Titel:
Leistungen, Auslegung, Schlussrechnung, Heizung, Bauvorhaben, Berechnung, Angebot, Planungsleistungen, Honorar, Generalunternehmervertrag, Planungsleistung, Anspruch, Zeuge, Leistungsumfang, richtlinienkonforme Auslegung
Schlagworte:
Leistungen, Auslegung, Schlussrechnung, Heizung, Bauvorhaben, Berechnung, Angebot, Planungsleistungen, Honorar, Generalunternehmervertrag, Planungsleistung, Anspruch, Zeuge, Leistungsumfang, richtlinienkonforme Auslegung
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Hinweisbeschluss vom 16.06.2021 – 9 U 3342/20
OLG München, Beschluss vom 29.07.2021 – 9 U 3342/20 Bau
BGH Karlsruhe vom -- – VII ZR 830/21
Fundstelle:
BeckRS 2020, 50119
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 36.989,92 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.4.2017 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9/10 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Honorarforderungen wegen Planungsleistungen aufgrund Berechnung nach dem HOAI-Mindesthonorar.
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Die Klägerseite legte der Beklagten zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, am 3.11.2014 ein Angebot über das Bauvorhaben … zu einem Gesamtpreis von 2.215.560,00 EUR vor, wonach die Klägerin als Bau- und Generalunternehmergesellschaft tätig werden sollte. Die Klägerin erbrachte Planungsleistungen für das Gebäude, welches ohne ihre Mitwirkung errichtet wurde. Am 13.5.2015 stellte die Klägerin an die Beklagte zu 1) eine „Schlussrechnung“, Rechnung Nr. 913, unter Bezugnahme auf das Angebot vom 3.11.2014 über eine unter Berücksichtigung der Abschlagszahlung in Höhe von 40.000 EUR noch offene Gesamtsumme vom 75.018,00 EUR brutto (Anlage ALHR 1), die sich aus den Positionen „Erstellen einer prüffähigen Statik ohne Prüfgebühren sowie Ausführungspläne Statik gemäß der erstellen Statik“ über 39.6000,00 EUR, „Nachweis der Energiesparverordnung“ über 5.000,00 EUR, „Werkplanung 1:50 einschl. der notwendigen Details zur Ausführung“ über 39.600 EUR sowie „Projektierungpläne Heizung, Sanitär, Elektro Lüftung, einschl. funktionale Baubeschreibung sowie notwendige Ausführungsplanung“ über 18.000 EUR zusammensetzt. Am 30.3.2016 übersandte die Klägerin an die Beklagte zu 1 eine korrigierte Schlussrechnung, Rechnung Nr. 913 (Anlage ALHR 2), die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Mindespreisrecht der HOAI unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung von 65.210,08 EUR auf einen ausstehenden Zahlungsbetrag von 176.477,61 EUR kommt.
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Die Klägerin behauptet, sie habe ihr Angebot vom 3.11.2014 am 10.11.2014 zurückgezogen. Im Nachgang sei vereinbart worden, dass die Klägerin nur die Planungsleistung erbringt; sie habe die vereinbarten Planungsleistungen, Erstellung der Architektenpläne, der Schalpläne, der Bewehrungspläne, der Positionspläne samt Statik, der Leistungsverzeichnisse sowie die funktionalen Baubeschreibungen Elektro/Erstellung der Ausführungspläne Elektro und Heizung, Lüftung, Sanitär nebst Erstellung der jeweiligen Ausführungspläne erbracht. Die Mindesthonorarsätze der HOAI seien anwendbar. Danach seien bei Zugrundelegung der anrechenbaren Kosten für die Grundleistungen der Objektplanung i.H.v. 3.100.227,47 EUR und einem Leistungsumfang von 35 % 137.408,62 EUR anzusetzen, für die Grundleistung der Tragswerkplanung bei anrechenbaren Kosten in Höhe von 1.469.351,52 EUR und einem Leistungsumfang von 100 % EUR 129.874,39 EUR, für die Grundleistungen der technischen Ausrüstung/Anlagegruppe 1 bei Zugrundelegung von anrechenbaren Kosten i.H.v. 164.115,38 EUR bei einem Leistungsumfang von 48 % unter Berücksichtigung eines 20 %igen Umbauzuschlags 22.988,36 EUR, für die Grundleistungen der technischen Ausrüstung/Anlagegruppe 2 unter Zugrundelegung von anrechenbaren Kosten i.H.v. 89.644,27 und einem Leistungsumfang von 46 % 11.446,77 EUR, für die Grundleistungen der technischen Ausrüstung/Anlagegruppe 3 unter Zugrundelegung von anrechenbaren Kosten i.H.v. 29.644,27 EUR und einem Leistungsumfang von 46 % 4.777,07 EUR und für die Grundleistungen der technischen Ausrüstung/Anlagegruppen 4 und 5 unter Zugrundelegung von anrechenbaren Kosten i.H.v. 34.584,98 EUR bei einem Leistungsumfang von 46 % 5.406,84 EUR. Auf das Honorar aus dem Angebot vom 3.11.2014 könne sich die Beklagtenseite nicht berufen, da dieses vor Annahme durch die Klägerseite zurückgezogen worden sei.
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Die Klägerseite beantragt:
Die Beklagten werden gesamtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 357.176,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.4.2017 zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen:
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Die Beklagtenseite behauptet, die Mindestsätze der HOAI seien nicht anwendbar, da die Klägerin neben Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen habe erbringen müssen. Zudem sei ausnahmsweise die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI zulässig gewesen. Die Klägerin sei an ihre Schlussrechnung vom 13.5.2015, die vollumfänglich beglichen worden sei, gebunden. Des Weiteren erhebt die Beklagtenseite insoweit den Einwand der Arglist, der unzulässigen Rechtsausübung, und des Verstoßes gegen Treu und Glauben. Mangels Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung liege keine Fälligkeit vor. Die Beklagtenseite hat zuletzt insoweit den Einwand der Verjährung erhoben. Die in der Klage geltend gemachte Forderung die von den beiden Schlussrechnungen erneut erheblich abweiche, sei nicht nachvollziehbar; die Klägerin habe die anrechenbaren Kosten aufgrund einer falschen Ermittlung der mitzuverarbeitenden Bausubstanz falsch berechnet. Zudem sei die Einordnung in die Honorarzone IV zu Unrecht angenommen worden, die Leitungsphase 5 sei nur zu einem geringen Prozentsatz, die Leistungsphase 6 überhaupt nicht zu erbringen gewesen. Leistungen im Hinblick auf die Elektroplanung und die Planung HLS, die unter die HOAI fallen, hätte die Klägerin nicht erbracht. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung erklärt mit einem Schadensersatzanspruch ihrerseits gegen die Klägerin wegen unterbliebenen Hinweises, dass das Mindestpreisrecht der HOAI Anwendung finde. Das Angebot vom 3.11.2014 gelte, da dieses mündlich zwischen dem 3.11.2014 und dem 9.11.2014 von Zeugen B. für die Beklagte angenommen worden sei. Der geschlossene Vertrag sei nach dem 28.4.2015 von der Klägerin gekündigt worden.
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Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … Das Gericht hat Hinweis erteilt mit Verfügung vom 16.5.2017 und in der Verhandlung vom 30.10.2018.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung, die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen verwiesen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.2.2020 hat die Beklagtenseite, dargelegt, in welchen Punkten die Planungsleistung der Klägerin mangelhaft und nicht vollständig gewesen sein soll. Die Klägerseite hat dies mit Schriftsatz vom 20.4.2020 bestritten.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Es besteht ein Anspruch in Höhe von 36.989,92 EUR.
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I. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 haben einen eigenständigen Vertrag über Planungsleistungen betreffend das Bauvorhaben geschlossen.
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1. Das Angebot der Klägerin vom 3.11.2014 hat die Beklagte nicht angenommen. Die Beklagtenseite hat hierzu ausgeführt, dass Angebot sei mündlich durch den Zeugen … für die Beklagtenseite angenommen worden. Der Zeuge … wurde vernommen. Der Zeuge hat ausgesagt, dass er vor Rücknahme des Angebots dieses nicht angenommen hatte. Auch der von Beklagtenseite benannte Zeuge … könnt eine entsprechende Vertragsannahme nicht bestätigen. Er berichtete von der Absicht des Geschäftsführers der Klägerin, das Bauvorhaben nicht abwickeln zu wollen, konnte aber hierzu keine zeitlichen Angaben mehr machen. Mangels Nachweises der Annahme durch die Beklagtenseite kam damit ein Generalunternehmervertrag auf Grundlage des Angebots vom 3.11.2014 nicht zustande.
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2. Die Klägerin und die Beklagte zu 1 haben allerdings einen - gesonderten - Vertrag über Planungsleistungen abgeschlossen. Der Geschäftsführer der Klägerin wie die Beklagte zu 3 haben dies in ihrer Anhörung ausgeführt.
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II. Eine ausdrückliche Preisabrede war in diesem Planungsleistungsleistungsvertrag nicht enthalten. Der Geschäftsführer der Klägerin wie auch die Beklagte zu 3 haben in ihrer Anhörung ausgeführt, dass eine gesonderte Preisdiskussion nicht stattgefunden habe.
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III. Auf die Mindestsätze der HOAI ist nicht zurückzugreifen; sie sind vorliegend nicht anwendbar.
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1. Die Mindestsätze der HOAI verstoßen gegen Art. 5 II g Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG (EuGH vom 4.7.2019 C-377/17).
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2. Die Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI 2013 durch den EuGH (s.o.) führt dazu, dass die nationalen Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts verpflichtet sind, die für unionsrechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI zu den Mindestsätzen auch rückwirkend nicht mehr anzuwenden (vgl. OLG Celle, 23.7.2019, Az 14 U 182/18; LG München I, Az 5 O 13817/19). Mit der Feststellung des EuGH, dass das Preisrecht der HOAI gegen Unionsrecht verstößt, geht eine Pflicht deutscher Gerichte und Behörden einher, das Preisrecht unangewendet zu lassen. Dies verlangt der Anwendungsvorrang des europäischen Rechts gegenüber entgegenstehendem nationalem Recht (EuGH, C-6/64, ECLI:EU:C:1964:66 = Slg. 1964, 01141 = NJW 1964, 2371 - - Costa/Enel). Dies führt im Ergebnis zu einer unmittelbaren Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie. Dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Anwendbarkeit auch für Art. 15 der Richtlinie 2006/123/EG vorliegen, hatte der EuGH bereits in einer Entscheidung aus 2018 bestätigt (EuGH, C-360/15, C-31/16, ECLI:EU:C:2018:44 = NVwZ 2018, 307 Rn. 130 - X und Visser) (vgl. Oriwol/Honer, NVwZ 2019, 1120, 1125). Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH gibt es keine horizontale (d.h. im Verhältnis zwischen Privatparteien) unmittelbare Wirkung von Richtlinien, da sich die Richtlinie an die Mitgliedstaaten, die die Richtlinie in nationales Recht umsetzen müssen und nicht an Privatpersonen richte. Nachdem sich Richtlinien nicht an Individuen richten, können sie Einzelne auch nicht belasten. Dabei begrenzt der EuGH das Verbot der horizontalen Wirkung von Richtlinienvorschriften aber auf den Fall, dass die Richtlinienvorschriften eine Verpflichtung Einzelner begründen und in einem nationalen Gerichtsverfahren als Rechtsgrundlage für die Entscheidung herangezogen werden müssten. Anders hingegen beurteilt der EuGH Fälle, in denen die unmittelbare Wirkung der Richtlinien dazu führt, dass richtlinienwidriges nationales Recht vom Richter nicht angewendet werden darf. Dies sei hinzunehmen (vgl. EuGH Unilever Italia, Rs. 443/98). Die Rechtsprechung des EuGH ist auch auf bereits vor dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 geschlossene Verträge anzuwenden. Würde die nationale Rechtsprechung die Feststellung des EuGH der Unionsrechtswidrigkeit der Mindestsätze der HOAI nur für künftige Fälle anwenden, so würden nationale Gerichte den unionsrechtswidrigen Zustand, im Gegensatz zur Gesetzgebung, die gemäß den Gesetzesmaterialien von der Vereinbarkeit der Mindestsätze mit dem Unionsrecht ausging, vorsätzlich pervertieren. Dies würde sowohl dem effet utile des Unionsrechts als auch dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts massiv widersprechen.
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3. Eine nationale Norm gilt nur nach Maßgabe des Rechts der EU, so wie sie durch die im EuGH-Urteil verkündete Auslegung zu verstehen sei. Honorarvereinbarungen sind nunmehr nicht mehr deshalb als unwirksam anzusehen, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreiten oder deren Höchstsätze überschreiten. Aufgrund der EuGH-Entscheidung ist es nicht mehr zulässig, getroffene Honorarvereinbarungen an den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI zu messen. Die nationalen Gerichte sind nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet, die Auslegung des nationalen Rechts soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der EU-Richtlinien auszurichten, um das damit verfolgte Ziel zu erreichen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist erforderlich, dass hierdurch der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht. Dies ist vorliegend möglich. Der Wille des Gesetzgebers zum Erlass der HOAI lässt sich den Gesetzesmaterialien entnehmen. Danach sollten bei der HOAI 2009 die Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie ausdrücklich eingehalten werden. Bei der Fassung der HOAI 2013 sollte nur eine Aktualisierung erfolgen.
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IV. Die Vergütung bemisst sich deshalb nach der vertraglich vereinbarten Vergütung und für den Fall, dass keine vertragliche Vereinbarung zur Vergütung getroffen wurde, nach der im Raum München zur Zeit des Vertragsschlusses üblichen Vergütung. Als Honorar für die Planungsleistungen wurden zwischen den Parteien 102.200,00 EUR vereinbart (§ 631 Abs. 1 BGB).
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1. Vorliegend haben die Parteien eine Preisabrede dahingehend konkludent getroffen, dass das Angebot vom 3.11.2014 im Hinblick auf die Preise für die vereinbarten Planungsleistungen weitergehen sollte.
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a) Der Geschäftsführer der Klägerin hat in seiner Anhörung ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, nicht mehr an das Angebot vom 3.11.2014 gebunden zu sein. Er habe vorgehabt, nach Honorar laut HOAI abzurechnen, wenngleich er einräumte, dass dies von seiner Seite nicht entsprechend kommuniziert worden sei.
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b) Die Beklagte zu 3 hat in ihrer Anhörung ausgeführt, dass für die Beklagtenseite weiter das Angebot vom 3.11.2014 gezählt habe.
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c) Die Einlassung des Geschäftsführers der Klägerin, auf Grundlage der HOAI abrechnen zu wollen, ist vor dem Hintergrund der von ihm erstellten Schlussrechnung vom 13.5.2015 (Anlage ALHR 1) nicht überzeugend. In dieser Schlussrechnung wird nämlich ausdrücklich Bezug genommen auf das Angebot vom 3.11.2014 und die entsprechenden Kosten aufgeführt. Hätte der Geschäftsführer der Klägerin tatsächlich, wie nunmehr behauptet, von Anfang an vorgehabt, nicht auf Grundlage des Angebots abzurechnen, so wäre die Schlussrechnung nicht ansatzweise nachvollziehbar. Zudem hat der Geschäftsführer eingeräumt, dass seine Abrechnungsabsicht nach HOAI „nicht entsprechend kommunziert“ wurde; daraus folgt, dass ihm bewusst war, dass eine Einigung auf die HOAI-Preise mangels Kommunikation nicht erfolgte. Auch vor diesem Hintergrund erklärt sich die Bezugnahme auf die Angebotspreise in der Schlussrechnung vom 13.5.2015.
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d) Vor diesem Hintergrund ist das Gericht überzeugt, dass die Parteien vorliegend die Preise aus dem Angebot vom 3.11.2014 in den Planungsvertrag übernommen haben.
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2. Aufgrund eines vereinbarten Honorars kommt es auf das übliche Honorar i.S.v. § 631 Abs. 2 BGB nicht mehr an.
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3. Zudem ist die Klägerin bereits aufgrund des Zeitablaufs an ihre Schlussrechnung vom 14.5.2015 gebunden. Erst ein knappes Jahr später, am 30.3.2016 übersendete die Klägerin eine korrigierte Schlussrechnung. Eine inhaltliche Korrektur hat nicht stattgefunden, die neue Rechnung wird ausschließlich mit einem Verweis auf das Mindestpreisrecht der HOAI begründet. Nunmehr im Rahmen der Klageschrift vom 5.9.2017 hat die Klägerin einen dritten Schlussbetrag gefordert. Vor diesem zeitlichen Hintergrund, aufgrund dessen die Beklagtenseite nicht mehr mit einer Nachforderung rechnen musste, und dem Umstand dass die Schlussrechnung vom 13.5.2015 ausdrücklich auf die Preise aus dem Angebot vom 3.11.2014 Bezug nimmt, ist die Klägerin daran gebunden (OLG Celle, 17.7.2010 Az. 14 U 188/18 und OLG München, 8.10.2019, Az 20 U 94/19 Bau, von Klägerseite als Anlage zum Schriftsatz vom 3.2.2020 übersandt).
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V. Von dem geschuldeten Honorar in Höhe von 102.200,00 EUR wurden 65.210,08 EUR gezahlt. Die Beklagtenseite hat ihre anfängliche Behauptung, die Schlussrechnung vom 13.5.2015 vollumfänglich beglichen zu haben, revidiert und ausgeführt, dass auf die Schlussrechnung vom 13.5.2015 noch 25.210,08 EUR gezahlt worden seien. Der Vortrag der Beklagtenseite im nicht nachgelassenen und damit nach § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigenden Schriftsatz vom 28.2.2020, dass unstrittig 77.600,00 EUR bezahlt worden seien, geht wohl von Brutto-Beträgen aus.
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VI. Einen Einbehalt von der Schlussrechnung war die Beklagte nicht berechtigt, vorzunehmen. Die Klägerseite hat substantiiert zu ihren Leistungen mit Verweis auf die entsprechenden Pläne vorgetragen. Die Beklagtenseite hat demgegenüber lediglich pauschal vorgetragen, die Leistungen der Klägerin seien nicht nach der HOAI abrechenbar. Auf eine derartige Abrechnenbarkeit kommt es allerdings mangels Anwendbarkeit der HOAI überhaupt nicht an. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beklagtenseite, die im Rahmen der letzten mündlichen Verhandlung erhoben wurden, dass die Werkplanung nicht vollständig erbracht wurde, nicht nur unsubstantiiert, sondern stehen auch im Widerspruch zur Einlassung der Beklagtenseite in der Klageerwiderung, dass die Schlussrechnung vom 13.5.2015 vollumfänglich bezahlt worden sei; denn damit wird eine entsprechende Anerkennung der Schlussrechnung behauptet.
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Sofern die Beklagtenseite mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.2.2020 nunmehr ausführlich Mängel der Planungsleistung im Detail vorträgt, war dieser - von Klägerseite bestrittene - Vortrag nicht zu berücksichtigen (§ 296 a ZPO).
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VII. Der Anspruch ist damit in Höhe von 36.989,92 EUR begründet und im Übrigen zurückzuweisen.
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VIII. Die Zinsforderung stützt sich auf §§ 280, 286, 288 BGB.
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IX. Die Entscheidung über die Kosten beruft auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709, 711 ZPO.