Inhalt

AG Rosenheim, Beschluss v. 29.10.2020 – 50 F 1659/20
Titel:

Entlassung des Vormunds wegen örtlicher Unzuständigkeit nach Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels

Normenketten:
FamFG § 38 Abs. 3 S. 3
SGB VIII § 42, § 42b Abs. 4, § 87 c Abs. 3
Leitsatz:
Der bisherige Vormund ist auf Antrag zu entlassen, wenn der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Ort mit neuer Zuständigkeit hat. Vom Verteilungsverfahren nach § 42 SGB VIII ist der Mündel gem. § 42b Abs. 4 SGB VIII ausgenommen. (Rn. 1) (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kreisjugendamt, Verteilungsverfahren, Vormundschaft
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 09.04.2021 – 16 WF 15/21, 16 WF 16/21
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 15.09.2021 – XII ZB 231/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 51409

Tenor

1. D. Landratsamt R., Kreisjugendamt, W. 53, 8. R. wird als Vormund entlassen.
2. Als neuer Vormund wird bestellt: D. Amt für Jugend und Familie, L. Straße 31, 8. F.

Gründe

1
Der bisherige Vormund ist auf Antrag zu entlassen, da der Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt nunmehr in Hallbergmoos hat. Das Kreisjugendamt Rosenheim ist somit gemäß § 87 c Abs. 3 SGB VIII für die Führung der Vormundschaft nicht mehr zuständig. Vom Verteilungsverfahren nach § 42 SGB VIII wurde der Mündel gemäß § 42b Abs. 4 SGB VIII ausgenommen.