Titel:
Die Berücksichtigung von Verfahrenspflegerkosten
Normenketten:
FamFG § 276
GNotKG § 21, § 23 Nr. 1, § 81 Abs. 1
Leitsatz:
Kann eine Betroffene ihren Willen in allen Bereichen nicht mehr frei bestimmen, dann liegt keine unrichtige Sachbehandlung iSd § 21 Abs. 1 GNotNK vor, wenn zur Frage der Genehmigung von Rechtsgeschäften mit sehr erheblichen finanziellen Folgen gem. § 276 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt wird. (Rn. 3 – 5) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Haftungsanspruch, Gerichtsgebühren, Kostenverzeichnis, Einwendung, Sachverständigengutachten, Bestellungsbeschluss, Verfahrenspfleger
Rechtsmittelinstanzen:
LG München I, Beschluss vom 11.05.2021 – 13 T 13463/20
OLG München, Beschluss vom 27.09.2021 – 34 Wx 252/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 51089
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 28.7.2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Erinnerung ist gem. § 81 Abs. 1 GNotKG statthaft.
2
Die auf den Ansatz von Verfahrenspflegerkosten in Höhe von 801,21 € beschränkte Erinnerung erweist sich jedoch als unbegründet.
3
Der Betroffene ist gem. § 23 Ziffer 1 GNotKG zur Tragung der Gerichtsgebühren und Auslagen verpflichtet. Gemäß Kostenverzeichnis zum GNotKG Ziffer 31015 gehören hierzu auch die Verfahrenspflegerkosten in voller Höhe, da der Betroffene über ein Vermögen von über 5000,-€ verfügt. Die Kosten in Höhe von 801,21 € sind auch tatsächlich aufgrund der Bestellungsbeschlüsse vom 01.02.2019, 19.11.2019 und 30.04.2020 angefallen.
4
Die Einwendungen der Betroffenen gegen die Berücksichtigung von Verfahrenspflegerkosten betreffen die Frage, ob gem. § 21 GNotKG von der Erhebung dieser Kosten abzusehen ist, da sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären.
5
Diese Einwendungen greifen jedoch nicht durch. Gemäß Sachverständigengutachten des Dr. W… vom 29.3.2017 kann die Betroffene ihren Willen in allen Bereichen nicht mehr frei bestimmen. Es liegt schon daher keine unrichtige Sachbehandlung vor, wenn zur Frage der Genehmigung von Rechtsgeschäften mit sehr erheblichen finanziellen Folgen gemäß § 276 FamFG Verfahrenspfleger bestellt werden. Nichts anderes kann gelten, wenn es sich um notariell beurkundete Verträge handelt; die Betroffene auf ggf. bestehende Haftungsansprüche gegen den Notar zu verweisen, läge nicht in deren Interesse, da diese nicht liquide sind sondern in aller Regel erstritten werden müssten.
6
Der Höhe nach hat das Gericht keine Zweifel an der Höhe der geltend gemachten Zeithonorare, die plausibel dargelegt wurden.
7
Die Voraussetzungen des § 276 Abs. 4 FamFG waren zum Zeitpunkt der Bestellungsbeschlüsse nicht gegeben. Dem Gericht war zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung nicht bekannt, dass die vom Bevollmächtigten der Betroffenen benannten Rechtsanwälte zur ehrenamtlichen Führung der Verfahrenspflegschaft bereit gewesen wären.