Inhalt

SG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 26.05.2020 – S 9 BK 9/20
Titel:

Leistungen, Bewilligung, Bescheid, Widerspruchsbescheid, Kinderzuschlag, Jobcenter, Gerichtsbescheid, Berufung, Klageverfahren, Antragstellung, Beiladung, Widerspruch, Klage, Sicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Sicherung des Lebensunterhaltes, laufende Leistungen

Schlagworte:
Leistungen, Bewilligung, Bescheid, Widerspruchsbescheid, Kinderzuschlag, Jobcenter, Gerichtsbescheid, Berufung, Klageverfahren, Antragstellung, Beiladung, Widerspruch, Klage, Sicherung, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, Sicherung des Lebensunterhaltes, laufende Leistungen
Rechtsmittelinstanzen:
LSG München, Urteil vom 10.05.2021 – L 7 BK 10/20
BSG Kassel, Beschluss vom 16.09.2021 – B 14 KG 2/21 BH
Fundstelle:
BeckRS 2020, 51515

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1
Streitig ist die Gewährung von Kinderzuschlag für Juni 2015 bzw. die Leistungsgewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Juni 2015.
2
Der Kläger zu 1. (A.B.) lebt zusammen mit seiner Ehefrau C.D., der Klägerin zu 2., und den gemeinsamen Kindern (Klägerinnen zu 3., 4. und 5.) E. (geboren 2003), F. (geboren 2005) und G. (geboren 2007) in einem gemeinsamen Haushalt.
3
Erstmals am 29. August 2007 beantragte die Klägerin zu 2. Kinderzuschlag bei der Beklagten. Die Beklagte hat an die Klägerin zu 2. ab August 2007 bis Dezember 2007 und an den Kläger zu 1. ab Oktober 2008 bis Oktober 2011 Kinderzuschlag bewilligt.
4
Für den Zeitraum Mai 2013 bis Oktober 2013 (Klageverfahren S 9 BK 7/15) hat die Beklagte Leistungen abgelehnt. Diese Entscheidung wurde durch rechtskräftige Urteile vom 15. November 2017 (Sozialgericht Bayreuth, Az.: S 9 BK 7/15) und 24. September 2019 (Bayerisches Landessozialgericht, Az.: L 7 BK 13/17) bestätigt.
5
Mit E-Mail vom 27. Januar 2014 haben die Kläger geltend gemacht, dass ihre Anträge auf Kinderzuschlag aus 2013 unbefristet und fortlaufend geltend würden. Es werde angefragt, ob ab Januar 2014 ein Neuantrag in schriftlicher Form erforderlich sei. Der Antrag auf Kinderzuschlag gelte weiterhin als unbefristet gestellt.
6
In der E-Mail vom 19. August 2014 wiesen die Kläger auf die unbefristete Antragstellung auf Kinderzuschlag für die Zukunft hin.
7
Die Kläger und ihre Töchter erhalten seit 1. September 2015 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Jobcenter H..
8
In der E-Mail vom 7. Juli 2015 wiesen die Kläger erneut auf die unbefristete Geltung der Anträge auf Kinderzuschlag hin. Um Rückbestätigung werde gebeten.
9
Die Beklagte teilte den Klägern am 13. August 2015 mit, dass bisher für das Jahr 2015 noch kein Kinderzuschlag ausgezahlt worden sei. Eine abschließende Entscheidung könne erst nach Abschluss der anhängigen Klageverfahren erfolgen.
10
Mit dem Schreiben vom 13. November 2015 bestätigte die Beklagte den Klägern die Antragstellung auf Kinderzuschlag erstmals für die Zeit ab August 2007, eine Antragstellung würde weiterhin auch vorliegen.
11
Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 15. November 2017 (Az. S 9 BK 6/15) die Klage der Kläger für den Zeitraum von November 2012 bis April 2013 abgewiesen. Im Berufungsverfahren (Az.: L 7 BK 12/17) wurde das Jobcenter H. nach Beiladung durch das Bayerische Landessozialgericht (LSG) verurteilt, an die Antragsteller für Dezember 2012 Leistungen zur Sicherung nach dem SGB II in Höhe von 577,80 € (Kläger zu 1.), 503,00 € (Kläger zu 2.) bzw. 233,00 € bzw. 233,00 € bzw. 195,00 € (für Töchter der Kläger) zu gewähren, im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen.
12
In den Klageverfahren S 17 AS 585/15 und S 17 AS 495/16 hat das Sozialgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheiden vom 6. September 2018 die Klage des Klägers zu 1. im Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II gegenüber dem Jobcenter H. für den Zeitraum ab März 2013 bis August 2015 bzw. für den Zeitraum von Oktober 2010 bis Februar 2013 abgewiesen, da den Klägern kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen des SGB II im o. g. Zeitraum zusteht. Das Bayerisches Landesozialgericht hat mit Urteilen vom 7. August 2019 festgestellt (Az.: L 11 AS 381/19 KL und L 11 AS 319/19 KL), dass die Berufungsverfahren L 11 AS 894/18 und L 11 AS 895/18 gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. September 2018 durch Berufungsrücknahme vom 13. März 2019 erledigt sind.
13
Der Kläger wandte sich mit mehreren Schreiben und E-Mails ab 4. November 2019 an den Beklagten und bat um Entscheidung über den Antrag für Juni 2015.
14
Die Kläger beantragten am 14. November 2019 die Wiederaufnahme der Verfahren S 17 AS 585/15 und S 17 AS 495/16.
15
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 mit, dass mit den Verfahren vor dem Landessozialgericht München (u. a. Az. 7 BK 10/17) abschließende Entscheidungen ergangen seien.
16
Am 3. Dezember 2019 und am 4. Dezember 2019 reichten die Kläger Klagen (S 9 BK 9/19 und S 9 BK 12/19) ein. Die Beklagte sei mehrmals um Bescheidung für die Zeiträume ab Mai 2013 gebeten worden (S 9 BK 12/19). Für Juni 2015 sei noch keine abschließende Entscheidung ergangen (S 9 BK 9/19).
17
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar 2020 die Klageverfahren S 9 BK 9/19 und S 9 BK 12/19 gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 9 BK 9/19 fortgeführt.
18
Die Kläger übermittelten am 9. Januar 2020 dem Gericht Nachweise für den Eingang der Junibesoldung am 29. Mai 2015. Die Bezüge für Juli 2015 wurden am 29. Juni 2015 dem Konto der Kläger gutgeschrieben.
19
Im Schreiben vom 21. Januar 2020 haben die Kläger erklärt, dass die Klage auf Juni 2015 beschränkt werden kann.
20
Mit Bescheid vom 23. Januar 2020 hat die Beklagte dem Antrag auf Kinderzuschlag für Juni 2015 nicht entsprochen. Auch bei einer Antragstellung im Juni 2015 wäre die Mindesteinkommensgrenze nicht erreicht worden. Nach den eingereichten Unterlagen hätte das zugeflossene Bruttoeinkommen im Juni 2015 0,00 € betragen. Damit werde die für den Kläger zu 1. geltende Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 900,00 € unterschritten. Somit würde für Juni 2015 kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 Bundeskindergeldgesetz (BKGG)).
21
Am 10. Februar 2020 reichten die Kläger bei der Beklagten Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Januar 2020 ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2020 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 13. Juni 2013 sei über den Antrag auf Bewilligung von Kinderzuschlag vom 30. November 2013 für den Bewilligungsabschnitt November 2012 bis April 2013 entschieden. Ein weiterer Antrag auf Bewilligung von Kinderzuschlag sei nicht gestellt worden.
22
Das Sozialgericht hat die Kläger mit Schreiben vom 2. März 2020 um Mitteilung gebeten, ob
- diese Ihre Untätigkeitsklage vom 4. Dezember 2019 zurücknehmen und gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.02.2020 gesondert Klage erheben möchten oder
- diese Ihre Untätigkeitsklage vom 4. Dezember 2019 auf eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage umstellen möchten.
23
Am 6. März 2020 reichten die Kläger Klage (Az.: S 9 BK 3/20) ein und erhoben Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten. Darin würden die ihnen zustehenden Leistungen für Juni 2015 verweigert.
24
Das Gericht hat mit Beschluss vom 10. März 2020 die Klageverfahren S 9 BK 9/19 und S 9 BK 3/20 gemäß § 113 Abs. 1 SGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen S 9 BK 9/19 fortgeführt.
25
Mit Gerichtsbescheid vom 21. April 2020 hat das Sozialgericht Bayreuth die Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Februar 2020 abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers zu 1. auf Gewährung von Kinderzuschlag für Juni 2015 scheidet aus, vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG. Zwar lag nach den in der (umfangreichen) Verwaltungsakte befindlichen Schriftstücken der Kläger eine formlose Antragstellung für den streitgegenständlichen Zeitraum vor. Jedoch verfügten der Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., nicht über das Mindesteinkommen von 900,00 € im Juni 2015.
26
Die Kläger reichten am 25. April 2020 ein weiteres Eilverfahren (S 9 BK 7/20 ER) und ein weiteres Hauptsacheverfahren (S 9 BK 9/20) ein. Es werde ausdrücklich beantragt, das Jobcenter gemäß § 75 SGG beizuladen. Es werde Feststellungs-, Leistungs- und Verpflichtungsklage erhoben.
27
Am 12. Mai 2020 beantragten die Antragsteller im Hinblick auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 21. April 2020 (S 9 BK 9/19) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
28
Die Kläger bringen vor, dass auf die Feststellung des Gerichtsbescheids zu S 9 BK 9/19 (Anspruch für Juni 2015) Bezug genommen werde. Der Antrag auf Kinderzuschlag würde auf den Ersatzpflichtigen - hier Jobcenter H. - übergehen. Es gehe um einen ganzen Bedarfsmonat nach dem Alg 2 in Höhe von 2.481,00 € zuzüglich Bildungs- und Teilhabeanspruchs für Juni 2015 in Höhe kumulativ 60,00 € zuzüglich Verzinsung seit Oktober 2015 gemäß § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
29
Die Kläger beantragen (sinngemäß), ihnen Kinderzuschlag für Juni 2015 bzw. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 2.481,00 € zuzüglich Bildungs- und Teilhabeanspruchs in Höhe von 60,00 € für Juni 2015 zuzüglich Verzinsung seit Oktober 2015 zu gewähren bzw. diese Leistungen festzustellen bzw. die Beklagte zur Leistung zu verpflichten.
30
Die Beklagte stellt ausdrücklich keinen Klageantrag.
31
Sie weist darauf hin, dass sich keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte ergeben würden.
32
Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 7. Mai 2020 zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört. Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 18. Mai 2020 mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt.
33
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten S 17 AS 585/15, S 17 AS 495/16, S 9 BK 9/19, S 9 BK 12/19, S 9 BK 3/20, S 9 BK 7/20 ER und S 9 BK 9/20 sowie den vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34
Da die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat das Gericht von der Möglichkeit, durch Gerichtbescheid nach § 105 SGG zu entscheiden, Gebrauch gemacht. Die Beklagte hat ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erteilt. Die Kläger wurden zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
35
Die Klage der Kläger ist unzulässig.
36
Hinsichtlich eines Anspruch nach § 6a BKGG ist die anderweitige Rechtshängigkeit im Verfahren S 9 BK 9/19 zu berücksichtigen. Das Gericht hat bereits mit Gerichtsbescheid vom 21. April 2020 (S 9 BK 9/19) über den Anspruch auf Kinderzuschlag des Klägers zu 1. für Juni 2015 entschieden. Diese Entscheidung ist aufgrund der Beantragung einer mündlichen Verhandlung durch die Kläger noch nicht rechtskräftig. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergeht eine abschließende erstinstanzliche Entscheidung zum o. g. Streitgegenstand.
37
Im Hinblick auf einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für Juni 2015 besteht kein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger. Das angestrebte Ergebnis kann auf einfachere Weise erreicht werden (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, Vor § 51, Rdnr. 16a - BAYERN. RECHT). Das Sozialgericht Bayreuth hat mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 6. September 2018 die Klage hinsichtlich der Leistungsgewährung (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II) für die Zeit von März 2013 bis August 2015 im Verfahren S 17 AS 585/15 abgewiesen. Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 7. August 2019 festgestellt, dass sich das Berufungsverfahren
38
L 11 AS 894/18 gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 6. August 2019 durch die Berufungsrücknahme vom 13. März 2019 erledigt hat. Über den Wiederaufnahmeantrag im Verfahren S 17 AS 585/15 hat nicht die 9. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth zu entscheiden.
39
Folglich war die Klage abzuweisen.
40
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.