Inhalt

LG München I, Endurteil v. 18.03.2020 – 23 O 11062/18
Titel:

Abfindung, Rechtsanwaltskosten, Abtretung, Mahnkosten, Auslegung, Abfindungsanspruch, Haftung, Klage, Zinsen, Streitwert, Zahlung, Kostenentscheidung, Anspruch, Auslagen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, vorgerichtliche Mahnkosten

Schlagworte:
Abfindung, Rechtsanwaltskosten, Abtretung, Mahnkosten, Auslegung, Abfindungsanspruch, Haftung, Klage, Zinsen, Streitwert, Zahlung, Kostenentscheidung, Anspruch, Auslagen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, vorgerichtliche Mahnkosten
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Endurteil vom 22.09.2021 – 7 U 2434/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 51219

Tenor

1. Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) werden verurteilt, an den Kläger jeweils 8.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) werden verurteilt, an den Kläger jeweils pauschale Mahnkosten in Höhe von 5,00 € zu bezahlen und ihm jeweils 1,50 € Auslagen sowie jeweils ein vorgerichtliches netto Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 348,00 € nebst Zinsen aus diesen jeweils 354,50 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.06.2018 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) zu jeweils 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 24.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über die Bezahlung einer Abfindungsrate.
2
Die Beklagte zu 1) ist eine Patentanwaltspartnerschaft. Der Kläger und der Beklagte zu 2) sind ehemalige Partner der Beklagten zu 1). Die Beklagten zu 3) und zu 4) sind die aktuellen Partner der Beklagten zu 1). In dem von der Beklagten zu 1) als Anlage B2 vorgelegten Partnerschaftsvertrag vom 24.07.2003 vereinbarten die Parteien in XIII. bezüglich der Abfindung eines ausscheidenden Partners unter Nummer 11 Folgendes.
„Die Abfindung eines Partners wird ausschließlich von den übrigen Partnern getragen und zwar im Verhältnis ihrer Überschussanteile im Fälligkeitszeitpunkt des Betrags oder jeweiligen Rate desselben. Sofern ein Kredit zu tilgen ist, erfolgen Darlehensaufnahme und Kapitaldienst durch die Partnerschaft, wobei der Kapitaldienst im Verhältnis der Überschussanteile im jeweiligen Tilgungszeitpunkt erfolgt.“
3
Der Kläger schied mit Vereinbarung vom 20.05.2016 (Anlage K1) zum Stichtag 31.05.2016 aus der Beklagten zu 1) aus und erhielt eine pauschale Abfindung in Höhe von 240.000,00 €. Die Parteien regelten die Abfindung in Ziffer 3 a) wie folgt:
„Die Parteien haben sich unter Berücksichtigung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen, ihrer jeweiligen Interessenlagen und insbesondere der Kündigungsfrist aufgrund der ordentlichen Kündigung des … mit einer Laufzeit bis 31.12.2016 in den geführten Verhandlungen darauf geeinigt, dass Herr … eine einmalige pauschale Abfindung im Sinne von Abschnitt XIII. des Partnerschaftsvertrages in Höhe von

€ 240.000,- (zweihundertvierzigtausend)

erhält. Die Parteien halten ausdrücklich fest, dass die Festlegung der Abfindung in der genannten Höhe das Ergebnis der geführten ausführlichen Verhandlungen ist und jedwede Anpassung, insbesondere auch nach Maßgabe von Abschnitt XII.8 des Partnerschaftsvertrages ausgeschlossen ist.“
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Diese Abfindung war in Raten auszubezahlen. Die Beklagte zu 1) bezahlte die bisherigen Raten in Höhe von 123.543,00 € am 29.07.2016, in Höhe von 9.055,62 € am 09.06.2017 und in Höhe von 28.948,38 € am 05.12.2017 an den Kläger (Anlage K 10).
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Der Kläger begehrt die Auszahlung der zum 31.05.2018 fälligen Rate in Höhe von 24.000,00 € zuzüglich Zinsen, Mahn- und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
6
Der Kläger ist der Ansicht, nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Part GG würden die Beklagte zu 1) mit ihrem Vermögen und die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) als Gesamtschuldner haften. Die Regelung in Abschnitt XIII.11 des Partnerschaftsvertrages betreffe lediglich das Innenverhältnis der Beklagten untereinander. Im Außenverhältnis würden die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) unverändert gesamtschuldnerisch neben der Beklagten zu 1) haften. Die Formulierung „ausschließlich von den übrigen Partnern“ stelle klar, dass der ausscheidende Partner seine eigene Abfindung nicht mit zahlen muss, solle aber keinesfalls die Beklagte zu 1) entpflichten. Jedenfalls sei diese Regelung aufgrund des Verbotes in § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG in Verbindung mit § 130 Abs. 2 HGB gegenüber dem Kläger unwirksam.
7
Der Kläger erhob zunächst Klage gegen die Beklagte zu 1) und begehrte die Bezahlung der streitgegenständlichen Abfindungsrate nebst Zinsen, Mahn- und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Mit Schriftsatz vom 25.04.2019 erweiterte der Kläger die Klage auf die Beklagten zu 2) bis 4).
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Der Kläger beantragt zuletzt:
1. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 24.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.06.2018 - hilfsweise seit 06.06.2018 - zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger pauschale Mahnkosten in Höhe von 15,00 € zu bezahlen und ihm 4,50 € Auslagen sowie ein vorgerichtliches netto-RA-Honorar in Höhe von 1.044,40 € nebst Zinsen aus diesen 1.063,90 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.06.2018 zu bezahlen.
9
Der Kläger beantragt hilfsweise,
die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) in Bruchteilsgemeinschaft zu verurteilen.
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Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte zu 1) bestreitet ihre Passivlegitimation. Sie sei nicht mehr identisch zusammengesetzt wie bei Abschluss der als Anlage K1 vorgelegten Vereinbarung. Nach Sinn und Zweck der Vereinbarung hätten neu hinzutretende Partner nicht mit Verbindlichkeiten belastet werden sollen, sondern allein die Altpartner sollten für die Abfindung aufkommen. Die seinerzeit verbliebenen Partner seien der Beklagte zu 2) sowie die Streitverkündeten … und …. Die Beklagte zu 1) habe ein Freistellungsanspruch gegenüber den Streitverkündeten … und ….
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Die Beklagten zu 3) und 4) bestreiten ebenfalls ihre Passivlegitimation.
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Der Beklagte zu 2) ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) sei passiv legitimiert. Der Beklagte zu 2) hafte daher nicht. Ziffer 3a) der Ausscheidensvereinbarung vom 20.05.2016 enthalte keine ausdrückliche Regelung darüber, wer den Abfindungsanspruch schulde. Die Vertragsparteien hätten nicht daran gedacht, dass bis zur vollständigen Auszahlung der Abfindung an den Kläger einzelne bzw. alle damals verbleibenden Partner ebenfalls aus der Partnerschaft ausscheiden könnten. Danach gelte die Gesetzeslage und die gelebte Praxis, nach der allein die Partnerschaft die Abfindung an den Kläger zahlen müsse. Die Parteien hätten gerade nicht auf XIII. des Partnerschaftsvertrages zurückgreifen wollen. Dies ergebe sich auch aus der Vertragshistorie der Abfindungsvereinbarung. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 2) vom 20.01.2020 Bezug genommen. XIII.11 des Partnerschaftsvertrages regele ausschließlich das Innenverhältnis: Die Zahlungen der Beklagten zu 1) seien lediglich im Innenverhältnis auf die Partner im Wege von Sonderbetriebsausgaben umgelegt worden. Der Wortlaut laute nicht „geschuldet“, sondern „getragen“. Zu beachten seien auch XIII.11 Satz 2 und XIII.12 des Partnerschaftsvertrages. Zudem sei in XIV.2 Abs. 2 des Partnerschaftsvertrags ein Aufrechnung bzw. Verrechnungsrecht der Partnerschaft bis zum vollständigen Ausgleich des Abfindungsguthabens geregelt.
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Weiterhin würden die Beklagten zu 3) und zu 4) für den Abfindungsanspruch des Klägers nach § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 HGB haften. Falls sei die Haftung des Beklagten zu 2) auf seinen Überschussanteile im Fälligkeitszeitpunkt der streitgegenständlichen Abfindungsrate zu beschränken.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 27.03.2019 und 29.01.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die zulässige Klage ist im Hilfsantrag begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) jeweils einen Anspruch auf Zahlung von 8.000,00 € aus Ziffer 3 a) der Abfindungsvereinbarung in Verbindung mit XIII.11 des Partnerschaftsvertrages sowie auf Bezahlung anteiliger Mahnkosten, Auslagen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) war die Klage abzuweisen.
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1. Der Anspruch auf Bezahlung einer Abfindungsrate in Höhe von 24.000,00 € ergibt sich aus Ziffer 3 a) und b) der als Anlage K 1 vorgelegten Vereinbarung vom 20.05.2016. Diese Rate war unstreitig am 31.05.2018 fällig.
18
2. Die Beklagte zu 2), zu 3) und zu 4) schulden dem Kläger diese Abfindungsrate im Verhältnis ihrer Überschussanteile, mithin jeweils zu einem Drittel. Dies folgt aus XIII.11 des Partnerschaftsvertrages, wonach die Abfindung eines Partners ausschließlich von den übrigen Partnern getragen wird und zwar im Verhältnis ihrer Überschussanteile im Fälligkeitszeitpunkt des Betrags oder der jeweiligen Rate desselben.
19
a) Grundsätzlich haften gemäß § 8 Abs. 1 PartGG für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Entsprechend § 128 S. 2 HGB ist ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung der Partner im Partnerschaftsvertrag Gläubigern gegenüber unwirksam. Zulässig ist aber der mit bestimmten Vertragspartnern individualvertraglich vereinbarte Ausschluss oder die Beschränkung der Partnerhaftung; ihnen steht weder § 128 S. 2 HGB noch die auf vorformulierte Abreden bezogene, auf das jeweilige Berufsrecht verweisende Vorschrift des § 8 Abs. 3 entgegen (MüKoBGB/Schäfer, 7. Auflage 2017, PartGG § 8 Rn. 7).
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b) Die Parteien haben in XIII.11 des Partnerschaftsvertrags individualvertraglich vereinbart, dass die Abfindung eines Partners ausschließlich von den übrigen Partnern im Verhältnis ihrer Überschussanteile zum Fälligkeitszeitpunkt getragen wird.
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aa) Die Vereinbarung ist nicht nach § 130 Abs. 2 HGB unwirksam, da der Kläger nicht Dritter, sondern Vertragspartei ist.
22
bb) Die Abfindungsvereinbarung sollte auch nicht sämtliche bisherige vertragliche Regelungen zwischen der Beklagten zu 1) und ihren Partnern ersetzen. Vielmehr nimmt die als Anlage K 1 vorgelegte Ausscheidensvereinbarung mehrfach auf den Partnerschaftsvertrag Bezug. Auch in der streitgegenständlichen Abfindungsregelung ist von einer einmaligen pauschalen Abfindung im Sinne von Abschnitt XIII. des Partnerschaftsvertrages die Rede.
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cc) Auch wenn XIII.11 Satz 2 des Partnerschaftsvertrages eine Darlehensaufnahme durch die Partnerschaft und XIV.2 Abs. 2 eine Aufrechnungsmöglichkeit der Partnerschaft gegenüber dem ausscheidenden Partner vorsieht, führt dies nicht zu einer Verpflichtung der Partnerschaft. Die interne Zahlungsabwicklung bewirkt keinen Anspruch im Außenverhältnis. Im Zuge der Privatautonomie ist es den Vertragsparteien unbenommen, für eine Aufrechnung abweichend vom gesetzlichen Modell auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit zu verzichten.
24
dd) Der Wortlaut „wird […] getragen“ ist der Auslegung zugänglich. Es ist daher unschädlich, dass er nicht „wird […] geschuldet“ lautet.
25
c) Es ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindungsrate und nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses der als Anlage K 1 vorgelegten Abfindungsvereinbarung abzustellen. Dies folgt aus dem Wortlaut des Partnerschaftsvertrages, der vom Verhältnis der Überschussanteile im Fälligkeitszeitpunkt des Betrags oder der jeweiligen Raten desselben spricht. Mithin ist der Fälligkeitszeitpunkt der streitgegenständlichen Abfindungsrate am 31.05.2018 entscheidend. Etwaige Freistellungsansprüche der Beklagten gegenüber den Streitverkündeten betreffen nur das jeweilige Innenverhältnis.
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d) Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) waren im Zeitpunkt der Fälligkeit der streitgegenständlichen Abfindungsrate zu jeweils einem Drittel an der Beklagten zu 1) beteiligt. Dies folgt aus den als Anlagen B 1 und B 2 vorgelegten Verträgen über die Abtretung von Anteilen an der Beklagten zu 1) an die Beklagten zu 3) und zu 4). Diese Verträge sind aufgrund ihres Wortlauts ergänzend auszulegen. Die Vertragsparteien stellen in den Vorbemerkungen jeweils deklaratorisch fest, dass bislang der Beklagte zu 2) und die Streitverkündeten … und … zu je 33,3 % an der Beklagten zu 1) beteiligt sind. Dies ergibt rechnerisch nur 99,9 %. Ein weiterer Partner ist nicht vorhanden. Mithin ist von einer bloßen Falschbezeichnung auszugehen. Die Beklagten zu 3) und zu 4) haben jeweils die Anteile der Streitverkündeten übernommen.
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3. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) auf jeweils pauschale Mahnkosten in Höhe von 5,00 €, Auslagen in Höhe von 1,50 € sowie vorgerichtliches netto Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 348,00 € nebst Zinsen aus diesen jeweils 354,50 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.06.2018 folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 BGB. Die Beklagten zu 2), zu 3) und zu 4) befanden sich im Schuldnerverzug. Für die Fälligkeit der streitgegenständlichen Rat war eine Zeit nach dem Kalender, nämlich der 31.05.2018, bestimmt. Eine Mahnung war somit entbehrlich.
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4. Die Beklagte zu 1) schuldet dem Kläger hingegen nicht die Abfindungsrate und somit auch keine Nebenforderungen, da die Parteien eine vorrangige individualvertragliche Regelung getroffen haben, welche die Schuld „ausschließlich“ auf die übrigen Partner überträgt. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass die vorhergehenden Raten von der Partnerschaft bezahlt wurden. Dies war gemäß § 267 Abs. 1 BGB zulässig, ohne dass die Beklagte zu 1) für die weiteren Raten eine Schuldübernahme zum Ausdruck gebracht hat.
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5. Eine Beweisaufnahme zu den Behauptungen des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 20.01.2020 war nicht veranlasst, da die Umstände der Kündigung des Klägers nicht entscheidungserheblich sind, die Pauschalierung der Abfindung zwischen den Parteien unstreitig ist und im übrigen die Frage, wer Schuldner der Abfindungsvereinbarung ist, durch Vertragsauslegung zu ermitteln ist.
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6. Weitere Hinweise durch das Gericht waren nicht erforderlich, da die Parteien ihren Sachvortrag nicht ergänzen müssen. Insoweit hatte das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2020 nur angekündigt, Hinweise zu erteilen, falls diese erforderlich sein könnten.
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7. Das Verfahren war nicht im Hinblick auf das Parallelverfahren auszusetzen nach § 148 ZPO, da der Ausgang des Parallelverfahrens nicht vorgreiflich für dieses Verfahren ist.
32
II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
33
III. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.
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IV. Der Streitwert bemisst sich nach §§ 3, 4 ZPO.