbeitrag des Angeklagten …
200
Der Angeklagte … war Vertriebsleiter der …. Er wurde vom Angeklagten … regelmäßig und umfassend über die finanzielle Situation der … informiert und hatte spätestens ab Ende Februar 2013 Einblick in die finanzielle Situation der Gesellschaft.
201
So teilte ihm der Angeklagte … bereits Ende November 2012 mit, dass wegen Zahlungsschwierigkeiten der … die Materialeinkäufe nicht mehr über die … getätigt werden könnten, woraufhin der Angeklagte … die von ihm beherrschte … GmbH für die Bestellungen der … bei verschiedenen Lieferanten zur Verfügung stellte und auf diese Weise faktisch der … dem gemeinsamen Tatplan entsprechend zu einem Zahlungsziel von 30 Tagen verhalf (vgl. oben unter C.III.1.3.).
202
Dass auf diese Weise die Zahlungsschwierigkeiten der … nicht behoben werden konnten und sich die finanzielle Schieflage der … vertiefte, erkannte der Angeklagte … spätestens zum Ende März 2013, weil auch die über die … GmbH Anfang 2013 abgewickelten Materialeinkäufe nicht innerhalb des Zahlungsziels bezahlt werden konnten. Wie dem Angeklagten … bewusst war, waren die Liquiditätsprobleme der … Ursache für die unterbliebenen Auszahlungen seines Lohnes sowie für immer wieder verspätete Lohnzahlungen an die Mitarbeiter im 1. Quartal 2013, die ihn hierüber informierten.
203
Der Angeklagte … erkannte ebenso wie der Angeklagte … dass der stetige Zahlungsfluss durch die eingehenden Vorauszahlungen der Kunden nicht ausreichte, die fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen und die Leistungsverpflichtungen gegenüber den Kunden zu erfüllen. Auch ihm war bewusst, dass der Berg von sog. Altkunden, also Kunden, welche bereits ihre Vorauszahlungen getätigt haben und auf die Lieferung und Leistung durch die … warteten, immer größer wurde und mit den eingehenden Kundengeldern jeweils nur „Löcher gestopft“ wurden. Dem Angeklagten … waren die fälligen Leistungsverpflichtungen der … aus den Aufträgen bekannt, wo Kunden Vorauszahlungen geleistet hatten, also insb. auch der Umstand, dass diese teilweise schon aus dem Jahre 2012 stammten und im 1. Quartal 2013 anstiegen. Ihm war bewusst, dass die … auf Grund Lieferstopps nicht in der Lage war, aus eigenen Mitteln die für die Ausführung der Aufträge erforderlichen Materialbestellungen vorzunehmen. Wie er wusste, konnten die Materialbestellungen auch über die … GmbH nicht mehr vertragsgemäß abgewickelt werden, weil auch diese die Lieferanten nicht mehr innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele bezahlen konnte.
204
Der Angeklagte … rechnete damit, dass zum 30.04.2013 nicht nur eine Zahlungsstockung vorlag, sondern die … zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Angeklagte … gegen seine Pflicht, als Geschäftsführer der … gemäß § 15 a Abs. 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen, verstieß, und nahm dies billigend in Kauf. Spätestens ab Ende Juni 2013, als die Angeklagten Pfändungsmaßnahmen der Gläubiger auf den Bankkonten der … besorgten und deshalb die Vorauszahlungen der Kunden auf dem Konto der … GmbH vereinnahmten, erkannte auch der Angeklagte … die Zahlungsunfähigkeit der …
205
Gleichwohl und in Kenntnis der zunehmenden Kundenbeschwerden, wonach trotz ihrer Vorauszahlungen die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten wurden, führte der Angeklagte … auf Grund seines gemeinsamen Entschlusses mit dem Angeklagten … den Vertrieb für die … fort. Er wusste, dass die Vorauszahlungen der Kunden die wesentliche Quelle der … war, um Liquidität zu gewinnen. Um auf diese Weise der … Liquidität zur Begleichung ihrer dringlichsten Verbindlichkeiten zuzuführen, wies er die Mitarbeiter der … weiterhin an, die Kunden zu Vorauszahlungen zu veranlassen. Um für die Mitarbeiter einen Anreiz zu schaffen, bei den Kunden möglichst schnell und möglichst hohe Vorauszahlungen zu generieren, lobte der Angeklagte … in Absprache mit dem Angeklagten … - wie oben näher unter C.II.3. beschrieben - Boni aus, die den Mitarbeitern in bar ausbezahlt wurden.
206
Der Angeklagte … ließ es auch über April 2013 hinaus zu, dass der Angeklagte … in oben beschriebener Weise Materialbestellungen der … über die … GmbH abwickelte.
207
Darüber hinaus stellte er dem Angeklagten … ab Juli 2013 das Geschäftskonto der … GmbH als Empfangskonto für die eingehenden (Voraus-) Zahlungen der …-Kunden zur Verfügung und wies die Mitarbeiter der … an, dieses Konto den Kunden mitzuteilen. Dem gemeinsamen Tatplan der Angeklagten entsprechend, leisteten die Kunden der … daraufhin ihre Zahlungen auf das Konto der … GmbH (vgl. im Einzelnen unter C.V.).
208
Der Angeklagte … trug damit wesentlich zur Fortführung der … bei bestehender Zahlungsunfähigkeit bei, wodurch er den Angeklagten … in seinem Entschluss, weiterhin keinen Insolvenzantrag zu stellen, bestärkte, wie ihm klar war. Hauptsächlich durch den Vertrieb, insb. durch die eingehenden Vorauszahlungen der Kunden wurde der … Liquidität zugeführt, was, wie dem Angeklagten … bewusst war, die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erst ermöglichte und die nichtsdestotrotz fortbestehende Zahlungsunfähigkeit nach außen verschleierte. Ohne die Einschaltung der … GmbH hätte kein Material zur Ausführung der bestehenden (und vorausbezahlten) Aufträge beschafft werden können. Ab Ende Juni 2013 befürchteten die Angeklagten, wegen der Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger keinen Zugriff auf die Kundenvorauszahlungen zu haben.
209
Der Angeklagten … erkannte damit, dass er den Angeklagten … auf die beschriebene Weise dabei unterstützte, die … trotz bestehender - von ihm ab Ende April 2013 billigend in Kauf genommener sowie ab Ende Juni 2013 erkannten - Zahlungsunfähigkeit fortzuführen, und dass er diesen in seinem Tatentschluss bestärkte, keinen Insolvenzantrag zu stellen.
IV. Betrugstaten
1. Zu Lasten der Lieferanten
210
Wie bereits oben unter C.III.2. ausgeführt, rechneten die Angeklagten spätestens zum Ende April 2013 mit der Zahlungsunfähigkeit der … Solar und nahmen diese billigend in Kauf. Spätestens zum Ende Mai 2013 erkannte der Angeklagte … spätestens zum Ende Juni 2013 auch der Angeklagte … die Zahlungsunfähigkeit der …
211
Gleichwohl schlossen in Kenntnis dieser Umstände der Angeklagte … selbst (nachfolgend dargestellte Fälle 1 bis 3) sowie die von den Angeklagten entsprechend beauftragten Mitarbeiter (nachfolgend Fall 4), davon in Fall 4 lfd.Nr. 21 (… GmbH) der Angeklagte … Verträge mit anderen Unternehmen, in denen sich die Vertragspartner zur Erbringung von Leistungen gegenüber der … auf Rechnung verpflichteten.
212
Bei den Bestellungen zur Fortführung des Geschäftsbetriebs spiegelten die Angeklagten auf Grund ihres gemeinsamen Tatentschlusses die Zahlungsfähigkeit der … wahrheitswidrig vor bzw. ließen die Zahlungsfähigkeit durch die Mitarbeiter der Firma vorspiegeln. Die Angeklagten bewirkten hierbei, was von ihnen gewollt und ihnen bewusst war, dass die Mitarbeiter weiterhin nach außen so auftraten, als sei die … ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen und in der Lage, die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht zu begleichen.
213
Durch die vorbehaltlose Beauftragung mit einer Dienstleistung bzw. mit der vorbehaltlosen Bestellung der erworbenen Waren erweckten die Angeklagten bzw. die Mitarbeiter der … bei den Vertragspartnern den Eindruck, dass es sich bei dieser um ein finanziell gesundes Unternehmen handelte, was es allerdings nicht war.
214
Die Vertragspartner erbrachten ihre Lieferungen und Leistungen im Vertrauen darauf, das vereinbarte Entgelt für die Waren und Dienstleistungen zu erhalten. Mit einem Forderungsausfall rechneten sie nicht. Den Vertragspartnern war die seit Ende April 2013 bestehende Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt.
215
Bei Kenntnis der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der … hätten sie die Verträge gar nicht abgeschlossen und nicht mehr geliefert, jedenfalls nicht mehr in Vorleistung. Dies alles war den Angeklagten bewusst.
216
Die Forderungen der nachfolgenden Firmen blieben unbezahlt.
217
Die Angeklagten rechneten damit und nahmen es billigend in Kauf, dass an die Lieferanten und Dienstleister keine Bezahlung mehr erfolgen werde und diese einen Schaden in nachfolgender Höhe erleiden werden. Ihnen kam es jeweils darauf an, dass die … weiter Dienstleistungen in Anspruch nehmen konnte und weiter mit Waren beliefert wurde, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Die … hatte hierauf keinen Anspruch, was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen.
218
Im Einzelnen handelte es sich um die nachfolgend aufgeführten Fälle mit einem Gesamtschaden in Höhe von 311.462,27 EUR, wobei in Bezug auf den Angeklagten … das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf Fall 4 lfd.Nr. 21 (… GmbH) beschränkt wurde:

… GmbH

Auftragserteilung durch … (Kundendienst für Porsche Panamera)

Fallnr.

Bestelldatum

Rech.datum

Rechnungsbetrag

Zahlbetrag

Schaden

Rech.Nr.

01

16.07.2013

16.07.2013

1.001,23 €

0,00 €

1.001,23 €

12015153

Schaden pro Gläubiger:

1.001,23 €

… Service GmbH

Auftragserteilung durch …

Fallnr.

Bestelldatum

Rech.datum

Rechnungsbetrag

Zahlbetrag

Schaden

Rech.Nr.

02

18.06.2013

11.07.2013

3.469,15 €

1.734,58 €

1.734,57 €

1592205744

03

19.06.2013

11.07.2013

5.429,97 €

2.714,99 €

2.714,98 €

1592205745

Schaden pro Gläubiger:

4.449,55 €

Schaden dar Fallnummer 1-3:

5.450,78 €

Fallnummer 4

… GmbH

Auftragserteilung durch … und …

Fall 4

Lfd Nr.

Bestelldatum

Rech.datum

Rechnungsbetrag

Zahlbetrag

Schaden

Rech.Nr.

01

03.05.2013

21.05.2013

1.580,97 €

0,00 €

1.580,97 €

6427635

03.05.2013

21.05.2013

170,66 €

0,00 €

170,66 €

6427624

03.05.2013

21.05.2013

200,23 €

0,00 €

200,23 €

6427633

03.05.2013

31.05.2013

6.176,05 €

0,00 €

6.176,05 €

6427618

Schaden pro Bestelltag

8.127,91 €

02

08.05.2013

21.05.2013

151,52 €

0,00 €

151,52 €

6427694

03

16.05.2013

21.05.2013

253,99 €

0,00 €

253,99 €

6427821

16.05.2013

21.05.2013

33,32 €

0,00 €

33,32 €

6427823

16.05.2013

21.05.2013

420,50 €

0,00 €

420,50 €

6427824

Schaden pro Bestelltag

707,81 €

04

23.05.2013

27.05.2013

562,66 €

0,00 €

562,66 €

6427908

23.05.2013

27.05.2013

173,07 €

0,00 €

173,07 €

6427925

Schaden pro Bestelltag

735,73 €

05

24.05.2013

27.05.2013

412,99 €

0,00 €

412,99 €

627933

24.05.2013

29.05.2013

104,22 €

0,00 €

104,22 €

6427947

24.05.2013

29.05.2013

1.059,94 €

0,00 €

1.059,94 €

6427946

24.05.2013

31.05.2013

35.591,48 €

6.107,79 €

29.483,69 €

6427936

Schaden pro Bestelltag

31.060,84 €

Schaden pro Gläubiger:

40.632,29 €

… GmbH

Auftragserteilung (keine Angaben)

Fall 4

Lfd Nr.

Bestelldatum

Rech.datum

Rechnungsbetrag

Zahlbetrag

Schaden

Rech.Nr.

Nr.

06

17.06.2013

24.06.2013

9.401,00 €

0,00 €

9.401,08 €

400225

07

01.07.2013

08.07.2013

7.452,02 €

0,00 €

7.452,02 €

400240

01.07.2013

08.07.2013

7.452,02 €

0,00 €

7.452,02 €

400241

Schaden pro Bestelltag

14.904,04 €

08

22.07.2013

29.07.2013

4.933,56 €

0,00 €

4.933,56 €

400269

09

23.07.2013

30.07.2013

5.785,36 €

0,00 €

5.785,36 €

400267

10

25.07.2013

01.08.2013

6.714,93 €

0,00 €

6.714,93 €

400273

25.07.2013

01.08.2013

8.654,87 €

0,00 €

8.654,87 €

400282

Schaden pro Bestelltag

15.369,80 €

11

26.07.2013

30.07.2013

5.158,41 €

0,00 €

5.158,41 €

400268

12

29.07.2013

08.08.2013

12.116,10 €

0,00 €

12.116,10 €

400291

13

30.07.2013

06.08.2013

4.324,46 €

0,00 €

4.324,46 €

400289

30.07.2013

12.09.2013

5.652,50 €

0,00 €

5.652,50 €

400320

Schaden pro Bestelltag

9.976,96 €

Schaden pro Gläubiger:

77.645,23 €

… Solar GmbH&Co.KG

Auftragserteilung durch … u.a.

Fall 4

Lfd Nr.

Bestelldatum

Rech.datum

Rechnungsbetrag

Zahlbetrag

Schaden

Rech.Nr.

14

02.08.2013

13.08.2013

3.031,64 €

0,00 €

3.031,64 €

2093-411190

15

13.08.2013

15.08.2013

940,58 €

0,00 €

940,58 €

2093-411415

16

21.08.2013

22.08.2013

100,34 €

0,00 €

100,34 €

2093-411684

21.08.2013

23.08.2013

1.065,00 €

0,00 €

1.065,00 €

2093-411765

21.08.2013

29.08.2013

116,36 €

0,00 €

116,36 €

2093-412124

Schaden pro Bestelltag

1.281,70 €

Schaden pro Gläubiger:

5.253,92 €

… Zeitungs-Verlag

Auftragserteilung durch …

Fall 4

Lfd Nr.

Bestelldatum

Rech.datum

Rechnungsbetrag

Zahlbetrag

Schaden

Rech.Nr.

17

10.05.2013

18.05.2013

559,15 €

0,00 €

559,15 €

14625631

18

01.07.2013

06.07.2013

632,22 €

0,00 €

632,22 €

14650960

Schaden pro Gläubiger:

1.191,37 €

… GmbH

Bestellung über …

Fall 4

Lfd Nr.

Bestelldatum

Rech.datum

Rechnungsbetrag

Zahlbetrag

Schaden

Rech.Nr.

19

17.06.2013

28.06.2013

2.535,56 €

0,00 €

2.535,56 €

23781059

20

02.07.2013

08.07.2013

1.107,84 €

0,00 €

1.107,84 €

23792147

Schaden pro Gläubiger:

3.643,40 €

… GmbH

Auftragserteilung durch …

Fall 4

Lfd Nr.

Bestelldatum

Rech.datum

Rechnungsbetrag

Zahlbetrag

Schaden

Rech.Nr.

21

22.05.2013

24.05.2013

11.045,58 €

0,00 €

11.045,58 €

20130046

22.05.2013

24.05.2013

9.300,94 €

0,00 €

9.300,94 €

20130050

22.05.2013

24.05.2013

6.781,29 €

0,00 €

6.781,29 €

20130049

22.05.2013

24.05.2013

2.593,82 €

0,00 €

2.593,82 €

20130048

22.05.2013

24.05.2013

11.102,22 €

0,00 €

11.102,22 €

20130047

22.05.2013

24.05.2013

5.505,65 €

0,00 €

5.505,65 €

20130051

22.05.2013

28.05.2013

8.134,13 €

0,00 €

8.134,13 €

20130056

22.05.2013

28.05.2013

17.706,91 €

0,00 €

17.706,91 €

20130053

22.05.2013

28.05.2013

5.297,88 €

0,00 €

5.297,88 €

20130055

22.05.2013

28.05.2013

11.400,77 €

0,00 €

11.400,77 €

20130054

22.05.2013

29.05.2013

12.008,53 €

0,00 €

12.008,53 €

20130065

22.05.2013

29.05.2013

10.756,21 €

0,00 €

10.756,21 €

20130057

22.05.2013

29.05.2013

8.476,61 €

0,00 €

8.476,61 €

20130064

22.05.2013

29.05.2013

26.112,88 €

0,00 €

26.112,88 €

20130061

22.05.2013

29.05.2013

10.501,80 €

0,00 €

10.501,80 €

20130060

22.05.2013

29.05.2013

9.248,58 €

0,00 €

9.248,58 €

20130059

22.05.2013

29.05.2013

6.004,26 €

0,00 €

6.004,26 €

20130058

22.05.2013

29.05.2013

5.667,22 €

0,00 €

5.667,22 €

20130066

Schaden pro Bestelltag

177.645,28 €

Schaden pro Gläubiger:

177.645,28 €

Schaden der Fallnummer 4.1-4.21

306.011,49 €

Schaden der Fallnummern 1-4.21 insgesamt 311.462,27 €

219
Der bei der der … GmbH (Fall 4 lfd.Nr. 06-13) und bei der … GmbH (Fall 4 lfd.Nr. 21) eingetretene Schaden überschritt jeweils 50.000 EUR, was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen.
220
Die … GmbH meldete in Folge des hohen Schadenseintritts Insolvenz an, wie vom Angeklagten … billigend in Kauf genommen wurde.
221
Bei der … GmbH handelte es sich um einen Familienbetrieb der Familie … so dass auf Grund der Firmeninsolvenz sowohl Vater als auch Sohn ihre Einnahmequelle verloren. Der heute 81-jährige Geschäftsführer des Unternehmens, Herr … senior, der die persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens übernommen hatte, wurde von der finanzierenden Bank in Höhe von rund 56.000 EUR in Anspruch genommen, und musste eine für seine Altersvorsorge bestimmte Immobilie verkaufen, um diese Verbindlichkeiten begleichen zu können.
2. Zu Lasten der Kunden
222
Die beiden Angeklagten waren, wie oben bereits ausgeführt, über die finanziellen Verhältnisse der … und auch über ihre Vertragsabschlüsse mit Kunden informiert. Sie nahmen billigend in Kauf, dass ab Ende März 2013 der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der … drohte und ab Ende April 2013 eintrat mit der Folge, dass bereits ab Ende März 2013 die … nicht mehr uneingeschränkt in der Lage war, ihre Verpflichtungen aus den Verträgen über den Erwerb und Einbau von PV-Anlagen mit weiter geworbenen Kunden zu erfüllen.
223
Die Angeklagten wussten insbesondere, dass bis Ende März 2013 von den Kunden (im nachfolgenden Altkunden) bereits Vorauszahlungen in einer Gesamthöhe von mindestens 283.224,54 EUR geleistet worden waren, ohne dass die … sich dadurch in die Lage versetzt hatte, ihre aus den Verträgen mit den Kunden herrührenden Gegenleistungen zu erbringen oder - im Falle bereits erklärter Rücktritte durch den Kunden - den Vertrag rückabzuwickeln. Mangels Liquidität war die … nicht in der Lage, das Material für die Abwicklung dieser Aufträge, welche bis zur Insolvenzantragstellung nicht ausgeführt wurden, zu beschaffen.
224
Die … generierte ihren Liquiditätszufluss vornehmlich aus den Vorauszahlungen der Kunden. Wie oben ausgeführt, war eine Finanzierung durch Banken oder die Ausweitung von Zahlungszielen der Lieferanten nicht mehr möglich. Auch dadurch, dass die Materialbestellungen über die … GmbH abgewickelt wurden, konnte die Liquidität der … spätestens ab Ende März 2013 nicht erhöht werden. Die … GmbH, die ihrerseits von Zahlungen der … gespeist wurde, war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage, die im Januar/Februar 2013 getätigten Bestellungen, deren Zahlung nach 30 Tagen, also spätestens Ende März 2013 fällig waren, fristgerecht zu bezahlen.
225
Dies altes war den Angeklagten bewusst.
226
Entsprechend ihres Tatplanes wurden die eingehenden Vorauszahlungen der Kunden zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der … verwendet, nämlich für ihre drängenden laufenden Kosten (bspw. Löhne) und im Übrigen für die Ausführung der bis dato nicht ausgeführten (Alt-) Kundenaufträge, insb. zur Abwehr drohender Vollstreckungsmaßnahmen die (Alt-) Kunden vorrangig zu bedienen, welche bereits zahlreich gerichtliche Maßnahmen eingeleitet hatten oder wo dies zeitnah zu befürchten war.
227
Die Angeklagten rechneten daher spätestens seit Ende März 2013 mit der Möglichkeit, dass die … ihre Verpflichtungen aus den Verträgen über den Erwerb und Einbau von PV-Anlagen mit weiter geworbenen Kunden jedenfalls gegenüber einem Teil der Kunden nicht wird erfüllen können und es bei dieser Sachlage letztlich dem Zufall überlassen bleiben wird, welchem der Kunden gegenüber die vereinbarten Leistungen noch erbracht werden. Die Angeklagten nahmen einen solchen weiteren Verlauf jedenfalls billigend in Kauf.
228
In Kenntnis dieser Umstände ließen die Angeklagten entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes die Mitarbeiter der … mit einer Vielzahl von Kunden Verträge über den Erwerb und die Montage von Photovoltaikanlagen schließen.
229
Die Angeklagten handelten in der Absicht, der … durch die Vorauszahlungen der Kunden neue liquide Mittel zuzuführen, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten.
230
Sie wiesen deshalb entsprechend ihres gemeinsamen Tatplanes die mit der Beratung von potentiellen Kunden und der Entgegennahme von Kundenaufträgen beschäftigen Mitarbeiter an, laufend weiterhin neue Kunden unter Vereinbarung möglichst hoher Vorauszahlungen anzuwerben, ohne dass sie die Mitarbeiter darauf hinwiesen, dass seit Ende März 2013 die Zahlungsunfähigkeit drohte und ab Ende April 2013 eintrat, weshalb die … nicht uneingeschränkt zur Leistungserbringung in der Lage war. Als Vertriebsleiter kümmerte sich der Angeklagte … um die tatsächliche Umsetzung der Weisungen durch die Mitarbeiter.
231
Die Angeklagten ließen durch die Mitarbeiter unter Vorspiegelung uneingeschränkter Leistungsfähigkeit mit den Kunden bei Vertragsschluss Zahlungsvereinbarungen treffen, durch welche die Kunden sich zu erheblichen Vorauszahlungen verpflichteten. Mit Ausnahme des Kunden … (Fall lfd.Nr. 13) wurde bei Vertragsschluss die folgende Zahlungsvereinbarung getroffen: 20 % der Auftragssumme fällig sofort nach Auftragsbestätigung (alternativ: nach Feinmaß), 70 % der Auftragssumme bei Lieferbereitschaft vor Montagebeginn sowie 10 % der Auftragssumme bei Montagebeginn. Die Kunden ließen sich im Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit der … auf diese Zahlungsmodalitäten ein.
232
Gleichzeitig wurden die Mitarbeiter durch den Angeklagten …, der mit Wissen und Wollen des Angeklagten … handelte, dazu angehalten, die Kunden während der für Haustürgeschäfte laufenden Widerrufsfristen intensiv zu betreuen, auf Vorauszahlungen der gesamten Auftragssumme bei Skontogewährung hinzuwirken und die Vorauszahlungen so schnell wie möglich einzutreiben, wobei zum Anreiz für die Mitarbeiter Bonusaktionen durchgeführt wurden (vgl. oben unter C.II.3).
233
Dies führte dazu, dass die Mitarbeiter mit den Kunden - sobald die erforderliche Finanzierung abgeklärt war - regelmäßig vor dem Versand einer schriftlichen Anzahlungsaufforderung bereits telefonisch Kontakt aufnahmen und diesen vorspiegelten, dass die … jetzt lieferbereit sei, obwohl dies, wie die Angeklagten wussten, nicht der Fall war. Um die Kunden zu einer möglichst schnellen Überweisung - vorzugsweise per Blitzüberweisung - zu veranlassen, bauten die Mitarbeiter der … mit Wissen und Wollen der Angeklagten Zeitdruck auf, indem sie den Kunden beispielsweise wahrheitswidrig sagten, die entsprechenden Module stünden kurz vor einer Verladung in den LKW, der Kunde würde noch aus dieser Liefer-Charge bedient, also die PV-Anlage nur dann zeitnah eingebaut werden, sofern er noch am selben Tag - am besten per Blitzüberweisung - die Zahlung tätige. Sie erweckten auf diese Weise bei den Kunden den Eindruck, dass ihre Vorauszahlung für die Bezahlung ihrer vertragsgegenständlichen Photovoltaik-Module verwendet werden würde, was tatsächlich nicht der Fall war, wie die Angeklagten wussten.
234
Die Angeklagten wussten, dass weder bei der telefonischen noch bei der schriftlichen Zahlungsaufforderung durch die Mitarbeiter eine Lieferbereitschaft seitens der … gegeben war.
235
Im Vertrauen auf die Leistungsfähigkeit und Lieferbereitschaft der … leisteten die Kunden Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 643.473,62 EUR, wobei sie überwiegend bei Inanspruchnahme des Skontos mit der gesamten Auftragssumme in Vorleistung gingen. In den nachfolgend aufgeführten Fällen 17 bis 19 bezahlten die Kunden auf Weisung der Mitarbeiter der … auf das Geschäftskonto der … GmbH (vgl. unten V. Verlagerung von Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH).
236
Den Kunden war die seit Ende März 2013 drohende und Ende April 2013 bei der … eingetretene Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt. Die Kunden hatten keine Kenntnis von den Liquiditätsproblemen der … sowie ihren Problemen, das für die Ausführung der Bestellungen erforderliche Material zu beschaffen, und wussten insbesondere nicht, dass die Angeklagten nicht vorhatten, ihre Vorauszahlungen für die Ausführung ihrer Aufträge zu verwenden.
237
Bei Kenntnis dieser Umstände hätten sie die Verträge nicht abgeschlossen. Die Kunden hätten keine Vorauszahlungen geleistet, wenn ihnen bei den telefonischen und/oder schriftlichen Zahlungsaufforderungen nicht wahrheitswidrig die Lieferbereitschaft der … vorgetäuscht worden wäre. Dies alles war den Angeklagten bewusst.
238
Zum Zeitpunkt der jeweiligen Anzahlungsaufforderungen waren die entsprechenden Gegenansprüche wirtschaftlich wertlos, was die Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen.
239
Den Angeklagten war bewusst, dass die … keinen einredefreien Anspruch auf die Erbringung der Vorauszahlungen durch die Kunden hatte.
240
Die Angeklagten rechneten damit und nahmen es billigend in Kauf, dass die Aufträge der Kunden trotz der geleisteten Vorauszahlungen nicht mehr ausgeführt werden können und diese einen Schaden in nachfolgender Höhe erleiden. Den Angeklagten kam es dabei darauf an, dass die … durch die eingehenden Kundengelder den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten kann.
241
Den Angeklagten war bewusst, dass die Mitarbeiter gegenüber den potentiellen Kunden den Eindruck erwecken würden, die … sei uneingeschränkt zur Erbringung der versprochen Leistungen fähig und dass die Kunden jedenfalls einen mit der Vereinbarung von Vorauszahlungen verbunden Vertrag mit der … allein dann abschließen würden, wenn sie dem Glauben schenkten.
242
Tatsächlich schlossen die Mitarbeiter der … den Anweisungen der Angeklagten folgend mit den nachfolgend im Einzelnen benannten, jeweils auf die Leistungsfähigkeit der … vertrauenden Kunden Verträge über den Erwerb und Einbau von PV-Anlagen unter Vereinbarung von Vorauszahlungen ab, die die Kunden im Weiteren in der nachfolgend dargestellten Höhe auch tatsächlich auf die Geschäftskonten der … erbrachten, wodurch die Kunden einen Schaden in entsprechender Höhe erlitten.
243
In den nachfolgend aufgeführten Fällen lfd. Nr. 2 und 4 erfolgte der Vertragsschluss vor April 2013. Diese Kunden wurden jeweils durch die wahrheitswidrige Vorspiegelung des bevorstehenden Einbaus ihrer bestellten PV-Anlagen durch Mitarbeiter der … am 08.04.2013 (…) und am 09.04.2013 (…) zur Vorauszahlung bestimmt. Wäre ihnen bekannt gewesen, dass die … tatsächlich nicht in der Lage war, zeitnah zu liefern, hätten sie die angeforderten Zahlungen nicht erbracht.
244
Die … erbrachte in den unten aufgeführten Fällen gegenüber den Kunden im weiteren Verlauf die vertraglich geschuldeten Leistungen - bis auf wenige nachbenannte Teilleistungen - nicht, womit die Angeklagten rechneten und was sie zumindest billigend in Kauf nahmen. Lediglich vereinzelt (bei den Kunden … und …) kam es zum Einbau von Unterkonstruktionen (Halterungen für die PV-Module), die für die Kunden, bei denen die PV-Anlagen nicht montiert wurden, ohne Wert waren. Bei den Kunden … und … wurde zusätzlich der Wechselrichter geliefert.
245
Ebenso wenig erfolgte mangels entsprechender flüssiger Mittel - auch nach mehrmaligen Aufforderungen durch die Kunden - eine Rückzahlung der erhaltenen Vorauszahlungen.
246
Im Einzelnen wurden von folgenden Kunden die nachfolgend aufgeführten Vorauszahlungen geleistet und erlitten die Kunden einen Schaden in entsprechender Höhe:

Lfd.Nr.

Kunde

Datum Vertrag

Datum Vorauszahlung

Vorauszahlung in EUR

Fremdfinanziert

1

05.04.2013

05.04.2013 und 08.04.2013

14.272,46

nein

2

25.03.2013

10.04.2013

20.254,96

ja

3

18.04.2013

18.04.2013

8.100,00

nein

4

30.01.2013

08.04.2013 und 26.04.2013

41.400,10

ja

5

18.04.2013

08.05.2013 und 15.05.2013

45.100,00

nein

6

08.05.2013

17.05.2013

17.635,80

nein

7

26.04.2013

22.05.2013

18.653,25

ja

8

09.04.2013

31.05.2013

21.266,01

ja

9

17.04.2013

31.05.2013

28.606,62

ja

10

12.06.2013

18.06.2013

17.000,00

nein

11

21.05.2013

17.06.2013

19.342,26

ja

12

04.06.2013

24.06.2013

16.957,50

nein

13

29.05.2013

28.06.2013 und 11.07.2013

221.880,00

teilweise

14

04.07.2013

18.07.2013

4.658,80

nein

15

18.07.2013

25.07.2013

41.787,63

ja

16

13.08.2013

30.08.2013

38.484,60

ja

17

28.08.2013

06.09.2013

17.000,00

nein

18

28.08.2013

12.09.2013

32.340,29

ja

19

10.09.2013

17.09.2013

18.733,34

ja

Gesamt

643.473,62

247
Im Fall lfd. Nr. 13 (Kunde …) war die Vorgehensweise wie folgt:
„Der Landwirt … schloss im Vertrauen auf die von … einem Mitarbeiter der … vorgespiegelte tatsächlich nicht bestehende Leistungsfähigkeit am 29.05.2013 einen Vertrag mit der … über die Lieferung und Einbau einer PV-Anlage mit 672 Modulen mit Leistung 265 WP des Herstellers Q-Cells über eine Auftragssumme von 260.000 EUR netto/309.400 EUR brutto. Vereinbart wurde die erste Rate in Höhe von 20 % der Gesamtsumme nach der Auftragsbestätigung.“
248
Da der Kunde … darüber hinaus nicht in Vorleistung gehen, insb. sicherstellen wollte, dass seine zweite Vorauszahlung für den Kauf seiner bestellten PV-Module verwendet werden würde, vereinbarte er abweichend zu den sonst bei der … üblichen Zahlungsbedingungen, dass die 2. Rate in Höhe von 70 % der Auftragssumme bei Anzeige der Lieferbereitschaft direkt an den Lieferanten Q-Cells zu bezahlen ist und die letzte Rate in Höhe von 10 % nach der Inbetriebnahme der PV-Anlage.
249
Der Kunde … überwies im fortbestehenden Vertrauen in die Lieferfähigkeit der … nach Eingang der Auftragsbestätigung vom 24.06.2013 am 28.06.2013 an die … 61.880 EUR (1. Rate). Anschließend wurde der Kunde … am 08.07.2013 unter Anzeige der tatsächlich nicht vorhandenen Lieferbereitschaft der … dazu aufgefordert, die nächsten 70 % der Auftragssumme (entspricht 216.580 EUR) an die … zu bezahlen. Dies verweigerte der Kunde … unter Verweis auf die getroffenen Zahlungsvereinbarungen, wonach er direkt an den Lieferanten zu bezahlen hatte. Da ihm von den Mitarbeitern der … gesagt wurde, dies sei nicht möglich, weil der Lieferant Q-Cells nicht in Beziehungen zu den Endkunden stehe, erklärte sich der Kunde … zu einer Zahlung an die … bereit, wenn die bestellten PV-Module vorher zu ihm geliefert werden würden. Dies lehnte die … ab. Da dem Kunden … aber die zeitnahe Lieferung der bestellten PV-Module angekündigt wurde, ließ sich dieser im Vertrauen auf die zeitnahe Montage der PV-Module auf die Vereinbarung mit dem Vertreter … und dem Zeugen … - beide Mitarbeiter der … - ein, zunächst 160.000 EUR an die … zu überweisen. Im fortbestehenden Vertrauen auf die zeitnahe Lieferung der bestellten Module überwies der Kunde … am 11.07.2013 weitere 160.000 EUR an das Konto Nr. … der … bei der HypoVereinsbank, insg. also 221.880 EUR. Tatsächlich verfügte die … wie den Angeklagten bekannt war, nicht über die vertragsgegenständlichen 672 Module mit Leistung 265 WP des Herstellers … eine zeitnahe Montage der PV-Module war nicht möglich. Wäre dies dem Kunden … bekannt gewesen, hätte er die Vorauszahlungen nicht erbracht. Wäre ihm bekannt gewesen, dass die … auf Grund ihrer schlechten finanziellen Situation nicht in der Lage war, die bestellten PV-Module zu beschaffen, hätte er bereits den Vertrag nicht geschlossen, jedenfalls keine Vorauszahlung vereinbart und auch nicht bezahlt.
250
Nach Zahlungseingang der 160.000 EUR teilte der Angeklagte … dem Kunden … mit, die bestellten Module mit 265 WP Leistung seien nicht lieferbar. Der Kunde … setzte sich sodann am 22.07.2013 mit dem Lieferanten … in Verbindung, mit dem er direkt einen Preis für die lieferbaren Module mit 275 WP Leistung aushandelte. Anschließend passte er mit dem Angeklagten … den Vertrag vom 29.05.2013 dahingehend an, dass nun die Lieferung und Einbau einer PV-Anlage mit 667 Modulen mit Leistung 275 WP geschuldet war.
251
Die … bestellte sodann am 26.07.2013 über die … GmbH 667 Module mit 275 WP Leistung zu dem - vom Kunden … selbst ausgehandelten - Gesamtpreis von 143.188,89 EUR, welche am 30.07.2013 bei der … in … angeliefert wurden.
252
In der Folge verweigerten die Angeklagten die Montage dieser PV-Module beim Kunden …. Der Angeklagte … teilte dem Kunden … mit, dass diese erst nach einer Vorauszahlung von insgesamt 90 % der Auftragssumme eingebaut würden; die mit … und … getroffene Vereinbarung akzeptierte er nicht. Der Angeklagte … forderte den Kunden … dazu auf, eine Bankbürgschaft für die Materialbestellung beim Lieferanten … zu übernehmen, was der Kunde … unter Hinweis auf die vertraglichen Vereinbarungen und die von ihm im Vertrauen auf die angezeigte Lieferbereitschaft der … bereits geleisteten Vorauszahlungen ablehnte, zumal diese den von ihm bei … ausgehandelten Einkaufspreis von 143.188 EUR überstiegen.
253
Trotz seiner vielen Mahnungen bei den Angeklagten wurde beim Kunden … lediglich die Halterungen für die PV-Module (sog. Unterkonstruktion) montiert. Die am 30.07.2013 bei der … angelieferten Module 275 WP wurden bei anderen Kunden der … montiert.
254
Die vom Kunden … geleisteten Vorauszahlungen stammten teilweise aus einer Fremdfinanzierung, teilweise aus seinen Ersparnissen für die Rente.
255
Der Schaden des Kunden … überstieg 50.000 EUR, auch unter Berücksichtigung des Einbaus der Unterkonstruktion, der Rückerstattung der in den Vorauszahlungen enthaltenen Mehrwertsteuer vom Finanzamt in Höhe von 35.426,22 EUR und der Ausschüttung durch den Insolvenzverwalter in Höhe von rund 5.000 EUR.
Weitergehende Tatfolgen:
256
Den Kunden entging durch den unterbliebenen Einbau der PV-Anlagen jeweils die Einspeisevergütung, was den Angeklagten bewusst war.
257
Der überwiegende Teil der Kunden konnte die Zahlungen nur durch eine auf mehrere Jahre angelegte Bankfinanzierung aufbringen (vgl. obige Tabelle Spalte „fremdfinanziert“), was den Angeklagten bewusst war. Diese Kunden zahlen die entsprechenden Kredite immer noch ab, mit Ausnahme des Kunden … (Fall lfd. Nr. 19), der auf Grund von Sondertilgungen den Kredit im Jahr 2020 tilgte.
258
Im Übrigen stammten die von den Kunden zur Erbringung der Vorauszahlungen eingesetzten Mittel aus ihren Ersparnissen. Mit Ausnahme der Kunden … (Fälle lfd. Nr. 1, 5, 12, 16, 18, 13) waren sie auf Grund ihrer finanziellen Verhältnisse bis heute nicht in der Lage, (über eine Drittfirma) eine PV-Anlage montieren zu lassen. Der Kunde … (Fall lfd. Nr. 5) musste zur Finanzierung der hierfür anfallenden Kosten in Höhe von 23.800 EUR unter Auflösung eines Rentenfonds ein Darlehen aufnehmen. Die Kunden … und … (Fälle lfd. Nr. 11 und 19) haben sich auf Grund ihrer schlechten Erfahrung mit der … gegen den Einbau einer PV-Anlage über eine Drittfirma entschieden.
259
Die Kunden … (Fälle lfd. Nr. 10, 11, 12, 15, 18 und 19) beauftragten regelmäßig unter Entstehung zusätzlicher Kosten Rechtsanwälte zur Durchsetzung ihrer Forderungen gegen die …
260
Die Kundin … (Fall lfd. Nr. 18) befand sich u.a. wegen ihrer Verschuldung bei der Bank, die die gegenständliche Vorauszahlung finanzierte, in psychotherapeutischer Behandlung.
261
Die Kunden erhielten teilweise die in den bezahlten Auftragssummen enthaltene Mehrwertsteuer vom Finanzamt rückerstattet sowie - soweit sie ihre Forderung beim Insolvenzverwalter anmeldeten - Auszahlungen vom Insolvenzverwalter entsprechend der Insolvenzquote von 1,68 %.
3. Gewerbsmäßigkeit
262
Die Angeklagten handelten in der Absicht, sich eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen. Sie wollten sich durch die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der … die Auszahlung ihrer monatlichen Gehälter sowie der Provisionen des Angeklagten … sichern, der Angeklagte … darüber hinaus die Nutzung von Firmenfahrzeugen auch zu privaten Zwecken.
V. Verlagerung von Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH
263
Die Angeklagten veranlassten ab Juli 2013 57 Kunden, die mit der … eine Vertragsbeziehung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage eingegangen waren, Zahlungen in 65 Fällen in Höhe von 828.857,88 EUR auf das Geschäftskonto (Konto-Nr.: …) der … GmbH bei der Raiffeisenbank … zu erbringen.
264
Motiv hierfür war, dass bereits zum Ende Juni 2013, wie den beiden Angeklagten bekannt war, zahlreiche Kunden und andere Gläubiger gerichtliche Schritte zur Schaffung eines vollstreckbaren Titels eingeleitet hatten. Da die Angeklagten davon ausgingen, dass die eingehenden Gelder nicht dazu ausreichen würden, die Gläubiger zu bedienen, rechneten sie zu diesem Zeitpunkt mit unmittelbar bevorstehenden Pfändungen auf den Geschäftskonten der … mit der Folge, dass dann überhaupt keine Liquidität mehr zur Verfügung stehen würde. Wie von den Angeklagten vorausgesehen, kam es sodann ab August 2013 auf den Geschäftskonten der … monatlich und in konstant steigender Anzahl zu Pfändungsmaßnahmen in fünf- bis sechsstelliger Höhe (vgl. oben unter C.III.1.4.).
265
Um in Ansehung dieser sich abzeichnenden Pfändungsmaßnahmen unter Ausschluss der Gläubiger weiter über die Zahlungen der Kunden (überwiegend handelte es sich um Vorauszahlungen) verfügen zu können, ließen die Angeklagten in Verfolgung eines gemeinsamen Tatplans ab Juli 2013 die Kunden der … die fällig gestellten Zahlungen nicht auf die Geschäftskonten der … sondern auf das Geschäftskonto (Kto.-Nr.: …) der … GmbH bei der Raiffeisenbank … eG bezahlen.
266
Entsprechend des gemeinsamen Tatplanes mit dem Angeklagten … wies der Angeklagte … die Mitarbeiter der … an, entweder auf den Rechnungsformularen selbst oder telefonisch die Kunden zur Bezahlung auf das dort als Empfangskonto benannte Konto der … GmbH aufzufordern.
267
Der Angeklagte … veranlasste es als faktischer Geschäftsführer der … GmbH, dass für ihr o.g. Geschäftskonto mehrere Unterkonten eingerichtet wurden und zwei weitere Bankkarten - eine für den Angeklagten … und eine für die Frau … als Buchhaltungskraft der … - ausgefertigt wurden. Beide hatten ab dem Zeitpunkt der Umleitung der Kundengelder Einblick und Zugriff auf das Konto der … GmbH. Sie führten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der … die bei der … GmbH eingehenden Gelder an die … zurück, indem sie deren Verbindlichkeiten erfüllten oder insb. drängende laufende Geschäftsausgaben in bar bezahlten, nachdem der Angeklagte … die entsprechenden Beträge abgehoben und dem Angeklagten … übergeben hatte.
268
Dass die Kunden der … ihre (Voraus-) Zahlungen an die … GmbH bezahlt hatten, konnte der Buchführung der … nicht entnommen werden (vgl. Tatkomplex C.VII.2. Mangelhafte Buchhaltung 2013).
269
Beide Angeklagten wollten die neu eingehenden Zahlungen der Kunden vor Vollstreckungsmaßnahmen schützen. Sie wollten diese Geldbeträge durch die Umleitung auf das Geschäftskonto der … GmbH, von dem die Gläubiger der … keine Kenntnis hatten, deren Zugriff entziehen.
270
Den Angeklagten kam es bei der Umleitung des Zahlungsstromes darauf an, trotz der Gläubigermaßnahmen und bei Pfändungen über die Zahlungen der Kunden der … frei verfügen zu können. Sie wollten auf diese Weise die eingehenden Kundenzahlungen der Kenntnis und dem Zugriff der Gläubiger entziehen und dadurch solche Gläubiger vor jedem Zugriff auszuschließen, deren Forderungen schon im Augenblick des Zahlungseingangs bestanden. Vor diesen (Alt-)Gläubigern wollten beide Angeklagten entsprechend eines gemeinsamen Tatplans die Kundenzahlungen verbergen, nicht zuletzt, um diese Gelder im Rahmen der Betriebsfortführung zur Befriedigung der (neu entstehenden) Verbindlichkeiten der … zu verwenden. Die beiden Angeklagten wollten auf diese Weise ihre Einkünfte als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der … und als Vertriebsleiter der … (…) sichern.
271
Den Angeklagten war bewusst, dass die Zahlungen ihrer Kunden der … als Vertragspartnerin zustand.
272
Wie den Angeklagten bekannt war, hatte die … GmbH gegenüber der … keine fälligen und durchsetzbaren Zahlungsansprüche in Höhe der überwiesenen Forderungen, insb. nicht aus dem auf den 28.06.2013 datierenden Subunternehmervertrag. Dieser diente nur zur Abdeckung ihrer Vorgehensweise, wurde aber tatsächlich nie umgesetzt.
273
Die Angeklagten erkannten zum Zeitpunkt der Umleitung der Kundengelder auf das Geschäftskonto der … GmbH die Zahlungsunfähigkeit der …
274
Sie wussten auf Grund ihrer geschäftlichen Erfahrungen, dass diese umgeleiteten Kundengelder im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gehören. Die Angeklagten erkannten weiter, dass durch die Umleitung der Kundenzahlungen auf das Geschäftskonto der … GmbH Vermögenswerte der … in Höhe von insgesamt 828.857,88 EUR beiseitegeschafft wurden und dadurch den Gläubigern der alsbaldige Zugriff auf diese Vermögenswerte unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wurde.
275
Mit Beschluss des Amtsgerichts … - Insolvenzgericht - vom 01.03.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … eröffnet.
276
Es überwiesen 57 Kunden, die mit der … eine Vertragsbeziehung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage eingegangen waren, Zahlungen in 65 Zahlungen in Höhe von 828.857,88 EUR an die … GmbH.
277
Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Fälle:

Fall Nr.

Kunde

Datum Zahlung

Zahlungsbetrag in EUR

1

01.07.2013

27.973,89

2

03.07.2013

30.464,52

3

10.07.2013

10.494,65

4

10.07.2013

11.428,76

5

26.07.2013

22.044,75

6

29.07.2013

9.411,23

7

02.08.2013

33.511,88

8

02.08.2013

15.000,00

9

05.08.2013

11.075,62

10

06.08.2013

15.236,76

11

07.08.2013

9.404,80

12

08.08.2013

19.789,14

13

12.08.2013

28.000

14

13.08.2013

12.787,38

15

14.08.2013

20.527,88

16

14.08.2013

13.815,90

17

15.08.2013

10.320,00

18

19.08.2013

14.577,50

19

22.08.2013

12.475,00

20

27.09.2013

4.000,00

21

22.08.2013

19.581,36

22

23.08.2013

11.069,86

23

05.09.2013

2.267,46

24

26.08.2013

27.941,75

25

28.08.2013

22.610,00

26

02.09.2013

12.800,00

27

03.09.2013

7.500,00

28

04.09.2013

2.500,00

29

06.09.2013

5.322,44

30

05.09.2013

9.523,59

31

06.09.2013

11.825,76

32

06.09.2013

17.000,00

33

06.09.2013

17.480,00

34

09.09.2013

14.090,93

35

13.09.2013

32.340,29

36

13.09.2013

8.150,00

37

13.09.2013

17.309,33

38

13.09.2013

15.880,10

39

16.09.2013

2.400,00

40

17.09.2013

18.733,34

41

18.09.2013

3.500,00

42

19.09.2013

10.758,65

43

19.09.2013

4.094,77

44

19.09.2013

30.055,09

45

30.09.2013

12.380,33

46

20.09.2013

15.000,00

47

26.09.2013

2.000,00

48

30.09.2013

12.385,04

49

04.10.2013

14.585,86

50

04.10.2013

21.700,84

51

07.10.2013

9.224,88

52

08.10.2013

2.600,75

53

08.10.2013

3.210,00

54

09.10.2013

2.485,00

55

09.10.2013

3.060,00

56

10.10.2013

6.000,00

57

18.10.2013

1.494,46

58

15.10.2013

22.149,98

59

16.10.2013

12.366,00

60

18.10.2013

3.005,36

61

21.10.2013

8.000,00

62

23.10.2013

2.000,00

63

29.10.2013

1.000,00

64

06.11.2013

2.000,00

65

06.11.2013

15.135,00

278
Der Angeklagte … veranlasste, über die von ihm geführte …, in die die … GmbH aufgegangen war, nicht widerlegbar in insgesamt 31 Fällen, nämlich in den Fällen 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 27, 28, 29, 31, 39, 41, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 51, 52, 53, 54, 58, 65 (Kunden … u. …), dass die bestellten und vorausbezahlten PV-Anlagen montiert wurden, was teilweise vor, teilweise nach der Insolvenzantragstellung durch die … erfolgte (vgl. unten C.X. Nachtatverhalten des Angeklagten …). Beim Kunden … (Fall 16) erfolgte zwar die Montage der Module auf das Dach, jedoch ohne einen Wechselrichter montiert zu haben und die PV-Anlage durch Anschluss an das Stromnetz fertigzustellen.
279
An die Kunden … (Fall 30,48) wurden die PV-Module geliefert, ohne dass eine Montage im Anschluss erfolgte.
VI. Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 125.000 EUR seitens der … GmbH & Co.KG (kurz …)
1. Objektive Seite
280
Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.12.2011 (Urkundennummer ….2011 des Notariat … erwarb die … vertreten durch den Angeklagten … von der …, vertreten durch die Geschäftsführer … und … das Grundstück … in … (Flst. Nr. …4, … Blatt 5 … Amtsgericht … - Grundbuchamt) zu einem Kaufpreis von 1.075.000 EUR, ausweislich Ziff. III. 2. des notariellen Kaufvertrages zahlbar in mehreren Raten. Alleiniger Eigentümer des Grundstücks sollte zukünftig die vom Angeklagten … vertretene … sein.
281
Bis zum 12.07.2013 erbrachte die … Kaufpreiszahlungen in Höhe von insg. 375.000 EUR und befand sich wegen ihrer (oben unter C.III.2.1. dargestellten) schlechten Liquidität mit dem restlichen Kaufpreis seit Ende 2012 im Verzug. Die am 31.12.2012 fällige fünfte Rate in Höhe von 220.000 EUR hatte die … am 01.03.2013 lediglich in Höhe von 20.000 EUR bezahlt. Mit dem Rest der fünften Rate sowie mit dem Kaufpreisrest im Übrigen, welcher bis zum 31.03.2013 zur Zahlung fällig war, befand sich die …, die seit Ende April 2013 bereits zahlungsunfähig war, in Rückstand (vgl. im Einzelnen oben unter C.III.1.2. Finanzielle Entwicklung im Jahr 2012).
282
Die genannten Gesellschaften, vertreten durch die Geschäftsführer … und den Angeklagten … schlossen am 12.07.2013 eine Nachtragsvereinbarung zum notariellen Kaufvertrag vom 05.12.2011, in der sie die Zahlungsmodalitäten abweichend und umfassend neu regelten.
283
Hintergrund dieser Abrede war der Umstand, dass wegen des Verzugs der … die Rückabwicklung des Kaufvertrages drohte.
284
Der Angeklagte … in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der … stellte die Liquiditätsengpässe gegenüber dem Zeugen … als nur kurzfristig dar. Er stellte in Aussicht, dass durch die Zuführung von 125.000 EUR die schlechte finanzielle Situation der … kurzfristig überwunden werden könnte.
285
Um eine Rückabwicklung des o.g. Kaufvertrages abzuwenden, ließ sich der Zeuge … auf eine Nachtragsvereinbarung zum o.g. Kaufvertrag ein. In Ziffer II. 3. dieser Nachtragsvereinbarung vom 12.07.2013 wurde vereinbart, dass die … aus den erhaltenen Kaufpreisraten 125.000 EUR an die Käuferin, die … zurückzahlt, um ihr auf diese Weise Liquidität zuzuführen.
286
Auf Anweisung des Angeklagten … überwies die … diesen Betrag auf das Privatkonto des Angeklagten … bei der Stadtsparkasse … (Kontonummer: …), wo er am 12.07.2013 in Höhe von 125.000 EUR gutgeschrieben wurde. Die … hatte keine eigene Zugriffsmöglichkeit auf das Privatkonto des Angeklagten ….
287
Ein Anspruch des Angeklagten … auf Vereinnahmung der 125.000 EUR bestand nicht.
288
Indem der Angeklagte … der … sein Privatkonto als Empfangskonto für die in der Nachtragsvereinbarung mit der … vereinbarten Rückzahlung benannte, wollte er sicherstellen, frei über die 125.000 EUR verfügen zu können. Wie im Tatkomplex C.V. (Verlagerung von Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH) ausgeführt wurde, rechnete er wegen der Vielzahl von bereits eingeleiteten Gläubigermaßnahmen mit unmittelbar bevorstehenden Pfändungen auf den Geschäftskonten der …
289
Die o.g. Nachtragsvereinbarung wurde, wie dem Angeklagten … bewusst war, in der Buchführung der … nicht erfasst. Es wurde weder eine Forderung gegen … gebucht noch die erfolgte Bezahlung der 125.000 EUR auf dem Privatkonto des Angeklagten … (vgl. Tatkomplex C.VII.2. Mangelhafte Buchhaltung 2013).
290
Indem der Angeklagte … die der … zustehende Kaufpreisrückzahlung außerhalb der Buchhaltung auf sein Privatkonto überweisen ließ, verletzte er, wie ihm bewusst war, seine Pflicht als Geschäftsführer, die Vermögensinteressen der … zu wahren. Diese erlitt hierdurch, wie ihm ebenfalls bewusst war, einen Vermögensnachteil in entsprechender Höhe.
291
Wie vom Angeklagten … gewollt, wurde durch die Gutschrift der 125.000 EUR auf seinem Privatkonto Vermögenswerte der … in dieser Höhe beiseitegeschafft und dadurch den Gläubigern der alsbaldige Zugriff auf diese Vermögenswerte unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert.
292
Durch die Gutschrift der 125.000 EUR auf dem Privatkonto des Angeklagten … wurden diese Vermögenswerte, welche im Fall der Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse gehören würden, wie vom Angeklagte … beabsichtigt, dem Zugriff der Gläubiger auf die überwiesenen Geldbeträge bei einer Gesamtvollstreckung entzogen bzw. ist zumindest eine wesentliche Erschwernis des Gläubigerzugriffs auf die überwiesenen Geldbeträge bei einer Gesamtvollstreckung eingetreten, ohne dass ein äquivalenter Gegenanspruch zufloss.
293
Mit Beschluss des Amtsgerichts … - Insolvenzgericht - vom 01.03.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … eröffnet.
2. Subjektive Seite
294
Der Angeklagte …, der von der Zahlungsunfähigkeit der … zu diesem Zeitpunkt Kenntnis hatte, benannte der … sein Privatkonto als Empfängerkonto, um diese Geldmittel dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.
295
Ihm kam es darauf an, trotz der Gläubigermaßnahmen und bei Pfändungen über die Rückzahlung der … frei verfügen zu können. Er wollte auf diese Weise die Zahlung der … der Kenntnis und dem Zugriff der Gläubiger entziehen und dadurch solche Gläubiger von jedem Zugriff auszuschließen, deren Forderungen schon im Augenblick des Zahlungseingangs bestanden. Vor diesen (Alt-)Gläubigern wollte er die Zahlung verbergen, nicht zuletzt, um diese Gelder bei späterer Gelegenheit im Rahmen der Betriebsfortführung zur Befriedigung der (neu entstehender) Verbindlichkeiten der … zu verwenden. Er wusste auf Grund seiner geschäftlichen Erfahrungen, dass die Kaufpreisrückzahlung durch … im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gehört. Er erkannte weiter, dass durch die Überweisung der 125.000 EUR auf sein Privatkonto diese Gelder beiseitegeschafft wurden und dadurch den Gläubigern der alsbaldige Zugriff auf diese Vermögenswerte unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wurde.
296
Er wollte auf diese Weise die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und somit auch seine Einkünfte als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter der … sichern.
297
Dem Angeklagten … war bewusst, dass die Zahlung der … nicht ihm, sondern der … als Vertragspartnerin zustand.
298
Dem Angeklagten … war bewusst, dass für diese Zahlung an ihn keine Rechtsgrundlage vorhanden war und er der … unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht einen entsprechenden Nachteil zufügte.
299
Dem Angeklagten … war als erfahrenem Geschäftsführer bewusst, dass er die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm nach Gesetz, Satzung, ggf. Geschäftsordnung der Geschäftsführung und Dienstvertrag obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen und die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren hatte.
300
Durch die Umleitung der Kaufpreisrückzahlung auf sein Privatkonto entzog der Angeklagte … der … bewusst liquide Mittel. Dem Angeklagten … war bewusst, dass dieser Geldbetrag durch die Überweisung auf sein Privatkonto, von dem die Gläubiger der … keine Kenntnis hatten, deren Zugriff entzogen wurde. Er wusste ferner, dass das Geld auch der Zugriffsmöglichkeit der … entzogen war und diese keinen eigenen Auszahlungsanspruch gegen die Stadtsparkasse … hatte. Er wusste darüber hinaus, dass diese Überweisung auf sein Privatkonto nicht in der Buchhaltung der … auftaucht.
301
Es ging dem Angeklagten … darum, dass dieses Geld nicht einer Kontopfändung unterliegt, sondern dass er selbst darüber frei - wenn auch im Sinne und im wirtschaftlichen Interesse der Gesellschaft - verfügen kann.
3. Verwendung der 125.000 EUR
302
Der Angeklagte … verwendete die ihm aus der o.g. Nachtragsvereinbarung mit der … zugeflossenen Gelder nicht widerlegbar für Zwecke der … Wegen der mangelhaften Buchführung, insb. weil ein Kassenbuch nicht geführt und Barzahlungen unvollständig gebucht wurden, konnte die Verwendung im Einzelnen mit Ausnahme der unten aufgeführten Verwendungszwecke nicht festgestellt werden.
303
Der Angeklagte … hob insb. 22.000 EUR von seinem Privatkonto bei der Stadtsparkasse … ab, um nicht widerlegbar in bar verschiedene Mitarbeiter, darunter freie Handelsvertreter, sowie mehrere kleinere Rechnungen der … zu bezahlen.
304
Im Einzelnen handelte es sich um folgende Abhebungen:

Datum

Betrag in EUR

24.07.2013

12.000

30.07.2013

10.000

305
Ferner tätigte der Angeklagte … nicht widerlegbar aus der Rückzahlung von 125.000 EUR folgende geschäftliche Ausgaben für die …, welche dort jedoch nicht verbucht wurden (vgl. Tatkomplex C.VII.2. Mangelhafte Buchhaltung 2013):

Datum

Betrag in EUR

Verwendungszweck

12.07.2013

1.430,00

… (Rechtsstreit Mitarbeiter … u. …)

17.07.2013

9.993,62

… Nord (Lieferant)

17.07.2013

… Re 08/03/2013 (Mitarbeiter)

29.07.2013

4.288,76

Kd Nr. 100165 Re.Nr. 400257 … (Lieferant)

29.07.2013

7.455,92

Kd Nr. 100165 Re.Nr. 400255 … (Lieferant)

06.08.2013

10.500,00

Immobilie … GmbH & Co. KG (Büroräume)

16.08.2013

395.13

… (Kundenforderung, Az. 2 DR …

16.08.2013

3.786,64

… (Leasingfahrzeuge)

20.03.2014

3.500,00

… (Kundin)

VII. Mangelnde Bilanzierung 2012 und mangelhafte Buchhaltung 2013
306
Wie der Angeklagte … wusste, war er gemäß §§ 41, 42 GmbHG i.V.m. §§ 238 ff. HGB verpflichtet, für die von ihm vertretene … unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen. Insbesondere war er gemäß § 242 Abs. 1 HGB verpflichtet, für die … für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis von Vermögen und Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen.
307
Nach §§ 243, 264 HGB waren die Jahresabschlüsse der … nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen. Ferner waren sie innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit, spätestens innerhalb der ersten sechs Monate des jeweiligen Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
308
Der Angeklagte … hielt seit Ende März 2013 die drohende und seit Ende April 2013 die eingetretene Zahlungsunfähigkeit der … für möglich und nahm diese zumindest billigend in Kauf. Spätestens Ende Mai 2013 erkannte er die Zahlungsunfähigkeit der …
1. Mangelnde Bilanzierung 2012
309
In Kenntnis seiner oben dargestellten Verpflichtung unterließ es der Angeschuldigte … als verantwortlicher Geschäftsführer der … bewusst, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2012 bis 30.06.2013 aufzustellen, insb. um die noch vorhandenen liquiden Mittel vorrangig für die Bezahlung der drängenden Verbindlichkeiten der … zu verwenden.
2. Mangelnde Buchführung 2013
310
In Kenntnis seiner oben dargestellten Verpflichtung unterließ der Angeschuldigte … als verantwortlicher Geschäftsführer im Geschäftsjahr 2013 bewusst eine ordnungsgemäße Buchführung, insb. um die noch vorhandenen liquiden Mittel vorrangig für die Bezahlung der drängenden Verbindlichkeiten der … zu verwenden.
311
Die Buchführung der … war im Jahr 2013 unvollständig und entsprach nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, so dass es einem sachverständigen Dritten nicht möglich war, sich in angemessener Zeit in der Buchführung zurechtzufinden und sich einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage der … zu verschaffen.
312
So wurden die Buchungen für das Jahr 2013 nicht zeitnah, sondern erst am 04.11.2013 festgeschrieben.
313
Die Vorauszahlungen der Kunden sind nicht vollständig verbucht. Soweit die Vorauszahlungen der Kunden verbucht wurden, erfolgte dies auf unterschiedlichen Konten, so dass keine Übersicht möglich war, in welchem Umfang Kunden Vorauszahlungen erbracht hatten, ohne dass deren Aufträge abgewickelt waren, also in welchem Umfang Verbindlichkeiten der … gegenüber ihren Kunden bestanden.
314
Dass Kunden der … ihre Zahlungen ab Juli 2013 an die … GmbH bezahlt hatten (vgl. Tatkomplex C.V. Verlagerung von Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH), konnte der Buchführung der … nicht entnommen werden.
315
Es wurde kein Kassenbuch geführt, so dass ein jederzeitiger Kassensturz nicht möglich war.
316
Die Bargeldflüsse bei der … wurden nicht vollständig gebucht. So wurden beispielsweise Barzahlungen an die Mitarbeiter etwa anlässlich der oben unter C.II.3. geschilderten Aktionen oder Barzahlungen an die freiberuflichen Handelsvertreter nicht verbucht.
317
Die nachfolgend aufgeführten 13 Abhebungen und 5 Auszahlungen der Angeklagten bei der HypoVereinsbank …, vom Geschäftskonto (IBAN: DE …) der … in einer Gesamthöhe von 176.503,95 EUR wurden zwar auf dem Konto (Bank) gebucht; ihre anschließende Verwendung konnte anhand der Buchhaltung nicht zugeordnet werden.
318
Im Einzelnen handelte es sich um die folgenden Fälle:

Datum

Auszahlungsbetrag in EUR

Person des Verfügenden

25.02.2013

-3.800,00

01.03.2013

-19.000,00

04.03.2013

-15.000,00

06.03.2013

-3.000,00

22.04.2013

-7.000,00

24.05.2013

-5.000,00

27.05.2013

-1.003,95

30.05.2013

-2.000,00

30.05.2013

-2.000,00

30.05.2013

-1.000,00

31.05.2013

-20.000,00

13.06.2013

-13.700,00

25.06.2013

-2.000,00

27.06.2013

-8.000,00

12.07.2013

-30.000,00

26.07.2013

-10.000,00

30.07.2013

-19.000,00

02.09.2013

-15.000,00

Gesamt:

-176.503,95

319
Der Gesamtbetrag der Auszahlungen und Abhebungen, die jedenfalls teilweise für die Geschäftszwecke der … verwendet wurden, liegt bei 176.503,95 EUR. Aus der Buchhaltung lässt sich nicht entnehmen, wofür die Gelder verwendet wurden.
320
Die Nachtragsvereinbarung vom 12.07.2013 mit der … und der Geldeingang von 125.000 EUR (vgl. Tatkomplex C.VI. Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 125.000 EUR seitens der …) auf das Privatkonto des Angeklagten … wurde nicht in der Buchführung der … erfasst.
321
Der Angeklagte …, dem die Mitarbeiter der Buchhaltung unterstanden und die ihn über die Vorgänge stets informierten, wusste, dass die Buchhaltung mangelhaft war und insb. unvollständig, weil die genannten Buchungsvorgänge nicht getätigt wurden. Die Mitarbeiter in der Buchhaltung forderten beim Angeklagten … regelmäßig Belege über die Verwendung der Geldmittel an, ohne dass diese der Angeklagte … ihnen zur Verfügung stellte. Auch war dem Angeklagten … bewusst, dass aus der Buchhaltung nicht ersichtlich war, in welchem Umfang Kunden Vorauszahlungen erbracht hatten, ohne dass deren Aufträge abgewickelt waren.
VIII. KFZ-Unterschlagung
322
Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 12.09.2013 übergab der Angeklagte … in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der … den von der Firma … Services lediglich geleasten Pkw BMW 730d, …, am Firmensitz in der … in … bei … an den Zeugen …, damit dieser im Auftrag der … das Fahrzeug veräußert.
323
Absprachegemäß verkaufte und übergab … kurz darauf den Pkw für 22.000 EUR an … Kfz Handel, Inhaber …, der den Pkw seinerseits an einen rumänischen Kunden weiterverkaufte. Dieser Kunde überführte den Pkw am 14.10.2013 nach Rumänien, wo er zugelassen wurde. Am 30.09.2013 erstattete die … wegen eines vom Käufer geltend gemachten Getriebeschadens einen Betrag von 4.500 EUR an … Kfz Handel zurück.
324
Der Angeklagte … wusste, dass dieser PKW der … und damit auch ihm als Geschäftsführer im Rahmen des am 16.11.2012 übernommenen Leasingvertrages vom 20.09.2010 nur mit Rückgabepflicht zum 27.09.2013 anvertraut worden war und weiterhin im Eigentum der Firma … Bank GmbH, … in … stand. Insoweit verfügte der Angeklagte …, wie ihm bewusst war, bei Übergabe des Pkw an … mit der Aufforderung, diesen in seinem Auftrag zu veräußern, wie ein Eigentümer über diesen Pkw. Der Pkw wurde nicht wieder an die Eigentümerin zurückgeführt.
325
Der Pkw hatte bei Übergabe an … einen Wert von 17.500 EUR.
326
Der Angeklagte … wollte der … Liquidität in Höhe des erlangten Kaufpreises zuführen.
IX. Insolvenzverfahren über das Vermögen der …
327
Während des am 21.01.2014 eingeleiteten vorläufigen Insolvenzverfahrens sowie während des anschließenden Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … ab 01.03.2014 wirkte der Angeklagte … bereitwillig und den Insolvenzverwalter Rechtsanwalt … unterstützend mit.
328
Insgesamt meldeten rund 360 Gläubiger ihre Forderungen in einer Gesamthöhe von rund 8,7 Mio. EUR zur Insolvenztabelle an. Davon wurden rund 6,6 Mio. EUR vom Insolvenzverwalter festgestellt.
329
Im Insolvenzverfahren wurde eine Insolvenzquote von 1,68 % festgesetzt, auf Grund derer der Insolvenzverwalter im Spätsommer 2020 die Auszahlungen an die Geschädigten, welche ihre Forderungen rechtzeitig angemeldet hatten, vornahm.
X. Nachtatverhalten des Angeklagten …
330
Der Angeklagte … war seit September 2013 geschäftsführend in verschiedenen Unternehmen der unter seiner Beteiligung gegründeten … tätig, deren Geschäftszweck auf den Vertrieb von Solartechnik und das Anbieten von Dienstleistungen in Zusammenhang mit dieser ausgerichtet war. Insbesondere war er jeweils einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der am 15.10.2013 gegründeten … GmbH, der am 12.09.2013 gegründeten … GmbH sowie der seit 28.04.2014 als … GmbH firmierenden Gesellschaft (vormals … UG bzw. später GmbH). Die … GmbH war alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der … GmbH & Co. KG. Über das Vermögen der … GmbH & Co. KG, der … GmbH und der … GmbH wurde mit Beschlüssen des Amtsgerichts … vom 6. Juli 2015 (… GmbH & Co. KG), vom 8. Juli 2015 (… Verwaltungs GmbH) und vom 5. August 2015 (… Gruppe GmbH) jeweils das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 14. August 2015 mangels Masse abgelehnt.
331
Die Gründung der … erfolgte durch den Angeklagten … unmittelbar aus dem noch laufenden Geschäftsbetrieb der … Der Angeklagte … nahm in seine neue Unternehmensgruppe die 15-20 aus seiner Sicht erfolgversprechendsten Mitarbeiter mit, welche zuvor bei der … tätig waren.
332
Der Angeklagte … veranlasste nicht widerlegbar bei 31 Kunden, welche ihre Verträge mit der … abgeschlossen und ihre Vorauszahlungen auf das Geschäftskonto der … GmbH geleistet hatten (vgl. oben Tatkomplex C.V. Verlagerung von Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH), dass ihre bestellten PV-Anlagen bis ins Jahr 2014 von der … bzw. von durch diese beauftragten Subunternehmer montiert wurden, nämlich in den bereits unter C.V. aufgeführten Fällen 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 27, 28, 29, 31, 39, 41, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 51, 52, 53, 54, 58, 65 (Kunden … u. …). Beim Kunden … (Fall 16) erfolgte zwar die Montage der Module auf das Dach, jedoch ohne einen Wechselrichter montiert zu haben und die PV-Anlage durch Anschluss an das Stromnetz fertigzustellen.
333
An die Kunden … (Fall 30, 48) wurden die PV-Module geliefert, ohne dass eine Montage im Anschluss erfolgte.
XI. Verzögerung des Verfahrens
334
Nach Ablauf der dem Verteidiger Rechtsanwalt … antragsgemäß verlängerten Frist zur Stellungnahme zur Anklageschrift am 10.10.2018 wurde das Verfahren bis zur Erteilung von Hinweisen durch die Vorsitzende am 22.10.2019 in der Sache nicht betrieben.
D. Beweiswürdigung
I. Persönliche Verhältnisse
335
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben zu ihrer Person sowie auf den Auskünften aus dem Bundeszentralregister.
336
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten … beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug sowie dem Urteil des Landgerichts … vom … 2018.
337
Die Feststellungen zu den Bewährungsauflagen hinsichtlich der durch Urteil des Landgerichts … am … 2018 zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe beruhen auf dem Bewährungsbeschluss vom … 2018 und dem Beschluss des Landgerichts … über die Änderung der Bewährungsauflagen vom …2019.
338
Die Feststellungen zur vollständigen Ableistung der auferlegten Sozialstunden durch den Angeklagten … beruhen auf der Bestätigung des Sportvereins … vom 26.07.2020.
339
Die Feststellungen zur vollständigen Bezahlung der Geldstrafe, zu welcher der Angeklagte … mit Urteil des Landgerichts … vom … 2018 verurteilt wurde, beruhen auf der Auskunft der Staatsanwaltschaft … samt Vollstreckungsübersicht vom ….2020.
II. Sachverhalt
340
Die Feststellungen zum Sachverhalt beruhen zunächst auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt wurde. Die Angeklagten haben die Taten - mit Ausnahme des Angeklagten … in Bezug auf die Unterschlagung des geleasten Fahrzeugs - im Wesentlichen eingeräumt. Insbesondere räumten sie die objektiven Umstände der Taten (in Bezug auf den Angeklagten … mit Ausnahme der Unterschlagung) umfassend ein. Lediglich den Zeitpunkt, wann sie die bei der … eingetretene Zahlungsunfähigkeit erkannten, ließen die Angeklagten offen. Ferner zogen sie sich beim Kundenbetrug auf die Erklärung zurück, daran geglaubt sowie gehofft zu haben, die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kunden noch erfüllen zu können.
341
Im Übrigen beruht der festgestellte Sachverhalt auf den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insb. den Ausführungen des Sachverständigen … den Aussagen der Zeugen und Urkunden.
1. Einlassung Angeklagter …
342
Der Angeklagten …ließ sich am 1. und 13. Hauptverhandlungstag über seinen Verteidiger zur Sache ein, ohne Rückfragen zur Sache zu beantworten. Außerdem bestätigte der Angeklagte … die im Ermittlungsverfahren durch ihn selbst oder seinen Verteidiger gemachten Angaben.
1.1. Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung
343
Der Angeklagten … ließ sich zu Beginn der Hauptverhandlung am 1. Hauptverhandlungstag unter Bezugnahme auf die von seinem Verteidiger im Rahmen des Ermittlungsverfahrens mit Schriftsatz vom 30.11.2017 gemachten Angaben wie folgt zur Sache ein.
1.1.1. Verspätete Insolvenzantragstellung
344
Den Angeklagten … habe er bereits 2001 bei der Fa. … kennen gelernt, bei welcher sie beide damals tätig waren. Im Jahr 2010 habe er den Angeklagten … bei der … als Vertriebsleiter angestellt und auf Grund dessen guter Performance diesem die gesamte Personal- und Führungsverantwortung in der … übergeben. Etwa Ende des Jahres 2010 sei sein ältester Sohn an einem Gehirntumor schwer erkrankt, weshalb er nicht seine ganze Aufmerksamkeit der … habe schenken können, da er nächtelang im Krankenhaus bei seinem Sohn gewesen sei. In dieser Zeit habe der Angeklagte … ihm wesentliche Teile seiner Geschäftsführertätigkeit abgenommen, was bis Ende 2011 angedauert habe. Zwar habe der Angeklagte … erst am 08.11.2012 Einzelprokura erhalten, diese Tätigkeiten habe er aber schon einige Monate vorher faktisch ausgeübt. Der Angeklagte …habe Kontakt zu Steuerberatern und Banken gehalten, habe im Laufe des Jahres 2011 Kontovollmachten erhalten und sei dazu berechtigt gewesen, Überweisungen zu tätigen sowie Barabhebungen zur Bezahlung von Mitarbeitern vorzunehmen.
345
In dieser schweren Zeit sei er dem Angeklagten … sehr dankbar dafür gewesen, dass dieser ihm große Teile seiner Geschäftsführertätigkeit abgenommen habe. Dies habe er als Entgegenkommen für die Hilfe gesehen, die er ihm vorher habe zukommen lassen. Er habe dem Angeklagten … bei seinen finanziellen Schwierigkeiten geholfen, welcher aus seiner Zeit vor der Tätigkeit bei der … stammten. Es habe Zahlungen seinerseits zu Gunsten von Gläubigern des Angeklagten … in Form von Vergleichen gegeben, die er für den Angeklagten … ausgehandelt habe. Diese so von ihm für den Angeklagten … gezahlten Gelder hätten sich in einer Größenordnung von etwa 100.000 EUR bewegt.
346
Auf Grund des Marktbooms in den Jahren 2011 und 2012 hätten er und der Angeklagte … beschlossen, weitere Niederlassungen in … und … zu gründen. Er habe sich um die Installierung der Niederlassungen gekümmert, etwa um die Anmietung der Räumlichkeiten, um das vor Ort anwesende Personal, um die Registereintragungen etc, während der Angeklagte … in dieser Zeit die … von … aus gemanagt habe.
347
Dennoch habe er immer die Kontostände der Geschäftskonten im Blick gehabt. In guten Monaten hätte der Kontostand teilweise deutlich über eine Million Euro betragen, so dass er sich schon allein deswegen keine Sorgen gemacht habe, dass es irgendwie Probleme geben könnte. Ab ca. Dezember 2012 hätte er bemerkt, dass es finanziell Probleme gäbe. Der Geldeingang sei eingebrochen, obwohl zahlreiche offene Rechnungen vorhanden gewesen seien. Er könne sich an ein Gespräch über das finanzielle Problem mit dem Angeklagten … im Dezember 2012 erinnern, in dem sie sich entschieden hätten, noch einmal Vollgas zu geben, um die Firma wieder auf Kurs zu bringen, sowie im Dezember vor Weihnachten kein Personal zu entlassen.
348
Im ersten Quartal des Jahres 2013 hätten sie dann Personal deutlich reduziert. Es habe erhebliche Probleme mit arbeitsgerichtlichen Verfahren gegeben, die nicht nur Zeit gekostet hätten, sondern auch erhebliche Kosten verursacht hätten. Zeitgleich zu den Entlassungen seien die Filialen … und … aufgelöst worden. Die Filialen hätten sich teilweise mit den dort tätigen Arbeitnehmern selbständig gemacht. Die früheren Mitarbeiter hätten eigene Solarfirmen gegründet. Für die Übernahme der Büros hätten sie keinerlei finanziellen Ausgleich mehr erhalten. Im ersten Halbjahr des Jahres 2013 sei dann auch mal der Gerichtsvollzieher gekommen, den er auch selbst erlebt habe.
349
Er müsse einräumen, dass im Laufe der ersten zwei Quartale des Jahres 2013 die Probleme so groß gewesen seien, dass man zu diesem Zeitpunkt möglicherweise schon Insolvenz hätte anmelden müssen. Er könne bestätigen, dass es zu einer vermehrten Anzahl von Rücklastschriften auf den GmbH-Konten gekommen sei, zudem habe es zahlreiche zivilrechtliche Maßnahmen gegen das Unternehmen von Kunden, Lieferanten oder auch Ex-Mitarbeitern gegeben, die erhebliche Geldbeträge gefordert hätten. Die auf den Seiten 3 und 4 der Anklageschrift aufgeführten zivilrechtlichen Maßnahmen gegen das Unternehmen könne er als richtig bestätigen.
350
Er habe zu diesem Zeitpunkt den Überblick verloren und sich gedacht, er müsse sich beraten lassen. Er hätte im Mai 2013 juristischen Rat bei seinem jetzigen Verteidiger Herrn Rechtsanwalt … gesucht, der ihm zum damaligen Zeitpunkt schon angeraten habe, unverzüglich Insolvenz zu beantragen, um strafrechtlich nicht weitere Probleme zu bekommen. Er habe dies für die richtige Vorgehensweise gehalten und sich mit dem Angeklagten … besprochen. Dieser hätte gemeint, dass sie alles dransetzen müssten, um ein Sanierungskonzept aufzustellen und dass die Firma zu retten sei. Er habe sich vom Angeklagten … mitziehen lassen und habe mit daran gearbeitet, ein Sanierungskonzept zu erstellen. Der Angeklagte … sei dann mit einem Herrn … gekommen, der sie entsprechend beraten habe. Zu einem gemeinsamen Gespräch mit Herrn … und Rechtsanwalt … sei es dann nicht mehr gekommen, weil Herr … zu diesem Termin - ohne sich vorher zu entschuldigen - nicht mehr erschienen sei.
351
In dieser Zeit ab Mai 2013 bis zu einem weiteren Gespräch mit dem Herrn Rechtsanwalt … im November 2013, zu dem Herr … nicht erschienen sei, hätten er und der Angeklagte … versucht, mit den Kunden Vergleichsgespräche zu führen. Das Konzept habe so ausgesehen, dass die … GmbH die Kunden übernehmen und die Aufträge fertigstellen sollte. Hier sei auch die dem Angeklagten …zuzuordnende … schon miteingebunden gewesen. Die notwendigen Gelder hätten über die … GmbH der … für Vergleiche mit den Kunden zur Verfügung gestellt werden sollen. In Raten hätten die Gelder zurückbezahlt werden sollen.
352
Auch dieses Konzept habe bei seinem jetzigen Verteidiger kein Gehör gefunden, er sei der Meinung gewesen, dass dieses nicht tragfähig sei, was Rechtsanwalt … ihm in dem Gespräch im November 2013 auch klargemacht habe. Die Planung der Sanierung sei unterschriftsmäßig im Rahmen eines Vertrages festgelegt worden.
353
Entgegen dem Rat von Herrn Rechtsanwalt … habe er auf Grund der Einflussnahme durch den Angeklagten … weiter versucht, die Sanierung fortzuführen, da er gedacht habe, mit dem Angeklagten … in einem gemeinsamen Boot zu sitzen. Er sei kurz vor Weihnachten 2013 eines Besseren belehrt worden, als ihn ein früherer Geschäftspartner … angerufen und gefragt habe, warum er nicht bei der Weihnachtsfeier sei. … habe ihm erzählt, dass der Angeklagte … und Frau … mit allen Mitarbeitern der … bzw. der … GmbH im … in der … Weihnachten feiern würden. Nach diesem Anruf sei er vom Angeklagten … total enttäuscht gewesen und sei dorthin auch nicht mehr hingefahren.
354
Am 24.12.2013 sei es dann zu einem Gespräch zwischen ihm und dem Angeklagten … gekommen. Dieser habe ihm eröffnet, dass er - der Angeklagte … - ihm keine Rechenschaft mehr ablegen wolle und es an der Zeit wäre, sich vom Ballast - also der … und dem Angeklagten … - zu lösen.
355
Er habe nach und nach bemerkt, dass die Büroräumlichkeiten der … leergeräumt worden und dass Gegenstände im Eigentum der … in den Räumlichkeiten der neuen Firma des Angeklagten … der … gewesen seien. Er habe Rechnungen bezüglich diversester Gegenstände herausgesucht, die nachweislich in seinem oder im Eigentum der … gestanden seien, und sei mit diesen Rechnungen nach Ismaning zur … gefahren. Dort habe gerade eine Schulung stattgefunden, als er in den Schulungsraum gegangen sei, um den Beamer zu holen. Unmittelbar darauf sei die Polizei gekommen und habe ihn der Räumlichkeiten verwiesen mit dem Hinweis, die Angelegenheit zivilrechtlich klären zu lassen.
356
Er habe am 21.01.2014 den Eigeninsolvenzantrag für die … gestellt und im Nachhinein mit dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt … zusammengearbeitet und diesen gemeinsam mit Frau … bei der Aufarbeitung der Akten unterstützt.
357
Aus der Nachbetrachtung sei die Insolvenzstellung am 21.01.2014 deutlich zu spät gewesen. Er habe sich dazu vom Angeklagten … hinreißen lassen, um die Eigeninsolvenz abzuwenden, was aus der Nachbetrachtung von vorne herein aussichtslos gewesen sei. Der Angeklagte … habe ihn über dessen wahren Absichten, nämlich die … zu seinen Lasten auszuhöhlen, getäuscht.
1.1.2. Lieferantenbetrug
358
Zum Vorwurf des Betrugs zu Lasten von Lieferanten dürften die Vorwürfe zutreffend sein. Es sei etwa ab dem 2. oder 3. Quartal 2013 problematisch gewesen, weshalb auch Lieferanten teilweise hätten nicht mehr bezahlt werden können. Maßgeblich seien für seine Firma Lieferanten der Solartechnik gewesen, wie die Fa. … GmbH aus … die Fa. … aus … die Fa. … aus … bei Stuttgart und die Fa. … aus …, wobei an die letzte Firma bis zuletzt noch große Beträge bezahlt worden seien. Zudem sei er sich sicher dass die Fa. … GmbH bis Ende Juli 2013, die Fa. … GmbH & Co. KG auch bis Ende Juli 2013 und auch die Fa. … GmbH mindestens bis Mitte Mai 2013 bezahlt worden seien. Diesbezüglich habe es auch Sonderabsprachen mit einzelnen Lieferanten gegeben. Zudem habe er auch von seinem Privatkonto Zahlungen an Lieferanten geleistet.
1.1.3. Kundenbetrug
359
Bezüglich der Betrugsvorwürfe zu Lasten der Neukunden tue es ihm sehr leid, dass einige Kunden der … Zahlungen geleistet haben und letztlich nichts oder nur teilweise etwas dafür erhalten haben.
360
Er bestreite jedoch die Vorwürfe bezüglich der Kunden, die bis ca. April oder Mai 2013 Zahlungen geleistet haben, dass dahinter eine Absicht gestanden sei, die vereinbarten vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbringen zu wollen, sondern die Gelder zum damaligen Zeitpunkt vereinnahmt zu haben, um finanzielle Mittel für die Firma zu bekommen. Dies stimme nur bedingt, also erst nachdem ca. im Mai oder Juni 2013 die … GmbH installiert worden sei, um die Aufträge über diese Firma abwickeln zu wollen. Vorher habe die … die Aufträge durchführen wollen. Fehlerhaft sei sicherlich in diesem Zusammenhang gewesen, dass sie die Kundengelder nur auf einem Konto gesammelt und letztlich auch keinen Überblick über Auftragseingänge und Abarbeitung der Aufträge mehr gehabt hätten. Insoweit beziehe er sich auf seine Angaben im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 13.03.2014.
361
Natürlich habe es bei der … auch Lieferzeiten gegeben, welche die Kunden gekannt hätten. Wenn ein Panelhersteller, beispielsweise aus China, insolvent gewesen sei, habe man Ersatz finden müssen, was sich manchmal ungebührlich in die Länge gezogen habe, weshalb es dann bei diesen Kunden möglicherweise dazu gekommen sei, dass die Panels gar nicht mehr verbaut worden seien.
362
Teilweise seien Zahlungen von ihm an die Kunden von seinem Privatkonto erfolgt, so beispielsweise am 12.06.2013 ein Betrag in Höhe von 5.000 EUR zu Gunsten des Kunden ….
1.1.4. Umleitung von Kundengeldern
363
Bezüglich des Vorwurfs von Bankrotthandlungen habe das Sanierungskonzept, das vom Angeklagten … Herrn … und ihm ausgearbeitet worden sei, vorgesehen, dass die vorhandenen Aufträge über die … GmbH abgewickelt werden sollten. Der Angeklagte … habe dann im Laufe des Jahres 2013 entsprechende Kundengelder auf das Konto der … GmbH überweisen lassen. Er - der Angeklagte … - habe dies am Schluss auch billigend mitgetragen, wobei er keine wirkliche Entscheidungsbefugnis zu diesem Zeitpunkt mehr gehabt habe, da der Angeklagte … im 2. Halbjahr des Jahres 2013 schon sehr dominant gewesen sei und die „Führung“ der … eigentlich schon an sich gerissen habe.
364
Aus der heutigen Sicht sei er der Meinung, dass der Angeklagte … die … zum damaligen Zeitpunkt als „seine Geldquelle“ angesehen habe und offensichtlich von Anfang an vorgehabt habe, ihn - den Angeklagten … - aus der Firma „rauszukicken“, sobald genügend Geld bei der … GmbH vorhanden sei, was im Dezember 2013 auch geschehen sei. Er habe damals die strafrechtliche Relevanz der Umleitung der Kundengelder auf die … GmbH nicht erkannt und habe eigentlich nur im Sinn gehabt, den Kunden die vereinbarten Leistungen zukommen zu lassen, entweder den Auftrag auszuführen oder das Geld zurückzuerstatten.
1.1.5. Barabhebungen
365
Die im Einzelnen angegebenen Barabhebungen zwischen dem 25.09.2013 und 02.09.2013 durch ihn und den Angeklagten … seien richtig. Sowohl er als auch der Angeklagte … hätten auf Grund der Bankvollmachten entsprechend Bargeld abgehoben, wobei diese Bargelder größtenteils jedenfalls nicht von ihm für privaten Zwecke vereinnahmt worden seien, sondern über die Kasse bei der … für geschäftliche Zwecke ausgezahlt worden seien. Die Bargelder seien immer wieder an Mitarbeiter und Handelsvertreter gezahlt worden für die Bezahlung der Gehälter, Handelsvertreterprovisionen, Auslagen für Benzinkosten etc. Den größten Teil der Barzahlungen dürften die Handelsvertreterprovisionen ausgemacht haben. Die abgehobenen Gelder habe er entweder selbst ausbezahlt oder an den Angeklagten … zur Auszahlung an Dritte ausgehändigt.
366
Alles, was der Steuerberater nicht habe zuordnen können, habe dieser letztlich auf sein Gesellschafterdarlehenskonto verbucht.
367
Bis ins Jahr 2012 habe er regelmäßig sein Gehalt in Höhe von 10.000-20.000 EUR bekommen. Im Jahre 2013 habe er nur noch sporadisch sein Gehalt bekommen, teilweise seien Zuwendungen über die … GmbH erfolgt.
1.1.6. Kaufpreisrückzahlung von Fa. …
368
Zum Punkt Untreue und Bankrott im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks von der Fa. … Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG führte der Angeklagte … aus, er habe damals den zurückerstatteten Betrag in Höhe von 125.000 EUR auf sein Konto bei der Stadtsparkasse … überweisen lassen, weil zu diesem Zeitpunkt bereits Kontopfändungen auf Firmenkonten stattgefunden hätten. Von dort aus habe er dann weitere Zahlungen ausschließlich zu Gunsten der Firma zur Bezahlung von Provisionsansprüchen und Gehältern vorgenommen, wenngleich es sein könne, dass er einige Tausend Euro für sich verwendet habe.
1.1.7. Mangelnde Buchhaltung
369
Zu dem Vorwurf mangelnder Buchhaltungsunterlagen erklärte der Angeklagte …, es habe bei der … eine vorbereitende Buchhaltung existiert. Diese sei in der Regel zum damaligen Steuerberater … nach … versandt worden, welcher dann die entsprechenden Kontierungen sowie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen vorgenommen habe. Ende 2012 habe der Steuerberater … die Buchhaltung nicht mehr machen wollen, so dass die Buchhaltung 2013 von ihm und seinen Mitarbeitern, den ausgebildeten Buchhaltungskräften Frau …, Frau … und Herrn … gemeinsam behandelt worden sei. Versuche, eine neue Steuerberaterkanzlei zu finden, seien gescheitert. Insbesondere Ende des Jahres 2013 sei es schwierig gewesen, entsprechende Gelder dafür zur Verfügung zu stellen.
1.1.8. Vorwurf der Unterschlagung
370
Zu dem Autoverkauf könne er nichts beitragen. Sie hätten zu einem bestimmten Zeitpunkt versucht, die Autos zu verkaufen. In den Verkaufsvorgang betreffend den BMW 730d sei er nicht involviert gewesen und habe auch zu keinem Zeitpunkt mit Herrn … die Verkaufsmodalitäten telefonisch erörtern. Erst in die Rückabwicklung des Vorgangs sei er involviert gewesen.
1.1.9. Eigenmittelzufuhr
371
Darüber hinaus habe er in der Zeit zwischen Juni und August 2013 (und einmal sogar nach Insolvenzantragstellung) Gelder in nicht unbeträchtlicher Höhe aus seinem Privatvermögen für Firmenzwecke eingesetzt.
372
Im genannten Zeitraum habe es schon erhebliche Zahlungsprobleme über die Firmenkonten gegeben, weshalb in dieser Zeit bereits zahlreiche Zahlungen an Gläubiger und Mitarbeiter etc. über sein Privatkonto geregelt worden seien.
373
So habe es am 03.06.2013 einen Zahlungseingang von 50.823,10 EUR vom Rechtsanwalt … aus einem privaten Rechtsstreit sowie einen weiteren Zahlungseingang in Höhe von 50.000 EUR von … aus Auflösung eines Sparvertrags gegeben. In den darauffolgenden Tagen habe er, der Angeklagten …, im Juni 2013 in 4 Abhebungen insgesamt einen Betrag von 70.000 EUR abgehoben. Von diesem Geld habe er 70.000 EUR an den Angeklagten … in bar übergeben, damit dieser Löhne, Provisionen für Mitarbeiter sowie Kosten des Fuhrparks bezahle. Die restlichen 10.000 EUR habe er an den Angeklagten … zur Weitergabe an Frau … ausgehändigt, welche das Geld für die auf sie laufende damalige geplante Nachfolgefirma für dringend notwendige Rechnungen nutzen sollte. Für sämtliche Geldübergaben oder Auszahlungen an Dritte gebe es keinerlei Quittungen. Zum damaligen Zeitpunkt habe es erheblichen Druck von verschiedenen Seiten gegeben, so dass die Gelder dann auch relativ schnell ausbezahlt worden seien.
374
Ferner sei am 12.06.2013 von seinem Privatkonto eine Zahlung von 5.000 EUR zu Gunsten des Kunden … auf das Konto seiner Rechtsanwälte, der Rechtsanwälte … erfolgt.
375
Im Juli 2013 habe er weitere Zahlungen in Gesamthöhe von 27.069,47 EUR an Lieferanten … Nord, … sowie Lohnausgleiche für ehemalige Mitarbeiter … und … vom Privatkonto getätigt. Durch zwei weitere Abhebungen im Juli 2013 abgehobenes Bargeld in Höhe von 22.000 EUR habe er an verschiedene Mitarbeiter und an freie Mitarbeiter ausbezahlt, wie etwa Fa. … und …. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Lage noch bedrohlicher als im Juni gewesen. Verschiedene Mitarbeiter, auch freie Mitarbeiter, hätten erheblichen Druck gemacht.
376
Am 05.08.2013 habe er in bar 15.000 EUR auf sein Privatkonto eingezahlt, da am nächsten Tag die Zahlung an die Vermieterfirma der …, die …, in Höhe von 10.500 EUR fällig gewesen sei, welche vom Privatkonto aus beglichen worden sei. Weiter habe er am 16.08.2013 einen Betrag in Höhe von 3.786,74 EUR an die Leasingfirma … überwiesen, die für diverse Autos der Firma Forderungen gegenüber der Firma gehabt habe, sowie einen Betrag von 395,13 EUR an den Gerichtsvollzieher überwiesen.
377
Am 20.03.2014 habe er darüber hinaus an die Kundin … einen Betrag von 3.500 EUR bezahlt, weil diese Kundin ihn über verschiedene Varianten unter Druck gesetzt habe.
378
Diese Zahlungen in Gesamthöhe von 142.251,24 EUR habe er getätigt, weil er damals noch an die Rettung der Firma geglaubt habe.
1.2. Ergänzende Einlassung am 13. Hauptverhandlungstag
379
Die Beratung durch Herrn … habe schon Ende Mai 2013 stattgefunden. Anlass für ihn sei insbesondere die Mitteilung des damaligen Steuerberaters … aus … gewesen, dass er - der Angeklagte … - Insolvenz anmelden müsse. Er habe dies an Herrn … weitergeleitet, der sich entsprechend in der E-Mail vom 31.05.2013 geäußert habe. Letztlich sei die Beauftragung von … finanziell nicht mehr darstellbar gewesen, weshalb es zu keiner Mandatierung gekommen sei. Es habe aber ein Beratungsgespräch gegeben, der Angeklagte … sei auch dabei gewesen.
380
Das vom Zeugen … in der Hauptverhandlung vorgelegte und mit dem Wort „Plansanierung“ überschriebene Schreiben stamme nicht von ihm - dem Angeklagten …, sondern von einem Mitarbeiter der …, Herrn …, der bis zuletzt bei der Firma gearbeitet habe. Auch der Angeklagte … sei zu diesem Zeitpunkt noch miteingebunden gewesen, dies sei etwa Ende November/Anfang Dezember 2013 gewesen. Das dort Niedergelegte sei von ihm - dem Angeklagten … -, Herrn … sowie in Zusammenarbeit mit dem Angeklagten … erstellt worden. Herr … sei Dipl.-Betriebswirt (FH) und bei der … derjenige gewesen, der betriebswirtschaftliche Kenntnis gehabt habe. Herr … habe im Gegensatz zu ihm selbst gewusst, wo er die entsprechenden Daten herbekomme, welche er zusammengetragen und die Formulierungen in dem Dokument vorgenommen habe. Die in dem Dokument genannten Optionen A, B und C habe er - der Angeklagte … - im Nachgang an die Kunden zu Papier gebracht und versandt. Auch hierbei sei Herr … noch behilflich gewesen.
381
Man könne an diesem Dokument erkennen, dass ihm - dem Angeklagten … - die geschäftlichen Fehler sehr wohl bewusst gewesen seien und er diese auch erkannt habe, allerdings viel zu spät. Er habe sich leider auf Personen verlassen und verlassen müssen, die möglicherweise von Anfang an nicht diesen Weg mit ihm hätten weitergehen wollen.
382
Er habe nun über 7 Jahre Abstand zu den verfahrensgegenständlichen Ereignissen und müsse sich eingestehen, dass er einige Fehler gemacht habe, die er durch eine frühzeitige Beendigung in Form eines Insolvenzantrags bei der … hätte vermeiden können. Er habe immer im Sinn gehabt, noch zu retten was zu retten sei, und habe eigentlich immer gewollt, dass seine Kunden vertragsgerecht bedient werden.
383
Er bereue dies schon sehr lange, den angerichteten finanziellen Schaden könne er aber sicherlich Zeit seines Lebens nicht mehr wiedergutmachen. Er entschuldige sich nochmals ausdrücklich bei den Geschädigten.
1.3. Einlassungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens
384
Ergänzend zu seiner Einlassung über seinen Verteidiger bestätigte der Angeklagte … insb. folgende weiteren Ausführungen zur Sache, die er bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemacht hatte:
385
Das Erscheinen des Gerichtsvollziehers in den Geschäftsräumen der … zum Zwecke von Pfändungen und zwar in Bezug auf die Fahrzeuge habe er Mitte 2013 erlebt. Dies sei durch Zahlung erledigt gewesen. Bereits im 1./2. Quartal 2013 sei es zu der Situation gekommen, dass der Gerichtsvollzieher habe nicht pfänden können.
386
Eine Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 27.01.2014 sei anlässlich der Insolvenzantragstellung erfolgt.
387
Die Überschreitung der Zahlungsziele bei fälligen Rechnungen sei ab Dezember 2012 vorgekommen. Mit den davon betroffenen Lieferanten habe er zu dieser Zeit noch einvernehmliche Regelungen hinsichtlich der Ausweitung der Fristen herbeigeführt. Der lange Winter 2012/2013 sowie die Bonitätsverschlechterung hätten Schwierigkeiten in Bezug auf Wareneinkäufe bewirkt. Die Situation habe sich bis etwa April bis Juni 2013 dergestalt verschlechtert, dass die Zahlung fälliger Rechnungen eingestellt werden musste.
388
Entgegen des Rates von Rechtsanwalt … habe er mit dem Angeklagten … den Geschäftsbetrieb weitergeführt und das oben beschriebene, von Rechtsanwalt … als nicht tragfähig erachtete Sanierungskonzept verfolgt. Er habe sich um die Stundungsvereinbarungen mit den Gläubigern gekümmert und der Angeklagte … unter Einbeziehung der … GmbH eine Firmengruppe, ein „Deutsches Solarimperium“, aufgebaut. Diese Firmengruppe sei dazu vorgesehen gewesen, die Geschäfte der … weiterzuführen und die Verbindlichkeiten zu übernehmen, die um die Stundungsvereinbarungen hätten reduziert werden sollen. Die … habe dann auch tatsächlich die Mitarbeiter der … im Umfang von ca. 50 Personen sowie das Inventar der … übernommen.
389
Er, der Angeklagte …, habe zunächst auch Sicht auf das Geschäftskonto der … gehabt, jedoch ab Dezember 2013 nicht mehr. Er habe nach seinem Gespräch mit … vom 24.12.2013 vergeblich versucht, das Inventar der … vom Angeklagten … herauszufordern, so dass er im Anschluss am 21.01.2014 einen Insolvenzantrag gestellt habe.
390
Im Solarbereich sei es üblich gewesen, die Zahlung auf 20/70/10 aufzuteilen, also 20 % des Auftragsvolumens bei Feinmaß oder Auftragsbestätigung, 70 % bei Lieferbereitschaft und 10 % bei Abnahme. Etwa 95-99 % der Vorauszahlungen der Kunden seien auf das allgemeine Geschäftskonto der … geflossen. Eine Getrennthaltung dieser Gelder auf sog, Sperrkonten sei nur auf besonderen Wunsch einzelner Kunden erfolgt. Darum habe sich der Angeklagte … gekümmert.
391
Die vereinnahmen Vorauszahlungen seien insofern zweckgebunden verwendet worden, als dass Großbestellungen vorgenommen worden seien. Die Gelder seien gesammelt und nicht wirklich für einzelne Projekte ausgegeben worden, sondern für Sammelbestellungen verwendet worden, wodurch günstigere Einkaufspreise erzielt worden seien. Im Jahr 2013 sei er zusammen mit Herrn … sowie dem Angeklagten … dazu übergegangen, die Kundengelder direkt an die … GmbH zahlen zu lassen, da das Geschäftskonto der … auf Grund einer Kontosperrung für Geschäftszwecke nicht mehr nutzbar gewesen sei.
392
Dass es zu Unzufriedenheit einzelner Kunden in Bezug auf die Verwirklichung ihrer Projekte gekommen sei, sei daran gelegen, dass die Projektleiter unzuverlässig gearbeitet und die Aufträge nicht in der zeitlichen Folge abgearbeitet hätten. Er selbst sei in das operative Geschäft nicht eingebunden gewesen und sei viel unterwegs gewesen, so dass er keine Übersicht über die ausgefallenen Projektverwirklichungen oder Rückzahlungen an Kunden gehabt habe. Er erkenne die Versäumnisse, dass Mängel in der Buchhaltung vorhanden seien und er eine gewisse Kontrolle versäumt habe.
393
Bezüglich des Lieferanten … habe der Angeklagten … es mit gefälschten Bankbelegen erreicht, dass der Lieferant noch weiterhin Lieferungen an die … ausgeführt habe.
394
Als das Geschäftskonto der… einer Pfändung unterlegen sei, habe er im Rahmen eines Gesprächs den Angeklagten … dazu aufgefordert, die Gelder auf gesonderte Konten, etwa Treuhandkonten, zu vereinnahmen. Dies habe der Angeklagte … abgelehnt und habe stattdessen die eingehenden Kundengelder auf das Geschäftskonto der … GmbH umgelenkt. Damit dies einen rechtlichen Rahmen bekomme, habe der Angeklagte … einen Subunternehmervertrag zwischen der … GmbH und der … formuliert, wobei dieser allein als Rechtfertigung für die Umlenkung der Zahlungen entwickelt worden sei. Dieser Vertrag sei rückdatiert worden, um auch für Zeiten Gültigkeit vorzutäuschen, in denen er noch nicht existent gewesen sei.
395
Etwa Mitte 2013, als die Situation mit der Umlenkung des Geldes entstanden sei und auch wirtschaftliche Probleme erkennbar gewesen seien, habe der Angeklagte … ihm gesagt, dass keiner mehr Geld bekomme, Dies sei in dem Zusammenhang gestanden, dass Regelungen in Bezug auf die Verbindlichkeiten des Unternehmens, wie z.B. neue Vereinbarungen zu Zahlungszielen etc, allein schon wegen der Kontopfändung zu treffen gewesen seien.
396
Zu Beitragsrückständen in Bezug auf Sozialversicherungsträger sei es nach dem langen Winter vom Jahreswechsel 2012/2013 im Jahr 2013 wohl im ersten Quartal gekommen. Hiervor sei jede Krankenkasse betroffen gewesen. Einen Beitreibungsversuch habe die … sowie eine weitere Krankenkasse unternommen. Bereits bei den ersten Zahlungsverzögerungen seien mit den betroffenen Krankenkassen Ratenzahlungsvereinbarungen von ihm sowie teilweise vom Angeklagten … getroffen worden. Die Krankenkassen, welche beabsichtigten, einen Fremdinsolvenzantrag zu stellen, seien nach der Entscheidung des Angeklagten … immer bezahlt worden.
397
Lohnrückstände seien ab Mitte 2013 vorgekommen und bezögen sich auf einzelne Mitarbeiter. Die Gehälter seien bis zum Schluss, d.h. bis zur Übernahme der Mitarbeiter durch die … bezahlt worden.
398
Als Ursache der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens sehe er die Umsetzung von eigenen Projekten wie Immobilienkauf und Installation einer eigenen Solaranlage, Investitionen in Wachstum durch Errichtung von Außenstellen in … und …, Verschlechterung der Marktlage durch Strafzölle auf Lieferungen von Produkten aus China sowie neue Konkurrenten auf dem Markt, auch durch ehemalige Mitarbeiter der …, welche wiederum Mitarbeiter abgeworben und Know-How mitgenommen hätten. Zudem seien teilweise Provisionen geflossen, obwohl noch Stornierungen möglich gewesen seien und noch keine Abrechnung erfolgt sei. Ferner habe es Darlehen an Mitarbeiter in Höhe von etwa 150.000 EUR gegeben. Auch habe man teilweise Mitarbeiter festangestellt, obwohl es wohl sinnvoller gewesen wäre, diese auf Provisionsbasis zu beschäftigen.
399
Die Abrechnung der Provisionen sei durch den Angeklagten … erfolgt.
400
Zu den Mängeln der Buchführung könne er mangels Kenntnisse in Buchführung nichts sagen.
401
Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Bilanzen 2008, 2009 und 2010 nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge enthielten. Er könne aber auch Bilanzen nicht lesen. Ob die Bilanzen fristgerecht erstellt wurden, könne er nicht sagen, da er sich hier auf den Steuerberater verlassen habe. Er wisse nicht, was fristgerecht bedeute Bis Ende 2012/Anfang 2013 habe der Steuerberater … aus … die buchhalterischen und steuerlichen Angelegenheiten der … ausgeführt, bevor eine einvernehmliche Trennung erfolgt sei, nachdem er der Meinung gewesen sei, der Steuerberater arbeite überteuert. Der Steuerberater habe zum Schluss seine Leistungen nur noch auf Vorkasse erbracht.
402
Anschließend habe man mit der Steuerkanzlei … verhandelt, jedoch sei man zu keiner Einigung gekommen, da diese nur per Vorkasse in Höhe von 20.000-30.000 EUR leisten wollte. Zu Buchungszwecken sei auf selbständiger Basis Herr … bis Ende 2013 tätig gewesen, zuletzt habe dieser die Daten nicht an das Finanzamt weitergeben wollen, bevor er sein Geld bekomme. Erst Ende 2013 habe er eine Steuerkanzlei finden können, die Anfang 2014 die Missstände in der Buchhaltung hätte aufarbeiten können, wozu es jedoch auf Grund des Insolvenzantrags nicht mehr kommen sei.
403
Beim Geschäftskonto bei der Raiffeisenbank … habe ein Überziehungskredit in Höhe von 100.000 EUR bestanden, der durch eine Immobilie abgesichert gewesen sei. Am Ende der Geschäftsverbindung sei zunächst die Kreditlinie gekündigt worden, wobei dem Kündigungsschreiben eine Frist zur Rückzahlung der Kreditlinie zu entnehmen gewesen sei. Tatsächlich habe sich das Ganze so gestaltet, dass ab dem Zeitpunkt der Kündigung der Kreditlinie die Kundengelder, die auf dieses Konto geflossen seien, seitens der Bank einfach einbehalten worden seien und damit die Kreditlinie um die eingezahlten Kundengelder gekürzt worden sei. Auf diese Art und Weise habe die Bank erreicht, dass innerhalb von zwei Tagen das Konto ausgeglichen gewesen sei.
404
Bei der HypoVereinsbank … habe eine Kreditlinie in Höhe von 120.000 EUR ohne Sicherheiten bestanden, welche etwa Anfang 2013 gestrichen worden sei. In Bezug auf diese Überziehungsmöglichkeit war die HypoVereinsbank etwas kulanter, d.h. dass die Kreditlinie gelegentlich habe überzogen werden können.
405
Zu Pfändungen auf den Konten der Raiffeisenbank und der HypoVereinsbank sei es ab Ende 2012 bzw. Anfang 2013 gekommen. Das erste Mal sei dies im Zusammenhang mit einer erstrittenen Lohnforderung und Gewinnbeteiligung des Herrn … gestanden.
406
Als ab Juli 2013 die Geschäftskonten der … auf Grund von Pfändungen nicht mehr zur Verfügung gestanden seien, seien die Gelder über die … GmbH umgeleitet worden, d.h. die Kunden hätten auf Veranlassung des Angeklagten … direkt dorthin gezahlt.
407
Die finanzielle Situation der … sei kurz vor der Kündigung des Überziehungskredits mit der Raiffeisenbank … Gesprächsthema gewesen. Dazu sei er Ende 2012/Anfang 2013 einbestellt worden und habe ein Gespräch mit dem Vorstand … gehabt. Damals habe Herr … kurzfristig eine Bilanz gefordert und andernfalls die Kündigung der Kreditlinie angekündigt. Dazu sei es dann gekommen, da eine Bilanz nicht vorgelegt werden konnte.
408
Das Ende der Geschäftstätigkeit der … falle auf das erste oder zweite Quartal des Jahres 2013. Neukunden seien ab September oder Oktober 2013 nicht mehr gewonnen worden. Die Geschäfte seien in der Schlussphase über die … GmbH abgewickelt worden, d.h. die Kunden hätten dorthin gezahlt und hätten ihre Lieferungen und Leistungen über die … GmbH bekommen.
409
Zur … GmbH habe nie wirklich eine Geschäftsbeziehung bestanden. Diese Firma sei vom Angeklagten … zunächst als UG gegründet und später als GmbH fortgeführt worden. Frau … sei dort nur als Geschäftsführerin vorgeschoben gewesen, tatsächlich habe der Angeklagte … dieses Unternehmen genutzt, um seinen Unterhalt so niedrig wie möglich zu halten. Dieser sei bei der … nur mit einem Lohn von ca. 1.200 EUR angestellt gewesen. Über die Provisionsabrechnungen der … GmbH habe der Angeklagte … ein zusätzliches Gehalt von ca. 25.000 EUR monatlich erwirtschaften können. Tatsächlich habe die … GmbH gegenüber der … keinerlei Leistungen erbracht, die zu Provisionsforderungen hätten führen können.
2. Einlassung Angeklagter …
410
Der Angeklagte … ließ sich überwiegend selbst zur Sache ein und beantwortete im Verlauf der Hauptverhandlung die Fragen der Kammer und der Staatsanwaltschaft.
2.1. Einlassung zu Beginn der Hauptverhandlung
411
Der Angeklagte … ließ sich zu Beginn der Hauptverhandlung insbesondere wie folgt zur Sache ein, wobei er auf Nachfragen der Kammer seine Einlassung auch an den folgenden Hauptverhandlungstagen mehrmals ergänzte:
412
Die ersten Unregelmäßigkeiten bei der … habe es ab Mitte/Ende 2012 gegeben. Um diese Zeit herum habe er mitbekommen, dass es vereinzelt zu Kundenbeschwerden gekommen sei. Auf Nachfrage habe der Angeklagte … verschiedenste Gründe angegeben, etwa, dass die Montageauslastung für den Verbau beim Kunden nicht ausgereicht hätte oder der Kunde vergessen worden sei. Der Angeklagte … habe dabei jeweils angewiesen, der Kunde solle zurückgerufen und zufriedengestellt werden, beispielsweise durch eine Terminvergabe für die Montage oder eine Gutschrift.
413
Damals habe er diese Vorgänge auf die chaotische Organisation und die fehlende Struktur bei der Abwicklung der Projekte bei der … zurückgeführt. Es habe keine richtige Datenbank mit einer entsprechenden Software für die Organisation der Projekte bei der … gegeben. Man habe die laufenden geschätzt 200 Projekte lediglich in einer Excel-Tabelle eingepflegt, Insbesondere habe er sich deshalb keine Sorgen gemacht, weil der Geschäftsführer des Unternehmens, der Angeklagte …, einen luxuriösen Lebensstil gepflegt habe, etwa ein Penthouse für monatlich etwa 6.000 EUR bewohnt, eine Immobilie gekauft, einen Ferrari gefahren habe und öfter in der … in … weggegangen sei. Er sei damals nicht auf den Gedanken gekommen, dass die Firma finanzielle Probleme gehabt habe.
414
Ende des Jahres 2012, noch vor seinem längeren Chile-Urlaub in der Zeit von Dezember 2012 bis Februar 2013, sei der Angeklagte … an ihn herangetreten mit dem Ansinnen, für die … wegen der bestehenden Bonität der … GmbH über diese Firma Einkäufe bei den Lieferanten zu tätigen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die … GmbH, keinerlei Geschäftstätigkeit ausgeübt, sondern habe lediglich als Provisionsauszahlstelle für die bei der … durch ihn erwirtschafteten Provisionen gedient. Er habe tatsächlich die Geschicke der … GmbH geleitet, seine damalige Lebensgefährtin … habe lediglich ihren Namen für die Firmengründung hergegeben und sei im Übrigen in die ganze Sache nicht involviert gewesen. Damals habe der Angeklagte … ihm gegenüber angegeben, wegen der schlechten Bewertung im Internet hätten sich die Kunden teilweise geweigert, in Vorkasse zu gehen, so dass die … in Zahlungsschwierigkeiten geraten sei sowie dass deren Kreditlinien bei den Lieferanten ausgeschöpft seien. Mit seiner Zustimmung seien daraufhin über die … GmbH einige Bestellungen beim Lieferanten … im Wert von etwa 20.000-25.000 EUR vorgenommen worden. Dabei habe dieser Lieferant der … GmbH 30 Tage Zahlungsfrist eingeräumt. Nach der Lieferung habe die … das Geld an die … GmbH überwiesen, so dass die Bestellung reibungslos innerhalb der Zahlungsfrist abgewickelt worden sei.
415
Während seiner Reise nach Chile habe er, der Angeklagte …, Anfang 2013 von seiner damaligen Lebensgefährtin … einen Anruf bekommen, in dem diese vom Eingang zahlreicher Rechnungen an die … GmbH berichtet habe. Er habe daraufhin den Angeklagten … angerufen und zur Rede gestellt, weil dieser die Neubestellungen über einen Gesamtwert von etwa 80.000-100.000 EUR über die … GmbH ohne seine Kenntnis mit einer eigens dafür generierten E-Mail-Adresse getätigt habe bzw. über den Hr. … habe ausführen lassen. Es sei zunächst zu einem emotionalen Streitgespräch zwischen den beiden Angeklagten gekommen, weil er das Vorgehen des Angeklagten … als Vertrauensbruch empfunden habe. Letztlich sei es dem Angeklagten … in diesem Gespräch gelungen, ihn zum Weitermachen zu überreden. Unter anderem habe der Angeklagte … ihn darauf hingewiesen, wenn er jetzt bei der … gehen würde, müsste auch die … GmbH, deren Geschäftskonto vor den gegenständlichen Bestellungen lediglich ein Guthaben in Höhe von etwa 18.000-19.000 EUR aufgewiesen habe, Insolvenz anmelden. Im Februar 2013 - nach seiner Rückkehr aus Chile - habe sich herausgestellt, dass auch die der … GmbH durch die Lieferanten eingeräumten Zahlungsziele nicht ausreichen würden, um die Rechnungen der Lieferanten zu bezahlen, was er mit dem Angeklagten … besprochen habe.
416
Nach seiner Rückkehr aus Chile im Februar 2013 habe er, der Angeklagte …, mit der Buchhaltung die …-Listen durchgearbeitet und sich dadurch zum ersten Mal einen tieferen Einblick über die finanzielle Situation der … verschafft. Vor 2013 habe er keine so tiefen Einblicke über die finanzielle Situation des Unternehmens gehabt, sich vornehmlich mit dem Vertrieb beschäftigt. Ihm sei zwar im November 2012 Prokura erteilt worden, dadurch habe sich jedoch von seinem bisherigen Tätigkeitsfeld als Vertriebsleiter faktisch nichts geändert. Als Grund für die Erteilung der Prokura habe der Angeklagten … damals genannt, er wolle ihm eine Vollmacht erteilen, damit er als wichtigste Führungskraft und als „einzig ehrliche Haut des Unternehmens“ im Falle des Versterbens vom Angeklagten … oder eines ähnlichen Verhinderungsfalls diesen vertreten könne. Der Angeklagte … sei jedoch selbst weiterhin immer in der Firma präsent gewesen, wenngleich es schon vorgekommen sei, dass er erst später im Verlauf des Tages eingetroffen sei oder auch mal mehrere Tage abwesend gewesen sei. Die vom Angeklagten … in seiner Einlassung geschilderte Abwesenheit wegen der Erkrankung seines Sohnes beziehe sich auf einen Zeitraum vor dem hier gegenständlichen Tatzeitraum. Der Angeklagte … habe ihm bereits beim Einstellungsgespräch 2010 erzählt, dass sein Sohn einen Tumor habe, er - … - habe diese Nachricht etwa 2008/2009 während eines Aufenthalts in Venezuela erhalten.
417
Bis Anfang 2013 seien die Lohnzahlungen sowie die Provisionszahlungen des Angeklagten … immer von der … bezahlt worden. Irgendwann Anfang/Mitte 2013 seien auf Grund der Zahlungsschwierigkeiten keine Geldauszahlungen an ihn mehr erfolgt.
418
Anfang 2013 habe der Angeklagten … ihm ein E-Mail des Steuerberaters … aus … gezeigt, in dem über eine Kündigung wegen drohender Insolvenz die Rede gewesen sei. Dort sei auch etwas von Liquiditätsschwierigkeiten oder Zahlungsunfähigkeit gestanden und es habe sich insgesamt kritisch angehört. Der Angeklagte … habe daraufhin gemeint, unter Druck würden Diamanten entstehen, und gewollt, dass er ihn weiterhin bei der Geschäftsfortführung unterstütze. Man habe damals ein offenes Gespräch miteinander geführt und geplant, das Unternehmen durch Sanierungsmaßnahmen wieder „auf die Beine zu stellen“. Er, der Angeklagte … habe den Angeklagten … offen darauf angesprochen, dass sich dessen verschwenderischer Lebensstil (1 Ferrari, 2 Porsche, für Freundin und für Schwager, 4-5 Luxusuhren im Wert von jeweils 10.000 EUR, Pokern am Wochenende mit Einsätzen von 5.000 EUR) ändern müsse.
419
Mitte 2013 sei es zu Kontopfändungen bei der … gekommen, so dass die Lage des Unternehmens sehr kritisch gewesen sei und eine Lösung habe gefunden werden müssen. Dabei habe die … bestehende Aufträge mit einem Auftragsvolumen von 3-4 Mio. EUR gehabt.
420
Auf der Suche nach verschiedenen Sanierungsmöglichkeiten habe man mit dem Unternehmensberater Herrn … sowie mit dem Rechtsanwalt … Gespräche geführt. Bei einem gemeinsamen Gespräch mit … sei es darum gegangen, den Kunden mehrere Optionen vorzuschlagen, zwischen welchen der Kunde entscheiden sollte. Dabei sollte der Kunde darauf hingewiesen werden, dass er bei einer Insolvenz leer ausgehen würde und die Möglichkeit erhalte, in eine Rückzahlung auf Raten über mehrere Jahre einzuwilligen. Diese Gespräche seien etwa Mitte 2013 geführt worden, zu diesem Zeitpunkt seien bereits zahlreiche Mahnungen und Mahnbescheide aufgelaufen und die Schulden hätten bereits über 3 Mio. EUR betragen. Bei diesem Gespräch seien verschiedene legale Konstrukte aufgezeigt worden, mit deren Hilfe eine Sanierung eines Unternehmens grundsätzlich möglich sei. Dabei sei auch die Möglichkeit der Gründung einer Auffanggesellschaft angesprochen worden. Der Angeklagte … habe gemeint, eine weitere Gesellschaft sei mit der … GmbH bereits vorhanden und vorgeschlagen, die Kundenzahlungen auf das Geschäftskonto der … GmbH umzulenken.
421
Die auf das Geschäftskonto der … GmbH eingezahlten Kundengelder habe nur er, der Angeklagten …, abgehoben. Seine damalige Lebensgefährtin … habe selbst keine Abhebungen vorgenommen. Das abgehobene Geld habe er zu 99 % an den Angeklagten … und an Frau … von der Buchhaltung zur geschäftlichen Verwendung bei der … gegeben, was seines Wissens auch geschehen sei. Damals seien zudem zwei Unterkonten - für den Angeklagten … und Frau … - eingerichtet worden, auf die das Geld umgebucht worden sei. Der Angeklagte … habe eine Karte - ausgestellt für die … GmbH - bekommen, damit er seine Sachen habe zahlen können. Frau … habe den Gerichtsvollzieher sowie laufende Kosten der … bezahlt. Die Geldzahlungen an die … habe er sich immer quittieren lassen. Damals seien die Konten der … bereits gepfändet gewesen, das Ziel für die Umlenkung der Kundengelder sei die Sanierung des Unternehmens gewesen. Der Angeklagte … habe die … bis zum Schluss retten wollen.
422
Von den eingehenden Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH habe diese etwa die Hälfte des Geldes an die … zurückgezahlt. Mit der anderen Hälfte des Geldes seien die mit der … abgeschlossenen Kundenaufträge durch Beauftragung von Subunternehmen abgewickelt worden. Von den Kunden, welche ihre Vorauszahlungen auf das Konto der … GmbH geleistet hätten, habe die … GmbH einen Großteil - etwa 70-80 % - bis ins Jahr 2014 hinein verbaut. Der Subunternehmervertrag mit der … wonach eine Restmarge von 15 % an die … als Gegenleistung für die Abtretung der Kunden an die … GmbH zurückfließen sollte, sei tatsächlich nie gelebt worden; eine Abrechnung habe es nie gegeben.
423
Nachdem der Angeklagte … immer mehr Geld von der … GmbH verlangt habe, jedoch nicht bereit gewesen sei, privat auf ein paar Sachen zu verzichten, habe er, der Angeklagte …, etwa Anfang Oktober 2013 beschlossen, eine eigene Firma zu gründen und dafür die ca. 15 fähigsten Mitarbeiter der … mitgenommen.
424
Der Angeklagte … habe Mitte 2013 gegenüber dem Angeklagten … angegeben, man müsse Insolvenz anmelden. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil der Angeklagter … Angst vor einem Ermittlungsverfahren wegen Betrugs bzw. Insolvenzverschleppung gehabt habe. Ihm - dem Angeklagten … - sei aber nicht bekannt gewesen, dass sich der Angeklagte … bereits vor November 2013 von Rechtsanwalt … habe beraten lassen.
425
Soweit der Angeklagte … aus dem Immobilienkauf mit der Fa. … 125.000 EUR aus sein Privatkonto habe zurückzahlen lassen, habe er ihm gegenüber angegeben, dieses Geld für geschäftliche Sachen, welche die Infrastruktur der … betrafen, verwendet zu haben.
426
Zum Schluss habe der Angeklagte … Geld auch aus den Autoverkäufen generiert. Dabei habe der Angeklagte … Gelder aus der … GmbH dafür verwendet, die geleasten Fahrzeuge bei den Leasingbanken herauszukaufen. Die Fahrzeuge habe der Angeklagte … über seinen Freund … aus München verkauft, um wieder an Geld zu kommen. Es sei seiner Erinnerung nach bei einem Fahrzeug vorgekommen, dass es ohne einen Fahrzeugbrief an einen Bulgaren oder Rumänen verkauft worden sei. Dieser Käufer habe dann seine Leute geschickt, welche wegen des nicht übersendeten Fahrzeugbriefes handgreiflich werden wollten.
427
An den Kunden … könne er sich genau erinnern. Dieser habe einmal angerufen und sei als sog. Problemkunde zu ihm durchgestellt worden. Der Kunde habe einen hohen Betrag als Vorkasse bezahlt und auf einer umgehenden Montage bestanden. Er, der Angeklagte … habe damals gesagt, dass er keinen Montagetermin benennen könne, weil er die Aufträge chronologisch abarbeite. Nachdem der Kunde die Vorauszahlungen nicht vollständig erbracht habe, sei er eben nicht an der Reihe gewesen. Der Angeklagte … habe zwar ihm gegenüber gesagt, dieser Kunde müsse eingeplant und verbaut werden, er habe jedoch erwidert, er werde den Kunden wie die anderen behandeln.
2.2. Einlassung am 3. Hauptverhandlungstag
428
Der Angeklagte … ließ sich am 3. Hauptverhandlungstag insb. zu den Bestellungen beim Lieferanten … GmbH wie folgt über seinen Verteidiger ein:
429
Seine Hauptaufgabe und sein Fokus seien der Vertrieb gewesen. Auf Anweisung des Angeklagten … habe er aber auch die Arbeit von einigen Abteilungen unterstützen und diese teils auch überwachen müssen. Dies sei vor allem dann der Fall gewesen, wenn Not am Mann gewesen oder es in den Abteilungen sehr chaotisch zugegangen sei.
430
Im Jahr 2012 bis ca. zum Frühjahr 2013 seien Herr … und er in Zusammenarbeit für diese Aufgaben zuständig gewesen. … sei ebenfalls als Vertriebsleiter tätig gewesen und sei hierarchisch auf derselben Stufe gestanden, man habe auf Augenhöhe agiert.
431
Scheider und er hätten sich in allen Bereichen sehr gut ergänzt und den Angeklagten … unterstützt. Der Angeklagte … habe öfters Scherze gemacht und sie als das „Swat-Team“ bezeichnet. Auf Grund dieser Rolle seien er und … immer wieder mit der Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb des Vertriebs vom Angeklagten … betraut worden. Mit Blick auf den Zuwachs an Umsatz und Mitarbeiterzahlen, den die … seit ihrer Gründung erfahren hätte, sei es selbstredend gewesen, dass der Angeklagte … als Geschäftsführer auch Aufgaben an seine leitenden Angestellten, insbesondere … und ihn delegiert hätte. Der Angeklagte … habe großes Vertrauen in sie gehabt, habe aber in Problemfällen und schwierigen Fragen stets die letzte Entscheidung gehabt. Die Ideen und Ansichten von … und ihm seien dem Angeklagten … zwar wichtig gewesen, aber gegen seinen Willen hätten in der … keine Dinge umgesetzt werden können.
432
Trotz dieser Vertrauensstellung, die … und er innegehabt hätten, habe es Bereiche gegeben, in welche sie beide keinerlei Einblick gehabt hätten. Dies habe insbesondere die Buchhaltung, die Rechtsabteilung und die eigenen Handwerker betroffen. Diese habe der Angeklagte … in alleiniger Verantwortung selbst verwaltet und überwacht.
433
Zum Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung zur Fa. … sei der Projektabteilung kein zuständiger Projektleiter vorgestanden. Diese sei vielmehr nur mit Projektassistenten besetzt gewesen. Der Angeklagte … habe ihm deswegen aufgetragen, übergangsweise auch ein Auge auf die Projektabteilung zu haben und diese in ihren Aufgaben proaktiv zu überstützen.
434
Die Aufgaben der Projektabteilung hätten darin bestanden, die Abwicklung der Projekte zu planen und zu koordinieren. Herr … habe zutreffend in seiner Zeugenaussage beschrieben, die Organisation der Projektabteilung sei bei der … nicht gerade musterhaft gewesen. Da der Schwerpunkt des Angeklagten … aber im Wesentlichen auf der Vertriebstätigkeit gelegen sei und der Angeklagte … ihn nur punktuell oder übergangsweise mit der Unterstützung auch anderer Abteilungen beauftragt hätte, habe er hier naturgemäß keine großen Veränderungen bewirken können.
435
Die Geschäftsbeziehung zu Herrn … bzw. seinem Unternehmen habe sich zu Beginn sehr positiv gestaltet. Wie Herr … selbst vor Gericht berichtet habe, seien die ersten Projekte ohne Probleme und zur vollen Zufriedenheit aller Beteiligten gelaufen. Die Projekte seien erfolgreich umgesetzt worden, die Bezahlung sei auch pünktlich erfolgt.
436
Bei den nächsten Projekten sei es nach den Angaben der Herrn … offenbar zum Stocken mit der Bezahlung gekommen. Ihm - dem Angeklagten … - sei dies aber anfänglich nicht bewusst gewesen. Rechnungen, die von der Firma von Herrn … eingegangen waren, seien - wie bei allen anderen Lieferanten auch - an die Buchhaltung weitergeleitet worden. Insofern habe keine Veranlassung bestanden, daran zu zweifeln, dass diese Rechnungen auch bezahlt worden seien.
437
Eine Information dahingehend, dass Zahlungsrückstände bei der … bei Herrn … aufgelaufen worden seien, habe er erst durch den von Herrn … geschilderten Anruf erhalten. Dieser habe eine Rechnung vom 14.05.2013 über 4.909,40 EUR betroffen. Er - der Angeklagte … - habe Herrn … mitgeteilt, diese Rechnung werde bezahlt, er würde aber nochmal mit dem Chef sprechen, damit das überwiesen werde.
438
Dies habe er auch getan und den Angeklagten … über den Kontakt mit Herrn … unterrichtet. Der Angeklagte … habe ihm zu verstehen gegeben, er solle seinen Fokus auf die Planung und die Fertigstellung der Kundenprojekte konzentrieren. Er - der Angeklagte … - werde sich selbst um diese Angelegenheit kümmern.
439
Den weiteren Fortgang der Angelegenheit habe er nicht mehr verfolgt. Nach den Angaben von Herrn … habe der Angeklagte … offenbar tatsächlich versucht, eine Einigung mit diesem zu erzielen.
440
Er habe damals nur mitbekommen, dass das Unternehmen von Herrn … in die Insolvenz geraten sei. Einen Zusammenhang mit dem Telefongespräch zwischen Herrn … und ihm habe er nicht direkt herstellen können. Dies sei rückblickend vielleicht etwas zu blauäugig gewesen. Wenn er nun von Herrn … höre, dass die ausgebliebenen Zahlungen der … die Insolvenz seines Unternehmens verursacht hätten, so sei er darüber erschrocken. Dies insbesondere, weil der Anruf von Herrn … eine Rechnung von „nur“ 4.909,- EUR betroffen habe und er diesen Sachverhalt direkt an den Angeklagten … in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer weitergegeben habe.
3. Beweiswürdigung im Einzelnen
441
Die Kammer hat eine Vielzahl von Zeugen vernommen, insb. (angestellte oder freiberuflich tätige) Mitarbeiter der …, Kunden, Lieferanten und Subunternehmer. Die Zeugen waren glaubwürdig und ihre Aussagen standen regelmäßig im Einklang mit der Urkundenlage.
442
Keiner der Zeugen zeigte Tendenzen, einen oder beide Angeklagten zu be- oder entlasten. Sie bemühten sich um eine wahrheitsgemäße Aussage. Soweit insbesondere Mitarbeiter Erinnerungslücken kenntlich machten, war dies angesichts des Zeitablaufes glaubhaft. Die Zeugen machten ihre Aussagen ruhig und ohne Beschönigungen.
443
Soweit Mitarbeitern durch den Angeklagten … gekündigt worden war bzw. mit freiberuflichen Mitarbeitern die Zusammenarbeit beendet wurde, hegten die Zeugen keinen Groll, selbst wenn Prozesse wegen ausstehender Lohn-/Provisionszahlungen geführt worden waren (etwa die Zeugen … (ehemals …) …). Sie tätigten ihre Aussage ohne jeden Belastungseifer gegenüber dem Angeklagten … und auch ohne Entlastungstendenzen in Bezug auf den Angeklagten …. Dies gilt auch für die Mitarbeiter, die in die vom Angeklagten … geführte … gewechselt waren (bspw. die Zeugen … und …). Dass diese Mitarbeiter wegen der anschließenden Insolvenz der … Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten … hatten, war nicht erkennbar.
444
Die Zeugen … und … sowie … legten ihre langjährige Freundschaft zum Angeklagten … offen und zeigten ihm gegenüber keinen Entlastungseifer.
445
Die geschädigten Kunden und der Zeuge … zeigten sich durchwegs noch betroffen von dem erlittenen Schaden, zumal viele Kunden ihre für die Vorauszahlungen aufgenommenen Kredite noch abzahlen und der Zeuge … für die … GmbH Insolvenz anmelden musste, in deren Folge er eine Immobilie veräußern musste. Nichtsdestotrotz bestanden keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Aussagen. Auch sie machten ihre Aussage ohne Belastungstendenzen und in dem Bemühen, das Gericht bei der Wahrheitsfindung zu unterstützen, anhand ihrer Unterlagen, wie Verträge, Korrespondenz, Kontounterlagen. Dies gilt auch für den Zeugen …. Soweit er auf die Frage der Verteidigung den Einbau einer Unterkonstruktion verneinte, ging die Kammer von einem Irrtum des Zeugen aus, zumal sich aus seinen von ihm vorgelegten Unterlagen der Einbau derselben ergab.
446
Die Zeugen … (Steuerberater), … (externer Steuerfachangesteller), … (Unternehmensberater), … (Rechtsanwalt), Rechtsanwalt … (Insolvenzverwalter), KHK …, POK … (Ermittlungsbeamte), die Zeugen auf Seiten der Lieferanten sowie die weiteren Zeugen … (Fa. …) und … (Käufer Kfz) standen in keinen erkennbaren persönlichen Beziehungen zu den Angeklagten. Zweifel an der Richtigkeit ihrer glaubhaften Aussagen, die im Einklang mit den Urkunden standen, hatte die Kammer nicht.
447
Wenngleich die Mitarbeiter teilweise in unterschiedlichen Zeiträumen für die … tätig waren, schilderten sie die Tätigkeiten der beiden Angeklagten, die Vertriebsorganisation und -abläufe sowie die Abwicklung der Aufträge übereinstimmend. Dies gilt auch für die Kunden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten bestellten. Bei Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen konnte eine sich kontinuierlich verschlechternde finanzielle Situation der … festgestellt werden.
448
Angesichts der Vielzahl der vernommenen Zeugen, der Übereinstimmung ihrer im Einklang mit den Urkunden stehenden Aussagen erfolgt im Nachfolgenden die Benennung der Zeugen und Darstellung ihrer Aussagen beispielhaft.
3.1. Feststellungen zu den Firmenverhältnissen
449
Die Feststellungen zu den Firmenverhältnissen ergaben sich aus den Einlassungen der Angeklagten, aus den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Fin.wirt (FH) … aus den Gesellschafterlisten und den Handelsregisterauszügen.
450
Die Feststellungen zu der faktischen Geschäftsführung der … GmbH durch den Angeklagten … sowie zu ihrer Geschäftstätigkeit beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung, deren Richtigkeit vom Angeklagten … sowie von den Zeugen … und … bestätigt wurde.
3.2. Feststellungen zur Tätigkeit des Angeklagten … bei der …
451
Die Feststellungen zur Tätigkeit des Angeklagten … bei der … beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt wurde, und den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insb. den Geschäftsunterlagen und den Aussagen der Mitarbeiter der …
452
Soweit der Angeklagte … dem Angeklagten … eine weitergehende Entscheidungskompetenz und ein weitergehendes Tätigkeitsfeld zuschrieb als von diesem eingeräumt wurde, folgte die Kammer der Einlassung des Angeklagten ….
453
Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass der Angeklagte … eine ebenso weitreichende Entscheidungskompetenz wie der Angeklagte … hatte. Nach den Aussagen der vernommenen Mitarbeiter der … füllte der Angeklagte … seine Geschäftsführerstellung aus. Insbesondere war er ihren übereinstimmenden Aussagen zufolge regelmäßig präsent, wohingegen der Angeklagte … vornehmlich im Vertrieb tätig war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte … den Angeklagten … zu den gegenständlichen Taten angestiftet hätte, haben sich in der Beweisaufnahme nicht ergeben.
454
Die Feststellungen zu den Tätigkeiten der Angeklagten und der Hierarchie zwischen ihnen beruhen insb. auf den glaubhaften Aussagen der Mitarbeiter. Sie bestätigten die Einlassung des Angeklagten …, vornehmlich den Vertrieb geführt zu haben, wohingegen der stets informierte Angeklagte … die übergeordnete Entscheidungskompetenz innegehabt und sich insb. um die Abwicklung der Aufträge, Beauftragung der Subunternehmer, Lieferanten gekümmert habe.
455
So gaben die Zeugen … und … und … übereinstimmend an, vom Angeklagten … eingestellt worden zu sein und mit diesem ihren Lohn bzw. ihre Provisionen ausgehandelt zu haben. Die Zeugen … und … bekundeten, vom Angeklagten … gekündigt worden zu sein. Der Zeuge …, welcher als freier Handelsvertreter für die … tätig war, schilderte, dass der Angeklagte …im Herbst 2013 zu ihm gesagt habe, die Firma sei insolvent, daher werde die Zusammenarbeit beendet, er solle seine Sachen abgeben. Der Zeuge … gab an, seine offene Forderung gegen die … bei seinem Ausscheiden mit dem Angeklagten … besprochen zu haben.
456
Zur Frage, wer die Letztentscheidungskompetenz in der … hatte, gab etwa der Zeuge … an, der Angeklagte … sei der „Big Boss“ gewesen. Auch die Zeugen … und … bekundeten, … sei die „letzte Instanz“ bei Fragen und Problemen gewesen. Der Zeuge … gab an, es habe nur einen Chef bei der … gegeben, es sei der Angeklagte … gewesen, dieser sei auch vom Angeklagten … als „Chef“ bezeichnet worden.
457
Die Feststellungen zum Aufgabengebiet des Angeklagten … beruhen auf seiner Einlassung sowie insb. auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen … und …. Die Zeugen berichteten übereinstimmend, dass der Angeklagte … sich als Vertriebsleiter um die Außendienstmitarbeiter der … kümmerte, für die Vertriebsmitarbeiter als Ansprechpartner fungierte, für die Abrechnungen der Provisionen zuständig war sowie Schulungen abgehalten hat.
458
Die Feststellung, dass der Angeklagte … noch bis Dezember 2013 für die … tätig und in ihre Geschäfte der … eingebunden war, beruht auf der Einlassung des Angeklagten …, der Aussage des Zeugen … und dem E-Mail-Verkehr im Dezember 2013. Demzufolge war der Angeklagte … trotz des Kündigungsschreibens vom 10.07.2013 zum 31.08.2013, trotz des Erlöschens seiner Prokura zum 28.10.2013 und trotz der Gründung der … GmbH am 12.09.2013 und der verbundenen Gesellschaften in den Monaten Oktober und November 2013 (sog. …) noch im Dezember 2013 in die Geschäfte der … eingebunden und für sie tätig.
459
Der Zeuge … berichtete glaubhaft, dass er vom Angeklagten … hinsichtlich einer Finanzberatung für die … angesprochen worden sei, woraufhin es anschließend nach den am 07.11.2013 stattgefundenen polizeilichen Durchsuchungen in den Räumlichkeiten der … noch mehrere gemeinsame Gespräche mit den beiden Angeklagten gegeben habe. In diese Richtung geht auch ein E-Mail des Angeklagten … vom 02.12.2013, welches an einen Mitarbeiter der … sowie den Angeklagten … versandt wurde. Darin weist der Angeklagten … den … darauf hin, dass der „Sanierungsplan“ an die (offenbar im Anhang) genannten Kunden verschickt werden könne. Ferner versandte der Angeklagte … am 05.12.2013 an den Zeugen … und an den Angeklagten … ein E-Mail mit einer als „Sanierung - Konzept“ benannten Anlage, welche das Schreiben „Plansanierung“ enthielt. Dies belegt, dass der Angeklagte … - wie der Zeuge … geschildert hat - in die Gespräche über die Fortführung der … involviert war und an der Geschäftsfortführung mitwirkte.
460
Dass der Angeklagte … sich erst an Weihnachten 2013 von den Geschäften der … löste und eigene Wege ging, schilderte insofern glaubhaft der Angeklagte …. Dieser führte aus, es habe an Weihnachten 2013 einen Streit mit dem Angeklagten … gegeben, weil er vom Zeugen … erfahren habe, dass der Angeklagten … mit (ehemaligen) Mitarbeitern der … eine Weihnachtsfeier im … in der … in … ausgerichtet habe, von welcher er keine Kenntnis gehabt habe. In Folge dieses Gesprächs habe der Angeklagte … ihm gegenüber angegeben, er wolle sich vom Ballast lösen, womit die … und der Angeklagte … gemeint gewesen seien. Diese Einlassung steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen …, der glaubhaft berichtete, er habe zufällig kurz vor Weihnachten 2013 den Angeklagten … im … in der … in … im Kreise vieler …-Mitarbeiter, jedoch ohne den Angeklagten … angetroffen, weshalb er den Angeklagten … angerufen habe. Dieser habe ihm mitgeteilt, nichts von der Weihnachtsfeier zu wissen.
461
Dass die vom Zeugen … geschilderte Weihnachtsfeier ohne den Angeklagten … stattgefunden hat, bestätigten auch die Zeugen … und … glaubhaft.
3.3. Feststellungen zur Geschäftstätigkeit der …/Organisation des Vertriebs
462
Die Feststellungen zum Unternehmensgegenstand der … beruhen neben der Einlassung der Angeklagten auf den Auskünften aus dem Handelsregister.
463
Die Feststellungen zur Geschäftstätigkeit der … zur Organisation des Vertriebs, der Abwicklung der Kundenaufträge und zu den Tätigkeiten der Angeklagten beruhen insb. auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt wurde, auf den Aussagen der Mitarbeiter und Kunden der …, auf den Aussagen der Zeugen … (Unternehmensberater), …: (Steuerberater) sowie auf den Geschäftsunterlagen.
464
Die Geschäftstätigkeit der …, die Organisation des Vertriebs sowie die Abwicklung der Kundenaufträge schilderten die Angeklagten glaubhaft, ausführlich der Angeklagte … die Mitarbeiter der … sowie die Kunden der …. Ergänzend wurden Feststellungen anhand der Urkunden getroffen, insb. der Vertragsunterlagen mit den Kunden und ihrer Korrespondenz mit der ….
465
Sämtliche vernommenen Mitarbeiter der … schilderten die Vertriebsabläufe und Auftragsabwicklungen übereinstimmend und in Einklang mit den Firmenunterlagen, insb. den Vertragsunterlagen der Kunden, der Kundenkorrespondenz sowie der Korrespondenz innerhalb der … so, wie festgestellt (vgl. auch unten unter D.II.3.4.4.1., D.II.3.5.1., D.II.3.6.).
466
Sie alle berichteten insb., von den Angeklagten dazu angehalten worden zu sein, die Kunden unter Inaussichtstellung eines zeitnah bevorstehenden Liefertermins zu Vorauszahlungen zu veranlassen.
467
So schilderte der Zeuge …, dass der Vertrieb besonders geschult worden sei, so schnell wie möglich das Geld bei den Kunden einzutreiben, die Widerrufsfrist bei Haustürgeschäften durch intensive Kundenbetreuung zu überbrücken sowie die Kunden anschließend bei Lieferverzug mit verschiedenen Ausreden hinzuhalten.
468
Der bei der … im Innendienst tätige Zeuge … bekundete insb., dass es seine Aufgabe gewesen sei, den Kunden zur Zahlung zu bringen. Zwar habe die Buchhaltung schriftliche Zahlungsaufforderungen verschickt, er habe jedoch persönlich die Kunden abtelefoniert, um diese schnellstmöglich zur Zahlung - möglichst der gesamten Auftragssumme - zu bringen. Zumindest am Schluss sei gegenüber den Kunden das Motto gewesen: „Wer zuerst zahlt, wird zuerst verbaut“, tatsächlich sei der Kunde verbaut worden, der am lautesten geschrieen habe. Der Zeuge … schilderte ferner, dass es Listen mit auszuführenden Aufträgen gegeben habe. Diese habe etwa 70-100 Kunden enthalten, bei denen die … mit dem Einbau der PV-Anlage im Rückstand gewesen sei. Das Thema „Rückstandsliste“ sei Bestandteil des täglichen Arbeitens gewesen. Es sei immer wieder mit dem Angeklagten … besprochen worden, dass Module für den Einbau der PV-Anlagen fehlen würden, worum sich dieser auch gekümmert habe. Sämtliche der von ihm, dem Zeugen … getätigten Bestellungen habe er ausschließlich vom … abzeichnen lassen.
469
Dass ab März 2013 im Rahmen einer sog. „Frühlingsaktion“ bei einer Vorauszahlung von 100 % der Auftragssumme mit Gewährung von 5 % Skonto bzw. bei einer Vorauszahlung von 50 % der Auftragssumme mit Gewährung von 2 % Skonto und einer Expressmontage innerhalb von 3 Wochen geworben wurde, bestätigten beispielhaft die Kunden … und …. Ferner beruhen hierzu die Feststellungen auf dem entsprechenden Werbeflyer.
470
Die Feststellungen zu den Bonusaktionen für die Mitarbeiter beruhen insb. auf den Aussagen der Zeugen … und …. Ihren übereinstimmenden Aussagen zufolge wurden bei Erreichen der gesetzten Ziele (Zahlungseingänge) Boni in bar an sie ausbezahlt.
471
Dass die Kunden auf die Möglichkeit einer abgesicherten Geldeinzahlung auf ein sog. Sperrkonto bzw. Treuhandkonto hingewiesen werden sollten, falls diese ihre Bedenken bzgl. der Sicherheit ihrer Vorleistung äußerten, bekundeten die Zeugen … und ….
472
Der Kunde … (Kunde) schilderte, er habe einen Vertrag mit der … am 31.10.2012 abgeschlossen. Damals sei ihm gesagt worden, dass die Auftragssumme im Voraus zu bezahlen sei, da die Module von der … eingekauft werden müssten. Nachdem er Bedenken geäußert habe, den gesamten Kaufpreis im Voraus zu bezahlen, sei ihm die Möglichkeit eines Sperrkontos angeboten worden. Am 09.11.2012 habe Frau … von der … ihm das Sperrkonto bestätigt und angegeben, dieses sei nur für 3 Kunden eingerichtet worden. Das Sperrkonto sei ihm als besonderes „Zuckerl“ angepriesen worden. Später sei es jedoch seinem Anwalt nicht gelungen, von diesem angeblichen Sperrkonto die Anzahlung zurückzubekommen, weshalb es zu einer Strafanzeige gekommen sei. Nach der Strafanzeige habe ihn der Angeklagte … angerufen und ihm angeboten, dass er die Anzahlung zurückerhalte sowie die Anwaltskosten, wenn er, der Zeuge …, die Anzeige zurücknehme. Nachdem er am 20.05.2013 das Geld vom Angeklagten … zurückerhalten habe, habe er im Anschluss die Strafanzeige zurückgenommen.
473
Die Feststellungen zum Vertragsverhältnis mit der Kundin …, insb. ihrer Vorauszahlung, beruhen auf ihren diesbezüglichen Unterlagen, vgl. Bl. 3166 ff d.A..
474
Die Feststellungen zur Buchhaltung beruhen insb. auf den Einlassungen der Angeklagten, der Aussagen der Zeugen … sowie des Steuerberaters …, seinem Kündigungsschreiben vom 07.12.2012 und seinem von ihm vorgelesenen Schreiben vom 31.05.2013, in dem er die Mandatsbeendigung mit sofortiger Wirkung angezeigt hat. Ferner bestätigt das Schreiben des Steuerberaters … an die … vom 03.06.2013 samt der beigelegten Übersicht über die offenen Posten die unregelmäßige Bezahlung des Steuerberaters im Jahr 2013 sowie die Außenstände in Höhe von rund 7.800 EUR zum Zeitpunkt der Mandatsbeendigung, weshalb der Steuerberater in diesem Schreiben von seinem Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Daten bis zur Begleichung seiner Rechnungen Gebrauch machte.
3.4. Feststellungen zur verspäteten Insolvenzantragstellung
3.4.1. Finanzielle Entwicklung der …
475
Die Feststellungen zur finanziellen Entwicklung der … beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt wurde, und den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, insb. den Ausführungen des Sachverständigen …, den Aussagen der Mitarbeiter und der Kunden sowie den nachbenannten Urkunden.
476
Bei wertender Gesamtschau aller erhobenen Beweise stellte die Kammer fest, dass die seit 2012 bestehenden Zahlungsschwierigkeiten der … immer größer wurden, wie auch zahlreiche Zeugen - an der Glaubhaftigkeit deren Aussagen die Kammer keinen Zweifel hegt - im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten berichteten.
477
Der Sachverständige … wertete die Geschäftsunterlagen und Daten der Bilanz 2011 und der Firmenbuchhaltung für die Jahre 2012 und 2013, welche im Jahr 2013 lediglich unvollständig - mit letztem Stand der Buchhaltung am 31.10.2013 - vorhanden war, eingehend aus, stellte detailliert die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse der … unterlagenbasiert dar und gab seine sachverständige Einschätzung nachvollziehbar wieder. Die Sorgfalt und Erfahrung des Sachverständigen … stand für die Kammer außer Frage. Dieser ist als Dipl. Fin. Wirt (FH) bereits seit vielen Jahren als Wirtschaftsreferent für die Staatsanwaltschaft … tätig und erstellte in dieser Eigenschaft auch für die Kammer eine Vielzahl von Sachverständigengutachten unter anderem zu den Fragen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung.
3.4.1.1. Feststellungen zu den Ursachen der Liquiditätsschwierigkeiten
478
Die Feststellungen zu den Ursachen der Liquiditätsschwierigkeiten beruhten insb, auf der Einlassung des Angeklagten …, den glaubhaften Aussagen der Zeugen … und …, dem Schreiben „Plansanierung“ sowie auf dem dieses Schriftstück versendenden E-Mail durch den Angeklagten … vom 05.12.2013.
479
Zum Lebensstil des Angeklagten … schilderte der Zeuge … dieser sei der „Big Boss“ gewesen und auch entsprechend nach außen aufgetreten. Der Angeklagte … sei öfters im Jahr in den Urlaub (von Dubai bis Griechenland) gefahren, sei teure Autos (Porsche und Ferrari) gefahren und habe Parties veranstaltet. Es habe u.a. eine Einweihungsfeier in dessen teurer Wohnung in … gegeben sowie verschiedene Events für gute Vertriebler, etwa eine 5-Tages-Reise nach Amsterdam. Dagegen sei der Angeklagte … ein „Workaholic“ gewesen und habe eher in normalen Verhältnissen gelebt, wenngleich auch dieser mehrere Autos (Audi, Porsche) gehabt habe.
480
Der Zeuge … berichtete, vom Zeugen …, welcher in der Buchhaltung tätig gewesen sei, mitbekommen zu haben, dass der Angeklagte … aus dem Vermögen der … 30.000 EUR für ein Wochenende in Kitzbühel/Österreich privat verwendet habe, worüber sich der Zeuge … aufgeregt habe. Auch die Zeugin … bestätigte, vom Zeugen … mitbekommen zu haben, dass der Angeklagte … für einen Urlaub eine Privatentnahme in Höhe von etwa 20.000-30.000 EUR gemacht habe. Der Zeuge … bestätigte dies, ohne sich aber an die konkreten Umstände, wie Zeitpunkt, Höhe der Entnahmen zu erinnern.
481
Die Feststellungen zu den Auszahlungen des Geschäftsführergehalts an den Angeklagten … in den Jahren 2012 und 2013 sowie des Lohnes an den Angeklagten … im Jahr 2013 beruhen auf den Feststellungen durch den Sachverständigen … nach Auswertung der Buchhaltung 2012 und 2013 sowie auf den Auskünften der Banken zu den Geschäftskonten der … und zu den Privatkonten des Angeklagten … für das Jahr 2013. Soweit der Angeklagte … (überschießend) erklärte, auch über die … GmbH Gehaltszahlungen erhalten zu haben, ohne dies zeitlich und der Höhe nach zu konkretisieren, konnten hierzu anhand der Buchhaltung der … keine Feststellungen getroffen werden.
482
Die Feststellungen zu den Entnahmen durch den Angeklagten … beruhen auf den Ausführungen durch den Sachverständigen … nach Auswertung der Buchhaltung 2012 und 2013, welche durch die Zeugen … und … sowie das Schreiben „Plansanierung“, welches der Angeklagte … mit E-Mail vom 05.12.2013 an den Zeugen … versandte, bestätigt wurden.
483
Der Zeuge … (Unternehmensberater) bekundete, zu den Missständen in der … habe ihm der Angeklagte … unter anderem im Herbst 2013 angegeben, ein Grund für die schlechte finanzielle Situation seien die hohen Entnahmen. Der Angeklagte … habe ihm gesagt, er habe gut gelebt, es sei viel Geld da gewesen und er habe gedacht, es sei alles sehr gut. Dies wird durch das Schreiben „Plansanierung“, welches der Angeklagte … an den Zeugen … mit E-Mail vom 05.12.2013 verschickte und in dem u.a. auf den viel zu hohen Lebensstil des Geschäftsführers hingewiesen wurde, bestätigt.
484
Der Zeuge …, an dessen Glaubwürdigkeit wie ausgeführt keine Zweifel bestanden, bekundete glaubhaft umfangreiche Entnahmen des Angeklagten … aus der Firma, welche nicht mehr zurückgeführt wurden. Er gab an, er sei vom Angeklagten … im Februar 2011 für den Bereich Finanzcontrolling eingestellt worden. Er habe mehrere Forecasts erstellt und dabei die Einnahmen und Ausgaben der … gegenübergestellt. Dabei sei ihm aufgefallen, dass die Ausgaben die Einnahmen dauerhaft überwogen hätten, woraufhin er gegenüber dem Angeklagten … verschiedene Empfehlungen zur Senkung der Ausgaben ausgesprochen habe.
485
Ein weiteres Thema zwischen ihnen seien die Barabhebungen durch den Angeklagten … gewesen, diese hätten monatlich zusätzlich zum Gehalt etwa 10.000 EUR betragen. Er habe festgestellt, dass hiervon nur ein Teil für Geschäftszwecke ausgegeben worden sei und der größte Teil der Ausgaben nicht durch Belege habe nachvollzogen werden können, weshalb er davon ausgehe, dass ein Großteil der Entnahmen nicht in die Firma zurückgeführt worden sei. In der Bilanz 2010 habe es eine Position „Gesellschafterdarlehen …“ in Höhe von 500.000 EUR gegeben. Er habe den Angeklagten … nach dem Verbleib des Geldes gefragt und der Angeklagte … habe sogar eine Selbstauskunft ausgefüllt, aus der ersichtlich gewesen sei, dass dieser keine wesentlichen Vermögenswerte - außer einer Lebensversicherung und eines Sparbuchs - besessen habe. Bezüglich der Rückführung des Darlehens an die … habe es wohl eine Vereinbarung gegeben, aber tatsächlich habe der Angeklagte … das Darlehen nicht zurückgeführt, möglicherweise seien 1-2 Raten an die Gesellschaft geflossen. Er, der Zeuge … habe sich ab Herbst 2011 vergeblich um einen Betriebsmittelkredit für die … bei den Banken bemüht, dort sei gegenüber … stets der Verbleib der entnommenen 500.000 EUR problematisiert worden.
486
Der Zeuge … berichtete, sein Hinweis, dass die … die Ausgaben senken müsse, um besser zu wirtschaften, sei Dauerthema zwischen ihm und dem Angeklagten … gewesen. Ganz konkret habe er auch die Fahrzeuge, welche der Angeklagten … auf Firmenkosten gehalten habe, angesprochen, zumal ihm viele Geschäftspartner zu verstehen gegeben hätten, ein Ferrari sei für einen Geschäftsführer eines Unternehmens für erneuerbare Energien nicht passend. Außerdem könne er sich noch gut an den Tag erinnern, als der Angeklagte … mit dem neuen Ferrari in die … gekommen sei, während die Mitarbeiter ihren Lohn noch nicht bekommen und auf ihr Geld gewartet hätten. Keiner seiner vielen Versuche habe beim Angeklagten … eine Verhaltensänderung bewirkt. Ganz im Gegenteil sei dieser mit immer neuen Ideen gekommen. Einmal habe … den Wunsch geäußert, privat ein Haus zu kaufen. Nachdem er ihm gesagt habe, dafür bräuchte man zumindest 100.000 EUR Eigenkapital, habe der Angeklagte … erwidert, diesen Betrag könne man zunächst aus der … entnehmen und auf sein Privatkonto einzahlen, damit er eine Finanzierung durch die Bank erhalte, wovon er, der Zeuge …, entschieden abgeraten habe. Zu seinem Lebensstil habe ihm gegenüber der Angeklagte … geäußert: „Ich fahre einen Ferrari und muss meinen Lebensstil entsprechend anpassen.“
487
Dass auf dem Konto 1330 (Gesellschafterdarlehen) auch diejenigen Beträge erfasst wurden, die in der Buchhaltung mangels Belege keinen Betriebsvorgängen zugeordnet werden konnten, bestätigten die Zeugen … (Mitarbeiter) und … (Steuerberater). Konkrete Feststellungen zur Höhe dieser Beträge konnten nicht getroffen werden. Die Zeugen konnten sich an die Häufigkeit und den Umfang derartiger Buchungen nicht erinnern.
488
Die Feststellungen zu den Fahrzeugen beruhen auf den Ausführungen des Sachverständigen … auf dem Leasingvertrag bezüglich des Ferrari vom 24.07.2012, auf der verbindlichen Bestellung des Porsche Panamera vom 04.09.2012 und auf den Aussagen der Zeugen … und …. Die an die … verschickte Zeugenbefragung vom 24.10.2013 durch das KVR der Stadt … zu einer am 13.09.2013 begangener Ordnungswidrigkeit mit dem Ferrari belegt, dass dieses Fahrzeug noch am 13.09.2013 von der … gehalten wurde. Laut Kundendienstauftrag vom 16.07.2013 bei der … GmbH wurde der Porsche zu diesem Zeitpunkt noch von der … gehalten. Dass diese Fahrzeuge überwiegend privat genutzt wurden, berichtete der Angeklagte … glaubhaft in Übereinstimmung mit den Zeugen … und ….
489
Die Feststellungen zu der Wohnung des Angeklagten … beruhen auf den Angaben des Angeklagten … auf den Ausführungen durch den Sachverständigen … nach Auswertung der Buchhaltung sowie auf den Angaben des Zeugen ….
3.4.1.2. Feststellungen zur finanziellen Entwicklung der …
490
Die Feststellungen zur finanziellen Entwicklung der … beruhen insb. auf den Aussagen ihrer Mitarbeiter, der Kunden, des Steuerberaters …, des Zeugen … (extern mit der Buchführung beauftragt), auf den Ausführungen des Sachverständigen … und den im Nachfolgenden benannten Urkunden.
491
Die Angeklagten schilderten mit Ausnahme des Verkaufs des geleasten Fahrzeugs am 12.09.2013 und der Vermietung des Ferrari an … die von ihnen ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes so wie festgestellt. Der Angeklagte … ließ sich ausführlich insb. zur Abwicklung der Materialbestellungen für die … über die … GmbH und zur Verlagerung der Kundengelder an die … GmbH ein und schilderte die Gespräche mit …. Der Angeklagte … schilderte darüber hinaus die Empfehlung des Rechtsanwalts … auf Stellung eines Insolvenzantrages im Mai 2013 und November 2013, die Kontaktaufnahme zu …, die Hintergründe zur Entstehung des Schreibens „Plansanierung“ sowie die Mittelverwendung der Guthaben auf seinem Privatkonto.
Im Einzelnen:
492
Dass die Verbindlichkeiten der … bei Fälligkeit nicht haben bezahlt werden können, ergab sich aus den Ausführungen des Sachverständigen und den Aussagen der Zeugen, insb. der Mitarbeiter und des Zeugen …, der bekundete, sein Honorar sei nicht pünktlich bezahlt worden, sondern mit 3-5 Wochen Verspätung, weshalb er auch einmal von einer Baustelle zur Begleichung seiner bereits länger offenen Rechnung Bargeld abgeholt habe, als ein Kunde bar bezahlen sollte.
493
Die Mitarbeiter der Buchhaltung, insb. die Zeugen … und der Zeuge … (externer Steuerfachangestellter) bestätigten, dass nicht alle Verbindlichkeiten bei Fälligkeit haben bezahlt werden können. Auch die weiteren Mitarbeiter etwa die Zeugen … und … berichteten von verspäteten Lohnzahlungen bzw. Rechnungsbegleichungen, zahlungsbedingten Lieferengpässen, insb. die Zeugen … von sich häufenden Kundenbeschwerden wegen Lieferverzuges.
494
Die Zeugin … welche bis etwa Mitte 2012 bei der … in der Buchhaltung tätig war, berichtete, dass bereits zu ihrer Zeit nicht sämtliche fälligen Rechnungen hätten bezahlt werden können, die Steuern an das Finanzamt stets mit Verspätung abgeführt worden seien sowie der Lohn sehr unregelmäßig, jeweils mit Verspätung gekommen sei, was schließlich dazu geführt habe, dass sie bei der … gekündigt habe. Die anschließend in der Buchhaltung der … tätigen Zeugen … und … bekundeten die sich steigernden Liquiditätsprobleme der …. Immer mehr Rechnungen hätten bei ihrer Fälligkeit nicht bezahlt werden können.
495
Auch Mitarbeiter (etwa die Zeugen … und …) berichteten übereinstimmend und glaubhaft von verspäteten Lohnzahlungen. Der Zeuge … bekundete dies bereits für das Jahr 2012. Der Zeuge … gab an, ab Februar 2013. keinen Lohn mehr erhalten zu haben, weshalb er zwei Monate später gekündigt habe. Der Zeuge …, welcher seine Beschäftigung bei der … im Jahr 2013 aufgenommen hat, gab an, zu dieser Zeit habe es Probleme mit den Geldzahlungen gegeben, viele Mitarbeiter hätten sich über zu spät bezahlte Löhne beschwert. Auch von seinem Bruder … habe er mitbekommen, dass dieser seine Vergütungen immer wieder zu spät erhalten habe. Er selbst habe jedoch keine Probleme gehabt, er habe die vereinbarten Vergütungen jeweils erhalten. Der Zeuge … schilderte regelmäßige Versammlungen von Mitarbeitern vor dem Büro des Angeklagten …, die auf ihr Geld warteten.
496
Die Feststellungen zu den Auszahlungen des Geschäftsführergehalts an den Angeklagten … in den Jahren 2012 und 2013 sowie des Lohnes an den Angeklagten … im Jahr 2013 beruhen auf den Feststellungen durch den Sachverständigen … nach Auswertung der Buchhaltung 2012 und 2013 sowie auf den Auskünften der Banken zu den Geschäftskonten der … und zu den Privatkonten des Angeklagten … für das Jahr 2013. Ob und in welchem Umfang 2013 für den Angeklagten … Provisionszahlungen an die … GmbH erfolgten, konnte insb. wegen der mangelhaften Buchführung 2013 nicht festgestellt werden.
497
Die Feststellungen zum Verzug der … mit der Bezahlung der Kaufpreisraten aus dem Kaufvertrag mit der … vom 05.12.2011 und die Zahlungen der … nach der Nachtragsvereinbarung vom 12.07.2013 beruhen insb. auf der Aussage des Zeugen … den Ausführungen des Sachverständigen sowie dem genannten Kaufvertrag und der Nachtragsurkunde (vgl. im Einzelnen unten unter Ziffer 3.7. Feststellungen zur Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 125.000 EUR von …).
498
Die Feststellungen zu den Außenständen der … beim Steuerberater … und seiner Reaktion hierauf beruhen insb. auf der Aussage des Steuerberaters …, die er anhand seines Kündigungsschreibens vom 07.12.2012 sowie seines Schreibens vom 31.05.2013, mit dem er die Mandatsbeendigung anzeigte, belegte.
499
Der Steuerberater … schilderte glaubhaft, dass er den Angeklagten … mit E-Mail vom 09.11.2012 wegen offener Forderungen in Höhe von etwa 8.000 EUR auf die Insolvenzantragspflicht hingewiesen und mit Schreiben vom 07.12.2012 das Mandatsverhältnis mit der … gekündigt habe. Nach dem Widerspruch durch den Angeklagten … sei er noch bis Ende Mai 2013 insb. mit der Vorbereitung des Jahresabschlusses 2012 beauftragt gewesen, bevor er mit Schreiben vom 31.05.2013 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit sofortiger Wirkung angezeigt habe.
500
Das E-Mail des Steuerberaters … vom 29.05.2013 belegt, dass dieser den Angeklagten … nochmals schriftlich auf die Insolvenzantragspflicht hingewiesen hat, bevor das Mandat am 31.05.2013 schließlich beendet wurde. Der Angeklagten … räumte ein, ein solches E-Mail vom Angeklagten … weitergeleitet bzw. gezeigt bekommen zu haben.
501
Dass es wegen der fehlenden Liquidität zu Materialengpässen kam, bestätigten insb. die für die … tätigen Zeugen. So schilderte der Zeuge …, dass bereits im Jahr 2012 immer wieder das Konto beim Großhandel auf Grund von ausstehenden Zahlungen gesperrt und deshalb ein Materialeinkauf nicht möglich gewesen sei. Der Zeuge … berichtete in Übereinstimmung mit dem Zeugen … es sei vorgekommen, dass Lieferanten nicht bezahlt werden konnten sowie dass, da die Kreditlimits bei den Lieferanten ausgeschöpft worden seien, immer neue Lieferanten gesucht worden seien.
502
Auch der Zeuge … von der Fa. … ein nach der Einlassung des Angeklagten … wichtiger Lieferant der … bestätigte, dass es bereits im Jahr 2012 zum 1. Lieferstopp gekommen sei, weil das Kreditvolumen der … ausgeschöpft gewesen sei. Auch seien die Rechnungen verspätet, also erst bei Mahnstufe 3, bezahlt worden; dies sei bei der … nicht unüblich gewesen.
503
Der Zeuge … der bis Mai 2012 in der … angestellt war, berichtete ebenfalls von Lieferschwierigkeiten und Materialengpässen, so dass er als Projektleiter über Tage, teilweise sogar über Wochen nicht habe frei arbeiten können. Dies habe er mit beiden Angeklagten besprochen. Ihn habe es gestört, dass immer wieder Kunden angerufen werden sollten, um ihnen eine baldige Montage anzukündigen, obwohl er gewusst habe, dass kein Material für den Einbau der PV-Anlage vorhanden sei.
504
Die Feststellungen zu den immer größer werdenden Abständen zwischen den Vorauszahlungen der Kunden und dem Einbau ihrer PV-Anlagen, der steigenden Anzahl an Kunden, deren bestellte PV-Anlagen trotz Vorauszahlungen nicht eingebaut wurden, ihrer sich deshalb häufenden Beschwerden, der von den Kunden ergriffenen sich häufenden Maßnahmen und der Kenntnis der beiden Angeklagten hiervon beruhen auf den Aussagen der Kunden, der Mitarbeiter und der Geschäftsunterlagen.
505
So schilderten zahlreiche Kunden, und es ergibt sich aus den entsprechenden Unterlagen betreffend der Kunden, nach Abschluss ihrer Verträge mit der … über die Lieferung und Montage einer PV-Anlage und nach Zahlungsaufforderung unter Ankündigung der zeitnahen Montage teilweise bis zu 100 % der Auftragssumme im Voraus bezahlt zu haben, ohne dass die PV-Anlage durch die … bis zur Insolvenzantragstellung im Januar 2014 montiert wurde.
506
Die Kunden … bekundeten, die Vorauszahlungen ab April 2013 erbracht zu haben. Die Kunden … und … berichteten, im Zeitraum April 2012 bis Ende März 2013 voraus bezahlt zu haben.
507
Die vernommenen Kunden bestätigten auch die im Sachverhalt unter C.II. 3. und 4. bzw. unter C.IV.2. festgestellten Abläufe im Einklang mit den Einlassungen der Angeklagten, insb. des Angeklagten …, und der Mitarbeiter (vgl. auch Ausführungen unter D.II. 3.3., 3.4.4.1., 3.5.1., 3.6.).
508
So schilderte der Zeuge …, welcher am 26.07.2012 einen Vertrag mit der …abschloss und nach einer länger dauernden Finanzierung am 03.01.2013 die Vorauszahlung an die … tätigte, dass anschließend die Termine für die Montage immer wieder verschoben wurden. Als Grund für die fehlende Montage sei zunächst der lange Winter angeführt worden. Nachdem er einen Anwalt eingeschaltet habe, seien zumindest Schienen auf sein Dach montiert worden und ein Wechselrichter eingebaut worden. Danach sei bei der … keiner für ihn erreichbar gewesen, sämtliche seiner Ansprechpartner seien entweder auf Fortbildung gewesen oder würden bei der … nicht mehr arbeiten, habe es geheißen. Zum Schluss sei er am Telefon von den Mitarbeitern der … ausgelacht worden.
509
Der Zeuge …, der am 15.10.2012 einen Vertrag mit der … über den Einbau einer PV-Anlage geschlossen hat, berichtete, wie er am 16.11.2012 zur Zahlung durch den Zeugen … veranlasst wurde. Dieser habe ihn, den Zeugen …, am Telefon „intensiv bearbeitet“. Es seien Aussagen durch den Zeugen … gefallen wie „der LKW stehe bereit, die Module seien geladen, der Fahrer warte darauf, den Schlüssel umzudrehen und loszufahren“. Er habe auf Grund dieses Telefonats noch am 16.11.2012 die Zahlung in Höhe von 17.300,65 EUR getätigt, danach sei auf unbestimmte Zeit Totenstille gewesen.
510
Der Zeuge … der wie oben ausgeführt, die Vorauszahlung auf ein ihm gegenüber als „Sperrkonto“ bezeichnetes Konto der … überwies und nach Einschaltung eines Rechtsanwaltes und Erstattung einer Strafanzeige zurückerhielt, berichtete, ihm sei bei Vertragsschluss gesagt worden, wenn man gleich mit Skonto den Gesamtbetrag im Voraus bezahle, werde man bevorzugt behandelt, so dass die Anlage gleich geliefert und eingebaut werde, bevor die Einspeisevergütung abgesenkt werde. Nach seiner Zahlung habe er erstmal lange Zeit nichts gehört, irgendwann sei auf Grund seiner Monierungen die Unterkonstruktion aufgebaut worden. Er sei immer wieder damit vertröstet worden, dass die von ihm bestellten Module nicht lieferbar seien.
511
Die Zeugin … bekundete, nach dem Vertragsschluss mit der … am 09.04.2013 hätten sie zunächst mehrere Personen aufgesucht, um die finanzielle Abwicklung zu klären sowie das Dach zu vermessen und einen Vertrag mit EON zu organisieren. Dies alles sei relativ zügig erfolgt. Sie schilderte, dass am 31.05.2013 der Zeuge … sie am Vormittag angerufen und aufgefordert habe, schnellstmöglich den Betrag von 21.266,01 EUR zu überweisen. Am Nachmittag desselben Tages habe er erneut angerufen und sie regelrecht bedrängt, noch am gleichen Tag zu bezahlen, damit sie noch aus der Liefer-Charge beliefert werden könne. Nur dann könne eine Lieferung innerhalb von 2-3 Wochen erfolgen, andernfalls müsse sie noch ewig auf den Einbau der PV-Einlage warten. Nach der Zahlung sei nichts mehr passiert. Der Zeuge … sei nicht mehr erreichbar gewesen. Das Telefon habe durchgeklingelt. Irgendwann sei der Angeklagte … ans Telefon gegangen und habe zugesichert, das Geld zurückzuerstatten, was nicht passiert sei.
512
Der Zeuge … bekundete, nach dem Vertragsschluss am 10.09.2013 mit der … sei er durch den Zeugen … erheblich unter Druck gesetzt worden, die Vorauszahlung so schnell wie möglich zu leisten. Dieser habe ihn, den Zeugen …, zur Überweisung auf das Geschäftskonto der … GmbH veranlasst unter Hinweis auf die fallende Einspeisevergütung, auf die positive Netzverträglichkeitsprüfung sowie darauf, dass bei einer Blitzüberweisung an die … GmbH als Zulieferer die PV-Anlage noch im September 2013 montiert und angeschlossen werde. Später nach Einschaltung eines Rechtsanwalts habe er erfahren, dass nie eine Netzverträglichkeitsprüfung durch die … gemacht worden sei.
513
Der Zeuge … berichtete, bevor er am 18.06.2013 im Rahmen der sog. „Frühlingsaktion“ eine Vorauszahlung in Höhe von 17.000 EUR geleistet habe, sei ihm am 10.06.2013 seitens der … wahrheitswidrig bestätigt worden, dass seine Elektrizitätswerke die Zustimmung zur Einspeisung erklärt hätten, was eine Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Anlage gewesen sei. Nachdem die … mehrere vereinbarte Termine für den Einbau der PV-Anlage nicht einhielt, habe er am 10.09.2013 ein E-Mail an die Elektrizitätswerke geschrieben, ob für seine Anlage bereits eine Anmeldung durch die … erfolgt sei. Dies sei durch die Elektrizitätswerke verneint worden.
514
Die Zeuge … schilderte, ihm sei bei einer sofortigen Blitzüberweisung ein spezielles Angebot bei Abzug eines Skontos von 5 % unterbreitet worden, nach Bezahlung sollte so schnell wie möglich montiert werden, was jedoch nicht geschehen sei. Erst nach Drohung mit einer Strafanzeige sei bei ihm die Unterkonstruktion eingebaut worden, danach sei nichts mehr passiert.
515
Die Zeugin …berichtete ebenso wie der Zeuge …, sie hätten im Rahmen der „Frühlingsaktion“, bei der mit einer Expressmontage binnen 3 Wochen geworben wurde, die Möglichkeit des Abzugs von 5 % Skonto bei 100 % Vorauszahlung in Anspruch nehmen wollen. Beim Vertragsschluss am 26.04.2013 sei ihr mündlich zugesichert worden, dass eine Lieferung innerhalb von 3 Wochen nach Bezahlung erfolgen werde, was trotz schriftlicher Fristsetzungen nicht erfolgt sei. Ihr seien mehrere Auftragsbestätigungen mit einem voraussichtlichen Fertigstellungsdatum im Jahr 2013 zugeschickt worden, ohne dass der Einbau erfolgt sei.
516
Der Zeuge … schilderte, beim Vertragsschluss am 13.08.2013 sei ihm als zusätzliche Zugabe ein Elektroroller versprochen worden, welcher jedoch wie auch die PV-Anlage niemals geliefert worden sei.
517
Die Zeugen u.a. … schilderten, dass sie ohne für sie erkennbaren Grund bzw. nur mit minimalen Änderungen immer wieder neue Auftragsbestätigungen erhielten, weshalb sie den Eindruck gewannen, mit der Montage ihrer bestellten und bezahlten PV-Anlagen hingehalten zu werden.
518
Die Zeugen … und … gaben übereinstimmend an, nach ihrer Vorauszahlung sei keiner mehr in der … erreichbar gewesen. Teilweise habe das Telefon einfach durchgeklingelt, teilweise sei nur die Telefonzentrale erreichbar gewesen und man sei auf einen Rückruf verwiesen worden, der nicht gekommen sei.
519
Die Zeugin … schilderte, nach der Überweisung des Geldes habe keiner mit ihr am Telefon bei der … sprechen wollen. Ihre Festnetznummer sei bekannt gewesen, so dass schon gar nicht mehr abgehoben worden sei. Wenn sie mit ihrem Handy angerufen habe, sei schon abgehoben worden, jedoch - sobald sie ihren Namen genannt habe - plötzlich aufgelegt worden. Sie habe irgendwann anonym angerufen und sich als Interessentin für eine PV-Anlage ausgegeben, dabei habe man ihr einen Termin vorgeschlagen, obwohl für sie offenkundig gewesen sei, dass die Firma „bankrott“ sei.
520
Soweit die Kunden … die Montage der PV-Anlage schilderten, erfolgte diese verspätet.
521
So berichtete die Zeugin …, welche am 06.07.2012 einen Vertrag mit der … abgeschlossen hatte, dass nach ihrer Vorauszahlung am 23.08.2012 monatelang keine Lieferung erfolgt sei. Erst nach Einschaltung einer Rechtsanwältin sowie nach einer weiteren Anzahlung für ein weiteres Gerät im November 2012 sei die Anlage - wenn auch eine billigere und eine andere als die bestellte - im Jahr 2013 eingebaut und im April 2013 in Betrieb genommen worden. Noch vor der Fertigstellung im Frühjahr 2013 sei sie bei einem Anruf in der … von einer Mitarbeiterin, die erst kurz zuvor eingestellt worden sei, am Telefon gewarnt worden, dass es sein könne, dass die … insolvent sei.
522
Die Aussagen der Kunden standen im Einklang mit ihren Unterlagen und den Aussagen der Mitarbeiter der ….
523
Der Zeuget …, der seinen Angaben nach bis Oktober 2012 bei der … angestellt, die letzten beiden Monate aber freigestellt war, schilderte die sich steigernde schlechte Liquidität der … bis August 2012, die insbes. durch die verspäteten Lohnzahlungen an die Mitarbeiter sowie die immer größer werdenden Abstände zwischen den Vorauszahlungen der Kunden und dem Einbau ihrer PV-Anlagen nach außen sichtbar geworden sei. Der immer größer werdende Berg an nicht ausgeführten Kundenaufträgen habe sich aus den den Angeklagten bekannten Übersichten ergeben und sei ebenso wie die immer weiter zunehmenden Kundenbeschwerden in der Firma ein beherrschendes Thema gewesen, wie auch der Zeuge … bestätigte.
524
Der Zeuge … welcher im Raum … als Vertriebsmitarbeiter tätig war, bekundete dass sich gegen Ende 2012/Anfang 2013 Beschwerden von Kunden, welche bereits ihre Anzahlungen getätigt hatten und auf die Montage der PV-Anlage warteten, häuften. Dies sei Anlass für seinen Besuch beim Angeklagten … in München gewesen, bei welchem noch die weiteren Mitarbeiter … und … anwesend gewesen seien. Der Angeklagte … habe sie in eine große Scheune geführt, welche als Lager für Module in einem geschätzten Wert von mehreren Mio. Euro fungiert habe, um seinen Mitarbeitern zu zeigen, dass die … genug Module habe, um die Kundenaufträge auszuführen. Allerdings habe sich die Situation anschließend nicht gebessert.
525
Auch der Zeuge … berichtete, er habe von Kunden aus dem Raum …, wo er 2013 eine Zeitlang tätig gewesen sei, Anrufe mit Beschwerden darüber erhalten, dass ihre Aufträge seitens der … trotz Vorauszahlungen nicht ausgeführt würden. Im Internet hätten deshalb viele Kunden die … negativ bewertet, was zusätzlich zu vielen Stornierungen durch die Kunden geführt habe.
526
Dass die Kunden mit verschiedensten Ausreden vertröstet wurden, gab u.a. der Zeuge … als gängige Vertriebsstrategie an, mit der die Mitarbeiter geschult worden seien. Diese Vorgehensweise schilderten zahlreiche Kunden.
527
Mehrere Mitarbeiter (insbes. die Zeugen … und …) berichteten, dass die Aufträge derjenigen Kunden zunächst ausgeführt wurden, die sich am hartnäckigsten beschwerten, mit Strafanzeigen drohten sowie unter Einschaltung von Rechtsanwälten die Einleitung von gerichtlichen Maßnahmen androhten, nach dem Motto „wer am lautesten schreit oder am meisten Druck aufbaut, der bekommt auch seine Anlage zuerst“.
528
Der Zeuge …, der im Sommer 2013 bis zur Durchsuchung am 07.11.2013 für die … tätig war, berichtete, ein Kunde, ein unmittelbar in der Nähe der … wohnender Albaner, habe ihm sowie weiteren Mitarbeitern der … gedroht, was dazu geführt habe, dass seine PV-Anlage tatsächlich verbaut worden sei.
529
Die Feststellungen zur Kenntnis der beiden Angeklagten vom zeitlichen Verzug der … bei den geschuldeten Montagen der bereits vorausbezahlten PV-Anlagen, den Auftragssummen, der Anzahl der betroffenen Kunden und der sich häufenden Kundenbeschwerden beruhen auf ihren Einlassungen und insb. den Aussagen der Zeugen … (jeweils Mitarbeiter), … (Kunden).
530
Den übereinstimmenden Aussagen insb. der Zeugen … und … zufolge waren Übersichten vorhanden, aus welchen sich ergab, wann der Kundenauftrag eingegangen und bezahlt wurde und welcher Kunde bereits „verbaut“ wurden. Diese für beide Angeklagte sichtbare „Rückstandsliste“ sei immer wieder Gegenstand ihrer Besprechungen mit dem Angeklagten … gewesen sei. Die Existenz solcher Listen bestätigte auch der KHK … als Ermittlungsbeamte in diesem Verfahren. Der Zeuge … schilderte, wie oben ausgeführt, aus Anlass der sich häufenden Beschwerden von Kunden, welche bereits ihre Anzahlungen getätigt hatten und auf die Montage der PV-Anlage warteten, den Angeklagten … Ende 2012/Anfang 2013 aufgesucht und hierauf angesprochen zu haben, ohne dass sich die Situation anschließend gebessert habe.
531
Den Aussagen der Mitarbeiter zufolge waren sowohl der Angeklagte … als auch der Angeklagte … mit den Kundenbeschwerden befasst, weil sie diese an die Angeklagten weiterleiteten. Die Kunden, denen es gelang, durchgestellt zu werden, bestätigten, telefonisch - teilweise auch durch persönliche Vorsprache in den Räumlichkeiten der … - beim Angeklagten … (insb. die Zeugen …) bzw. beim Angeklagten … (insb. die Zeugen …) die Montage ihrer vorausbezahlten PV-Anlagen unter Schilderung des Leistungsverzugs angemahnt zu haben.
532
Die Feststellungen zur Höhe der Vorauszahlungen durch die Kunden, welche bis zur Insolvenzantragstellung am 21.01.2014 keine Leistungen durch die … erhielten, ergaben sich aus den Ausführungen durch den Sachverständigen … nach Auswertung der Buchhaltung sowie der Gläubigerauskünfte.
533
Die Feststellungen zu den von den Gläubigern ergriffenen Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer offenen Forderungen gegen die … beruhen insb. auf der Einlassung des Angeklagten …, den Auskünften durch die Gläubiger, auf den entsprechenden Urkunden aus den Zivilakten des Landgerichts Landshut, auf den Feststellungen durch den Sachverständigen … sowie auf der Auskunft der HypoVereinsbank.
534
Die Unterlagen der VR-Bank … belegen die gewährte Kreditlinie in Höhe von 100.000 EUR, die von der … umfangreich in Anspruch genommen wurde und im Dezember 2012 sogar überschritten wurde, sowie die Lastschriftrückgaben im Jahr 2013 bis zur Kündigung des Geschäftskontos im Mai 2013.
535
Aus den Unterlagen der HypoVereinsbank … ergeben sich die Kontoüberziehungen des Geschäftskontos Nr. … ab dem Jahr 2012 sowie die Rücklastschriften im Jahr 2013.
536
Die Rückstände bei den Sozialversicherungen ergaben sich aus den schriftlichen Auskünften der Krankenkassen und den Ausführungen des Sachverständigen ….
537
Die Feststellungen zu den von den Angeklagten ergriffenen Maßnahmen zur Fortführung des Geschäftsbetriebes der … beruhen auf ihren Einlassungen und den weiteren in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Dass hierdurch die Zahlungsfähigkeit der … nicht wiederhergestellt werden konnte, ist insb. den Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen, wonach nichtsdestotrotz die unbezahlt gebliebenen Verbindlichkeiten der … weiter anstiegen.
Im Einzelnen:
538
Die Feststellungen zu den Bestellungen der … über die … GmbH beruhen insb. auf den Einlassungen durch die Angeklagten. Soweit der Angeklagte … von den ersten Bestellungen noch vor seinem Urlaub im Dezember 2012 bei der Fa. … in einem Umfang von etwa 20.000-25.000 EUR sprach, wird dies durch die schriftlichen Unterlagen belegt, nämlich durch die Bestellung durch die … GmbH am 29.11.2012 bei der … Photovoltaik GmbH (mit Lieferanschrift: … GmbH und einem Zahlungsziel von 30 Tagen) in einer Höhe von 24.424,99 EUR.
539
Die Motivation der Angeklagten, für die Materialbestellungen über die … GmbH jeweils eine Zahlungsfrist zu erhalten, welche die Lieferanten der … nicht mehr einräumten, ergab sich aus ihren Einlassungen und wurde bestätigt etwa durch die Aussagen der Zeugen … welche Lieferstopps schilderten und die Suche nach neuen Lieferanten (so insb. der Zeuge …).
540
Die weiteren Bestellungen über die … GmbH im Jahr 2013 werden über die Einlassungen der Angeklagten hinaus teilweise durch Rechnungen der Lieferanten an die … GmbH (teilweise unter Benennung der … als Warenempfänger) sowie durch die anschließend durch die … GmbH an die … gestellten Rechnungen in identischer Höhe sowie unter Beilegung der ursprünglichen Lieferanten-Rechnung belegt. Die Vornahme der Einkäufe über die … GmbH bestätigten ferner die Zeugen … und ….
541
Die Feststellungen zur Umleitung der Kundenzahlungen auf das Geschäftskonto der … GmbH ergeben sich insb. aus den Einlassungen der Angeklagten, aus den Ausführungen des Sachverständigen … nach Auswertung der Buchhaltung der … für 2013, aus den Aussagen der Mitarbeiter (etwa des Zeugen …) und zahlreicher Kunden, welche ihre (Voraus-)Zahlungen auf Anforderung der … auf das Konto der … GmbH überwiesen, sowie aus den Bankunterlagen und sonstigen Urkunden (etwa Zahlungsaufforderungen). Die Motivation der Angeklagten, nämlich unter Umgehung der Gläubiger frei - wenn auch im Sinne der … - verfügen zu können, teilten sie in ihren Einlassungen mit (vgl. im Einzelnen dazu unter D.II.3.6.).
542
Die Vereinnahmung der Kaufpreisrückzahlung von der … in Höhe von 125.000 EUR auf seinem Privatkonto am 12.07.2013, um darüber trotz der Gläubigermaßnahmen über das Geld - überwiegend für Geschäftszwecke - frei verfügen zu können, räumte der Angeklagte … selbst ein. Ferner beruhen Feststellungen dazu auf der Bankauskunft zum Privatkonto des Angeklagten …, auf den Ausführungen durch den Sachverständigen … sowie auf der Aussage des Zeugen …. Die Einlassung des Angeklagten …, die erlangte Kaufpreisrückzahlung für die … verwendet zu haben, konnte nicht widerlegt werden. (vgl. im Einzelnen dazu unter D.II.3.7.).
543
Die Feststellungen zum Verkauf des geleasten Fahrzeugs beruhen insb. auf den Aussagen der Zeugen … und … (vgl. unter D.II.3.9.).
544
Der Zeuge … schilderte überdies, dass der Angeklagte … den Ferrari im Jahr 2013 zeitweise an ihn privat vermietete, ohne sich an die Zeiträume und Höhe des bezahlten Mietzinses zu erinnern. Die … sei damals in finanziellen Schwierigkeiten gewesen und der Angeklagte … habe Wege gesucht, Geld zu beschaffen. Wofür konkret die Gelder verwendet wurden, konnte die Kammer nicht feststellen.
545
Die Feststellungen zu der Mittelzuführung durch den Angeklagten … beruhen auf der Einlassung des Angeklagten … auf den Bankauskünften zum Privatkonto des Angeklagten …, auf der schriftlichen Bestätigung von … über die Auflösung von Sparverträgen zur Investition des Geldes in die Firma vom 12.09.2017 sowie auf den Belegen der Stadtsparkasse … über die erfolgten Abhebungen vom Privatkonto des Angeklagten ….
546
Vor dem Hintergrund der Schilderungen zahlreicher Zeugen (insb. die Zeugen …), dass in der … - vor allem zum Schluss hin - zahlreiche Barzahlungen, insb. an die (Vertriebs-) Mitarbeiter erfolgten, sowie vorhandener Quittungen, kann die Einlassung des Angeklagten …, die erfolgten Abhebungen von seinem Geschäftskonto seien für geschäftliche Zwecke erfolgt, nicht widerlegt werden.
547
In Bezug auf die Mittelzuführung nach der Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 125.000 EUR durch … ab 12.07.2013 wird auf die vorausgehenden sowie die unter D.II.3.7. folgenden Ausführungen verwiesen.
548
Die Feststellungen zu den im Mai 2013 und November 2013 erfolgten Beratungen bei Rechtsanwalt … ergaben sich aus der Einlassung des Angeklagten ….
549
Die Feststellungen zu der Kontaktaufnahme zu … mit dessen Antwort per E-Mail vom 31.05.2013 an den Angeklagten … beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten sowie auf dem E-Mail vom 31.05.2013.
550
Die Feststellungen zu den Gesprächen mit dem Zeugen … beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten, auf der Aussage des Zeugen …, auf dem vom Zeugen … übergebenen Schreiben „Plansanierung“ sowie auf dem dieses Schriftstück versendenden E-Mail durch den Angeklagten … vom 05.12.2013.
551
Der Zeuge … berichtete insbesondere, es habe mehrere Gespräche mit den beiden Angeklagten gegeben, in denen er diese zur Situation der … „abgefragt“ habe, ohne dass ihm Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Der Angeklagte … habe ihm lediglich ein Schreiben „Plansanierung“ überlassen, in dem die Missstände der … beschrieben und das vom Angeklagten … angestrebte Vorgehen zur Sanierung des Unternehmens geschildert worden sei. Er habe dem Angeklagten … zu verstehen gegeben, falls es zur Zusammenarbeit mit der … komme, müsse zunächst eine Grundlagenanalyse erarbeitet werden. Dabei könne er lediglich Ideen dazu geben, wie man Zeit gewinnen und den Kunden die Möglichkeit verschaffen könnte, das vorausbezahlte Geld zurückzubekommen. Zu einer Zusammenarbeit sei es jedoch auf Grund der fehlenden Mandatierung und des fehlenden Honorarvorschusses nicht mehr gekommen. Er habe die Suche nach einem Investor wegen der fehlenden Bilanz 2012, der mangelbehafteten und deshalb nicht aussagekräftigen Buchhaltung 2013 und der von ihm als nicht werthaltig erachteten Assets ohnehin für nicht erfolgversprechend gehalten.
552
Dass der Angeklagte … im Dezember 2013 noch zahlreiche Kunden der … deren Aufträge trotz Vorauszahlungen nicht ausgeführt worden waren, anschrieb und diesen mehrere Optionen im Rahmen einer angestrebten „Sanierung“ der … anbot, ergab sich aus der Einlassung des Angeklagten …. Dies berichteten zudem zahlreiche Zeugen, wie beispielweise die Zeugen … und … teilweise unter Vorlage der vom Angeklagten … unterbreiteten Schreiben mit Stundungsangeboten. Der Zeuge … gab an, aus dem bei ihm eingegangenen Schreiben sei hervorgegangen, dass der Sanierung bereits 80 % der Kunden zugestimmt hätten.
3.4.2. Feststellung zum Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit
553
Die Feststellungen zum objektiven Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit beruhen insb. auf den Ausführungen des Sachverständigen …, den Aussagen der unter D.II.3.4.1.2. genannten Zeugen und den Urkunden.
554
Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten … den Aussagen des Zeugen … (Insolvenzverwalter) und den Urkunden, insb. dem Insolvenzantrag des Angeklagten, den Fremdinsolvenzanträgen durch die … BKK, durch BKK …, durch … und durch … Nord sowie den im Sachverhalt genannten Beschlüssen des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - ….
3.4.2.1. Sachverständiger …
555
Hinsichtlich der Ausführungen des Sachverständigen … wird zunächst auf die Ausführungen oben unter D.II.3.4.1. verwiesen. Der Sachverständige erläuterte seine Liquiditätsbetrachtung nachvollziehbar. Für die Darstellung der Zahlungsunfähigkeit orientierte sich der Sachverständige an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
556
Er führte aus, bei der Beurteilung der Liquiditätsentwicklung habe er die Zahlen der Bilanz 2011 und die Zahlen der Firmenbuchhaltung für 2012 und 2013 zu Grunde gelegt, wobei letzter Stand der Buchhaltung 31.10.2013 gewesen sei und die Buchhaltung insb. für 2013 erhebliche Mängel aufweise. Im Übrigen habe er die Gläubigerauskünfte und die Bankkonten der … herangezogen.
557
Die der … seitens der VR-Bank (Kto. …) eingeräumte Kontokorrentlinie stellte der Sachverständige mit 100.000 EUR ein und erläuterte, soweit die Kontokorrentlinie ausgeschöpft und überschritten gewesen sei, habe er den Betrag, welcher die Kontokorrentlinie überschritten habe, bei den kurzfristigen Verbindlichkeiten angesetzt. In den Monaten, in welchen die Kontokorrentlinie unterschritten geblieben sei, habe er die verbliebene freie Kontokorrentlinie als kurzfristige Mittel in die Beurteilung eingestellt.
558
Er habe die kurzfristigen Verbindlichkeiten den flüssigen Mitteln gegenübergestellt und dabei eine durchgehende erhebliche Liquiditätsunterdeckung ab Anfang 2012 festgestellt. Diese habe bereits zum Ende 2011 einen Unterdeckungsgrad von 86 % betragen und habe im Januar 2012 den höchsten Unterdeckungsgrad von 96 % erreicht. Im Laufe des Jahres 2012 sei der Unterdeckungsgrad bis November 2012 auf 54 % zurückgefallen und zum Ende 2012 erneut auf 58 % angestiegen.
559
Die erhebliche Unterdeckung habe sich im Jahr 2013 fortgesetzt. In den Monaten Januar bis Mai 2013 habe die Unterdeckung zwischen 61 % im Februar 2013 und 69 % im März 2013 betragen, und ab Juni 2013 zwischen 72 % im Juni 2013 und 78 % im August 2013 gependelt.
560
Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Liquiditätsberechnung anhand der insb. im Jahr 2013 unvollständigen und der mangelhaften Buchhaltung erstellt worden sei. Ferner sei zu berücksichtigen, dass zu Gunsten der Firma die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen mit dem jeweiligen Saldo laut Finanzbuchhaltung ohne die zum 31.12.2012 vorgenommene Einzelwertberichtigung angesetzt worden seien. Ob diese in voller Höhe werthaltig und fällig gewesen seien, habe er anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht feststellen können. Es handele sich hierbei um eine Betrachtung zu Gunsten der Angeklagten, denn die festgestellte Unterdeckung hätte sich noch zusätzlich erhöht, falls die Forderungen als nicht voll werthaltig anzusehen wären.
561
Ferner hat der Sachverständige durch Auswertung der eingeholten Gläubigerauskünfte eine Monatsliste mit den fälligen und unbezahlt gebliebenen Beträgen der … erstellt nach Rechnungsdatum, Fälligkeitsdatum, Rechnungsbetrag und unbezahlten Beträgen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass nicht alle, sondern nur die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bekannt gewordenen Gläubiger angeschrieben worden seien und auch nicht alle der angeschriebenen Gläubiger geantwortet hätten. Zusammengefasst seien folgende fällige Rechnungssummen bis zur Stellung des Insolvenzantrags offen geblieben: 67.432,99 EUR im Januar 2013, 111.076,72 EUR im Februar 2013, 136.416,02 EUR im März 2013, 1.363.215,91 EUR im April 2013, 1.544.129,23 EUR im Mai 2013, 2.136.181,17 EUR im Juni 2013, 2.163.122,19 EUR im Juli 2013, 2.298.426,84 EUR im August 2013, 2.311.989,85 EUR im September 2013, 2.410.152,44 EUR im Oktober 2013, 2.412.071,46 EUR im November 2013, 2.429.064,54 EUR im Dezember 2013, 2.433.296,34 EUR im Januar 2014.
562
Der Sachverständige stellte heraus, vorliegend seien die Vorauszahlungen der Kunden auf Grund von neuen Kundenaufträgen wesentlich für die Liquidität der Firma gewesen. Der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit könne daher nicht isoliert auf Grund der Liquiditätsbetrachtung vorgenommen werden, weil die Angeklagten mit einem monatlichen erheblichen Zufluss von Kundengeldern rechnen konnten. Allerdings habe vorliegend ab Anfang 2012 der stetige Zahlungsfluss durch die eingehenden Vorauszahlungen der Kunden nicht ausgereicht, die fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen und die Leistungsverpflichtungen gegenüber den Kunden zu erfüllen.
563
Vielmehr sei der Berg von sog. Altkunden, also Kunden, welche bereits ihre Vorauszahlungen getätigt haben und auf die Lieferung und Leistung durch die … warteten, immer größer geworden. So seien bis Ende 2012 bereits Anzahlungen in Höhe von rund 157.200 EUR erfolgt, ohne dass die … bis zur Insolvenzantragstellung die Kunden habe bedienen können. Bis Ende April 2013 seien Anzahlungen in einer Gesamthöhe von rund 439.400 EUR erfolgt, ohne dass die … zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen bis zur Insolvenzantragstellung in der Lage gewesen sei. Dadurch zeige sich deutlich, dass die … einen Berg von Verpflichtungen vor sich hergeschoben habe, der immer größer geworden sei. Mit den eingehenden Kundengeldern seien jeweils nur „Löcher gestopft“ worden.
564
Unter der Annahme zu Gunsten der Angeklagten, dass sie mit den stetig eingehenden Kundenanzahlungen gerechnet hätten, stellte der Sachverständige unter Heranziehung der wirtschaftskriminalistischen Anzeichen den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit spätestens zum 30.04.2013 fest.
565
Als solche äußeren Merkmale habe er zunächst die Gläubigermaßnahmen betrachtet. Bereits in den Jahren 2010, 2011 und 2012 sei es vereinzelt zu Mahnbescheiden gekommen. Die Anzahl der Mahnungen, Mahnbescheide, Zahlungserinnerungen, Klagen und vollstreckbarer Versäumnisurteile hätte dann im Jahr 2013 stetig zugenommen, von 2 Stück im Monat Januar 2013 auf 7 im Monat April 2013.
566
Ferner seien ab Januar 2013 Rückstände bei den Einzugsstellen zur Sozialversicherung aufgelaufen, nämlich ab Januar 2013 bei der AOK Bayern, ab Februar 2013 bei der DAK und SBK, ab März 2013 bei der TK und BKK … sowie ab April 2013 bei der … BKK.
567
Auch sei es ab Januar 2013 vermehrt zu Rücklastschriften gekommen. Auf dem Geschäftskonto der HypoVereinsbank (Kto-Nr. …) habe die Anzahl der Rücklastschriften im Januar 2013 noch 9 Stück betragen, im Februar 2013 seien es bereits 14 Stück gewesen, im März 2013 wuchs die Anzahl auf 22 Stück heran und stieg im April 2013 mit 86 Stück sprunghaft an. Auf dem Geschäftskonto der VR-Bank … eG (Kto-Nr. …) sei es im Januar 2013 zu 2 Rücklastschriften, im Februar 2013 zu 1 Stück, im März 2013 zu 1 Stück sowie im April 2013 zu 6 Stück Rücklastschriften gekommen, bevor im Mai 2013 das Konto gekündigt worden sei.
568
Bei der Betrachtung der Liquiditätsentwicklung unter Berücksichtigung der Monatsliste mit den monatlich unbezahlt gebliebenen Rechnungen, welche im April 2013 um 1 Mio EUR gestiegen seien, sowie unter Berücksichtigung der weiteren äußeren Anzeichen sowie der Tatsache, dass die HypoVereinsbank ab April 2013 keine Überziehung des Kontos mehr geduldet und die VR-Bank die Kündigung der Kreditlinie angekündigt und im Mai 2013 schließlich ausgesprochen habe, sei spätestens zum 30.04.2013 die Zahlungsunfähigkeit der … eingetreten.
3.4.2.2. Beweiswürdigung
569
Die Kammer war von der Darstellung der Liquidität bzw. Unterdeckung der … durch den Sachverständigen … in Zusammenschau mit den Unterlagen und den Zeugenaussagen überzeugt. Der Gutachter ist der Kammer als besonders gewissenhaft und sachkundig bekannt. Die Kammer schloss sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Prüfung vollumfänglich an.
570
Der Sachverständige stellte unter Hinweis auf einen immer größer werdenden Berg von Verbindlichkeiten überzeugend dar, dass trotz des stetig zu erwartenden Zuflusses an Kundenanzahlungen spätestens zum Ende April 2013 mit dem sprunghaften Anstieg der bis zur Insolvenz unbezahlt gebliebenen Rechnungen sowie des Verhaltens der Banken, welche die Überziehung des Kontos nicht mehr zu dulden bereit waren (HypoVereinsbank) bzw. die Kündigung der Kreditlinie angekündigt hatten (VR-Bank), die Zahlungsunfähigkeit der … eingetreten ist.
571
Soweit fällige Rechnungen der Lieferanten noch bis zur Insolvenzantragstellung am 21.01.2014 bezahlt wurden, reduzierte dies nicht den vom Sachverständigen dargestellten Berg an Verbindlichkeiten, weil gleichzeitig neue Verbindlichkeiten aufgebaut wurden. Insbesondere wurden durch die … bis Oktober 2013 stetig neue Verträge mit den Kunden geschlossen, so dass die … jedenfalls nach Vorauszahlungen durch die Kunden zur Lieferung und zum Einbau der PV-Anlagen verpflichtet war. Insgesamt war der durch die Vorauszahlungen der Kunden hervorgerufene Liquiditätszufluss mit neuen Verbindlichkeiten verbunden, ohne dass diese übersteigend Altverbindlichkeiten abgebaut wurden.
572
Die Einschätzung des Sachverständigen, wonach bei der … spätestens seit Ende April 2013 Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, erachtete die Kammer mit Blick auf die dargestellte finanzielle und wirtschaftliche Entwicklung der …, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftskriminalistischen äußeren Merkmale wie Gläubigermaßnahmen, Rücklastschriften, Anzahl und Höhe der unbezahlt gebliebenen Rechnungen bis zur Insolvenzantragstellung, Beitragsrückstände bei den Krankenversicherungen, welche im April 2013 wesentlich zugenommen haben, für zutreffend.
573
Die weiteren Zuflüsse an Liquidität etwa über die Nachtragsvereinbarung und Kaufpreisrückzahlung der … die Veräußerung des Pkw BMW 730d, FIN …, aus der vom Zeugen … geschilderten Vermietung des Ferrari oder aus Privatmitteln des Angeklagten … reichten ebenso wenig wie der Verzicht der Angeklagten auf regelmäßige vollständige Gehalts- bzw. Provisionszahlungen aus, die Zahlungsfähigkeit der … wiederherzustellen, wie bereits der Umstand der nichtsdestotrotz bis zur Insolvenzanmeldung ansteigenden nicht bezahlten Verbindlichkeiten belegt.
574
Der Umstand, dass sich der Angeklagte … - ausweislich der Quittungen des Pfandhauses vom 30.08.2013 - Bargeld durch Beleihung von Münzen, Schmuck und Uhren in einem Pfandhaus beschaffte sowie den Ferrari zeitweise an den Zeugen … vermietete, ist ein Indiz dafür, dass er keine weiteren finanziellen Mittel besaß, die er der … zur Verfügung hätte stellen können.
3.4.3. Feststellungen zur subjektiven Tatseite
575
Als Speditionskaufmann und als seit vielen Jahren erfahrener Geschäftsmann kannte der Angeklagte … die Pflicht eines Geschäftsführers nach § 15 a InsO, auf die er überdies ihren Aussagen zufolge von den Zeugen … und … hingewiesen worden war, u.a. durch ihre E-Mails bzw. Schreiben vom 06.03.2012 bzw. 09.11.2012 und 29.05.2013.
576
Der Angeklagte … bestätigte selbst, anhand der vielen Rücklastschriften sowie der zivilrechtlichen Gläubigermaßnahmen erkannt zu haben, dass sich die finanzielle Situation der … ab Dezember 2012 weiter verschärfte. Wenngleich er den Zeitpunkt dieser Kenntnis vage auf die erste Hälfte 2013 datierte und er sich nicht dazu äußerte, ob er hieraus den Schluss zog, die … sei zahlungsunfähig, ergibt sich aus dem Umstand, wonach er im Mai 2013 Rechtsanwalt … zu Rate zog, dass er - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - alle für die Feststellung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der … maßgebenden Tatsachen kannte und eine solche Ende April 2013 zumindest für möglich hielt. Nachdem Rechtsanwalt … ihm im Mai 2013 die Stellung eines Insolvenzantrages anriet, war dem Angeklagten … die Zahlungsunfähigkeit der … bewusst, zumal auch der Steuerberater … in seinem E-Mail vom 29.05.2013 auf eine Insolvenzantragspflicht hingewiesen hatte.
577
Das E-Mail des … vom 31.05.2013 steht dem nicht entgegen und ist insb. nicht geeignet, bei den Angeklagten einen Irrtum in Bezug auf die Insolvenzantragspflicht des Angeklagten … hervorzurufen. Anhaltspunkte dafür, dass … eine dem Rechtsanwalt … überlegene Kenntnis der finanziellen Situation der … gehabt hätte, liegen nicht vor. Vielmehr nahm …, ohne dass seiner Aussage zufolge, ein Mandat begründet worden wäre, lediglich zum E-Mail des Steuerberaters … Stellung und äußerte allgemeine Erwägungen, ohne sich aber inhaltlich festlegen zu wollen, wie sich bereits aus der Formulierung „wohl falsch sein dürfte“ ergibt. Zu einer Mandatserteilung kam es auch in der Folge nicht.
578
Dass die Angeklagten ab Juli 2013 die Zahlungsunfähigkeit der … erkannten, ergab sich bereits aus den von ihnen ergriffenen Maßnahmen, um trotz der erkannten bevorstehenden Pfändungen des Geschäftskontos der … über die (Voraus-)Zahlungen der Kunden und Rückzahlung von … verfügen zu können.
579
Dass die Durchsuchungsbeschlüsse wegen des Verdachts der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung am 07.11.2013 vollzogen wurden, schilderte der Ermittlungsbeamte KHK ….
580
Die Kammer war nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte … die Zahlungsunfähigkeit der … ab Ende April 2013 jedenfalls für möglich hielt und diese billigend in Kauf nahm, sowie ab Ende Mai 2013 nicht zuletzt auf Grund des Rates von Rechtsanwalt …, einen Insolvenzantrag zu stellen, schließlich erkannte.
581
Dies ergab sich vor allem aus der Einlassung des Angeklagten …, soweit ihr gefolgt wurde, sowie aus den Aussagen der Zeugen … und ….
582
Danach kannte der Angeklagte … alle für die Feststellung der zum Ende März 2013 drohenden sowie zum Ende April 2013 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der … maßgebenden Tatsachen.
583
Den Aussagen sämtlicher Mitarbeiter (insb. …), des Steuerberaters … des Buchhalters … und der Kunden, die mit dem Angeklagten … kommunizierten, war, wie bereits oben ausgeführt wurde, zu entnehmen, dass der Angeklagte … vollumfänglich in die Geschäfte der … eingebunden und umfassend informiert war. Er war insb. den Aussagen der Mitarbeiter zufolge trotz der Erkrankung seines Sohnes in den Jahren 2012 und 2013 regelmäßig in den Büroräumen der … anwesend, in das Tagesgeschäft eingebunden sowie durch den Angeklagten … umfassend informiert, wie dieser glaubhaft in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme schilderte.
584
Dass der Angeklagte … in steuerlichen und buchhalterischen Belangen sein Ansprechpartner war, bestätigten der Steuerberater … und auch der anschließend beauftragte Zeuge ….
585
Die Zeugen … und … bekundeten, der Angeklagte … sei über die finanzielle Situation der … jederzeit im Bilde gewesen, insb. über die Höhe der Verbindlichkeiten, die Bankkonten, Rücklastschriften, Gläubigermaßnahmen etc. Der Angeklagte … habe entschieden, welche der vordringlichsten Rechnungen bezahlt werden solle. Die Mitarbeiter der Buchhaltung, nämlich die Zeugen … und … schilderten übereinstimmend, die vorbereitende Tätigkeit zur Zahlung erledigt zu haben, etwa Vorlage von wöchentlichen Mappen mit Zahlungsvorschlägen, Einstellung der Zahlungen im Online-Banking sowie Erstellung von Prioritätenlisten. Die Zahlungsfreigaben seien jeweils durch den Angeklagten … nach eigener Prüfung erfolgt. Diese von den Zeugen übereinstimmend geschilderten Abläufe blieben in den Jahren 2012 und 2013 unverändert und wurden ihrer glaubhaften Aussage zufolge von der Zeugin …, welche noch für den Insolvenzverwalter der … tätig war, bis zur der Insolvenzantragstellung so fortgeführt.
586
Auch der Zeuge … gab an, … habe immer den Überblick gehabt, wie viel Geld da gewesen sei, um die Einkäufe zu bezahlen. Auch seien größere Sachen wie Modulbestellungen in der Regel vom Angeklagten … selbst vorgenommen worden.
587
Dies stellte der Angeklagte … nicht in Abrede. Vielmehr räumte der Angeklagte ein, die finanziellen Schwierigkeiten in der … etwa im Dezember 2012 erkannt zu haben, weshalb ein Gespräch mit dem Angeklagten … stattgefunden habe, bei dem sie sich entschieden hätten, die Firma wieder auf Kurs zu bringen.
588
Die Einlassung des Angeklagten … steht hierzu im Einklang. Danach habe der Angeklagte … ihm vor der ersten Bestellung bei … über die … GmbH Liquiditätsprobleme der … mitgeteilt, das Material könne bei den Lieferanten nicht eingekauft werden, weil sämtliche Kreditlimits ausgeschöpft seien. Auch gab der Angeklagte … glaubhaft an, im Februar 2013 - nach seiner Rückkehr aus Chile - habe sich herausgestellt, dass auch die der … GmbH durch die Lieferanten eingeräumten Zahlungsziele nicht ausreichen würden, um die Rechnungen der Lieferanten zu bezahlen, was er mit dem Angeklagten … besprochen habe.
589
Das Bewusstsein der Angeklagten, dass der stetige Zahlungsfluss durch die eingehenden Vorauszahlungen der Kunden nicht ausreichte, die fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen und die Leistungsverpflichtungen gegenüber den Kunden zu erfüllen, dass der Berg von sog. Altkunden, also Kunden, welche bereits ihre Vorauszahlungen getätigt haben und auf die Lieferung und Leistung durch die … warteten, immer größer wurde und mit den eingehenden Kundengeldern jeweils nur „Löcher gestopft“ wurden, war ihren Einlassungen zu entnehmen sowie den Aussagen der Mitarbeiter, etwa der Zeugen … und …. Danach waren die „Rückstandslisten“ seit 2012 immer wieder Gegenstand ihrer Gespräche und die Kunden, die, wie oben bereits ausgeführt, 2013 bei den Angeklagten die Montage ihrer vorausbezahlten PV-Anlagen monierten, suchten teilweise die Angeklagten in den Geschäftsräumen der … auf.
3.4.4. Tatbeitrag des Angeklagten …
590
Die Feststellungen zum Tatbeitrag des Angeklagten … beruhen insb. auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit diesen gefolgt wurde, den Aussagen insb. von nachbenannten Mitarbeitern und Gläubigern der … sowie auf den im Nachfolgenden benannten Unterlagen.
3.4.4.1. Feststellungen zur objektiven Tatseite
591
Zur Stellung, dem Aufgabengebiet und der Tätigkeit des Angeklagten … in der … wird auf die obigen Ausführungen insb. unter D.II.3.2., D.II.3.3. verwiesen sowie unten unter D.II.3.5.1. und D.II.3.6.
592
Dass der Angeklagte … über April 2013 hinaus Materialbestellungen für die … über die … GmbH zuließ, war den Einlassungen der beiden Angeklagten zu entnehmen und wird teilweise belegt durch Unterlagen wie Rechnungen von Lieferanten an die … GmbH sowie im Nachfolgenden in identischer Höhe von der … GmbH an die … teilweise unter Beifügung von Original-Lieferantenrechnungen.
593
Dass das Geschäftskonto der … GmbH vom Angeklagten … als ihrem faktischen Geschäftsführer der … zur Verfügung gestellt wurde, um trotz Pfändungen des Geschäftskontos der … über die weiterhin eingehenden Kundenvorauszahlungen zum Zwecke der Betriebsfortführung verfügen zu können, räumte der Angeklagte … selbst ein. Zu weiteren Feststellungen hierzu wird auf die Ausführungen unter D.II.3.6. verwiesen.
594
Dass der Tatbeitrag des Angeklagten … wesentlich zur Fortführung des Geschäftsbetriebes der … bei bestehender Zahlungsfähigkeit beitrug und den Tatentschluss des Angeklagten … weiterhin keinen Insolvenzantrag zu stellen, förderte, war insb. den Einlassungen der Angeklagten, den Ausführungen des Sachverständigen und den Aussagen der Mitarbeiter zu entnehmen, wonach insb. der Zufluss der Kundenvorauszahlungen die Bezahlung der dringlichen Verbindlichkeiten der … und damit ihre Fortführung ermöglichte.
3.4.4.2. Feststellungen zur subjektiven Tatseite
595
Der Angeklagte … kannte auf Grund seiner geschäftlichen Erfahrungen, seiner Gespräche mit dem Angeklagten …, in denen - den beiden Einlassungen zufolge - das Thema „Stellung des Insolvenzantrags“ immer wieder Thema war, sowie nicht zuletzt aus den ihm - seiner Einlassung zufolge - bekannten E-Mails der Zeugen … vom 06.03.2012 sowie des Steuerberaters … vom 29.05.2013, die aus § 15 a InsO herrührende Pflicht des Angeklagten … als Geschäftsführer der ….
596
Der Angeklagte … kannte, wie nachfolgend ausgeführt wird, alle für die Feststellung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der … maßgebenden Tatsachen und hielt eine solche Ende April 2013 zumindest für möglich. Ihm war weiter bewusst, dass auch der Angeklagte … die Zahlungsunfähigkeit der … für möglich hielt, es aber billigend unterließ, gemäß § 15 a Abs. 1 InsO spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht zu beantragen, und billigte dies. Ab Ende Juni 2013, als die Angeklagten die Pfändungsmaßnahmen auf dem Geschäftskonto der … besorgten und sich deshalb entschlossen, die (Voraus-)Zahlungen der Kunden auf dem Konto der … GmbH zu vereinnahmen, erkannte - wie bereits der Angeklagte … - auch der Angeklagte … die Zahlungsunfähigkeit der …. Dass ihm die Zahlungsunfähigkeit bereits Ende Mai 2013 bewusst war, konnte nicht festgestellt werden. Es konnte insb. nicht belegt werden, dass er vom Angeklagte … über den Rat des Rechtsanwalt …, Insolvenzantrag zu stellen, bereits informiert war. Der Angeklagte … meinte, erst vom Beratungsgespräch im November 2013 Kenntnis erlangt zu haben.
597
Die Feststellung, dass der Angeklagte … ebenso wie der Angeklagte … umfassend über die finanzielle Lage der … informiert war, beruht auf den beiden Einlassungen sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insb. den Aussagen der Mitarbeiter und Kunden.
598
Danach standen die beiden Angeklagten in engem Austausch und besprachen nicht nur die Betriebsabläufe, insb. im Vertrieb und in Bezug auf die Abwicklung der Kundenaufträge, sondern informierten sich gegenseitig auch über die finanzielle Situation der …, so dass der Angeklagte … wenngleich er keinen direkten Kontakt zu den Banken und dem Steuerberater hatte, vollumfänglich informiert war, insb. über die wesentliche Korrespondenz der … mit den Banken, mit dem Steuerberater, die ständig wachsende Höhe ihrer Verbindlichkeiten sowie die Vollstreckungsversuche ihrer Gläubiger.
599
Dies gestand der Angeklagte … in Übereinstimmung mit den Aussagen der Mitarbeiter, die auch über das enge - auch freundschaftliche - Verhältnis zwischen den beiden Angeklagten berichteten. So schilderte der Zeuge … das Verhältnis zwischen den beiden Angeklagten als „fast schon beneidenswert“. Diese hätten immer zusammengehalten, egal was gewesen sei. Zahlreiche Mitarbeiter, so auch der genannte Zeuge … berichteten, der Angeklagte … habe vielfach, gerade bei wichtigen Entscheidungen den Rat des Angeklagten … gesucht.
600
Der glaubhaften Einlassung des Angeklagten … zufolge teilte ihm der Angeklagte … vor seinem Chile-Urlaub (Dezember 2012 bis Februar 2013) mit, dass wegen Zahlungsschwierigkeiten der … die Materialeinkäufe nicht mehr über die … getätigt werden könnten, woraufhin er die … GmbH für die Bestellungen der … bei verschiedenen Lieferanten zur Verfügung stellte, um auf diese Weise faktisch der … zu einem Zahlungsziel von 30 Tagen zu verhelfen. Ebenso ergab sich aus der Einlassung des Angeklagten …, dass nach der ersten Materialbestellung über die … GmbH weitere Bestellungen während seines Aufenthalts in Chile folgten, die nicht mehr im Rahmen der Zahlungsfrist von 30 Tagen bezahlt werden konnten. Der Angeklagte … gab an, dies erkannt und vom Angeklagten … seit Februar 2013 den Ausgleich der Lieferantenrechnungen verlangt zu haben, was aber wegen der schlechten finanziellen Situation der … nicht möglich gewesen sei. Da die … GmbH über die genannten Bestellungen für die … hinaus keine Geschäftstätigkeit entwickelt und mithin keine Einkünfte erzielt habe, hätten beide besprochen, wie es mit der … weiter gehen solle. Sie hätten sich beide entschlossen, die … fortzuführen und ihr insb. durch die weitere Akquise von Kundenvorauszahlungen Liquidität zuzuführen. Hieraus sollten auch die über die … GmbH abgewickelten Bestellungen der … bezahlt werden. Er habe sich nicht nur über den Angeklagten … sondern insb. seit seiner Rückkehr von der Chile-Reise, als auch die … GmbH in Zahlungsprobleme geriet, selbst etwa über OPOS-Listen etc. über die finanzielle Lage der … umfassend informiert. Ihm sei die sich zuspitzende schlechte finanzielle Situation der … bekannt gewesen. So habe er auch das E-Mail vom Steuerberater … gesehen, in dem dieser auf die Insolvenz hingewiesen habe. Er sei mit dem Angeklagten … übereingekommen, die … fortzuführen in dem Bewusstsein, dass die Vorauszahlungen der Kunden die wesentliche Quelle der … war, um die hierfür erforderliche Liquidität zu gewinnen.
601
Die Einlassungen zur Kenntnis des Angeklagten … in Bezug auf den Verzug der … bei der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, etwa von ausgebliebenen Lohn- oder Provisionszahlungen, Lieferstopps bei den Materialbestellungen, wurden bestätigt, wie oben ausgeführt, durch die Aussagen der Mitarbeiter (etwa die Zeugen …) und der Gläubiger, soweit diese in Kontakt mit dem Angeklagten … standen (beispielsweise …). Bezüglich der Kenntnis des Angeklagten … über die zunehmenden Kundenbeschwerden sowie die immer steigende Anzahl der trotz Kundenvorauszahlungen nicht eingebauten PV-Anlagen wird insb. auf die Ausführungen unter D.II.3.4.1.2. verwiesen.
602
Das Bewusstsein des Angeklagten …, dass der stetige Zahlungsfluss durch die eingehenden Vorauszahlungen der Kunden nicht ausreichte, die fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen und die Leistungsverpflichtungen gegenüber den Kunden zu erfüllen, dass der Berg von sog. Altkunden immer größer wurde und mit den eingehenden Kundengeldern jeweils nur „Löcher gestopft“ wurden, ist, wie oben ausgeführt, seiner Einlassung zu entnehmen sowie den Aussagen der Mitarbeiter, etwa der Zeugen … zu den „Rückstandslisten“.
603
Dass der Angeklagten … erkannte, durch sein Tun den Angeklagten … dabei zu unterstützen, die … trotz bestehender von ihm ab Ende April 2013 billigend in Kauf genommener sowie ab Ende Juni 2013 erkannten Zahlungsunfähigkeit fortzuführen, und ihn in seinem Tatentschluss bestärkte, keinen Insolvenzantrag zu stellen, ist den Einlassungen der Angeklagten insb. über den Inhalt ihrer Gespräche und ihre Motive in Bezug auf die Einbindung der … GmbH zu entnehmen.
3.5. Feststellungen zu den Betrugstaten
604
Die Feststellungen zu den Betrugstaten beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt wurde, und den weiteren erhobenen Beweisen, insb. den Aussagen der vernommenen Gläubiger und den Geschäftsunterlagen.
605
Eine Leistungsunwilligkeit der Angeklagten konnte auch in Bezug auf den Kunden … nicht festgestellt werden.
Im Einzelnen:
3.5.1. Feststellungen zum objektiven Sachverhalt
606
Zur Zahlungsunfähigkeit der … ab Ende April 2013 wird auf die Ausführungen unter D.II.3.4.2. verwiesen sowie zur drohenden Zahlungsunfähigkeit der … ab Ende März 2013 ergänzend auf die Einlassungen der Angeklagten sowie die Ausführungen des Sachverständigen ….
607
Danach hing es bereits ab Ende März 2013 vom Zufall ab, gegenüber welchem Kunden die vereinbarten Leistungen noch erbracht werden würden. Bis Ende März 2013 waren nämlich den Ausführungen des Sachverständigen zufolge von den Altkunden bereits Vorauszahlungen in einer Gesamthöhe von mindestens 283.224,54 EUR geleistet worden, ohne dass die … hierdurch in der Lage war, ihre aus den Verträgen mit den Kunden herrührenden Gegenleistungen zu erbringen oder - im Falle bereits erklärter Rücktritte durch den Kunden - den Vertrag rückabzuwickeln. Mangels Liquidität war die … nicht in der Lage, das Material für die Abwicklung dieser Aufträge, welche bis zur Insolvenzantragstellung nicht ausgeführt wurden, zu beschaffen. Auch dadurch, dass die Materialbestellungen über die … GmbH abgewickelt wurden, konnte die Liquidität der … spätestens ab Ende März 2013 nicht erhöht werden, weil die … GmbH mangels Zuflüsse von der … nicht mehr in der Lage war, die Bestellungen fristgerecht zu bezahlen, wie der Angeklagte … glaubhaft schilderte.
608
Die Mitarbeiter der … berichteten in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen, dass von den eingehenden Vorauszahlungen „Löcher gestopft“ worden seien, für die Bezahlung des für die Ausführung der Aufträge erforderlichen Materials hätten neue Aufträge mit entsprechenden Kundenvorauszahlungen akquiriert werden müssen, die Ausführung der Aufträge sei letztlich abhängig gewesen von der Vehemenz der Beschwerden durch die Kunden, die regelmäßig mit verschiedensten Ausreden vertröstet worden seien.
609
Die Feststellungen zu den Betrugstaten im Einzelnen beruhen unter anderem auf den Aussagen der geschädigten Vertragspartner (Lieferanten und Kunden), den Gläubigerauskünften sowie den diese Gläubiger betreffenden weiteren Unterlagen wie Verträge, Mahnungen, Zahlungsaufforderungen, aus denen sich insb. die Einzelheiten zu den Auftragsvorgängen mit Bestelldatum, Rechnungsbetrag, Zahlungen, Schadenshöhe sowie Schriftwechsel über offene Rechnungen bzw. über ausgebliebene Leistungen auf Einbau einer PV-Anlage ergeben.
610
Die Feststellungen zur Vorgehensweise der Mitarbeiter der …, die Kunden zum Abschluss der Verträge und der Vorauszahlungen zu veranlassen, beruht auf den Einlassungen der Angeklagten, den Aussagen der Mitarbeiter und der Kunden. Auf die Ausführungen oben unter D.II.3.3., D.II.3.4.1.2., D.II.3.4.4.1 sowie unten unter D.II.3.6. wird Bezug genommen.
611
Die Gläubigerzeugen erachtete die Kammer durchgängig für glaubwürdig. Belastungstendenzen zeigten sich nicht, wenngleich viele Gläubigerzeugen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben, einige von ihnen Strafanzeigen erstatteten und viele Kunden die für die Vorauszahlungen aufgenommenen Bankdarlehen noch abbezahlen. Ihre Aussagen waren glaubhaft und im Wirtschaftsleben nachvollziehbar. Soweit ihnen im Rahmen ihrer Vernehmung Unterlagen vorgehalten werden mussten, schmälerte dies den Wert ihrer Aussage nicht. Nach so langem Zeitablauf sind Erinnerungslücken nicht ungewöhnlich. Ihre Aussagen standen regelmäßig im Einklang mit den Urkunden.
612
Die Gläubiger schilderten die einzelnen Bestellvorgänge, Rechnungen, Zahlungen, Schäden (Lieferanten) bzw. die Vertragsdaten und Vorauszahlungen (Kunden) so, wie festgestellt und gaben jeweils an, zum Zeitpunkt der Bestellung, des Vertragsschlusses bzw. der geleisteten Anzahlung von den finanziellen Verhältnissen der … keine Kenntnis gehabt zu haben und auf die Erfüllung der Leistungsverpflichtungen durch die …, die als wirtschaftlich gesundes Unternehmen aufgetreten sei, vertraut zu haben, andernfalls hätten sie nicht die gegenständlichen Verträge geschlossen, wären insb. nicht in Vorleistung gegangen.
613
Dies bestätigten ausdrücklich die für die Lieferanten tätigen Zeugen …, die durchgängig glaubhaft bekundeten, davon ausgegangen zu sein, dass ihre Rechnungen bezahlt werden. Im Übrigen ergibt sich dies - auch in Bezug auf die … GmbH - auch aus den Auskünften der Gläubiger.
614
Die Feststellungen in Bezug auf die … GmbH beruhen auf ihren Rechnungen und deren Anmeldung als offene Forderungen zur Insolvenztabelle, wie der Insolvenzverwalter der … schilderte. Anhaltspunkte, dass dieser Lieferant entgegen den Gepflogenheiten im Wirtschaftsleben - zumal angesichts der hohen Bestellsummen - bei Kenntnis der schlechten finanziellen Situation der … mit der Möglichkeit eines Forderungsausfalles die Lieferverpflichtungen eingegangen und die Waren auf Rechnung geliefert hätte, liegen nicht vor, selbst wenn es sich um eine länger andauernde Lieferbeziehung gehandelt hätte. Der Zeuge … (Q-Cells) schilderte anschaulich die damalige Markt- und Wettbewerbslage in der PV-Branche insb. die sich abzeichnende Konsolidierung in Folge der sinkenden Einspeisevergütungen, weshalb regelmäßig die Bonität der Vertragspartner etwa über Anfragen bei der Creditreform überprüft und besonderes Augenmerk auf den Abschluss von Warenkreditversicherungen gelegt worden sei.
615
Soweit der Angeklagte … im Rahmen seines Geständnisses in Bezug auf die Betrugstaten zum Nachteil der Lieferanten ausführte, an die … GmbH bis Juli 2013 noch Zahlungen getätigt zu haben, betrafen diese anhand des Kontoauszugs nachvollzogenen Überweisungen ausweislich ihres Verwendungszweckes keine der gegenständlichen Rechnungen.
616
Die Feststellungen, dass nicht nur die Lieferanten ihre Waren nicht mehr - jedenfalls nicht mehr auf Rechnung - geliefert, sondern auch die Kunden ihre Vorauszahlungen nicht getätigt hätten, wäre ihnen bewusst gewesen, dass die … ihre vertraglichen Gegenleistungen nicht erbringen wird, beruhen insb. auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen … sowie auf den Gläubigerauskünften und Urkunden.
617
Wie auch die übrigen Kunden gaben diese Zeugen an, selbstverständlich davon ausgegangen zu sein, dass die … ihre Leistungen erbringt. Sie seien im Vertrauen auf die uneingeschränkte Leistungsfähigkeit der … die vertraglichen Verpflichtungen eingegangen. Sie hätten nur im Vertrauen auf die angekündigte zeitnahe Montage ihrer PV-Anlagen die Vorauszahlungen geleistet. Die Kunden schilderten, wie oben bereits dargestellt, die Vorgehensweise der Mitarbeiter der …, sie zu den Vorauszahlungen zu veranlassen, etwa im Rahmen der sog. Frühlingsaktion.
618
Die Feststellungen zum Fall 4 (Kundenbetrug) lfd. Nr. 13 (Kircher) beruhen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen …, dem Kundenauftrag vom 29.05.2013, der Auftragsbestätigung vom 24.06.2013, den Überweisungsbelegen vom 28.06.2013 und vom 11.07.2013, dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Kunden … und … von … vom 22.07.2013, dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Kunden … und dem Angeklagten … vom 25.07.2013, der Auftragsbestätigung über die Bestellung der 667 Module mit Leistung 275 WP beim Hersteller … vom 26.07.2013, dem Schriftverkehr zwischen dem Kunden … und der …, den durch den Zeugen … zur Verfügung gestellten Unterlagen mitsamt der Strafanzeige des Kunden … gegen die … samt Anlagen.
619
Der Zeuge … schilderte den Sachverhalt so wie festgestellt. In Bezug auf das Zustandekommen der Zahlungsvereinbarung gab er an, der Mitarbeiter der … habe ihm mitgeteilt, normalerweise müsse der Kunde mit 90 % in Vorleistung an die … gehen, weshalb er Rücksprache mit Herrn … halten müsse. Nach einem Telefonat habe … der abweichenden Zahlungsvereinbarung zugestimmt und handschriftlich fixiert. Später habe der Angeklagte … die getroffenen Sondervereinbarungen nicht gelten lassen. Er, der Zeuge …, hätte 90 % der gesamten Auftragssumme an … überweisen sollen, vorher würde die … die PV-Module nicht einbauen.
620
Wenngleich der Zeuge … einen hohen Schaden erlitt und sein fortbestehendes Verfolgungsinteresse bekundete, zweifelte die Kammer nicht an seiner Glaubwürdigkeit und der weitgehenden Richtigkeit seiner Aussage. Der Zeuge schilderte die Vorgänge detailliert und hatte Unterlagen beigebracht. Soweit er den Einbau der Unterkonstruktion verneinte, handelte es sich um einen Irrtum, der die Richtigkeit seiner Aussage im Übrigen nicht in Zweifel zog, zumal aus den vom Zeugen vorgelegten Unterlagen der Einbau der Unterkonstruktion hervorgeht. Im Übrigen stand seine Aussage im Einklang mit den Aussagen der Zeugen … und den Unterlagen sowie der Einlassung des Angeklagten …, der schilderte, den Zeugen … mit der Begründung abgewiesen zu haben, mit dem Einbau nicht an der Reihe zu sein, weil die 2. Rate nicht vollständig bezahlt sei, die getroffene Vereinbarung werde von ihm nicht anerkannt.
621
Der Zeuge … bestätigte die von der üblichen Praxis bei der … abweichenden Zahlungsbedingungen mit dem Kunden … die handschriftlichen Vermerke auf Bl. 4377 d.A. würden von ihm stammen. Er habe vor der Vereinbarung mit dem Kunden … auf jeden Fall Rücksprache mit dem Büro gehalten, wobei er nicht mehr wisse, ob mit dem Angeklagten … oder mit dem Angeklagten …. Der Zeuge bekundete, ein weiteres Mal, gemeinsam mit dem Zeugen … beim Kunden … gewesen zu sein, da der Kunde … keine weiteren Vorauszahlungen habe leisten wollen. Er und der Zeuge … hätten dem Kunden erklärt, dass dieser bei Lieferbereitschaft der … zahlen müsse. Es habe sich angesichts der hohen Auftragssumme um einen wichtigen Kunden gehandelt, so dass sie ihn auf Veranlassung des Angeklagten … an einem Samstag aufgesucht hätten.
622
Der Zeuge … gab an, der Angeklagte … sei zu ihm gekommen und hätte ihn angewiesen, den Kunden … zur Zahlung zu bringen. Der Zeuge … habe daraufhin dem Kunden … mitgeteilt, dass die 2. Rate fällig sei. Er bestätigte, dass beim Zeugen … die Unterkonstruktion eingebaut worden sei.
623
Der Zeuge … für die … als Subunternehmer tätig, bestätigte die Installation der Untergrundkonstruktion beim Kunden … im Sommer 2013 bevor die Baustelle wegen der fehlenden PV-Module gestoppt worden sei.
624
Der Zeuge … schilderte anhand der Korrespondenz die Bestellung der PV-Module bei … so wie festgestellt. Er führte weiter aus, dass zunächst als Lieferanschrift … (Adresse des Kunden …) angegeben worden sei, später aber an die … nach Neufahrn geliefert worden sei, ohne dass ihm noch der Grund erinnerlich sei. Aus seinen Unterlagen seien mit Ausnahme der gegenständlichen Lieferung keine weiteren Lieferungen an die … ersichtlich, insb. auch nicht die Module 265 WP.
625
Wenngleich die Angeklagten, nachdem die … unter Mitwirkung des Zeugen … und unter teilweisem Einsatz seiner 2. Vorauszahlung von … beliefert worden war, die Montage dieser Module beim Zeugen … verweigerten und sein Begehr in vertragswidriger Weise abwiesen, der Angeklagte … darüber hinaus rechtsgrundlos eine Bankvollmacht verlangte, konnte nicht festgestellt werden, dass die Leistungsunwilligkeit der Angeklagten bereits vor dem 11.07.2013 bestand, zumal nach Aussage des Zeugen … zunächst der Wohnort des Zeugen … als Lieferadresse für die PV-Module vermerkt worden war.
626
Die Feststellung, wonach der Angeklagte … in den Fällen 1 bis 3 die Bestellungen vorgenommen hat, beruht auf den Aussagen des Zeugen … der anhand seiner Unterlagen glaubhaft bekundete, dass der Angeklagte … die beiden gegenständlichen Bestellungen bei der Fa. … ausgelöst habe, den Gläubigerauskünften und den Vertragsunterlagen.
627
Aus dem vom Angeklagten … persönlich unterschriebenen Kundendienstauftrag bei der Fa. … GmbH ergab sich die von ihm selbst beauftragte Dienstleistung vom 16.07.2013.
628
Die Feststellungen, wonach in den weiteren Fällen Mitarbeiter der … die Bestellungen bei den Lieferanten vornahmen, die Verträge mit den Kunden über den Erwerb und Einbau von PV-Anlagen schlossen und diese zu Vorauszahlungen aufforderten, beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, den Aussagen der Mitarbeiter, der Zeugen …, (Lieferanten), … (Kunden) sowie auf den Gläubigerauskünften und weiteren Urkunden etwa der Vertragsunterlagen und Korrespondenz.
629
Im Fall 4 lfd. Nr. 1 bis 21 ließ der Angeklagte … seine Mitarbeiter die Bestellungen bei den Lieferanten vornehmen, wobei in lfd. Nr. 21 der Angeklagte … handelte. Die Vertragsabschlüsse mit den Kunden sowie die Zahlungsaufforderungen (Sachverhalt Ziffer IV. 2. Betrug zu Lasten der Kunden) ließen beide Angeklagten durch die Mitarbeiter der … vornehmen. Die Mitarbeiter handelten ihren Ausführungen zufolge nach Weisung des Angeklagten … als Geschäftsführer und dem Angeklagten … als Vertriebsleiter, der insb. in Bezug auf die Kundenverträge ihnen gegenüber weisungsbefugt war.
630
Die Feststellung, dass der Angeklagte … selbst die Bestellungen bei der … GmbH (Betrug Fall 4 lfd. Nr. 21) vorgenommen hat, ergab sich insb. aus der glaubhaften und schlüssigen Aussage des Zeugen … die gestützt wird durch die diese Gläubigerin betreffenden Urkunden. Danach waren die gegenständlichen Bestellungen allesamt an die „… GmbH, Herr …“ adressiert und wurden jeweils von diesem handschriftlich mit dem Zusatz „p.p.a.“ abgezeichnet.
631
Hierzu schilderte der Zeuge … als Geschäftsführer der … GmbH glaubhaft, dass mit der … am 08.04.2013 der Erstkontakt stattgefunden habe und zunächst ganz wenige Projekte angedacht gewesen seien, um sich kennen zu lernen und Vertrauen aufzubauen. Man habe sich zunächst persönlich kennengelernt, die Einkaufsverhandlungen habe der Angeklagte … geführt. Über die schlechte finanzielle Situation der … sei ihm nichts gesagt worden. Anfangs sei von der … ein Auftragsvolumen von etwa rund 100.000 EUR ordnungsgemäß abgewickelt worden, was die Vertrauensbasis gewaltig gestärkt habe, woraufhin man sich entschieden habe, größere Projekte anzugehen. Nach den größeren Bestellungen, welche ebenfalls durch den Angeklagten … ausgelöst worden seien, sei die vereinbarte 20 %ige Anzahlung sofort erfolgt, der hier verfahrensgegenständliche Rest sei trotz mehrmaliger Mahnungen und der Einschaltung eines Rechtsanwalts offengeblieben.
632
Der Zeuge … berichtete weiter, die … GmbH habe die von der … bestellten Waren vorfinanzieren müssen, wofür er bei der finanzierenden Bank die persönliche Haftung habe übernehmen müssen. Infolge des Ausfalls der hohen Forderungen gegen die … habe er für die … GmbH Insolvenz anmelden müssen. Um seine persönliche Schuld bei der Bank begleichen zu können, habe er eine Immobilie, die seiner Altersvorsorge gedient habe, verkaufen müssen. Durch die Firmeninsolvenz habe überdies sein Sohn als einziger Mitarbeiter des Unternehmens ebenfalls seine Arbeitsstelle verloren, was für die Familie wirtschaftlich eine Katastrophe bedeutet habe.
633
Die Feststellungen zu den Tatfolgen beruhen auf den Aussagen der Geschädigten.
634
Die Kundin … war noch in der Hauptverhandlung sichtlich davon betroffen, einen Schuldenberg in Höhe von ursprünglich rund 33.000 EUR „ohne Gegenleistung“ schultern zu müssen, den sie bis heute durch monatliche Ratenzahlungen tilge, und brach während ihrer Zeugenvernehmung in Tränen aus. Sie berichtete, dass sie unter anderem auch wegen dieses Betrugsfalls sich in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Es sei jetzt nach über 7 Jahren noch ein Betrag von etwa 22.000 EUR Schulden aus diesem Betrug vorhanden, den sie weiterhin in monatlichen Raten abzahle.
635
Die 82-jährige Zeugin … schilderte, sie habe die Vorauszahlung an die … aus ihren langjährigen Ersparnissen aufgebracht, aus Scham habe sie ihre Kinder vom Verlust nicht informiert.
3.5.2. Feststellungen zur subjektiven Seite
636
Hinsichtlich des Vorsatzes der Angeklagten in Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit der … wird auf die Ausführungen zum Tatkomplex „Verspätete Insolvenzantragstellung“ (vgl. D.II.3.4.3. sowie D.II.3.4.4.2.) Bezug genommen.
637
Die Feststellungen, wonach spätestens Ende März 2013 die Angeklagten die drohende Zahlungsunfähigkeit der … billigend in Kauf nahmen und ab diesem Zeitpunkt damit rechneten, dass es auf Grund der schlechten finanziellen Situation der … vom Zufall abhing, welchen Kunden gegenüber die vereinbarten Leistungen noch erbracht werden würden, beruht auf ihren Einlassungen, soweit ihnen gefolgt wurde, und den weiteren erhobenen Beweisen, die oben insb. unter D.II.3.4.3. sowie D.II.3.4.4.2. dargestellt wurden. Danach konnten Ende März 2013 auch die Bestellungen über die … GmbH von Januar/Februar 2013 bei ihrer Fälligkeit bis spätestens Ende März 2013 nicht mehr bezahlt werden, so dass mit Lieferstopps zu rechnen war. Dies war beiden Angeklagten bewusst, der Angeklagte … hatte seiner glaubhaften Einlassung zufolge den Angeklagten … informiert, dass die … GmbH die Rechnungen nicht bezahlen konnte.
638
Angesichts der den Angeklagten bekannten schlechten Situation der … und der Tatsache, dass spätestens ab Ende März 2013 die … auch unter Zwischenschaltung der … GmbH auf Grund ihrer fehlenden Liquidität nicht mehr zur regelmäßigen Materialbeschaffung bei den Lieferanten in der Lage war, hielten die Angeklagten es für möglich, dass die … die bestellten Materialkäufe bei den Lieferanten nicht mehr bezahlen kann mit der Folge, dass das für die Erfüllung der Kundenverträge erforderliche Material nicht vorhanden war, die … mithin ihre geschuldeten Lieferverpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte.
639
Ihnen war auf Grund ihrer Tätigkeit für die … bewusst, dass zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes neue Aufträge akquiriert werden und von den neuen Kunden Vorauszahlungen vereinnahmt werden müssen, mit welchen das für die Erfüllung der Alt-Verträge erforderliche Material beschafft werden konnte. Ihnen war bewusst, dass es bei dieser Sachlage letztlich dem Zufall überlassen bleiben wird, gegenüber welchem der Kunden die vereinbarten Leistungen noch erbracht werden kann. Die Angeklagten nahmen einen solchen weiteren Verlauf jedenfalls billigend in Kauf.
640
Den Angeklagten war nicht zuletzt aus ihren Gesprächen mit den Mitarbeitern klar, dass diese bei den jeweiligen Vertragsabschlüssen und Zahlungsaufforderungen jeweils die … als wirtschaftlich gesundes Unternehmen darstellten, andernfalls die Vertragspartner die Verpflichtungen nicht eingegangen wären.
641
Den Angeklagten war klar, dass die Vertragspartner ihre Verpflichtungen im Vertrauen auf die Gegenleistung eingingen und ihre Leistung erbrachten und bei Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit ab Ende März 2013 bzw. der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ab Ende April 2013 sich nicht mehr zu Vorleistungen verpflichtet hätten und auch nicht in Vorleistung gegangen wären.
642
Die Angeklagten hielten es für möglich, dass die Vertragspartner einen Schaden in festgestellter Höhe erleiden werden, und billigten dies.
643
Der Angeklagte … rechnete auf Grund seiner geschäftlichen Erfahrung, der Kenntnis der Kaufpreise und vor dem Hintergrund des für die Erfüllung der Kundenbestellungen hohen Materialbedarfs der … damit, dass seine Mitarbeiter - darunter auch der Angeklagte … - bei den Lieferanten Bestellungen in einer Größenordnung auch von über 50.000 EUR tätigen und nahm einen Schadenseintritt in dieser Höhe billigend in Kauf.
644
Der Angeklagte … löste die Bestellungen bei der … GmbH selbst aus und kannte daher den Umfang der Bestellungen und nahm einen Schadenseintritt in dieser Höhe zumindest billigend in Kauf.
645
Der Angeklagte … stand der Aussage des Zeugen … zufolge sowohl mit ihm als auch mit seinem Sohn, … junior, die beide im selben Zimmer arbeiteten, in Kontakt. Ihm war mithin bewusst, dass es sich bei der … GmbH um einen Familienbetrieb handelt, bei dem lediglich Vater und Sohn tätig waren und keine weiteren Angestellten vorhanden waren. Angesichts des ihm bekannten Umfangs der Bestellungen rechnete der Angeklagte … mit der Möglichkeit, dass der Familienbetrieb bei einem Ausfall seiner verfahrensgegenständlichen Forderungen in wirtschaftliche Not kommt.
646
Beide Angeklagten ließen auf Grund ihres Tatentschlusses die Mitarbeiter der … neue Kundenaufträge abschließen und Zahlungsaufforderungen versenden. Sie hatten auf Grund ihrer Tätigkeit in der … Kenntnis von den Auftragsvolumen, rechneten mit einer Auftragssumme über 50.000 EUR wie beim Kunden … und nahmen einen Schadenseintritt in dieser Höhe zumindest billigend in Kauf.
647
Beide Angeklagten wussten aus ihrer Tätigkeit für die … um die weiteren Tatfolgen, insb. in Bezug auf die den Kunden entgangenen Einspeisevergütungen und dass zahlreiche Kunden ihre Vorauszahlungen über Banken finanzierten. Sie beschäftigten nach ihren Einlassungen und nach den Aussagen etwa der Zeugen … eigens Finanzierungsvermittler, die die Kunden auch insoweit berieten.
648
Dass die Angeklagten die Absicht hatten, den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten, ließ sich ihren Einlassungen entnehmen. Dies diente der Sicherung ihrer Einkünfte als Geschäftsführer bzw. Vertriebsleiter der …. Der Angeklagte … handelte seiner Einlassung zufolge auch mit der Absicht, die Einnahmen der … GmbH, die alleine von der … gespeist wurde, zu sichern.
3.5.3. Kein Betrug zum Nachteil der Kunden, die vor dem 01.04.2013 zu Vorauszahlungen aufgefordert wurden
649
Dass über die festgestellten - tateinheitlich begangenen - Betrugsfälle hinaus weitere Vertragsschlüsse mit den Kunden den Tatbestand des Betruges erfüllen, konnte die Kammer bei den Gläubigern, welche vor dem 01.04.2013 ihren Vertrag mit der … geschlossen haben und vor dem 01.04.2013 zu Vorauszahlungen aufgefordert wurden, nicht sicher feststellen.
650
Dies betrifft die folgenden in der Anklage aufgeführten Kunden, die Vorauszahlungen an die … geleistet haben, ohne dass diese die Aufträge ausführte:
… (Verträge PV-Anlage am 24.04.2012, Solar-Thermie am 05.05.2012), … (Vertrag am 18.07.2012), … (Vertrag im August 2012), (Vertrag am 17.09.2012), … (Vertrag am 11.10.2012), … (Vertrag am 28.11.2012), … (Vertrag am 28.12.2012), … (Vertrag am 13.11.2012), … (Vertrag am 15.11.2012), … und … (Vertrag am 31.10.2012), … und … (Vertrag am 03.07.2012), … und … (Vertrag am 07.12.2012), … (Vertrag Anfang März 2013, Zahlung am 07.03.2013), … und … (Vertrag am 15.03.2013, Zahlungsaufforderung am 26.03.2013), … und … (Vertrag am 08.12.2012, Zahlungsaufforderung im März 2013), … (Vertrag am 14.02.2013, Rechnung am 14.03.2013) sowie … (Vertrag Anfang 2013, Rechnung vor dem 01.02.2013).
651
Es konnte in diesen vor dem 01.04.2013 liegenden Fällen nicht sicher festgestellt werden, dass die beiden Angeklagten es billigend in Kauf nahmen, die … werde die Aufträge nicht mehr ausführen.
652
Zwar lag bei der … bereits vor dem 01.04.2013 über längere Zeit andauernde Unterdeckung mit einem hohen Grad weit über 50 % vor. Allerdings ist nicht widerlegbar, dass die Angeklagten wegen der stetigen Zuflüsse durch die hohen Kundenanzahlungen, noch darauf vertrauten, dass die Kundenaufträge - wenn auch mit zum Teil längeren Verspätungen - noch ausgeführt werden würden. Dadurch, dass sie ab Ende November 2012 Bestellungen etwa beim Lieferanten … auch über die … GmbH abwickelten und so Zahlungsziele von 30 Tagen ausschöpften, stützten sie faktisch die Liquidität der ….
653
Spätestens Ende März 2013 nahmen jedoch die Angeklagten die drohende Zahlungsunfähigkeit der … billigend in Kauf, wie oben ausgeführt wurde. Sie rechneten ab diesem Zeitpunkt damit, dass es auf Grund der schlechten finanziellen Situation der … vom Zufall abhing, gegenüber welchem der Kunden die vereinbarten Leistungen noch erbracht werden würden. Ende März 2013 verpuffte nämlich die beschriebene Stützungsmaßnahme, wie den Angeklagten bewusst war, weil die Bestellungen über die … GmbH von Januar/Februar 2013 bei ihrer Fälligkeit bis spätestens Ende März 2013 nicht mehr bezahlt werden konnten.
654
Der Angeklagte … hatte seiner glaubhaften Einlassung zufolge den Angeklagten … hierüber informiert.
3.6. Feststellungen zur Verlagerung von Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH
655
Die Feststellungen zur Verlagerung von Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH ab Juli 2013 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, welche durch die Ausführungen des Sachverständigen … sowie die Aussagen der Mitarbeiter (insb. Zeugen … und …) und der betroffenen Kunden bestätigt wurden.
656
In Fall 8 und 60 wurde der Name des in der Anklage genannten Kunden … korrigiert. Es handelt sich dabei ausweislich der vom Angeklagten … im Ermittlungsverfahren übergebenen Liste „… GmbH“ um den Kunden ….
657
Ferner ergaben sich die Eingänge der Kundenzahlungen in der festgestellten Höhe auf dem Geschäftskonto der … GmbH aus den Bankauskünften der Raiffeisenbank … eG zum Konto-Nr ….
658
Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der … beruhen auf den Angaben des Insolvenzverwalters … sowie dem Beschluss des Amtsgerichts … vom ….2014.
659
Die Zeugen … und … (Kunden der …) gaben übereinstimmend und im Einklang mit den Aussagen der Mitarbeiter, etwa der Zeugen … und … an, ihnen sei von der … gesagt worden, das Geld sei direkt an die … GmbH als Einkäuferin der Module zu überweisen, damit der Einbau der PV-Anlage schneller erfolgen könne. Sie schilderten im Übrigen die Abläufe insb. in Bezug auf die Vertragsschlüsse und Vorauszahlungen (mit Ausnahme des anderslautenden Empfangskontos) regelmäßig so wie im Sachverhalt festgestellt und von den weiteren Kunden beschrieben wurde (vgl. oben unter D.II.3.3., D.3.4.1.2., D.II.3.4.4.1. sowie D.II.3.5.1.). Lediglich nach den Aussagen der Zeugen … und … handelte es sich bei ihren Zahlungen an die … GmbH jeweils um die Schlussrate, nachdem die PV-Anlage von der … montiert worden sei. Der Zeuge … bekundete, trotz der hartnäckigen Ansinnen der Mitarbeiter der … Vorauszahlungen abgelehnt zu haben, und jeweils schrittweise Zug-um-Zug nach Lieferung der Module sowie zuletzt nach Einbau der PV-Anlage Zahlungen erbracht zu haben.
660
Die Feststellungen zum Subunternehmervertrag, zur Motivlage und den Absichten der Angeklagten sind ihren Einlassungen sowie dem Beweisergebnis zu entnehmen.
661
Der Angeklagte … gab insb. an, dass der auf den 28.06.2013 datierende Subunternehmervertrag zwischen der … und der … GmbH nur pro forma unterzeichnet worden ist, um ihre Vorgehensweise nach außen abzudecken. Dieser sei rückdatiert worden, um auch für Zeiten Gültigkeit vorzutäuschen, in denen er noch nicht existent gewesen sei. Für die Richtigkeit dieser Angabe durch den Angeklagten … spricht, dass der vom Insolvenzverwalter … vorgelegte Vertrag, welcher aus den Unterlagen der … stammt, auf der vorderen Seite neben dem handschriftlichen Vermerk „Ablage“ mit dem Stempel „eingegangen am 27. Nov. 2013“ versehen ist.
662
Der Angeklagte … berichtete ebenfalls, der Vertrag sei tatsächlich nicht gelebt worden, die dort in § 3 unter Ziff. 1 vorgesehene 15 %-ige Marge (sog. Aufwandsentschädigung) der … sei nie berechnet worden. Diese glaubhafte Einlassung wird bestätigt durch den Insolvenzverwalter, der derartige Berechnungen nicht vorfand und die Geschäftsunterlagen, wonach lediglich der Eingang der Kundengelder gegenüber der … in Form einer Rechnung in Höhe des Eingangs vermerkt wurde.
663
Dass die … unmittelbar Zugriff auf das Geschäftskonto der … GmbH und damit auf die umgeleiteten Kundenzahlungen hatte, hält einem Drittvergleich nicht stand und belegt, dass letztere lediglich als Zahlstelle der … fungierte, nicht aber als eigenständiger Vertragspartner.
664
Die weiteren Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten. Aus ihren geschäftlichen Erfahrungen war ihnen - dem Angeklagten … überdies auf Grund seiner kaufmännischen Ausbildung - bekannt, dass die von der … GmbH vereinnahmten Kundengelder im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gehörten.
665
Die Feststellungen in den Fällen 1, 2, 3, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 25, 27, 28, 29, 31, 39, 41, 43, 44, 45, 47, 48, 50, 51, 52, 53, 54, 58, 65, wonach der Angeklagte … über die … den Einbau der PV-Anlagen veranlasste, beruhen auf seiner nicht widerlegten Einlassung, den Aussagen der hierzu vernommenen Kunden und des Ermittlungsbeamten KHK …, der die Ergebnisse seiner schriftlichen Kundenbefragungen schilderte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unten unter Ziffer 3.11. verwiesen.
3.7. Feststellungen zur Rückzahlung des Kaufpreises iHv 125.000 EUR von …
666
Die Feststellungen zur Rückzahlung des Kaufpreises iHv 125.000 EUR von … beruhen auf der Einlassung des Angeklagten …, der Aussage des Zeugen … den Ausführungen des Sachverständigen und des Insolvenzverwalters sowie den nachbenannten Urkunden.
667
Die Feststellungen zum Inhalt des Kaufvertrages vom 05.12.2011 und der Nachtragsvereinbarung vom 12.07.2013 ergeben sich aus diesen Urkunden, deren Inhalt zudem der Zeuge … schilderte.
668
Die Feststellungen zu den seitens der … erfolgten Ratenzahlungen des Kaufpreises und des Verzuges beruhen auf den Angaben des Zeugen … sowie auf den Feststellungen durch den Sachverständigen …. Der Zeuge … schilderte anhand seiner Bankunterlagen insb. den Verzug der …. Der Angeklagte … habe mitgeteilt, ursächlich sei ein kurzfristiger Liquiditätsengpass. Um eine Rückabwicklung des Kaufvertrages abzuwenden, habe er sich darauf eingelassen, zur Überbrückung dieses Engpasses der … 125.000 EUR aus der bezahlten Kaufsumme zurückzubezahlen. Ab August 2013 hätte die … die Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 10.500 EUR wiederaufnehmen sollen. Die ersten beiden Raten im August und September 2013 seien noch gekommen, spätere Raten nicht mehr. Der Angeklagte … habe ihm das Empfangskonto für die Kaufpreisrückzahlung genannt, wobei sich ihm die Problematik, dass es sich um dessen Privatkonto gehandelt habe, nicht gestellt habe.
669
Die Feststellungen zum Zahlungseingang auf dem Privatkonto des Angeklagten … beruhen neben der Aussage des Zeugen … und dem Geständnis des Angeklagten … auf der Auskunft seiner Bank.
670
Dass dieser Zahlungseingang bei der … wie auch die Nachtragsvereinbarung nicht gebucht wurde, bestätigte der Sachverständige ….
671
Dass der Angeklagte … die Umleitung der Kaufpreisrückzahlung von der … in Höhe von 125.000 EUR auf sein Privatkonto am 12.07.2013 deswegen veranlasste, um darüber trotz der Gläubigermaßnahmen - überwiegend für Geschäftszwecke - frei verfügen zu können, räumte der Angeklagte … selbst ein.
672
Auf Grund seiner kaufmännischen Ausbildung und seinen langjährigen geschäftlichen Erfahrungen war dem Angeklagte … bekannt, dass die von ihm vereinnahmten Gelder im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Masse gehörten und dass er durch die Vereinnahmung der Gelder auf seinem Privatkonto bei bestehender Insolvenzlage und außerhalb der Buchhaltung seine ihm als Geschäftsführer obliegenden Vermögensbetreuungspflichten gegenüber der … verletzte.
673
Die Feststellungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der … beruhen auf den Angaben des Insolvenzverwalters … sowie des Beschlusses des Amtsgerichts … vom ….2014.
674
Die Feststellungen zur Verwendung der 125.000 EUR beruhen auf der nicht widerlegten Einlassung des Angeklagten …. Diese wurde in Bezug auf die im Sachverhalt dargestellten Überweisungen bestätigt durch die Bankauskunft über das Privatkonto des Angeklagten … und die entsprechenden Kontoauszüge, aus denen sich der Verwendungszweck ergibt. Nachdem wie oben dargestellt zahlreiche Zeugen (insb. die Zeugen …) schilderten sowie vorhandene Quittungen auch belegen, dass in der … - vor allem zum Schluss hin - zahlreiche Barzahlungen, insb. an die Mitarbeiter, erfolgten, kann dem Angeklagten seine Einlassung, die erfolgten Abhebungen im Juli 2013 und der von der … insgesamt erhaltene Betrag seien für geschäftliche Zwecke erfolgt, nicht widerlegt werden. Dass dies nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht gebucht wurde, steht dem nicht entgegen, weil nach dessen von der Zeugin … bestätigten Ausführungen, die Buchhaltung mangelhaft geführt wurde.
3.8. Feststellungen zur mangelnden Bilanzierung 2012 und mangelhaften Buchhaltung 2013
675
Die Feststellungen zur mangelnden Bilanzierung für das Jahr 2012 sowie zur mangelhaften Buchhaltung im Jahr 2013 beruhen insb. auf der Einlassung des Angeklagten … soweit dieser gefolgt wurde, auf den Feststellungen des Sachverständigen … nach Auswertung der Buchhaltung, auf den Bankauskünften zu den Geschäftskonten der … sowie auf den Aussagen der Zeugen … (Steuerberater), der Mitarbeiter aus der Buchhaltung (…), des Zeugen … (extern mit der Buchhaltung beauftragter Steuerfachangestellter) sowie des Insolvenzverwalters ….
676
So schilderte der Sachverständige … neben der wie schon im Jahr 2012 (2012 seien die Buchungen für die Monate Januar bis Oktober erst am 18.12.2012 festgeschrieben worden) verspäteten Festschreibung der Buchungen erst am 04.11.2013 seien auch die Schlusssalden zum 31.12.2012 nur betreffend die Kasse, die Bankkontokorrentkonten sowie die Forderungen und die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen als Eröffnungswert zum 01.01.2013 übernommen worden. Sämtliche anderen Schlusssalden seien nicht übernommen worden, so dass es nicht möglich gewesen sei, kurzfristig eine Bilanz zu erstellen und somit einen Überblick über die Relation von Vermögen und Verbindlichkeiten zu gewinnen. Auch seien die Buchungen auf den Konten 1370 (=Durchlaufende Posten), 1460 (=Geldtransit) und 3272 (=Erhaltene Anzahlungen) teilweise nicht nachvollziehbar. Im Jahr 2012 seien überwiegend Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und 3 Zahlungseingänge als erhaltene Anzahlungen (Konto 3272) gebucht worden. Im Jahr 2013 seien dagegen sowohl Zahlungseingänge als auch Forderungen als erhaltene Anzahlungen (Konto 3272) gebucht worden. Aus der Buchhaltung 2013 ließe sich nicht ersehen, wie viele Kunden Vorauszahlungen erbracht hätten, ohne dass deren Aufträge abgewickelt worden seien. Ferner seien die Bargeldflüsse in der Buchhaltung nicht vollständig erfasst und die Verwendung der insb. im Sachverhalt dargestellten aus den Bankauskünften hervorgehenden Barabhebungen könne anhand der Buchhaltung nicht zugeordnet werden. Auch ergebe sich aus der Buchhaltung weder die Forderung der … gegen die … aus der Nachtragsvereinbarung vom 12.07.2013 noch der Umstand, dass der Geldbetrag in Höhe von 125.000 EUR auf dem Privatkonto des Angeklagten … eingegangen sei. Im Übrigen ergebe ein Vergleich mit den Finanzbuchhaltungen der … GmbH, … e.K. und … GmbH unterschiedliche Schlusssalden, die Verrechnungskonten zwischen den genannten Firmen stimmten sowohl hinsichtlich der Endsalden als auch hinsichtlich der einzelnen Buchungen nicht überein.
677
Die Zeugen … und … berichteten in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten … nach der Mandatsbeendigung mit dem Steuerberater … sei der Angeklagte … auf der Suche nach einem neuen Steuerberater gewesen, was sich hingezogen habe. Bereits vor der Mandatsbeendigung mit dem Steuerberater … - etwa ab dem 2. Quartal 2013 - habe der Zeuge … als externer Steuerfachangestellter die Buchhaltung für die … jedoch nur teilweise (bspw. ohne Buchungen betreffend die Kasse) übernommen, was dem Angeklagten … bekannt gewesen sei. Nach den Angaben des Zeugen … sei er als Steuerfachangestellter dazu nicht befugt gewesen, den Jahresabschluss zu erstellen.
678
Die Zeugen … und … berichteten übereinstimmend, dass die Buchführung nicht vollständig gewesen sei, weil insbesondere Belege gefehlt hätten. Der Angeklagte … sei immer wieder auf fehlende Belege angesprochen worden. Bei Nichtaufklärbarkeit seien die Beträge auf das Geschäftsführerdarlehen-Konto gebucht worden.
679
So bekundete die Zeugin … die bis Mitte 2012 bei der … tätig war, bezüglich der Entnahmen habe der Angeklagte … ihr gegenüber erwähnt, Bargeld für geschäftliche Zwecke ausgegeben zu haben, was er durch verschiedene Kassenzettel belegt habe. Nach Ansicht der Zeugin hätten jedoch Belege gefehlt. Soweit die Entnahmen betreffend keine Belege für Ausgaben vorgelegt worden seien, seien die Beträge auf das Konto Geschäftsführerdarlehen gebucht worden.
680
Auch der Zeuge … gab an, er habe sich bezüglich der nicht belegten Ausgaben immer wieder an den Angeklagten … gewandt. Die Ausgaben seien nicht aufklärbar gewesen, es habe auch entsprechende Hinweise an den Steuerberater gegeben.
681
Der Zeuge … (Steuerberater) gab an, es habe zahlreiche Nachfragen zu ungeklärten Geldabhebungen von der Bank gegeben, die vom Angeklagten … vielfach unbeantwortet geblieben seien. Bei fehlenden Belegen habe man die Beträge als Forderung der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer gebucht.
682
Die Zeugin … berichtete ebenfalls von fortbestehenden Problemen in der Buchführung in der …. Man habe kein Buchhaltungsprogramm gehabt, insb. sei nicht möglich gewesen, mit DATEV zu buchen. Zunächst habe der Steuerberater … gebucht. Danach habe der Zeuge … die Buchführung als Externer übernommen. Dieser habe die Buchführung aber nicht vollständig geführt, beispielsweise keine Buchungen betreffend die Kasse für die … gemacht, was der Zeuge … auch offen kommuniziert habe.
683
Der Zeuge … bekundete, er habe für die … die laufende Buchführung gemacht und versucht, die alte Buchführung aufzuarbeiten. Die ihm dabei zur Verfügung gestellten Unterlagen seien nicht erschöpfend gewesen, immer wieder hätten Belege gefehlt, worauf er den Angeklagten … hingewiesen habe. Es habe in der … viele Barzahlungen gegeben, er selbst habe jedoch kein Kassenbuch geführt, was er dem Angeklagten … auch kommuniziert habe.
684
Der Insolvenzverwalter … schilderte in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen … der letzte verwertbare Buchungsstand in der … sei in der ersten Hälfte 2013 gewesen. Es seien ansonsten nur Excellisten mit Bemerkungen vorhanden gewesen. Im Rahmen der Liquidation sei es auf Grund des fehlenden Buchungsstandes völlig unübersichtlich sowie nicht feststellbar gewesen, wer gegen wen Forderungen gehabt hätte, insb. auch in Bezug auf die … GmbH.
685
Die Feststellungen zum fehlenden Kassenbuch beruhen auf den Feststellungen durch den Sachverständigen … welche durch die Zeugin … bestätigt wurden. Soweit der bis Mitte April 2013 für die … tätig gewesene Zeuge … schilderte, es sei zu seiner Zeit ein Kassenbuch in Form von Excel-Aufstellungen geführt worden, der bei einem Kassensturz zwar nicht centgenau, jedoch zumindest in der Größenordnung gestimmt habe, genügt dies nicht den Anforderungen an ein ordentliches Kassenbuch. Nach Ausscheiden des Zeugen … wurden nach der Aussage der dann in der Buchhaltung der … tätigen Zeugin … keinerlei Kassenbuchaufzeichnungen getätigt.
686
In Bezug auf die Feststellungen zur Kaufpreisrückzahlung von … wird auf die Ausführungen oben unter D.II.3.7. Bezug genommen. Die Feststellungen zu den im Sachverhalt genannten Kontoabhebungen und Barzahlungen an Mitarbeiter beruhen auf den Kontoauswertungen sowie auf den oben bereits dargestellten Aussagen von Mitarbeitern.
687
Auf Grund der Aussagen der Zeugen … und … zu ihren Gesprächen mit dem Angeklagten … sowie vor dem Hintergrund der kaufmännischen Ausbildung des Angeklagten … als gelernter Speditionskaufmann ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagten … von der nicht ordnungsgemäßen Buchführung in der … im Jahr 2013 Kenntnis hatte.
688
Ferner wusste der Angeklagte … als Geschäftsmann sowie aus den Vorjahren auf Grund seiner Geschäftsführertätigkeit bei der … dass zum 30.06.2013 der Jahresabschluss für das Jahr 2012 zu erstellen war.
3.9. Feststellungen zur KFZ-Unterschlagung
689
Die Feststellungen zum Verkauf des im Sachverhalt genannten Pkw BMW 730d beruhen insb. auf den Angaben des Angeklagten …, den Aussagen der Zeugen POK … (Ermittlungsbeamter), … und … sowie auf den nachbenannten Urkunden.
690
Die Eigentumsverhältnisse der … GmbH und der Zeitpunkt der Rückgabepflicht ergaben sich aus dem Leasingvertrag vom 20.09.2010 sowie aus der Übernahmevereinbarung vom 16.11.2012.
691
Der Verkauf durch die … an … Kfz Handel, Inhaber …, wurde durch den Zeugen … belegt, der schilderte, bei ihm habe sich ein rumänischer Käufer auf Grund eines Inserats gemeldet und um den Ankauf des gegenständlichen Fahrzeugs beim Verkäufer gebeten, sowie durch den Zeugen … und durch die Rechnung vom 12.09.2013.
692
Dass an einen Mitarbeiter (…) des … Kfz Handel am 30.09.2013 auf Grund eines Getriebeschadens ein Betrag in Höhe von 4.500 EUR bar ausbezahlt wurde, bestätigte der Zeuge … in Übereinstimmung mit einer entsprechenden schriftlichen Gutschrift durch die … sowie mit einem Auszahlungsbeleg vom 30.09.2013 mit einer Ausweiskopie des Mitarbeiters ….
693
Den Verkauf des Fahrzeugs nach Rumänien schilderte der Zeuge … was zudem durch den Kaufvertrag zwischen … (Inh. …) und … Kfz Handel … vom 14.10.2013 sowie durch den Verbringungsnachweis vom 14.10.2013 bestätigt wird.
694
Die Kammer ist auf Grund der Angaben des Angeklagten …, der Zeugen … (Ermittlungsbeamter), … und … sowie auf Grund der nachbenannten Urkunden davon überzeugt, dass es der Angeklagte … war, der den Verkauf des geleasten Fahrzeugs veranlasst hat.
695
Der Angeklagte … gab in Übereinstimmung mit dem Zeugen … an, der Angeklagte … habe mithilfe des Zeugen … im Jahr 2013 mehrere Leasingfahrzeuge verkauft, um Liquidität für die … zu generieren, sowie die geleasten Fahrzeuge anschließend bei den Leasingbanken mit den auf dem Konto der … GmbH eingehenden Kundengeldern abgelöst. Eines dieser Fahrzeuge sei an einen Bulgaren oder Rumänen veräußert worden, der seine Leute geschickt habe, welche gegenüber dem Angeklagten … handgreiflich werden wollten, weil dieser dem Käufer in der Folge den KFZ-Brief trotz entsprechender Vereinbarung nicht übersandt habe.
696
Der Zeuge … berichtete, damals in München mit Kraftfahrzeugen gehandelt zu haben. Er habe für die … mehrere Fahrzeuge verkauft. Die entsprechenden Gespräche habe er mit dem Angeklagten … - teilweise zusammen mit dem Angeklagten … - geführt. Es sei vorgekommen, dass erst nach dem Verkauf eines geleasten Fahrzeugs dieses bei der Leasingbank mit dem Verkaufserlös abgelöst worden sei und deshalb der KFZ-Brief an den Käufer habe nachgesandt werden müssen. An den BMW 730d könne er sich noch gut erinnern. Damals habe die … wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt und er habe im September 2013 das Fahrzeug für die … verkaufen sollen. Er schloss aus, von einer anderen Person außer dem Angeklagten … beauftragt worden zu sein, evtl. habe auch … an dem Gespräch teilgenommen. Fahrer dieses Fahrzeugs bei der … sei … gewesen. Das Fahrzeug sei ihm vom Fuhrparkleiter der … ausgehändigt worden. Er habe dieses Fahrzeug in München auf einem Parkplatz abgestellt, online inseriert und schließlich verkauft. Das Fahrzeug sei etwas günstiger als zum regulären Wert verkauft worden, weil es schnell veräußert werden sollte, um Geld zu beschaffen. Bei diesem Fahrzeug habe es offenbar Probleme bei der Ablösung von der Leasingbank gegeben. Er habe vom Käufer, welcher auf den KFZ-Brief gewartet habe, Drohungen bekommen, was er an die Angeklagten … und … weiter kommuniziert habe, irgendwann habe er an den Käufer in Rumänien die Geschäftsadresse der … herausgegeben. Außerdem sei in der Zwischenzeit festgestellt worden, dass das Fahrzeug einen Getriebeschaden hatte, was der Kunde reklamiert habe, während sich das Fahrzeug noch bei einem Vermittler in Nürnberg befunden habe. Damals habe der Angeklagte … auch den Ferrari irgendwie zu Geld machen wollen, entweder vermieten oder verkaufen wollen, weil er sich dieses Fahrzeug nicht mehr habe leisten können, weshalb er, der Zeuge …, den Ferrari für mehrere Monate privat angemietet habe.
697
Der Zeuge … bestätigte, dass er der Fahrer des gegenständlichen Fahrzeugs gewesen sei, bevor der Angeklagte … ihn im Juli 2013 aufgefordert habe, den Schlüssel des Fahrzeugs an ihn auszuhändigen und das Fahrzeug auf dem Firmengelände abzustellen.
698
Die Zeugin … (Buchhaltung …) berichtete, sie könne sich daran erinnern, dass ein BMW verkauft worden sei, obwohl er bei der Leasingbank noch nicht abgelöst gewesen sei. Ihrer Erinnerung nach habe der Angeklagte … sie angewiesen, für den Verkauf eine Rechnung auszustellen. Auch konnte die Zeugin … bestätigen, dass der Angeklagte … ihr gegenüber die Freigabe für die Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 4.500 EUR wegen eines Getriebeschadens am verkauften Fahrzeug erteilte. Sie sei damals informiert gewesen, dass jemand zur Abholung des Geldes komme. Bei der Auszahlung des Geldbetrags habe sie eine Ausweiskopie von der Person gemacht.
699
In der Gesamtschau der geschilderten Aussagen insb. des Zeugen … der Zeugin … des Angeklagten … ist die Kammer davon überzeugt, dass es der Angeklagte … war, der den Verkauf des Fahrzeugs veranlasst hat. Soweit der Angeklagte … angab, in die Rückabwicklung des Kaufvertrags eingebunden gewesen zu sein, konnte dies durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt werden. Keiner der Zeugen bestätigte eine (beabsichtigte) Rückabwicklung des Kaufvertrags. Diese ergab sich auch nicht aus dem E-Mail-Verkehr vom 04./05.12.2013 zwischen ihm und dem Steuerfachangestellten … für den Mandanten …. Ohne sich darauf zu berufen, das Fahrzeug nicht verkauft zu haben oder dieses zurück haben zu wollen bzw. eine Rückabwicklung des Kaufvertrags zu begehren, brachte der Angeklagten … in seinem E-Mail vom 05.12.2013 sein Bemühen darum zum Ausdruck, das Fahrzeug innerhalb der von BMW gesetzten Frist bis 30.12.2013 abzulösen.
700
Es ist ausgeschlossen, dass ein Mitarbeiter der … oder der Angeklagte … ohne Wissen und Wollen des Angeklagten … den Verkauf des Fahrzeugs veranlassten, zumal es sich um kein Geschäft im Rahmen des allgemeinen Betriebes handelte.
701
Die Aussage des Zeugen … ist angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme glaubhaft. Der Zeuge schilderte Details, etwa zum Fahrer des Fahrzeugs und zur Reaktion der Käufer, nachdem der Kfz-Brief ausblieb, die der Zeuge … und der Angeklagte … bestätigten. Schließlich bestätigte der Zeuge … die Aussage des Angeklagten … wonach der Angeklagte … im Jahr 2013 mehrere geleaste Fahrzeuge verkaufte, bevor diese von der Leasingbank abgelöst worden waren, so dass die KFZ-Briefe teilweise an die Käufer nach der Ablöse nachgesandt werden mussten. Dies wird auch durch die Unterlagen belegt. So wurde beispielsweise das Fahrzeug Renault mit der … mit dem Kennzeichen … von der … am 21.05.2013 für 11.500 EUR an die … GmbH verkauft. Erst mit Ablösungsauftrag vom 02.08.2013 sowie mit Bestellung vom 30.07.2013 wurde der Leasingvertrag zum 20.09.2013 beendet. Angesichts seiner Freundschaft zum Zeugen … ist es überdies naheliegend, dass der Angeklagte … sich selbst mit diesem besprach, etwa um die Kaufpreishöhe abzuklären.
702
Ferner passt der Verkauf des Fahrzeugs im September 2013 ins Gesamtbild, wonach der Angeklagte … wie oben ausgeführt, seit Juli 2013 etwa mithilfe der Nachtragsvereinbarung mit der … oder durch das Versetzen von verschiedenen Wertmünzen, Schmuck und Uhren in einem Pfandleihhaus am 30.08.2013 Geld beschaffte.
703
Den Wert des unterschlagenen Fahrzeugs nahm die Kammer zu Gunsten des Angeklagten mit dem nach Angaben des Zeugen … etwas unter Wert für 22.000 EUR verkauften Fahrzeug abzüglich des für den Getriebeschadens bezahlten Betrags in Höhe von 4.500 EUR an, wenngleich die … Bank GmbH den Wert des Fahrzeugs zum Ende der Laufzeit des Leasingvertrages am 27.09.2013 mit 24.145 EUR bezifferte. Anhaltspunkte für einen noch niedrigeren Wert ergaben sich nicht, zumal der Zeuge … als auch der Zeuge … als Kfz-Gebrauchtwagenhändler über entsprechende Sachkunde verfügten.
3.10. Feststellungen zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der …
704
Die Feststellungen zum Insolvenzverfahren beruhen im Wesentlichen auf der Einlassung des Angeklagten …, soweit ihr gefolgt wurde, den Aussagen des Zeugen … (Insolvenzverwalter) und den Urkunden, insb. dem Insolvenzantrag des Angeklagten, den Fremdinsolvenzanträgen durch die … BKK, durch BKK …, durch AOK Bayern und durch SKK Nord sowie den Beschlüssen des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - ….
705
Der Insolvenzverwalter … bestätigte, dass der Angeklagte … im Rahmen des Insolvenzverfahrens kooperativ mitgearbeitet hat.
3.11. Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten …
706
Die Feststellungen zum Nachtatverhalten des Angeklagten … beruhen auf seiner Einlassung, auf den Angaben des Ermittlungsbeamten KHK … sowie auf den Aussagen der Zeugen ….
707
Ferner beruhen die Feststellungen hierzu auf den Unterlagen betreffend die genannten sowie weiterer Kunden der … (Zeuge …, welche ihre Vorauszahlungen an die …) GmbH getätigt hatten, soweit diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Wege eines schriftlichen Fragebogens Auskünfte erteilten.
708
Feststellungen zu den Firmengründungen der … sowie den Beteiligungsverhältnissen beruhen auf der Einlassung der Angeklagten … hierzu, aus den Handelsregisterauszügen, sowie aus den Feststellungen aus dem Urteil des Landgerichts … vom ….2018 gegen den Angeklagten ….
709
Die Einlassung des Angeklagten … bereits im Ermittlungsverfahren, bei überwiegendem Teil der Kunden, welche ihre Verträge mit der … abgeschlossen und ihre Vorauszahlungen auf das Geschäftskonto der … GmbH geleistet hatten (vgl. oben Tatkomplex V. Verlagerung von Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH), die PV-Module montiert zu haben, wurde hinsichtlich der von ihm namentlich benannten Kunden lediglich in Bezug auf den Kunden … insoweit widerlegt, dass dessen glaubhaften Aussagen zufolge die PV-Module geliefert, aber nicht montiert wurde. Beim Kunden … (Fall 16) erfolgte seiner Aussage nach zwar die Montage der Module auf das Dach, jedoch ohne einen Wechselrichter und ohne den Netzanschluss der PV-Anlage.
710
Im Übrigen berichtete eine Vielzahl von Kunden in ihren Aussagen und auch in ihren vom Zeugen KHK … durchgeführten schriftlichen Befragung (die Zeugen … in den Fällen 2, 9, 13, 16, 17, 18, 31, 43, 44, 45, 47, 50, 51, 52, 53, 54, 58) die Montage der PV-Anlagen durch die … bzw. durch von dieser beauftragten Subunternehmer, wenngleich erst mit einiger Verspätung (so die Zeugen … und …. Dies bestätigte der Zeuge KHK …, der ausführte, der Angeklagte … habe im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine Liste mit der Überschrift „… GmbH“ übergeben, die insgesamt in 58 Zeilen 52 Kunden aufgelistet habe, wobei es zu Mehrfachnennungen der Kunden auf Grund von mehreren Teilzahlungen gekommen sei, wovon der Einlassung zufolge die Aufträge der in 40 Zeilen aufgeführten Kunden über die … GmbH ausgeführt worden sein sollten. Soweit die ermittelten Kunden geantwortet hätten, hätten sie die Einlassung des Angeklagten … bis auf wenige Ausnahmen bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist die Einlassung des Angeklagten … auch im Übrigen, nämlich in Bezug auf die wenigen nicht ermittelten Kunden und diejenigen, die den von KHK … zugesendeten Fragebogen nicht beantworteten, nicht zu widerlegen, zumal nicht ausschließbar letztere wegen fehlenden Interesses, gerade weil ihre PV-Anlage montiert wurden, davon absahen, den Fragebogen zu beantworten.
3.12. Feststellungen zur Verzögerung des Verfahrens
711
Die Feststellungen zur rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ergaben sich aus der Verlesung der Verfügungen vom 16.08.2018 und 22.10.2019.
712
Danach verlängerte der Vorsitzende mit Verfügung vom 16.08.2018 dem Verteidiger Rechtsanwalt … antragsgemäß die Frist zur Stellungnahme zur Anklageschrift bis zum 10.10.2018.
713
Mit Verfügung vom 22.10.2019 wurde anschließend das Verfahren durch richterliche Hinweise weiterbetrieben.
714
Zwischenzeitlich wurde lediglich die dem Urteil des Landgerichts … vom ….2018, Az. 4 KLs 306 Js 130281/15, zu Grunde liegende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft … vom ….2017 gegen den Angeklagten … angefordert und es gingen Akteneinsichtsgesuche ein.
E. Rechtliche Würdigung
I. Angeklagter …
715
Der Angeklagte … hat sich strafbar gemacht der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des Betrugs in 4 Fällen, davon in 1 Fall in 40 tateinheitlichen Fällen, des vorsätzlichen Bankrotts in 4 Fällen, davon in 1 Fall in 65 tateinheitlichen Fällen und in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, sowie der veruntreuenden Unterschlagung gemäß § 15 a Abs. 1, Abs. 4 InsO, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1, 246 Abs. 1, Abs. 2, 266 Abs. 1, Abs. 2, 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 5, Nr. 7b), Abs. 6, 14 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 2, 28 Abs. 2, 52, 53 StGB.
1. Verspätete Insolvenzantragstellung
716
Der Angeklagte … hat sich gemäß § 15 a Abs. 1, Abs. 4 InsO wegen verspäteter Insolvenzantragstellung strafbar gemacht.
1.1. Objektiver Tatbestand
717
Gemäß § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
718
Beträgt die Liquiditätslücke des Schuldners 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
719
Die Zahlungsunfähigkeit setzt in Abgrenzung zur bloß vorübergehenden und rechtlich unerheblichen Zahlungsstockung somit voraus, dass die binnen drei Wochen nicht zu schließende Liquiditätslücke 10 % oder mehr beträgt. Die Liquiditätslücke kann durch eine Liquiditätsbilanz nachgewiesen werden, die alle im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel in Beziehung zu den am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten setzt. Rückblickend lässt sich aber auch ohne eine Liquiditätsbilanz feststellen, ob der Schuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte.
720
Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn nicht auf Grund konkreter Umstände, die sich nachträglich geändert haben, damals noch Anlass zur Annahme bestand, der Schuldner werde rechtzeitig in der Lage sein, die Verbindlichkeiten zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2005 - IX ZR 123/04, NJW 2005, 3062; BGH, Urteil vom 12.10.2006 - IX ZR 2008/03, ZIP 2006, 2222; OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2007 - 27 U 179/06, ZInsO 2008, 511).
1.1.1. Keine Zahlungseinstellung
721
Eine Zahlungseinstellung liegt nicht vor, weil im Zeitpunkt von Ende April 2013 bis zur Insolvenzantragstellung am 21.01.2014 noch zahlreiche Zahlungen durch die … an ihre Gläubiger zur Begleichung fälliger Verbindlichkeiten erfolgt sind.
1.1.2. Zahlungsunfähigkeit
722
Die Zahlungsunfähigkeit der … zum 30.04.2013 ergab sich zum einen aus der Gegenüberstellung der kurzfristigen Mittel mit den kurzfristigen fälligen Verbindlichkeiten und zum anderen aus dem Bestand an fälligen und bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens unbeglichen gebliebenen Verbindlichkeiten.
1.2. Subjektiver Tatbestand
723
Der Angeklagte … handelte zunächst ab 30.04.2013 mit bedingtem Vorsatz. Er rechnete angesichts der desolaten finanziellen Lage der … zumindest mit einer Zahlungsunfähigkeit zum 30.04.2013 und nahm diese billigend in Kauf. Dem Angeklagten … hätte es oblegen, innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 15 a Abs. 1 InsO ab dem 30.04.2013 den Insolvenzantrag zu stellen. Ab Ende Mai 2013 hatte der Angeklagte … positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit und handelte mit direktem Vorsatz.
2. Betrugstaten
724
Der Angeklagte … hat sich wegen Betrugs in 4 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich in 40 Fällen, gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
725
In den Fällen 1 bis 3 zu Lasten der Lieferanten nahm der Angeklagte … selbst die Bestellungen vor, im Übrigen in 40 Fällen die Mitarbeiter einschließlich des Angeklagten … (Lieferanten-Fall 4: lfd. Nr. 1 bis 21, Kunden-Fall Nr. 1-19).
2.1. Objektiver Tatbestand
726
Hinsichtlich der ab Ende April 2013 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der … wird auf die Ausführungen zum Komplex „Verspätete Insolvenzantragstellung“ (vgl. unter C.III.2.) Bezug genommen. Bereits ab Ende März 2013 drohte der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; auf die Ausführungen unter C.IV.2. wird verwiesen.
727
Die Lieferanten wurden über die Zahlungsfähigkeit der … ab 30.04.2013 getäuscht.
728
Die Kunden wurden ab 01.04.2013 über die drohende und ab 01.05.2013 über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit und damit einhergehende Unfähigkeit der … zur Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen getäuscht, indem ihnen bei Vertragsabschluss und bei den anschließenden Zahlungsaufforderungen ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen vorgespiegelt wurde, das die … in Wahrheit nicht war.
729
Mit der aktiven Teilnahme am Geschäftsverkehr gaben der Angeklagte … selbst sowie die Mitarbeiter der … als gutgläubige Werkzeuge des Angeklagten … bei den einzelnen Bestellungen bei den Lieferanten, bei den Beauftragungen der Dienstleister, bei den Vertragsabschlüssen mit den Kunden sowie bei den Zahlungsaufforderungen an die Kunden wahrheitswidrig zu verstehen, dass das Unternehmen in der Lage war, die damit eingegangenen Zahlungsverpflichtungen bei den Lieferanten bzw. die vertraglichen Leistungen bei den Kunden bei ihrer Fälligkeit erfüllen zu können.
730
Soweit die Betrugsfälle durch die Mitarbeiter, darunter der Angeklagte … verwirklicht wurden (Lieferanten-Fall 4: lfd. Nr. 1 bis 21, Kunden-Fall Nr. 1-19), nahmen diese die Bestellungen bei den Lieferanten, die Vertragsabschlüsse mit den Kunden sowie die Zahlungsaufforderungen an die Kunden im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs von sich aus vor und nicht auf direkte Anweisung oder konkrete Einwirkung durch den Angeklagten …. Der Angeklagte … wurde insoweit tätig, als er entsprechend des Tatplanes mit dem Angeklagten … den Geschäftsbetrieb trotz der für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen drohenden Zahlungsunfähigkeit ab 01.04.2013 bzw. der für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ab 01.05.2013 fortführte.
731
Obwohl der Angeklagte … im April 2013 die drohende und ab Ende April 2013 die Zahlungsunfähigkeit der … für möglich hielt und billigte, sah er von einer Einstellung der Beauftragungen, der Bestellungen, der Vertragsabschlüssen mit den Kunden, der (weiteren) Versendung von Zahlungsaufforderungen bei den (bestehenden) Kundenaufträgen sowie von einer Insolvenzantragstellung und damit von einer Betriebseinstellung bewusst ab. Die Folgen seines unterlassenen Handelns, nämlich weitere Bestellungen bei den Lieferanten, weitere Vertragsabschlüsse mit Kunden und Zahlungsaufforderungen an die Kunden, sah er voraus und beabsichtigte diese auch, andernfalls es zu einer faktischen sofortigen Einstellung des Betriebs der … gekommen wäre.
732
Der Angeklagte … machte sich dabei die in der … bestehende Hierarchie zunutze. Er war der Geschäftsführer, der sämtlichen anderen Mitarbeitern übergeordnet war und die Letztentscheidungsbefugnis besaß. Durch den Entschluss, den Geschäftsbetrieb unter allen Umständen aufrecht zu erhalten, löste er zwangsläufig weitere Bestellungen bei den Lieferanten, fortlaufende Vertragsabschlüsse mit den Kunden sowie weitere Geldeintreibungen bei den Kunden durch Zahlungsaufforderungen durch seine Mitarbeiter aus, die zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes führten. Eigenhändig musste der Angeklagte … sich an diesen Geschäften nicht beteiligen, um selbst als Täter qualifiziert werden zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1997, NStZ 1998, 568).
733
Die Lieferanten-Gläubiger gingen bei Erbringung ihrer Lieferungen und Leistungen davon aus, dass ihre Rechnungen bezahlt würden. Mit einem Ausfall ihrer Forderungen rechneten sie nicht.
734
Die Kunden, welche einen Vertrag auf Lieferung und Einbau einer PV-Anlage bei gleichzeitiger Vereinbarung von bis zu 90 % Vorauszahlung schlossen und auf Grund der Zahlungsaufforderungen durch die Mitarbeiter der … Vorauszahlungen bis zu 100 % erbrachten, gingen dabei davon aus, dass das Unternehmen zur Leistung in der Lage ist. Die Kunden rechneten nicht damit, dass die … nicht in der Lage ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, zumal der Materialwert ihrer bestellten PV-Anlagen ihre Vorauszahlungen nicht überstieg.
735
Einen Hinweis auf die ab Ende März 2013 drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. seit Ende April 2013 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der … erhielten weder die Lieferanten noch die Kunden.
736
Der Irrtum der Lieferanten-Gläubiger über die Zahlungsfähigkeit der … und ihr Vertrauen auf den Ausgleich ihrer Rechnungen veranlasste sie zu ihren Leistungen. Diese hätten sie unterlassen, wäre ihnen die desolate finanzielle Situation der … zur Kenntnis gebracht worden. Jedenfalls hätten sie nicht mehr auf Rechnung geleistet, sondern allenfalls nur noch gegen Vorkasse. Da sie entgegen ihrer Erwartungen kein Geld erhielten, entstand den Gläubigern ein entsprechender Schaden.
737
Der Irrtum der Kunden über die Leistungsfähigkeit der … und ihr Vertrauen auf die Erbringung der Leistungen veranlasste die Kunden zu den Vorauszahlungen, welche sie nicht getätigt hätten, wäre ihnen die wirtschaftliche Situation der … zur Kenntnis gebracht worden. Andernfalls hätten die Kunden die Verträge nicht - jedenfalls nicht mit den vereinbarten Zahlungsmodalitäten - abgeschlossen und hätten allenfalls nur noch nach Erbringung der Leistungen durch die … ihre Zahlungen getätigt.
738
Bereits mit dem Abschluss der Verträge entstand den Kunden jeweils ein Gefährdungsschaden, da ihrer Verpflichtung auf Vorauszahlung bis zu 90 % jeweils ein wirtschaftlich wertloser Anspruch auf Lieferung und Einbau einer PV-Anlage durch die nicht leistungsfähige … gegenüberstand. Dieser Gefährdungsschaden hat sich durch die späteren Vorauszahlungen der Kunden vertieft und in Folge der unterbliebenen Lieferung und Leistung durch die … realisiert. Da die Kunden entgegen ihren Erwartungen bis auf wenige Teilleistungen (4 Kunden erhielten jeweils eine Unterkonstruktion und 2 Kunden einen Wechselrichter) keine Gegenleistung für ihre Vorauszahlungen erhielten, entstand ihnen ein entsprechender Schaden.
739
Die … zog hieraus jeweils den korrespondierenden Vermögensvorteil, da sie die Lieferungen und Leistung durch die Lieferanten und die Vorauszahlungen durch die Kunden erhielt, die für die Aufrechterhaltung des Unternehmens erforderlich waren, obwohl hierauf kein Anspruch bestand und der Vermögensvorteil rechtswidrig war.
2.2. Subjektiver Tatbestand
740
Der Angeklagte … rechnete ab April 2013 damit, dass die Rechnungen der Lieferanten-Gläubiger unbezahlt blieben und die Aufträge der Kunden nicht mehr ausgeführt werden würden, und nahm dies billigend in Kauf.
741
Der Angeklagte … vergab in den Lieferanten-Fällen 1 bis 3 die Aufträge selbst und bestellte Material (unter C.IV.1. Fälle 1-3), ohne bei der Beauftragung bzw. Bestellung jeweils auf die bestehende Zahlungsunfähigkeit der … hinzuweisen.
742
Der Angeklagte … wusste und wollte zudem, dass seine Mitarbeiter zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes, insb. des vom Angeklagten … geführten Vertriebes, eine Vielzahl von Bestellungen tätigten (unter C.IV.1. Lieferanten-Fall 4 lfd-Nr. 1-21), neue Kundenaufträge akquirierten (unter C.IV.2. Kunden-Fälle Nr. 1-19) und die Vorauszahlungen bei den Kunden einforderten, und dabei stillschweigend jeweils den Vertragspartnern erklärten, dass die … in der Lage ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
743
Dem Angeklagten … war als Geschäftsmann klar, dass die Vertragspartner ihre Leistungen im Vertrauen darauf erbrachten, die vereinbarte Gegenleistungen von der … zu erhalten und dass sie davon Abstand genommen hätten, wäre ihnen mitgeteilt worden, dass die … ihre Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit wird erfüllen können.
744
Der Angeklagte … handelte in der Absicht, den Geschäftsbetrieb der … am Laufen zu halten, obwohl er den Betrieb hätte einstellen und einen Insolvenzantrag hätte einreichen müssen. Der Angeklagte … wusste, dass die … auf die Leistungen der Vertragspartner keinen Anspruch hatte.
2.3. Konkurrenzen
745
Die 21 durch die Mitarbeiter der … begangenen Betrugsfälle zum Nachteil der Lieferanten sowie die 19 durch die Mitarbeiter der … begangenen Betrugsfälle zum Nachteil der Kunden stehen zueinander in Tateinheit. Bei diesen 40 Betrugsfällen erschöpften sich die Tatbeiträge des Angeklagten … darin, den Geschäftsbetrieb der … im bisherigen Umfang fortzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1998, NStZ 1998, 568).
2.4. Gewerbsmäßigkeit
746
Das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB ist erfüllt bei gewerbsmäßiger Begehung, wenn nicht nur ein geringfügiger Schaden bis zur Bagatellgrenze des § 243 Abs. 2 (i.V.m. § 263 Abs. 4) StGB entstanden ist. Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will. Gewerbsmäßigkeit setzt dabei stets Eigennützigkeit voraus. Es reicht aber aus, wenn sich der Täter mittelbare Vorteile verspricht, etwa wenn Vorteile in eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen sollen und er direkten Zugriff auf die Vorteile hat, ohne dass es eines tatsächlichen Zugriffs bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - 1 StR 343/11, NStZ-RR 2011, 373).
747
Letzteres ist hier der Fall. Vorliegend handelt es sich um einen fremdnützigen Betrug, denn durch die wiederholte Tatbegehung flossen nicht dem Angeklagten …, sondern der … die vom Angeklagten … beherrscht wurde, geldwerte Vorteile in Form von Einnahmen zu. Auf diese Einnahmen hatte der Angeklagte … als Gesellschafter und Geschäftsführer tatsächlichen Zugriff. Er hatte zum einen Vollmachten für die Bankkonten der Gesellschaft, zum anderen erhielt er von der … - wenn auch im Betrugszeitraum nur noch unregelmäßig - ein Geschäftsführergehalt sowie Mietzahlungen für die von ihm bewohnte Wohnung. Die Bereicherung der … durch die wiederholten Betrugstaten kam somit mittelbar dem Angeklagten … zugute, der sich durch die Auszahlung seines Geschäftsführergehalts eine nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffte sowie die Luxusfahrzeuge auf Firmenkosten finanzierte.
2.5. Großes Ausmaß
748
In dem von den Mitarbeitern verwirklichten Fall ist hinsichtlich der Lieferanten Fa. … GmbH mit 77.645,23 EUR und Fa. … GmbH mit 177.645,28 EUR (Lieferanten Fall 4 lfd Nr. 06-13 und 21) jeweils ein Vermögensverlust großen Ausmaßes eingetreten und somit das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2003 - 1 StR 274/03, BeckRS 2003, 9781). Dieses ist ebenso hinsichtlich des Kunden … (Kunden-Fall Nr. 13), der insg. 221.880 EUR bezahlte, erfüllt, auch unter Berücksichtigung der montierten Unterkonstruktion, der rückerstatteten Mehrwertsteuer von rund 35.400 EUR sowie der Auszahlung von rund 5.000 EUR durch den Insolvenzverwalter; alleine der Wert der nicht gelieferten PV-Module überstieg 140.000 EUR.
749
Der Angeklagte … ließ seine Mitarbeiter die Bestellungen bei den Lieferanten aufgeben sowie die Vertragsschlüsse mit Kunden schließen, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Er rechnete dabei mit einem Schadenseintritt in der genannten Höhe und nahm diesen billigend in Kauf.
3. Bankrott
750
Der Angeklagte … hat sich strafbar gemacht des vorsätzlichen Bankrotts in 4 Fällen, davon in 1 Fall in 65 tateinheitlichen Fällen (Verlagerung von Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH) und in einem Fall in Tateinheit mit Untreue (Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 125.000 EUR seitens der …).
3.1. Verlagerung von Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH
751
Durch die Verlagerung von Kundenzahlungen auf das Geschäftskonto der … GmbH während der Zahlungsunfähigkeit der … hat sich der Angeklagte … des vorsätzlichen Bankrotts in 65 tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 14 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB strafbar gemacht.
3.1.1. Objektiver Tatbestand
752
Die … befand sich bei den Umleitungen der Kundenzahlungen ab Juli 2013 im Zustand der Zahlungsunfähigkeit. Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen insb. zum Komplex „Verspätete Insolvenzantragstellung“ (vgl. unter C.III.2.) Bezug genommen.
753
Den Umleitungen der Kundenzahlungen standen keine äquivalenten Ansprüche der … GmbH gegenüber, insbesondere nicht aus dem mit der … geschlossenen Subunternehmervertrag.
754
Die Angeklagten leiteten einem gemeinsamen Tatplan entsprechend diese der … zustehenden Vermögenswerte auf das Geschäftskonto der … GmbH um, um auf diese Weise das eingehende Geld der Kenntnis und dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und dadurch solche Gläubiger vor jedem Zugriff auszuschließen, deren Forderungen schon im Augenblick des Zahlungseingangs bestanden. Vor diesen (Alt-)Gläubigern wollten beide Angeklagten entsprechend eines gemeinsamen Tatplans die Kundenzahlungen verbergen, um diese Gelder im Rahmen der Betriebsfortführung zur Befriedigung neu entstehender Verbindlichkeiten zu verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1987 - 1 StR 693/86, NJW 1987, 2242).
755
Durch die von den Angeklagten veranlasste Umleitung der Kundengelder auf das Geschäftskonto der … GmbH wurden diese Vermögenswerte, welche im Fall der Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse gehören würden, dem Zugriff der Gläubiger auf die überwiesenen Geldbeträge bei einer Gesamtvollstreckung (Insolvenz) entzogen bzw. ist zumindest eine wesentliche Erschwernis des Gläubigerzugriffs auf die überwiesenen Geldbeträge bei einer Gesamtvollstreckung eingetreten, weil der Insolvenzverwalter keinen Zugriff auf die Konten der … GmbH hatte und auch nicht ohne Weiteres erkennen konnte, welche der … zustehenden Forderungen tatsächlich auf dieses firmenfremde Konto einbezahlt wurden.
756
Über das Vermögen der … wurde zudem am 01.03.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.
757
Zwischen den Bankrotthandlungen, nämlich der Umleitung der Kundengelder auf das Geschäftskonto der … GmbH, und der Insolvenzeröffnung besteht ein zeitlicher und tatsächlicher Zusammenhang. Durch die Umleitung der Kundenzahlungen auf ein firmenfremdes Konto wurde die Liquidität der … weiter erheblich geschwächt.
3.1.2. Subjektiver Tatbestand
758
Die Angeklagten erkannten zum Zeitpunkt der Umleitung der Kundengelder auf das Geschäftskonto der … GmbH die Zahlungsunfähigkeit der ….
759
Die Angeklagten wussten, dass es sich bei den Kundenzahlungen um Vermögenswerte der … handelte. Sie wussten, dass die … GmbH keinen Anspruch auf diese Vermögenswerte hatte. Ihnen war weiter bewusst, dass der … aus den Umleitungen der Kundenzahlungen, kein äquivalenter Gegenanspruch zufloss, zumal diese verbraucht wurden.
760
Sie wussten auch, dass diese Vermögenswerte im Falle einer Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse gehören würden, sowie dass diese Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen wurden bzw. zumindest der Gläubigerzugriff dadurch wesentlich erschwert wurde. Die beiden Angeklagten wollten vor den (Alt-)Gläubigern entsprechend eines gemeinsamen Tatplans die Kundenzahlungen verbergen, um diese Gelder im Rahmen der Betriebsfortführung zur Befriedigung neu entstehender Verbindlichkeiten zu verwenden.
3.1.3. Konkurrenzen
761
Die 65 Bankrotttaten stehen zueinander in Tateinheit. Diese gehen auf einen einheitlichen Entschluss der beiden Angeklagten zur Umleitung der Kundengelder zurück.
3.2. Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 125.000 EUR seitens der …
762
Der Angeklagte … hat sich durch das Umleitung der zurückbezahlten Kaufpreisrate in Höhe von 125.000 EUR durch die … auf sein Privatkonto bei der Stadtsparkasse … des vorsätzlichen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue gemäß § 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1, 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 14 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB strafbar gemacht.
3.2.1. Tatbestand des §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB
3.2.1.1. Objektiver Tatbestand
763
Die … befand sich in der Zeit der Umleitung der Kaufpreisrate von 125.000 EUR durch … auf das Privatkonto des Angeklagten … am 12.07.2013 im Zustand der Zahlungsunfähigkeit. Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen insb. zum Komplex „Verspätete Insolvenzantragstellung“ (vgl. unter C.III.2.) Bezug genommen.
764
Der Umleitung dieses Geldes standen keine äquivalenten Ansprüche der … gegenüber.
765
Der Angeklagte … als Geschäftsführer der Gesellschaft hat diesen Geldbetrag umgeleitet, um auf diese Weise das eingehende Geld der Kenntnis und dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und dadurch solche Gläubiger vor jedem Zugriff auszuschließen, deren Forderungen schon im Augenblick des Zahlungseingangs bestanden. Vor diesen (Alt-) Gläubigern wollten er dieses Geld verbergen, um es im Rahmen der Betriebsfortführung zur Befriedigung neu entstehender Verbindlichkeiten zu verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1987 - 1 StR 693/86, NJW 1987, 2242).
766
Die … hatte keinen eigenen Auszahlungsanspruch gegen die Stadtsparkasse ….
767
Durch die Umleitung dieses Geldbetrags wurden diese Vermögenswerte, welche im Fall der Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse gehören würden, dem Zugriff der Gläubiger auf die überwiesenen Geldbeträge bei einer Gesamtvollstreckung entzogen bzw. ist zumindest eine wesentliche Erschwernis des Gläubigerzugriffs auf die überwiesenen Geldbeträge bei einer Gesamtvollstreckung eingetreten, weil der Insolvenzverwalter der … keinen Zugriff auf das Privatkonto des Angeklagte … hatte und auch mangels entsprechender Verbuchung in der Buchhaltung der Gesellschaft nicht ohne Weiteres erkennen konnte, dass eine der … zustehenden Forderung gegen die … tatsächlich auf das Privatkonto des Angeklagten … einbezahlt wurde.
768
Über das Vermögen der … wurde zudem am 01.03.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zwischen den Bankrotthandlungen, nämlich der Umleitung des Betrags von 125.000 EUR, und der Insolvenzeröffnung besteht ein zeitlicher und tatsächlicher Zusammenhang. Durch die Umleitung dieses Geldbetrag auf das Privatkonto des Angeklagten … wurde die Liquidität der … weiter geschwächt.
3.2.1.2. Subjektiver Tatbestand
769
Der Angeklagte … hatte zum Zeitpunkt der Umleitung des Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 125.000 EUR durch die … am 12.07.2013 positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der ….
770
Der Angeklagte … wusste, dass es sich dabei um Vermögenswerte der … handelte. Er wusste, dass diese Umleitung auf sein Privatkonto nicht in der Buchhaltung der … erfasst wurde. Ferner war ihm klar, dass durch die Umleitung des Geldes auf sein Privatkonto der Gesellschaft kein äquivalenter Gegenanspruch zufloss und er keinen Anspruch auf diese Vermögenswerte hatte. Er wusste ferner, dass die Gesellschaft keinen eigenen Zugriff auf sein Privatkonto hatte.
771
Ihm war bewusst, dass dieser Vermögenswert im Falle einer Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse gehören würde, sowie dass dieser Vermögenswert dem Zugriff der Gläubiger entzogen wurde bzw. zumindest der Gläubigerzugriff dadurch wesentlich erschwert wurde. Der Angeklagte … wollte dieses Geld vor den (Alt-)Gläubigern verbergen, um es bei Gelegenheit im Rahmen der Betriebsfortführung zur Befriedigung neu entstehender Verbindlichkeiten zu verwenden.
3.2.2. Tatbestand des § 266 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB
3.2.2.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand
772
Der Angeklagte … verletzte die ihm kraft Gesetzes obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der … wahrzunehmen, was er auch erkannte.
773
Als Geschäftsführer oblag ihm die Pflicht, die Vermögensinteressen der … wahrzunehmen. Gemäß § 43 Abs. 1 GmbHG hat der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Das Gebot, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Eintritt eines Vermögensschadens bei der Gesellschaft zur Folge haben, gehört zu den Treuepflichten, die ein ordentlicher Geschäftsmann zwingend zu beachten hat. Diese Pflicht aus § 43 Abs. 1 GmbHG stellt sich im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB als Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen dar (vgl. BGH, Urteil vom 27.08.2010 - 2 StR 111/09, NJW 2010, 3458, Rn. 25 ff). Das Vermögen der … als Treugeberin war für den Angeklagten … fremd.
774
Der Angeklagte … handelte bewusst pflichtwidrig, indem er die der … zustehende Vermögenswerte (Kaufpreisrückzahlung in Höhe von 125.000 EUR) außerhalb der Buchhaltung auf sein Privatkonto überweisen ließ. Die Pflichtwidrigkeit liegt in dem Unterlassen der Offenbarung durch ordnungsgemäße Verbuchung dieses Geldbetrages (BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - 2 StR 291/19, NStZ 2020, 544).
775
Ein tatbestandsausschließendes wirksames Einverständnis des Alleingesellschafters der … lag nicht vor. Da die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Untreuetatbestand ist, schließt das Einverständnis des Inhabers des zu betreuenden Vermögens bereits die Tatbestandsmäßigkeit aus. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Vermögensinhabers dessen oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren Angelegenheiten; bei einer GmbH ist dies die Gesamtheit ihrer Gesellschafter. Eine erklärte Einwilligung ist nur dann unwirksam, wenn sie gesetzwidrig oder erschlichen ist, auf sonstigen Willensmängeln beruht, ihrerseits pflichtwidrig ist - wie bei der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz einer juristischen Person - oder wenn die Vermögensverfügung des Geschäftsführers unter Verstoß gegen Buchführungspflichten erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 27.08.2010, NJW 2010, 3458; BGH, Beschluss vom 15.05.2012, NJW 2012, 2366).
776
Vorliegend war das Einverständnis des Angeklagten … als Alleingesellschafter der … pflichtwidrig, weil die Gesellschaft im Zeitpunkt der Überweisung am 12.07.2013 bereits zahlungsunfähig war und durch den weiteren Liquiditätsabfluss die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der … weiter vertieft wurde, und zudem die Vermögensverfügung unter Verstoß gegen Buchführungspflichten erfolgte.
777
Durch die Umleitung des Geldes auf das Privatkonto des Angeklagten … floss der Gesellschaft nicht unmittelbar ein wirtschaftlich gleichwertiger Vorteil zu. Vielmehr hat der Angeklagte … das Geld umleiten lassen, um dieses bei Gelegenheit nach Maßgabe seiner weiteren Entscheidungen oder Forderungen von Dritten im Sinne der Gesellschaft einzusetzen.
778
Faktisch konnte nur der Angeklagte … über diese Mittel verfügen. Die … hatte selbst auf das Privatkonto des Angeklagten … keine Zugriffsmöglichkeit mehr, sondern wäre auf einen Schadensersatzanspruch gegen den Angeklagten … verwiesen (vgl. BGH, Urteil vom 27.08.2020 - 2 StR 111/09, NJW 2010, 3458, Rn. 43 ff).
779
Der Schaden ist durch die Entziehung des Geldes der Gesellschaft bereits eingetreten, da es dem Zugriff der Treugeberin bereits endgültig entzogen war. Auf die spätere Verwendung kommt es nicht mehr an. Die Absicht des Angeklagten … die Gelder bei späterer Gelegenheit im Interesse der Firma zu verwenden, insbesondere für die Bezahlung von Verbindlichkeiten der …, ist für die Bewertung der Untreue ohne Belang. Die späteren Vermögensvorteile für die Gesellschaft, nämlich das Freiwerden von Verbindlichkeiten nach Bezahlung von Firmenschulden durch den Angeklagten …, konnte den bereits eingetretenen Schaden nicht mehr beseitigen, sondern stellt in dieser Höhe eine Schadenswiedergutmachung dar (vgl. BGH, Urteil vom 27.08.2010 - 2 StR 111/09, NJW 2010, 3458, Rn. 45; BGH, Urteil vom 29.08.2008 - 2 StR 587/07, NStZ 2009, 95; BGH, Beschluss vom 12.02.2020 - 2 StR 291/19, NStZ 2020, 544; BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - 5 StR 181/14, NZWiSt 2015, 36).
3.2.2.2. Großes Ausmaß
780
Das Regelbeispiel des §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB ist bei einer Schadenshöhe von 125.000 EUR ebenfalls erfüllt (vgl. Dierlamm in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2019, § 266 Rn. 304).
3.3. Mangelnde Bilanzierung 2012 und mangelhafte Buchhaltung 2013
781
Durch die mangelnde Bilanz 2012 hat sich der Angeklagte … des vorsätzlichen Bankrotts gemäß §§ 283 Abs. 1 Nr. 7b, Abs. 6, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie in Bezug auf die mangelhafte Buchhaltung 2013 wegen vorsätzlichen Bankrotts gemäß §§ 283 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 6, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht.
3.3.1. Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB
782
In Ansehung der am 30.04.2013 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und in Kenntnis seiner diesbezüglichen Pflicht hat es der Angeklagte … unterlassen, eine für das Jahr 2012 bis zum 30.06.2013 zu erstellende Bilanz aufzustellen bzw. aufstellen zu lassen.
783
Das Unterlassen einer Bilanzaufstellung führte dazu, dass sich - was der Angeklagte auch erkannte - die Gläubiger der … keine Übersicht über die Liquiditätssituation des Unternehmens verschaffen konnten, so dass der erforderliche Zusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und der Insolvenzeröffnung besteht.
3.3.2. Tatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB
784
Der Angeklagte … war als Geschäftsführer der … buchführungspflichtig gemäß § 238 Abs. 1 HGB, § 41 GmbHG, was er auch wusste.
785
Die Buchführung für das Jahr 2013 war, wie dem Angeklagten … bewusst war, insb. wegen unterbliebener Buchungen mangelhaft. Dadurch wurde die Übersicht über den Vermögensstand der … erschwert, d.h. diesen konnte auch nicht ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit gewinnen.
786
Seit spätestens Ende März 2013 drohte der … die Zahlungsunfähigkeit, womit der Angeklagte … auch rechnete und was er billigend in Kauf nahm. Ab Ende April 2013 trat Zahlungsunfähigkeit ein, die der Angeklagte … zunächst billigend in Kauf und ab Ende Mai 2013 erkannte.
787
Zwischen der mangelhaften Buchführung im Jahr 2013 und der Insolvenzeröffnung am 01.03.2014 liegt ein zeitlicher und tatsächlicher Zusammenhang vor. Die nichtkorrekte Buchführung führte dazu, dass dem Angeklagten … als Geschäftsführer des Unternehmens hinsichtlich der Liquiditätssituation des Unternehmens keine aussagekräftige Grundlage zur Verfügung stand, obwohl dieser - was er auch wusste - verpflichtet war, sich eine solche zu verschaffen.
3.3.3. Konkurrenzen
788
§ 283 b Abs. 1 StGB tritt jeweils hinter § 283 Abs. 1 Nr. 7b bzw. § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB zurück (vgl. Thomas Fischer, StGB, Kommentar, 67. Aufl. 2020, § 283 Rn. 42). Bezüglich der mangelhaften Buchführung im Jahr 2013 liegt hinsichtlich der Pflichtverletzungen vor und nach Kriseneintritt (Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit Ende März 2013) eine als eine Tat zu behandelnde Bewertungseinheit vor, wobei § 283 b hier hinter § 283 Abs. 1 Nr. 5 StGB zurücktritt (vgl. Urs Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, Strafgesetzbuch, 5. Aufl. 2017, § 283 Rn. 65).
4. Veruntreuende Unterschlagung
789
Durch den Verkauf des geleasten Fahrzeugs hat sich der Angeklagte … der veruntreuenden Unterschlagung gemäß §§ 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB strafbar gemacht.
790
Insbesondere ist ein Leasingfahrzeug dem Leasingnehmer anvertraut im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB, weil Leasingverträge besondere, auf den Erhalt und die Rückführung des Eigentums ausgerichtete Verhaltenspflichten des Leasingnehmer begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2009 - 5 StR 11/09, BeckRS 2009, 6482).
II. Angeklagter …
791
Der Angeklagte … hat sich strafbar gemacht der Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung, des Betrugs in 2 Fällen, davon in 1 Fall in 19 tateinheitlichen Fällen sowie der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in 65 tateinheitlichen Fällen gemäß § 15 a Abs. 1, Abs. 4 InsO, §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1, Nr. 3, 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 25 Abs. 2, 27, 28 Abs. 1, Abs. 2, 52, 53 StGB.
1. Beihilfe zur verspäteten Insolvenzantragstellurg
792
Der Angeklagte … hat sich der Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung gemäß §§ 15 a Abs. 1, Abs. 4 InsO, § 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
793
Es liegt eine durch den Angeklagten … vorsätzlich begangene rechtswidrige Haupttat vor. Auf die Ausführungen oben unter E.I.1. wird Bezug genommen.
1.1. Beihilfeleistung
794
Durch seinen Tatbeitrag bestärkte der Angeklagte … den Angeklagten … in seinem Tatentschluss, trotz der billigend in Kauf genommenen Insolvenzlage der … innerhalb der 3-Wochen-Frist keinen Insolvenzantrag zu stellen. Er förderte die Fortsetzung des insolventen Geschäftsbetriebes, indem er für die … nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit am 30.04.2013 weiterhin als Vertriebsleiter tätig war.
795
Darüber hinaus sicherte der Angeklagte … den Geldeingang, indem er weiterhin die Mitarbeiter anwies, die Kunden zu möglichst schnell eingehenden und möglichst hohen Vorauszahlungen zu veranlassen, den Mitarbeitern durch die Auslobung von Bonus-Zahlungen hierzu Anreize setzte, die Mitarbeiter ab Juli 2013 anwies, den Kunden als Empfangskonto für ihre Zahlungen das Geschäftskonto der … GmbH zu benennen, um trotz befürchteter Pfändungen des Geschäftskontos der … hierauf zugreifen zu können. Außerdem ließ er es zu, dass der Angeklagte … weiterhin Materialbestellungen der … über die … GmbH abwickelte. Auf diese Weise ermöglichte es der Angeklagte … der …, ihre dringlichsten Verbindlichkeiten zu bezahlen und ihren Geschäftsbetrieb fortzuführen.
796
Der Angeklagte … unterstützte mithin durch sein Tun den Angeklagten … bei der Tat, nämlich Nichtstellung des Insolvenzantrags trotz einer Insolvenzlage, bis zu seinem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Unternehmen im Dezember 2013 nicht nur psychisch.
797
Der Angeklagte … hatte keine Täterstellung inne. Ihm fehlte die Tatherrschaft, weil er dem Angeklagten … hierarchisch unterstellt war, der selbst die strategischen Entscheidungen in seiner Firma traf. Allein der Angeklagte … als Geschäftsführer der … konnte den Insolvenzantrag für diese stellen.
1.2. Doppelter Beihilfenvorsatz
798
Der Angeklagte … handelte dabei mit doppeltem Gehilfenvorsatz.
799
Er rechnete mit der Möglichkeit, dass die … zum 30.04.2013 zahlungsunfähig war und nahm dies billigend in Kauf. Spätestens ab Ende Juni 2013 hatte der Angeklagte … positive Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der ….
800
Er wusste, dass der Angeklagte … als Geschäftsführer der … dazu verpflichtet war, innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag zu stellen und dies trotz der billigend in Kauf genommenen Insolvenzlage nicht tat.
801
Ihm war ferner klar, dass er durch sein geschildertes Tun den Angeklagten … in seinem Entschluss, keinen Insolvenzantrag zu stellen, unterstützte und dabei förderte, den Geschäftsbetrieb der … trotz der zunächst ab Ende April 2013 billigend in Kauf genommenen bzw. ab Ende Juni 2013 erkannten Insolvenzlage aufrechterhalten.
802
Bei den von dem Angeklagten … vorgenommenen Tätigkeiten im Rahmen seiner Vertriebsleiterstellung handelt es sich nicht um straflose berufstypische Handlungen. Objektive berufstypische Hilfeleistungen sind dann als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. In diesem Fall verliert sein Tun stets den „Alltagscharakter“; es ist als „Solidarisierung“ mit dem Täter zu deuten und dann auch nicht mehr als sozialadäquat anzusehen. Weiß dieser nicht, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.1999 - 5 StR 729/98, NStZ 2000, 34; BGH, Urteil vom 22.01.2014 - 5 StR 468/12, NZWiSt 2014, 139).
803
Dies ist hier der Fall. Das Tun des Angeklagten … ging über die Fortführung des Vertriebes hinaus. Der Angeklagte … wirkte auf die Mitarbeiter insb. durch Bonusaktionen ein, möglichst schnelle und möglichst hohe Vorauszahlungen der Kunden zu vereinnahmen. Ohne dass dies berufstypisch war, ließ der Angeklagte … es überdies zu, dass der Angeklagte … über April 2013 hinaus Materialbestellungen der … über die … GmbH abwickelte; ab Juli 2013 stellte der Angeklagte … dem Angeklagten … das Geschäftskonto der … GmbH zur Verfügung und wies die Mitarbeiter an, den Kunden dieses Konto als Empfangskonto für ihre Vorauszahlungen zu benennen. Durch all diese Maßnahmen sollte entsprechend des gemeinsamen Tatplanes der beiden Angeklagten der … Liquidität zugeführt werden, um die dringlichsten Verbindlichkeiten zu bezahlen und so bei bestehender billigend in Kauf genommener Insolvenzlage die Geschäftsfortführung zu ermöglichen.
804
Das Tun beider Angeklagter war auf die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs trotz einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit gerichtet. Der Angeklagte … erkannte, dass die Fortführung des Vertriebs dazu beitrug, dass der Angeklagte … keinen Insolvenzantrag stellte.
805
Der Angeklagte … hatte umfassende Kenntnis aller Tatumstände. Sein Kenntnisstand entsprach dem des Angeklagten …. Er wusste, dass der Angeklagte … den Insolvenzantrag nicht stellte und billigte dies.
2. Betrugstaten
806
Der Angeklagte … hat sich wegen Betrugs in 2 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich in 19 Fällen, gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 2 Alt. 1, Nr. 3, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
807
In dem Lieferanten-Fall 4 lfd Nr. 21 nahm der Angeklagte … selbst die Bestellungen beim Lieferanten … GmbH vor. Die Bestellungen bei den 19 Kunden wurden von Mitarbeitern der … vorgenommen (Kunden-Fall Nr. 1-19).
2.1. Objektiver Tatbestand
808
Hinsichtlich der Zahlungsunfähigkeit der … ab Ende April 2013 wird auf die Ausführungen zum Komplex „Verspätete Insolvenzantragstellung“ (vgl. unter C.III.2.) Bezug genommen. Bereits ab Ende März 2013 drohte der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit; auf die Ausführungen unter C.IV.2. wird verwiesen.
809
Der Angeklagte … täuschte den Lieferanten … GmbH (Lieferanten-Fall 4 lfd.Nr. 21) über die bei der Auslösung der Bestellungen nicht bestehende Zahlungsfähigkeit der ….
810
Die Kunden wurden ab 01.04.2013 über die drohende und ab 01.05.2013 über die eingetretene Zahlungsunfähigkeit und damit einhergehende Unfähigkeit der … zur Erfüllung ihrer Lieferverpflichtungen getäuscht, indem ihnen bei Vertragsabschluss und bei den anschließenden Zahlungsaufforderungen ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen vorgespiegelt wurde, das die … in Wahrheit nicht war.
811
Mit der aktiven Teilnahme am Geschäftsverkehr gab der Angeklagte … bei der Auslösung der Bestellungen bei der … GmbH (Lieferanten-Fall 4 lfd Nr. 21) selbst sowie hinsichtlich der 19 Betrugsfälle zum Nachteil der Kunden die Mitarbeiter der … als gutgläubige Werkzeuge der Angeklagten … und … bei den Vertragsabschlüssen mit den Kunden sowie bei den Zahlungsaufforderungen an die Kunden wahrheitswidrig zu verstehen, dass das Unternehmen in der Lage war, die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
812
Soweit die Betrugsfälle durch die Mitarbeiter begangen wurden, nahmen diese die Vertragsabschlüsse mit den Kunden sowie die Zahlungsaufforderungen an die Kunden im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs unter Führung des ihnen als Vertriebsleiter vorgesetzten Angeklagten … vor. Der Angeklagte … wurde insoweit tätig, als er entsprechend eines gemeinsamen Tatplanes mit dem Angeklagten … den Vertrieb trotz der für möglich gehaltenen und billigend in Kauf genommenen ab 01.04.2013 drohenden Zahlungsunfähigkeit bzw. ab 01.05.2013 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit sowie trotz der positiven Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seit Ende Juni 2013 auf die im Sachverhalt festgestellte Weise fortführte und die Mitarbeiter zu Vertragsabschlüssen mit den Kunden und der Versendung von Zahlungsaufforderungen anhielt.
813
Obwohl der Angeklagte … im April 2013 die drohende und ab Ende April 2013 die Zahlungsunfähigkeit der … für möglich hielt und billigte sowie spätestens Ende Juni 2013 die Zahlungsunfähigkeit der … erkannte, nahm er die Bestellungen bei der … GmbH vor und sah von einer Einstellung der Vertragsabschlüsse mit den Kunden sowie der weiteren Versendung von Zahlungsaufforderungen bei den bestehenden Kundenaufträgen bewusst ab. Die Folgen seines unterlassenen Handelns, nämlich weitere Vertragsabschlüsse und Zahlungsaufforderungen an die Kunden, sah er voraus und beabsichtigte diese auch, andernfalls es zu einer faktischen sofortigen Einstellung des Betriebs der … gekommen wäre.
814
Der Angeklagte … machte sich dabei in Absprache mit dem Angeklagten … seine Stellung als Vertriebsleiter und Prokurist zunutze. Er leitete den gesamten Vertrieb und war in diesem Bereich allen anderen Mitarbeitern hierarchisch übergeordnet. Durch die aktive Fortführung des Vertriebs auf die im Sachverhalt festgestellte Weise löste er die Vertragsabschlüsse mit den Kunden sowie die Vorauszahlungen durch die Zahlungsaufforderungen durch die Mitarbeiter der … aus, die zur Verwirklichung des Betrugstatbestandes führten. Eigenhändig musste der Angeklagte … sich an diesen Geschäften nicht beteiligen, um selbst als Täter qualifiziert werden zu können (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1997, NStZ 1998, 568).
815
Der vom Angeklagten … beauftragte Lieferant … GmbH ging bei der Erbringung seiner Materiallieferungen davon aus, dass seine Rechnungen bezahlt würden. Mit einem Ausfall ihrer Forderungen rechnete die … GmbH nicht.
816
Die Kunden, welche einen Vertrag auf Lieferung und Einbau einer Solaranlage bei gleichzeitiger Vereinbarung von bis zu 90 % Vorauszahlung schlossen, sowie auf Grund von Zahlungsaufforderungen der Mitarbeiter der … Vorauszahlungen bis zu 100 % erbrachten, gingen dabei davon aus, dass das Unternehmen zur Leistung in der Lage ist. Die Kunden rechneten nicht damit, dass die … nicht in der Lage ist, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, zumal der Materialwert ihrer bestellten PV-Anlagen ihre Vorauszahlungen nicht überstieg.
817
Einen Hinweis auf die Anfang April 2013 bestehende drohende Zahlungsunfähigkeit bzw. seit Ende April 2013 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der … erhielten die Geschädigten nicht.
818
Der Irrtum des Lieferanten … GmbH über die Zahlungsfähigkeit der … und sein Vertrauen auf den Ausgleich der Rechnungen veranlasste ihn zu seinen Leistungen. Diese hätte der Lieferant unterlassen, wäre ihm die desolate finanzielle Situation der … zur Kenntnis gebracht worden. Jedenfalls hätte die … GmbH nicht mehr auf Rechnung geleistet, sondern allenfalls nur noch auf Vorkasse. Da sie entgegen ihrer Erwartungen kein Geld erhielt, entstand ihr ein entsprechender Schaden.
819
Der Irrtum der Kunden über die Leistungsfähigkeit der … und ihr Vertrauen auf die Erbringung der Leistungen veranlasste die Kunden zu den Vorauszahlungen, welche sie nicht getätigt hätten, wäre ihnen die wirtschaftliche Situation der … zur Kenntnis gebracht worden. Andernfalls hätten die Kunden die Verträge nicht - jedenfalls nicht mit den vereinbarten Zahlungsmodalitäten - abgeschlossen und hätten allenfalls nur noch nach Erbringung der Leistungen durch die … ihre Zahlungen getätigt.
820
Bereits mit dem Abschluss der Verträge entstand diesen jeweils ein Gefährdungsschaden, da ihrer Verpflichtung auf Vorauszahlung bis zu 90 % jeweils ein wirtschaftlich wertloser Anspruch auf Lieferung und Einbau einer PV-Anlage durch die insolvente … gegenüberstand. Dieser Gefährdungsschaden hat sich durch die späteren Vorauszahlungen der Kunden vertieft und in Folge der unterbliebenen Lieferung und Leistung durch die … realisiert. Da die Kunden entgegen ihrer Erwartungen bis auf wenige Teilleistungen (4 Kunden erhielten jeweils eine Unterkonstruktion und 2 Kunden einen Wechselrichter) keine Gegenleistung für ihre Vorauszahlungen erhielten, entstand ihnen ein entsprechender Schaden.
821
Die … zog hieraus jeweils den korrespondierenden Vermögensvorteil, da sie die Lieferungen durch die Lieferanten und die Anzahlungen durch die Kunden erhielt, die für sie für die Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes erforderlich waren, obwohl hierauf kein Anspruch bestand und der Vermögensvorteil rechtswidrig war.
2.2. Subjektiver Tatbestand
822
Der Angeklagte … rechnete damit, dass die Rechnungen der … GmbH unbezahlt blieben, und nahm dies billigend in Kauf. Er rechnete auch damit, dass die Aufträge der Kunden ab April 2013 nicht mehr ausgeführt werden würden, und nahm dies billigend in Kauf.
823
Der Angeklagte … bestellte bei der … GmbH selbst Material (unter C. IV. 1. Lieferanten-Fall 4 lfd-Nr. 21) und wies dabei bei den Bestellungen jeweils nicht auf die bestehende Zahlungsunfähigkeit hin.
824
Der Angeklagte … wusste und wollte zudem, dass die Mitarbeiter Kundenaufträge akquirierten und in der Folge die entsprechenden Vorauszahlungen bei den Kunden einforderten, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und dabei stillschweigend jeweils die - tatsächlich nicht mehr uneingeschränkt bestehende - Leistungsfähigkeit erklärten.
825
Dem Angeklagten … war klar, dass die Vertragspartner ihre Leistungen im Vertrauen darauf erbrachten, die vereinbarte Gegenleistungen von der … zu erhalten und dass sie davon Abstand genommen hätten, wäre ihnen mitgeteilt worden, dass die … ihre Verbindlichkeiten nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen werden könne.
826
Der Angeklagte … handelte in der Absicht, den Geschäftsbetrieb der … am Laufen zu halten, und durch neue Kundenaufträge und Vorauszahlungen neue Liquidität der Firma zuzuführen. Der Angeklagte … wusste, dass die … auf die Leistungen der Vertragspartner keinen Anspruch hatte.
2.3. Konkurrenzen
827
Die 19 durch die Mitarbeiter der … begangenen Betrugsfälle zum Nachteil der Kunden stehen zueinander in Tateinheit. Der Tatbeitrag des Angeklagten … bestand in der Führung des Vertriebs.
2.4. Gewerbsmäßigkeit
828
Die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB sind erfüllt.
829
Es handelt es sich um einen fremdnützigen Betrug, denn durch die wiederholte Tatbegehung flossen nicht dem Angeklagten …, sondern der … geldwerte Vorteile in Form von Einnahmen zu. Auf diese Einnahmen hatte der Angeklagte … als Prokurist während des Betrugszeitraums tatsächlichen Zugriff.
830
Er hatte zum einen Vollmachten für die Bankkonten der Gesellschaft und war verfügungsberechtigt, zum anderen wurde an ihn - wenngleich im Betrugszeitraum nur noch unregelmäßig - ein Lohn ausbezahlt. Die Bereicherung der … durch die wiederholten Betrugstaten kam somit mittelbar dem Angeklagten … zugute, der sich hierdurch die - zumindest teilweise - Auszahlung seines Lohns und seiner (über die von ihm beherrschte … GmbH abgewickelten) Provisionen sichern wollte.
2.5. Großes Ausmaß
831
Beide Betrugsfälle erfüllen, wie oben bereits ausgeführt wurde, zudem die Voraussetzungen des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, da bei der … GmbH mit 177.645,28 EUR (Lieferanten-Fall 4 lfd Nr. 21) und beim Kunden … mit 221.880 EUR (Kunden-Fall Nr. 13) jeweils ein Vermögensverlust großen Ausmaßes eingetreten ist.
832
Der Angeklagte … löste die Bestellungen bei der … GmbH selbst aus und wusste um den Umfang der Bestellungen bei diesem Lieferanten. Ferner ließ er die ihm untergeordneten Mitarbeiter weitere Vertragsschlüsse mit Kunden schließen und Vorauszahlungen einfordern, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten.
833
Er rechnete dabei mit einem Schadenseintritt in der genannten Höhe und nahm diesen billigend in Kauf.
2.6. Wirtschaftliche Not
834
Der Lieferant … GmbH (Lieferanten-Fall 4 lfd Nr. 21) meldete infolge des Ausfalls der gegenständlichen Forderungen von rund 177.000 EUR Insolvenz an. Der Angeklagte … kannte den Umfang der Bestellungen. Er wusste, dass es sich dabei um einen von Vater und Sohn selbst betriebenen Familienbetrieb ohne weitere Mitarbeiter handelt. Er rechnete damit, dass der Ausfall dieser Forderung diesen Familienbetrieb in wirtschaftliche Not bringt, und nahm dies billigend in Kauf.
3. Beihilfe zum Bankrott
835
Durch die Verlagerung von Kundenzahlungen auf das Geschäftskonto der … GmbH während der Zahlungsunfähigkeit der … hat sich der Angeklagte … der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in 65 tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 28 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht.
3.1. Objektiver Tatbestand
836
Die … befand bei den Umleitungen der Kundenzahlungen ab Juli 2013 im Zustand der Zahlungsunfähigkeit. Insoweit wird auf die vorangegangenen Ausführungen insb. zum Komplex „Verspätete Insolvenzantragstellung“ (vgl. unter C.III.2.) Bezug genommen.
837
Den Umleitungen der Kundenzahlungen standen keine äquivalenten Ansprüche der … GmbH gegenüber, insb. nicht aus dem mit der … geschlossenen Subunternehmervertrag.
838
Die Angeklagten leiteten einem gemeinsamen Tatplan entsprechend diese der … zustehenden Vermögenswerte auf das Geschäftskonto der … GmbH um, um auf diese Weise das eingehende Geld der Kenntnis und dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und dadurch solche Gläubiger vor jedem Zugriff auszuschließen, deren Forderungen schon im Augenblick des Zahlungseingangs bestanden. Vor diesen (Alt-)Gläubigern wollten beide Angeklagten entsprechend eines gemeinsamen Tatplans die Kundenzahlungen verbergen, um diese Gelder im Rahmen der Betriebsfortführung zur Befriedigung neu entstehender Verbindlichkeiten zu verwenden (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.1987 - 1 StR 693/86, NJW 1987, 2242).
839
Der Angeklagte … hatte bereits deshalb Tatherrschaft, weil er als faktischer Geschäftsführer der … GmbH deren Geschäftskonto für die Umleitung der der … zustehenden Kundenzahlungen zur Verfügung stellte. Ebenso wie dem Angeklagten … kam es ihm auf die Fortführung des Geschäftsbetriebes der … an, weil er sich bzw. der von ihm beherrschten … GmbH als Empfängerin der Provisionen seine Einnahmen als Vertriebsleiter der … sichern wollte.
840
Durch die von den Angeklagten veranlasste Umleitung der Kundengelder auf das Geschäftskonto der … GmbH wurden diese Vermögenswerte, welche im Fall der Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse gehören würden, dem Zugriff der Gläubiger auf die überwiesenen Geldbeträge bei einer Gesamtvollstreckung (Insolvenz) entzogen bzw. ist zumindest eine wesentliche Erschwernis des Gläubigerzugriffs auf die überwiesenen Geldbeträge bei einer Gesamtvollstreckung eingetreten, weil der Insolvenzverwalter keinen Zugriff auf die Konten der … GmbH hatte und auch nicht ohne Weiteres erkennen konnte, welche der … zustehenden Forderungen tatsächlich auf dieses firmenfremde Konto einbezahlt wurden.
841
Über das Vermögen der … wurde zudem am 01.03.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet.
842
Zwischen den Bankrotthandlungen, nämlich der Umleitung der Kundengelder auf das Geschäftskonto der … GmbH, und der Insolvenzeröffnung besteht ein zeitlicher und tatsächlicher Zusammenhang. Durch die Umleitung der Kundenzahlungen auf ein firmenfremdes Konto wurde die Liquidität der … weiter erheblich geschwächt.
3.2. Subjektiver Tatbestand
843
Die Angeklagten erkannten zum Zeitpunkt der Umleitung der Kundengelder auf das Geschäftskonto der … GmbH die Zahlungsunfähigkeit der ….
844
Die Angeklagten wussten, dass es sich bei den Kundenzahlungen um Vermögenswerte der … handelte, auf die die … GmbH keinen Anspruch hatte. Ihnen war weiter bewusst, dass der … aus den Umleitungen der Zahlungen, kein äquivalenter Gegenanspruch zufloss, zumal diese verbraucht wurden.
845
Den Angeklagten war bewusst, dass diese Vermögenswerte im Falle einer Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse gehören würden, sowie dass diese Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubiger entzogen wurde bzw. zumindest der Gläubigerzugriff dadurch wesentlich erschwert wurde. Die beiden Angeklagten wollten zudem vor den (Alt-)Gläubigern entsprechend eines gemeinsamen Tatplans die neuen Kundenzahlungen verbergen, um diese Gelder im Rahmen der Betriebsfortführung zur Befriedigung neu entstehender Verbindlichkeiten zu verwenden.
3.3. Täterstellung
846
Beim § 283 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, so dass nur der Angeklagte … als Geschäftsführer der … welche für die Erfüllung der Verbindlichkeiten haftet, Täter des Bankrotts sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2013 - 1 StR 234/12, NJW 2013, 949).
847
Bei der Pflichtenstellung handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal gemäß § 28 Abs. 1 StGB, welche beim Angeklagten … mangels einer solchen Pflichtenstellung nicht vorhanden ist. Daher hat sich der Angeklagte … trotz seiner Tatherrschaft der Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in 65 tateinheitlichen Fällen strafbar gemacht.
3.4. Konkurrenzen
848
Die 65 Bankrotttaten stehen zueinander in Tateinheit. Diese gehen auf einen einheitlichen Entschluss der beiden Angeklagten zur Umleitung der Kundengelder zurück.
F. Strafzumessung
I. Angeklagter …
1. Verspätete Insolvenzantragstellung
1.1. Strafrahmenwahl
849
§ 15 a Abs. 4 InsO sieht eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vor.
850
Zwingend oder fakultativ vertypte Milderungsgründe für eine Strafrahmenverschiebung liegen bei Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände nicht vor.
1.2. Strafzumessung im engeren Sinne
851
Zu Gunsten des Angeklagten … sprach, dass er nicht vorbestraft ist.
852
Weiter sprach zu seinen Gunsten, dass er - wie schon während des Ermittlungsverfahrens - weitgehend geständig war und Adressen von Zeugen zur Verfügung stellte. Er bestätigte seine im Ermittlungsverfahren getätigten Angaben in der Hauptverhandlung und zeigte Reue und Schuldeinsicht.
853
Strafmildernd wirkte sich aus, dass die Tat bereits über 7 Jahre zurückliegt und sich das Ermittlungs- und das Strafverfahren über einen längeren Zeitraum zogen. Das Strafverfahren wurde zudem für die Dauer eines Jahres nicht verfahrensfördernd betrieben und die im März 2020 begonnene Hauptverhandlung wurde wegen der SARS-CoV-2 Pandemie nach dem 3. Hauptverhandlungstag ausgesetzt. Vor dem Hintergrund des gewichtigen Strafvorwurfs, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe besorgen ließ, war der Angeklagte … hierdurch außerordentlich belastet.
854
Zu Gunsten des Angeklagten … nahm die Kammer weiter an, dass er bis Ende Mai 2013 mit bedingtem Vorsatz handelte.
855
Zu Gunsten des Angeklagten … nahm die Kammer weiter an, dass er sich durch die Unterstützung des Angeklagten … in seinem Tatentschluss bestärkt fühlte.
856
Der Angeklagte … handelte aus der vagen nicht durch tatsächliche Umstände begründeten Hoffnung heraus, in der Lage zu sein, die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft wieder herzustellen, was er bis zuletzt - auch um eine Aufdeckung insolvenzbedingter Straftaten zu vermeiden - versuchte.
857
Günstig wirkte sich aus, dass der Angeklagte … Maßnahmen zur Liquiditätssteigerung der … unternommen hat, indem er Eigenmittel zuführte und sich über Monate hinweg sein Gehalt nicht, nicht vollständig oder verspätet auszahlen ließ. Auch die liquiditätssteigernden Maßnahmen des Angeklagten … der sich über Monate hinweg sein Gehalt und Provisionen nicht, nicht vollständig oder verspätet auszahlen ließ, berücksichtigte die Kammer zu seinen Gunsten.
858
Zu Gunsten des Angeklagten … sprach weiter, dass er - wenn auch verspätet - selbst am 21.01.2014 den Insolvenzantrag stellte.
859
Positiv fiel weiter ins Gewicht, dass der Angeklagte … im Rahmen des Insolvenzverfahrens kooperativ mit dem Insolvenzverwalter zusammenarbeitete.
860
Zu Gunsten des Angeklagten … wertete die Kammer, dass als Folge der Insolvenz der … der Angeklagte seine Ansprüche gegen diese - etwa in Bezug auf sein ausstehendes Gehalt - nicht mehr durchsetzen konnte und selbst 2014 Privatinsolvenz anmelden musste.
861
Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass eine Verurteilung wegen der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung für den Angeklagten wegen § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 a) GmbHG zur Folge hat, dass er für die Dauer von 5 Jahren keine Geschäftsführerposition inne haben darf, wobei die Zeit der Haft nicht eingerechnet wird.
862
Ebenso wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte … auf Grund der schweren Krankheit seines Sohnes besonders haftempfindlich ist.
863
Zu Lasten des Angeklagten … wirkte sich die Dauer der Insolvenzverschleppung aus, über die der Angeklagte … den Geschäftsbetrieb der … aufrechterhalten hat, wobei nicht verkannt wird, dass dieser ab Dezember 2013 faktisch zum Erliegen gekommen war.
864
Mit der Geschäftsfortführung einher ging eine Vielzahl von Bestellungen und Vertragsschlüssen mit zahlreichen Lieferanten bzw. Dienstleistern und Kunden, welche insgesamt hohe Schäden erlitten.
865
Nach Abwägung vorstehenden Umstände und auch der Insolvenzquote von 1,68 % erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von 1. Jahr tat- und schuldangemessen. Eine Geldstrafe kam insb. wegen der erheblichen vermögensrechtlichen Konsequenzen für die Lieferanten und Kunden nicht in Betracht.
866
Die Kammer hat davon abgesehen, ausnahmsweise gemäß § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.
867
Der Anwendungsbereich des § 41 StGB ist grundsätzlich auch dann eröffnet, wenn ein Täter sich durch die Tat zumindest mittelbar zu bereichern versucht hat.
868
Die Kammer erachtete die Verhängung einer Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe vorliegend auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten …, der kein nennenswertes Vermögen besitzt, sich derzeit in Privatinsolvenz befindet, ein Netto-Gehalt von 1.100 EUR bezieht sowie einen monatlichen Kindesunterhalt von 400 EUR leistet, nicht für angebracht.
869
Die Kammer verkennt nicht, dass eine vor allem an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten ausgerichtete Auslegung des Merkmals „angebracht“ in § 41 StGB mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz und dem in § 40 StGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken des einkommensunabhängigen Strafens in Konflikt geraten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015 - 1 StR 389/15, BeckRS 2016, 4183).
870
Die Kammer ließ sich bei der Nichtanwendung des § 41 StGB jedoch nicht ausschließlich von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten leiten, sondern berücksichtigte bei wertender Gesamtabwägung aller Umstände auch, dass - wenngleich der Angeklagte … durch die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs die Auszahlung seines Gehalts sichern wollte - tatsächlich das Gehalt nur sporadisch ausbezahlt wurde. Darüber hinaus wird der Angeklagte … durch die daneben ausgesprochene Einziehung über einen Betrag in Höhe von 125.000 EUR faktisch auch an seinem Vermögen getroffen, wenngleich es sich bei der Einziehung - anders als bei § 41 StGB - um eine konfiskatorische Maßnahme handelt.
871
Die Kammer hat es in Anbetracht des Ausnahmecharakters der Vorschrift - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von einer Vollzugsstrafe tendenziell entsozialisierende Effekte zu erwarten sind - nicht für angezeigt angesehen, den Angeklagten … neben der verhängten Freiheitsstrafe darüber hinaus zusätzlich an seinem Vermögen zu treffen, um ihn durch Wegnahme von rechtmäßig erworbenem Geld zusätzlich zu beeindrucken.
872
Insb. ist es bei umfassender Würdigung aller für und wider den Angeklagten sprechender Umstände nicht angebracht, die zu bildende Gesamtstrafe soweit abzusenken, dass eine Gesamtfreiheitstrafe verhängt würde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, indem die Einzelstrafen durch die Kumulation von Geld- und Freiheitsstrafe abgesenkt werden. Wenngleich die Legal- und Sozialprognose für den Angeklagten … günstig ist (§ 56 Abs. 1 StGB), gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollziehung der Strafe (bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten bis 1 Jahr, § 56 Abs. 3 StGB) bzw. liegen bei Gesamtwürdigung der Tat und Persönlichkeit des Angeklagten trotz der oben aufgeführten zu seinen Gunsten sprechenden Gesichtspunkte (insb. seiner Vorstrafenfreiheit, seiner Geständnisse, der seit den Taten verstrichenen Zeit, der langen Verfahrensdauer, der Verfahrensverzögerung, der persönlichen Tatfolgen, seiner Haftempfindlichkeit, der fehlenden Bereicherung des Angeklagten, seiner Motive) insb. angesichts der Tatdauer, der Vielzahl der betroffenen Kunden und Lieferanten, der hohen Schäden, der bis heute fortbestehenden Tatfolgen bei den Kunden besondere Umstände in der Tat und Persönlichkeit des Angeklagten im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB nicht vor (bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr bis 2 Jahren). Eine Gesamtfreiheitsstrafe von unter 6 Monaten wäre auch bei einer Kumulation von Geld- und Freiheitsstrafe nicht tat- und schuldangemessen. Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer unbedingten Freiheitsstrafe würde aber angesichts der schlechten wirtschaftlichen Situation und seiner Unterhaltsverpflichtung eine Resozialisierung des Angeklagten … erschweren.
2. Betrugstaten
873
Die Kammer ging bei den Betrugstaten in den Lieferanten-Fällen 1-3 vom Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB aus und im Übrigen vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB.
874
Die Kammer kam nach der durchgeführten Gesamtabwägung zum Ergebnis, dass in den Lieferanten-Fällen 1-3 mit Schadenshöhen jeweils unter 3.000 EUR die Indizwirkung des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB entfällt.
875
In dem über die Mitarbeiter verwirklichten Fall mit einer Schadenssumme von rund 950.000 EUR, der tateinheitlich in 40 Fällen begangen wurde (Lieferanten-Fall 4: lfd. Nr. 1 bis 21, Kunden-Fall Nr. 1-19), ging die Kammer von einem besonders schweren Fall des § 263 Abs. 3 StGB aus.
Im Einzelnen:
2.1. Betrugsfälle 1-3 zum Nachteil der Lieferanten
2.1.1. Strafrahmenwahl
876
Wenngleich auch in den Lieferanten-Fällen 1-3 der Schaden nicht unerheblich ist, diese drei Betrugsfälle Teile einer Betrugsreihe sind und es letztlich vom Zufall abhing, ob der Angeklagte … selbst die Bestellungen vornahm oder durch seine Mitarbeiter vornehmen ließ, wird die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB derart kompensiert, dass sie vorliegend entfällt. Die Kammer hat dabei insbesondere zu Gunsten des Angeklagten … seine Vorstrafenfreiheit, sein Geständnis, den Umstand, dass er mit bedingtem Vorsatz handelte, es sich jeweils um einen fremdnützigen Betrug handelte, die Taten lange zurückliegen, die Ermittlungs-/Strafverfahren lange dauerten sowie das Strafverfahren über ein Jahr nicht betrieben wurde, gewertet.
877
Im Übrigen hat die Kammer nach der Durchführung der Gesamtabwägung keine derart gravierenden schulderhöhenden Umstände betreffend die Betrugsfälle 1-3 gesehen, dass nach Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB die Annahme eines unbenannten besonders schweren Falls angezeigt wäre.
2.1.2. Strafzumessung im engeren Sinne
878
Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Rahmen der Gesamtabwägung zu Gunsten des Angeklagten des Angeklagten … insb. berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist.
879
Weiter sprach sein von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis zu seinen Gunsten.
880
Ferner wertete die Kammer zu Gunsten des Angeklagten …, dass die Tat bereits über 7 Jahre zurückliegt und sich das Ermittlungs- und das Strafverfahren über einen längeren Zeitraum zogen. Das Strafverfahren wurde zudem für die Dauer eines Jahres nicht verfahrensfördernd betrieben und die im März 2020 begonnene Hauptverhandlung wegen der SARS-CoV-2 Pandemie nach dem 3. Hauptverhandlungstag ausgesetzt. Vor dem Hintergrund des gewichtigen Strafvorwurfs in seiner Gesamtheit, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe besorgen ließ, war der Angeklagte … hierdurch außerordentlich belastet.
881
Zu Gunsten des Angeklagten … nahm die Kammer weiter an, dass er nur mit bedingtem Vorsatz handelte.
882
Weiter nahm die Kammer zu seinen Gunsten an, dass er sich durch die Unterstützung des Angeklagten … in seinem Tatentschluss bestärkt fühlte.
883
Günstig wirkte sich aus, dass der Angeklagte … Maßnahmen zur Liquiditätssteigerung der … unternommen hat, indem er Eigenmittel zuführte und sich über Monate hinweg sein Gehalt nicht, nicht vollständig oder verspätet auszahlen ließ. Auch die liquiditätssteigernden Maßnahmen des Angeklagten … indem sich dieser über Monate hinweg seinen Lohn und Provisionen nicht, nicht vollständig oder verspätet auszahlen ließ, berücksichtigte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten ….
884
Zu Gunsten des Angeklagten … fiel ins Gewicht, dass er sich durch die fremdnützigen Betrugstaten nicht unmittelbar persönlich bereicherte, sondern allenfalls mittelbar über den Zufluss seines Geschäftsführergehaltes, soweit dieses von der … noch bezahlt wurde. Der Angeklagte handelte in dem Bestreben, das vom Angeklagten … unterstützt wurde, den Geschäftsbetrieb der … aufrecht zu erhalten. Die Beauftragung der Lieferanten war darauf gerichtet, das Material für die Abwicklung von Kundenaufträgen zu beschaffen; der Angeklagte verwendete das von den Lieferanten gelieferte Material für die Lieferung und Einbau von PV-Anlagen bei Kunden der ….
885
Zu Gunsten des Angeklagten … wurde weiter gewertet, dass die Gläubiger, welche ihre Forderungen rechtzeitig zur Insolvenztabelle angemeldet haben, eine der Insolvenzquote von 1,68 % entsprechende Auszahlung durch den Insolvenzverwalter erhielten. Positiv fiel weiter ins Gewicht, dass der Angeklagte … im Rahmen des Insolvenzverfahrens kooperativ mit dem Insolvenzverwalter zusammenarbeitete.
886
Zu Gunsten des Angeklagten … wertete die Kammer die Folgen der Insolvenz der … für den Angeklagten, insb. dass er 2014 selbst Privatinsolvenz anmelden musste.
887
Ebenso wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte … auf Grund der schweren Krankheit seines Sohnes besonders strafempfindlich ist.
888
Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Umstände sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Schadenshöhen erschien der Kammer für die Betrugsfälle 1-3 jeweils eine Freiheitsstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 EUR tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe war entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten … festzusetzen, § 40 Abs. 2 StGB.
2.2. Durch Mitarbeiter verwirklichter Fall, der tateinheitlich in 40 Fällen begangen wurde (Lieferanten-Fall 4: lfd. Nr. 1 bis 21, Kunden-Fall Nr. 1-19)
2.2.1. Strafrahmenwahl
889
Bei der Strafrahmenwahl hat die Kammer im Rahmen der Gesamtabwägung zu Gunsten des Angeklagten … insb. berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist.
890
Weiter sprach zu seinen Gunsten, dass er die Betrugstaten zum Nachteil der Lieferanten eingestand; die Betrugstaten zum Nachteil der Kunden räumte er zumindest in objektiver Hinsicht ein.
891
In der Hauptverhandlung zeigte sich der Angeklagte …reuig und schuldeinsichtig.
892
Wenngleich die Tatfolgen fortwirken, weil fast alle Kunden, welche die Vorauszahlungen an die … fremdfinanzierten, noch heute durch die Kreditraten belastet sind, wertete die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass die Tat bereits über 7 Jahre zurückliegt und sich das Ermittlungs- und das Strafverfahren über einen längeren Zeitraum zogen. Das Strafverfahren wurde zudem für die Dauer eines Jahres nicht verfahrensfördernd betrieben und die im März 2020 begonnene Hauptverhandlung wegen der SARS-CoV-2 Pandemie nach dem 3. Hauptverhandlungstag ausgesetzt. Vor dem Hintergrund des gewichtigem Strafvorwurfs, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe besorgen ließ, war der Angeklagte hierdurch außerordentlich belastet.
893
Zu Gunsten des Angeklagten … nahm die Kammer weiter an, dass er nur mit bedingtem Vorsatz handelte.
894
Weiter wurde zu Gunsten des Angeklagten … gewertet, dass die Täterschaft im Betrugsfall, welcher durch seine Mitarbeiter begangen wurde, einem Unterlassen gleichkam, nicht einem aktiven Tun.
895
Weiter nahm die Kammer zu seinen Gunsten an, dass er sich durch die Unterstützung des Angeklagten … in seinem Tatentschluss bestärkt fühlte.
896
Günstig wirkte sich aus, dass der Angeklagte … Maßnahmen zur Liquiditätssteigerung der … unternommen hat, indem er Eigenmittel zuführte und sich über Monate hinweg sein Gehalt nicht, nicht vollständig oder verspätet auszahlen ließ. Auch die liquiditätssteigernden Maßnahmen des Angeklagten … berücksichtigte die Kammer zu seinen Gunsten.
897
Zu Gunsten des Angeklagten … fiel ins Gewicht, dass er sich durch die fremdnützigen Betrugstaten nicht unmittelbar persönlich bereicherte, sondern allenfalls mittelbar über den Zufluss seines Geschäftsführergehaltes, soweit dieses von der … noch bezahlt wurde. Der Angeklagte handelte in dem Bestreben, in dem er vom Angeklagten … unterstützt wurde, den Geschäftsbetrieb der … aufrecht zu erhalten. Die Beauftragung der Lieferanten war darauf gerichtet, das Material für die Abwicklung von Kundenaufträgen zu beschaffen; der Angeklagte verwendete das von den Lieferanten gelieferte Material für die Lieferung und Einbau von PV-Anlagen bei Kunden der …. Mit den Kundenvorauszahlungen wurden die Verbindlichkeiten der … bedient.
898
Positiv fiel weiter ins Gewicht, dass der Angeklagte … im Rahmen des Insolvenzverfahrens kooperativ mit dem Insolvenzverwalter zusammenarbeitete.
899
Zu Gunsten des Angeklagten … wertete die Kammer die Folgen der Insolvenz der … für den Angeklagten, insb. dass er selbst 2014 Privatinsolvenz anmelden musste.
900
Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 263 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für den Angeklagten wegen § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3. e) GmbHG zur Folge hat, dass er für die Dauer von 5 Jahren keine Geschäftsführerposition inne haben darf, wobei die Zeit der Haft nicht eingerechnet wird.
901
Ebenso wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte … auf Grund der schweren Krankheit seines Sohnes besonders haftempfindlich ist.
902
Zu Lasten des Angeklagten … fiel ins Gesicht, dass der Tatbestand mehrerer Regelbeispiele verwirklicht ist, wobei dem Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB wegen der lediglich sporadischen Gehaltsauszahlungen nur geringes Gewicht beigemessen wurde.
903
Ferner berücksichtigte die Kammer zu Lasten des Angeklagten …, dass die Schäden bei den Lieferanten Fa. … GmbH mit rund 77.600 EUR, bei der … GmbH mit rund 177.600 EUR sowie beim Kunden … mit rund 221.800 EUR die Grenze von 50.000 EUR für das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB jeweils deutlich überschritten; beim Lieferanten … sowie beim Kunden … um ein Vielfaches; beim Kunden … auch unter Berücksichtigung der Montage der Unterkonstruktion, der Rückerstattung der Mehrwertsteuer in Höhe von rund 35.400 EUR durch das Finanzamt und der Auszahlung von rund 5.000 EUR durch den Insolvenzverwalter auf Grund der festgestellten Insolvenzquote; alleine der Einkaufswert der dem Kunden … nicht gelieferten PV-Module überstieg mit über 140.000 EUR die Grenze des großen Ausmaßes um ein Mehrfaches.
904
Weiter fielen neben dem langen Tatzeitraum, der Vielzahl der Bestellungen bzw. Vertragsschlüsse/Vorauszahlungen und der Gläubiger die weitergehenden Tatfolgen bei den Kunden negativ ins Gewicht, ebenso die Gesamtschadenshöhe von rund 950.000 EUR. Die Kammer berücksichtigte hierbei zu Gunsten des Angeklagten …, dass der realisierte Schaden nach den Auszahlungen des Insolvenzverwalters bei einer Insolvenzquote von 1,68 % an die Geschädigten und der Rückerstattungen der Mehrwertsteuer durch das Finanzamt an Kunden geringer ist, ebenso weil bei 4 Kunden die Unterkonstruktionen, bei zwei dieser Kunden auch der Wechselrichter eingebaut wurden.
905
Nach Durchführung der Gesamtabwägung kam die Kammer zum Ergebnis, dass hinsichtlich des über die Mitarbeiter verwirklichten Falles die Indizwirkung des Regelbeispiels gemäß § 263 Abs. 3 StGB nicht entfällt.
906
Gründe, den Strafrahmen zu mildern, waren für die Kammer bei Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände nicht ersichtlich.
907
Insbesondere eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht, weil die über seine Beteiligung hinausreichenden Angaben des Angeklagten … im Ermittlungsverfahren zum weitergehenden Tatbeitrag des Angeklagten … sich in der Hauptverhandlung nicht bestätigt haben, mithin nicht zu dessen Überführung beitrugen.
2.2.2. Strafzumessung im engeren Sinne
908
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sämtliche oben bereits dargestellten Strafzumessungserwägungen nochmals berücksichtigt und hielt eine Freiheitsstrafe von 3. Jahren für tat- und schuldangemessen.
909
Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von einer Vollzugsstrafe tendenziell entsozialisierende Effekte zu erwarten sind, davon abgesehen, ausnahmsweise gemäß § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.
910
Die Kammer erachtete eine Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe für den vorliegenden fremdnützigen Betrug, durch den Liquidität für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der … zur Sicherung des tatsächlich nur sporadisch ausbezahlten Gehalts unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten …, der kein nennenswertes Vermögen besitzt, sich derzeit in Privatinsolvenz befindet, ein Netto-Gehalt von 1.100 EUR bezieht sowie einen monatlichen Kindesunterhalt von 400 EUR leistet, nicht für angebracht. Auf die Ausführungen unter F.I.1.2. wird im Übrigen Bezug genommen.
3. Bankrott durch Verlagerung von Kundengeldern auf das Geschäftskonto der … GmbH
3.1. Strafrahmenwahl
911
Den Strafrahmen hat die Kammer dem § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen, der einen Rahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.
912
Zwingende oder fakultativ vertypte Milderungsgründe für eine Strafrahmenverschiebung liegen nicht vor.
3.2. Strafzumessung im engeren Sinne
913
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer im Rahmen der Gesamtabwägung zu Gunsten des Angeklagten … insb. berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist.
914
Weiter sprach sein von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis zu seinen Gunsten.
915
Ferner wertete die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass die Tat bereits über 7 Jahre zurückliegt und sich das Ermittlungs- und Strafverfahren über einen längeren Zeitraum zogen. Das Strafverfahren wurde zudem für die Dauer eines Jahres nicht verfahrensfördernd betrieben und die im März 2020 begonnene Hauptverhandlung wurde wegen der SARS-CoV-2 Pandemie nach dem 3. Hauptverhandlungstag ausgesetzt. Vor dem Hintergrund des gewichtigem Strafvorwurfs, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe besorgen ließ, war der Angeklagte hierdurch außerordentlich belastet.
916
Ferner nahm die Kammer zu seinen Gunsten an, dass er sich durch die Unterstützung des Angeklagten … in seinem Tatentschluss bestärkt fühlte.
917
Günstig wirkte sich aus, dass der Angeklagte … Maßnahmen zur Liquiditätssteigerung der … unternommen hat, indem er Eigenmittel zuführte und sich über Monate hinweg sein Gehalt nicht, nicht vollständig oder verspätet auszahlen ließ. Auch die liquiditätssteigernden Maßnahmen des Angeklagten … berücksichtigte die Kammer zu seinen Gunsten.
918
Zu Gunsten des Angeklagten … fiel ins Gewicht, dass er sich durch die Bankrotttaten nicht persönlich bereicherte, sondern in dem Bestreben, das vom Angeklagten … unterstützt wurde, den Geschäftsbetrieb der … aufrecht zu erhalten, handelte. Die beiseite geschafften Zahlungen der Künden wurden nicht ausschließbar für die Bezahlung von Verbindlichkeiten der … verwendet.
919
Positiv fiel weiter ins Gewicht, dass der Angeklagte … im Rahmen des Insolvenzverfahrens kooperativ mit dem Insolvenzverwalter zusammenarbeitete.
920
Zu Gunsten des Angeklagten … wertete die Kammer die Folgen der Insolvenz der … für den Angeklagten, insb. dass er selbst 2014 Privatinsolvenz anmelden musste.
921
Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass eine Verurteilung wegen Bankrotts gemäß § 283 StGB für den Angeklagten gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 b) GmbHG zur Folge hat, dass er für die Dauer von 5 Jahren keine Geschäftsführerposition inne haben darf, wobei die Zeit der Haft nicht eingerechnet wird.
922
Ebenso wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte … auf Grund der schweren Krankheit seines Sohnes besonders haftempfindlich ist.
923
Zu Lasten des Angeklagten … fiel neben der Vielzahl der Gutschriften auf dem Konto der … GmbH über einen längeren Zeitraum hinweg, die von einer Vielzahl von Kunden geleistet wurden, ins Gewicht, dass mit rund 828.000 EUR hohe Vermögenswerte der … beiseite geschafft wurden.
3.3. Einzelstrafe
924
Nach nochmaliger Abwägung der vorstehenden Umstände erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von 2. Jahre tat- und schuldangemessen. Eine Geldstrafe kam wegen der hohen dem Gläubigerzugriff entzogenen Vermögenswerte nicht in Betracht.
925
Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von einer Vollzugsstrafe tendenziell entsozialisierende Effekte zu erwarten sind, davon abgesehen, ausnahmsweise gemäß § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.
926
Die Kammer erachtete eine Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe für den Bankrott, durch den Liquidität für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der … zur Sicherung des - tatsächlich nur sporadisch ausbezahlten - Gehalts unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten …, der kein nennenswertes Vermögen besitzt, sich derzeit in Privatinsolvenz befindet, ein Netto-Gehalt von 1.100 EUR bezieht sowie einen monatlichen Kindesunterhalt von 400 EUR leistet, nicht für angebracht. Auf die Ausführungen unter F.I.1.2. wird im Übrigen Bezug genommen.
4. Bankrott und Untreue durch Rückzahlung von 125.000 EUR seitens der Fa. …
927
Die Kammer ging dabei nach der Durchführung einer Gesamtabwägung vom Strafrahmen des besonders schweren Falls der Untreue gemäß § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB aus.
4.1. Strafrahmenwahl
928
Bei der Strafrahmenwahl hat die Kammer im Rahmen der Gesamtabwägung zu Gunsten des Angeklagten … berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist.
929
Weiter sprach sein von Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis zu seinen Gunsten.
930
Ferner wertete die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass die Tat bereits über 7 Jahre zurückliegt und sich das Ermittlungs- und das Strafverfahren über einen längeren Zeitraum zogen. Das Strafverfahren wurde zudem für die Dauer eines Jahres nicht verfahrensfördernd betrieben und die im März 2020 begonnene Hauptverhandlung wurde wegen der SARS-CoV-2 Pandemie nach dem 3. Hauptverhandlungstag ausgesetzt. Vor dem Hintergrund des gewichtigen Strafvorwurfs, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe besorgen ließ, war der Angeklagte hierdurch außerordentlich belastet.
931
Günstig wirkte sich aus, dass der Angeklagte … Maßnahmen zur Liquiditätssteigerung der … unternommen hat, indem er Eigenmittel zuführte und sich über Monate hinweg sein Gehalt nicht, nicht vollständig oder verspätet auszahlen ließ. Auch die liquiditätssteigernden Maßnahmen des Angeklagten … berücksichtigte die Kammer zu seinen Gunsten.
932
Zu Gunsten des Angeklagten … fiel ins Gewicht, dass er sich durch den Bankrott nicht persönlich bereicherte, sondern in dem Bestreben handelte, den Geschäftsbetrieb der … aufrecht zu erhalten. Die beiseite geschaffte Zahlung der … wurde nicht ausschließbar für die Bezahlung von Verbindlichkeiten der … verwendet.
933
Positiv fiel weiter ins Gewicht, dass der Angeklagte … im Rahmen des Insolvenzverfahrens kooperativ mit dem Insolvenzverwalter zusammenarbeitete.
934
Zu Gunsten des Angeklagten … wertete die Kammer die Folgen der Insolvenz der … für den Angeklagten, insb. dass er selbst 2014 Privatinsolvenz anmelden musste.
935
Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass eine Verurteilung wegen Bankrotts gemäß § 283 StGB und wegen Untreue gemäß § 266 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für den Angeklagten wegen § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 b), e) GmbHG zur Folge hat, dass er für die Dauer von 5 Jahren keine Geschäftsführerposition inne haben darf.
936
Ebenso wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte … auf Grund der schweren Krankheit seines Sohnes besonders haftempfindlich ist.
937
Zu Lasten des Angeklagten … fiel ins Gewicht, dass mehrere Straftatbestände verwirklicht wurden und eine Vielzahl von Insolvenzgläubigern betroffen ist.
938
Nach Durchführung der Gesamtabwägung kam die Kammer zum Ergebnis, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels gemäß § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB nicht entfällt.
939
Gründe, den Strafrahmen zu mildern, waren für die Kammer bei Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände nicht ersichtlich.
940
Insbesondere kam eine Strafrahmenverschiebung nach § 46 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB aus den oben unter F.I.2.2.1. dargestellten Erwägungen nicht in Betracht.
4.2. Strafzumessung im engeren Sinne
941
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals sämtliche oben bereits dargestellten Strafzumessungserwägungen sowie den Wert des beiseite geschafften Vermögens berücksichtigt und hielt eine Freiheitsstrafe von 1. Jahr tat- und schuldangemessen. Eine Geldstrafe kam wegen der hohen dem Gläubigerzugriff und dem Gesellschaftszugriff entzogenen Vermögenswerte nicht in Betracht.
942
Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von einer Vollzugsstrafe tendenziell entsozialisierende Effekte zu erwarten sind, davon abgesehen, ausnahmsweise gemäß §§ 52 Abs. 3, 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.
943
Die Kammer erachtete eine Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe für den in Tateinheit mit Untreue stehenden Bankrott, durch den Liquidität für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der … zur Sicherung des - tatsächlich nur sporadisch ausbezahlten - Gehalts unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten …, der kein nennenswertes Vermögen besitzt, sich derzeit in Privatinsolvenz befindet, ein Netto-Gehalt von 1.100 EUR bezieht sowie einen monatlichen Kindesunterhalt von 400 EUR leistet, nicht für angebracht. Auf die Ausführungen unter F.I.1.2. wird im Übrigen Bezug genommen.
5. Bankrotttaten durch mangelnde Bilanzierung für das Jahr 2012 und mangelhafte Buchführung im Jahr 2013
5.1. Strafrahmenwahl
944
Die Kammer ging vom Strafrahmen des § 283 Abs. 1 StGB aus.
945
§ 283 Abs. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe vor.
946
Zwingend oder fakultativ vertypte Milderungsgründe für eine Strafrahmenverschiebung liegen nicht vor.
5.2. Strafzumessung im engeren Sinne
947
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer jeweils im Rahmen der Gesamtabwägung zu Gunsten des Angeklagten … die nachfolgend aufgeführten Gesichtspunkte berücksichtigt, insb. dass er nicht vorbestraft ist.
948
Weiter sprach sein in der Hauptverhandlung von Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis zu seinen Gunsten.
949
Ferner wertete die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass die Tat bereits über 7 Jahre zurückliegt und sich das Ermittlungs- und Strafverfahren über einen längeren Zeitraum zogen. Das Strafverfahren wurde zudem für die Dauer eines Jahres nicht verfahrensfördernd betrieben und die im März 2020 begonnene Hauptverhandlung wurde wegen der SARS-CoV-2 Pandemie nach dem 3. Hauptverhandlungstag ausgesetzt. Vor dem Hintergrund des gewichtigen Strafvorwurfs in seiner Gesamtheit, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe besorgen ließ, war der Angeklagte hierdurch außerordentlich belastet.
950
Zu Gunsten des Angeklagten … nahm die Kammer weiter an, dass er bis Ende Mai 2013 mit bedingtem Vorsatz handelte.
951
Günstig wirkte sich aus, dass der Angeklagte … Maßnahmen zur Liquiditätssteigerung der … unternommen hat, indem er Eigenmittel zuführte und sich über Monate hinweg sein Gehalt nicht, nicht vollständig oder verspätet auszahlen ließ. Auch die liquiditätssteigernden Maßnahmen des Angeklagten … berücksichtigte die Kammer zu seinen Gunsten.
952
Zu Gunsten des Angeklagten … fiel ins Gewicht, dass er in dem Bestreben handelte, den Geschäftsbetrieb der … aufrecht zu erhalten, und deshalb die noch vorhandenen liquiden Mittel für die Bezahlung der drängenden Verbindlichkeiten der …, aber nicht für die Aufstellung einer Bilanz für 2012 und eine korrekte Buchführung 2013 verwendete.
953
Positiv fiel weiter ins Gewicht, dass der Angeklagte … im Rahmen des Insolvenzverfahrens kooperativ mit dem Insolvenzverwalter zusammenarbeitete.
954
Zu Gunsten des Angeklagten … wertete die Kammer die Folgen der Insolvenz der … für den Angeklagten, insb. dass er selbst 2014 Privatinsolvenz anmelden musste.
955
Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass eine Verurteilung wegen Bankrotts gemäß § 283 StGB für den Angeklagten wegen § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 b) GmbHG zur Folge hat, dass er für die Dauer von 5 Jahren keine Geschäftsführerposition inne haben darf.
956
Ebenso wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte … auf Grund der schweren Krankheit seines Sohnes besonders haftempfindlich ist.
957
Zu Lasten des Angeklagten … fiel in Bezug auf die nicht erstellte Bilanz 2012 insb. die Dauer des Unterlassens ins Gewicht und in Bezug auf die Buchführung im Jahr 2013 die Art, Anzahl und Dauer der Verstöße. Negativ wirkte sich hier insb. aus, dass Bargeldflüsse in erheblichem Umfang nicht gebucht wurden.
5.3. Einzelstrafen
5.3.1. Mangelnde Bilanzierung für das Jahr 2012
958
Nach Abwägung vorstehenden Umstände erschien der Kammer für die mangelnde Bilanzierung für das Jahr 2012 eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 EUR tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe war entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten festzusetzen, § 40 Abs. 2 StGB.
5.3.2. Mangelhafte Buchführung im Jahr 2013
959
Nach Abwägung vorstehenden Umstände erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von 1. Jahr tat- und schuldangemessen. Eine Geldstrafe kam insbesondere wegen der Art und Anzahl Buchführungsverstöße nicht in Betracht.
960
Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von einer Vollzugsstrafe tendenziell entsozialisierende Effekte zu erwarten sind, davon abgesehen, ausnahmsweise gemäß § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.
961
Die Kammer erachtete eine Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe für den Bankrott, durch den Liquidität für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der … zur Sicherung des - tatsächlich nur sporadisch ausbezahlten - Gehalts unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten …, der kein nennenswertes Vermögen besitzt, sich derzeit in Privatinsolvenz befindet, ein Netto-Gehalt von 1.100 EUR bezieht sowie einen monatlichen Kindesunterhalt von 400 EUR leistet, nicht für angebracht. Auf die Ausführungen unter F.I.1.2. wird im Übrigen Bezug genommen.
6. Veruntreuende Unterschlagung
6.1. Strafrahmenwahl
962
§ 246 Abs. 2 StGB sieht einen Strafrahmen vor, der von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht.
963
Zwingend oder fakultativ vertypte Milderungsgründe für eine Strafrahmenverschiebung liegen nicht vor.
964
Insbesondere war der Anwendungsbereich des § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB nicht eröffnet.
6.2. Strafzumessung im engeren Sinne
965
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer im Rahmen der Gesamtabwägung zu Gunsten des Angeklagten des Angeklagten … berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist.
966
Wenngleich dies nicht zu einer Strafrahmenverschiebung führte, fiel die durch Mitteilung der Adresse des Zeugen … in der Hauptverhandlung geleistete Aufklärungshilfe des Angeklagten … positiv ins Gewicht.
967
Zu Gunsten des Angeklagten … nahm die Kammer auch an, dass dieser die Tatfolgen bedauerte.
968
Ferner wertete die Kammer zu Gunsten des Angeklagten … dass die Tat bereits über 7 Jahre zurückliegt und sich das Ermittlungs- und das Strafverfahren über einen längeren Zeitraum zogen. Das Strafverfahren wurde zudem für die Dauer eines Jahres nicht verfahrensfördernd betrieben und die im März 2020 begonnene Hauptverhandlung wurde wegen der SARS-CoV-2 Pandemie nach dem 3. Hauptverhandlungstag ausgesetzt. Vor dem Hintergrund des gewichtigen Strafvorwurfs, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe besorgen ließ, war der Angeklagte hierdurch außerordentlich belastet.
969
Zu Gunsten des Angeklagten … fiel ins Gewicht, dass er sich durch die Tat nicht persönlich bereicherte, sondern in dem Bestreben, das vom Angeklagten … unterstützt wurde, den Geschäftsbetrieb der … aufrecht zu erhalten, handelte.
970
Ebenso wirkte sich strafmildernd aus, dass der Angeklagte … auf Grund der schweren Krankheit seines Sohnes besonders haftempfindlich ist.
971
Zu Lasten des Angeklagten … fiel der nicht unerhebliche Schaden ins Gewicht.
972
Nach Abwägung vorstehenden Umstände erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von 6. Monaten tat- und schuldangemessen. Eine Geldstrafe kam insbesondere wegen der Höhe des Schadens nicht in Betracht.
973
Die Kammer hat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von einer Vollzugsstrafe tendenziell entsozialisierende Effekte zu erwarten sind, davon abgesehen, ausnahmsweise gemäß § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.
974
Die Kammer erachtete eine Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe für die veruntreuende Unterschlagung, durch die Liquidität für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs der … zur Sicherung des - tatsächlich nur sporadisch ausbezahlten - Gehalts unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten … erhöht wurde, der kein nennenswertes Vermögen besitzt, sich derzeit in Privatinsolvenz befindet, ein Netto-Gehalt von 1.100 EUR bezieht sowie einen monatlichen Kindesunterhalt von 400 EUR leistet, nicht für angebracht. Auf die Ausführungen unter F.I.1.2. wird im Übrigen Bezug genommen.
7. Bildung einer Gesamtstrafe
975
Unter nochmaliger Würdigung der vorstehenden Aspekte, insbesondere einerseits der Vorstrafenfreiheit, der Geständnisse, der seit den Taten verstrichenen Zeit, der langen Ermittlungs- und Verfahrensdauer, der Verfahrensverzögerungen andererseits des hohen Betrugs-, Bankrotts- und Untreueschadens, sowie unter Berücksichtigung des engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs erschien der Kammer unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 11 Monaten als tat- und schuldangemessen.
976
Die Kammer hat davon abgesehen, ausnahmsweise gemäß § 53 Abs. 2 StGB auf eine gesonderte Gesamtgeldstrafe zu erkennen. Im Rahmen der Ermessensausübung wurde insb. berücksichtigt, dass das Schwergewicht bei Taten liegt, wegen derer Freiheitsstrafen verhängt wurden, wobei die im Fall des Betruges verhängte Freiheitsstrafe nicht bewährungsfähig ist. Eine Geldstrafe neben einer unbedingten Freiheitsstrafe würde angesichts seiner schlechten finanziellen Situation und seiner Unterhaltsverpflichtung eine Resozialisierung des Angeklagten … erschweren.
II. Angeklagter …
1. Beihilfe zur verspäteter Insolvenzantragstellung
1.1. Strafrahmenwahl
977
Die Kammer ging von einem doppelt gemilderten Strafrahmen des § 15a Abs. 4 InsO aus.
978
Der Strafrahmen des § 15a Abs. 4 InsO war zunächst gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu mildern, weil nur der Angeklagte … als Geschäftsführer einen Insolvenzantrag stellen konnte und beim Angeklagten … dieses besondere persönliche Merkmal fehlt.
979
Ferner war eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB wegen der Stellung des Angeklagten … lediglich als Tatgehilfe vorzunehmen.
1.2. Strafzumessung im engeren Sinne
980
Zu Gunsten des Angeklagten … sprach, dass er - wie schon während des Ermittlungsverfahrens - weitgehend geständig war und aktiv an der Aufarbeitung und Klärung des Sachverhalts mitwirkte, u.a. Adressen von Zeugen zur Verfügung stellte. Er zeigte Reue und Schuldeinsicht.
981
Zu Gunsten des Angeklagte … hat die Kammer auch seine Aufklärungshilfe in Bezug auf die im Sachverhalt unter Ziffer VIII. dargestellte Kfz-Unterschlagung durch Benennung des Zeugen … gewertet.
982
Strafmildernd wirkte sich aus, dass die Tat bereits über 7 Jahre zurückliegt und sich das Ermittlungs- und das Strafverfahren über einen längeren Zeitraum zogen. Das Strafverfahren wurde zudem für die Dauer eines Jahres nicht verfahrensfördernd betrieben und die im März 2020 begonnene Hauptverhandlung wurde wegen der SARS-CoV-2 Pandemie nach dem 3. Hauptverhandlungstag ausgesetzt. Vor dem Hintergrund des gewichtigen Strafvorwurfs, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe besorgen ließ, war der Angeklagte hierdurch außerordentlich belastet.
983
Zu Gunsten des Angeklagten … nahm die Kammer weiter an, dass er bis Ende Juni 2013 nur mit bedingtem Vorsatz handelte.
984
Strafmildernd wirkte sich aus, dass der Angeklagte … aus Loyalität gegenüber dem Angeklagten … als seinen Arbeitgeber und Freund handelte.
985
Günstig wirkte sich weiter aus, dass der Angeklagte … Maßnahmen zur Liquiditätssteigerung der … unternommen hat, indem er sich über Monate hinweg sein Gehalt und Provisionen nicht, nicht vollständig oder verspätet auszahlen ließ. Auch die liquiditätssteigernden Maßnahmen des Angeklagten … berücksichtigte die Kammer zu seinen Gunsten.
986
Zu Gunsten des Angeklagten … wurde berücksichtigt, dass er durch die Insolvenz der … einen eigenen Schaden erlitt, weil er seinen Anspruch auf Lohn und Provisionen nicht mehr durchsetzen konnte.
987
Positiv fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte … über die sog. … Aufträge von Kunden der … die an die … GmbH Vorauszahlungen geleistet hatten, erfüllte mit der Folge, dass auch die … Insolvenz anmeldete, was letztlich 2015 zu einer Privatinsolvenz des Angeklagten führte.
988
Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass eine Verurteilung wegen der vorsätzlichen Insolvenzverschleppung für den Angeklagten wegen § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 a) GmbHG zur Folge hat, dass er für die Dauer von 5 Jahren keine Geschäftsführerposition inne haben darf, wobei die Zeit der Haft nicht eingerechnet wird.
989
Zu Lasten des Angeklagten … wirkte sich die Dauer der Insolvenzverschleppung bis zu seinem Ausscheiden bei der … im Dezember 2013 aus, über die der Angeklagte … den Vertrieb und damit den Geschäftsbetrieb der … aufrechterhalten hat.
990
Damit einher ging eine Vielzahl von Bestellungen und Vertragsschlüssen mit zahlreichen Lieferanten bzw. Dienstleistern und Kunden, welche insgesamt hohe Schäden erlitten.
991
Die Vorstrafe des Angeklagten … zur Tatzeit fiel nur gering ins Gewicht. Die Verurteilung stammte aus einem anderen Delinquenzbereich und die Bewährungszeit war vor Tatbegehung im Oktober 2012 abgelaufen.
992
Nach Abwägung vorstehenden Umstände und auch der Insolvenzquote von 1,68 % erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von 6. Monaten tat- und schuldangemessen. Eine Geldstrafe kam insb. wegen der erheblichen vermögensrechtlichen Konsequenzen für die Lieferanten und Kunden nicht in Betracht.
993
Die Kammer hat davon abgesehen, ausnahmsweise gemäß § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.
994
Der Anwendungsbereich des § 41 StGB ist grundsätzlich auch dann eröffnet, wenn ein Täter sich durch die Tat zumindest mittelbar zu bereichern versucht hat.
995
Die Kammer erachtete die Verhängung einer Kombination von Geld- und Freiheitsstrafe vorliegend auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten …, der kein nennenswertes Vermögen besitzt, sich derzeit in Privatinsolvenz befindet, ein Brutto-Gehalt von 2.800 EUR bezieht sowie davon noch monatliche Unterhaltszahlungen von rund 480 EUR leistet, nicht für angebracht.
996
Die Kammer verkennt nicht, dass eine vor allem an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten ausgerichtete Auslegung des Merkmals „angebracht“ in § 41 StGB mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz und dem in § 40 StGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken des einkommensunabhängigen Strafens in Konflikt geraten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015 - 1 StR 389/15, BeckRS 2016, 4183).
997
Vorliegend erschien es jedoch nicht angebracht, den Angeklagten … neben einer Freiheitsstrafe zusätzlich an seinem Vermögen zu treffen, um ihn durch Wegnahme von rechtmäßig erworbenem Geld zusätzlich zu beeindrucken. Diese Entscheidung traf die Kammer auch vor dem Hintergrund, dass die gegen den Angeklagten … durch Urteil des Landgerichts … vom ….2018 verhängte Geldstrafe (inkl. Kosten) von insgesamt rund 19.600 EUR überwiegend nicht aus seinem Vermögen bezahlt wurde, sondern insb. vom Konto des …. Auch die ihm im dortigen Bewährungsverfahren auferlegte Schadenswiedergutmachung von 300.000 EUR konnte der Angeklagte … wegen schlechter Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht erfüllen. Es ist aber nicht Sinn und Zweck des § 41 StGB, eine andere Person für die Geldstrafe aufkommen zu lassen, sondern es soll der Täter persönlich spürbar getroffen werden.
998
Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von einer Vollzugsstrafe tendenziell entsozialisierende Effekte zu erwarten sind, erschien der Kammer ein anderes Ergebnis nicht ausnahmsweise angezeigt. Vorliegend kommt auf Grund der vorzunehmenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Entscheidung des Landgerichts … vom ….2018 eine Gesamtfreiheitsstrafe, welche noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, nicht mehr in Betracht. Eine Geldstrafe neben einer unbedingten Freiheitsstrafe würde angesichts der schlechten finanziellen Situation und seiner Unterhaltsverpflichtung eine Resozialisierung des Angeklagten … erschweren.
999
Vor diesem Hintergrund hat die Kammer von der Anwendung des § 41 StGB, der Ausnahmecharakter zukommt, abgesehen.
2. Betrugstaten
2.1. Betrug zum Nachteil des Lieferanten … GmbH (Fall 4 lfd. Nr. 21)
2.1.1. Strafrahmenwahl
1000
Die Kammer ging nach der durchgeführten Gesamtabwägung beim Betrug zum Nachteil des Lieferanten … GmbH vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB aus.
1001
Bei der Strafrahmenwahl hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten … insb. berücksichtigt, dass er schon während des Ermittlungsverfahrens die Tatsachen einräumte, auf denen die Beurteilung der Betrugstaten beruhte, und auch in der Hauptverhandlung aktiv an der Aufarbeitung und Klärung des Sachverhalts mitwirkte. Er zeigte Reue und Schuldeinsicht.
1002
Zu Gunsten des Angeklagte … hat die Kammer auch seine Aufklärungshilfe in Bezug auf die im Sachverhalt unter Ziffer VIII. dargestellte Kfz-Unterschlagung durch Benennung des Zeugen … gewertet.
1003
Wenngleich die Tatfolgen, nämlich die Insolvenz der … GmbH und die damit verbundenen Auswirkungen auf den Zeugen …, bis heute fortwirken, berücksichtigte die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass die Tat bereits über 7 Jahre zurückliegt und sich das Ermittlungs- und das Strafverfahren über einen längeren Zeitraum zogen. Das Strafverfahren wurde zudem für die Dauer eines Jahres nicht verfahrensfördernd betrieben und die im März 2020 begonnene Hauptverhandlung wurde wegen der SARS-CoV-2 Pandemie nach dem 3. Hauptverhandlungstag ausgesetzt. Vor dem Hintergrund des gewichtigen Strafvorwurfs, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe besorgen ließ, war der Angeklagte hierdurch außerordentlich belastet.
1004
Zu Gunsten des Angeklagten … nahm die Kammer weiter an, dass er nur mit bedingtem Vorsatz handelte.
1005
Strafmildernd wirkte sich aus, dass der Angeklagte … aus Loyalität gegenüber dem Angeklagten … als seinen Arbeitgeber und Freund handelte in dem Bestreben, den Geschäftsbetrieb der … aufrecht zu erhalten.
1006
Günstig wirkte sich weiter aus, dass der Angeklagte … Maßnahmen zur Liquiditätssteigerung der … unternommen hat, indem er sich über Monate hinweg sein Gehalt und Provisionen nicht, nicht vollständig oder verspätet auszahlen ließ. Auch die liquiditätssteigernden Maßnahmen des Angeklagten … berücksichtigte die Kammer zu seinen Gunsten.
1007
Zu Gunsten des Angeklagten … fiel ins Gewicht, dass er sich durch die fremdnützigen Betrugstaten nicht unmittelbar persönlich bereicherte, sondern allenfalls mittelbar über den Zufluss seines Lohnes und seiner Provisionen, soweit diese von der … noch bezahlt wurden. Der Angeklagte handelte in dem Bestreben, den Geschäftsbetrieb der … aufrecht zu erhalten und seinen Arbeitsplatz zu sichern. Die Beauftragung des Lieferanten … GmbH war darauf gerichtet, das Material für die Abwicklung von Kundenaufträgen zu beschaffen.
1008
Zu Gunsten des Angeklagten … wurde weiter berücksichtigt, dass er über die sog. … Aufträge von Kunden der …, die an die … GmbH Vorauszahlungen geleistet hatten, erfüllte mit der Folge, dass auch die … Insolvenz anmeldete, die letztlich 2015 zu einer Privatinsolvenz des Angeklagten führte.
1009
Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 263 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für den Angeklagten wegen § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3. e) GmbHG zur Folge hat, dass er für die Dauer von 5 Jahren keine Geschäftsführerposition inne haben darf, wobei die Zeit der Haft nicht eingerechnet wird.
1010
Zu Lasten des Angeklagten … fiel ins Gesicht, dass der Tatbestand mehrerer Regelbeispiele verwirklicht ist, wobei dem Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB wegen der lediglich sporadischen Lohnauszahlungen nur geringes Gewicht beigemessen wird.
1011
Ferner berücksichtigte die Kammer zu Lasten des Angeklagten …, dass der Schaden bei der … GmbH mit rund 177.600 EUR die Grenze des großen Ausmaßes von 50.000 EUR für das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB um ein Mehrfaches übersteigt; dies auch unter Berücksichtigung der Auszahlung des Insolvenzverwalters.
1012
Negativ fielen die nicht vom Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 StGB erfassten weiteren Tatfolgen ins Gewicht, wonach der 81-jährige Zeuge … nach Inanspruchnahme durch die finanzierende Bank eine für seine Altersvorsorge bestimmte Immobilie verkaufen musste.
1013
Die Vorstrafe des Angeklagten zur Tatzeit fiel nur gering ins Gewicht. Die Verurteilung stammte aus einem anderen Delinquenzbereich und die Bewährungszeit war vor Tatbegehung im Oktober 2012 abgelaufen.
1014
Nach umfassender Abwägung all dieser Gesichtspunkte kommt die Kammer zum Ergebnis, dass ein besonders schwerer Fall des Betrugs gemäß § 263 Abs. 3 StGB vorliegt.
1015
Gründe, den Strafrahmen zu mildern, waren für die Kammer bei Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände nicht ersichtlich.
1016
Eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB kam nicht in Betracht. Soweit der Angeklagte … durch die Benennung des Zeugen … in der Hauptverhandlung bei der Aufklärung der im Sachverhalt unter Ziffer VIII. dargestellten Kfz-Unterschlagung Hilfe geleistet hat, erfolgte dies nicht in Bezug auf eine Katalogtat des § 100a Abs. 2 StPO und nicht rechtzeitig, § 46b Abs. 3 StGB.
2.1.2. Strafzumessung im engeren Sinne
1017
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sämtliche oben bereits dargestellten Strafzumessungserwägungen nochmals berücksichtigt und hielt eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten für tat- und schuldangemessen.
1018
Die Kammer hat aus den oben unter F.II.1.2. dargelegten Erwägungen, die auch in diesem Fall zutreffen, davon abgesehen, ausnahmsweise gemäß § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.
2.2. Betrugsfall, tateinheitlich begangen zum Nachteil von 19 Kunden
2.2.1. Strafrahmenwahl
1019
Die Kammer geht nach der durchgeführten Gesamtabwägung beim Betrugsfall, durch die Mitarbeiter tateinheitlich begangen, zum Nachteil von 19 Kunden vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB aus.
1020
Bei der Strafrahmenwahl hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten … insb. berücksichtigt, dass er schon während des Ermittlungsverfahrens die Tatsachen einräumte, auf denen die Beurteilung der Betrugstaten beruhte, und auch in der Hauptverhandlung aktiv an der Aufarbeitung und Klärung des Sachverhalts mitwirkte. Er zeigte Reue und Schuldeinsicht.
1021
Zu Gunsten des Angeklagte … hat die Kammer auch seine Aufklärungshilfe in Bezug auf die im Sachverhalt unter Ziffer VIII. dargestellte Kfz-Unterschlagung durch Benennung des Zeugen … gewertet.
1022
Wenngleich die Tatfolgen fortwirken, weil fast alle Kunden, welche die Vorauszahlungen an die … fremdfinanzierten, noch heute durch die Kreditraten belastet sind, wertete die Kammer zu Gunsten des Angeklagten, dass die Tat bereits über 7 Jahre zurückliegt und sich das Ermittlungs- und das Strafverfahren über einen längeren Zeitraum zogen. Das Strafverfahren wurde zudem für die Dauer eines Jahres nicht verfahrensfördernd betrieben und die im März 2020 begonnene Hauptverhandlung wurde wegen der SARS-CoV-2 Pandemie nach dem 3. Hauptverhandlungstag ausgesetzt. Vor dem Hintergrund des gewichtigen Strafvorwurfs, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe besorgen ließ, war der Angeklagte hierdurch außerordentlich belastet.
1023
Zu Gunsten des Angeklagten … nahm die Kammer weiter an, dass er nur mit bedingtem Vorsatz handelte.
1024
Strafmildernd wirkte sich aus, dass der Angeklagte … aus Loyalität gegenüber dem Angeklagten … als seinen Arbeitgeber und Freund handelte in dem Bestreben den Geschäftsbetrieb aufrecht zu erhalten.
1025
Weiter wurde zu Gunsten des Angeklagten … gewertet, dass er Angeklagte bei den tateinheitlich begangenen Betrugsfällen zum Nachteil der Kunden nicht selbst, sondern durch die Leitung des Vertriebs handelte, so dass sein Handeln überwiegend einem Unterlassen gleichkam.
1026
Günstig wirkte sich weiter aus, dass der Angeklagte … Maßnahmen zur Liquiditätssteigerung der … unternommen hat, indem er sich über Monate hinweg sein Gehalt und Provisionen nicht, nicht vollständig oder verspätet auszahlen ließ. Auch die liquiditätssteigernden Maßnahmen des Angeklagten … berücksichtigte die Kammer zu seinen Gunsten.
1027
Zu Gunsten des Angeklagten … fiel ins Gewicht, dass er sich durch die fremdnützigen Betrugstaten nicht unmittelbar persönlich bereicherte, sondern allenfalls mittelbar über den Zufluss seines Lohnes und seiner Provisionen, soweit diese von der … noch bezahlt wurden. Der Angeklagte handelte in dem Bestreben, den Geschäftsbetrieb der … aufrecht zu erhalten und seinen Arbeitsplatz zu sichern. Mit den Kundenvorauszahlungen wurden die Verbindlichkeiten der … bedient.
1028
Weiter wurde zu Gunsten des Angeklagten … berücksichtigt, dass er über die sog. … Aufträge von Kunden der …, die an die … GmbH Vorauszahlungen geleistet hatten, erfüllte mit der Folge, dass auch die … Insolvenz anmeldete, die letztlich 2015 zu einer Privatinsolvenz des Angeklagten führte.
1029
Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat nach § 263 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr für den Angeklagten wegen § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3. e) GmbHG zur Folge hat, dass er für die Dauer von 5 Jahren keine Geschäftsführerposition inne haben darf, wobei die Zeit der Haft nicht eingerechnet wird.
1030
Zu Lasten des Angeklagten … fiel ins Gesicht, dass der Tatbestand mehrerer Regelbeispiele verwirklicht ist, wobei dem Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB wegen der lediglich sporadischen Lohnauszahlungen nur geringes Gewicht beigemessen wurde.
1031
Ferner berücksichtigte die Kammer zu Lasten des Angeklagten …, dass der Schaden beim Kunden … die Grenze von 50.000 EUR für das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auch unter Berücksichtigung der Montage der Unterkonstruktion, der Rückerstattung der Mehrwertsteuer durch das Finanzamt in Höhe von rund 35.400 EUR und der Auszahlung von rund 5.000 EUR durch den Insolvenzverwalter um ein Mehrfaches überschritt. Allein der Einkaufswert der nicht gelieferten PV-Module überstieg mit über 140.000 EUR die Grenze des großen Ausmaßes um ein Mehrfaches.
1032
Weiter fiel neben dem langen Tatzeitraum, der Vielzahl der Vertragsschlüsse/Vorauszahlungen und der Kunden die weitergehenden Tatfolgen bei den Kunden negativ ins Gewicht, ebenso die Gesamtschadenshöhe von rund 640.000 EUR. Die Kammer berücksichtigte hierbei zu Gunsten des Angeklagten …, dass der realisierte Schaden nach den Auszahlungen des Insolvenzverwalters bei einer Insolvenzquote von 1,68 % und der Rückerstattungen der Mehrwertsteuer durch das Finanzamt an Kunden geringer ist, ebenso weil bei 4 Kunden die Unterkonstruktionen, bei zwei dieser Kunden auch der Wechselrichter eingebaut wurden.
1033
Die Vorstrafe des Angeklagten zur Tatzeit fiel nur gering ins Gewicht. Die Verurteilung stammte aus einem anderen Delinquenzbereich und die Bewährungszeit war vor Tatbegehung im Oktober 2012 abgelaufen.
1034
Nach Durchführung der Gesamtabwägung kam die Kammer zum Ergebnis, dass die Indizwirkung des Regelbeispiels gemäß § 263 Abs. 3 StGB nicht entfällt.
1035
Gründe, den Strafrahmen zu mildern, waren für die Kammer bei Berücksichtigung aller tat- und täterbezogenen Umstände nicht ersichtlich.
1036
Insbesondere kam eine Strafrahmenverschiebung nach § 46b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 3 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Insofern wird auf die unter Ziff. F.II.2.1.1. gemachten Ausführungen verwiesen.
2.2.2. Strafzumessung im engeren Sinne
1037
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer sämtliche oben bereits dargestellten Strafzumessungserwägungen nochmals berücksichtigt und hielt eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten tat- und schuldangemessen.
1038
Die Kammer hat aus den oben unter F.II.1.2. dargelegten Erwägungen, die auch in diesem Fall zutreffen, davon abgesehen, ausnahmsweise gemäß § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.
3. Beihilfe zum Bankrott durch Verlagerung von Kundengeldern auf das Konto der … GmbH
3.1. Strafrahmenwahl
1039
Die Kammer ging von einem gemilderten Strafrahmen des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB aus.
1040
Der Strafrahmen des § 283 Abs. 1 StGB war gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen, da es sich um ein echtes Sonderdelikt handelt und nur der Angeklagte … als Geschäftsführer Täter dieses Sonderdelikts sein kann; beim Angeklagten … fehlt dieses besondere persönliche Merkmal.
1041
Eine weitere Strafrahmenverschiebung insb. gemäß §§ 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB war nicht vorzunehmen, weil der Angeklagte … auf Grund seines erheblichen Tatbeitrags Tatherrschaft zukommt und er lediglich wegen des Fehlens des besonderen persönlichen Merkmals als Gehilfe zu qualifizieren ist.
3.2. Strafzumessung im engeren Sinne
1042
Zu Gunsten des Angeklagten … sprach sein von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis.
1043
Zu Gunsten des Angeklagten … hat die Kammer auch seine Aufklärungshilfe in Bezug auf die im Sachverhalt unter Ziffer VIII. dargestellte Kfz-Unterschlagung durch Benennung des Zeugen … gewertet.
1044
Strafmildernd wirkte sich aus, dass die Tat bereits über 7 Jahre zurückliegt und sich das Ermittlungs- und das Strafverfahren über einen längeren Zeitraum zogen. Das Strafverfahren wurde zudem für die Dauer eines Jahres nicht verfahrensfördernd betrieben und die im März 2020 begonnene Hauptverhandlung wurde wegen der SARS-CoV-2 Pandemie nach dem 3. Hauptverhandlungstag ausgesetzt. Vor dem Hintergrund des gewichtigen Strafvorwurfs, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe besorgen ließ, war der Angeklagte hierdurch außerordentlich belastet.
1045
Strafmildernd wirkte sich aus, dass der Angeklagte … aus Loyalität gegenüber dem Angeklagten … als seinen Arbeitgeber und Freund handelte.
1046
Günstig wirkte sich weiter aus, dass der Angeklagte … Maßnahmen zur Liquiditätssteigerung der … unternommen hat, indem er sich über Monate hinweg sein Gehalt und Provisionen nicht, nicht vollständig oder verspätet auszahlen ließ. Auch die liquiditätssteigernden Maßnahmen des Angeklagten … berücksichtigte die Kammer zu seinen Gunsten.
1047
Zu Gunsten des Angeklagten … fiel ins Gewicht, dass er sich durch die Bankrotttaten nicht persönlich bereicherte, sondern in dem Bestreben, den Geschäftsbetrieb der … aufrecht zu erhalten, handelte. Die beiseite geschafften Vorauszahlungen der Kunden wurden nicht ausschließbar für die Bezahlung von Verbindlichkeiten der … verwendet.
1048
Zu Gunsten des Angeklagten … wurde berücksichtigt, dass er durch die Insolvenz der … einen eigenen Schaden erlitt, weil er seinen Anspruch auf Lohn und Provisionen nicht mehr durchsetzen konnte.
1049
Positiv fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte … über die sog. … Aufträge von Kunden der …, die an die … Vorauszahlungen geleistet hatten, erfüllte mit der Folge, dass auch die … Insolvenz anmeldete, was letztlich 2015 zu einer Privatinsolvenz des Angeklagten führte.
1050
Ferner hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass eine Verurteilung wegen Bankrotts gemäß § 283 StGB für den Angeklagten gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 b) GmbHG zur Folge hat, dass er für die Dauer von 5 Jahren keine Geschäftsführerposition inne haben darf, wobei die Zeit der Haft nicht eingerechnet wird.
1051
Zu Lasten des Angeklagten … fiel neben der Vielzahl der Gutschriften auf dem Konto der … GmbH über einen längeren Zeitraum hinweg, die von einer Vielzahl von Kunden geleistet wurden, ins Gewicht, dass mit rund 828.000 EUR hohe Vermögenswerte der … beiseite geschafft wurden.
1052
Die Vorstrafe des Angeklagten … zur Tatzeit fiel nur gering ins Gewicht. Die Verurteilung stammte aus einem anderen Delinquenzbereich und die Bewährungszeit war vor Tatbegehung im Oktober 2012 abgelaufen.
3.3. Einzelstrafe
1053
Unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Umstände erschien der Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten tat- und schuldangemessen. Eine Geldstrafe kam wegen der erheblichen dem Gläubigerzugriff entzogenen Vermögenswerte nicht in Betracht.
1054
Die Kammer hat aus den oben unter F.II.1.2. dargelegten Erwägungen, die auch in diesem Fall zutreffen, davon abgesehen, ausnahmsweise gemäß § 41 StGB neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen.
4. Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe
1055
Gemäß §§ 53, 54, 55 StGB war aus den hier festgesetzten Einzelstrafen sowie aus den durch das Urteil des Landgerichts … vom ….2018 (Az. 4 KLs 306 Js 130281/15) festgesetzten Einzelstrafen nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe durch Erhöhung der Einsatzstrafe nachträglich eine Gesamtstrafe zu bilden.
1056
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt und das gesamte Verhalten des Angeklagten zusammenfassend gewürdigt und hält unter Einbeziehung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts … vom ….2018 (Az. 4 KLs 306 Js 130281/15), welche in ihre Einzelstrafen aufgelöst wurde, eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten für tat- und schuldangemessen, §§ 53, 54, 55 StGB.
1057
Neben den bereits genannten Strafzumessungsgesichtspunkten hat die Kammer bei der Bildung der Gesamtstrafe unter Würdigung auch der Strafzumessungserwägungen im einbezogenen Urteil des Landgerichts … insbesondere den zwischen den einzelnen Taten bestehenden engen zeitlichen, örtlichen und situativen Zusammenhang gewertet.
1058
Die Kammer hält die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe für erforderlich, aber auch ausreichend, um dem Unrechtsgehalt der Straftaten des Angeklagten und seiner Schuld gerecht zu werden.
1059
Vorliegend hat die Kammer bei der Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe geprüft, ob die Voraussetzungen des § 41 StGB, welche vom Landgericht … bei seiner Entscheidung vom ….2018 bejaht wurden, noch vorliegen. Dabei hat die Kammer die seit der genannten Entscheidung eingetretenen Entwicklungen berücksichtigt und hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 StGB zum jetzigen Zeitpunkt verneint (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2013 - 32 Ss 41/13, BeckRS 2013, 7445).
1060
So ist das Landgericht … bei seiner Entscheidung vom ….2018 noch davon ausgegangen, der Angeklagte verfüge trotz des über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens noch über hinreichende Mittel, so dass durch die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe der Angeklagte besonders eindringlich getroffen werden würde. Zum anderen sollte durch die Kumulation von Geld- und Freiheitsstrafe letztere so weit abgesenkt werden, dass die Möglichkeit der Verhängung einer noch aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe eröffnet wurde, auch um die entsozialisierenden Wirkungen einer vollzogenen Freiheitsstrafe zu vermeiden.
1061
Unter Berücksichtigung der seit der genannten Entscheidung eingetretenen Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten … können die Voraussetzungen des § 41 StGB nicht mehr bejaht werden.
1062
So verfügt der Angeklagte über kein nennenswertes Vermögen. Er befindet sich in Privatinsolvenz. Derzeit verdient er 2.800 EUR brutto und hat daneben noch Unterhaltsverpflichtungen in Höhe von rund 480 EUR. Nach den Feststellungen der Kammer verfügt der Angeklagte gerade nicht über hinreichende Mittel, welche abzuschöpfen angebracht wäre. Hierfür spricht auch, dass die durch Urteil des Landgerichts … vom ….2018 gegen den Angeklagte … verhängte Geldstrafe (inkl. Kosten) von insgesamt rund 19.600 EUR - wie oben bereits ausgeführt - überwiegend nicht aus seinem Vermögen bezahlt wurde. Auch die ihm im dortigen Bewährungsverfahren auferlegte Schadenswiedergutmachung von 300.000 EUR konnte der Angeklagte … wegen seiner schlechten Vermögens- und Einkommensverhältnisse letztlich nicht erfüllen.
1063
Die Kammer verkennt nicht, dass eine vor allem an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten ausgerichtete Auslegung des Merkmals „angebracht“ in § 41 StGB mit dem verfassungsrechtlichen Schuldgrundsatz und dem in § 40 StGB zum Ausdruck kommenden Grundgedanken des einkommensunabhängigen Strafens in Konflikt geraten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 26.11.2015 - 1 StR 389/15, BeckRS 2016, 4183). Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck des § 41 StGB, gegen den Angeklagten neben eine Freiheitsstrafe zusätzlich eine Geldstrafe zu verhängen, um diesen am Vermögen spürbar zu treffen, obwohl auf Grund der gezeigten Umstände in der Vergangenheit nicht zu erwarten ist, dass diese Geldstrafe vom Angeklagten persönlich bezahlt werden wird, was vorliegend der Fall ist.
1064
Aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass von einer Vollzugsstrafe tendenziell entsozialisierende Effekte zu erwarten sind, erschien der Kammer ein anderes Ergebnis nicht ausnahmsweise angezeigt. Vorliegend kommt auf Grund der vorzunehmenden nachträglichen Gesamtstrafenbildung mit der Entscheidung des Landgerichts … vom ….2018 eine Gesamtfreiheitsstrafe, welche noch zur Bewährung ausgesetzt werden könnte, nicht mehr in Betracht, so dass auch dieser Gesichtspunkt eine Anwendung des § 41 StGB nicht rechtfertigt.
1065
Nachdem die Kammer die Voraussetzungen für eine gesonderte Geldstrafe gemäß § 41 StGB im Zeitpunkt der nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht mehr als gegeben ansah, war diese als Einzelstrafe in die neue Gesamtfreiheitsstrafe einzubeziehen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2013 - 32 Ss 41/13, BeckRS 2013, 7445).
5. Anrechnung der geleisteten 50 Sozialstunden
1066
Die vom Angeklagten abgeleisteten 50 Sozialstunden im Rahmen des Bewährungsverfahrens auf Grund des einzubeziehenden Urteils durch das Landgericht … vom ….2018 werden auf die gebildete Gesamtfreiheitsstrafe mit 1 Woche angerechnet, §§ 58 Abs. 2 S. 2, 56f Abs. 3 S. 2, 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StGB.
G. Verzögerung des Verfahrens
1067
Im Zeitraum vom 10.10.2018 bis 22.10.2019 ruhte das Verfahren. Verfahrensfördernde Maßnahmen fanden in diesem Zeitraum nicht statt.
1068
Zur Kompensation dieser rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt nicht die ausdrückliche Feststellung. Das Verfahren ruhte für rund 1 Jahr. Beide Angeklagten waren infolge der langen Verfahrensdauer in ihrer Lebensführung erheblich eingeschränkt, zumal die Angeklagten mit einer langen Vollzugsstrafe zu rechnen hatten.
1069
Daher hat die Kammer ausgesprochen, dass bei beiden Angeklagten von der erkannten Gesamtstrafe jeweils 2 Monate wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.
H. Einziehung
1070
Gegen den Angeklagte … war die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 125.000 EUR gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c StGB n.F. anzuordnen.
1071
Vorliegend hat die Kammer über die Anordnung des Wertes des Tatertrages wegen einer Straftat welche vor dem 01.07.2017 begangen wurde, entschieden. Gemäß Art. 316h EGStGB sind abweichend von § 2 Abs. 5 StGB die §§ 73 ff StGB in der Fassung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872) anzuwenden.
1072
Der Angeklagte … hat gemäß § 73 Abs. 1 StGB durch den Bankrott in Tateinheit mit der Untreue, begangen durch die Umleitung der Rückzahlung des Kaufpreisbetrags in Höhe von 125.000 EUR durch die Fa. … auf sein Privatkonto bei der Stadtsparkasse …, die tatsächliche Verfügungsgewalt über diesen Geldbetrag erhalten. Nachdem die Einziehung dieses Geldbetrages selbst nicht möglich ist, ist gemäß § 73c StGB der Wertersatz einzuziehen, mithin ein Geldbetrag in Höhe von 125.000 EUR.
I. Kosten
1073
Die Angeklagten haben als Verurteilte die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen, §§ 464, 465 StPO.