Inhalt

VG München, Beschluss v. 12.02.2020 – M 9 S 19.2199
Titel:

Nutzung einer Wohnung zum Zwecke des Fremdenverkehrs

Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
BayVwZVG Art. 18, Art. 31, Art. 36
Leitsatz:
Besteht das Nutzungskonzept bzw. das Geschäftsmodell darin, dass eine Wohnung nur kurzfristig untervermietet wird, liegt bereits in der Vermietung für flexible, vorübergehende Aufenthalte eine rechtswidrige Fremdenverkehrsnutzung, sodass es auf den konkreten ursprünglichen Zweck (hier: Boardinghouse für Medizintouristen) nicht ankommt (vgl. BeckRS 2020, 5110). (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Androhung weiteren Zwangsgelds, Boardinghouse, aufschiebende Wirkung, Untervermietung, Zweckentfremdung, Fremdenverkehr
Fundstelle:
BeckRS 2020, 5109

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Ziff. 2 des Bescheids vom 1. April 2019 in Höhe von 20.000,00 Euro für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Beendigung der Nutzung zum Zwecke des Fremdenverkehrs gem. Bescheid vom 9. Oktober 2018. Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 1. April 2019 Klage erhoben, die mit Urteil vom selben Tag abgewiesen wurde (M 9 K 19. 2198).
2
Hinsichtlich des Tatbestands und der Vorgeschichte wird auf den Tatbestand des Urteils im Verfahren M 9 K 19.2198 verwiesen sowie auf das klageabweisende Urteil der Kammer vom heutigen Tage gegen die Untersagung der Nutzung zu Fremdenverkehrszwecken mit Bescheid vom 9. Oktober 2018 (U. v. 12.2.2020 - M 9 K 19.2400). Ergänzend dazu gilt folgendes:
3
Mit Schriftsatz vom 30. April 2019 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,
4
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 30.April 2019 gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 20.000,00 Euro mit Bescheid vom 1.April 2019.
5
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Antragstellerin mit ihrer Vermieterin am 18. Oktober/24. Oktober 2018 eine Änderung des Nutzungskonzepts bis zur rechtskräftigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Grundbescheide vom 2. Oktober 2018 (Mieterin) und 9. Oktober 2018 (Eigentümerin) vereinbart habe. Danach sei keine Vermietung an Medizintouristen aus dem arabischsprachigen Raum mehr erfolgt und alle entsprechenden Mietverhältnisse durch die Antragstellerin beendet worden. Dies sei durch die Ortseinsichten der Antragsgegnerin bestätigt worden.
6
Die Antragsgegnerin beantragte,
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Antragsablehnung.
8
Die Antragstellerin betreibe weiterhin entsprechend dem Gewerbemietvertrag in Absprache mit ihrer Vermieterin das Konzept einer Nutzung zum kurzfristigen Aufenthalt und damit zu Fremdenverkehrszwecken. Es sei unerheblich, ob die Untervermietung an Medizintouristen mit zweckgebundenem Kurzzeitvisum oder an andere Personen zu einem flexiblen, vorübergehenden Aufenthalt erfolge. Spätere Ortseinsichten am 24. Juli 2019 und 17. Januar 2020 hätten ergeben, dass jeweils neue Bewohner in der verfahrensgegenständlichen Wohnung seien.
9
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und die Akte im Verfahren M 9 K 19.2198 Bezug genommen.
II.
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Der Antrag hat keinen Erfolg.
11
Gegen die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 20.000,00 Euro in Ziff. 2 des Bescheids vom 18. März 2019 bestehen keine rechtlichen Bedenken.
12
Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache ergibt, dass der Antrag keinerlei Erfolgsaussichten hat. Mit Urteil vom heutigen Tage wurde die Klage im Verfahren M 9 K 19.2198 gegen die erneute Zwangsgeldandrohung abgewiesen. Die Antragstellerin wird daher nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
13
Die allgemeinen und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, Art. 18 f., 31, 36 VwZVG. Auf die Gründe des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren M 9 K 19.2198 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
14
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen.
15
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GKG i.V.m. Streitwertkatalog.