Titel:
Kein Anspruch auf subsidiären Schutz oder Feststellung eines Abschiebungsverbots
Normenketten:
AsylG § 4, § 25, § 77 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. An der Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals fehlt es, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben zu demselben Sachverhalt macht, sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, sowie dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Gefahr für Leib und Leben durch nichtstaatliche Dritte kann auf die zuständigen Behörden in Jordanien verwiesen werden. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Jordanien, nur Teilanfechtung, subsidiärer Schutz und nationale Abschiebungsverbote, Verhältnis mit verheirateter Frau, Todesdrohung durch Ehemann und dessen Familie bzw. Stamm, tätliche Übergriffe auf Familie des Klägers, Schutz vor strafbaren Handlungen, inländische Aufenthaltsalternative, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer ernsthaften Gefahr, Sicherung des Existenzminimums, Bezugnahme auf Bundesamtsbescheid, Asylverfahren, kein subsidiärer Schutz, Glaubhaftmachung, Verfolgungsschicksal, interner Schutz
Fundstelle:
BeckRS 2020, 512
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
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Der Kläger, jordanischer Staatsangehöriger palästinensischer Volkszugehörigkeit, reiste nach eigenen Angaben am 6. Februar 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 26. September 2018 einen Asylantrag. Zur Begründung seines Asylantrages gab er im Wesentlichen an: Er habe in Jordanien eine Beziehung zu einer verheirateten Frau geführt. Als deren Ehemann davon erfahren habe, sei der Kläger von diesem und der ganzen Familie mit dem Tod bedroht worden. Er habe sich bei einem Onkel 500 km entfernt versteckt. Die Familie des Ehemannes habe die Familie des Klägers zu Hause angegriffen. Seine Freundin gehöre zu einem anderen in Jordanien überall bekannten Stamm. Es habe eine Vereinbarung zwischen den Stämmen gegeben, dass die Familie des Klägers in Ruhe gelassen würde, solange er nicht mehr auftauche. Als Schuldiger könne er sich nicht an die Polizei wenden. Deren Familienmitglieder arbeiteten überall, bei der Polizei, der Armee und den Streitkräften. Sie könnten ihn überall finden.
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Mit Bescheid vom 18. Oktober 2019 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung nach Jordanien oder in einem anderen Staat wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsgebot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle an einem Verfolgungsgrund. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus scheitere am internen Schutz, § 3e AsylG. Für kriminelles Unrecht seien Justiz und Polizei in Jordanien zuständig. Diese seien grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig einzustufen. Der jordanische Staat greife auch bei Personen, die Opfer eines Racheaktes aufgrund einer Stammesstreitigkeit seien, ein. Darüber hinaus könne sich der Kläger in anderen Landesteilen niederlassen, um sich der geltend gemachten Bedrohungssituation zu entziehen. Der Kläger habe sich auch schon vor seiner Ausreise bei seinem Onkel versteckt.
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Am 13. November 2019 ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben.
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Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2020 ließ der Kläger zur Klagebegründung im Wesentlichen ausführen: Nach der Auskunftslage seien in Jordanien zwar Ehrenmorde verboten, würden aber nach wie vor praktiziert. Eine durchgreifende Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des jordanischen Staates sei nicht gegeben. In der vorliegenden Konstellation sei die Familienehre eines alteingesessenen Stammes betroffen. Der Kläger gehöre zur Volksgruppe der Palästinenser. Es sei deswegen schon davon auszugehen, dass er wegen Ehebruchs in Jordanien von der betroffenen Familie verfolgt und schutzlos wäre. Ein Ausweichen in andere Landesteile wäre dem Kläger nicht zumutbar. Er müsste früher oder später damit rechnen, dass seine Anwesenheit bemerkt und an die betroffene Familie gemeldet würde. Der Kläger wäre in keinem Landesteil sicher.
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Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14. November 2019,
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Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. November 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung.
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In der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2020 beantragte der Klägerbevollmächtigte,
die Beklagte unter Aufhebung der Nrn. 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2019 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen;
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen;
hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen.
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Das Gericht hörte den Kläger informatorisch an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen sind (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Oktober 2019 ist - auch soweit er mit der vorliegenden Klage angegriffen ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
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Das Gericht kommt aufgrund der zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gemachten Erkenntnismittel auf der Basis des Vorbringens des Klägers, ebenso wie das Bundesamt im angefochtenen Bescheid zum Ergebnis, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Jordanien ein ernsthafter Schaden gemäß § 4 AsylG bzw. eine erhebliche Gefahr nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte oder droht.
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Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines ernsthaften Schadens liegt dann vor, wenn die dafürsprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1992 - 9 C 21/92 - BVerwGE 91, 150; U.v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162). Über das Vorliegen einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebenen Gefahr eines ernsthaften Schadens entscheidet eine wertende Gesamtbetrachtung aller möglichen verfolgungsauslösenden Gesichtspunkte, wobei in die Gesamtschau alle Verfolgungsumstände einzubeziehen sind, unabhängig davon, ob diese schon im Verfolgerstaat bestanden oder erst in Deutschland entstanden und von dem Ausländer selbst geschaffen wurden oder ob ein Kausalzusammenhang zwischen dem nach der Flucht eingetretenen Verfolgungsgrund und entsprechend den schon in dem Heimatland bestehenden Umständen gegeben ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.1992 - 9 C 59/91 - Buchholz 402.25, § 7 AsylVfG Nr. 1).
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Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat ein Kläger (oder eine Klägerin) seine (ihre) Gründe für seine politische Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen (§ 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO). Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die behauptete Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Klägers fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss er eine Schilderung abgeben, die geeignet ist, den Abschiebungsschutz lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. Bleibt ein Kläger hinsichtlich seiner eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit, nicht bloß von der Wahrscheinlichkeit zu verschaffen (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 106.84 - BVerwGE 71, 180).
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Dem Kläger ist es nicht gelungen, die für seine Ansprüche relevanten Gründe in der dargelegten Art und Weise geltend zu machen. Unter Zugrundelegung der Angaben des Klägers ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine begründete Gefahr eines ernsthaften Schadens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohte oder droht.
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Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger trotz entsprechender Aufforderung mit Hinweis auf § 87b Abs. 3 VwGO seine Klage nicht begründet hat. Weiter fällt auf, dass gewisse Ungenauigkeiten und Ungereimtheiten in den zeitlichen Angaben des Klägers vorkommen. So sprach er einmal von 2017 als Jahr seiner Einreise nach Deutschland, einmal vom Jahr 2018, wie auch schon das Bundesamt monierte. Auch in der mündlichen Verhandlung drückte sich der Kläger ungenau aus. Er gab zunächst an, von Mai 2017 bis zu seiner Ausreise im Februar 2018 in Jordanien gewesen zu sein, und erklärte auf gerichtliche Frage weiter, er sei in diesem Zeitraum sieben Monate bei seinem Onkel gewesen. Auf gerichtlichen Vorhalt, dass er nach eigenem Vorbringen nach dem Vorfall aber acht bis neun Monate in Jordanien geblieben sei, gab der Kläger an, seine Zeitangaben seien nur ungefähr gewesen. Etwa am vierten Tag, nachdem die Sache aufgedeckt worden sei, sei er zu seinem Onkel. Er sei bis zum Schluss dortgeblieben. Er sei am gleichen Tag nach Amman gefahren und abgeflogen. Weiter fällt auf, dass dem Kläger offenbar unbehelligt die Ausreise über den Flughafen möglich gewesen ist.
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Des Weiteren ist anzumerken, dass der Kläger keine neuen aktuellen Erkenntnisse über eine fortbestehende Bedrohungsgefahr vorgebracht hat. Er gab vielmehr an, seit er eingereist sei, habe er nichts mehr gehört. Auch von der Frau wisse er nichts. Insofern stellt sich die Frage, wieso sich jemand, der ernsthaft bedroht ist, nicht bemüht, aktuelle Erkenntnisse über ein Fortbestehen der behaupteten Gefahr einzuholen, um diese auch dem Gericht sowie den Behörden in Deutschland vorzulegen. So bleibt einzig die vorgelegte - über zwei Jahre alte - Vereinbarung ("Versöhnungsurkunde") vom 6. Oktober 2017, wonach die beiden Clans sich verziehen hätten, ausgenommen dem Kläger.
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Der Umstand, dass eine Versöhnung auch zwischen der Familie des Klägers und dem angeblich mächtigen anderen Stamm möglich war, belegt zudem weiter, dass die palästinensische Herkunft des Klägers einer außergerichtlichen Einigung in Jordanien nicht entgegenstand. In dem Zusammenhang wird angemerkt, dass nach der Auskunftslage die Mehrheit der Bevölkerung Jordaniens palästinensischer Herkunft ist (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 6.11.2018, S. 8, 23 und 24). Dort wird zwar im Einzelfall auch von Diskriminierungen von Palästinensern in Jordanien berichtet. Jedoch ist nach Angaben des Auswärtigen Amtes allein für die Behörden die jordanische Staatsangehörigkeit entscheidend. Dass allein die palästinensische Herkunft einen Nachteil darstellen könnte, ist dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 17.5.2017).
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Des Weiteren sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt, bei denen abgelehnte Asylbewerber nach ihrer Rückkehr allein wegen einer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland strafrechtlich verfolgt würden oder sonstigen Repressalien ausgesetzt wären (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 17.5.2017).
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Abgesehen von den vorstehend erwähnten Ungereimtheiten droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Jordanien vor allem auch deshalb keine ernsthafte Gefahr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seitens dritter Personen - konkret seitens der Familie bzw. dem Stamm des betrogenen Ehemannes - weil der Kläger zum einen gehalten ist, sich an staatliche Stellen zu wenden, um um Schutz nachzusuchen, und weil zum anderen für ihn eine zumutbare inländische Flucht- bzw. Aufenthaltsalternative besteht (§ 3e, § 4 Abs. 3 AsylG). Fraglich ist schon, ob seitens der Familie des betrogenen Ehemanns bzw. des Ehemannes selbst - nachdem die Sache schon zweidreiviertel Jahre zurückliegt - überhaupt noch ein Interesse besteht, den Kläger bei einer Rückkehr zu bedrohen, zumal die Familienangehörigen des Klägers weiter unbehelligt in Jordanien leben und auch der Kläger schon in der Vergangenheit ca. acht bis neun Monate in Jordanien tatsächlich unbehelligt geblieben ist und auch im gerichtlichen Verfahren keine aktuellen Erkenntnisse über ein Fortbestehen der Bedrohungslage vorbringen konnte. Jedenfalls besteht für den Kläger die Möglichkeit einer zumutbaren inländischen Aufenthaltsalternative, wenn er sich in einem anderen Teil des Landes - etwa wie schon früher bei seinem Onkel - niederlässt. In Jordanien gibt es Reise- und Bewegungsfreiheit; insbesondere sind Inlandsreisen gesetzlich erlaubt (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 26.11.2018, S. 29). Es ist nicht erkennbar, dass der betrogene Ehemann bzw. dessen Familie überhaupt mitbekommen könnten und müssten, dass der Kläger wieder in sein Heimatland zurückgekehrt ist, und dass sie den Kläger ohne Weiteres auffinden könnten, wenn er seinen ursprünglichen Heimatort meidet oder in andere Landesteile oder große Städte geht. Angesichts der Größe Jordaniens und der Größe der dortigen Städte sowie der Infrastruktur und des Meldewesens im Land, hält es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger befürchten müsste, von seinen Widersachern entdeckt und gefährdet zu werden, zumal nicht auszuschließen ist, dass bei gewalttätigen Übergriffen nicht doch die Polizei bzw. Sicherheitskräfte schutzwillig und schutzfähig wären, wenn auch ein absoluter Schutz naturgemäß nicht gewährleistet werden kann. Der Kläger muss sich letztlich auf die internen Schutzmöglichkeiten, insbesondere auf die innerstaatliche Fluchtalternative, verweisen lassen (VG Augsburg, U.v. 6.2.2018 - Au 6 K 17.33374 - juris; ebenso schon VG Würzburg, U.v. 14.6.2018 - W 8 S 18.31047).
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Ergänzend ist noch anzufügen, dass der jordanische Staat nach der Auskunftslage durchaus fähig und willens ist, etwa bei Gewalt in der Familie, zum Beispiel um Kinder vor gewalttätigen Übergriffen zu schützen, einzugreifen (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Jordanien, Alleinerziehende Mutter; Sorgerecht - Schutz von Kindern vor Gewalt vom 23.3.2017 und Schutz von Frauen vor Gewalt vom 4.10.2016). Auch wenn es in Jordanien zu Ehrenmorden kommt, sind diese gleichwohl strafbar und werden auch verfolgt. So werden auch Frauen, die Opfer von Ehrenverbrechen wurden, staatlicherseits geschützt, wenn es auch daneben bei Stammesfehden weiter Konfliktlösungen außerhalb der Gerichte gibt (siehe BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 26.11.2018, S. 9, 12, 26 und 27).
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Nach der Erkenntnislage sind des Weiteren - wie auch schon im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich dargelegt - das Existenzminimum des Klägers bei einer Rückkehr nach Jordanien gesichert und die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Jordanien gewährleistet (vgl. BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jordanien vom 26.11.2018, S. 34 ff.). Der Kläger ist noch jung und erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten, zur Sicherung seines Existenzminimums den nötigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige - wie schon in der Vergangenheit - sowie auf weitere Hilfemöglichkeiten zurückzugreifen. Eine (Re-)Integration in die Lebensverhältnisse in Jordanien ist dem Kläger - auch als Palästinenser - zumutbar (BayVGH, B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.32780 - juris; VG Augsburg, U.v. 5.9.2018 - Au 6 K 17.32752, Au 6 K 17.32947, Au 6 K 18.30660 - juris; U.v. 6.2.2018 - Au 6 K 17.33374 - juris; VG München, U.v. 2.5.2018 - M 17 K 17.41895 - juris).
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Nach dem vorstehend Gesagten sind insgesamt betrachtet keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt wären. Im Übrigen wird auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.