Titel:
Abschiebung, Aufenthaltserlaubnis, Beschwerde, Bescheid, Abschiebungsverbot, Bewilligung, Ausweisung, Vollziehung, Prozesskostenhilfe, Syrien, Ausreise, Einreise, Migration, Anordnung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung der sofortigen Vollziehung, aufschiebende Wirkung
Schlagworte:
Abschiebung, Aufenthaltserlaubnis, Beschwerde, Bescheid, Abschiebungsverbot, Bewilligung, Ausweisung, Vollziehung, Prozesskostenhilfe, Syrien, Ausreise, Einreise, Migration, Anordnung, Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung der sofortigen Vollziehung, aufschiebende Wirkung
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Beschluss vom 24.07.2018 – B 6 S 18.636
Fundstelle:
BeckRS 2020, 50227
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hin wird Nr. 1 Abs. 1 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juli 2018 aufgehoben und der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auch insoweit abgelehnt. Weiter werden die Maßgaben Nr. 1 Abs. 2 b) und c) im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juli 2018 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird verworfen.
III. Unter Aufhebung von Nr. 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2018 hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.
V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren und das Anschlussbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen Nr. 1 Abs. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juli 2018, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 7 des Bescheides vom 6. Juni 2018 (Meldepflicht) und Ziffer 15 (diesbezügliche Zwangsgeldanordnung) teilweise angeordnet bzw. wiederhergestellt wurde, sowie gegen die Maßgaben Nr. 1 Abs. 2 a), b) und c) des Beschlusses, wonach die Abschiebung des Antragstellers ausgesetzt wird, ihm darüber eine Bescheinigung auszustellen ist, ein angemessener Kontakt des Antragstellers zu seiner Kernfamilie über die zuständige Ausländerbehörde sicherzustellen ist und dem Antragsteller einmal monatlich ein überwachter fernmündlicher Kontakt mit A. R. zur persönlichen Kontaktpflege von der zuständigen Ausländerbehörde zu ermöglichen ist.
2
Der Antragsteller begehrt im Wege der unselbständigen Anschlussbeschwerde unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses die vollständige Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juni 2018 und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
3
Der Antragsteller, ein am 15. Juni 2015 eingereister syrischer Staatsangehöriger, wurde mit - zwischenzeitlich rechtskräftigem - Urteil des Oberlandesgerichts M. vom 19. September 2017 wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, in sieben selbständigen Fällen, davon in sechs Fällen jeweils in Tateinheit mit sonstiger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung bzw. Anzeige, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass sich der Antragsteller zusammen mit einem Mitangeklagten im Jahr 2013 in Syrien der terroristischen Vereinigung "Ahrar al-Sham" angeschlossen hatte und mit einem vollautomatischen Gewehr vom Typ Kalaschnikow AK 47 bewaffnet an Aktionen der Vereinigung teilnahm sowie die Beteiligung an Kampfhandlungen beabsichtigte. Der Antragsteller befand sich seit dem 18. April 2016 in Untersuchungshaft, anschließend in Strafhaft. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts M. vom 11. Februar 2019 die Vollstreckung des Strafrestes zum 25. Februar 2019 zur Bewährung ausgesetzt, eine Bewährungszeit von drei Jahren festgesetzt und der Verurteilte angewiesen, seinen Wohnsitz mitzuteilen und für die Dauer von zwei Jahren monatlich zweimal an Beratungsgesprächen des Violence Prevention Network e.V. teilzunehmen.
4
Die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 12. November 2015 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 28. August 2017 widerrufen. Das Verwaltungsgericht M. hat mit rechtskräftigem Urteil vom 7. März 2019 den Widerrufsbescheid vom 28. August 2017 hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 (Flüchtlingsanerkennung, subsidiärer Schutzstatus) aufgehoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass weder die Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 AsylG noch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorlägen. Die abgeurteilten Straftaten des Antragstellers belegten keine vom Antragsteller ausgehende Gefahr auf deutschem Boden; eine erneute Unterstützung der terroristischen Vereinigung erscheine nicht wahrscheinlich. Trotz Äußerung radikal-islamistischer Ansichten und des Unterstützens von Videobotschaften eines dschihadistischen Predigers sieht es das Verwaltungsgericht als nicht beachtlich wahrscheinlich an, dass beim Antragsteller eine Affinität zu dschihadistischem Gedankengut bestehe. Seine beanstandungsfreie Zeit in Haft habe der Antragsteller zwar nach seinem Glauben gelebt, aber keinen erkennbar islamistisch geprägten Lebenswandel geführt, sondern seine Zeit mit Brettspielen, Fernsehen und Musikhören vertrieben, was mit strengen Handlungsanweisungen salafistisch geprägter Muslime unvereinbar wäre. Es sei trotz der abgeurteilten Tat daher nicht von einer Gefahr für den Aufnahmestaat auszugehen.
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Mit Bescheid der Regierung von M. - Zentralstelle Ausländerextremismus N. - vom 6. Juni 2018 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik ausgewiesen (Nr. 1 des Bescheides), wurde festgestellt, dass der Antragsteller zur Ausreise verpflichtet ist (Nr. 2), das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Zeitraum von zehn Jahren beginnend ab Ausreise befristet (Nr. 3), die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge zurückgenommen (Nr. 4), der Antragsteller zur Abgabe des Reiseausweises und der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet (Nrn. 5, 6), der Antragsteller zu einer täglich zweimaligen Vorsprache bei der Polizeiinspektion verpflichtet (Nr. 7), der Aufenthalt auf das Gemeindegebiet K. und eine Wohnsitznahme in der Gemeinschaftsunterkunft K. beschränkt (Nrn. 8, 9), die Nutzung EDVgestützter Kommunikationsmittel, Mobiltelefone, Fernsprecher und Fax mit Ausnahme eines von der Regierung von M. bereit gestellten nicht-internetfähigen Mobiltelefons untersagt (Nr. 10) und ein Kontaktverbot zu A. R. ausgesprochen (Nr. 11). Für die Ziffern 1, 4, 5, 6, 7 und 8 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Unter ausführlicher Schilderung der Aktivitäten des Antragstellers für die Vereinigung "Ahrar al-Sham" wurde zur Begründung des Bescheids ausgeführt, durch die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung liege ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor; daneben bestünden schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 Nrn. 7 und 8 AufenthG wegen Falschangaben im Rahmen der Sicherheitsbefragung. Die Ausweisung sei auch im Hinblick auf den (zum damaligen Zeitpunkt) noch nicht bestandskräftigen Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 53 Abs. 3 AufenthG gerechtfertigt. Aus Gründen der inneren Sicherheit sei die zweimal tägliche Meldepflicht nach § 56 AufenthG geeignet, erforderlich und angemessen, um die Aktivitäten des Antragstellers und die Gefahr zu überwachen und die Mobilität einzuschränken. Die Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 2, 3 AufenthG sei zur Beschränkung der sicherheitsrelevanten Aktivitäten und zur Personenüberwachung erforderlich und verhältnismäßig. Das Kommunikationsmittel- und Kontaktverbot gemäß § 56 Abs. 4 AufenthG sei wegen der nach Ausreise aus Syrien fortbestehenden Verbindungen zu Mitgliedern der Terrororganisation notwendig; ein auf bestimmte soziale Medien beschränktes Verbot sei aufgrund der Umgehungsmöglichkeiten nicht gleichermaßen geeignet, weitere Aktivitäten zu unterbinden und einer weiteren Radikalisierung entgegen zu wirken. Das angeordnete Verbot einer gesamten Internetnutzung und Nutzung von Kommunikationsmitteln mit Ausnahme eines nicht-internetfähigen Mobiltelefons sei zum Erschweren der Kontaktaufnahme zur salafistischen, extremistischen, jihadistischen und/oder terroristischen Szene und zur Vermeidung der Verbreitung sicherheitsgefährdender Inhalte erforderlich. Über ein nicht-internetfähiges Mobiltelefon könne das verfassungsmäßig geschützte Recht auf Kommunikation wahrgenommen werden. Die Anordnung eines Kontaktverbots gegen den Mitangeklagten A. R. sei erforderlich, da in einem Zusammenwirken mit diesem aufgrund der geteilten Ideologien erneut strafbare Handlungen zu befürchten seien. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Maßnahmen nach § 56 AufenthG sind gemäß § 56 Abs. 5 Satz 2 AufenthG sofort vollziehbar) wurde mit der Annahme begründet, dass vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine weitere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinreichend wahrscheinlich sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme und Abgabe von Reiseausweis für Flüchtlinge und Aufenthaltstitel sei erforderlich, um grenzüberschreitendes Reisen und den Rechtsschein eines legalen Aufenthaltes auszuschließen.
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Auf den Eilantrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 24. Juli 2018 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 7 des Bescheides vom 6. Juni 2018 (Meldepflicht) und Ziffer 15 (diesbezügliche Zwangsgeldanordnung) angeordnet bzw. wiederhergestellt. Im Übrigen wurde der Antrag mit den Maßgaben abgelehnt, dass die Abschiebung des Antragstellers ausgesetzt, ihm darüber eine Bescheinigung ausgestellt (a), ein angemessener Kontakt des Antragstellers zu seiner Kernfamilie über die zuständige Ausländerbehörde sichergestellt (b) und dem Antragsteller einmal monatlich überwachter fernmündlicher Kontakt mit A. R. zur persönlichen Kontaktpflege von der zuständigen Ausländerbehörde ermöglicht wird (c). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung sei nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Rücknahme und Abgabe des Reiseausweises für Flüchtlinge sei unter der Maßgabe unbegründet, dass die Abschiebung des Antragstellers ausgesetzt und ihm darüber eine Bescheinigung erteilt werde. Die Voraussetzungen des Widerrufs der Erteilung eines Reiseausweises für Flüchtlinge seien angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefährdung, seiner daraus resultierenden Überwachungsbedürftigkeit und des Umstandes, dass der Reiseausweis grenzüberschreitendes Reisen ermögliche, erfüllt. Die Einziehung der Aufenthaltserlaubnis sei erforderlich, um den Rechtsschein eines legalen Aufenthalts zu beseitigen. Zur Wahrung des persönlichen Interesses des Antragstellers, das sich aus dem festgestellten Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergebe, sei die Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung ausreichend. Das Verwaltungsgericht sieht Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die positive Gefährdungsprognose für erforderlich an; die Meldeverpflichtung von zweimal täglich sei jedoch unverhältnismäßig. Hinsichtlich des Kommunikationsmittelverbots sei der Antrag unter der Maßgabe, dass dem Antragsteller ein angemessener Kontakt zur Kernfamilie sichergestellt werde, unbegründet. Die Nutzung eines nicht-internetfähigen Mobiltelefons könne wegen eventueller technischer Schwierigkeiten als auch wegen der mit der Nutzung dieses Mobiltelefons verbundenen Kosten einen angemessenen Kontakt nicht gewährleisten. Dem Antragsteller müsse ein angemessener Kontakt via Internet ermöglicht werden. Es verstehe sich, dass ein Kontakt zum Cousin, der die Untergruppierung der Ahrar al-Sham geleitet habe, davon ausgenommen sei. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen das Kontaktverbot zu A. R. sei unter der Maßgabe unbegründet, dass ein überwachter Kontakt einmal monatlich zur "persönlichen Kontaktpflege" zum querschnittsgelähmten engen Freund ermöglicht werde.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Zur Begründung wird ausgeführt, die Meldepflicht sei vom Gesetzgeber flankierend zur Aufenthaltsbeschränkung vorgesehen worden, um längere Aufenthalte außerhalb des zulässigen Aufenthaltsbereichs unmöglich zu machen und weitere sicherheitsgefährdende Handlungen auszuschließen. Bei einer kleinräumigeren Beschränkung der Aufenthaltsbeschränkung sei auch eine Verschärfung der gesetzlichen Meldepflicht auf zweimal täglich gerechtfertigt. Der Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts sei in Nr. 1 Abs. 1 zu unbestimmt und damit nicht vollziehbar, da weder aus dem Tenor noch aus den Gründen noch im Wege der Auslegung ersichtlich sei, zu welchen Zeiten der Antragsteller sich nun zu melden habe. Die vom Gericht im Wege der Maßgabe verfügte Aussetzung der Abschiebung verstoße gegen § 88 VwGO. Der Bescheid vom 6. Juni 2018 enthalte keine Abschiebungsandrohung, so dass die Abschiebung sowie eine etwaige Aussetzung der Abschiebung nicht Streitgegenstand seien. Die Einschränkung des Kommunikationsmittelverbots dahingehend, dass ein angemessener Kontakt zur Kernfamilie sichergestellt werde, sei mit § 56 Abs. 4 AufenthG nicht vereinbar. Der grundrechtliche Schutz der Kernfamilie begründe keinen Anspruch auf Nutzung der kostengünstigsten Gesprächsform. Das Belassen eines nicht-internetfähigen Kommunikationsmittels diene gerade dem Schutz von Art. 6 GG. Auf die Frage, ob am Aufenthaltsort der Familie ein Mobilfunknetz bestehe, komme es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, da auch syrische Festnetzanschlüsse mit dem Mobiltelefon angerufen werden könnten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie des Betroffenen Zugang zum Internet, aber keine Möglichkeit zum Telefonieren habe. Etwaige höhere Kosten seien dem Betroffenen zumutbar. Im Übrigen könne der Betroffene mit seiner Familie auch per Brief kommunizieren. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass der Antragsteller auch nach seiner Ausreise weiterhin mit Angehörigen der "Ahrar al-Sham" in Verbindung gestanden sei. Diese Kommunikation sollte gerade unterbunden werden. Bei Belassen eines internetfähigen Handys sei die Überwachung nahezu unmöglich, auch das Kontaktverbot könne ohne weiteres unterlaufen werden. Nr. 1 Abs. 2 b) des Beschlusses sei zu unbestimmt, da maßgebliche Fragen des Kontaktes offen gelassen würden. Das Gericht lasse offen, ob ein nicht-internetfähiges Handy einen effizienten und bezahlbaren Kontakt gewährleiste. Die Maßgabe eines einmal monatlichen, überwachten Kontaktes zu A. R. sei mit § 56 Abs. 4 AufenthG nicht vereinbar. Das Verwaltungsgericht gehe zwar davon aus, dass die strengen Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 AufenthG wegen der gemeinsamen Mitgliedschaft und den Aktivitäten in der Terrororganisation "Ahrar al-Sham" vorlägen. Bei dieser Sachlage könne jedoch dem Gesichtspunkt der persönlichen Verbundenheit von vornherein kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Der Gesetzgeber habe insoweit selbst eine abstrakte Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen und wegen des hohen Gewichts der ansonsten gefährdeten inneren Sicherheit zum Eingriff in das Recht auf Privatleben des betroffenen Ausländers ermächtigt. Diese gesetzliche Wertung würde durch den vom Gericht zugelassenen überwachten Kontakt zu einem anderen Terrorismusunterstützer unterlaufen. Die vom Gericht vorgesehene Überwachung der telefonischen Kommunikation erweise sich als nicht praktikabel und zur Wahrung der Belange der inneren Sicherheit untauglich. Selbst durch Überwachung des Kontaktes könnten konspirative Verständigungen nicht unterbunden werden.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juli 2018 abzuändern, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 7 des Bescheides vom 6. Juni 2018 (Meldepflicht) und Ziffer 15 des Bescheides (diesbezügliche Zwangsgeldandrohung) wiederhergestellt bzw. angeordnet wird (Ziffer 1 Abs. 1 des Tenors) sowie bei der Ablehnung des Eilantrags die Maßgaben verfügt wurden, dass die Abschiebung des Antragstellers ausgesetzt und ihm über die Aussetzung eine Bescheinigung ausgestellt wird (Ziffer 1 Abs. 2 Buchstabe a des Tenors), dass ein angemessener Kontakt des Antragstellers zu seiner Kernfamilie über die zuständige Ausländerbehörde sichergestellt wird (Ziffer 1 Abs. 2 Buchstabe b des Tenors) und dem Antragsteller einmal monatlich überwachter Kontakt mit A. R. zur persönlichen Kontaktpflege von der zuständigen Ausländerbehörde ermöglicht wird (Ziffer 1 Abs. 2 Buchstabe c des Tenors), und den Eilantrag abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
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auf die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers hin den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2018 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 6. Juni 2018 insgesamt anzuordnen bzw. wiederherzustellen, hilfsweise die Beschwerde zurückzuweisen.
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Mit Schriftsatz vom 13. September 2018 hat der Antragsteller gegen den am 27. Juli 2018 zugestellten Beschluss unselbständige Anschlussbeschwerde erhoben, soweit der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt worden ist. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsteller sei in Syrien Mitglied der Ahrar al-Sham gewesen. Die Ziele der Ahrar al-Sham hätten sich immer auf Syrien beschränkt und von dieser Organisation sei zu keiner Zeit eine terroristische Gefahr außerhalb Syriens hervorgerufen worden. Es sei daher nicht ersichtlich, inwiefern eine Mitgliedschaft in dieser Organisation eine Gefahr für die demokratische Grundordnung in Deutschland darstelle oder die öffentliche Sicherheit gefährden könne. Der Antragsteller habe zu keinem Zeitpunkt in Deutschland den bewaffneten Kampf propagiert oder entsprechende verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Der Antragsteller sei seit langem kein Mitglied mehr dieser Organisation und habe eine unumkehrbare Abkehr von der Ahrar al-Sham vollzogen. Es bestünden daher gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Ausweisung des Antragstellers rechtswidrig sei, so dass zumindest die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen sei. Das Gesetz sehe eine Meldepflicht von einmal wöchentlich vor. Weshalb bei dem Antragsteller eine erheblich verschärfte Meldeauflage verfügt wurde, sei nicht ersichtlich. Der Antragsteller sei zu keiner Zeit dschihadistisch aktiv gewesen und habe keine derartigen Kontakte gepflegt. Die Verschärfung der Meldepflicht sei daher unverhältnismäßig. Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergebe sich hinreichend bestimmt, dass die zweite Meldepflicht am Tag unverhältnismäßig sei. Nur die erste Meldepflicht zwischen 8 Uhr und 10 Uhr sei als verhältnismäßig angesehen worden. Die Aussetzung der Abschiebung und die Erteilung einer Bescheinigung hierrüber sei eine Klarstellung des Gerichts und im Rahmen von § 88 VwGO zulässig. Hinsichtlich des Kommunikationsverbotes verkenne der Antragsgegner, dass ein Festnetz bei bestehenden Bombardierungen nicht mehr funktioniere und ein fester Wohnort nicht mehr möglich sei, so dass ein Briefkontakt ausgeschlossen sei. Die Beschränkung auf ein nicht-internetfähiges Handy würde daher auf ein vollständiges Kommunikationsverbot des Antragstellers zu seiner Kernfamilie hinauslaufen. Die Kontakte des Antragstellers zu Mitgliedern der Ahrar al-Sham nach Ausreise aus Syrien seien aufgrund persönlicher Verbundenheit gepflegt worden. Durch einen Kontakt zum nicht religiösen A. R. sei die Distanzierung und Abwendung des Antragstellers von Ahrar al-Sham bestärkt worden. Die Person des A. R. habe einen positiven Einfluss auf den Antragsteller. Es bestehe daher keine Grundlage für ein solches Kontaktverbot.
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Der Antragsgegner beantragt,
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die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu verwerfen,
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da sie sich gegen die erstinstanzliche Ablehnung der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung richtet, die nicht Gegenstand der Beschwerde des Antragsgegners sei. Mit der unselbständigen Anschlussbeschwerde wolle der Antragsteller, der selbst keine fristgerechte Beschwerde eingelegt habe, dem Beschwerdeantrag mit eigenen Anträgen entgegentreten, die über eine bloße Zurückweisung der Beschwerde hinausgehen und ein dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichendes Beschwerdeziel verfolgen. Gegenstand der Beschwerde des Antragsgegners seien die Maßgaben des Verwaltungsgerichts, nicht jedoch die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisung als solche. Die verfügten Überwachungsmaßnahmen berührten die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung nicht. Die Ausweisung sei getrennt von den verfügten Überwachungsmaßnahmen zu betrachten. Die Begründung der Anschlussbeschwerde richte sich überwiegend gegen die Ausweisung als solche, die nicht Gegenstand der Beschwerde des Antragsgegners sei. Im Übrigen setze sich der Antragsteller mit seiner Anschlussbeschwerde nicht in der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise mit der Entscheidung auseinander, sondern wiederhole im Wesentlichen die erstinstanzlich vorgebrachten Argumente. Der behauptete ausschließliche Syrienbezug der Organisation sei bereits im Bescheid eingehend und differenziert gewürdigt worden.
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Nach Auffassung des Antragstellers ist von einem einheitlichen Streitgegenstand und der Zulässigkeit der unselbständigen Anschlussbeschwerde auszugehen. Im Strafaussetzungsbeschluss werde die Entwicklung der Haltung des Antragstellers zu Religion und Ahrar al-Sham dargestellt.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
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Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen ist die Beschwerde zurückzuweisen. Die unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers, die auf die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen sämtliche sofort vollziehbaren Anordnungen aus dem Bescheid vom 6. Juni 2018, insbesondere die Ausweisung, abzielt, richtet sich gegen einen Ausspruch im Eilverfahren der ersten Instanz, der nicht Beschwerdegegenstand ist, und erweist sich daher als unzulässig, könnte aber auch in der Sache keinen Erfolg haben (1.). Aufgrund der vom Antragsgegner dargelegten Gründe ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juli 2018 in Nr. 1 Abs. 1 und in den unter Abs. 2 b) und c) angeordneten Maßgaben abzuändern und der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch insoweit abzulehnen (2.1). Soweit sich die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht angeordnete Maßgabe richtet, die Abschiebung des Antragstellers auszusetzen und eine Bescheinigung darüber auszustellen (Nr. 1 Abs. 2 a) des Beschlusses), ist die Beschwerde nicht begründet und zurückzuweisen (2.2.).
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1. Die erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingelegte unselbständige Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist unzulässig und zu verwerfen.
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Zwar ist die - unselbständige - Anschlussbeschwerde gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 567 Abs. 3 Satz 1 ZPO grundsätzlich ohne Fristbindung statthaft. Mit ihr kann der Anschlussbeschwerdeführer ein dem Beschwerdeführer entgegengesetztes Rechtsschutzziel geltend machen, das über die bloße Zurückweisung der Beschwerde hinausgeht (vgl. VGH BW, B.v. 12.2.2020 - 9 S 2637/19 - juris Rn. 8; B.v. 15.8.2012 - 3 S 767/12 - NVwZ 2012, 869; OVG Berlin-Bbg, B.v. 10.6.2015 - OVG 4 S 6.15 - juris; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 7/2019, § 146 Rn. 18a; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 32; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 46 ff.). Die Anschließung lässt die Bindung des Gerichts an den Antrag des Rechtsmittelführers entfallen und gestattet dem Rechtsmittelgericht eine Entscheidung zu dessen Ungunsten (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.1995 - 8 C 11/94 - NVwZ 1996, 803). Mit der Anschlussbeschwerde, die über einen bloßen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde hinausgehen muss, kann - wie generell bei Anschlussrechtsmitteln - das durch die Einlegung der Beschwerde zunächst geltende Verbot der reformatio in peius aufgebrochen und die Ausgangsentscheidung einer umfassenden Prüfung unterzogen werden (vgl. Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 146 Rn. 18a). Ein unselbstständiges Rechtsmittel hat seine Berechtigung, wenn ein Beteiligter ungeachtet der ihm von der erstinstanzlich auferlegten Beschwer von der Einlegung eines rechtzeitigen selbstständigen Rechtsmittels in der Hoffnung darauf abgesehen hat, dass ein anderer Beteiligter ebenfalls kein Rechtsmittel einlegen wird. Wird er in dieser Hoffnung enttäuscht, soll er durch die Möglichkeit eines Anschlussrechtsmittels die Gelegenheit erhalten, die erstinstanzliche Entscheidung auch zu seinen Gunsten zur Überprüfung zu stellen (vgl. zur Anschlussberufung: BT-Drs. 14/6393 S. 13; BVerwG, B.v. 4.11.2007 - 3 B 30.07 - juris Rn. 4 f.; SächsOVG, B.v. 5.3.2019 - 3 B 367/18 - juris Rn. 11 mit Zweifeln, ob dies auch für Beschwerdeverfahren in einstweiligen Rechtsschutzverfahren gelten soll). Eine nach Fristablauf eingelegte unselbständige Anschlussbeschwerde muss sich aber gegen das vom Hauptbeschwerdeführer angestrebte Ziel richten (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 146 Rn. 48) und darf keinen anderen Streitgegenstand betreffen als das Hauptrechtsmittel selbst (vgl. BayVGH, B.v. 7.12.2000 - 12 CE 00.2887 - juris Rn. 36 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.10.2008 - 20 CS 08.2430 - juris Rn. 4). Eine unselbständige Anschlußbeschwerde ist nicht statthaft, wenn sie sich (bei teilbarem Streitgegenstand) gegen einen anderen Teil der Entscheidung der Vorinstanz richtet als das bereits vorliegende (Haupt-) Rechtsmittel eines anderen Beteiligten (vgl. für die Anschlussberufung BayVGH, U.v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513 - NVwZ-RR 1998, 9).
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Die Beschwerde des Antragsgegners richtet sich vorliegend gegen die Modifikationen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Meldeverpflichtung und des Kontaktverbots sowie gegen die Aussetzung der Abschiebung wegen eines Abschiebehindernisses. Streitgegenstand in der Beschwerdeinstanz ist dagegen weder die unter Nrn. 1, 12 des Bescheides vom 6. Juni 2018 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Ausweisung noch eine der anderen vom Verwaltungsgericht nicht beanstandeten Bescheidsregelungen. Somit könnte der Antragsteller im Wege der unselbständigen Anschlussberufung zwar eine gänzliche Suspendierung von Meldepflichten und Kontaktverboten im Sinne einer Verböserung für den Beschwerdeführer erwirken, nicht jedoch - weil es über den Beschwerdegegenstand hinausgeht und außerhalb der Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist nach §§ 147, 146 Abs. 4 VwGO begehrt worden ist - insbesondere eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Ablehnung von Eilrechtsschutz gegen die Ausweisung erzielen. Die Anschlussbeschwerde erweist sich insoweit, als sie den Vorschriften für eine selbständige Beschwerde genügen müsste, jedoch die Beschwerde- und die Beschwerdebegründungsfrist nach §§ 147 Abs. 1, 146 Abs. 4 VwGO nicht einhält, als unzulässig.
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Selbst wenn die Anschlussbeschwerde auch insoweit zulässig wäre, wäre es zweifelhaft, ob die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auch insoweit abzuändern oder aufzuheben wäre. Das Beschwerdevorbringen setzt sich schon nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise mit den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Ausweisung betreffend (S. 6 bis 10 des Beschlusses vom 24.6.2018) auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung bereits erstinstanzlich vorgebrachter Argumente (keine terroristische Gefahr außerhalb Syriens; unumkehrbare Abkehr des Antragstellers von der Organisation "Ahrar al-Sham"). Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen sowohl im Bescheid vom 6. Juni 2018 als auch in den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 24. Juli 2018 hinreichend und zutreffend gewürdigt wurde, kann es vorliegend keinen Zweifel unterliegen, dass die gegen den wegen Unterstützens einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilten Antragsteller verfügte Ausweisung rechtmäßig ist.
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Bereits die strafrechtlichen Bestimmungen fordern nicht eine terroristische Gefahr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern erachten den notwendigen Deutschlandbezug als gegeben an, wenn sich der Täter im Inland befindet (§ 129 b Abs. 1 Satz 2 StGB). Dies wurde im Strafurteil des Oberlandesgerichts M. vom 19. September 2019 in solcher Weise gewürdigt (S. 99 des Urteils).
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Auch ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts B., dass die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung unabhängig von deren möglicherweise auf einen anderen Staat begrenzten Zielen eine grundsätzliche Bereitschaft zu terroristischem Handeln zum Ausdruck bringt und eine Sicherheitsgefahr begründet, nicht zu beanstanden.
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Das Verwaltungsgericht M. hat zwar durch Urteil vom 7. März 2019 den Widerrufsbescheid bezüglich der Flüchtlingsanerkennung des Antragstellers mit bindender Wirkung aufgehoben. Die Bindungswirkung bezieht sich jedoch nicht auf die Beurteilung der Vorfragen, und diese überzeugt den Senat nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG mit der Begründung verneint, eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, wenn es sich um eine auf einem singulären Konflikt beruhenden Tat handle. Die innere und äußere Sicherheit des Staates sei durch den Antragsteller nicht gefährdet, da schon die abgeurteilten Taten keine vom Täter ausgehenden gefährlichen Aktivitäten auf deutschem Boden belegten. Es fehle an einer einschlägigen Anlasstat mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus sei nicht wahrscheinlich, dass der Kläger die Terrororganisation erneut unterstützen werde.
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Dem kann nach Auffassung des Senats nicht beigepflichtet werden. Ebenso wie die strafrechtlichen Bestimmungen setzt die Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht die Begehung von Terrorakten im Bundesgebiet voraus. Vielmehr ist von einer Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bereits dann auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand.
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Von einer hinreichenden Distanzierung des Antragstellers von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln kann vorliegend auch unter Berücksichtigung der Aussetzung des Strafrestes mit Beschluss des Oberlandesgerichts M. vom 11. Februar 2019 nicht ausgegangen werden.
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass einer strafvollstreckungsrechtlichen Aussetzungsentscheidung und dem zugrunde liegenden Gutachten zwar eine indizielle Bedeutung für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr durch die Ausländerbehörde und die Verwaltungsgerichte zukommt, diese wegen des unterschiedlichen Prognosezeitraums und -maßstabs aber gerade keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21 ff.; BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 1 C 20/11 - juris Rn. 21; U.v. 15.1.2013 - 1 C 10/12 - juris Rn. 18; B.v. 23.6.2016 - 1 B 77/16 - juris; BayVGH, B.v. 2.5.2017 - 19 CS 16.2466 - juris Rn. 6 ff.; B.v. 6.6.2017 - 10 ZB 17.588 - juris Rn. 5). Bei der der Ausweisung zugrunde liegenden Prognoseentscheidung geht es vor allem um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 27.9.2019 - 10 ZB 19.1781 - juris Rn. 11; B.v. 2.5.2017, a.a.O., Rn. 6; B.v. 4.4.2017 - 10 ZB 15.2062 - juris Rn. 20 ff.). Demgegenüber kann nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung die Aussetzung des Strafrestes bereits dann im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB "verantwortet werden", wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit (eine reale Chance) für das straffreie Durchstehen der Bewährungszeit spricht; eine Wahrscheinlichkeit der Resozialisierung, also eine Unwahrscheinlichkeit neuer Straftaten (sie müssen nicht unbedingt einschlägig sein, vgl. BGH, U.v. 28.6.2000 - 3 StR 156/00 - NStZ-RR 2001, 15, juris Rn. 18 sowie BayObLG, U.v. 5.9.2002 - 5 St RR 224/2002 - NStZ-RR 2003, 105, juris Rn. 9 f.) oder eine "überwiegende Wahrscheinlichkeit" der Bewährung in Freiheit wird nicht gefordert (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2017, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.).
29
Auf diesen unterschiedlichen Maßstab weist bereits die Strafaussetzungsentscheidung des Oberlandesgerichts M. vom 19. Februar 2019 hin (S. 9 des Beschlusses). Soweit dem Antragsteller dort eine erkennbare glaubhafte Distanzierung von seinen Taten und einer intoleranten extrem-religiösen Haltung bescheinigt wird, beruht dies ebenfalls auf dem engeren strafvollstreckungsrechtlichen Prognosehorizont, vor dem auch ein Verhalten unter dem Eindruck von Strafvollzug und noch offenem Ausweisungsverfahren hinreichendes Gewicht besitzen kann.
30
Das "erkennbare Abstandnehmen" im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist ein innerer Vorgang und erfordert das Vorliegen äußerlich feststellbarer und belastbarer Umstände, die eine nachhaltige und freiwillige Veränderung der bisher gezeigten extremistischen Einstellung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat und aufgrund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 12 m.w.N. seiner stRspr; BayVGH, U.v. 8.1.2020 - 10 B 18.2485 - juris Rn. 41).
31
Angesichts der Feststellungen des Strafgerichts, insbesondere auch derjenigen, die eine salafistische Haltung des Antragstellers belegen (vgl. S. 83 des Urteils, wonach die Abbildung des Antragstellers bewaffnet mit Kalaschnikow und der sog. "Tauhid-Geste" ein salafistisches Erkennungsmerkmal darstelle und die programmatische Ablehnung jeglicher Normen und Handlungsweisen beinhalte, die sich nicht auf den Koran und Sunna zurückführen ließen), des Verschweigens der Mitgliedschaft in der sicherheitsrechtlichen Befragung und des Aufrechterhaltens von Kontakten zu weiteren Mitgliedern der "Ahrar al-Sham" nach Einreise ins Bundesgebiet kann allein im Einräumen der Taten, dem formal angepassten Verhalten im Strafvollzug (entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts M. kann in der Freizeitgestaltung während des Vollzugs mit Brettspielen und Musikhören wohl kaum eine glaubhafte Abkehr von einer vorher vertretenen und - u.a. durch "liken" dschihadistischer Prediger und entsprechender Posts - zum Ausdruck kommenden dschihadistischen bzw. salafistischen Haltung gesehen werden) oder in der (unfreiwilligen) Teilnahme am Deradikalisierungsprogramm in Erfüllung der Bewährungsauflage (noch) kein hinreichender Beleg für einen nachhaltigen Einstellungswandel erkannt werden. Indem der Antragsteller den Resozialisierungsanforderungen durch Teilnahme am Deradikalisierungsprogramm entspricht, kann daraus nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass er sich erkennbar aus innerer Überzeugung von seinen zurückliegenden Aktivitäten und seiner vormals vertretenen extremistischen Haltung ernsthaft distanziert. Vielmehr bedarf es hierzu einer weitergehenderen Bewährung und belastbarer Anhaltspunkte dafür, dass die nunmehr zum Ausdruck gebrachte Haltung auf einem freiwilligen Entschluss und einem gefestigten Einstellungswandel beruht. Dementsprechend sieht auch die Stellungnahme des Kompetenzzentrums für Deradikalisierungen des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 4. Februar 2020, das ausdrücklich auf den Zwangskontext der vom Antragsteller zu leistenden Deradikalisierungsgespräche verweist, zwar aktuell keine Anzeichen für eine religiös begründete extremistische Haltung, hält eine Weiterführung der Gespräche jedoch zur Stabilisierung und zur Fortsetzung der Aufarbeitung der Biographie für erforderlich.
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2. Aus den vom Antragsgegner dargelegten Gründen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24. Juli 2018 in Nr. 1 Abs. 1 (2.1) und in den unter Nr. 1 Abs. 2 b) und c) angeordneten Maßgaben (hinsichtlich Modifizierung der Kontaktverbote zur Kernfamilie und dem Mittäter A. R., nachfolgend 2.2) abzuändern und der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insoweit abzulehnen. Soweit sich die Beschwerde darüber hinaus auch gegen die unter Nr. 1 Abs. 2 a) getroffene Maßgabe der Aussetzung der Abschiebung und Erteilung einer Bescheinigung darüber richtet, hat die Beschwerde keinen Erfolg (2.3).
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2.1. Die unter Nr. 7 des Bescheids vom 6. Juni 2018 getroffene Anordnung einer Meldepflicht des Klägers zweimal täglich erweist sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als erforderlich und verhältnismäßig, um den Kläger und dessen kleinräumige Aufenthaltsbeschränkung zu überwachen.
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Nach der gesetzlichen Konzeption gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung u.a. auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit diese keine abweichenden Festlegungen trifft (§ 56 Abs. 2 AufenthG). Diese Vorschriften dienen der Gefahrenabwehr. Sie sollen die von den u.a. wegen des Bestehens eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgewiesenen Ausländern ausgehende Gefahr einer Weiterführung von Handlungen im Vorfeld des Terrorismus eindämmen, gerade auch in Fällen, in denen mit einer baldigen Aufenthaltsbeendigung nicht zu rechnen ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9/12 - juris Rn. 29 mit Verweis auf das Plenarprotokoll des Bundesrates 802 vom 9.7.2004, S. 338 ff.). Die Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen je nach dem Gewicht der konkreten Gefahr zu modifizieren; dabei hat sie den mit einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und - insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung - unter Kontrolle zu halten (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013, a.a.O.).
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Die Ausländerbehörde hat bei der nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in ihrem Ermessen stehenden Möglichkeit, die Meldepflicht abweichend vom gesetzlichen Regelfall einer wöchentlichen Meldung grob- oder engmaschiger zu bestimmen, die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Angesichts des hohen Werts der durch den Terrorismus gefährdeten Rechtsgüter überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Meldepflicht grundsätzlich das Suspensivinteresse des Antragstellers; gegen eine Verschärfung der gesetzlich vorgesehenen wöchentlichen Meldepflicht bestehen insoweit keine rechtlichen Bedenken. Die Meldepflicht dient nach der gesetzlichen Konzeption auch dem Zweck, die Anwesenheit im Bereich der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts regelmäßig zu kontrollieren (vgl. Welte, Die Meldepflicht gefährlicher Ausländer, ZAR 2006, 381). Die Ausländerbehörde hat die Möglichkeit, die gesetzliche Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen je nach dem Gewicht der konkreten Gefahr zu modifizieren; dabei hat sie den mit einer Meldepflicht und einer Aufenthaltsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriff unter Wahrung des Gebots der Verhältnismäßigkeit zu beschränken und - insbesondere bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung - unter Kontrolle zu halten (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9/12 - BVerwGE 147, 261-278, Rn. 29; OVG NRW, B.v. 23.10.2018 - 18 B 895/16 - juris Rn. 43).
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Nach diesen Maßgaben ist eine engmaschige Meldepflicht unter Berücksichtigung der vom Kläger ausgehenden Gefahr weiterer konspirativer, terroristischer oder insoweit unterstützender Aktivitäten auch unter Berücksichtigung des positiven Verlaufs in der Bewährungszeit derzeit nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wird dem gesetzlichen Zweck der Überwachung mit einer bloß einmal täglichen Meldepflicht nicht hinreichend Rechnung getragen. Da sich der Kläger bei einer Meldepflicht einmal pro Tag für maximal 26 Stunden an einem anderen Ort aufhalten könnte, wäre sein Aktionsradius und damit das Gefahrenpotential deutlich vergrößert. Besondere Gründe, aufgrund derer dem Kläger die Erfüllung einer zweifachen Meldepflicht pro Tag unzumutbar wäre, wurden nicht dargelegt. Gerade bei einer kleinräumigen Aufenthaltsbeschränkung wie vorliegend können flankierende, engmaschige Überwachungsmaßnahmen gerechtfertigt sein. Gleichwohl ist die Ausländerbehörde gehalten, im weiteren Verlauf die angeordnete Überwachungsmaßnahme auf die Verhältnismäßigkeit zu kontrollieren und ggf. zu lockern.
37
2.2. Die mit Bescheid vom 6. Juni 2018 angeordneten Kontaktverbote (Nrn. 10 und 11 des Bescheids) erweisen sich ebenfalls als voraussichtlich rechtmäßig. Mit den vom Verwaltungsgericht erlassenen Maßgaben, dem Antragsteller zur Wahrung eines Kontaktes zur Kernfamilie ein internetfähiges Handy zu belassen und einmal monatlich einen fernmündlichen Kontakt zum Mittäter einzuräumen, wird der mit den Kontaktverboten verfolgte gesetzliche Zweck verfehlt. Sie sind daher aufzuheben.
38
Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, zu einer Anordnung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer nach § 56 Abs. 4 Satz 1 AufenthG verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren.
39
Die angeordnete Beschränkung der Kommunikationsmittel und das Kontaktverbot zum Mittäter A. R. erweisen sich in Anbetracht dessen, dass auch nach Einreise in das Bundesgebiet der Kontakt zu weiteren Mitgliedern von "Ahrar al-Sham" aufrecht erhalten wurde, als erforderlich und verhältnismäßig i.e. Sinn, um eine Fortführung der Bestrebungen zu unterbinden. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts B., dass dem Antragsteller aus Kostengründen sowie wegen möglicher technischer Schwierigkeiten über die von der Behörde eingeräumte Nutzung eines nicht-internetfähigen Mobiltelefons hinaus eine Kontaktaufnahme zur Kernfamilie via Internet einzuräumen ist. Der Antragsgegner weist im Rahmen der Beschwerdebegründung zutreffend darauf hin, dass der grundrechtliche Schutz der Familie keinen Anspruch auf die Nutzung der kostengünstigsten Kommunikationsform bietet. Zum Schutz von Art. 6 GG wurde dem Antragsteller durch eine entsprechende Regelung im Bescheid vom 6. Juni 2018 ein nicht-internetfähiges Mobiltelefon belassen. Die damit ermöglichte und darüber hinaus per Brief mögliche Kontaktaufnahme genügt den Anforderungen an Art. 6 GG, der den familiären Beziehungen zwischen Erwachsenen eine verminderte Schutzwürdigkeit beimisst, in hinreichendem Maße. Bei Überlassung eines internet-fähigen Mobiltelefons ist eine Überwachung der Kommunikation nahezu unmöglich. Gleiches gilt für einen fernmündlichen Kontakt zum Mittäter A. R. einmal pro Monat. In Anbetracht dessen, dass der Freund des Antragstellers A. R. auch ein Mitglied der terroristischen Vereinigung "Ahrar al-Sham" war und deshalb mit Urteil des Oberlandesgerichts M. vom 19. September 2017 ebenfalls zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde, kann dem Gesichtspunkt der persönlichen Verbundenheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von vornherein kein die Sicherheitsinteressen überwiegendes Gewicht zukommen. Durch den vom Verwaltungsgericht zugelassenen Kontakt zum anderen Terrorismusunterstützer würde die mit § 56 Abs. 4 AufenthG zum Ausdruck gebrachte gesetzliche Zielsetzung unterlaufen, weitere terroristische Bestrebungen oder darin mündenden konspirativen Austausch zu unterbinden, und auch das Resozialisierungsziel gefährdet. Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass eine behördliche Überwachung der telefonischen Kommunikation unter Sprachmittlung überdies untauglich ist, eine konspirative Verständigung auszuschließen.
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2.3. Im Hinblick auf das bestehende Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist die vom Verwaltungsgericht angeordnete Maßgabe der Aussetzung der Abschiebung und der Ausstellung einer Bescheinigung darüber im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht ist mit der getroffenen Maßgabe als Minus gegenüber der Rückgabe des Aufenthaltstitels und des Reiseausweises entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht über die angefochtenen Bescheidregelungen hinausgegangen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der streitgegenständliche Bescheid keine Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG enthält.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO sowie § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
42
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
43
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).