Inhalt

OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.08.2020 – 13 U 3470/19
Titel:

Nachbar, Tatsachenbehauptung, Fahrzeug, Streitwertfestsetzung, Vergleich, Feststellung, Anspruch, Verfahren, Beseitigung, Haus, Bewertung, Zufahrt, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg

Schlagworte:
Nachbar, Tatsachenbehauptung, Fahrzeug, Streitwertfestsetzung, Vergleich, Feststellung, Anspruch, Verfahren, Beseitigung, Haus, Bewertung, Zufahrt, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg
Vorinstanz:
LG Regensburg, Endurteil vom 14.08.2019 – 81 O 1234/18
Rechtsmittelinstanz:
BGH Karlsruhe, Beschluss vom 24.08.2021 – VI ZR 1265/20
Fundstelle:
BeckRS 2020, 51086

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 14. August 2019, Aktenzeichen 81 O 1234/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Regensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

I.
1
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.
2
Es wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Der Senat hat am 3. Juli 2020 einen Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt (Bl. 110 ff. d.A.) und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
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Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die Gründe im Hinweis vom 3. Juli 2020 (Bl. 110 ff. d. A.). Die hierzu abgegebene Stellungnahme des Klägers rechtfertigt keine andere Bewertung:
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1. Die Ansicht des Klägers, dass schon das am Carport des Beklagten angebrachte Hinweisschild „Achtung! Videoüberwachung“ einen „Überwachungsdruck“ wie eine funktionsunfähige Kameraattrappe erzeuge mit der Folge, dass nach der Rechtsprechung Unterlassung der Videoüberwachung verlangt werden könne, ist nicht zu folgen.
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Zutreffend ist zwar, dass das Landgericht Bonn in seinem Urteil vom 16.11.2004 - 8 S 139/04 einen Anspruch auf Beseitigung einer „auf das Nachbargrundstück gerichteten Kamera“ auch für den Fall angenommen hat, dass dort nur (noch) eine von einer funktionsfähigen Kamera äußerlich nicht zu unterscheidende Attrappe angebracht ist, und dies damit begründet hat, dass der beim Nachbar erzeugte „Überwachungsdruck“ einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründe. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich aber grundlegend von dem im hiesigen Verfahren. Nach den vom Landgericht Bonn getroffenen Feststellungen waren dort zunächst funktionsfähige Kameras vorhanden, die der dortige Beklagte vor Schluss der dortigen mündlichen Verhandlung durch Kameraattrappen ersetzt hatte. Die Kameras und später die Attrappen des dortigen Beklagten waren auf die auf seinem Grundstück befindlichen Garagen ausgerichtet, hinter denen das Haus des Klägers lag, ohne dass von außen erkennbar war, ob der Aufnahmebereich auch das Haus des Klägers erfasste. Es war ferner ohne größeren Aufwand möglich, die Kameras dergestalt auszurichten, dass von ihnen auch das klägerische Haus erfasst wurde. Im Gegensatz hierzu steht im Streitfall nicht einmal fest, dass überhaupt eine Videokamera, sei es eine funktionsfähige oder auch nur eine Attrappe, auf dem Beklagtengrundstück installiert war oder ist, geschweige denn, dass diese in Richtung des Klägergrundstücks ausgerichtet ist.
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Nachvollziehbarer Hintergrund des vom Landgericht Bonn bejahten Anspruch auf Beseitigung der Kameraattrappe ist folgender: Bei Vorhandensein einer Kameraattrappe besteht die Gefahr, dass diese vom Betreiber für den betroffenen Nachbarn unbemerkt gegen eine äußerlich gleichartige echte Kamera ausgetauscht wird. Er ist dem „Blick“ der für ihn sichtbaren und von ihm, würde man hier einen Beseitigungsanspruch verneinen, dann hinzunehmenden Kamera(attrappe) ausgesetzt, immer mit der konkreten Unsicherheit, ob es sich nicht inzwischen wieder um eine funktionsfähige Kamera handelt. Dies begründet nachvollziehbar einen konkreten Überwachungsdruck.
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Dagegen kann mittels eines Hinweisschildes mit der Aufschrift „Achtung! Videoüberwachung“ auch Sicht eines Außenstehenden offenkundig keine Videoaufnahme erfolgen. Damit wird auch kein Überwachungsdruck ausgeübt. Jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - der Aufsteller des Schildes gegenüber seinem Nachbarn mitteilt, dass in Wahrheit keine Kameras angebracht sind, ist die Situation für diesen letztlich keine andere als ohne Schild. Die verbleibende allgemeine Möglichkeit, dass jemand entgegen eigener Erklärung heimlich doch eine Videoüberwachung vornimmt, besteht unabhängig von der Existenz des Schildes. Allein die allgemeine Möglichkeit erfüllt aber nicht die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs.
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Nur am Rande sei angemerkt, dass dann, wenn vom Schild als solchem ein Überwachungsdruck ausgehen würde, sich der Anspruch auch nur auf Entfernung des Schildes richten würde, wie auch das Landgericht Bonn selbst bei der Kamera(attrappe) auf deren Entfernung geurteilt hatte, also auf die Beseitigung des vorhandenen Objekts, das den konkreten Überwachungsdruck ausgelöst hatte.
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2. Soweit der Kläger seine Ansicht vertieft, dass die Behauptung des Beklagten, er habe „wiederholt und permanent vor der Ausfahrt seines Carports geparkt“, unwahr sei, setzt er sich nicht mit dem erteilten Hinweis des Senats auseinander. Der Senat hat darin ausdrücklich offengelassen, ob die im Anwaltsschriftsatz vom 24. August 2017 aufgestellte Behauptung, die wertende Elemente und einen Tatsachenkern enthält, bezogen auf letzten wahr oder unwahr ist, da die Äußerung der Vorbereitung eines etwaigen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Verfahrens diente und in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht rechtswidrig war. Der Senat hat auch darauf hingewiesen, dass eine Ausnahme hiervon nur dann in Betracht käme, wenn es sich um eine Schmähkritik oder um eine „bewusst oder erwiesen unwahre“ Tatsachenbehauptung handeln würde. Dass der in der inkriminierten Behauptung des Beklagten enthaltene Tatsachenkern bewusst oder erwiesen unwahr ist, hat der Kläger zumindest nicht nachgewiesen. Im Gegenteil: Der Kläger hat immerhin selbst eingeräumt, dass er sein Fahrzeug im Bereich der eigenen Einfahrt, dann aber allenfalls kurzfristig, „angehalten“ habe. Die rechtliche Wertung, ob das - als solches nicht streitige - „Halten“ des klägerischen Fahrzeugs als Parken zu qualifizieren ist, letztlich nicht mehr Teil der Tatsachenbehauptung, sondern eine Wertung.
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3. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers ist an der Ansicht des Senats festzuhalten, dass dem Kläger kein Anspruch auf Beseitigung des vom Beklagten auf dessen Grundstück errichteten Carports aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht:
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a) Die Ansicht des Klägers, dass die Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO nicht anzuwenden seien, weil der aus dem Carport ausfahrende Verkehr nicht zu dem durch diese Rechtsnorm allein geschützten „fließende Fahrbahnverkehr“ gehöre, ist nicht zu folgen.
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§ 10 StVO schützt nicht nur den fließenden Straßenverkehr, sondern alle Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr (vgl. Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 10 StVO Rn. 4). Zu einem Zusammenstoß zwischen den aus dem Carport des Beklagten und dem Klägergrundstück ausfahrenden Fahrzeugen kann es nach den vorgelegten Lichtbildern nur auf der öffentliche Straße kommen. Jedenfalls beim Einfahren auf die öffentliche Straße sind die Fahrzeuge als Teilnehmer am öffentlichen Straßenverkehr anzusehen. Es müssen daher die aus dem Klägergrundstück als auch die aus dem Grundstück des Beklagten ausfahrende Fahrzeuge die Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO einhalten. Aber selbst wenn § 10 StVO nicht unmittelbar anwendbar, wären die dort festgelegten Sorgfaltsanforderungen zumindest wegen der vergleichbaren Gefahrenlage entsprechend anwendbar.
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b) Der Kläger trägt nun erstmals vor, dass ein Sachverständigengutachten erholt bzw. jedenfalls ein Augenschein stattfinden hätte müssen, weil auf den Lichtbildern „nicht darstellbar“ sei, dass die ...-Straße in Richtung Osten hin, also zum Grundstück des Beklagten hin, ausgehend von der ...-straße ein erhebliche Steigung, geschätzt wohl ca. 10% aufweise. Im „weiteren Verlauf“ sei die ...-straße nach Norden hin abschüssig, so dass - auf den Lichtbildern naturgemäß nicht darstellbar - die bloße Feststellung dahingehend, dass ein gefahrloses Anfahren nicht möglich sei, ohne entsprechende Tatsachenfeststellung nicht möglich sei.
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Ungeachtet dessen, dass der neue Vortrag mangels Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig ist, würde er auch nicht die Durchführung eines Augenscheins gebieten.
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Zum einen ist auf den Lichtbildern durchaus ein Gefälle der ...-straße Richtung Westen zur ...-straße nachzuvollziehen. Dies lässt sich unter anderem durch den Vergleich mit den Teilen anliegender Gebäude, welche waagrecht verlaufen, wie etwa die Fenster eines Geschosses, abschätzen. Darüber hinaus ist auf dem Lichtbild, welches das klägerische Gebäude und die ...-straße bis hinunter zur ...-straße abbildet (Aufnahmerichtung nach Südwesten), zusätzlich anhand der Mauer vor dem Gebäude gut erkennbar, dass das im Bereich der streitgegenständlichen Ausfahrten zunächst noch geringere Gefälle im weiteren Verlauf nach Westen zunimmt. Auch die Perspektive mit Blick auf das Dach des Fahrzeugunterstands, der dem Haus des Klägers östlich folgt, macht die Gefällesituation erkennbar. Das auch im Bereich der Ausfahrt bereits ein - hier im Vergleich zum späteren Straßenverlauf noch geringeres - Gefälle in Richtung Westen vorhanden ist, ist auch auf den weiteren Lichtbildern durchaus erkennbar.
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Soweit der Kläger hinsichtlich des Verlaufs der vor den Grundstücken der Parteien abknickenden ...-straße nun geltend macht, sie sei auch im weiteren Verlauf nach Norden abschüssig, ist dem Klägervortrag nichts zum Maß der Abschüssigkeit zu entnehmen und dazu, wo die nun beginnen soll. Allerdings ist anhand der Lichtbilder - wiederum durch Vergleich mit gesichert waagrechten Bestandteilen von abgebildeten Bauten - jedenfalls zuverlässig ausschließbar, dass im Sichtbereich der Bilder, welcher mindestens zwei Fahrzeuglängen vor der Ausfahrt des Klägers zeigen, ein nennenswertes Gefälle in Nord-Süd-Richtung besteht.
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Maßgeblich ist für die Beurteilung der behaupteten Sichtbehinderungen beim Ausfahren allein die unmittelbare räumliche Situation im Bereich des Carports des Beklagten und der Ausfahrt auf dem Klägergrundstück und der unmittelbar angrenzenden öffentlichen Straße. Für diesen bieten die vorhandenen Lichtbilder auch hinsichtlich der Gefällesituation ein für den Senat unschwierig ausreichende Beurteilungsgrundlage.
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Es ist jedenfalls ersichtlich, dass im genannten Bereich Steigungen oder Gefälle vorhanden sind, wegen derer die Erkennbarkeit ausfahrender Fahrzeuge nicht anders als bisher geschehen bewertet werden müsste. Dass die Sichtverhältnisse - letztlich wegen der Mauer auf dem Grundstück des Klägers - beim Ausfahren ungünstig sind, hat der Senat ohnehin zugrundegelegt. Die Frage, ob der weitere Straßenverlauf auf- oder abschüssig ist, ist für die hier entscheidungserhebliche Fragestellung nicht von Bedeutung. Für den Senat ist anhand der Lichtbilder gut feststellbar, dass bei beidseitiger Einhaltung der Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO ein gefahrloses Ausfahren aus den Grundstücken möglich ist. Dass ein gefahrloses Ausfahren auch unter Anwendung dieser Sorgfaltsanforderungen nicht möglich ist, hat der Kläger - auch nach dem erteilten Hinweis des Senats - nicht behauptet.
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c) Der Kläger beanstandet, dass das Erstgericht im Ergebnis die Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten oder gerichtlichen Augenschein damit abgelehnt habe, dass das Gegenteil der behaupteten Tatsache, ohne die angebotene Beweiserhebung, bereits erwiesen wäre.
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Die Rüge ist nicht begründet. Das Erstgericht hat Beweis erhoben über die vom Kläger vorgetragene Behauptung, dass infolge Sichtbehinderungen ein gefahrloses Ausfahren nicht möglich sei, durch Inaugenscheinnahme der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder der Örtlichkeit, welche die maßgebenden Merkmale hinreichend aufweisen, ohne dass der Kläger von der Fotografie abweichende Merkmale behauptet hat. Bei dieser Sachlage war - wie im erteilten Hinweis dargelegt - die zusätzliche Durchführung eines Augenscheins nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geboten. Die Voraussetzungen für die Erholung eines Sachverständigengutachtens lagen - wie vom Senat ebenfalls ausführlich begründet - mangels schlüssigen, auf § 10 StVO ausgerichteten Sachvortrags nicht vor.
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d) Der Kläger beanstandet ferner die Ansicht des Senats, dass auf seinem Grundstück, selbst wenn unter Anwendung der Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO Gefahren nicht vollständig beseitigt werden könnten, diese durch Anbringung von Spiegeln auf seinem Grundstück beseitigt werden könnten. Es sei weder tatsächlich festgestellt noch nachvollziehbar, dass ein Spiegel so angebracht werden könnte, dass die linke Ecke der klägerischen Zufahrt einsehbar sei. Hierfür bietet der Kläger erstmals ein Sachverständigengutachten an.
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Vorauszuschicken ist, dass für den angestrebten Zweck nicht erforderlich ist, dass die jeweiligen Abstellflächen bis in jede Ecke hinein sichtbar sind. Es geht allein darum, dass (besser) wahrnehmbar ist, wenn aus dem jeweils anderen Parkplatz (ebenfalls) ein Fahrzeug herausgefahren wird. Unter Berücksichtigung einfacher, dem Senat schon aus der allgemeinen Schulbildung bekannte Gesetze der Physik (Optik) ist es dem Senat anhand der Lichtbilder ohne weiteres möglich, zu beurteilen, dass auf dem Grundstück des Klägers ein Spiegel so angebracht werden kann, dass der fragliche Bereich jedenfalls soweit einsehbar wäre, dass ein ausfahrendes Fahrzeug - nur darauf kommt es an - erkennbar ist, zumal bei Anbringung eines entsprechenden sog. Weitwinkelspiegels (leicht nach außen gewölbte Oberfläche). Der Erholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht. Überdies handelt es sich nur um eine (nicht beweisbedürftige) Hilfserwägung für den Fall, dass selbst bei Anwendung der Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO Gefährdungen nicht auszuschließen wären.
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Zudem hat der Senat darauf hingewiesen - ohne dass es vorliegend noch entscheidungserheblich darauf ankäme -, dass es dem Kläger schon nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses obliegen würde, dass er sich um eine Anbringung eines Spiegels im öffentlichen Verkehrsraum bemüht, bevor er die Beseitigung des Carports des Beklagten verlangt, was einen erheblichen Eingriff in die Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums des Beklagten darstellen und eine erhebliche Vermögenseinbuße verursachen würde.
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Die Frage, ob die Errichtung „entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans“ erfolgt ist, ist zivilrechtlich nicht von entscheidender Bedeutung. Überdies hat das Verwaltungsgericht Regensburg in seinem Urteil vom 28. November 2017 die Klage gegen die hierfür erteilte Baugenehmigung zurückgewiesen und festgestellt, dass die erteilte Befreiung von den Baugrenzen für den Carport nach § 31 BauGB zulässig gewesen sei.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, § 47 GKG.